Obsah (9)
§ 369§ 6a§ 9§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 24Art 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW176 2283157-1 Spruch, W176 2283157-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 369Abs. 1 St
PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Angeklagte des betreffenden Strafverfahrens – u.a. in Hinblick auf die Feststellung, dass er eine weitere Person bestimmt habe, den Beschwerdeführer unter Androhung des Todes zu nötigen, einen „Generalvergleich“ zu unterfertigen, in dem dieser sich verpflichte, EUR 600.000,-- auf das Bankkonto einer Kapitalgesellschaft zu überweisen, an der der Angeklagte über eine Treuhandkonstruktion Gesellschafter ist bzw. war – (unter anderem) schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer (als Privatbeteiligtem im Strafverfahren) einen Betrag von EUR 27.170,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Hinsichtlich seiner weiteren Ansprüche wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 369, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass – bezüglich einer weiteren Kapitalgesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist oder war – ein höherer, auf das kriminelle Verhalten des Angeklagten zurückzuführender Schaden nicht festgestellt werden könne; im Übrigen wird auf bereits bestehende Exekutionstitel des Beschwerdeführers verwiesen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufnahme der Feststellung, der einzuklagende Geldbetrag rühre aus einer strafbaren Handlung her, in den Spruch des Urteils sei nicht vorgesehen. 1.
- Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 02.10.2019, Zl. XXXX , mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Berufung eines Privatbeteiligten im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann für zulässig erachtet werde, wenn ihm überhaupt nichts zugesprochen werde, was fallbezogen nicht vorliege.1.
- Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Berufung eines Privatbeteiligten im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann für zulässig erachtet werde, wenn ihm überhaupt nichts zugesprochen werde, was fallbezogen nicht vorliege. 1.
- Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2019 gegen den Angeklagten des Strafverfahrens beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Zahlung von EUR 2.035.574,90 ein. 1.
- Gegen das über diese Klage ergangene Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.10.2021, Zl. XXXX , brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2021 im elektronischen Rechtverkehr eine Berufung ein, wobei er das (Gesamt)Berufungsinteresse mit EUR 1.914.681,56 bezifferte. 1.
- Gegen das über diese Klage ergangene Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.10.2021, Zl. römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2021 im elektronischen Rechtverkehr eine Berufung ein, wobei er das (Gesamt)Berufungsinteresse mit EUR 1.914.681,56 bezifferte. 1.
- Nachdem die Einziehung der Pauschalgebühr für diese Berufung nicht hatte durchgeführt werden können, schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.06.2022, Zl. 100 Jv 515/22k-33a, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idHv EUR 40.536,--, die Einhebungsgebühr
§ 6aAbs. 1 GEG id
Hv EUR 8,-, sowie den Mehrbetrag nach § 31 GGG idHv EUR 23,--, somit insgesamt EUR 40.567,--, zur Zahlung vor.1.5. Nachdem die Einziehung der Pauschalgebühr für diese Berufung nicht hatte durchgeführt werden können, schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.06.2022, Zl. 100 Jv 515/22k-33a, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idHv EUR 40.536,--, die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-, sowie den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG idHv EUR 23,--, somit insgesamt EUR 40.567,--, zur Zahlung vor. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.08.2022, Zl. W176 2258554-1/2E, als unbegründet ab. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese mit Beschluss vom 26.04.2023., Zl. Ra 2023/16/0005-7, mangels Zulässigkeit zurückwies.
- Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer zum einen, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv insgesamt EUR 40.567,-- zur Gänze oder teilweise nachzulassen. Zum anderen stellte er den Antrag, ihm diesbezüglich Ratenzahlung iHv von EUR 200,--/Monat, in eventu in Höhe eines angemessenen höheren Betrages, zu gewähren. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien durch die Entscheidung, seine weiteren Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, seiner Entscheidungspflicht nicht entsprochen, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer mit Pauschalgebühren belastet werde, obwohl die Geltendmachung im Strafverfahren gebührenfrei gewesen sei. Daher sei ihm aus öffentlichem Interesse die Gebühr
§ 9Abs.
2 GEG nachzusehen. Ferner sei ihm durch die lange Verfahrensdauer ein horrender Schaden erwachsen, der einen maßgeblichen Teil seines Vermögens ausmache. Hinzu komme, dass die Republik Österreich mit der Durchsetzung seiner bereits erlangten Titel gegen den Beklagten des Strafverfahrens säumig sei. Es könne von einem erheblich geschädigten Opfer nicht verlangt werden, dass er die vollen Gebühren sofort entrichte. Auch verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren begleichen zu können. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien durch die Entscheidung, seine weiteren Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, seiner Entscheidungspflicht nicht entsprochen, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer mit Pauschalgebühren belastet werde, obwohl die Geltendmachung im Strafverfahren gebührenfrei gewesen sei. Daher sei ihm aus öffentlichem Interesse die Gebühr
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzusehen. Ferner sei ihm durch die lange Verfahrensdauer ein horrender Schaden erwachsen, der einen maßgeblichen Teil seines Vermögens ausmache. Hinzu komme, dass die Republik Österreich mit der Durchsetzung seiner bereits erlangten Titel gegen den Beklagten des Strafverfahrens säumig sei. Es könne von einem erheblich geschädigten Opfer nicht verlangt werden, dass er die vollen Gebühren sofort entrichte. Auch verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren begleichen zu können. Er verdiene rund EUR 10.000,-- netto pro Monat
(12x), habe allerdings hohe Fixkosten von EUR 4.000,-- netto pro Monat ohne die Kosten des laufenden Umbaus seines Hauses in K {Nebengebäude Kosten EUR 330.000,-- ; Rate zur Rückzahlung EUR 1.650,--). Ferner habe der Beklagte dem Beschwerdeführer jene Mittel entzogen, die für den Gesamtumbau des Hauses am T (Kosten: ca. e 1.000.000,--, Rate für die Rückzahlung ca. EUR 4.000,--; „derzeit gestoppt bis vom Straftäter Schadenersatz hereingebracht werden“ könne). Auch zahle er monatlich eine Rate von EUR 500,-- für die Pauschalgebühr für die unter Punkt 1.
- erwähnte Klage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zur Gänze oder teilweise nachzulassen in eventu diese zu stunden (Abstattung in monatlichen Teilbeträgen) nicht statt, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, eine Grundbuchsabfrage habe ergeben, dass der bücherlicher Eigentümer folgender Liegenschaften sei: EZ XXXX , KG XXXX , zur Gänze; EZ XXXX , KG XXXX , zu Gänze; EZ XXXX KG XXXX , zu Gänze; EZ XXXX , KG XXXX , zu 648/64452 Anteilen.Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, eine Grundbuchsabfrage habe ergeben, dass der bücherlicher Eigentümer folgender Liegenschaften sei: EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zur Gänze; EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu Gänze; EZ römisch 40 KG römisch 40 , zu Gänze; EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu 648/64452 Anteilen. In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde fest, dass der BF nur rudimentäre Angaben zu seiner Vermögenlage gemacht habe und keinerlei Unterlagen beigebracht habe, sodass sein Vorbringen jedenfalls nicht ausreiche um einen teilweisen oder gänzlichen Nachlass iSv § 9 Abs. 2 GEG zu rechtfertigen. In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde fest, dass der BF nur rudimentäre Angaben zu seiner Vermögenlage gemacht habe und keinerlei Unterlagen beigebracht habe, sodass sein Vorbringen jedenfalls nicht ausreiche um einen teilweisen oder gänzlichen Nachlass iSv Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu rechtfertigen. Zum Ratenzahlungsgesuch wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder ein Vorbringen erstattet, warum die Einbringung in seinem Fall nicht gefährdet sei, noch eine Sicherheitsleistung angeboten. Auch wäre die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren durch eine Ratenbewilligung iHv EUR 200,--/Monat und die sich daraus ergebende lange Abstattungsdauer von mehr als 202 Monaten gefährdet.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer kein wie immer gearteter Verbesserungsauftrag erteilt und auch kein Gegenvorschlag einer höheren Ratenzahlung gemacht worden. Es sei auch nicht beachtet worden, dass die Kreditzinsen von 1% p.A. auf 6% p.A. gestiegen seien. Ebensowenig sei beachtet worden, dass der Beschwerdeführer gegen den Beklagten bereits zahlreiche offene Exekutionstitel habe, die von der Justiz nicht effektiv eingebracht würden. Weiters erstattete er Vorbringen betreffend das Strafverfahren (samt Antrag, den Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie einen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien beizuschaffen) bzw. die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der betreffenden Gerichtsgebühren. Es sei unerfindlich, weshalb nicht eine Rate von EUR 750,-- „angeboten“ worden sei. Hätte die Behörde vor ihrer Entscheidung über den Antrag vom 21.03.2023 das Angebot erörtert, hätte er seinerseits jedenfalls EUR 500,--/Monat anbieten können. Es sei aber nicht Zweck einer Ratenvereinbarung, das Opfer eines Verbrechens „bis auf das Minimum zu knechten, während der Kapitalstraftäter Millionen veruntreu[e], Verfahrenshilfe bekomm[e] und über die bedingte Strafe lach[e]“. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei drei Immobilen keine Sicherheiten gegeben seien und was sich gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2022, Zl. W176, 2257944-1/3 (mit der seiner damaligen Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einer Stundung in Form einer Ratenzahlung von monatlich EUR 500,-- stattgegeben wurde) geändert habe. Die Feststellungen der Behörde entbehrten der gebotenen Ermittlungspflicht. Es sei auch nicht ersichtlich, warum keine weitere Rate bewilligt werden können solle, zumal die Wirtschaftslage allgemein schlecht sei und auch durch hohe Zinsen weitere massive Probleme bestünden. Gegenüber dem Zeitpunkt des Antrag vom 21.03.2023 habe sich bis zur Entscheidung am 12.11.2023 das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers auf rund EUR 8.000,-- netto reduziert, die Jahressteuererklärungen 2020 und 2021 hätten ein „Minus durch Corona“ ergeben und die Zinszahlungen hätten sich auf fast EUR 5000,-- erhöht. Auch habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die Nachsicht des vollen Betrages, da er
der mittlerweile eingetretenen Wirtschaftslage Anspruch auf Verfahrenshilfe gehabt hätte. Der Beschwerdeführer beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Betrag von EUR 40.567,-- für nachgesehen zu erklären, in eventu eine Ratenzahlung von EUR 200,--/Monat in eventu von EUR 500,--/Monat in eventu von EUR 750,--/Monat zu gewähren.
- In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
§ 28Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Zu A) 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren: 3.2.1.1.
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 9Abs.
4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. § 9 GEG setzt die rechtswirksame Vorschreibung von Gerichtsgebühren voraus. Mangelt es zunächst an einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, so ist eine Stundung oder ein Nachlass einer solchen Gebühr für die Dauer der Aufschiebung nicht möglich. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der dort angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen, insbesondere auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren,
- Aufl., E 113 zu § 9 GEG uHa VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018). Paragraph 9, GEG setzt die rechtswirksame Vorschreibung von Gerichtsgebühren voraus. Mangelt es zunächst an einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, so ist eine Stundung oder ein Nachlass einer solchen Gebühr für die Dauer der Aufschiebung nicht möglich. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der dort angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen, insbesondere auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren,
- Aufl., E 113 zu Paragraph 9, GEG uHa VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018). Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen (Dokalik aaO, E 10). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs. 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171). 3.2.1.
- Zunächst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie darauf hinweist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, Nachweise über seine Einkommenssituation vorzulegen. Da überdies nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (der zudem über Liegenschaftsvermögen verfügt) in der Zukunft wieder bessern werden, kommt ein Nachlass der vorgeschriebenen Gebühr infolge Vorliegens individueller Gründe jedenfalls nicht in Betracht. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wiederum insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn dem Beschwerdeführer wurde wie jedem anderen Privatbeteiligten, der mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen vom Strafgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und in der Folge diesen beschreitet, die für die Einbringung einer Berufung zu zahlende Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgeschrieben. Die Hinweise auf Umstände betreffend das Strafverfahren gehen an der Sache ebenso vorbei wie der Verweis des Beschwerdeführers auf die Säumigkeit der Gerichte bei der Einbringung seiner Forderungen. Soweit er nunmehr überdies vorbringt, die vorgeschriebenen Gebühren seien ihm zur Gänze nachzulassen, da er
der mittlerweile eingetretenen Wirtschaftslage Anspruch auf Verfahrenshilfe gehabt hätte, geht dies schon deswegen in Leere, da Gerichtsgebühren, die aufgrund Gewährung von Verfahrenshilfe einstweilen nicht zu zahlen sind, sehr wohl zu entrichten sind, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe weggefallen sind. 3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Gewährung einer Ratenzahlung: 3.2.2.1. Gebühren und Kosten können
§ 9Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr. 288/1962 idg
F (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. 3.2.2.1. Gebühren und Kosten können
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu Paragraph 9, GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu Paragraph 9, GEG). 3.2.2.
- Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder von sich aus eine Sicherheit angeboten noch dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung einer Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Kostenforderung nicht gefährdet ist. Daran hat sich auch mit Blick auf die Beschwerde nichts geändert: Zum einen kann vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers (der nach – wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen – im Übrigen irrigerweise davon ausgeht, dass die Behörde eine Ermittlungspflicht trifft und ihm quasi eine Rate in geeigneter Höhe anzubieten hat) nicht gesagt werden, dass er initiativ dargetan habe, dass die Einbringlichkeit der Kostenforderung durch die Ratenzahlung nicht gefährdet ist. Was zum anderen die (alternativ mögliche) Leistung einer Sicherheit angeht, fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden initiativen Vorbringen des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der Hinweis auf die Existenz von Immobilienvermögen nichts, da es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, von sich aus durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzutun, welche konkrete Immobile auch hinsichtlich Kreditbelastung eine taugliche Sicherheit darstellt. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2022, Zl. W176, 2257944-1/3, in Treffen führt, unterscheidet sich der dort vorliegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden insofern, als (wie im betreffenden Teil der rechtlichen Beurteilung des genannten Erkenntnisses ausgeführt) die Behörde den Beschwerdeführer (anders als gegenständlich) informiert hatte, dass die Beibringung von Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation im Fall, dass er in der Lage sei, die offene Forderung in monatlichen Raten zu je EUR 500,-- zu bezahlen, für die Erlassung eines derartigen Ratenbescheides nicht erforderlich sei. Somit fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“).Somit fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz eins, GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“). 3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Den Beschwerdeanträgen auf Beischaffung von Unterlagen aus anderen Verfahren war vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht nachzukommen. 3.5.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2283157.1.00