GVG iVm § 25 Abs. 1 GebAG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, GebAG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zum Fehlen eines gerichtlichen Bestellungsauftrags
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: der Dolmetscherin) erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen.
Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: der Dolmetscherin) erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ein unmittelbarer Gebührenanspruch dem Gericht gegenüber setzt somit einen gerichtlichen Bestellungsauftrag voraus (vgl. hiezu OGH vom 05.05.2004, 16 Os 19/91 und 9 Ob 67/03y). Ohne gerichtlichen Auftrag kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG nicht entstehen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4 zu § 25 GebAG). Ein unmittelbarer Gebührenanspruch dem Gericht gegenüber setzt somit einen gerichtlichen Bestellungsauftrag voraus vergleiche hiezu OGH vom 05.05.2004, 16 Os 19/91 und 9 Ob 67/03y). Ohne gerichtlichen Auftrag kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG nicht entstehen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4 zu Paragraph 25, GebAG). Ein „gerichtlicher“ Auftrag kann nur von einem Richter, Rechtspfleger oder für den Bereich des Außerstreitverfahrens von einem Notar als Gerichtskommissär erteilt werden (vgl. hiezu LG Salzburg 21 R 177/02d EFSlg 102.582; LGZ Wien 42 R 569/07y EFSlg 121.600; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 25 GebAG).Ein „gerichtlicher“ Auftrag kann nur von einem Richter, Rechtspfleger oder für den Bereich des Außerstreitverfahrens von einem Notar als Gerichtskommissär erteilt werden vergleiche hiezu LG Salzburg 21 R 177/02d EFSlg 102.582; LGZ Wien 42 R 569/07y EFSlg 121.600; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu Paragraph 25, GebAG). Wie von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Honorarnote zutreffend angemerkt, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts für die in Rede stehende Beweisaufnahme ein anderer Dolmetscher bestellt und war das Erscheinen der Antragstellerin zu der gegenständlichen Beweisaufnahme nicht auf einen gerichtlichen Auftrag zurückzuführen. Dass die Antragstellerin gegenständlich von der im zugrundeliegenden Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen eigenmächtig beauftragt worden sei, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zuzurechnen und stellt auch keinen gerichtlichen Auftrag im Sinne des § 25 GebAG dar. Wie von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Honorarnote zutreffend angemerkt, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts für die in Rede stehende Beweisaufnahme ein anderer Dolmetscher bestellt und war das Erscheinen der Antragstellerin zu der gegenständlichen Beweisaufnahme nicht auf einen gerichtlichen Auftrag zurückzuführen. Dass die Antragstellerin gegenständlich von der im zugrundeliegenden Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen eigenmächtig beauftragt worden sei, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zuzurechnen und stellt auch keinen gerichtlichen Auftrag im Sinne des Paragraph 25, GebAG dar. Mangels eines entsprechenden gerichtlichen Auftrags bzw. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung von Gebühren zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2307377.1.00
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