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{'item': 'W216 2294669-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133Art. 130§ 73

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW216 2294669-1 Spruch, W216 2294669-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe , Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 26.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2023 gab sie zusammengefasst an, dass sie syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe muslimischen Glaubens sei. Ihre Muttersprache sei Kurmanji/ Bhedini. Sie stamme aus XXXX in XXXX . Sie sei ledig. Ihr Vater sei bereits verstorben, die Mutter lebe in der Türkei und ihr Bruder in Österreich. Sie hätte 2012 Syrien verlassen und seither in der Türkei gelebt. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin den Krieg in Syrien an. Es herrsche dort keine Sicherheit und sie habe Angst im Krieg zu sterben.
  3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2023 gab sie zusammengefasst an, dass sie syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe muslimischen Glaubens sei. Ihre Muttersprache sei Kurmanji/ Bhedini. Sie stamme aus römisch 40 in römisch 40 . Sie sei ledig. Ihr Vater sei bereits verstorben, die Mutter lebe in der Türkei und ihr Bruder in Österreich. Sie hätte 2012 Syrien verlassen und seither in der Türkei gelebt. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin den Krieg in Syrien an. Es herrsche dort keine Sicherheit und sie habe Angst im Krieg zu sterben.
  4. Am 04.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte sie aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen und bis dato kein Bescheid der Behörde, welche das ausschließliche bzw. jedenfalls überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe, ergangen sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin in Stattgebung der Säumnisbeschwerde den Asylstatus zuerkennen.
  5. Am 28.06.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass das Bundesamt an der unterbliebenen Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden treffe.
  6. Am 02.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji beigezogen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , war anwesend. Ein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurden vom Gericht Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eingebracht.
  7. Am 02.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji beigezogen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war anwesend. Ein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurden vom Gericht Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zu fallgegenständlicher Säumnis: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 03.10.2023 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde unterblieben. Am 04.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. 1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und trägt keine Sorgepflichten. Sie wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und verbrachte die ersten dreizehn Lebensjahre in ihrem Heimatort, bevor sie Ende 2012/Anfang 2013 ihren Herkunftsstaat verließ und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Türkei reiste. Dort hielt sie sich bis September 2023 auf. In weiterer Folge gelangte sie über verschiedene südost-europäische Staaten schließlich nach Österreich und hält sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 26.09.2023 im österreichischen Bundesgebiet auf.Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und verbrachte die ersten dreizehn Lebensjahre in ihrem Heimatort, bevor sie Ende 2012/Anfang 2013 ihren Herkunftsstaat verließ und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Türkei reiste. Dort hielt sie sich bis September 2023 auf. In weiterer Folge gelangte sie über verschiedene südost-europäische Staaten schließlich nach Österreich und hält sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 26.09.2023 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin besuchte in Syrien bis zur siebten Klasse die Schule. Eine Berufsausbildung hat sie weder in Syrien noch in der Türkei absolviert. Ihr Lebensunterhalt in Syrien und in der Türkei wurde überwiegend durch ihre Mutter, die als Schneiderin arbeitet, finanziert. In der Türkei hat die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in der Türkei. In Syrien hat die Familie ein Haus gehabt. Dieses wurde bei Luftangriffen zerstört. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu in Syrien lebenden entfernten Verwandten. In Österreich lebt der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX . Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.In Österreich lebt der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 . Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Nachdem die Beschwerdeführerin rund 12 Jahre in XXXX gelebt und dort ihre gesamte schulische Ausbildung absolviert hat und sie in Syrien nur an diesem Ort gelebt hat, ist XXXX als jener Ort anzusehen, zu dem sie die engsten Bindungen besitzt. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin befindet sich damit unter Kontrolle der Türkei und türkischer Milizen. Nachdem die Beschwerdeführerin rund 12 Jahre in römisch 40 gelebt und dort ihre gesamte schulische Ausbildung absolviert hat und sie in Syrien nur an diesem Ort gelebt hat, ist römisch 40 als jener Ort anzusehen, zu dem sie die engsten Bindungen besitzt. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin befindet sich damit unter Kontrolle der Türkei und türkischer Milizen. In XXXX befindet sich kein Familienmitglied der Beschwerdeführerin mehr. In römisch 40 befindet sich kein Familienmitglied der Beschwerdeführerin mehr. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach XXXX auch aktuell durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden die Gefahr, Eingriffen sowohl in der physischen als auch psychischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach römisch 40 auch aktuell durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden die Gefahr, Eingriffen sowohl in der physischen als auch psychischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Neuansiedelung in einem anderen Landesteil von Syrien ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. 1.
  12. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.4.
  13. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar AL-ASSAD und der Unklarheit, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11 - EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024 - The Danish Immigration Service, Country of Origin Information Report, Syria Military Service, January 2024 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16.01.2024 - Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 - EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022 - Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria, Treatment upon Return, May 2022 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  14. aktualisierte Fassung, März 2021 - EUAA, Syria Country Focus, October 2024 - EUAA, Syria: Security situation, Country of Origin Information Report, October 2024 1.4.
  15. Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  16. Dezember 2024: Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch Rad’a al-‘Adwan - und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  17. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  18. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  19. auf 8.
  20. Am 6.
  21. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  22. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  23. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  24. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  25. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  26. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  27. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  28. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  29. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b) Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). (…) 1.4.
  30. Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
  31. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  32. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  33. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  34. Dezember 2024, ISPI,
  35. Dezember 2024). Am
  36. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (ARD,
  37. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  38. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  39. Dezember 2024; Reuters,
  40. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  41. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  42. Dezember 2024, DW,
  43. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  44. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  45. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  46. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  47. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  48. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  49. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
  50. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen: Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  51. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  52. März 2025 beauftragt (MEE,
  53. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  54. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  55. Dezember 2024). Am
  56. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  57. Dezember 2024). Am
  58. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  59. Dezember 2024). Am
  60. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  61. Jänner 2025). Bereits am
  62. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  63. Dezember 2024). Am
  64. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  65. Dezember 2024). Am
  66. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  67. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  68. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  69. Jänner 2025). AFP berichtete am
  70. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  71. Jänner 2025). Am
  72. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  73. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  74. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  75. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  76. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  77. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  78. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  79. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  80. Dezember 2024). Am
  81. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  82. Dezember 2024). Am
  83. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
  84. Dezember 2024) Am
  85. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  86. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  87. Dezember 2024). Am
  88. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  89. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  90. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  91. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  92. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  93. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  94. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  95. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
  96. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  97. Jänner 2025). Mit
  98. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  99. Dezember und
  100. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (The New Arab,
  101. Jänner 2025). Am
  102. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  103. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  104. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  105. und
  106. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  107. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  108. Dezember 2024; Reuters,
  109. Dezember 2024). In der Nacht vom
  110. Zum
  111. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  112. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  113. Dezember 2024). Am
  114. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  115. Dezember 2024). Am
  116. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet (Euro News,
  117. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  118. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  119. Dezember 2024). Am
  120. Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
  121. Jänner 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  122. November und dem
  123. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  124. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  125. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  126. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  127. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  128. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  129. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  130. Dezember 2024). Mit
  131. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  132. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  133. und
  134. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  135. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  136. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  137. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  138. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  139. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  140. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  141. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  142. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  143. Dezember 2024). Am
  144. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  145. Dezember 2024). Am
  146. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  147. Dezember 2024). Am
  148. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  149. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  150. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  151. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  152. Jänner 2025). Am
  153. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
  154. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
  155. Jänner 2025). 1.4.
  156. Anfragebeantwortung zu Syrien: Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte: Auftreten, Ziele, Rolle, Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrien Democratic Forces, SDF), Übergriffe auf Mitglieder durch SDF und deren Verbündete [a-12530-3] (23.01.2025): Die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte Ziele Auf einem Beitrag ihrer eigenen Webseite vom Oktober 2012 gibt die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte (ab jetzt: Nationale Koalition) an, dass sich die Oppositionsfraktionen mit dem Ziel zusammengeschlossen hätten, die Regierung Baschar Al-Assads zu stürzen. Die Nationale Koalition wolle die Oppositionsfraktionen führen, mobilisieren, das Volk unterstützen und stärken und die Ziele der Revolution vertreten. Um dies zu erreichen, habe die Nationale Koalition sich das Ziel gesetzt, ein Exekutivorgan zu gründen, das die Unterstützung für die gemeinsame Führung des Militärrats, des Revolutionsrats und der Freien Syrischen Armee bündle, einen Fond zur Unterstützung des syrischen Volkes durch internationale Koordination schaffe, einen syrisch-nationalen Rechtsausschuss gründe und eine Übergangsregierung bilde (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
  157. Oktober 2012). Das Center for American Progress beschreibt die Ziele der Nationalen Koalition als die Vertretung und Koordinierung der politischen Elemente der syrischen Opposition, um sie in einer provisorischen Regierung zu vereinen, die Syrien nach dem Fall der Assad-Regierung leiten könne. Weiters solle die Koalition internationalen Geldgebern einen legitimen und einheitlichen Kanal für Hilfsleistungen für die Rebell·innen bieten (Center for America Progress,
  158. Mai 2013). Auftreten und Rolle Laut Syria Direct (SD) sei die Nationale Koalition im November 2012 mit der Unterstützung von Katar als höchste politische Autorität der Opposition Syriens gegründet worden und habe die Opposition im In- und Ausland vertreten (SD,
  159. Dezember 2024; siehe auch: SD,
  160. September 2023). Nach ihrer Gründung sei die Nationale Koalition von einer Vielzahl an Ländern und Bündnissen, wie unter anderem der Europäischen Union (Al-Jazeera,
  161. November 2012), Großbritannien (BBC News,
  162. November 2012) und Frankreich (France24,
  163. November 2012) als legitime Vertretung des syrischen Volkes anerkannt worden. Die Nationale Koalition habe 2013 aus 71 Vertreter·innen der Oppositionsgruppen bestanden, darunter dem Syrischen Nationalrat, der Muslimbruderschaft Syriens, der Allgemeinen Kommission der Syrischen Revolution, lokalen Koordinierungskomitees, lokalen Revolutionsräten aus dem ganzen Land, Einzelpersonen sowie einer kleinen Zahl kurdischer politischer Führer·innen. Laut dem Center for American Progress habe es bereits 2013 interne Divisionen gegeben (Center for America Progress,
  164. Mai 2013). Das niederländische Außenministerium erklärt im Juli 2019, dass die Nationale Koalition (auch Syrian Opposition Coalition, SOC) ihren Sitz in Istanbul habe und verschiedene syrische Oppositionsgruppen vertrete. Sie habe im April 2013 ein Exekutivorgan, die Syrische Übergangsregierung (Syrian Interim Government, SIG) gegründet, die von der Südtürkei aus operiere. 2019 habe die Übergangsregierung ein Büro in Al-Rai im türkisch kontrollierten Teil Nordsyriens eröffnet. 2014 habe die Nationale Koalition im Auftrag eines Teils der Opposition bei Verhandlungen in Genf teilgenommen. Die Nationale Koalition sei weiters ein Teil eines Verhandlungskomitees auf Grundlage der UN-Resolution 2254 in den Jahren 2016 und 2017 gewesen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juli 2019, S. 8). SD berichtet im März 2023, dass formelle oppositionelle politische und Dienstleistungsinstitutionen vollständig von der Türkei abhängen würden. Laut SD seien im Laufe der Jahre die Gebiete der Opposition, die von der Nationalen Koalition verwaltet wurden, geschrumpft. Der Einfluss der von der Nationalen Koalition gegründeten Übergangsregierung beschränke sich mit März 2023 auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden von Aleppo. In den Gebieten, die weiterhin offiziell unter der Verwaltung der Übergangsregierung stünden, sei diese laut SD nicht präsent und trete nur bei einigen offiziellem Zeremonien in einer „Ehrenrolle“ auf. Drei von SD interviewte Quellen hätten die Rolle der Übergangsregierung als Formalität beschrieben (SD,
  165. März 2023). In einem Artikel vom September 2023 beschreibt SD, dass die Wahl des neuen Präsidenten der Nationalen Koalition, Hadi Al-Bahra, von Kontroversen überschattet sei. Er sei beschuldigt worden von einer einflussreichen Gruppe von Politiker·innen mit Verbindungen nach Ankara ausgewählt worden zu sein. Der Skandal sei laut SD der jüngste in einer langen Liste regelwidriger Praktiken innerhalb der Nationalen Koalition und ihrer angeschlossenen Institutionen gewesen. Laut Wael Alwan, Forscher am in der Türkei ansässigen Jusoor Center for Studies, spiele die Nationale Koalition keine große Rolle bei der Beeinflussung der syrischen Politik. Aufgrund der strukturellen Probleme habe die Nationale Koalition laut SDF in den vergangenen Jahren viele ihrer außenpolitischen Beziehungen verloren. Laut Ayman Abdel Nour, Direktor der in Washington ansässigen Organisation Syrian Christians for Peace, betrachte die US-Regierung die Nationale Koalition als türkische Plattform. Die USA habe 2019 jegliche finanzielle und diplomatische Hilfe und politische Deckung der Nationalen Koalition gestrichen. Ihr Büro in Washington sei geschlossen worden und sie sei fortan als türkische Plattform und nicht mehr als Vertreterin, Koordinatorin und alleiniger Vormund der Opposition und ihrer Streitkräfte behandelt worden (SD,
  166. September 2023). Am
  167. Jahrestag des syrischen Aufstandes zitiert die Webseite der Nationalen Koalition eine Rede von Asmahan Sheikh Mous, Mitglied der Nationalen Koalition. Mous betone den anhaltenden Kampf gegen die Assad-Regierung und benenne die angebliche Unterdrückung und Gräueltaten der Regierung (Nationale Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte,
  168. März 2024). Laut SD habe die Nationale Koalition im Dezember 2024 ihre Unterstützung für die neue Übergangsregierung nach dem Sturz von Baschar Al-Assad bekannt gegeben. Gleichzeitig fordere die Nationale Koalition die Umsetzung von Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates, die einen Fahrplan für einen politischen Übergang in Syrien vorgebe (SD,
  169. Dezember 2024). Reuters berichtet Ende Dezember 2024, dass die Nationale Koalition keine Einladung zum von der aktuellen syrischen Regierung angekündigten nationalen Dialog erhalten habe (Reuters,
  170. Dezember 2024). (…) Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) Die Nationale Koalition beschreibt die Partei der Demokratischen Union (PYD1) in einem Beitrag auf ihrer Webseite vom Juni 2018 als „terroristisch“ (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
  171. Juni 2018; siehe auch: Kurdistan24, 2017). Laut Syria Direct (SD) werfe die PYD der nationalen Koalition vor, sich der Türkei unterzuordnen (SD,
  172. Dezember 2024). Enab Baladi zitiert im Dezember 2023 Mazloum Abdi, Oberbefehlshaber der SDF. Laut Abdi habe die Nationale Koalition kein Programm und sei irrelevant geworden, da sie mit einer ausländischen Agenda in Verbindung gebracht werde. Die Nationale Koalition übernehme die Position der Türkei gegenüber der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und sehe die SDF als verlängerten Arm der Arbeiterpartie Kurdistans (PKK) in Syrien (Enab Baladi,
  173. Dezember 2023). Übergriffe auf Mitglieder der Nationalen Koalition durch SDF und deren Verbündete Die Nationale Koalition beschuldigt auf ihrer Webseite im März 2017 die PYD, repressive Praktiken gegen politische Dissident·innen und Aktivitist·innen in Nordsyrien auszuüben. Die Polizei der PYD, bekannt als Asayish, habe in den zwei Tagen zuvor etwa 40 Mitglieder des Kurdischen Nationalrats2 in den von ihnen kontrollieren Gebieten festgenommen (Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte,
  174. März 2017). Die Nationale Koalition schreibt im Juni 2018, dass die PYD die Häuser von Mitgliedern des Kurdischen Nationalrats in Nordostsyrien beschlagnahmt hätten (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
  175. Juni 2018). Kurdistan24 berichtet 2021, dass der Kurdische Nationalrat eine angeblich der PYD nahestehende Gruppe beschuldige, das Büro der dem Kurdischen Nationalrat nahestehenden Demokratischen Partei Kurdistans in der Stadt Hasaka angegriffen zu haben. Der Kurdische Nationalrat behaupte weiter, dass der PYD nahestehende Gruppen weiterhin ihre Mitglieder, sowie Familien der Rojava-Peschmerga-Streitkräfte, dem offiziellen militärischen Flügel des Kurdischen Nationalrats, bedrohen würden (Kurdistan24, 2021). Enab Baladi berichtet im April 2024, dass der Kurdische Nationalrat die PYD beschuldige, ihre Büros in der Stadt Qamischli in Brand gesteckt zu haben. Die AANES weise diese Anschuldigungen zurück, und laut der Asayish habe es sich um unbekannte Täter·innen gehandelt. Laut Enab Baladi komme es immer wieder zu Angriffen von PYD-nahen Gruppen auf die Büros des Kurdischen Nationalrats und der ihm unterstellten politischen Parteien (Enab Baladi,
  176. April 2024). Al-Sharq Al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt in einem Artikel vom Juni 2024, dass der Kurdische Nationalrat die PYD für die Festnahmen elf ihrer Mitglieder verantwortlich mache (Al-Sharq Al-Awsat,
  177. Juni 2024). Es konnten keine Informationen zu Übergriffen auf Mitglieder der Nationalen Koalition, die nicht mit dem Kurdischen Nationalrat verbunden sind, durch die SDF oder deren Verbündeten gefunden werden. Quellen berichten von Festnahmen von Personen durch die SDF aufgrund des Vorwurfs mit türkischen Behörden kooperiert (SOHR,
  178. September 2022) oder geheimdienstlich für diese gearbeitet zu haben (NPA,
  179. Mai 2023; SOHR,
  180. September 2024). Die Quellen nennen in diesem Zusammenhang keine Verbindung der Personen mit der Nationalen Koalition. (…) 1.4.
  181. UNHCR Regional Flash Update #17 (07.03.2025): Wichtige Eckpunkte Der UNHCR schätzt, dass seit Anfang Dezember 2024 rund 301.900 Menschen über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind (Stand:
  182. März 2025). Die Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten zurückkehren, sowie Personen, die von außerhalb der Region auf der Durchreise sind. Am
  183. März gab der Sprecher der jordanischen Regierung bekannt, dass syrische Flüchtlinge, die Jordanien freiwillig verlassen wollen, von einigen Zollgebühren befreit werden, darunter für Gepäck und Möbel. Einer neuen groß angelegten Umfrage des UNHCR, REACH und des Camp Coordination and Camp Management Cluster zufolge beabsichtigen eine Million Binnenvertriebene, die in Lagern und an anderen Orten im Nordwesten Syriens leben, innerhalb eines Jahres in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, 600.000 von ihnen noch vor Ende des Sommers. Länder-Updates Syrien UNHCR schätzt, dass seit dem
  184. Dezember 2024 (Stand:
  185. März 2025) 301.900 Syrer aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt sind. Darüber hinaus sind seit dem
  186. November 2024 885.294 Binnenvertriebene (IDPs) in ihre Heimat zurückgekehrt, basierend auf den aktuellsten Daten von UNHCR und OCHA (Stand:
  187. Februar 2025). Was die Binnenvertreibung betrifft, so beabsichtigen laut einer neuen groß angelegten Umfrage von UNHCR, REACH und dem Camp Coordination and Camp Management Cluster eine Million Binnenvertriebene, die in Lagern und an anderen Standorten im Nordwesten Syriens leben, innerhalb eines Jahres in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, 600.000 von ihnen noch vor Ende des Sommers. Die an 514 Binnenvertriebenenstandorten durchgeführte Umfrage zeigt, dass die Rückkehrabsichten in Idleb besonders stark ausgeprägt sind, wobei die ehemaligen Frontgebiete in Idleb und Aleppo die Hauptziele sind. Es bestehen jedoch weiterhin enorme Herausforderungen: Binnenvertriebene nennen den Mangel an humanitärer Hilfe, Arbeitsplätzen, Grundversorgung und die Bedrohung durch Landminen als Haupthindernisse. Fast alle Rückkehrer planen, in ihre früheren Häuser zurückzukehren, doch 80 % berichten von schweren Schäden oder Zerstörungen, in den Frontgebieten sogar von 95 %. UNHCR und seine Partner arbeiten daran, Transport, Rechtsbeistand und lebenswichtige Hilfe bereitzustellen, doch der Bedarf ist immens. Da Syriens Wirtschaft und Infrastruktur nach fast 14 Jahren Krise zerstört sind, ruft UNHCR die internationale Gemeinschaft dazu auf, die Wiederaufbaubemühungen zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Rückkehrer über die nötigen Mittel verfügen, um ihr Leben wieder aufzubauen. Dieser Moment bietet eine historische Gelegenheit, die größte Flüchtlingskrise der Welt zu beenden – doch dringendes internationales Engagement ist erforderlich. Angesichts der politischen Entwicklungen im Land betonte der Rechtsausschuss für die Ausarbeitung der Verfassungserklärung die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung zur Gestaltung der Übergangsphase in Syrien. Diese Erklärung soll die Übergangsphase regeln, die Befugnisse der drei Gewalten festlegen und Stabilität und Wiederaufbau gewährleisten. UN-Generalsekretär António Guterres traf sich mit dem syrischen Präsidenten Ahmad al-Sharaa, um den politischen Übergang in Syrien und die anhaltenden Herausforderungen zu besprechen. Guterres betonte die Notwendigkeit eines inklusiven Übergangs und versprach die Unterstützung der UN für Syriens Wiederaufbau und humanitären Bedarf. Im Rahmen der Maßnahmen des UNHCR spielt das UN-Flüchtlingshilfswerk weiterhin eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Vertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien und gewährleistet den Zugang zu lebenswichtigen Dienstleistungen und Schutz. An wichtigen Grenzübergängen wie Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al Hawa und Bab Al-Salama ist der UNHCR ständig präsent, um die Rückkehrtrends zu beobachten und wichtige Hilfe zu leisten. Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Dienstleistungen am Zielort sowie die Erleichterung der Kommunikation durch die Bereitstellung von Wasser und Internetzugang für diejenigen, die sich den Grenzübergängen nähern. Im Nordosten Syriens hat UNHCR maßgeblich dazu beigetragen, die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen zu erleichtern. Allein am
  188. März verließen über 403 Personen das Areesha-Lager in Qamischli und kehrten in ihre Herkunftsgebiete in Deir ez-Zor zurück, darunter Tabia, Mayadin und Qoria. Um diese Bewegungen zu unterstützen, stellt UNHCR Ad-hoc-Transportdienste bereit und gewährleistet so eine sichere und menschenwürdige Rückkehr der Binnenvertriebenen. Über ein umfangreiches Netzwerk gemeindebasierter Dienste erreicht UNHCR Binnenvertriebene, Rückkehrer aus Idlib und syrische Flüchtlinge aus den Nachbarländern. Zu den wichtigsten Unterstützungsbereichen gehören die Ausstellung von Personaldokumenten (wie Personalausweisen und Heiratsurkunden), die Verteilung von Hilfsgütern, Hygienepaketen, finanzielle Unterstützung und die Schaffung von Existenzgrundlagen. Die vom UNHCR unterstützten Gemeindezentren bilden nach wie vor das Herzstück der Schutzdienste. 106 der 122 Einsatzzentren leisten Rückkehrern, Binnenvertriebenen und Aufnahmegemeinden wichtige Hilfe. Diese Zentren bieten unter anderem Rechtshilfe, landwirtschaftliche Unterstützung, medizinische Hilfe, psychische und psychosoziale Dienste, Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt und Fallmanagement im Bereich Kinderschutz an. Zu den jüngsten Initiativen gehören die Sanierung beschädigter Häuser in Aleppo, die Verteilung von Agrarzuschüssen in Dar'a, die Bereitstellung von Hilfspaketen in Aleppo und Idlib, die Unterstützung der Kinderausbildung in As-Sweida sowie die Verteilung lebenswichtiger Hilfsgüter in Homs, Ar-Raqqa und Deir ez-Zor. Darüber hinaus fördert UNHCR nachhaltige Lösungen durch Existenzhilfen für kleine Unternehmen, die Verteilung von Solaranlagen an zurückgekehrte Familien in Qamischli und das Cash-for-Shelter-Programm in Aleppo. Diese Initiativen unterstreichen das anhaltende Engagement des UNHCR für die Förderung der Widerstandsfähigkeit und des Wiederaufbaus der vertriebenen Bevölkerung in ganz Syrien. Türkei Vize-Außenminister Nuh Yilmaz empfing den britischen Staatsminister für den Nahen Osten, Nordafrika, Afghanistan und Pakistan, Hamish Falconer, und seine Delegation. Medienberichten zufolge drehten sich die Gespräche um Syrien und andere regionale Themen, darunter die bedingungslose Aufhebung der Sanktionen gegen Syrien, insbesondere zur Wiederherstellung der Finanzströme. Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehren wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü (Bab al-Hawa), Yayladağı (Keseb), Öncüpınar (Bab al-Salama), Karkamış (Jarablus) und Akçakale (Tel Abyad). Seit dem
  189. März sind Çobanbey (Al Rai) und Zeytindalı (Jinderes) für die Bearbeitung von Besuchsreisen für Syrer unter vorübergehendem Schutz sowie für alle syrischen Staatsangehörigen, die sich legal in der Türkei aufhalten, und für diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, geöffnet. Am
  190. März gab Präsident Erdoğan bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes 133.000 Syrer freiwillig und in Würde zurückgekehrt seien. UNHCR beobachtet weiterhin Rückkehrer an verschiedenen Orten, darunter in 13 Provinzen, darunter kürzlich Kahramanmaraş, sowie an den Grenzübergängen Cilvegözü/Bab al Hawa, Yayladağı/Keseb, Öncüpınar/Bab al Salama, Karkamış/Jarablus und am internationalen Flughafen Istanbul. Unter den Rückkehrern befanden sich im Berichtszeitraum eine bemerkenswerte Anzahl von Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand und nicht registrierten Personen. Wie bereits in der vergangenen Woche war die Entscheidung zur Rückkehr vor allem auf politische Veränderungen, Sicherheitsverbesserungen und Familienzusammenführungen zurückzuführen. Viele kehrten allein zurück, da sie in der Türkei keine Angehörigen hatten oder die Lage vor der Rückführung von Familienmitgliedern prüfen wollten. Aleppo ist nach wie vor das häufigste Ziel, gefolgt von Idlib, Damaskus und Hama. Die meisten Rückkehrer wollten in ihre Herkunftsprovinz zurückkehren, doch Herausforderungen wie die Zerstörung von Eigentum, die Umsiedlung von Familien und wirtschaftliche Schwierigkeiten hinderten einige daran, in ihre Heimat vor dem Konflikt zurückzukehren. Viele Rückkehrer besitzen zwar Eigentum, einigen fehlen jedoch Dokumente zum Eigentumsnachweis. Die Beantragung von Personenstandsdokumenten bleibt ein Problem, da einem erheblichen Teil wichtige Ausweispapiere fehlen. Viele Rückkehrer planen die Arbeitssuche, während andere auf informelle Arbeit oder familiäre Unterstützung angewiesen sein werden. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist weiterhin unsicher, was die Notwendigkeit kontinuierlicher Unterstützung für eine nachhaltige Reintegration unterstreicht. Libanon Bis zum
  191. März meldete das staatliche Katastrophenschutzamt rund 90.500 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek in Nord-Bekaa, darunter 32.950 in 193 informellen Gemeinschaftsunterkünften und 57.600 in der Gemeinde, darunter 20.000 libanesische Rückkehrer. Derzeit läuft eine Haushaltsprofilierung mit dem Sozialministerium und dem UNHCR-Partner Intersos in den Gouvernements Hermel und Baalbek. Bisher wurden 7.000 Haushalte profiliert, um den Bedarf zu ermitteln und die am stärksten gefährdeten Personen an die verfügbaren Hilfsprogramme zu verweisen. UNHCR setzt sich derzeit bei der libanesischen Regierung für einen strukturierten Mechanismus ein, der Flüchtlingen Zugang zu objektiven und aktuellen Informationen über die möglichen Auswirkungen einer Rückkehr ermöglicht und die Unterstützung und gezielte Hilfe durch andere Akteure der Arbeitsgruppe für nachhaltige Lösungen (DSWG) erleichtert. Darüber hinaus hat UNHCR Libanon die Informationen für Flüchtlinge zur freiwilligen Rückkehr über die UNHCR-Hilfeseite und Gemeinschaftsstrukturen verstärkt und bietet über sein nationales Callcenter Rückkehrberatung an. Jordanien Am
  192. Februar bekräftigte Seine Majestät König Abdullah II. bei einem Treffen mit dem syrischen Präsidenten Ahmed Al Sharaa in Amman die Unterstützung Jordaniens für die Syrer beim Wiederaufbau ihres Landes und betonte die Notwendigkeit, Bedingungen zu schaffen, die die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge ermöglichen. Am
  193. März kündigte der Sprecher der jordanischen Regierung an, dass syrische Flüchtlinge, die Jordanien freiwillig verlassen wollen, von einigen Zollgebühren, darunter für Gepäck und Möbel, befreit werden. Er fügte hinzu, die Entscheidung ziele darauf ab, die freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu fördern. Seit dem
  194. Dezember 2024 sind bis zum
  195. März rund 46.600 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer lag im Februar bei knapp 18.600, was einem Rückgang von 20 % gegenüber den über 23.000 Flüchtlingen entspricht, die im Januar, möglicherweise aufgrund des Ramadan, zurückgekehrt waren. Die häufigsten Gründe für die Rückkehr waren der Wunsch, mit der Familie wiedervereint zu werden, Häuser wieder aufzubauen und Kinder in Schulen anzumelden. Seit letzter Woche ist der Anteil der Rückkehrer aus den Lagern von 15 % auf rund 17 % gestiegen. Seit dem
  196. Dezember sind die meisten Rückkehrer Männer und Jungen (55 %), Kinder machen rund 42 % der insgesamt zurückkehrenden Flüchtlinge aus. Die meisten Rückkehrer stammen aus Dara'a (34 %), Homs (25 %) und dem ländlichen Damaskus (13 %). Weitere Einzelheiten zu Anzahl und Profil der Rückkehrer finden Sie auf dem neu eingerichteten Rückkehr-Dashboard des UNHCR Jordanien.Am
  197. Februar bekräftigte Seine Majestät König Abdullah römisch zwei. bei einem Treffen mit dem syrischen Präsidenten Ahmed Al Sharaa in Amman die Unterstützung Jordaniens für die Syrer beim Wiederaufbau ihres Landes und betonte die Notwendigkeit, Bedingungen zu schaffen, die die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge ermöglichen. Am
  198. März kündigte der Sprecher der jordanischen Regierung an, dass syrische Flüchtlinge, die Jordanien freiwillig verlassen wollen, von einigen Zollgebühren, darunter für Gepäck und Möbel, befreit werden. Er fügte hinzu, die Entscheidung ziele darauf ab, die freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu fördern. Seit dem
  199. Dezember 2024 sind bis zum
  200. März rund 46.600 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer lag im Februar bei knapp 18.600, was einem Rückgang von 20 % gegenüber den über 23.000 Flüchtlingen entspricht, die im Januar, möglicherweise aufgrund des Ramadan, zurückgekehrt waren. Die häufigsten Gründe für die Rückkehr waren der Wunsch, mit der Familie wiedervereint zu werden, Häuser wieder aufzubauen und Kinder in Schulen anzumelden. Seit letzter Woche ist der Anteil der Rückkehrer aus den Lagern von 15 % auf rund 17 % gestiegen. Seit dem
  201. Dezember sind die meisten Rückkehrer Männer und Jungen (55 %), Kinder machen rund 42 % der insgesamt zurückkehrenden Flüchtlinge aus. Die meisten Rückkehrer stammen aus Dara'a (34 %), Homs (25 %) und dem ländlichen Damaskus (13 %). Weitere Einzelheiten zu Anzahl und Profil der Rückkehrer finden Sie auf dem neu eingerichteten Rückkehr-Dashboard des UNHCR Jordanien. Vom
  202. Februar bis
  203. März koordinierte und unterstützte der UNHCR den Transport von rund 200 Flüchtlingen aus Azraq, Amman und Irbid, die freiwillig nach Syrien zurückkehren wollten und um Unterstützung des UNHCR baten. In diesem Zeitraum ging die Zahl der Flüchtlingsanträge auf kurzfristige Rückkehr zurück, wahrscheinlich aufgrund des Wunsches, die Rückkehr bis nach Ramadan zu verschieben. Seit dem Start des Pilotprojekts am
  204. Januar 2025 hat der UNHCR fast 1.300 Flüchtlinge bei der Rückkehr nach Syrien unterstützt. Vor der Abreise werden persönliche Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass die Rückkehr freiwillig und gut informiert erfolgt. Die Teilnehmer erhalten Beratung und Informationen zu verfügbaren Dienstleistungen in Syrien. Der Rückkehrprozess wird eng mit dem UNHCR Syrien abgestimmt, um die Flüchtlinge bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort zu unterstützen. In den jüngsten Informationsveranstaltungen und Fokusgruppendiskussionen äußerten Flüchtlinge weiterhin Bedenken hinsichtlich ihres Zugangs zu Bildung in Jordanien und der steigenden Bildungskosten. Auch die Sicherheitsbedenken innerhalb Syriens sind weiterhin groß. Einige Flüchtlinge gaben an, kurzfristig nicht zur Rückkehr bereit zu sein, da sie Geld sparen und später in einem stabileren und würdevolleren Umfeld nach Syrien zurückkehren möchten. Diejenigen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, nannten wirtschaftliche Schwierigkeiten und die reduzierte humanitäre Hilfe in Jordanien als Gründe für ihre Rückkehrabsicht. Flüchtlinge erwähnten zudem Schulden in Jordanien, die ihre Rückkehr nach Syrien behindern, und baten um Unterstützung bei der Schuldentilgung, um ihre Ausreise zu erleichtern. Irak Zwischen dem
  205. Dezember 2024 und dem
  206. Februar 2025 sind über 8.900 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter rund 600 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Dazu gehören auch Syrer, die über die Grenzübergänge Peshkhabour und Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge, die diese Woche zurückgekehrt sind (65 Personen), ist höher als die Zahl der Rückkehrer in der Vorwoche (54 Personen). Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die Wiedervereinigung mit der Familie und die Vermeidung von Strafen wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer in der Region Kurdistan-Irak sind die häufigsten Gründe für die Rückkehr von Syrern. Während des Berichtszeitraums beobachtete der UNHCR weiterhin Ankünfte aus Syrien in der Region Kurdistan-Irak, hauptsächlich aus den Gebieten Aleppo, Ar-Raqqa und Al-Hasaka. In der vergangenen Woche kamen rund 300 Syrer über den Grenzübergang Peshkhabour an. Als Hauptgründe für die Einreise wurden Familienbesuche, die Rückkehr von einem Syrienbesuch, Familienzusammenführungen oder die Durchreise durch die Region Kurdistan zu anderen Zielen angegeben. Die meisten äußerten die Absicht, nach ihrem Besuch nach Syrien zurückzukehren. Nur wenige syrische Familien, die in der Region Kurdistan-Irak ankamen, äußerten die Absicht, sich beim UNHCR im Irak registrieren zu lassen. Ägypten Am
  207. März 2025 waren über 142.000 syrische Flüchtlinge in Ägypten registriert, 300 weniger als noch vor einer Woche. Syrer machen fast 15,2 % der gesamten Flüchtlingsbevölkerung des Landes aus. Seit dem
  208. Dezember 2024 ist die Zahl der Syrer, die sich an den UNHCR in Kairo und Alexandria wenden, um die Schließung ihrer Asylverfahren zu beantragen, deutlich gestiegen. Bis zum
  209. März wurden rund 6.350 Schließungsanträge von fast 13.000 Personen gestellt, durchschnittlich 105 Anträge pro Tag, verglichen mit nur sieben pro Tag im November
  210. Der UNHCR beobachtete im Februar 2025 einen Rückgang der Zahl der syrischen Haushalte, die die Schließung ihrer Flüchtlingsakten beantragten (durchschnittlich 80 pro Tag), verglichen mit dem Höhepunkt im Januar, als der Tagesdurchschnitt bei 147 lag. Dieser Rückgang könnte auf eine Stabilisierung der Lage hindeuten. Der UNHCR erwartet jedoch einen Anstieg der Zahl der aus Ägypten zurückkehrenden Syrer nach dem Ramadan und dem Ende des Schuljahres. Dies geht aus den Ergebnissen der regionalen Flash-Umfrage zu den Wahrnehmungen und Absichten syrischer Flüchtlinge hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Syrien hervor. 60 % der Befragten beabsichtigen, nach Damaskus zurückzukehren, 11 % nach Homs, 8 % ins ländliche Damaskus, 4 % nach Al Bab und die restlichen 17 % an andere Orte im Land. 97 % gaben diese Orte als ihre ursprüngliche Heimat an. Der Anteil der aus Damaskus stammenden Antragsteller sank von 43 % Anfang Februar auf 39 % Anfang März, wobei der Anteil männlicher Antragsteller konstant bei 66–67 % lag. Zwischen dem
  211. Dezember 2024 und dem
  212. März 2025 wurden 897 neue Registrierungsanträge gestellt, durchschnittlich 15 pro Tag, verglichen mit 45 pro Tag vor der Machtübernahme des neuen Regimes in Syrien. 1.4.
  213. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen) [a-12487] vom
  214. November 2024: Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht im Februar 2022 einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit im türkisch besetzten Nordsyrien. HRW erklärt, dass laut Angaben informierter Quellen die Syrische Nationalarmee (SNA) zwar offiziell der syrischen Übergangsregierung (einem selbsternannten, international anerkannten Gremium mit Sitz in Azaz, das die syrische Opposition vertritt) unterstehe, faktisch jedoch den türkischen Streitkräften und Geheimdiensten unterstellt sei, ebenso wie militärische und zivile Polizeikräfte der Region. HRW habe keine veröffentlichten Richtlinien gefunden, die die Rolle der türkischen Behörden in der Kommandostruktur in den türkisch kontrollierten Gebieten Syriens darlegen würden. Laut HRW würden die türkischen Behörden die Volksverteidigungseinheit (YPG) und die Frauenverteidigungseinheit (YPJ), die größten Komponenten der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), welche sie als Terrororganisation ansehen würden, gleichsetzen. Aus diesem Grund hätten Kurd·innen, die als loyal gegenüber der SDF angesehen würden, weil sie in der Vergangenheit in Gebieten unter SDF-Kontrolle gelebt und ihr Land bewirtschaftet hätten, die Hauptlast der dokumentierten Übergriffe getragen. Auch Araber·innen und Personen weiterer Ethnien, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur SDF oder der Autonomen Verwaltung Nordost-Syriens (AANES) hätten, seien ins Visier genommen worden (HRW, Februar 2024, S. 3). Laut HRW seien seit der Übernahme von Afrin im Jahr 2018 und Ras Al-Ayn im Oktober 2019 zahlreiche Menschen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden, gewaltsam verschwunden, gefoltert und anderweitig misshandelt und unfairen Militärprozessen unterzogen worden (HRW, Februar 2024, S. 28). Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) schreibt im März 2024, dass willkürliche Inhaftierungen, Folter und Erpressungen (besonders in Ras Al-Ayn und Tell Abyad) 2023 ein zentraler Bestandteil der türkischen und SNA-Führung gewesen seien. Die Übergriffe hätten laut SJAC oft auf die kurdische Gemeinschaft abgezielt (SJAC, März 2024, p. 8). Willkürliche Inhaftierungen Ceasefire Centre for Civilian Rights und YASA berichten in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Afrin vom Mai 2024, dass seit dem vorherigen Bericht über die Lage in Afrin vom Jahr 2021 die Zahl der Inhaftierungen, Folterungen und des erzwungenen Verschwindenlassens zugenommen habe. Ein Großteil der Zivilbevölkerung in Afrin, insbesondere die kurdische Bevölkerung, lebe in ständiger Angst vor Gewalt, vor allem durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA). Eine Kultur der Straflosigkeit ermögliche häufige Übergriffe auf die lokale Bevölkerung. Vor allem kurdische Zivilist·innen würden unter dem Vorwand einer angeblichen Zugehörigkeit zur früheren kurdisch geführten Regierung willkürlich festgenommen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  215. Mai 2024, S. 2). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen seien alltäglich für Zivilist·innen in Afrin und würden von verschiedenen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen ausgehen. Sie würden insbesondere auf Kurd·innen abzielen, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Beruf. Die Beschlagnahmung von Eigentum (weitere Informationen finden Sie unten) stehe im Zusammenhang mit den Festnahmen (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
  216. Mai 2024, S. 4). Laut HRW würden festgenommenen Personen in Haftanstalten verschiedener Fraktionen in Afrin und Ras Al-Ayn für Zeiträume von drei Wochen bis über zwei Jahren festgehalten (HRW, Februar 2024, S. 32). Viele seien im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden (HRW, Februar 2024, S. 31). Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) berichtet, dass seit Beginn der türkischen Kontrolle Afrins bis Mitte März 2024 über 8.729 kurdische Zivilist·innen aus Afrin verhaftet worden seien, von denen 1.123 mit Stand März 2024 weiterhin inhaftiert seien. Die anderen seien freigelassen worden, nachdem die meisten von ihnen hohe Lösegeldzahlungen an die SNA geleistet hätten (SOHR,
  217. März 2024). Die Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien berichtet auf ihrer Webseite im März 2024 von sechs Fällen willkürlicher Inhaftierungen von Kurd·innen innerhalb eines Monats (zwischen Anfang Februar und Anfang März 2024) durch den türkischen Geheimdienst und die Militärpolizei wegen Zugehörigkeit zur früheren Autonomieverwaltung (Yek.Dem,
  218. März 2024). Laut HRW gebe es zwar Zivilgerichte, Personen, denen vorgeworfen werde, kurdischen bewaffneten Gruppen anzugehören oder mit ihnen in Verbindung zu stehen, würden jedoch häufig von Militärgerichten verurteilt. Diesen mangle es an Unabhängigkeit. Richter würden dem militärischen Kommando und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Häftlingen werde ein Rechtsbeistand verweigert und erzwungene Geständnisse würden oft als einziges Beweismittel verwendet werden (HRW, Februar 2024, S. 42-43). Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen Laut Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA seien Gefangene, überwiegend kurdische Zivilist·innen, in von der SNA betriebenen Haftanstalten systematischer Folter ausgesetzt, häufig, um Lösegeld von den Familien zu erpressen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  219. Mai 2024, S. 2). Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt im Juni 2024, dass eine Analyse von 65 Interviews – davon 45 Kurd·innen – mit Überlebenden und Familienmitglieder von Opfern von Folter in Afrin, Ras Al-Ayn und Tell Abyad zeige, dass Folter und Misshandlungen durch SNA-Fraktionen systematischer Natur seien und darauf abzielen würden, die lokale Bevölkerung, insbesondere Kurd·innen, einzuschüchtern, und sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen oder kontinuierlich Geldzahlungen zu tätigen (STJ,
  220. Juni 2024, S. 3-4). Die unabhängige internationale Untersuchungskommission zu Syrien bestätigt in ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC)) vom August 2023 den Erhalt von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen in von der SNA kontrollierten Gebieten, hauptsächlich durch Polizeikräfte der SNA. Viele der Opfer seien Kurd·innen, die verdächtigt würden, eine Verbindung zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) oder der Regierung zu haben. Der Bericht nennt zwei Beispiele von gefolterten Kurden aus Anfang
  221. Einer von ihnen sei in Ras Al-Ayn gefoltert worden, während der zweite in Ra’i (Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD) festgenommen worden sei (HRC,
  222. August 2023, S. 14). Im August 2024 listet die Kommission eine Reihe von Haftanstalten in Afrin, Dscharablus, Ras Al-Ayn, Sheikh Hadid, Afrin, Hawar Killis und I’zaz auf, in denen die Ausübung von Folter dokumentiert worden sei. Der Bericht beschreibt die Folterungen und Misshandlungen von Kurd·innen, sowie einer Araberin, der Verbindungen zur PKK nachgesagt worden seien, in den genannten Haftanstalten in den Jahren 2023 und 2024 (nähre Details zu den Misshandlungen und Foltermethoden finden Sie im Anhang). Unter den misshandelten Kurd·innen sei auch ein 15-jähriger Junge gewesen. Laut dem Bericht sei ein 15-jähriger kurdischer Junge (es ist nicht ersichtlich, ob es sich um denselben Jungen handelt, Anmerkung ACCORD) zweieinhalb Jahre lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten worden. Laut der Kommission würden Richter·innen die Beschwerden von Häftlingen mit sichtbaren Folterspuren weiterhin abweisen (HRC,
  223. August 2024, S. 14). Die Kommission berichtet weiters von zwei Kurd·innen die 2022 und 2023 von einem SNA-Mitglied bzw. einem Mitglied der Sultan-Murad-Division vergewaltigt bzw. sexuell angegriffen worden seien (HRC,
  224. August 2024, S. 15). HRW berichtet von 16 interviewten ehemaligen Häftlingen, die in Haftanstalten unterschiedlicher Fraktionen in Afrin wie auch Ras Al-Ayn Opfer und Zeug·innen von Folter und anderen Misshandlungen geworden seien (HRW, Februar 2024, S. 33). HRW habe mit vier Frauen gesprochen, die in den Haftanstalten der SNA-Fraktionen und der Militärpolizei in Afrin sexuelle Gewalt selbst erlebt und beobachtet hätten. Ein Mann sei von Gefängniswärtern dazu gezwungen worden, Zeuge einer Gruppenvergewaltigung zweier kurdischer Frauen zu sein. Alle dokumentierten Fälle hätten sich zwischen Jänner 2018 und Juli 2022 in Afrin ereignet und seien an Kurd·innen verübt worden (HRW, Februar 2024, S. 39). Außergerichtliche Tötungen Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA dokumentierten Vorfälle gezielter außergerichtlicher Tötungen durch bewaffnete Gruppen und den türkischen Geheimdienst. Der Bericht nennt den Fall eines 32-jährigen Kurden aus dem Dorf Kafrom, der in Abstimmung mit dem türkischen Geheimdienst von einer bewaffneten Gruppe entführt worden sei. Fünfzehn Tage später sei seine Leiche auf einem Ackerfeld gefunden worden und habe Spuren von Folter aufgewiesen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  225. Mai 2024, S. 4) Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Vorfall: „Am
  226. März 2023 schossen Mitglieder der SNA [Syrische Nationalarmee] in der Stadt Dschinderes in Nordsyrien auf eine kurdische Familie, die das kurdische Neujahrsfest Newroz feierte, dabei töteten sie vier Zivilpersonen und verletzten drei weitere. Am nächsten Tag nahm die SNA vier bewaffnete Kämpfer fest, die mutmaßlich für den Angriff verantwortlich waren. Sie gab jedoch nicht bekannt, ob diese bestraft wurden und ob die Familie eine Entschädigung erhalten würde.“ (Amnesty International,
  227. April 2024; siehe auch: Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  228. Mai 2024, S. 17; HRC,
  229. August 2023, S. 13) Beschlagnahmungen Laut der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien würden einige SNA-Fraktionen routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern konfiszieren. In den von der Suleiman-Shah-Brigade kontrollierten Gebieten seien Zahlungen für und die Beschlagnahmung von Ernten erheblich gestiegen und würde in einigen Fällen den Wert der Ernte übersteigen. Die Kommission habe im Dezember 2023 zwei Fälle kurdischer Männer dokumentiert, die von der Suleiman-Shah-Brigade verhaftet und inhaftiert worden sein, weil sie die „Steuer“ von mehr als 10.000 Dollar auf ihr Land bzw. für Gewinne aus Olivenöl nicht gezahlt hätten. Ein weiterer Kurde aus Afrin habe sich geweigert, einen Teil vom Gewinn seiner Olivenernte an die Sultan-Murad-Division zahlen. Kurz darauf seien Dutzende Olivenbäume gefällt und gestohlen worden. Bewaffnete Gruppierungen hätten sich weiters das Land abwesender Landbesitzer angeeignet. Die Gruppierungen würden von Rückkehrer·innen Geld verlangen, um ihre Wohnhäuser zurückzuerhalten. Der Bericht beschreibt die Situation einer kurdischen Familie aus Afrin, denen trotz Nachweises des rechtmäßigen Eigentums die Rückkehr in ihr Haus verweigert worden sei. Das Haus sei von einem Verwandten eines SNA-Mitglieds bewohnt worden (HRC,
  230. Februar 2024, S. 14). Die Kommission berichtet im August 2024 von der Fortsetzung der Beschlagnahmung von Eigentum durch die Sultan-Murad- und Al-Jabha al-Shamya-Fraktionen sowie die Belegung der Zivilbevölkerung mit exorbitanten „Steuern“. In mehreren dokumentierten Fällen seien Personen, die sich den Forderungen widersetzt hätten, festgenommen und Gewalt ausgesetzt worden. Die Kommission nennt ausschließlich Beispiele von Kurd·innen, die die genannten „Steuern“ zahlen mussten und denen es nicht möglich gewesen sei, ihr Eigentum und Land nach einer Beschlagnahmung wieder zurückzuerhalten (HRC,
  231. August 2024, S. 16). HRW schreibt im Februar 2024, dass Bewohner·innen und Rückkehrer·innen, die es wagen würden, sich gegen die Beschlagnahmungen und Plünderungen zu wehren, der Gefahr willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Misshandlung, Entführung und des erzwungenen Verschwindenlassens ausgesetzt seien. HRW habe mit 36 Personen, 20 aus Afrin, allesamt Kurd·innen, und 15 aus Ras al-Ayn, davon 4 Kurd·innen, 8 Araber·innen, zwei Jesid·innen und ein Mitglied einer religiösen Minderheit, gesprochen, die von der Verletzung ihrer Wohn-, Land- und Eigentumsrechte oder der Rechte ihrer Familienangehörigen erzählt hätten (HRW, Februar 2024, S. 46). Laut der North Press Agency (NPA) seien viele Kurd·innen aus Afrin gezwungen, Häuser zu mieten oder obdachlos zu sein, weil die SNA ihre Häuser beschlagnahmt habe und sich weigere, die Häuser ihren Eigentümern zurückzugeben. Die SNA habe damit begonnen, diese Häuser und das Eigentum der ursprünglichen Bewohner·innen Afrins zu niedrigen Preisen an ihre Mitglieder oder Siedler aus anderen Gebieten zu verkaufen (NPA,
  232. April 2024). STJ berichtet im November 2023, dass laut von ihnen gesammelten Zeugenaussagen es in fast allen Bezirken Afrins zu Beschlagnahmungen von Zivileigentum gekommen sei. Zusammenarbeit mit der AANES und Mitgliedschaft in der PKK seien als Grund für die Beschlagnahmung von Eigentum genannt worden. Es sei jedoch auch Eigentum von Kurd·innen beschlagnahmt worden, die keine nachgewiesenen Verbindungen zu den zivilen oder militärischen Institutionen der AANES gehabt hätten. Die Beschlagnahmungen seien so umfangreich, dass ganze Dörfer oder große Teile von Dörfern, mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, beschlagnahmt worden seien und es den Einheimischen weiterhin nicht erlaubt sei, in die Dörfer zurückzukehren (STJ,
  233. November 2023, S. 8). NPA berichtet, dass es in Ras Al-Ayn (auch Sere Kaniye genannt) und Tell Abyad zu Massenvertreibung gekommen sei. Laut NPA sei die kurdische Bevölkerung von Ras Al-Ayn von rund 70.000 auf 42 Personen geschrumpft. In Tell Abyad hätten Kurd·innen früher 30 Prozent der Bevölkerung ausgemacht. Es seien mit Oktober 2024 nur noch wenige Familien übrig (NPA,
  234. Oktober 2024; siehe auch: STJ,
  235. Oktober 2024, S. 2) Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern Amnesty International beschreibt in seinem Jahresbericht 2023 die Situation in Nordsyrien in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 wie folgt: „Die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen der SNA [Syrische Nationalarmee] verhinderten, dass Menschen im Bezirk Afrin in der Provinz Aleppo nach den Erdbeben Hilfe erhielten. Sie schossen in die Luft, um Menschenmengen zu zerstreuen, die Hilfsgüter von Lastwagen in Empfang nehmen wollten, und zweigten Hilfsgüter für ihre eigenen Angehörigen ab. Vier von Amnesty International befragte Personen bestätigten, dass die SNA mindestens 30 Lastwagen mit Kraftstoff und anderen Hilfsgütern der kurdischen Autonomieverwaltung daran hinderte, in Gebiete unter Kontrolle der SNA zu gelangen. Die Lastwagen warteten sieben Tage lang vergeblich am Grenzübergang zwischen Nordostsyrien und dem Norden der Provinz Aleppo, bevor die Autonomieverwaltung sie zurückbeorderte. Ein kurdischer Mann im Bezirk Afrin, dessen Haus bei den Erdbeben zerstört worden war, berichtete Amnesty International, dass man ‚Beziehungen‘ (wasta) zu den bewaffneten Gruppen benötige, um Hilfe zu erhalten, und dass niemand gekommen sei, um zu helfen.“ (Amnesty International,
  236. April 2024) Auch Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten über ungerechte Verteilung von Hilfsgütern und die Diskriminierung vor allem gegen lokale kurdische Gruppen in Dschinderes (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  237. Mai 2024, S. 13; siehe auch: The New Arab,
  238. Februar 2023; STJ,
  239. November 2023, S. 22; SJAC, März 2024, S. 9). Der Präsident des Zivilrats von Dschinderes habe den Vorwurf der Diskriminierung bestritten (The New Arab,
  240. Februar 2023). Marginalisierung der kurdischen Sprache im Bildungssystem Die Hawar News Agency (ANHA) zitiert im Mai 2024 den Menschenrechtsaktivisten Ibrahim Sheikho. Laut Sheikho würden Schulen gezwungen, Türkisch zu unterrichten. Kurdischen Sprachunterricht gebe es nur ein oder zwei Mal pro Woche (ANHA,
  241. Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA erklären in ihrem Bericht über die Situation in Afrin, dass Türkisch und Arabisch als Pflichtfächer in den Schulen unterrichtet würden, während die kurdische Sprache nur zwei Mal pro Woche unterrichtet werde und der Unterricht optional sei (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
  242. Mai 2024, S. 8). Laut Yek.Dem sei die kurdische Sprache seit 2018 bewusst vernachlässigt worden und die Lehrpläne seien im Zuge einer Türkisierung bzw. Arabisierung des Gebiets vollkommen verändert worden (Yek.Dem,
  243. März 2024). Weitere Fälle von Diskriminierung Laut dem oben genannten Ibrahim Sheikho sei Kurd·innen in Afrin das Tragen von Waffen verboten, während es Siedlern („settlers“) gestattet sei (ANHA,
  244. Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten, dass die Ahrar-al-Sham-Fraktion, die das Dorf Qarzihel effektiv kontrolliere, die Bewohner·innen 2023 daran gehindert hätte, in der Newroz-Nacht im Dorf eine Newroz-Flamme zu entzünden. Ein Beamter habe bei Versammlungen außerhalb der Wohnhäuser mit Gefängnisstrafen gedroht und das Entzünden von Feuern in der Nähe von Häusern verboten (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
  245. Mai 2024, S. 17). Laut HRW würden Fraktionen der SNA und der Militärpartei, die Menschenrechtsverletzungen verübt hätten, in türkisch kontrollierten Gebieten sehr selten angemessen zur Rechenschaft gezogen. Es würden keine öffentlichen Informationen darüber vorliegen, ob die Türkei gegen ihre eigenen Beamt·innen wegen ihrer Mitschuld an inhaftierungsbezogenen Missbräuchen und Verletzungen von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten in den von ihr kontrollierten Gebieten ermittelt oder sie zur Rechenschaft gezogen hat (HRW, Februar 2024, S. 62).
  246. Beweiswürdigung 2.
  247. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz, die Durchführung einer Erstbefragung, das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte und einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrags sowie über den Zeitpunkt der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Seitens der belangten Behörde wurde der fruchtlose Ablauf der Entscheidungsfrist im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdeführerin zur Verfahrensverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten beigetragen hat, ist weder hervorgekommen noch von der Behörde geltend gemacht worden. 2.
  248. Die Feststellungen zu Person und Fluchtgründen der Beschwerdeführerin konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, der von ihr vorgelegten Unterlagen, der mündlichen Verhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Syrien getroffen werden. Die Feststellungen zu (syrischer) Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, weiteren Aufenthaltsorten vor der Einreise, Familienverhältnissen, Schulbildung und Berufserfahrung sowie Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin legte zuletzt in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Reisepasses, eine Kopie vom Familienbuch und eine Kopie der Karte für Asylberechtigte ihres Bruders vor. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  249. Die Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe stützen sich auf ihre Angaben bei der Erstbefragung sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung und die Länderberichte betreffend Syrien. Befragt zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sie Syrien Ende 2012 verlassen habe, weil Krieg geherrscht habe und es keine Sicherheit gegeben habe. Das wären alle ihre Fluchtgründe (vgl. AS 16).Befragt zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sie Syrien Ende 2012 verlassen habe, weil Krieg geherrscht habe und es keine Sicherheit gegeben habe. Das wären alle ihre Fluchtgründe vergleiche AS 16). In der Beschwerdeverhandlung gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie noch jung gewesen wäre, als sie Syrien verlassen habe. Die Mutter habe sie und ihren Bruder ins Ausland gebracht. Sie könne nicht nach XXXX zurückkehren. XXXX werde von den Arabern und den Türken kontrolliert. Beide mögen Kurden nicht. Es passieren dort schlimme Sachen. Frauen werden dort vergewaltigt und gezwungen zu heiraten. Man werde gezwungen eine Waffe zu tragen. Sie habe dort niemanden. Ihr Vater sei verstorben und ihr Bruder sei hier in Österreich. Sie selbst wäre in Syrien niemals bedroht oder verfolgt worden (vgl. S 11ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2024).In der Beschwerdeverhandlung gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie noch jung gewesen wäre, als sie Syrien verlassen habe. Die Mutter habe sie und ihren Bruder ins Ausland gebracht. Sie könne nicht nach römisch 40 zurückkehren. römisch 40 werde von den Arabern und den Türken kontrolliert. Beide mögen Kurden nicht. Es passieren dort schlimme Sachen. Frauen werden dort vergewaltigt und gezwungen zu heiraten. Man werde gezwungen eine Waffe zu tragen. Sie habe dort niemanden. Ihr Vater sei verstorben und ihr Bruder sei hier in Österreich. Sie selbst wäre in Syrien niemals bedroht oder verfolgt worden vergleiche S 11ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2024). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubhaftigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in ihrem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in ihrem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung wiederholt an, dass sie nicht nach XXXX zurückkehren könne, da dort die Araber und Türken die Kontrolle habe. Frauen würden dort vergewaltigt werden oder gezwungen werden zu heiraten. Man werde auch gezwungen eine Waffe zu tragen. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung wiederholt an, dass sie nicht nach römisch 40 zurückkehren könne, da dort die Araber und Türken die Kontrolle habe. Frauen würden dort vergewaltigt werden oder gezwungen werden zu heiraten. Man werde auch gezwungen eine Waffe zu tragen. Die Feststellung, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin XXXX ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesamt (Asylantragstellung und Erstbefragung) und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin dort bis zum Jahr 2012 gelebt hat, sodass XXXX als ihre Heimatregion anzusehen ist. Dass XXXX unter Kontrolle der Türkei und türkischer Milizen steht, ergibt sich aus den Länderberichten sowie aus den damit in Übereinstimmung stehenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin römisch 40 ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesamt (Asylantragstellung und Erstbefragung) und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin dort bis zum Jahr 2012 gelebt hat, sodass römisch 40 als ihre Heimatregion anzusehen ist. Dass römisch 40 unter Kontrolle der Türkei und türkischer Milizen steht, ergibt sich aus den Länderberichten sowie aus den damit in Übereinstimmung stehenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den Aufenthalten der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ergibt sich aus seinen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach XXXX aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden auch aktuell die Gefahr durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen droht, Eingriffen sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht ausgesetzt zu sein, ergibt sich zunächst aus den Länderinformationen.Dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach römisch 40 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden auch aktuell die Gefahr durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen droht, Eingriffen sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht ausgesetzt zu sein, ergibt sich zunächst aus den Länderinformationen. Den aktuellen Länderinformationen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich die Situation für Kurden im von der Türkei kontrollierten Gebiet im Nordosten Syriens nicht gebessert hat. So ergibt sich aus einer Quelle des Jahres 2023, dass das Regime, die Pro Regime-Einheiten wie auch der Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaften, foltern, töten oder in sonstiger Weise misshandeln. Es kam und kommt im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ras al-Ayn. Laut SNHR waren durch SNA Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Auch aus dem aktuellen Country Guidance der EUAA ergibt sich Ähnliches. Demnach wird berichtet, dass die SNA weiterhin diverse Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Folter sowie Misshandlungen gegenüber überwiegend der kurdischen Zivilbevölkerung in Afrin und Ras al-Ayn begeht. Dezidiert festgehalten wird in diesem Leitfaden auch, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für Kurden in Gebieten unter Kontrolle der SNA eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Der Verfassungsgerichthof betonte im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung von Kurden in XXXX in seiner rezenten Entscheidung (VfGH 19.09.2023, E 720/2023) ebenso die Bedeutsamkeit der Berücksichtigung dieses Leifadens und die gebotene Auseinandersetzung mit diesem. Auch aus dem aktuellen Country Guidance der EUAA ergibt sich Ähnliches. Demnach wird berichtet, dass die SNA weiterhin diverse Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Folter sowie Misshandlungen gegenüber überwiegend der kurdischen Zivilbevölkerung in Afrin und Ras al-Ayn begeht. Dezidiert festgehalten wird in diesem Leitfaden auch, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für Kurden in Gebieten unter Kontrolle der SNA eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Der Verfassungsgerichthof betonte im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung von Kurden in römisch 40 in seiner rezenten Entscheidung (VfGH 19.09.2023, E 720 aus 2023,) ebenso die Bedeutsamkeit der Berücksichtigung dieses Leifadens und die gebotene Auseinandersetzung mit diesem. Hervorzuheben ist auch die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen) [a-12487] vom
  250. November
  251. Auch dieser ist zu entnehmen, dass die SNA weiterhin diverse Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, Misshandlungen, außergerichtliche Tötungen, Erpressungen und ungerechtfertigte Beschlagnahmungen gegenüber überwiegend der kurdischen Zivilbevölkerung in Afrin und Ras al-Ayn begeht. Auch die jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar AL-ASSAD und die Unklarheit, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt, haben aktuell zu keiner Verbesserung der Lage von Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten beigetragen. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  252. Dezember 2024 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fortführt. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  253. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  254. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  255. Dezember 2024). Am
  256. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  257. Dezember 2024). Am
  258. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
  259. Dezember 2024) Am
  260. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  261. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  262. Dezember 2024). Am
  263. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  264. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  265. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  266. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  267. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  268. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  269. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  270. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
  271. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  272. Jänner 2025). Mit
  273. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  274. Dezember und
  275. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (The New Arab,
  276. Jänner 2025). Unter Zugrundelegung dieser Länderinformationen, welche auch die aktuelle Situation von Kurden in XXXX betrifft, erwiesen sich auch die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin als plausibel. Diese brachte nämlich in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, sie könne nicht nach XXXX zurückkehren, da Türken (und Araber) Kurden als Feinde betrachten würden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass Kurden nicht in XXXX leben können und wird damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, gerade auch unter Berücksichtigung der Länderinformationen, eine Verfolgungsgefahr für Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in XXXX impliziert. Unter Zugrundelegung dieser Länderinformationen, welche auch die aktuelle Situation von Kurden in römisch 40 betrifft, erwiesen sich auch die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin als plausibel. Diese brachte nämlich in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, sie könne nicht nach römisch 40 zurückkehren, da Türken (und Araber) Kurden als Feinde betrachten würden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass Kurden nicht in römisch 40 leben können und wird damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, gerade auch unter Berücksichtigung der Länderinformationen, eine Verfolgungsgefahr für Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in römisch 40 impliziert. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin (Zwang, eine Waffe zu tragen, Befürchtung, gegen ihren Willen verheiratet zu werden) kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten und sie gab dazu an, dass sie auf Seite 94 des Country Guidance verweist. Demnach droht Frauen, insbesondere alleinstehenden Frauen, sexuelle Gewalt und Zwangsheirat, die Verfolgung darstellen kann. Dabei spielen insbesondere die Herkunftsregion, die ökonomische Situation und der Schutz durch männliche Familienmitglieder eine wesentliche Rolle (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2024).Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten und sie gab dazu an, dass sie auf Seite 94 des Country Guidance verweist. Demnach droht Frauen, insbesondere alleinstehenden Frauen, sexuelle Gewalt und Zwangsheirat, die Verfolgung darstellen kann. Dabei spielen insbesondere die Herkunftsregion, die ökonomische Situation und der Schutz durch männliche Familienmitglieder eine wesentliche Rolle vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2024). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine Neuansiedelung in einem anderen Landesteil von Syrien nicht zumutbar ist, ergibt sich aus der derzeit unsicheren und volatilen Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, die keine Berufsausbildung absolviert hat, Syrien bereits vor rund 13 Jahren und im Alter von ca. 13 Jahren verlassen hat. Sie hat weder in ihrer Herkunftsregion noch in einem anderen Teil von Syrien Familienmitglieder oder Verwandte und wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt.
  277. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  278. Verletzung der Entscheidungspflicht 3.1.
  279. § 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1.
  280. Paragraph 8, VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  281. Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  282. Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden.

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 26.09.2023 gestellt und am 04.04.2024, sohin knapp mehr als ein halbes Jahr nach Antragstellung, Säumnisbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde traf eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Ausgehend von der Antragstellung am 26.09.2023 war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen. Die Behörde begründete das Unterbleiben einer fristgerechten Entscheidung in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2024) zusammengefasst damit, dass der in dieser Höhe nicht zu erwartende Anstieg der Asylantragszahlen in Zusammenschau mit der unvorhersehbaren erheblichen Mehrbelastung in Folge der Vertriebenen aus der Ukraine das BFA trotz Optimierungsmaßnahmen und Produktivitätssteigerungen vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stelle. Im Jahr 2022 seien laufend neue Spitzenwerte an Asylanträgen erreicht worden, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 – wonach mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden seien und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen sei – zugrunde gelegten Werten liegen würden. Es sei nicht möglich, alle Verfahren innerhalb der vorgesehenen Frist zu erledigen; das BFA treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags sohin kein überwiegendes Verschulden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Auffassung jedoch nicht zu teilen: Die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, sie sei aufgrund einer Lage, die jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, gegeben gewesen sei, an der Entscheidung gehindert gewesen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228).Die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, sie sei aufgrund einer Lage, die jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, gegeben gewesen sei, an der Entscheidung gehindert gewesen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228). Auf den konkreten Einzelfall bezogene, von der Beschwerdeführerin zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dazu ist festzuhalten, dass nach Antragstellung und Erstbefragung keine Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden, insbesondere keine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, und dass die belangte Behörde auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die notwendigen Ermittlungen nicht nachgeholt, sondern die Beschwerde mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). 3.
  2. Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zuge

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