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{'item': 'W225 2281380-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW225 2281380-1 Spruch, W225 2281380-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (

  1. ii)Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(
  2. ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.

(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: […] 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; […] wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.6. EAG (

  1. i)Fassung BGBl. I Nr. 198/2023(
  2. i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautenauszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautenauszugsweise wie folgt: § 72 EAG:Paragraph 72, EAG: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ § 103 EAG:Paragraph 103, EAG: „Inkrafttreten § 103. […]Paragraph 103, […]
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […] 3. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.3. Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. […]“ (
  1. ii)Fassung BGBl. I Nr. 233/2022(
  2. ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: § 72 EAG:Paragraph 72, EAG: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ 3.1.7. EAG-Befreiungsverordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph eins, EAG-Befreiungsverordnung: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und 3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen. […]“ § 2 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung: „Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:
  1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
  2. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person,

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person,

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

  1. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
  2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person,

§ 3Abs.

5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person,

Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. […]“ § 4 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.

(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.
  1. Anzuwendende Rechtslage 3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.
  3. Da die Erneuerbare-Förderpauschale und der Erneuerbare-Förderbetrag zeitraumbezogen sind, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 233/2022 vorgenommenen Änderungen betreffend der für den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages einschlägigen Bestimmungen des EAG gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 103 Abs. 9 Z 3 EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab XXXX maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, vorgenommenen Änderungen betreffend der für den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages einschlägigen Bestimmungen des EAG gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 103, Absatz 9, Ziffer 3, EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab römisch 40 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor XXXX ist das EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 heranzuziehen.Für die Befreiungszeiträume vor römisch 40 ist das EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, heranzuziehen. 3.2.
  4. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 233/2022 sind für den Hauptwohnsitz einer Person,

§ 3Abs.

5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbare-Förderpauschale, der Erneuerbare-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.3.2.3. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, sind für den Hauptwohnsitz einer Person,

Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbare-Förderpauschale, der Erneuerbare-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person,

§ 4a

des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbare-Förderpauschale, der Erneuerbare-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind für den Hauptwohnsitz einer Person,

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbare-Förderpauschale, der Erneuerbare-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen. 3.3. Belangte Behörde 3.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft. 3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34). 3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.4.1. Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag (§ 72 Abs. 1 EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die §§ 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (§ 72 Abs. 2 EAG).3.4.1. Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag (Paragraph 72, Absatz eins, EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (Paragraph 72, Absatz 2, EAG). Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung).Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung). 3.4.2. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nach.3.4.2. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nach. 3.4.3. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.3.4.3. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung vor. 3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (

  1. i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(
  2. i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.(
  3. ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird., (
  4. ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX römisch 40 seit XXXX seit römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Alterspension € 2.602,56 2.602,56 monatl. Summe der Einkünfte € 2.602,56 2.602,56 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.462,56 2.462,56 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € 1.243,49 1.364,12 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 1.219,07 1.098,44 monatl. Nächstmöglicher Gebührenbefreiungszeitpunkt Da eine Gebührenbefreiung am XXXX beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitpunkt XXXX .Da eine Gebührenbefreiung am römisch 40 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitpunkt römisch 40 . Summe der Einkünfte Die monatliche Pension iHv EUR 2.602,56 stellt die einzige Einkommensquelle des Beschwerdeführers dar. Summe der Abzüge Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Anerkannte außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00. Richtsatzüberschreitung Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.219,07 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.219,07 aus. Seit XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.098,44.Seit römisch 40 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.098,44. 3.4.5. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von XXXX , als auch seit XXXX über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag.3.4.5. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von römisch 40 , als auch seit römisch 40 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag. Es ist somit spruchgemäß vorzugehen. 3.4.6. Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass 2023 und 2024 weder die Erneuerbare-Förderpauschale, noch der Erneuerbare-Förderbeitrag eingehoben wurden bzw. werden. Des Weiteren steht die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der ORF Beitrags Service GmbH nicht entgegen. 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu B) 3.6. Unzulässigkeit der Revision 3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.6.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2281380.1.00

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