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{'item': 'W225 2281572-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW225 2281572-1 Spruch, W225 2281572-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Abrechnungsbeleg der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX ; Abrechnungsbeleg der Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsverrechnung von XXXX , Abrechnungsmonat XXXX ; Lohn-/Gehaltsverrechnung von römisch 40 , Abrechnungsmonat römisch 40 ; ● Lohn/Gehaltsabrechnung November und Dezember 2022 von XXXX ; Lohn/Gehaltsabrechnung November und Dezember 2022 von römisch 40 ; ● Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch hinsichtlich von Arbeitslosengeld von XXXX  Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch hinsichtlich von Arbeitslosengeld von römisch 40 ● Meldebestätigungen von XXXX und der Beschwerdeführerin; Meldebestätigungen von römisch 40 und der Beschwerdeführerin;
  3. Am XXXX richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“.
  4. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“.
  5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen abgewiesen.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen abgewiesen.
  7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen 1.
  12. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein.1.
  13. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. 1.
  14. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:1.
  15. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf „wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) […] Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von XXXX […] nachweisen.Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von römisch 40 […] nachweisen. […]“ 1.
  16. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen. 1.
  17. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) […].“1.
  18. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) […].“ 1.
  19. In der dagegen gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen die „Berechnungsgrundlage“ der belangten Behörde moniert. Dass eine Anspruchsgrundlage gegeben sei, wurde nicht behauptet.
  20. Beweiswürdigung Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  21. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  22. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  23. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  24. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.
  2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
  3. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.3.
  4. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.3.
  5. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). 3.3.
  6. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde kein Nachweis des Vorliegens eines Befreiungsgrundes behauptet bzw. angeschlossen. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). 3.3.
  7. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen Nachweis des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, aufgefordert, einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzureichen („wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von XXXX “). Innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist langten - wie festgestellt – keine weiteren Unterlagen ein.3.3.
  8. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen Nachweis des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, aufgefordert, einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzureichen („wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von römisch 40 “). Innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist langten - wie festgestellt – keine weiteren Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen, somit nicht. Da dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde aufgrund der nicht erfolgten Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nicht nachgekommen worden ist, mangelte es im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde an den entsprechenden Prozessvoraussetzungen. Trotz des Fehlens der Prozessvoraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Gebührenbefreiung abgewiesen statt zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom XXXX abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom römisch 40 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im verfahrenseinleitenden Antrag noch in ihrer Beschwerde. Zudem wurde/n auf dem Antragsformular, bei den Auswahlmöglichkeiten, welche „Anspruchsvoraussetzungen“ erfüllt sind, keine Markierung/en gesetzt. Betreffend des im behördlichen Verfahren vorgelegten Leistungsanspruch des AMS (bezogen auf XXXX ) ist festzuhalten, dass diese Unterlage der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht XXXX ist.Betreffend des im behördlichen Verfahren vorgelegten Leistungsanspruch des AMS (bezogen auf römisch 40 ) ist festzuhalten, dass diese Unterlage der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht römisch 40 ist. 3.
  9. Es ist somit spruchgemäß vorzugehen. 3.
  10. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.
  11. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise von derjenigen Person, die über eine entsprechende Anspruchsberechtigung verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu B) 3.
  12. Unzulässigkeit der Revision 3.7.
  13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.
  14. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2281572.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.