← Österreich

{'item': 'W228 2302074-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 11§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW228 2302074-1 Spruch, W228 2302074-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 18.07.2024 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 28.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 211,28 ausgesprochen wird, nicht jedoch für den Zeitraum 28.02.2024 bis 27.05.2024.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 18.07.2024 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 28.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 211,28 ausgesprochen wird, nicht jedoch für den Zeitraum 28.02.2024 bis 27.05.2024. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) vom 18.07.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 28.02.2024 bis 31.05.2024

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Dipl.-Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.965,08 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden laut Judikatur des VwGH zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 nicht nachweisen habe können. Der offene Rückforderungsbetrag werde laut den gesetzlichen Bestimmungen einbehalten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) vom 18.07.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 28.02.2024 bis 31.05.2024

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Dipl.-Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.965,08 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden laut Judikatur des VwGH zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 nicht nachweisen habe können. Der offene Rückforderungsbetrag werde laut den gesetzlichen Bestimmungen einbehalten. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie am 14.02.2024 den Antrag auf Geldleistung für die Bildungskarenz im Zeitraum 28.02.2024 bis 27.02.2025 im Ausmaß von 16 Wochenstunden gestellt habe. Im Zuge dessen sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausbildungsbestätigung von XXXX in dieser Form nicht mehr akzeptiert werde und die neue Anmeldebestätigung der belangten Behörde verwendet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe diese am 19.02.2024 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe den Kurs mit bestem Wissen und Gewissen gestartet und absolviert. Die Lernunterlagen seien laut Schulungsplan abgehandelt worden. Am Ende jeder Woche habe sie die schriftliche Wochenübung absolviert und zudem habe sie an den angebotenen Live Zoom Video-Seminaren überwiegend teilgenommen. Es habe auch eine telefonische Trainerkommunikation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe vor Beginn der Bildungskarenz weder auf der Website der belangten Behörde noch auf den ausgehändigten Dokumenten einen Hinweis auf die geforderte 25% Präsenzzeit gefunden. Das im angefochtenen Bescheid angeführte Judikat des VwGH Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt, und zwar die Nichtgewährung von Weiterbildungsgeld aufgrund bloßer Lern- und Übungszeiten außerhalb einer Ausbildungsinstitution. Dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu, da die Ausbildung innerhalb einer Ausbildungsinstitution erfolgt sei. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld seien daher vorgelegen. Der Widerruf und die Rückforderung der Leistung seien jedenfalls rechtswidrig, zumal der Beschwerdeführerin nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Sie habe an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes keine Zweifel gehabt und habe sich auf die Korrektheit der Gewährung durch die belangte Behörde verlassen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie am 14.02.2024 den Antrag auf Geldleistung für die Bildungskarenz im Zeitraum 28.02.2024 bis 27.02.2025 im Ausmaß von 16 Wochenstunden gestellt habe. Im Zuge dessen sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausbildungsbestätigung von römisch 40 in dieser Form nicht mehr akzeptiert werde und die neue Anmeldebestätigung der belangten Behörde verwendet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe diese am 19.02.2024 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe den Kurs mit bestem Wissen und Gewissen gestartet und absolviert. Die Lernunterlagen seien laut Schulungsplan abgehandelt worden. Am Ende jeder Woche habe sie die schriftliche Wochenübung absolviert und zudem habe sie an den angebotenen Live Zoom Video-Seminaren überwiegend teilgenommen. Es habe auch eine telefonische Trainerkommunikation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe vor Beginn der Bildungskarenz weder auf der Website der belangten Behörde noch auf den ausgehändigten Dokumenten einen Hinweis auf die geforderte 25% Präsenzzeit gefunden. Das im angefochtenen Bescheid angeführte Judikat des VwGH Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt, und zwar die Nichtgewährung von Weiterbildungsgeld aufgrund bloßer Lern- und Übungszeiten außerhalb einer Ausbildungsinstitution. Dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu, da die Ausbildung innerhalb einer Ausbildungsinstitution erfolgt sei. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld seien daher vorgelegen. Der Widerruf und die Rückforderung der Leistung seien jedenfalls rechtswidrig, zumal der Beschwerdeführerin nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Sie habe an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes keine Zweifel gehabt und habe sich auf die Korrektheit der Gewährung durch die belangte Behörde verlassen. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.12.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.02.2025 die Verhandlungsschrift vom 14.02.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 01.02.2022 bis 23.11.2022 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Bäckerei XXXX GmbH beschäftigt. Von 24.11.2022 bis 25.04.2023 hat sie Wochengeld und von 26.04.2023 bis 27.02.2024 Kinderbetreuungsgeld bezogen.Die Beschwerdeführerin war von 01.02.2022 bis 23.11.2022 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Bäckerei römisch 40 GmbH beschäftigt. Von 24.11.2022 bis 25.04.2023 hat sie Wochengeld und von 26.04.2023 bis 27.02.2024 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber Bäckerei XXXX GmbH wurde auf Grundlage des § 11 AVRAG im Zeitraum vom 28.02.2024 bis 27.02.2025 karenziert.Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber Bäckerei römisch 40 GmbH wurde auf Grundlage des Paragraph 11, AVRAG im Zeitraum vom 28.02.2024 bis 27.02.2025 karenziert. Aus einer mit 30.12.2023 datierten Rechnung des Kursinstituts XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Institut den Fernlehrgang Dipl. TCM Ernährungstrainerin im Selbststudium mit Studienbeginn am 04.03.2024 mit flexiblem Ende, den Fernlehrgang Dipl. Ernährungstraining im Selbststudium mit Studienbeginn am 26.02.2024 mit flexiblem Ende sowie den Fernlehrgang Dipl. Mentaltraining im Selbststudium mit Studienbeginn am 26.08.2024 mit flexiblem Ende gebucht hat.Aus einer mit 30.12.2023 datierten Rechnung des Kursinstituts römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Institut den Fernlehrgang Dipl. TCM Ernährungstrainerin im Selbststudium mit Studienbeginn am 04.03.2024 mit flexiblem Ende, den Fernlehrgang Dipl. Ernährungstraining im Selbststudium mit Studienbeginn am 26.02.2024 mit flexiblem Ende sowie den Fernlehrgang Dipl. Mentaltraining im Selbststudium mit Studienbeginn am 26.08.2024 mit flexiblem Ende gebucht hat. Am 14.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 28.02.
  2. Mit dem Antrag hat die Beschwerdeführerin dem AMS zwei, mit 12.02.2024 datierte, Anmeldebestätigungen des Instituts XXXX übermittelt, in welchen die Anmeldungen der Beschwerdeführerin zu den Kursen „Dipl. Ernährungstraining“ von 28.02.2024 bis 28.08.2024 sowie „Dipl Mentaltraining“ vom 29.08.2024 bis 27.02.2025 bestätigt wurde. In diesen Bestätigungen ist ausgeführt, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen. (7h/Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h/Woche Lernzeit – Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen).Mit dem Antrag hat die Beschwerdeführerin dem AMS zwei, mit 12.02.2024 datierte, Anmeldebestätigungen des Instituts römisch 40 übermittelt, in welchen die Anmeldungen der Beschwerdeführerin zu den Kursen „Dipl. Ernährungstraining“ von 28.02.2024 bis 28.08.2024 sowie „Dipl Mentaltraining“ vom 29.08.2024 bis 27.02.2025 bestätigt wurde. In diesen Bestätigungen ist ausgeführt, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen. (7h/Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h/Woche Lernzeit – Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). Das AMS hat der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass die übermittelten Anmeldebestätigungen des Instituts XXXX in dieser Form nicht mehr akzeptiert werden, sondern die Formulare des AMS („Anmeldebestätigung für Onlinekurse“) verwendet werden müssen.Das AMS hat der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass die übermittelten Anmeldebestätigungen des Instituts römisch 40 in dieser Form nicht mehr akzeptiert werden, sondern die Formulare des AMS („Anmeldebestätigung für Onlinekurse“) verwendet werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin zwei solche als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete, mit 16.02.2024 datierte, Formulare per eAMS-Konto an das AMS gesendet.

dieser Anmeldebestätigungen sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung „Dipl. Ernährungstraining“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum von 28.02.2024 bis 28.08.2024 sowie die Ausbildung „Dipl. Mentaltraining“ vom 29.08.2024 bis 27.02.2025 erfolgen.Die Beschwerdeführerin hat daraufhin zwei solche als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete, mit 16.02.2024 datierte, Formulare per eAMS-Konto an das AMS gesendet.

dieser Anmeldebestätigungen sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung „Dipl. Ernährungstraining“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum von 28.02.2024 bis 28.08.2024 sowie die Ausbildung „Dipl. Mentaltraining“ vom 29.08.2024 bis 27.02.2025 erfolgen. Diese beiden Formulare wurden der Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre persönlichen Daten dem Kursinstitut bekannt gegeben hat, bereits – folgendermaßen – ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt. Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ war mit „16 Wochenstunden“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von Live Zoom Video-Seminaren“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von E-Mail Support, Live Zoom Video-Seminaren“ beantwortet. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 52,82 zuerkannt. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin ab 28.02.2024 den Kurs „Dipl. Ernährungstraining“ absolviert. Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung dieses Kurses ist, wie folgt, festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat zu Kursbeginn Zugang zur Lernplattform des Instituts XXXX erhalten. Die Lernunterlagen wurden der Beschwerdeführerin auf dieser Lernplattform online zur Verfügung gestellt und hat sie sich die Inhalte, abgesehen von den Live Zoom-Sitzungen und Telefonaten, durch Selbststudium angeeignet.Die Beschwerdeführerin hat zu Kursbeginn Zugang zur Lernplattform des Instituts römisch 40 erhalten. Die Lernunterlagen wurden der Beschwerdeführerin auf dieser Lernplattform online zur Verfügung gestellt und hat sie sich die Inhalte, abgesehen von den Live Zoom-Sitzungen und Telefonaten, durch Selbststudium angeeignet. Die Beschwerdeführerin hat an folgenden Tagen an Zoom-Sitzungen teilgenommen: Fr 01.03.2024, Do 07.03.2024, Do 14.03.2024, Do 21.03.2024, Do 28.03.2024, Do 04.04.2024, Do 11.04.2024, Do 18.04.2024, Mo 27.05.2024, Do 30.05.2024, Mo 03.06.2024, Do 06.06.2024, Mo 10.06.2024, Do 13.06.2024, Mo 17.06.2024, Do 20.06.2024, Mo 24.06.

  1. Die Dauer dieser Zoom-Sitzungen betrug jeweils ca. 1 ½ Stunden. Sie war bei diesen Zoom-Sitzungen teilweise live dabei (07.03.2024, 14.03.2024, 21.03.2024, 04.04.2024, 27.05.2024, 30.05.2024, 03.06.2024, 06.06.2024, 10.06.2024, 13.06.2024, 17.06.2024, 20.06.2024 und 24.06.2024) und teilweise hat sie sich das aufgenommene Zoom-Video im Nachhinein angesehen (01.03.2024, 28.03.2024, 11.04.2024, 18.04.2024). An den Tagen Do 25.04.2024, Do 02.05.2024, Do 09.05.2024 (Feiertag), Do 16.05.2024 und Do 23.05.2024 ist die Zoom-Sitzung entfallen. Begründet wurde dies seitens des Kursinstituts, abgesehen vom Feiertag, mit Neuerungen der technischen Plattform und einer Umstellung auf einen anderen Rhythmus sowie einmal mit einem Urlaub von Herrn XXXX .An den Tagen Do 25.04.2024, Do 02.05.2024, Do 09.05.2024 (Feiertag), Do 16.05.2024 und Do 23.05.2024 ist die Zoom-Sitzung entfallen. Begründet wurde dies seitens des Kursinstituts, abgesehen vom Feiertag, mit Neuerungen der technischen Plattform und einer Umstellung auf einen anderen Rhythmus sowie einmal mit einem Urlaub von Herrn römisch 40 . An den Tagen Di 05.03.2024, Fr 08.03.2024, Sa 27.04.2024, Di 30.04.2024, Di 28.05.2024, Do 06.06.2024 fand eine Trainerkommunikation per Telefon in unterschiedlicher Dauer zwischen 17 Minuten und einer Stunde statt. Bei diesen Telefonaten hat die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX gesprochen und waren beispielsweise Erfahrungen bezüglich Ernährung nach TCM, Organisatorisches, persönliche Treffen sowie Reflexion nach dem Zoom-Seminar dabei Thema.An den Tagen Di 05.03.2024, Fr 08.03.2024, Sa 27.04.2024, Di 30.04.2024, Di 28.05.2024, Do 06.06.2024 fand eine Trainerkommunikation per Telefon in unterschiedlicher Dauer zwischen 17 Minuten und einer Stunde statt. Bei diesen Telefonaten hat die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 gesprochen und waren beispielsweise Erfahrungen bezüglich Ernährung nach TCM, Organisatorisches, persönliche Treffen sowie Reflexion nach dem Zoom-Seminar dabei Thema. Wöchentlich wiederkehrend hat die Beschwerdeführerin schriftliche Wochenübungen absolviert. Diese Wochenübungen wurden ebenfalls auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um zu beantwortende Fragen zum Lernstoff. Diese Wochenübungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut geschickt. Die Tests wurden sohin nicht interaktiv, sondern einseitig als Selbsttest abgewickelt. Eine Korrektur der Wochentests durch das Institut erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin hat freiwillig hinsichtlich der mit dem Kurs in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten Stundenaufzeichnungen geführt. Die Eintragungen der Tätigkeiten in diese Liste erfolgte spätestens zwei Wochen nach Erbringen der jeweiligen Tätigkeit. Im April 2024 hat Herr XXXX erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars, in welchem es um den Umgang mit Problemen in einem Geschäftsmodell ging, sehr allgemein erwähnt, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe.Im April 2024 hat Herr römisch 40 erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars, in welchem es um den Umgang mit Problemen in einem Geschäftsmodell ging, sehr allgemein erwähnt, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe. Am 28.05.2024 hat die Beschwerdeführerin von Herrn XXXX konkret erfahren, dass das Institut XXXX seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist. Sie hat am selben Tag das AMS diesbezüglich via eAMS-Konto kontaktiert und nachgefragt, inwiefern dieser Umstand ihre aktuelle Bildungskarenz beeinflusst. Mit Schreiben des AMS vom 03.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass Kurse beim Institut XXXX nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden.Am 28.05.2024 hat die Beschwerdeführerin von Herrn römisch 40 konkret erfahren, dass das Institut römisch 40 seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist. Sie hat am selben Tag das AMS diesbezüglich via eAMS-Konto kontaktiert und nachgefragt, inwiefern dieser Umstand ihre aktuelle Bildungskarenz beeinflusst. Mit Schreiben des AMS vom 03.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass Kurse beim Institut römisch 40 nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zur vereinbarten Bildungskarenz, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die mit 30.12.2023 datierte Rechnung des Kursinstituts XXXX sowie die beiden, mit 12.02.2024 datierten, Anmeldebestätigungen des Instituts XXXX liegen im Akt ein.Die mit 30.12.2023 datierte Rechnung des Kursinstituts römisch 40 sowie die beiden, mit 12.02.2024 datierten, Anmeldebestätigungen des Instituts römisch 40 liegen im Akt ein. Der Umstand, dass das AMS der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass die übermittelten Anmeldebestätigungen des Instituts XXXX nicht mehr akzeptiert werden, sondern die Formulare des AMS („Anmeldebestätigung für Onlinekurse“) verwendet werden müssen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt befindlichen, Nachrichtenverlauf im eAMS-Konto.Der Umstand, dass das AMS der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass die übermittelten Anmeldebestätigungen des Instituts römisch 40 nicht mehr akzeptiert werden, sondern die Formulare des AMS („Anmeldebestätigung für Onlinekurse“) verwendet werden müssen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt befindlichen, Nachrichtenverlauf im eAMS-Konto. Die mit 16.02.2024 datierten, als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichneten, Formulare liegen im Verfahrensakt ein. Aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Angaben geht hervor, dass ihr diese beiden Formulare, nachdem sie ihre persönlichen Daten dem Kursinstitut bekannt gegeben hat, bereits ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt wurden. Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts XXXX online zur Verfügung gestellt wurden und ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen in Zusammenschau mit den von ihr in der Verhandlung getätigten Ausführungen, dass sie sich diese Inhalte, abgesehen von den Live Zoom-Sitzungen und Telefonaten, durch Selbststudium angeeignet hat. Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts römisch 40 online zur Verfügung gestellt wurden und ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen in Zusammenschau mit den von ihr in der Verhandlung getätigten Ausführungen, dass sie sich diese Inhalte, abgesehen von den Live Zoom-Sitzungen und Telefonaten, durch Selbststudium angeeignet hat. Die Feststellungen zur Teilnahme der Beschwerdeführerin an Zoom-Sitzungen ergibt sich ebenfalls aus einer Zusammenschau der von ihr vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den von ihr in der Verhandlung getätigten Ausführungen. Es ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck auf den Senat machte. Zeitliche Abfolgen konnte sie sehr genau wiedergeben und gab es nur wenig bzw. geringe Abweichungen von der Aktendokumentation in unwesentlichen Details, welche mit der seither verstrichenen Zeit zu erklären sind. Die Feststellungen zur Trainerkommunikation per Telefon sowie zu den Wochenübungen ergeben sich ebenfalls aus einer Zusammenschau der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den von ihr in der Verhandlung getätigten Ausführungen. Die Feststellung, wonach Herr XXXX im April 2024 erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars erwähnt hat, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Das genaue Datum, wann dies gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, was aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheint. Sie führte dazu weiters glaubwürdig aus, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Information gehandelt habe und Herr XXXX in ihrer Wahrnehmung dabei den Eindruck erweckt habe, das Thema nicht an die große Glocke hängen zu wollen, damit nicht zu viel Unruhe entsteht.Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 im April 2024 erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars erwähnt hat, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Das genaue Datum, wann dies gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, was aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheint. Sie führte dazu weiters glaubwürdig aus, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Information gehandelt habe und Herr römisch 40 in ihrer Wahrnehmung dabei den Eindruck erweckt habe, das Thema nicht an die große Glocke hängen zu wollen, damit nicht zu viel Unruhe entsteht. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 28.05.2024 von Herrn XXXX erfahren hat, dass das Institut XXXX seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist und sie am selben Tag das AMS diesbezüglich via eAMS-Konto kontaktiert hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Akt (AS 23).Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 28.05.2024 von Herrn römisch 40 erfahren hat, dass das Institut römisch 40 seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist und sie am selben Tag das AMS diesbezüglich via eAMS-Konto kontaktiert hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Akt (AS 23). Das Schreiben des AMS vom 03.06.2024 liegt im Akt ein.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG.

Diese liegt gegenständlich vor.Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1

  1. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte überwiegend im Selbststudium angeeignet hat und die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden. Lediglich der – oben festgestellte – Live Zoom Seminaranteil stellt aus Sicht des Senates einen Kursanteil dar, welcher aber, gemeinsam mit der an sechs Tagen stattgefundene Trainerkommunikation per Telefon, objektiv nicht zu ausreichend Stunden führte. Bei den Telefonaten ist nur der thematisch und organisatorisch gehaltene Telefonanteil mit Kursbezug zu berücksichtigen. Es mangelt zudem am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung, auch beim Zoom Sitzungen, die nachträglich angesehen wurden.Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte überwiegend im Selbststudium angeeignet hat und die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden. Lediglich der – oben festgestellte – Live Zoom Seminaranteil stellt aus Sicht des Senates einen Kursanteil dar, welcher aber, gemeinsam mit der an sechs Tagen stattgefundene Trainerkommunikation per Telefon, objektiv nicht zu ausreichend Stunden führte. Bei den Telefonaten ist nur der thematisch und organisatorisch gehaltene Telefonanteil mit Kursbezug zu berücksichtigen. Es mangelt zudem am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung, auch beim Zoom Sitzungen, die nachträglich angesehen wurden. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 28.02.2024 bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 28.02.2024 bis 31.05.2024 erfolgte somit

§ 24Abs. 2 i

Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 28.02.2024 bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 28.02.2024 bis 31.05.2024 erfolgte somit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG , zu Recht. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Da fallgegenständlich nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, bleibt sohin zu erörtern, ob bzw. ab wann die Beschwerdeführerin jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zustand. Im gegenständlichen Fall wurde Weiterbildungsgeld seitens des AMS aufgrund der Angaben in den Formularen „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 16.02.2024 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat selbst erkannt, wie wichtig dieses Formular des AMS für das AMS ist, da eine erste Formularversion (Anmeldebestätigungen des Instituts XXXX vom 12.02.2024) vom AMS abgelehnt wurde. Somit ist von diesen Formularen „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 16.02.2024 als Prüfmaßstab für das Verschulden auszugehen. In diesen Formularen war die Frage „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ mit „16 Wochenstunden“ beantwortet.Im gegenständlichen Fall wurde Weiterbildungsgeld seitens des AMS aufgrund der Angaben in den Formularen „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 16.02.2024 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat selbst erkannt, wie wichtig dieses Formular des AMS für das AMS ist, da eine erste Formularversion (Anmeldebestätigungen des Instituts römisch 40 vom 12.02.2024) vom AMS abgelehnt wurde. Somit ist von diesen Formularen „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 16.02.2024 als Prüfmaßstab für das Verschulden auszugehen. In diesen Formularen war die Frage „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ mit „16 Wochenstunden“ beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat an den, in den Feststellungen näher dargelegten, Tagen an Zoom-Sitzungen in der Dauer von jeweils ca. 1 ½ Stunden teilgenommen. Zu Beginn des Kurses gab es wöchentlich ein Zoom-Seminar, dann eine größere Lücke im Zeitraum Ende April 2024 bis Mitte Mai 2024 und dann wöchentlich zwei Zoom-Seminar Termine. Aufgrund dieser Änderung der Frequenz der Zoom-Seminare konnte die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senats während des Lehrgangs nicht erkennen, ob die 25% der (Online-)Kurszeiten eingehalten werden oder nicht. Ihre Auflistung offenbart zwar im Nachhinein ein Fehlen von 2 Stunden 30 Minuten an (Online-)Kurszeiten wöchentlich zu Beginn, zumal die Zoom-Seminare zu Beginn einmal wöchentlich in der Dauer von jeweils ca. 1 ½ Stunden stattgefunden haben. Im Zeitraum Ende April 2024 bis Mitte Mai 2024 kam es überhaupt zu einer Lücke von Zoom-Seminaren, danach kam es jedoch zu einer Verdichtung mit wöchentlich zwei Zoom-Seminar Terminen in der Dauer von jeweils ca. 1 ½ Stunden, sodass im weiteren Verlauf ab Mitte Mai 2024 lediglich eine Stunde an (Online-)Kurszeiten pro Woche fehlt. Aus dem Ablauf und der Frequenzänderung hätte die Beschwerdeführerin im Zeitraum Anfang März 2024 bis Ende Mai 2024 nicht erkennen müssen, dass durch die Zoom Seminare zu wenig (Online-)Kurszeit erreicht wird, zumal aus damaliger Sicht der Beschwerdeführerin eine Verdichtung auch im Juni 2024 noch möglich gewesen wäre. Insbesondere in Hinblick darauf, dass sich beim Kursinstitut gerade viel in Umstellung befand und sie durch die Kommunikation mit dem Institut diesbezüglich auch im Bilde war, dass sich viel verändert, kann hier von einem „erkennen müssen“ nicht ausgegangen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass unregelmäßig Telefonate stattfanden, die ebenso einen persönlichen Kontakt zum Kursleiter in der ihrer Wahrnehmung darstellen, zumindest soweit inhaltliche und organisatorische Kursthemen besprochen wurden. Zur Lücke der Zoom Seminare im Zeitraum Ende April 2024 bis Mitte Mai 2024 ist noch zu bemerken, dass diese nicht besonders auffällig ist, da nach zweimaligem Nichtstattfinden ein Feiertag folgte und nach dem Feiertag nochmals ein zweimaliges Nichtstattfinden gegeben war. Durch diesen Feiertag war es aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht augenscheinlich, dass die Lücke problematisch ist, zumal danach eine Verdichtung der Zoom Seminare stattfand. Die Abweichungen in der Rechnung und der Anmeldebestätigung sind aus Sicht des Senats nicht relevant, da – wie bereits ausgeführt – die beim AMS eingereichten neuen Formulare „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ maßgeblich waren und diese erst im Februar 2024 ausgefüllt wurden. Damit waren die Divergenzen aus diesen älteren Dokumenten (Rechnung, alte Anmeldebestätigung) ohne Relevanz für das Verschulden der Beschwerdeführerin. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist hier kein „erkennen müssen“ aufgrund dieser Dokumente gegeben. Soweit die belangte Behörde vermeint, dass die Zoom-Meetings inhaltlich nicht zum Lehrgang passten, kann der Senat aufgrund der Verhandlung dem Eindruck der belangten Behörde nicht folgen. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass es fachlich etwas anders war als sie es erwartet hatte. Es gab zwar PowerPoint Präsentationen, aber diese wurden nicht Folie für Folie durchgegangen, sondern der Vortrag basierte mehr auf persönlichen Erfahrungen und dem Teilen derselben und mangelte ein bisschen an der Strukturierung. Dennoch war für den Senat ausreichend erkennbar der inhaltliche Bezug gegeben, zumal die PowerPoint Präsentationen ein Anker für die Erfahrungsberichte waren und da die BF angab, dass das in der Verhandlung exemplarisch geschilderte Thema in den Skripten zur Sprache beim Ernährungstrainer bzw. Ernährungscoach kam und somit fachspezifisch war. Wie festgestellt, hat Herr XXXX im April 2024 erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars, in welchem es um den Umgang mit Problemen in einem Geschäftsmodell ging, sehr allgemein erwähnt, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe. Diesbezüglich geht der erkennende Senat davon aus, dass dies von der Beschwerdeführerin als Erfahrungsbericht im Umgang mit der Themenstellung gesehen wurde, es sich also um ein Beispiel zum Lernen aus der Praxis handle. Der Senat sieht aufgrund dessen, dass diese Thematik sehr allgemein behandelt und nicht an die große Glocke gehängt wurde, keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt konkrete Verdachtsmomente haben musste, die eine Meldepflicht an das AMS auslösen würde, noch, dass sie erkennen musste, dass die Leistung nicht zustehe.Wie festgestellt, hat Herr römisch 40 im April 2024 erstmals im Rahmen eines Zoom-Seminars, in welchem es um den Umgang mit Problemen in einem Geschäftsmodell ging, sehr allgemein erwähnt, dass es ein Thema mit der Bildungskarenz und dem AMS gebe. Diesbezüglich geht der erkennende Senat davon aus, dass dies von der Beschwerdeführerin als Erfahrungsbericht im Umgang mit der Themenstellung gesehen wurde, es sich also um ein Beispiel zum Lernen aus der Praxis handle. Der Senat sieht aufgrund dessen, dass diese Thematik sehr allgemein behandelt und nicht an die große Glocke gehängt wurde, keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt konkrete Verdachtsmomente haben musste, die eine Meldepflicht an das AMS auslösen würde, noch, dass sie erkennen musste, dass die Leistung nicht zustehe. Wie weiters festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 28.05.2024 von Herrn XXXX konkret erfahren, dass das Institut XXXX seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist und hat am selben Tag diesbezüglich das AMS kontaktiert. Ab diesem Tag hat die Beschwerdeführerin sohin erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt.Wie weiters festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 28.05.2024 von Herrn römisch 40 konkret erfahren, dass das Institut römisch 40 seitens des AMS für Leistungen des AMS gesperrt ist und hat am selben Tag diesbezüglich das AMS kontaktiert. Ab diesem Tag hat die Beschwerdeführerin sohin erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.02.2024 bis 27.05.2024 in Höhe von € 4.753,80 (90 Tage x € 52,82 Tagsatz) erweist sich daher als unberechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 211,28 (4 Tage x € 52,82 Tagsatz) erweist sich hingegen

§ 25Abs. 1 Al

VG als berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 211,28 (4 Tage x € 52,82 Tagsatz) erweist sich hingegen

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Der Kurs der Beschwerdeführerin wurde vom Senat als ein Selbststudium gewertet. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Der Kurs der Beschwerdeführerin wurde vom Senat als ein Selbststudium gewertet. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2302074.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.