Obsah (20)
§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 18§ 29Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW235 2307225-1 Spruch, W235 2307225-1/6E W235 2307227-1/6E W235 2307223-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen am 02.12.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2023 in Deutschland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 10 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2023 in Deutschland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 10 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern gereist sei. In Österreich habe sie keine weiteren Familienangehörigen. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe Afghanistan im Jahr 2022 verlassen und sei in den Iran gereist, wo sie sich drei Monate aufgehalten habe. Danach habe sie sich weiter in die Türkei begeben und habe ca. ein Jahr dort verbracht. Von der Türkei aus sei sie über Weißrussland und Polen nach Deutschland gelangt, wo sie ein Jahr und zwei Monate geblieben sei. In Deutschland habe sie einen Asylantrag gestellt, der jedoch nicht bearbeitet worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe Deutschland verlassen müssen, weil sie von ihrem Schwager bedroht worden sei. Ihr Schwager habe die Beschwerdeführerinnen töten wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anzeige erstattet, aber die Polizei in Deutschland habe nicht reagiert. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie dort Angst um das Leben ihrer Kinder habe. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 02.12.2024 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 33 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 02.12.2024 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 33 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.3. Betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland. 1.3. Betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland. Mit Schreiben vom 05.12.2024 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 05.12.2024 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 16.12.2024 nachweislich zugestellt (vgl. AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 16.12.2024 nachweislich zugestellt vergleiche AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
- Am 13.01.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, die gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu sein. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien gesund. Der Erstbeschwerdeführerin selbst gehe es gesundheitlich gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich habe sie keine Verwandten. Allerdings habe sie in Deutschland weitschichtige Verwandte, wisse jedoch nur, dass diese in Deutschland seien. In welchem Bundesland wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht und sie habe auch keinen Kontakt zu diesen weitschichtigen Verwandten. Sie habe einen Cousin in Deutschland, der sehr nett sei und mit dem sie über die sozialen Medien Kontakt habe. Aktuell lebe die Erstbeschwerdeführerin mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen in einer Betreuungsstelle des Bundes. Dort arbeite sie auch als Schneiderin. Nach Vorlage von Befunden gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr seit zehn Jahren nicht so gut, aber seit sechs Monaten schlechter gehe. Im Heimatland und auch in Deutschland habe sie sich schon behandeln lassen. Medikamente nehme sie nur nachts. Diese würden ihr helfen und sie könne gut schlafen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführerinnen nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Deutschland zurück wolle. Dort sei sie enormen Stress und Strapazen ausgesetzt gewesen. Ihr Schwager, der Ehemann ihrer Schwester, habe sie und die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen bedroht. Der Schwager befinde sich in Deutschland, aber ihre Schwester, die sich von ihm trennen wolle, befinde sich im Iran. Dieser Schwager sei ein Betrüger. Er habe sich sechs Monate nach der Eheschließung mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin mit einer anderen Frau in Afghanistan vermählt. Als er in den Iran gereist sei, habe ihre Schwester die Zweitvermählung festgestellt. Ihre Schwester sei von ihrem Mann geschlagen worden, habe sich verteidigt und ihn am Auge verletzt. Der Schwager sei zum Arzt gegangen, woraufhin die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ins Gefängnis gemusst habe. Der Grund, warum die Erstbeschwerdeführerin Deutschland verlassen habe, sei, dass ihr Schwager nach Deutschland zurückgekommen sei und behaupte, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester angestiftet habe, diese Tat gegen den Schwager zu begehen. Ihr Schwager befinde sich in Berlin und habe einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihrem Schwager. Der letzte Kontakt sei vor eineinhalb Jahren gewesen, als die Beschwerdeführerinnen in Deutschland angekommen seien. Dann sei er in den Iran gereist und vor ca. sechs Monaten sei der Vorfall mit ihrer Schwester passiert. Persönlich habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Schwager in Deutschland nicht gesehen, aber als sie vom Anwalt ihrer Schwester aus dem Iran erfahren habe, dass ihr Schwager wieder in Deutschland sei, sei sie zwei Tage von einem Unbekannten verfolgt worden. Beweise habe die Erstbeschwerdeführerin hierfür nicht. Konkret die Erstbeschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Sie habe versucht bei der Polizei gegen ihren Schwager Anzeige zu erstatten, habe sich jedoch aufgrund der Sprachbarriere mit der Polizei nicht verständigen können. Daher sei sie von der Polizei aufgefordert worden, einen Dolmetscher und Zeugen mitzubringen. Beweise dafür, dass sie versucht habe Anzeige zu erstatten, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht, aber es sei vor ca. sechs Monaten gewesen. Dann sei sie zum Sozialamt gegangen, wo man ihr gesagt habe, erst wenn sie umgebracht werde, werde ihr Fall als relevant angesehen. Das Sozialamt habe ihr geraten, zum Arzt zu gehen und mit dem Befund dann zur Polizei. Mit dem Befund sei die Erstbeschwerdeführerin dann zum Sozialamt gegangen, damit sie einen Dolmetscher bekomme, aber das Sozialamt habe ihr nicht helfen können. Die Frage, ob sie Anzeige erstattet habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin und ergänzte, dass sie es nicht gekonnt habe. Da sie keinen weiteren Ausweg gefunden habe, sei sie geflüchtet. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Deutschland kein schlechtes Land sei. Aber wenn es ihr psychisch nicht gut gehe und ihre Kinder dort nicht in Sicherheit seien, könne sie dort nicht in Ruhe leben. Sie habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, habe jedoch keine Entscheidung erhalten. Neben Kopien aus den afghanischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen, Auszügen aus ihren Geburtsurkunden bzw. aus den ID-Karten und der Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin an einem Grundregelkurs wurden nachstehende Unterlagen im Verfahren vorgelegt: ● Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in XXXX an die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 10.2024 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode samt Medikation und Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in römisch 40 an die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 10.2024 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode samt Medikation und ● Bestätigung über psychologische Betreuung seit XXXX 01.2025 durch eine klinische Psychologin in der Bundesbetreuung vom XXXX 01.2025 Bestätigung über psychologische Betreuung seit römisch 40 01.2025 durch eine klinische Psychologin in der Bundesbetreuung vom römisch 40 01.2025
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im deutschen Asylverfahren sowie die konkreten von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht eingehe. Ferner sei das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Deutschland nicht eingegangen. Außerdem sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen nicht adäquat beurteilt worden, insbesondere das Kindeswohl im allgemeinen sowie die intensiven Bindungen, die die Beschwerdeführerinnen in Österreich hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe konkrete Gründe angegeben, die sie an ihrer Sicherheit in Deutschland zweifeln ließen und die Beschwerdeführerinnen wären gefährdet in Deutschland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters hätten die Beschwerdeführerinnen intensive Bindungen zu Österreich und auch ihre spezielle Situation als quasi staatenlose Afghaninnen wäre zu berücksichtigen gewesen. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im deutschen Asylverfahren gehe das Bundesamt ebenfalls nicht ein, obwohl äußerst fraglich sei, ob die Beschwerdeführerinnen Unterstützung irgendeiner Art erhalten würden. Des Weiteren sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen so vulnerabel, dass Deutschland jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung der Asylanträge ungeeignet wäre, zumal die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch vorgebracht habe, dass sie in Deutschland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Die Länderberichte seien im Übrigen bereits veraltet. Aus aktuellen Länderberichten gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Deutschland hervor. Es ergebe sich aus aktuellen Berichten, dass die Versorgung von Asylwerbern in Deutschland äußerst mangelhaft sei. Ferner würden sich die Länderfeststellungen in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Beantragt werde daher eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen als Beweis, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um die Verletzung von Grundrechten abzuwenden. Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde weiters ausgeführt, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen untersucht hätte werden müssen, ob eine adäquate Versorgung garantiert sei. Ferner sei es der Erstbeschwerdeführerin – abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache – bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, zumal sie auch konkrete familiäre Anknüpfungspunkte besitze. Auch auf das Kindeswohl sei keine Rücksicht genommen worden. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die ohnehin nicht geringfügige Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne daher kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein.
- Mit E-Mail vom 18.02.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen unbekannten Aufenthalts sind und übermittelte in der Beilage die Aussetzung der Verfahren bzw. die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die deutschen Behörden vom selben Tag.
- Am 24.02.2025 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Einverständniserklärungen zur freiwilligen Überstellung nach Deutschland, unterfertigt von der Erstbeschwerdeführerin für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen. Von einer tatsächlich erfolgten freiwilligen Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland ist dem Bundesverwaltungsgericht bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nichts bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 verließen die drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam Afghanistan und verbrachten in der Folge ca. drei Monate im Iran und ca. ein Jahr in der Türkei. Von der Türkei aus reisten sie über Weißrussland und Polen nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2023 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten, begab sich die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen nach einem Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.12.2024 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 verließen die drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam Afghanistan und verbrachten in der Folge ca. drei Monate im Iran und ca. ein Jahr in der Türkei. Von der Türkei aus reisten sie über Weißrussland und Polen nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2023 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten, begab sich die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen nach einem Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.12.2024 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.12.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 05.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerinnen untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.02.2025 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.12.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 05.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerinnen untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.02.2025 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei schutzfähig und schutzwillig ist. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde in Deutschland eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, wogegen sie nachts Medikamente nimmt, die ihr helfen. In Österreich nahm sie seit XXXX 01.2025 bis zum Untertauchen psychologische Betreuung in Anspruch. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin liegt nicht vor. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesund sind, ist im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde in Deutschland eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, wogegen sie nachts Medikamente nimmt, die ihr helfen. In Österreich nahm sie seit römisch 40 01.2025 bis zum Untertauchen psychologische Betreuung in Anspruch. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin liegt nicht vor. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesund sind, ist im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet. Hingegen lebt ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, zu dem sie ein gutes Verhältnis und Kontakt über die sozialen Medien hat. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügen. 1.
- Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023). […] Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024). b). Dublin-Rückkehrer: Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr
- Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023). Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung
Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). c). Non-Refoulement: Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). d). Versorgung: In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind
Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: ● Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; ● Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); ● Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; ● bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). […] Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). e). Unterbringung: Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). f). Medizinische Versorgung: Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023). Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023). […] Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan sowie zur Weiterreise bzw. zu den jeweiligen Aufenthalten im Iran und in der Türkei, zum weiteren Reiseweg bis Deutschland, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise der drei Beschwerdeführerinnen nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zum ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland auf den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland am XXXX 06.2023 und in Österreich am 02.12.
- Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sprach in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2025 davon, vor ca. eineinhalb Jahren in Deutschland angekommen zu sein. Hingegen ist die Angabe in ihrer Erstbefragung [lediglich] ein Jahr und zwei Monate in Deutschland geblieben zu sein mit den obigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen. 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan sowie zur Weiterreise bzw. zu den jeweiligen Aufenthalten im Iran und in der Türkei, zum weiteren Reiseweg bis Deutschland, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise der drei Beschwerdeführerinnen nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zum ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland auf den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland am römisch 40 06.2023 und in Österreich am 02.12.
- Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sprach in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2025 davon, vor ca. eineinhalb Jahren in Deutschland angekommen zu sein. Hingegen ist die Angabe in ihrer Erstbefragung [lediglich] ein Jahr und zwei Monate in Deutschland geblieben zu sein mit den obigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen. Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2023 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt. Die weitere Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet hat, basiert auf dem Umstand, dass Deutschland Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, jedoch keine Entscheidung erhalten habe (vgl. AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2023 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt. Die weitere Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet hat, basiert auf dem Umstand, dass Deutschland Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, jedoch keine Entscheidung erhalten habe vergleiche AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen durch Deutschland und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die deutsche Dublinbehörde ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da sich Derartiges aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht ableiten lässt. Sie gab zusammengefasst an, dass sie Deutschland verlassen habe, weil sie sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch ihren Schwager, den Ehemann ihrer Schwester, bedroht fühle. Bei genauerer Betrachtung ihres Vorbringen erweist sich diese „gefühlte Bedrohung“ jedoch als äußerst vage und ausgesprochen spekulativ. Ihren eigenen Aussagen zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Schwager zuletzt Kontakt gehabt als sie in Deutschland eingereist ist; bei Zugrundelegung des Datums der Asylantragstellung in Deutschland am XXXX 06.2023 sohin im Juni
- Dann reiste ihr Schwager in den Iran, wo sich auch ihre Schwester aufhielt. Ca. sechs Monate vor der Einvernahme vor dem Bundesamt – sohin Mitte des Sommers 2024 – kam es (wieder den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge) zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Schwager und ihrer Schwester im Iran, was dazu führte, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin [offenbar im Iran] inhaftiert wurde. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Deutschland verlassen habe, weil ihr Schwager nach Deutschland zurückgekommen sei und behaupte, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester dazu angestiftet habe, ihren Ehemann (= Schwager der Erstbeschwerdeführerin) tätlich anzugreifen. Ihr Schwager befinde sich in Berlin und habe einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihm. Sie habe ihren Schwager in Deutschland auch nicht persönlich gesehen, aber als sie vom Anwalt ihrer Schwester erfahren habe, dass ihr Schwager wieder in Deutschland sei, sei sie zwei Tage von einem Unbekannten verfolgt worden. Beweise habe sie hierfür nicht und konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland auch nicht gegeben (vgl. zu alldem AS 141 und AS 143 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Aus diesem Vorbringen lässt sich jedoch eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerinnen in Deutschland nicht entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte nach ihrer Ankunft in Deutschland keinen Kontakt mehr zu ihrem Schwager und zwar auch nicht nach seiner Rückkehr aus dem Iran. Sie hat ihn weder persönlich gesehen noch gab es konkret sie betreffende Vorfälle. Selbst wenn sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich zwei Tage von Unbekannten verfolgt fühlte, ist das wohl eher ihrer – rein spekulativen – Angst vor dem Schwager zuzuschreiben als einer tatsächlich realen Verfolgungsgefahr, zumal – ihrem eigenen Vorbringen zufolge – sie diese „Verfolgung durch Unbekannte“ genau in dem Zeitpunkt wahrgenommen haben will, als ihr vom Anwalt der Schwester berichtet wurde, dass ihr Schwager zurück in Deutschland sei. Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da sich Derartiges aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht ableiten lässt. Sie gab zusammengefasst an, dass sie Deutschland verlassen habe, weil sie sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch ihren Schwager, den Ehemann ihrer Schwester, bedroht fühle. Bei genauerer Betrachtung ihres Vorbringen erweist sich diese „gefühlte Bedrohung“ jedoch als äußerst vage und ausgesprochen spekulativ. Ihren eigenen Aussagen zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Schwager zuletzt Kontakt gehabt als sie in Deutschland eingereist ist; bei Zugrundelegung des Datums der Asylantragstellung in Deutschland am römisch 40 06.2023 sohin im Juni
- Dann reiste ihr Schwager in den Iran, wo sich auch ihre Schwester aufhielt. Ca. sechs Monate vor der Einvernahme vor dem Bundesamt – sohin Mitte des Sommers 2024 – kam es (wieder den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge) zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Schwager und ihrer Schwester im Iran, was dazu führte, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin [offenbar im Iran] inhaftiert wurde. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Deutschland verlassen habe, weil ihr Schwager nach Deutschland zurückgekommen sei und behaupte, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester dazu angestiftet habe, ihren Ehemann (= Schwager der Erstbeschwerdeführerin) tätlich anzugreifen. Ihr Schwager befinde sich in Berlin und habe einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihm. Sie habe ihren Schwager in Deutschland auch nicht persönlich gesehen, aber als sie vom Anwalt ihrer Schwester erfahren habe, dass ihr Schwager wieder in Deutschland sei, sei sie zwei Tage von einem Unbekannten verfolgt worden. Beweise habe sie hierfür nicht und konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland auch nicht gegeben vergleiche zu alldem AS 141 und AS 143 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Aus diesem Vorbringen lässt sich jedoch eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerinnen in Deutschland nicht entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte nach ihrer Ankunft in Deutschland keinen Kontakt mehr zu ihrem Schwager und zwar auch nicht nach seiner Rückkehr aus dem Iran. Sie hat ihn weder persönlich gesehen noch gab es konkret sie betreffende Vorfälle. Selbst wenn sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich zwei Tage von Unbekannten verfolgt fühlte, ist das wohl eher ihrer – rein spekulativen – Angst vor dem Schwager zuzuschreiben als einer tatsächlich realen Verfolgungsgefahr, zumal – ihrem eigenen Vorbringen zufolge – sie diese „Verfolgung durch Unbekannte“ genau in dem Zeitpunkt wahrgenommen haben will, als ihr vom Anwalt der Schwester berichtet wurde, dass ihr Schwager zurück in Deutschland sei. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen kann. Ihr Vorbringen aus der Erstbefragung, sie habe Anzeige gegen den Schwager erstattet, aber die Polizei habe nicht reagiert, erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht ganz den Tatsachen entsprechend. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin nämlich an, dass sie versucht habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, sich jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht verständigen habe können. Die Polizei habe sie aufgefordert einen Dolmetscher und Zeugen mitzubringen, woraufhin sie versucht habe, mit Hilfe eines ärztlichen Befundes über das Sozialamt einen Dolmetscher zu bekommen, wobei ihr das Sozialamt nicht helfen habe können. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin Anzeige erstattet habe, verneinte sie und ergänzte, dass sie es nicht gekonnt habe (vgl. AS 143 und AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Eine Weigerung der deutschen Polizei eine Anzeige entgegenzunehmen, kann sohin dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht entnommen werden. Auch dass die deutsche Polizei nach Zeugen gefragt hat, ist vor dem Hintergrund der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten äußerst vagen und spekulativen Bedrohungssituation nicht zu beanstanden. Dass die deutsche Polizei bzw. die deutschen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, ist notorisch und ist letztlich auch den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges zu entnehmen. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen kann. Ihr Vorbringen aus der Erstbefragung, sie habe Anzeige gegen den Schwager erstattet, aber die Polizei habe nicht reagiert, erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht ganz den Tatsachen entsprechend. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin nämlich an, dass sie versucht habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, sich jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht verständigen habe können. Die Polizei habe sie aufgefordert einen Dolmetscher und Zeugen mitzubringen, woraufhin sie versucht habe, mit Hilfe eines ärztlichen Befundes über das Sozialamt einen Dolmetscher zu bekommen, wobei ihr das Sozialamt nicht helfen habe können. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin Anzeige erstattet habe, verneinte sie und ergänzte, dass sie es nicht gekonnt habe vergleiche AS 143 und AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Eine Weigerung der deutschen Polizei eine Anzeige entgegenzunehmen, kann sohin dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht entnommen werden. Auch dass die deutsche Polizei nach Zeugen gefragt hat, ist vor dem Hintergrund der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten äußerst vagen und spekulativen Bedrohungssituation nicht zu beanstanden. Dass die deutsche Polizei bzw. die deutschen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, ist notorisch und ist letztlich auch den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Generell ist anzuführen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerinnen im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Deutschland aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung durch den Schwager der Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt sein könnten. Es ist bei der Größe Deutschlands nicht nachvollziehbar wie der Schwager zufällig auf die Beschwerdeführerinnen treffen sollte. Daher ist es wohl nahezu ausgeschlossen, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen in Deutschland zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrem Schwager sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerinnen in Deutschland kann aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht erkannt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin am 24.02.2025 freiwillig dazu bereit erklärt hat gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen nach Deutschland zurückzukehren. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst weder die behaupteten „massiven Mängel im deutschen Asylverfahren“ vorgebracht noch auf „Mängel der Betreuung von Asylwerbern in Deutschland“ verwiesen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie in Deutschland einer existenziellen Notlage ausgesetzt gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerinnen auch keine intensiven Bindungen in Österreich haben und es sich bei ihnen ebenso wenig um „staatenlose Afghaninnen“ handelt, schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass sich die Beschwerdeausführungen (irrtümlich) auf ein anderes Verfahren beziehen und geht daher auf das weitere Vorbringen nicht näher ein, zumal dieses lediglich aus unkonkreten Allgemeinplätzen ohne Bezugnahme auf die Beschwerdeführerinnen besteht (vgl. zur Lage in Deutschland die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst weder die behaupteten „massiven Mängel im deutschen Asylverfahren“ vorgebracht noch auf „Mängel der Betreuung von Asylwerbern in Deutschland“ verwiesen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie in Deutschland einer existenziellen Notlage ausgesetzt gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerinnen auch keine intensiven Bindungen in Österreich haben und es sich bei ihnen ebenso wenig um „staatenlose Afghaninnen“ handelt, schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass sich die Beschwerdeausführungen (irrtümlich) auf ein anderes Verfahren beziehen und geht daher auf das weitere Vorbringen nicht näher ein, zumal dieses lediglich aus unkonkreten Allgemeinplätzen ohne Bezugnahme auf die Beschwerdeführerinnen besteht vergleiche zur Lage in Deutschland die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zu der bei der Erstbeschwerdeführerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode gründet auf dem vorgelegten Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in XXXX . Dass die Erstbeschwerdeführerin nachts Medikamente nimmt, die ihr helfen, ist ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt zu entnehmen. Die weitere Feststellung zur Inanspruchnahme von psychologischer Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin basiert auf der vorgelegten Bestätigung vom XXXX 01.
- Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht vorliegt, gründet zum einen auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würde die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich aktuell behandlungsbedürftig sein. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin (ungeachtet der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ihres späteren Vorbringens) sowohl in der Erstbefragung als auch eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung sei (vgl. AS 19 bzw. AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zu der bei der Erstbeschwerdeführerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode gründet auf dem vorgelegten Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in römisch 40 . Dass die Erstbeschwerdeführerin nachts Medikamente nimmt, die ihr helfen, ist ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt zu entnehmen. Die weitere Feststellung zur Inanspruchnahme von psychologischer Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin basiert auf der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 01.
- Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht vorliegt, gründet zum einen auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würde die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich aktuell behandlungsbedürftig sein. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin (ungeachtet der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ihres späteren Vorbringens) sowohl in der Erstbefragung als auch eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung sei vergleiche AS 19 bzw. AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland entgegenstehen, zu treffen. Auch die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich (abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführerinnen) keine weiteren Familienangehörigen bzw. keine Verwandten habe. Ebenso basiert die Feststellung zu dem in Deutschland aufhältigen Cousin der Erstbeschwerdeführerin auf ihren eigenen Angaben. Sie brachte vor, dass sie einen Cousin in Deutschland habe, der sehr nett sei und mit dem sie Kontakt über die sozialen Medien habe (vgl. AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Wenn in der Beschwerde auf „konkrete familiäre Anknüpfungspunkte“ sowie auf „ein starkes Netz sozialer Kontakte“ der Erstbeschwerdeführerin in Österreich verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen in den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz Deckung findet, sodass auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bezieht. Dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.02.
- Auch die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich (abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführerinnen) keine weiteren Familienangehörigen bzw. keine Verwandten habe. Ebenso basiert die Feststellung zu dem in Deutschland aufhältigen Cousin der Erstbeschwerdeführerin auf ihren eigenen Angaben. Sie brachte vor, dass sie einen Cousin in Deutschland habe, der sehr nett sei und mit dem sie Kontakt über die sozialen Medien habe vergleiche AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Wenn in der Beschwerde auf „konkrete familiäre Anknüpfungspunkte“ sowie auf „ein starkes Netz sozialer Kontakte“ der Erstbeschwerdeführerin in Österreich verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen in den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz Deckung findet, sodass auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bezieht. Dass die Beschwerdeführerinnen seit 18.02.2025 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass Deutschland kein schlechtes Land sei. Aber wenn es ihr psychisch nicht gut gehe und die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen dort nicht in Sicherheit seien, könne sie dort nicht in Ruhe leben (vgl. AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerde führt lediglich an, dass die Länderberichte veraltet seien sowie, dass aus aktuellen Länderberichten eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Deutschland hervorgehe, lässt jedoch jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen. Ebenso verhält es sich mit den Beschwerdeausführungen, das Bundesamt gehe auf aktuelle Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern in Deutschland nicht ein. Die Beschwerdeausführung, dass sich aus aktuellen Berichten ergebe, dass die Versorgung von Asylwerbern in Deutschland äußerst mangelhaft sei, wurde ebenso vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt, insbesondere wurden die von der Beschwerde erwähnten aktuellen Berichte weder vorgelegt noch wurden Quellen angeführt. Ferner wird nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerinnen richtet und welche Berichte – im Gegensatz zu den von der Behörde in den angefochtenen Bescheiden angeführten – herangezogen hätten werden sollen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere, da den schriftlichen Beschwerdeausführungen eine plausible bzw. nachvollziehbare und durch geeignete Berichte untermauerte Kritik an den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass Deutschland kein schlechtes Land sei. Aber wenn es ihr psychisch nicht gut gehe und die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen dort nicht in Sicherheit seien, könne sie dort nicht in Ruhe leben vergleiche AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerde führt lediglich an, dass die Länderberichte veraltet seien sowie, dass aus aktuellen Länderberichten eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Deutschland hervorgehe, lässt jedoch jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen. Ebenso verhält es sich mit den Beschwerdeausführungen, das Bundesamt gehe auf aktuelle Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern in Deutschland nicht ein. Die Beschwerdeausführung, dass sich aus aktuellen Berichten ergebe, dass die Versorgung von Asylwerbern in Deutschland äußerst mangelhaft sei, wurde ebenso vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt, insbesondere wurden die von der Beschwerde erwähnten aktuellen Berichte weder vorgelegt noch wurden Quellen angeführt. Ferner wird nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerinnen richtet und welche Berichte – im Gegensatz zu den von der Behörde in den angefochtenen Bescheiden angeführten – herangezogen hätten werden sollen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere, da den schriftlichen Beschwerdeausführungen eine plausible bzw. nachvollziehbare und durch geeignete Berichte untermauerte Kritik an den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften. Betreffend den Beweisantrag, eine „konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen als Beweis, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um die Verletzung von Grundrechten abzuwenden“ zu richten, ist darauf zu verweisen, dass dieser jegliche Substanziiertheit vermissen lässt. Weder wurde auf das „persönliche Vorbringen“ näher eingegangen noch wurde ausgeführt welche „konkrete Anfrage“ an die Staatendokumentation gestellt werden soll. Diesem Beweisantrag war sohin nicht näher zu treten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung der Asylanträge zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung der Asylanträge zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den vorliegenden Fällen gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte und stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den vorliegenden Fällen gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte und stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde nicht erstattet. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass sich die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate – sohin bis 05.06.2026 - verlängert hat, da die Beschwerdeführerinnen für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind, was den deutschen Behörden mit Mitteilung vom 18.05.2025 bekanntgegeben worden war. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass sich die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate – sohin bis 05.06.2026 - verlängert hat, da die Beschwerdeführerinnen für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind, was den deutschen Behörden mit Mitteilung vom 18.05.2025 bekanntgegeben worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Ebenso wenig wurde die Bereitstellung der medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit in Deutschland von der Erstbeschwerdeführerin beanstandet, sondern – im Gegenteil – brachte sie vor, dass sie sich in Deutschland habe behandeln lassen (vgl. AS 143 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurde kein negatives Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Behandlung durch die deutschen Behörden erstattet. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls zu erblicken. Betreffend die Beschwerdeausführungen zum deutschen Asylverfahren wird auf die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen, der zufolge dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen lässt. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Ebenso wenig wurde die Bereitstellung der medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit in Deutschland von der Erstbeschwerdeführerin beanstandet, sondern – im Gegenteil – brachte sie vor, dass sie sich in Deutschland habe behandeln lassen vergleiche AS 143 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurde kein negatives Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Behandlung durch die deutschen Behörden erstattet. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls zu erblicken. Betreffend die Beschwerdeausführungen zum deutschen Asylverfahren wird auf die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen, der zufolge dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen lässt. Zum Vorbringen betreffend eine allfällige Bedrohung durch den Schwager (Ehemann ihrer Schwester) der Erstbeschwerdeführerin Ist ebenso auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Weiters ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Deutschland in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführerinnen vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen allfälligen Drohungen und/oder Einschüchterungsversuchen von Seiten des Schwagers der Erstbeschwerdeführerin (die jedoch nicht sonderlich wahrscheinlich sind, da die Erstbeschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – seit ihrer Ankunft in Deutschland im Juni 2023 keinen Kontakt zu diesem Schwager hatte und es auch sonst keine Vorfälle gab) in Deutschland nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Wenn in der Beschwerde auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 verwiesen wird, ist dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, entgegenzuhalten, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung von Familien einzuholen wären. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Weiters ist darauf zu verweisen, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylve