RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW237 2299960-1 Spruch, , W237 2299960-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 02.07.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 10.06.2024 ohne Gewährung von Nachsicht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 02.07.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 10.06.2024 ohne Gewährung von Nachsicht zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2299960.1.00
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