← Österreich

{'item': 'W239 2308599-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW239 2308599-1 Spruch, W239 2308600-1/5E W239 2308590-1/5E W239 2308599-1/5E W239 2308595-1/5E W239 2308596-1/5E W239 2308598-1/5E W239 2308592-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 und 7.) römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), des volljährigen Fünftbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) und des volljährigen Sechstbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Die Siebtbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.12.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Söhne liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor; aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird auch über die Beschwerden der beiden volljährigen Söhne sowie der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in einem entschieden.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), des volljährigen Fünftbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des volljährigen Sechstbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Die Siebtbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.12.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Söhne liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor; aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird auch über die Beschwerden der beiden volljährigen Söhne sowie der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in einem entschieden. Es liegen folgende EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vor: - für den Erst-, den Fünft- und den Sechstbeschwerdeführer vom 06.11.2024 - für die Siebtbeschwerdeführerin vom 18.10.2024
  3. Am 06.12.2024 fanden vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung zu seinen familiären Verhältnissen aus, seine Schwester und sein Bruder seien in Russland aufhältig. Seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Söhne sowie seine Schwiegermutter seien mit ihm hier nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer im September 2024 gefasst. Daraufhin sei er unter Verwendung seines Reisepasses, ausgestellt vom Ministerium in Grosny, mit dem Auto nach Kasachstan gefahren. Dort sei er etwa eine Woche aufhältig gewesen. Anschließend sei er mit dem Flugzeug in die Türkei gelangt. Von der Türkei sei er nach Kroatien weitergereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Kroatien sei er über unbekannte Länder Anfang Dezember 2024 nach Österreich gelangt. Ein Zielland habe er nicht gehabt. Der Rucksack mit den Original-Reisedokumenten sei auf der Reise verloren gegangen. Er verneinte die Frage, ob er in einem dieser Länder um Asyl angesucht habe. Auch habe er nirgendwo ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Anschließend machte der Erstbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen der Erstbefragung, gemeinsam mit ihrem Ehemann, den vier gemeinsamen Söhnen sowie mit ihrer Mutter nach Österreich gereist zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden; sie sei auch nicht schwanger. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Österreich sei ihr Zielland gewesen. Ihre Ausführungen zur Reiseroute waren gleichlautend mit jenen des Erstbeschwerdeführers. Anschließend machte die Zweitbeschwerdeführerin Angaben zu ihren Fluchtgründen. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer machte in der Erstbefragung insbesondere hinsichtlich der Reiseroute übereinstimmende Angaben mit jenen seiner Eltern. Er bestätigte, gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern sowie der Großmutter nach Österreich gereist zu sein. Der Viertbeschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Österreich sei sein Zielland gewesen, er wolle hier eine Ausbildung machen. Auf Nachfrage, ob etwas dagegenspräche, wenn er nach Kroatien zurückkehre und sein Asylverfahren dort weitergeführt werde, führte er aus: „Hier gefällt es mir mehr. Ich fühle mich in Österreich sicherer und besser, deswegen möchte ich in Österreich bleiben.“ Abschließend machte der Viertbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Der Fünftbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung zu seinen familiären Verhältnissen aus, dass er in der Heimat keine Verwandten mehr habe. Auch er gab an, gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern sowie der Großmutter nach Österreich gereist zu sein. Er verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da es da am sichersten sei. Seine Ausführungen zur Reiseroute waren gleichlautend mit jenen seiner Eltern. Anschließend machte der Fünftbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Auch der Sechstbeschwerdeführer verneinte in der Erstbefragung die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zudem erstattete er insbesondere zur Reiseroute ein gleichlautendes Vorbringen wie seine Eltern. Anschließende machte der Sechstbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Die Siebtbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Erstbefragung zu ihren familiären Verhältnissen aus, ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und ihre Enkel seien mit ihr nach Österreich gereist. Sie verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor etwa einem Jahr gefasst. Im Oktober 2023 sei sie unter Verwendung ihres Reisepasses nach Kasachstan gereist und einige Monate dort aufhältig gewesen. Anschließend sei sie über unbekannte Länder nach Kroatien gelangt. Dort habe sie um Asyl angesucht. Sie seien an der kroatisch-österreichischen Grenze ein paar Tage in einem Camp gewesen und hätten gewartet. Die kroatische Polizei habe sie dann in ein Auto gesetzt, daraufhin seien sie nach Österreich gefahren. Sie wolle nicht zurück nach Kroatien. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da es ein gutes Land und in der Nähe von Russland sei. Wie die übrigen mitgereisten Familienmitglieder habe sie den Reisepass auf dem Weg verloren. Visum oder Aufenthaltstitel habe sie nirgends erhalten. Anschließend machte die Siebtbeschwerdeführerin Angaben zu ihren Fluchtgründen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde Folgendes vorgelegt: - Reisepässe aus der Russische Föderation, Kopie - Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Kopie
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.12.2024 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, teilte jeweils die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute mit, hielt fest, dass die Familienangehörigen ihren Aussagen nach zusammengereist seien und bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien. Kroatien wurde ebenso darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Zweitbeschwerdeführerin kein EURODAC-Treffer vorliege, jedoch aufgrund der Asylantragstellung der übrigen mitgereisten Familienmitglieder anzunehmen sei, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylantrag in Kroatien gestellt habe. Somit wurde Kroatien in die Lage versetzt, die Wiederaufnahmeersuchen umfassend informiert zu prüfen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.12.2024 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, teilte jeweils die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute mit, hielt fest, dass die Familienangehörigen ihren Aussagen nach zusammengereist seien und bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien. Kroatien wurde ebenso darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Zweitbeschwerdeführerin kein EURODAC-Treffer vorliege, jedoch aufgrund der Asylantragstellung der übrigen mitgereisten Familienmitglieder anzunehmen sei, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylantrag in Kroatien gestellt habe. Somit wurde Kroatien in die Lage versetzt, die Wiederaufnahmeersuchen umfassend informiert zu prüfen. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 04.01.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Kroatien stimmte mit Schreiben vom 04.01.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  6. Am 22.01.2025 fanden die niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Schwiegermutter habe altersbedingt Beschwerden. Seine Frau habe aufgrund eines Vorfalles in der Heimat Probleme an der rechten Körperhälfte; der rechte Arm sei angeschwollen und auch das rechte Bein. Sie könne vor Schmerzen kaum schlafen. Seine Söhne seien soweit gesund. Der volljährige Sohn XXXX habe Probleme mit den Augen; der volljährige Sohn XXXX sei Programmierer und habe aufgrund seines sitzenden Berufes Probleme mit seinem Rücken. Medizinische Unterlagen könne der Erstbeschwerdeführer nicht vorlegen. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, die Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden; er habe nicht zu ergänzen oder zu korrigieren.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Schwiegermutter habe altersbedingt Beschwerden. Seine Frau habe aufgrund eines Vorfalles in der Heimat Probleme an der rechten Körperhälfte; der rechte Arm sei angeschwollen und auch das rechte Bein. Sie könne vor Schmerzen kaum schlafen. Seine Söhne seien soweit gesund. Der volljährige Sohn römisch 40 habe Probleme mit den Augen; der volljährige Sohn römisch 40 sei Programmierer und habe aufgrund seines sitzenden Berufes Probleme mit seinem Rücken. Medizinische Unterlagen könne der Erstbeschwerdeführer nicht vorlegen. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, die Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden; er habe nicht zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Frage nach etwaigen weiteren familiären Anknüpfungspunkten bzw. nach Bezugspersonen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte er. Er habe hier nur die mitgereisten Familienangehörigen. Mit seiner Frau sei er verheiratet und habe mit ihr vier gemeinsame Söhne. Ihre russischen Reisepässe hätten sie auf der Reise verloren. Die Frage, ob er ein Visum für einen EU-Staat beantragt habe, verneinte er. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an: „Wir waren zuvor in Bosnien und haben über zwei Wochen gewartet, bis wir nach Kroatien durften. Wir waren über zwei Wochen in Kroatien, wir waren in Zagreb, mal in einem Hostel, mal in einem Hotel am Bahnhof.“ Während seines Aufenthaltes in Kroatien habe es keine ihn konkret betreffende Vorfälle gegeben. Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und ihn - gemeinsam mit seinen Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er wolle gerne in Österreich bleiben; in Kroatien sei es für ihn nicht sicher. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden, führte er aus: „Die Gründe habe ich schon erwähnt, ich will hier in Österreich bleiben. Österreich ist ein Rechtsstaat, hier ist man sicher. Ich möchte, dass meine Kinder ihren Weg hier in Österreich nehmen können, hier ist man sicher. Sonst habe ich nichts gegen Kroatien.“ Zu den ihm zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien führte der Erstbeschwerdeführer aus: „Ich habe es gelesen, habe dazu aber nichts zu sagen, ich interessiere mich für Österreich, nicht für Kroatien.“ Die Zweitbeschwerdeführerin wurde gleichzeitig mit ihren minderjährigen Söhnen einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde klargestellt, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin auch für die beiden Minderjährigen gelten würden, sollten diese im Einzelnen nicht etwas Anderes vorbringen wollen. Alle stimmten der Vorgehensweise zu. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, dass sie sich insgesamt geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Gesundheitszustand und dem ihrer Familienangehörigen führte sie aus: „Als die Kadyrow-Mitglieder unser Haus gestürmt haben, wurde ich an der linken Körperhälfte verletzt bei einem Sturz, seither schwellen mein Arm und mein Bein an, ich war hier auch schon beim Arzt und ich habe Medikamente bekommen, die helfen aber nicht wirklich, das war Ende August, Anfang September. Meinem Sohn XXXX wurde einmal die Nase gebrochen, das war auch bei diesem Vorfall, da kam es auch zu Rangeleien und da wurde meinem Sohn die Nase gebrochen, ich glaube, das würde operiert gehören. Dem jüngsten Sohn geht es gut und er ist gesund, meine beiden älteren Söhne sind soweit gesund. Meine Mutter hat große medizinische Probleme, sie ist schon sehr vergesslich, ihr Bruder ist auch im Krieg gefallen, und als Leiche zurückgebracht wurde, das hat sie am Boden zerstört. Was genau meiner Mutter fehlt, müsste ein Arzt feststellen.“ An den genannten Beschwerden leide die Zweitbeschwerdeführerin seit August bzw. September
  7. Sie sei hier schon beim Arzt gewesen, habe auch Tabletten bekommen, die würden aber nicht sonderlich helfen. Im bisherigen Verfahren habe sie die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, dass sie sich insgesamt geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Gesundheitszustand und dem ihrer Familienangehörigen führte sie aus: „Als die Kadyrow-Mitglieder unser Haus gestürmt haben, wurde ich an der linken Körperhälfte verletzt bei einem Sturz, seither schwellen mein Arm und mein Bein an, ich war hier auch schon beim Arzt und ich habe Medikamente bekommen, die helfen aber nicht wirklich, das war Ende August, Anfang September. Meinem Sohn römisch 40 wurde einmal die Nase gebrochen, das war auch bei diesem Vorfall, da kam es auch zu Rangeleien und da wurde meinem Sohn die Nase gebrochen, ich glaube, das würde operiert gehören. Dem jüngsten Sohn geht es gut und er ist gesund, meine beiden älteren Söhne sind soweit gesund. Meine Mutter hat große medizinische Probleme, sie ist schon sehr vergesslich, ihr Bruder ist auch im Krieg gefallen, und als Leiche zurückgebracht wurde, das hat sie am Boden zerstört. Was genau meiner Mutter fehlt, müsste ein Arzt feststellen.“ An den genannten Beschwerden leide die Zweitbeschwerdeführerin seit August bzw. September
  8. Sie sei hier schon beim Arzt gewesen, habe auch Tabletten bekommen, die würden aber nicht sonderlich helfen. Im bisherigen Verfahren habe sie die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Frage nach etwaigen weiteren familiären Anknüpfungspunkten bzw. nach Bezugspersonen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte sie. Sie habe hier nur die mitgereisten Familienangehörigen. Sie sei mit ihrem Mann verheiratet und habe mit ihm vier gemeinsame Söhne. Ihre russischen Reisepässe hätten sie auf der Reise verloren. Die Frage, ob sie ein Visum für einen EU-Staat beantrag habe, verneinte sie. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus: „Wir waren in Zagreb für etwa einen Monat, mal in einem Hostel und mal haben wir am Bahnhof übernachtet.“ Während ihres Aufenthaltes in Kroatien habe es keine sie konkret betreffende Vorfälle gegeben. Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und sie - gemeinsam mit ihren Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Wir möchten nicht nach Kroatien zurück, weil ich denke, dass wir uns dort nicht in völliger Sicherheit fühlen werden. Ich denke, dass uns Österreich mehr als Kroatien beschützen kann, daher wollen wir auch nicht zurück.“ Nachgefragt: „Das ist nur so ein Gefühl, dass es hier sicherer ist als in Kroatien. Ich möchte, dass meine Kinder hier eine Ausbildung machen und auch studieren, einer ist schon Programmierer und XXXX ist ein guter Schachspieler und er könnte Österreich gut vertreten, er ist echt gut.“ Dies seien die Gründe, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er in Österreich eine Ausbildung machen wolle.Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und sie - gemeinsam mit ihren Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Wir möchten nicht nach Kroatien zurück, weil ich denke, dass wir uns dort nicht in völliger Sicherheit fühlen werden. Ich denke, dass uns Österreich mehr als Kroatien beschützen kann, daher wollen wir auch nicht zurück.“ Nachgefragt: „Das ist nur so ein Gefühl, dass es hier sicherer ist als in Kroatien. Ich möchte, dass meine Kinder hier eine Ausbildung machen und auch studieren, einer ist schon Programmierer und römisch 40 ist ein guter Schachspieler und er könnte Österreich gut vertreten, er ist echt gut.“ Dies seien die Gründe, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er in Österreich eine Ausbildung machen wolle. Zu den zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab („(…) es ist mir aber auch nicht wichtig was da steht, denn wir möchten nicht nach Kroatien zurück.“). Abschließend brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor: „Ich möchte nur noch sagen, dass wir überhaupt keine problematische Familie sind, wir werden Österreich ganz bestimmt keine Probleme bereiten und werden uns nur von der besten Seite zeigen, das kann ich versprechen.“ Der Fünftbeschwerdeführer gab zu Beginn seiner Einvernahme an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus: „Ich bin soweit gesund und nehme keine Medikamente. Ich habe aber Problem mit meinen Augen, es besteht die Gefahr, dass sich die Netzhaut ablösen kann und ich eigentlich eine OP benötige.“ Nachgefragt, woher er das wisse, erklärte er: „Als ich in meiner Heimat aufgrund meiner Kurzsichtigkeit untersucht wurde, wurde mir das gesagt, das war im Jahr 2023.“ An den genannten Beschwerden leide er seit 2023; er sei nicht behandelt worden und seien auch keine weiteren Behandlungstermine geplant. Auf die Frage, ob er im Moment gröbere Beschwerden habe, führte der Fünftbeschwerdeführer aus, dass er Probleme habe, wenn er zu lange auf das Handy oder in ein Buch schaue; dann werde es anstrengend für die Augen, er bekomme dann rote Augen. Es gebe hierzu medizinische Unterlagen, die er aber heute nicht dabei habe. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt; er wolle nichts ergänzen oder korrigieren. Die Frage nach etwaigen weiteren familiären Anknüpfungspunkten bzw. nach Bezugspersonen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Fünftbeschwerdeführer. Er habe hier nur die mitgereisten Familienangehörigen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den russischen Reisepass habe er auf der Reise verloren. Die Frage, ob er ein Visum für einen EU-Staat beantragt habe, verneinte er. Zum Aufenthalt in Kroatien machte der Fünftbeschwerdeführer gleichlautende Angaben wie seine Eltern. Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und ihn - gemeinsam mit seinen Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte der Fünftbeschwerdeführer: „In Kroatien fühle ich mich nicht in Sicherheit, deshalb kamen wir auch hier her, hier fühlen wir uns sicher.“ Nachgefragt: „Ich habe Befürchtungen, dass ich in Kroatien gefunden werden kann, hier in Österreich fühle ich mich sicherer als in Kroatien.“ Nachgefragt: „Ich fühle mich einfach in Kroatien nicht sicher, und eigentlich folge ich auf dieser Reise nur meinen Eltern.“ Die eben genannten Gründe stünden einer Überstellung nach Kroatien entgegen. Zu den aktuellen Länderberichten zu Kroatien gab er keine Stellungnahme ab. Zu Beginn seiner Einvernahme gab der Sechstbeschwerdeführer an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus: „Ich bin soweit gesund und nehme keine Medikamente. Ich habe etwas Probleme mit meinem Rücken im Steißbein, da kann ich nicht zu lange sitzen.“ Nachgefragt: „Ich vermute, dass es aufgrund meiner sitzenden Tätigkeit als Programmierer soweit gekommen ist.“ Er leide schon seit etwa drei Jahren an diesen Beschwerden und sei diesbezüglich auch bereits behandelt worden. Es sei in seiner Heimat ein MRT gemacht worden; es sei aber nichts gefunden worden. Auch hier sei er schon beim Arzt gewesen, habe aber keine Hilfe bekommen; er habe nur eine Tablette gegen die Schmerzen erhalten. Auf die Frage, ob er im Moment gröbere Beschwerden habe, führte er aus: „Wenn ich sitze, auch jetzt, dann spüre ich einen ziehenden Schmerz, sehr unangenehm, wie Zahnschmerzen, dadurch fühle ich mich gestresst, ich ziehe es vor, eher zu liegen als zu sitzen.“ Medizinische Unterlagen habe er keine mit, aber es stehe ohnehin nichts drinnen, da die Ärzte nichts feststellen hätten können. Im bisherigen Verfahren habe der Sechstbeschwerdeführer die Wahrheit gesagt; er habe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Frage nach etwaigen weiteren familiären Anknüpfungspunkten bzw. nach Bezugspersonen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Sechstbeschwerdeführer. Er habe hier nur die mitgereisten Familienangehörigen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den russischen Reisepass habe er auf der Reise verloren. Die Frage, ob er ein Visum für einen EU-Staat beantragt habe, verneinte er. Zum Aufenthalt in Kroatien machte der Sechstbeschwerdeführer gleichlautende Angaben wie seine Eltern und führte ergänzend aus, dass die Familie immer privat unterbracht gewesen sei und nicht staatlich. Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und ihn - gemeinsam mit seinen Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte der Sechstbeschwerdeführer: „Ich möchte nicht nach Kroatien zurück, ich denke, dass wir dort nicht sicher sind.“ Nachgefragt: „In Kroatien gibt es viele Tschetschenen und es könnte sein, dass die Verfolger auch unter ihnen sind, das kann ich nicht genau sagen, mein Vater sagte zu uns allen, dass Kroatien für uns nicht sicher sei.“ Nachgefragt: „Die Verfolger sind die tschetschenischen Behörden, die sogenannten Khadirow-Leute.“ Diese Gründe stünden einer Überstellung nach Kroatien entgegen. Darüber hinaus gab der Sechstbeschwerdeführer auf Nachfrage an, von Beruf Programmierer zu sein. Zu den ihm zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien gab er keine Stellungnahme ab. Die Siebtbeschwerdeführerin gab zu Beginn der Einvernahme an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus: „Ich bin sehr vergesslich, ich war auch hier schon beim Arzt und habe auch schon Medikamente bekommen, ich habe auch einen springenden Blutdruck, das wurde auch untersucht, ich bin halt alt und schon etwas vergesslich. Ich habe auch gegen oder für meinen Blutdruck Medikamente bekommen.“ Da sie vergesslich sei könne sie nicht mehr sagen, seit wie vielen Jahren sie schon daran leide; es sei aber schon länger. Auf die Frage, ob sie bezüglich ihrer Beschwerden bereits behandelt worden sei, gab die Siebtbeschwerdeführerin an, hier schon beim Arzt gewesen zu sein; sie habe Tabletten erhalten. Medizinische Unterlagen könne sie nicht vorlegen. Die Frage nach etwaigen weiteren familiären Anknüpfungspunkten bzw. nach Bezugspersonen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte die Siebtbeschwerdeführerin. Sie habe hier nur die mitgereisten Familienangehörigen. Sie sei verwitwet. Den russischen Reisepass habe sie auf der Reise verloren. Die Frage, ob sie ein Visum für einen EU-Staat beantragt habe, verneinte sie. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien gab die Siebtbeschwerdeführerin an: „Ich weiß nur, dass wir dort übernachtet haben, aber wie lange, das kann ich nicht mehr sagen.“ Nachgefragt: „Die Stadt kann ich nicht nennen, aber wir waren alle in einem Zimmer.“ Nachgefragt: „Ja genau, ich, meine Tochter, mein Schwiegersohn und die vier Enkelsöhne, wir waren alle zusammen.“ Während ihres Aufenthaltes in Kroatien habe es keine sie konkret betreffende Vorfälle gegeben. Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Kroatiens zurückzuweisen und sie - gemeinsam mit ihren Familienangehörigen - nach Kroatien auszuweisen, erklärte die Siebtbeschwerdeführerin: „Ich wollte von Anfang an nach Österreich, Österreich und Österreich.“ Kroatien sage ihr als Land überhaupt nichts, sie habe von Anfang an nach Österreich gewollt. Sie habe über Kroatien früher nie etwas gehört, über Österreich habe sie in der Schule schon gehört, Österreich sei ein gutes Land. Zu den ihr zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien gab sie keine Stellungnahme ab („Ich habe es nicht gelesen, ich habe mich nur über Österreich informiert, früher habe ich über Kroatien nie etwas gehört.“).
  9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022). (…) (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 - MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wiederaufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am
  11. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfest-stellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 - MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 - FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 - ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 - SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 - UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 - SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 04.01.2025 auch ausdrücklich für die Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 04.01.2025 auch ausdrücklich für die Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. In Kroatien bestehe ausreichend staatlicher Schutz gegen ungerechtfertigte Übergriffe Dritter und es stehe den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Es bestehe kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Behörden zu zweifeln. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführer im Familienverband bleibe die Wahrung der Familieneinheit aufrecht. In Kroatien gebe es Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung für Asylwerber. Eine gemeinsame Überstellung nach Kroatien stelle keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die Beschwerdeführer würden auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden.
  1. Gegen die Bescheide des BFA erhob die Vertretung der Beschwerdeführer, die BBU GmbH, rechtzeitig Beschwerden, in welchen jeweils Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Zudem wurde jeweils angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde in den Beschwerden im Wesentlichen ins Treffen geführt, es gehe aus zahlreichen Berichten hervor, dass Kroatien mit Pushback-Vorwürfen und mit Vorwürfen systematischer Polizeigewalt konfrontiert sei. Es bestünde ein sehr hohes Risiko einer Kettenabschiebung und sei es gängige behördliche Praxis, dass Personen ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt würden. Diese Berichte würden ein desolates Bild vom kroatischen Asylsystem zeigen. Eine hinreichende Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer sei zu bezweifeln. Zudem könnten die Beschwerdeführer keine ausreichende medizinische Versorgung in Kroatien erhalten. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den im Verfahren vorgebrachten Erkrankungen auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne der Fünftbeschwerdeführer sehr wohl medizinische Unterlagen vorlegen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob bei einer Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer nach Kroatien eine Kindeswohlgefährdung vorliege. In der gemeinsamen, gleichlautenden Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Söhne wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass sich in Kroatien eine große Anzahl von Tschetschenen aufhalte, darunter auch Agenten oder Anhänger Kadyrows. Diese seien für Tötungen und das Verschwindenlassen anderer Tschetschenen im Auftrag Kadyrows verantwortlich. Die Beschwerdeführer würden befürchten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien ebenfalls in ihr Visier geraten und dort keinen Schutz durch die kroatischen Behörden erhalten würden. Der Sechstbeschwerdeführer gab hierzu in seiner Beschwerde an, er sei von einem kroatischen Grenzbeamten über die hohe Anzahl an Tschetschenen in Kroatien sowie über bestimmte Vorfälle im Zusammenhang damit informiert worden. Insbesondere habe er darauf hingewiesen, dass es dort häufig zu Tötungen und zum Verschwindenlassen von Personen komme. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei aufgrund der zahlreichen offiziellen Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen und rechtswidrigen Pushbacks nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei aufgrund der zahlreichen offiziellen Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen und rechtswidrigen Pushbacks nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.
  2. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.03.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der bereits volljährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Die Siebtbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.12.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor waren sie aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) illegal nach Kroatien eingereist und hatten dort am 18.10.2024 bzw. am 06.11.2024 um internationalen Schutz angesucht. Die Beschwerdeführer haben nach ihrem Aufenthalt in Kroatien und vor ihrer nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das BFA richtete am 23.12.2024 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 04.01.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Das BFA richtete am 23.12.2024 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 04.01.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben sich nach ihrer Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Ebenso sind der minderjährige Dritt- und der minderjährige Viertbeschwerdeführer gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit September 2024 an Schmerzen in der rechten Körperhälfte. In Österreich hat sie dagegen Medikamente verschrieben bekommen. Weiters hat sie Brustschmerzen und eine Schilddrüsenunterfunktion. Der Fünftbeschwerdeführer hat etwa seit dem Jahr 2023 Augenprobleme. Der Sechstbeschwerdeführer leidet seit drei Jahren an Rückenschmerzen sowie an seborrhoischer Dermatitis [Anm.: schuppiger Hautauschlag]. Gegen die Rückenschmerzen hat er in Österreich Schmerztabletten erhalten. Die Siebtbeschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren vergesslich, sie leidet an Hirnatrophie [Anm.: alters- oder krankheitsbedingter Schwund von Hirngewebe]. Weiters hat sie Hypertonie [Anm.: Bluthochdruck]. Schon vor ihrer Ankunft in Österreich hat sie die Medikamente Candam [Anm.: Medikament zur Behandlung von Bluthochdruck bei Erwachsenen] und Phenazepam [Anm.: Medikament gegen Epilepsie und Schlaflosigkeit] eingenommen. Insgesamt leiden die Beschwerdeführer an keinen besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; eine Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist gegeben. Allfällig erforderliche medizinische Behandlungen können auch in Kroatien erfolgen. Die Beschwerdeführer haben in Österreich - abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen bzw. familiären Umständen der Beschwerdeführer lassen sich den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführer entnehmen. Die Feststellung zur gemeinsamen illegalen Einreise der Beschwerdeführer über Bosnien nach Kroatien und der dortigen Antragstellung ergibt sich aus ihren Angaben sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 zu Kroatien vom 18.10.2024 bzw. vom 06.11.2024, die zweifelsfrei eine Antragstellung belegen. Demgegenüber sind gegenteilige Aussagen, wonach in Kroatien keine Asylanträge gestellt wurden, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise über Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben, lässt sich ebenfalls den konsistenten Angaben der Beschwerdeführer entnehmen. Zudem sprechen die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 18.10.2024 bzw. vom 06.11.2024 und die erfolgte Antragstellung in Österreich am 05.12.2024 rein rechnerisch klar gegen einen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten von mindestens drei Monaten. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Kroatiens basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 14.04.2023), die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Auch sind die Länderberichte ausreichend aktuell. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Den in den Beschwerden pauschal geäußerten Bedenken, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nicht versorgt würden, sind die Länderberichte entgegenzuhalten, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Entgegen der Behauptung in den Beschwerden werden Asylwerber in Kroatien auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Die geäußerten Bedenken in den Beschwerden, in Kroatien nicht ausreichend versorgt werden zu können, erweisen sich daher anhand der Länderberichtslage als unbegründet. Auf die spezifische familiäre Situation der Beschwerdeführer wird in Kroatien insofern Bedacht genommen, als bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum insbesondere Folgendes berücksichtigt wird: Das Geschlecht, das Alter, ein etwaiger besonderer Aufnahmebedarf sowie die Wahrung der Einheit der Familie. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen. Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gerieten. Angesichts der Tatsache, dass der Familie in Kroatien grundlegende Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen, kann gegenständlich auch keine Kindeswohlverletzung erkannt werden.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK gerieten. Angesichts der Tatsache, dass der Familie in Kroatien grundlegende Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen, kann gegenständlich auch keine Kindeswohlverletzung erkannt werden. Die Beschwerdeführer haben zudem Kroatien nach wenigen Wochen wieder verlassen ohne ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie überhaupt kein Interesse daran hatten, die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies führten die Beschwerdeführer auch dezidiert an, indem sie erklärten, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei. So führte beispielsweise die Siebtbeschwerdeführerin vor dem BFA aus: „Ich wollte von Anfang an nach Österreich, Österreich und Österreich.“ Es liegt aber nicht an den Beschwerdeführern, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens. Die in den Beschwerden vorgebrachten Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Pushbacks treffen die Beschwerdeführer nicht, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertrittes nach Kroatien einreisen, sondern geordnet nach Kroatien überstellt werden. Zudem sind die Berichte über Pushbacks mittlerweile stark zurückgegangen; insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum mit Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben. Insofern relativieren sich die dahingehenden Ausführungen in den Beschwerden. Zum pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden, wonach es in Kroatien zu systematischer Polizeigewalt kommen würde, ist festzuhalten, dass einzelnes Fehlverhalten von staatlichen Organen - wenngleich dies natürlich inakzeptabel ist - auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Insgesamt ist von einer funktionierenden Staatsgewalt in Kroatien auszugehen. Davon, dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von staatlichen Organen ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet würde, ist anhand der Berichtslage nicht auszugehen. Vielmehr wird in den Länderberichten festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart wurde. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken, in Kroatien vor tschetschenischen Übergriffen bzw. vor Verfolgung durch Kadyrow-Anhänger nicht sicher zu sein, hielt bereits das BFA völlig zurecht fest, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich an die kroatischen Sicherheitsbehörden wenden können. Die kroatischen Behörden sind willens und dazu in der Lage, die Beschwerdeführer vor etwaigen Bedrohungen durch Privatpersonen zu schützen. Bei Vorliegen von konkreten Gefährdungen werden die kroatischen Behörden den erforderlichen Rechtsschutz gewähren, sodass es den Beschwerdeführern zumutbar ist, sich in einem solchen Fall an die dortigen Behörden zu wenden. Dass die kroatischen Behörden etwa nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, geht weder aus den Länderberichten hervor, noch konnten die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen. Zur geäußerten Befürchtung in den Beschwerden, die Beschwerdeführer könnten von einer Kettenabschiebung betroffen sein und nach Russland abgeschoben werden, ist Folgendes festzuhalten: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wären. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Zur geäußerten Befürchtung in den Beschwerden, die Beschwerdeführer könnten von einer Kettenabschiebung betroffen sein und nach Russland abgeschoben werden, ist Folgendes festzuhalten: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wären. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf deren eigenen Angaben sowie auf die in den Akten aufliegenden medizinischen Unterlagen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich derzeit für die Beschwerdeführer kein konkreter Behandlungsbedarf; es handelt sich insgesamt um keine lebensbedrohenden Erkrankungen. Gegenteilige medizinische Unterlagen, aus denen sich etwa ein akuter Behandlungsbedarf ergeben würde, wurden seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Fünftbeschwerdeführer verneinte vor dem BFA sogar explizit, dass weitere Behandlungstermine geplant sind. Insgesamt stehen somit die vorgebrachten Erkrankungen, die derzeit keine akute medizinische Behandlung nötig machen, einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erst seit ihrer Ankunft in Österreich, sondern zum Teil bereits seit mehreren Jahren bestehen. Dass die Beschwerdeführer nicht reisefähig wären, ist schon alleine deshalb nicht anzunehmen, weil sie selbst aus freien Stücken eine beschwerliche Reise von Tschetschenien nach Österreich auf sich genommen haben. Im Vergleich dazu ist die geordnete Überstellung von Österreich nach Kroatien weit weniger beschwerlich und gefährlich, weil hierbei auf die medizinischen Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Im Zuge der Überstellung werden den Beschwerdeführern bei bekannten Erkrankungen ausreichend Medikamente zur Verfügung gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben und eine solche in den Aufnahmezentren verfügbar ist. Der Erstbeschwerdeführer erklärte dezidiert, gesund zu sein. Auch hinsichtlich der minderjährigen Söhne gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie gesund sind, sodass auch deren Überstellungsfähigkeit unstrittig gegeben ist. Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Abgesehen von den jeweiligen mitgereisten Familienangehörigen, gegen die eine gleichlautende Entscheidung ergeht, wurde seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkten in Österreich erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten; diese beträgt von der Antragstellung Anfang Dezember 2024 bis zur gegenständlichen Entscheidung gerade einmal dreieinhalb Monate.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist gemäß § 34 AsylG 2005 ein Familienverfahren durchzuführen. Hinsichtlich der bereits volljährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Familienverband eingereist sind und in allen Beschwerdeverfahren die gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind. Die Verfahren wurden derselben Gerichtsabteilung zugewiesen und werden daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und es ergeht die für alle gleichlautende Entscheidung in einem.In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ein Familienverfahren durchzuführen. Hinsichtlich der bereits volljährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Familienverband eingereist sind und in allen Beschwerdeverfahren die gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind. Die Verfahren wurden derselben Gerichtsabteilung zugewiesen und werden daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und es ergeht die für alle gleichlautende Entscheidung in einem. § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da sie während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, weitere Asylanträge gestellt haben.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da sie während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, weitere Asylanträge gestellt haben. Zudem besagt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt.Zudem besagt Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen haben.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verla

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.