RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW240 2282882-1 Spruch, W240 2282882-1/7E W240 2282878-1/7EW240 2282878-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1372194802/232030431 ad 1 und Zl. 1372194900/232030458 ad 2, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1372194802/232030431 ad 1 und Zl. 1372194900/232030458 ad 2, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide syrische Staatsangehörige, sind Ehegatten und brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Laut vorliegendem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hat die Zweitbeschwerdeführerin am 23.02.2023 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Zum Erstbeschwerdeführer scheint kein EURODAC-Treffer auf. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2023 gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, sein Heimatland 2019 verlassen zu haben. Nach zwei Monaten in der Türkei im Jahr 2019 habe der Erstbeschwerdeführer bis Oktober 2023 in Griechenland gelebt. Über unbekannte Länder und die Slowakei, wo er sich einen Tag lang aufgehalten habe, sei er am 05.10.2023 nach Österreich gelangt. Sein Reisepass befände sich seit 2005 bei den Behörden in Griechenland. In Griechenland habe er gearbeitet und eine Wohnung gemietet. Er habe dort bleiben wollen, sein Aufenthalt sei aber nicht verlängert worden und es gebe keine Arbeit mehr. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, vor dem Krieg geflohen zu sein. Er habe den Reservedienst leisten müssen und die Opposition habe ihn rekrutieren wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 06.10.2023 zu ihrer Reiseroute befragt übereinstimmende Angaben an. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland um Asyl angesucht. Das Leben dort sei schwer gewesen. Sie seien aus ihrer Wohnung geworfen worden und hätten deshalb nicht mehr dort leben können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Aufenthaltstitel bekommen. Sie hätten von Sommer 2019 bis Oktober 2023 in Griechenland gelebt. Zu ihrem Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, vor dem Krieg geflohen zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 02.11.2023 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland am 23.02.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sie habe eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 22.02.2026, und ein Reisedokument, gültig bis 02.03.2026, erhalten. Mit Schreiben vom 08.11.2023 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Erstbeschwerdeführer am 30.11.2005 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe und ihm am 25.02.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 25.02.2022 bis 24.02.2024 und ein Reisedokument, gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024, erhalten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig und vollständig. Sein syrischer Reisepass sei von den griechischen Behörden sichergestellt worden. Es gehe ihm gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Ein asylberechtigter Cousin lebe in Österreich, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Ein Bruder befinde sich in Schweden und eine Schwester lebe in Deutschland. Er habe subsidiären Schutz in Griechenland gehabt. 2019 sei er nach Syrien zurückgekehrt. In Griechenland sei seine Aufenthaltskarte gestohlen worden und die Ausstellung einer neuen Karte sei abgelehnt worden. Eine Verlustanzeige habe er nicht gemacht. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nicht länger in Griechenland bleiben können, weil es keine Arbeit gebe. Er sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen. Sie seien aus der Wohnung geworfen worden, weil sie die Miete nicht hätten zahlen können. Von Griechenland hätten sie keine staatlichen Leistungen und keine Versicherungskarte bekommen, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Er habe sich von 2005 bis 2019 in Griechenland aufgehalten, dann sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort geheiratet. Ihr Reiseziel sei dann eigentlich die Türkei gewesen, aber weil die Beschwerdeführer aus Afrin stammen würden, seien sie misshandelt worden und hätten keine Arbeit bekommen. Sie seien gezwungen gewesen, nach Griechenland zu reisen. Nachgefragt, habe es keine konkret den Erstbeschwerdeführer betreffenden Vorfälle gegeben. Das einzige Problem sei, dass er keine Arbeit gehabt habe. Die Lage in Griechenland sei sehr schwierig. Der Erstbeschwerdeführer habe auch die griechische Sprache gut gelernt. Er wolle hierbleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig und vollständig. Es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich befinde sich der mitgereiste Erstbeschwerdeführer und eine Tante mütterlicherseits, zu der sie telefonischen Kontakt habe. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante bzw. ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. In Griechenland sei den Beschwerdeführern ihre Aufenthaltskarten und andere Dokumente gestohlen worden, als sie einen Ausflug zu einem See gemacht hätten. Zur Anzeige hätten sie dies nicht gebracht. Sie seien aus ihrer Wohnung geworfen worden, als sie die Miete nicht mehr bezahlen hätten können, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. In Griechenland hätten sie keine staatlichen Leistungen bekommen. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Griechenland zurück. Sie hätten daran gedacht, von Griechenland nach Syrien zurückzukehren, aber dort gebe es keine Sicherheit. Sie hätten in Griechenland zwar eine Aufenthaltsberechtigung bekommen, aber sie hätten weder staatliche Leistungen erhalten, noch seien sie krankenversichert. Es habe keine Arbeit in Griechenland gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits 2005 in Griechenland gewesen und 2019 nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten geheiratet und seien ein oder zwei Jahre später in die Türkei geflüchtet, wo sie keine Aufenthaltsberechtigung hätten erhalten können, weshalb sie nach Griechenland gereist seien. Konkrete sie betreffende Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben. Sie wolle in Österreich arbeiten und eine bessere Zukunft haben.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.10.2023 gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.10.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Unter Zugrundelegung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.01.2023) traf das BFA unter anderem Feststellungen zu Schutzberechtigten in Griechenland. In den Bescheiden wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 25.02.2014 subsidiär schutzberechtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 23.02.2023 anerkannter Flüchtling in Griechenland. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systemischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Der Erstbeschwerdeführer stehe mit seinem Cousin in Österreich lediglich in telefonischem Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe mit ihrer Tante in Österreich lediglich in Kontakt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten seien nicht festgestellt worden. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Die Einheit der Familie der Beschwerdeführer bleibe erhalten, daher stelle die gegenständliche Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht vorgekommen.In den Bescheiden wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 25.02.2014 subsidiär schutzberechtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 23.02.2023 anerkannter Flüchtling in Griechenland. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systemischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Der Erstbeschwerdeführer stehe mit seinem Cousin in Österreich lediglich in telefonischem Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe mit ihrer Tante in Österreich lediglich in Kontakt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten seien nicht festgestellt worden. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Die Einheit der Familie der Beschwerdeführer bleibe erhalten, daher stelle die gegenständliche Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht vorgekommen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer auf der Straße gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hätte in all den Jahren in Griechenland nicht Fuß fassen können. Zuletzt hätten sie ihre Wohnung aufgeben müssen. In Griechenland würden die Beschwerdeführer keine Unterstützung bekommen und könnten wegen der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden. Sie seien praktisch sofort in Armut und Obdachlosigkeit gerutscht. Die Beschwerdeführer wären in Griechenland auf sich alleine gestellt, vor allem Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit würden eine Rückkehr unmöglich machen. Die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht auf die Beschwerdeführer beziehen. Griechenland gewährleiste keine ausreichende Versorgung. Die belangte Behörde hätte angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wären und entsprechend versorgt werden könnten. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland adäquat versorgt werden würden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Beschwerdeführer komplett auf sich alleine gestellt wären. Im Fall der Rückkehr wären die Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten, was eine Rücküberstellung nach Griechenland als nicht zulässig erscheinen lasse. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer auf der Straße gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hätte in all den Jahren in Griechenland nicht Fuß fassen können. Zuletzt hätten sie ihre Wohnung aufgeben müssen. In Griechenland würden die Beschwerdeführer keine Unterstützung bekommen und könnten wegen der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden. Sie seien praktisch sofort in Armut und Obdachlosigkeit gerutscht. Die Beschwerdeführer wären in Griechenland auf sich alleine gestellt, vor allem Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit würden eine Rückkehr unmöglich machen. Die Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht auf die Beschwerdeführer beziehen. Griechenland gewährleiste keine ausreichende Versorgung. Die belangte Behörde hätte angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wären und entsprechend versorgt werden könnten. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland adäquat versorgt werden würden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Beschwerdeführer komplett auf sich alleine gestellt wären. Im Fall der Rückkehr wären die Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten, was eine Rücküberstellung nach Griechenland als nicht zulässig erscheinen lasse. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß , Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13.12.2023, eingelangt am 15.12.2023, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024 wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführer freiwillig nach Griechenland ausreisen möchten.
- Mit Parteiengehör vom 23.10.2024 wurde den Beschwerdeführern neue Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland vom 21.06.2024 übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2024 legte die Vertretung der Beschwerdeführer die Vollmacht zurück und führte aus, dass kein Kontakt zu den Beschwerdeführern bestehe und deren derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide syrische Staatsangehörige, sind Ehegatten und brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Laut vorliegendem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hat die Zweitbeschwerdeführerin am 23.02.2023 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Zum Erstbeschwerdeführer scheint kein EURODAC-Treffer auf. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag in Griechenland. Am 25.02.2014 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er hat eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 25.02.2022 bis 24.02.2024, und ein Reisedokument, gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024, erhalten. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde in Griechenland am 23.02.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie hat eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 22.02.2026; und ein Reisedokument, gültig bis 02.03.2026, erhalten. Der Erstbeschwerdeführer war von 2005 bis 2019 alleine und von 2019 bis 2023 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer hat die griechische Sprache erlernt und in Griechenland gearbeitet. Die Beschwerdeführer haben in Griechenland gemeinsam in einer Wohnung gelebt, bis sie diese verlassen mussten. Nach den Länderfeststellungen haben die Beschwerdeführer in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer liefen im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung als Schutzberechtigte in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Es ist davon auszugehen, dass es den Beschewerdeführern bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführer leiden weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers und eine Tante der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich. Zu diesen Verwandten besteht weder finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht gegeben. Eine besondere Integrationsverfestigung konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfügen seit 25.07.2024 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie haben den Willen kundgetan, freiwillig nach Griechenland zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation in Griechenland die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zugrunde: Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-06-21 15:45 Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022). Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vergleiche SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022). Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt) Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021). Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022). Reisedokument Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM) Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Sozialversicherungsnummer (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022). Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022). Wohnmöglichkeiten Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022, AIDA 5.2022, CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vergleiche VB 7.4.2022, AIDA 5.2022, CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022). Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022). Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022, SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022). Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vergleiche ADIA 5.2022, SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022). Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, ProAsyl 4.2021, EUAA 2022). Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022, ProAsyl 4.2021, EUAA 2022). Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022). Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022). Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben. ESTIA-II-Programm Das ESTIA-II-Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023). Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA-II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG 16.12.2022, RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022, IRC 9.2022). Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA-II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vergleiche IOM 12.1.2023, MGG 16.12.2022, RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022, IRC 9.2022). Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022).Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022). Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.). HELIOS Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am
- Juni
- Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D., IOM 30.1.2024).Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am
- Juni
- Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vergleiche IOM o.D., IOM 30.1.2024). Betreffend Verlängerung des HELIOS-Programms wurde dem Migrationsminister ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde um eine Verlängerung für drei Monate ersucht. Aufgrund der Umbesetzung des Ministerpostens vergangene Woche, kann es bei der Unterzeichnung zu einer Verzögerung kommen. Auch bei der letzten Verlängerung wurde der Vertrag am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Vertrages unterzeichnet (VB 21.6.2024). Bei HELIOS wurde in der Vergangenheit die Finanzierung immer sehr kurzfristig verlängert, manchmal sogar nachträglich (SEM 20.6.2024). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum
- Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vergleiche CoE-ECRI 9.2022). Bis zum
- Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem
- Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023).Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem
- Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023). Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Die o. g. Informationen bezüglich Zugang zu HELIOS sind nach wie vor aufrecht. Um profitieren zu können, müssen die folgenden Berechtigungskriterien erfüllt sein: aufrechter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland, gewährt nach dem 1.1.2018; Registrierung in einem der Unterbringungsprogramme des griechischen Aufnahmesystems oder in offiziellen Unterkünften oder verfügbaren Schutzunterbringungsprogrammen, die von Behörden oder NGOs unterstützt werden. In Bezug auf die Frist zur Anmeldung für das Projekt können sich Begünstigte innerhalb von 12 Monaten ab der Statuszuerkennung für das Projekt anmelden. Die Förderfähigkeit von Fällen, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, wird ad hoc geprüft (VB 14.6.2024). Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022). Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b, IOM 12.1.2023).Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM o.D.b, IOM 12.1.2023). Migrantenintegrationszentren (KEM) Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.). Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.). NGOs/Gemeinden Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; vgl. MDM o.D.).Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; vergleiche MDM o.D.). Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022). Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, EKKA o.D.).Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023, EKKA o.D.). Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022). Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022). Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vergleiche EKKA o.D.). Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; vgl. TM 16.5.2022).Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; vergleiche TM 16.5.2022). Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022). Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.). Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vergleiche OKANA o.D.). Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023). Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.). Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de (IOM 12.1.2023). Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, UNHCR o.D.b).Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022, UNHCR o.D.b). Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vergleiche AI 4.2020). Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vergleiche UNHCR o.D.b). Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Bildung Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022). Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022). Sozialleistungen Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vergleiche IRC 9.2022). Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Duschmöglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vergleiche AIDA 5.2022). Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c). Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c). Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022). Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022). Gesetzesänderungen (Dezember 2023) Die Gesetzesänderungen vom Dezember 2023 betreffen ausdrücklich nur Asylwerber bzw. illegal aufhältige Migranten in Griechenland, auf Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland haben diese keine Auswirkungen (VB 21.6.2024; vgl. S&A 3.1.2024, Law 5078 20.12.2023). Die Gesetzesänderungen vom Dezember 2023 betreffen ausdrücklich nur Asylwerber bzw. illegal aufhältige Migranten in Griechenland, auf Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland haben diese keine Auswirkungen (VB 21.6.2024; vergleiche S&A 3.1.2024, Law 5078 20.12.2023). 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- Stock), 10682, Athen (Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck) Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893Tel: +30 210 5126300, Whatsapp / Viber: +306934724893 E-Mail: mf@redcross.gr Webseite: https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en Informationshotline in 12 Sprachen: ● Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, ● Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, ● Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, ● Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung Unterstützung bei Unterbringung,, Bargeldunterstützung Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose Letzte Änderung 2024-06-13 09:37 Notunterkünfte für Obdachlose MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose (Médecins du Monde Homeless Night Shelter) Adresse:, Adresse: Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen Tel: +30 2105246920 +30 2103213150 Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr, Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr Webseite:, Webseite: https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/ Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Übernachtung, ● Duschmöglichkeit, ● Waschmöglichkeit, ● Essen, ● psychosoziale Unterstützung, ● medizinische Hilfe, ● soziale Integrationsdienste 'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP) Adresse:, Adresse: Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus Tel: +30 210 4101753 / 756 E-Mail: info@kodep.gr socialservices@kodep.gr logistirio@kodep.gr Webseite: https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/ Dienstleistungen: ● Unterkunft, ● Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung, ● Halbpension, ● Beratung und psychosoziale Unterstützung, ● Sozialfürsorge Karea Social Shelter by EKKA Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden., Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale: 135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr , E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr Webseite: https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind. Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Sozialdienste, ● Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten, ● Verpflegung, ● Waschmöglichkeit, ● Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose (City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center) Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:, Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale: Peiraios 35, 10552, Athen Tel:, Tel: +30 210 5246 515-6 +30 210 5246 515 +30 210 5246 516 E-Mail: seckyada@Athen.gr Webseite: Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden: Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square), Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square) https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/ Übernachtung im Schlafsaal, Übernachtung im Schlafsaal https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/ Wohnheim, Wohnheim https://kyada-Athen.gr/en/hostel/ Tageszentrum, Tageszentrum https://kyada-Athen.gr/en/day-center/ Dienstleistungen: ● Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum. ● Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten. ● Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert. UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia (UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia) Adresse:, Adresse: Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia Tel: +30 2130298396 +30 2168001357 +30 2168001358 +30 6951798199 Nach Terminvereinbarung, Nach Terminvereinbarung E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr , E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr Webseite:, Webseite: https://www.unescopireas.gr/index.php/en/ Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Übernachtung, ● Essen, ● Duschmöglichkeit, ● Waschmöglichkeit, ● psychosoziale Unterstützung, ● Jobberatung, ● soziale Integrationsdienste, ● Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus) Adresse:, Adresse: Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus Tel: +30 2104224193 +30 2104122037 +30 2168003076 Nach Terminvereinbarung, Nach Terminvereinbarung E-Mail:, E-Mail: unescop.domipirea@yahoo.gr Webseite: https://www.unescopireas.gr/index.php/en/ Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Übernachtung, ● Essen, ● Duschmöglichkeit, ● Waschmöglichkeit, ● psychosoziale Unterstützung, ● Jobberatung, ● soziale Integrationsdienste, ● Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung, Tageszentren für Obdachlose Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen (Praksis Open Day Center for Homeless in Athen) Adresse:, Adresse: Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen Tel: +30 2105244574 Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00, Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00 E-Mail: s.bouga@praksis.gr , E-Mail: s.bouga@praksis.gr Webseite:, Webseite: https://praksis.gr/akha/ https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags) Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Duschmöglichkeit, ● Waschmöglichkeit, ● Essen (auf Spendebasis), ● medizinische Grundversorgung, ● Café-Raum, ● Jobberatung, ● Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus (Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus) Adresse:, Adresse: Zosimadon 44, 18531, Piraeus Tel: +30 6985866432 Webseite: https://praksis.gr/akha/ Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00, Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00 Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Duschmöglichkeit, ● Waschmöglichkeit, ● Essen (auf Spendebasis), ● medizinische Grundversorgung, ● Café-Raum, ● Jobberatung, ● Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste Wave Thessaloniki Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet, Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet E-Mail:, E-Mail: info@wave-thessaloniki.com Webseite: https://wave-thessaloniki.com/ Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/Facebook:, https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/ Dienstleistungen: ● Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki ● Warme Mahlzeiten, ● Informationen, ● Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen, ● Hygienekits, ● Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke, ● grundlegende Dusch- und Wäscheservices Youth Center (für 16-25-jährige) Adresse:, Adresse: Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz,
- Stock) Tel: +30 210 8256749 +30 211 118 1966 Montag bis Freitag von 11.00-17.00, Montag bis Freitag von 11.00-17.00 E-Mail: info@velosyouth.org , E-Mail: info@velosyouth.org Website: https://velosyouth.org/ Facebook: https://www.facebook.com/velosyouthAthen/ Dienstleistungen: ● Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen), ● Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst), ● Rechtsberatung, ● Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt), ● Wohnintegrationsprogramm, ● Kulturelle Mediation, ● Workshops Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten Mazi E-Mail: mazihousingproject@gmail.com , E-Mail: mazihousingproject@gmail.com Webseite: https://mazihousingproject.org/ , Webseite: https://mazihousingproject.org/ Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/ , Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/ Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können. The Orange House Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht., Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht. Tel: +30 6940671666 E-Mail: contact@zaatarngo.org Webseite: http://zaatarngo.org/ The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert. Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung. Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden. Society for the Care of Minors Adresse:, Adresse: 48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen E-Mail: info@sma-Athen , E-Mail: info@sma-Athen Webseite:, Webseite: https://www.sma-Athen.org/en/about.html Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg
- Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen. Perichoresis Adresse:, Adresse: 38 Nikomideias, 601 33, Katerini, Tel: +302351029927 E-Mail: info@perichoresis.ngo Webseite: www.perichoresis.ngo Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr, Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr E-Mail: synod@gec.gr Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte. Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an. Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc. Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche. Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT) Adresse:, Adresse: 5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki Tel: +30 2315 530644 E-Mail:info@daycenter-emt.gr Webseite: https://alkyone.org/en/services/ Facebook:, Facebook: https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/ Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert. Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert. Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird, ● Kleiderausgabe, ● Wasch- und Duschmöglichkeiten, ● Sozialdienste, ● kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen, ● Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden. SolidarityNow Athen Solidarity Center, Athen Solidarity Center Adresse: 2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen) Montag-Freitag 9:00-17:00, Montag-Freitag 9:00-17:00 Tel:, Tel: +30 210 8220883 +30 210 8250986 E-Mail: athens@solidaritynow.org , E-Mail: athens@solidaritynow.org Thessaloniki Solidarity CenterAdresse: 29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:, Thessaloniki Solidarity Center, Adresse: 29A Ptolemaion str., Montag-Freitag 9:00-17:00, Tel: +30 2310 501030 +30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org +30 2310 501040, E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org Blue Refugee Center, Blue Refugee Center Adresse: 25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki Tel: +30 2310555263 +30 2310555264 E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org Webseite:, Webseite: Organisation: http://www.solidaritynow.org//index_en.html Safe Refugee:, Safe Refugee: http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/ SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung. Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge. Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an. Angebote für Vulnerable Letzte Änderung 2024-06-13 09:38 Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen (Municipality of Athens) Tel:, Tel: +30 2103317305 +30 2103898085 +30 2103898079 24-Stunden-SOS-Hotline, 24-Stunden-SOS-Hotline 15900 Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind. Sprachen: Griechisch, Englisch, Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Frauenhaus, ● Essen, ● psychosoziale Unterstützung, ● Job-, Rechts- und Bildungsberatung, ● Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus (Municipality of Piraeus) Tel:, Tel: +30 2104828970 +30 2104825372 24-Stunden-SOS-Hotline, 24-Stunden-SOS-Hotline 15900 Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind. Sprachen: Griechisch, Englisch., Sprachen: Griechisch, Englisch. Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Frauenhaus, ● Essen, ● psychosoziale Unterstützung, ● Job-, Rechts- und Bildungsberatung, ● Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece Adresse: Athen, Adresse: Athen Tel: +302103213150 Terminvereinbarung erforderlich. E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr , E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr Webseite: https://astepforward.mdmgreece.gr/en/ Facebook https://www.facebook.com/mdmgreece.gr Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch. Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind., Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind. Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich. The „Heart of Athen“ Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:, Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale: Peiraios 35, 10552, Athen Tel: +30 210 5246 515-6 +30 210 5246 515 +30 210 5246 516 E-Mail: seckyada@Athen.gr Webseite: https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/ Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen. METAdrasi Adresse:, Adresse: 7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros, Tel.: +30 214 100 8700 E-Mail: vot@metadrasi.org Webseite: https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/ Dienstleistungen: ● Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern Babel Day Care Centre (Tageszentrum) 72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen, 72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266 E-Mail: babel@syn-eirmos.gr Webseite: https://babeldc.gr Dienstleistungen: ● psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF) Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum) Adresse:, Adresse: Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square Tel: +30 210 8815185 E-Mail: dropin@faros.org Webseite: www.faros.org Facebook https://www.facebook.com/farosgreece/ Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00., Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.
- Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden., Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden. Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen. Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs Letzte Änderung 2024-06-13 09:38 Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten. Mano Aperta Solidaritätsküche (Mano Aperta Solidarity Kitchen) Bridge (Gefira) - Salaminos 73 sonntags von 17.30 bis 18.00 Steki - Aristidou 121, Kallithea, Steki - Aristidou 121, Kallithea Samstags und sonntags E-Mail:, E-Mail: mano.aperta.athens@gmail.com Webseite: https://www.facebook.com/manoaperta1/about Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen., Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen. Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Essensverteilung samstags und sonntags Genesis Hellas Kontakt:, Kontakt: Facebook – Genesis Hellas https://genesishellas.com/, https://genesishellas.com/ Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen., Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen. Sprachen: Griechisch, Englisch Dienstleistungen:, Dienstleistungen: ● Essensverteilung montags und mittwochs Jesuit Food Basket
- ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS) Adresse:, Adresse: Smyrnis 27, Athens Tel: +30 21082238