G, § 61 Abs. 1 Z 2 iVm § 61 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. , B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. b der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit
1 Z 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).9. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).
1 lit. b der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.1.4. Das BFA richtete am 21.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Finnland. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit
1.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet, darüber hinaus wurde er rechtskräftig verurteilt. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 3.
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos und sohin Drittstaatsangehöriger
Sd Art. 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels Spaniens und damit eines Sichtvermerks iSd Artikel 18, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
SDÜ können sich Drittausländer, die im Besitz eines nationalen Sichtvermerks sind, höchstens drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, SDÜ können sich Drittausländer, die im Besitz eines nationalen Sichtvermerks sind, höchstens drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen.
, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen. Der BF reiste am 17.12.2023 in das Bundesgebiet ein. Hinweise darauf, dass er Österreich bis zu seiner Verhaftung am 28.02.2024 wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die nach Art. 21 SDÜ zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten war somit am 18.03.2024 überschritten und der BF nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der BF reiste am 17.12.2023 in das Bundesgebiet ein. Hinweise darauf, dass er Österreich bis zu seiner Verhaftung am 28.02.2024 wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die nach Artikel 21, SDÜ zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten war somit am 18.03.2024 überschritten und der BF nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus wurde er Mitte Februar im Bundesgebiet aufgegriffen, nachdem er mehrere Diebstähle begangen hatte, und über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Für diese Straftaten wurde er in weiterer Folge auch verurteilt. Der BF gab im Verfahren keine Stellungnahme ab. Auch in der Beschwerde wurde kein Grund für den Aufenthalt des BF in Österreich angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist und sein Aufenthalt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daher lagen schon von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Art. 21 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Anfang an als rechtswidrig erweist.Darüber hinaus wurde er Mitte Februar im Bundesgebiet aufgegriffen, nachdem er mehrere Diebstähle begangen hatte, und über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Für diese Straftaten wurde er in weiterer Folge auch verurteilt. Der BF gab im Verfahren keine Stellungnahme ab. Auch in der Beschwerde wurde kein Grund für den Aufenthalt des BF in Österreich angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist und sein Aufenthalt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daher lagen schon von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Artikel 21, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Anfang an als rechtswidrig erweist. § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet:
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Der BF hat, obwohl ihm bereits seit 2017 ein Aufenthaltstitel Spaniens zukommt, weitere Asylanträge in diversen europäischen Ländern gestellt. Hat ein Fremder in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, während eine solche Antragstellung in Österreich nicht vorgenommen worden ist, so hat das BFA nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG vorzugehen und Konsultationen zur Ermittlung des in Frage kommenden Zielstaates einzuleiten (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Der BF hat, obwohl ihm bereits seit 2017 ein Aufenthaltstitel Spaniens zukommt, weitere Asylanträge in diversen europäischen Ländern gestellt. Hat ein Fremder in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, während eine solche Antragstellung in Österreich nicht vorgenommen worden ist, so hat das BFA nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorzugehen und Konsultationen zur Ermittlung des in Frage kommenden Zielstaates einzuleiten (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Laut den Prinzipien der Dublin-III-VO, wonach die Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III angeführten Reihenfolge zu erfolgen hat (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass Spanien, das dem BF einen Aufenthaltstitel erteilt hat, zur Prüfung seines Asylantrags zuständig wäre. Die Dublin-III-VO sieht jedoch eine Reihe von Zuständigkeitsübergängen, etwa durch Fristablauf, vor. Im vorliegenden Fall wurde Finnland im Zuge des Wiederaufnahmegesuchs umfassend über den Sachverhalt, auch über das Vorliegen eines spanischen Aufenthaltstitels, informiert und stimmte der Wiederaufnahme des BF zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass sich bei Akzeptanz eines Wiederaufnahmegesuchs die Zweifel an der Richtigkeit der Zuständigkeit erübrigen, könne doch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der ersuchte Mitgliedstaat habe grundlos der Wiederaufnahme zugestimmt. Laut den Prinzipien der Dublin-III-VO, wonach die Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel römisch drei angeführten Reihenfolge zu erfolgen hat (Artikel 7, Absatz eins, Dublin-III-VO), wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass Spanien, das dem BF einen Aufenthaltstitel erteilt hat, zur Prüfung seines Asylantrags zuständig wäre. Die Dublin-III-VO sieht jedoch eine Reihe von Zuständigkeitsübergängen, etwa durch Fristablauf, vor. Im vorliegenden Fall wurde Finnland im Zuge des Wiederaufnahmegesuchs umfassend über den Sachverhalt, auch über das Vorliegen eines spanischen Aufenthaltstitels, informiert und stimmte der Wiederaufnahme des BF zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass sich bei Akzeptanz eines Wiederaufnahmegesuchs die Zweifel an der Richtigkeit der Zuständigkeit erübrigen, könne doch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der ersuchte Mitgliedstaat habe grundlos der Wiederaufnahme zugestimmt. Was das Vorbringen in der Beschwerde angeht, wonach nach § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen und der BF aufzufordern wäre, sich nach Spanien zurückzubegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass Was das Vorbringen in der Beschwerde angeht, wonach nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorzugehen und der BF aufzufordern wäre, sich nach Spanien zurückzubegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass § 52 mit „Rückkehrentscheidung“ betitelt ist. Falls ein Fremder, der im Besitz eines Aufenthaltsttitels eines anderen Mitgliedstaats ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, so ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF hat jedoch zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den laut Auskunft der finnischen und schwedischen Behörden noch nicht entschieden wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). Daran mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der BF, dem ja in Spanien ein Aufenthaltstitel zukommt und der wiederholt in verschiedene Ländern Asylanträge stellte, nicht an einem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz interessiert sein mag, wie in der Beschwerde behauptet. Sein Asylverfahren ist in Finnland nach wie vor anhängig, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt. Daher ist auch ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG ausgeschlossen.Paragraph 52, mit „Rückkehrentscheidung“ betitelt ist. Falls ein Fremder, der im Besitz eines Aufenthaltsttitels eines anderen Mitgliedstaats ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, so ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF hat jedoch zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den laut Auskunft der finnischen und schwedischen Behörden noch nicht entschieden wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). Daran mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der BF, dem ja in Spanien ein Aufenthaltstitel zukommt und der wiederholt in verschiedene Ländern Asylanträge stellte, nicht an einem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz interessiert sein mag, wie in der Beschwerde behauptet. Sein Asylverfahren ist in Finnland nach wie vor anhängig, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt. Daher ist auch ein Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich straffällig wurde, indem er schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beging, keine behördliche Meldung aufwies, auch in Spanien schon mehrfach straffällig wurde, seit 2014 in verschiedenen Ländern Asylanträge stellte, sich dem Verfahren jedoch immer wieder entzog und untertauchte. Es liegen daher konkrete Hinweise darauf vor, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Auch aus diesem Grund käme eine Aufforderung zur Ausreise nach Spanien iSd § 52 Abs. 6 FPG nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich straffällig wurde, indem er schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beging, keine behördliche Meldung aufwies, auch in Spanien schon mehrfach straffällig wurde, seit 2014 in verschiedenen Ländern Asylanträge stellte, sich dem Verfahren jedoch immer wieder entzog und untertauchte. Es liegen daher konkrete Hinweise darauf vor, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Auch aus diesem Grund käme eine Aufforderung zur Ausreise nach Spanien iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Betracht. 3.2.2. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG va. jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). 3.2.2. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG va. jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands in Art 18. Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da der BF (unter anderem) in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entsprechend der Regelungen der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Finnland übergegangen ist und Finnland der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da der BF (unter anderem) in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entsprechend der Regelungen der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Finnland übergegangen ist und Finnland der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Angesichts des unbekannten Aufenthalts des BF kommt seine Überstellung innerhalb der (
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerten) Überstellungsfrist in Betracht. Angesichts des unbekannten Aufenthalts des BF kommt seine Überstellung innerhalb der (
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerten) Überstellungsfrist in Betracht.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Aus den Länderinformationen zu Finnland ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Finnland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewährleistet ist. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Der BF hat kein Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Finnland erstattet. Weiters ist auszuführen, dass in der eingebrachten Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, die eine Verletzung seiner Rechte
EMRK indizieren könnten.Weiters ist auszuführen, dass in der eingebrachten Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, die eine Verletzung seiner Rechte
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Finnland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Finnland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Der BF hat keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben. Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG anzuordnen, sofern diese nicht
BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt.Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen, sofern diese nicht
Paragraph 9, BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Der BF befand sich während des überwiegenden Teils seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Wohnsitz in Österreich und ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach. Durch die begangenen Straftaten bestehen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die die – ohnehin nicht ausgeprägten – Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt würde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt würde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2290933.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.