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{'item': 'W241 2290933-1'}

Obsah (22)§ 57Art. 133Art. 18§ 61§ 46a§ 2Art. 21Art. 5§§ 4a§ 68§ 28Art. 29Art. 4§§ 5Art. 3§ 9§ 52§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW241 2290933-1 Spruch, W241 2290933-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 57Asyl

G, § 61 Abs. 1 Z 2 iVm § 61 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. , B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde im Bundesgebiet am 28.02.2024 durch Polizeibeamte betreten. Da er im Verdacht stand, strafbare Handlungen begangen zu haben, wurde am 01.03.2024 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF war im Besitz eines marokkanischen Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels, gültig bis 17.10.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 16.07.2014 in Deutschland, am 12.08.20214 in Schweden, am 07.09.2014 in Norwegen, am 12.08.2020 erneut in Schweden, am 25.05.2021 in Finnland und am 09.11.2023 wiederum in Schweden Asylanträge gestellt hat.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2024 wurde der BF von den Ermittlungen des BFA in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  4. Das BFA richtete am 12.03.2024 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO) an die schwedischen Behörden.
  5. Das BFA richtete am 12.03.2024 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO) an die schwedischen Behörden.
  6. Mit Schreiben vom 12.03.2024 gaben die schwedischen Behörde bekannt, dass die finnischen Behörden in Juni 2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an die schwedischen Behörden gerichtet hatten. Der BF tauchte jedoch unter und wurde nicht nach Schweden überstellt. Am 09.11.2023 stellte er einen erneuten Asylantrag in Schweden. Ein Wiederaufnahmegesuch Schwedens an Finnland wurde am 17.11.2023 akzeptiert. Der BF sei erneut untergetaucht und nicht nach Finnland überstellt worden, die Überstellungsfrist sei aber noch nicht abgelaufen.
  7. Eine Auskunft der spanischen Behörden ergab, dass der BF über einen von 17.10.2017 bis 17.10.2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Der BF sei seit 2010 in Spanien mehrmals durch Drogen- und Eigentumsdelikte straffällig geworden.
  8. Das BFA richtete sodann am 21.03.2024 unter Verweis auf die Auskunft der schwedischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Finnland.
  9. Das BFA richtete sodann am 21.03.2024 unter Verweis auf die Auskunft der schwedischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Finnland. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.

  1. Der BF wurde mit Urteil vom 28.03.2024 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1
  2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.
  3. Der BF wurde mit Urteil vom 28.03.2024 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,
  4. Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024 wurde der BF von den Ermittlungen des BFA in Kenntnis gesetzt, ihm das Länderinforationsblatt der Staatendokumentation zu Finnland übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 Z 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).9. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).

  1. In der Folge brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der BF aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels nicht illegal in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund des Aufenthaltsttitels stelle § 61 Abs. 1 Z 2 FPG nicht die korrekte Rechtsgrundlage dar und wolle der BF nach Spanien ausreisen. Vielmehr sei § 52 Abs. 6 FPG anzuwenden und der BF aufzufordern, sich nach Spanien zu begeben. Zudem wäre eine Zurückschiebung nach § 45 FPG möglich gewesen.
  2. In der Folge brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der BF aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels nicht illegal in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund des Aufenthaltsttitels stelle Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht die korrekte Rechtsgrundlage dar und wolle der BF nach Spanien ausreisen. Vielmehr sei Paragraph 52, Absatz 6, FPG anzuwenden und der BF aufzufordern, sich nach Spanien zu begeben. Zudem wäre eine Zurückschiebung nach Paragraph 45, FPG möglich gewesen.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 25.04.2024.
  4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 25.04.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Am 14.06.2024 teilet das BFA mit, dass das Dublin-Verfahren ausgesetzt wurde, da der BF unbekannten Aufenthalts sei. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF trägt den Namen XXXX , StA Marokko. Er reiste am 17.12.2023 in Österreich ein. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und wurde über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  9. Der BF trägt den Namen römisch 40 , StA Marokko. Er reiste am 17.12.2023 in Österreich ein. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und wurde über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  10. Der BF verfügt über einen von 17.10.2017 bis 17.10.2027 gültigen Aufenthaltstitel Spaniens. 1.
  11. Der BF stellte am 16.07.2014 in Deutschland, am 12.08.20214 in Schweden, am 07.09.2014 in Norwegen, am 12.08.2020 erneut in Schweden, am 25.05.2021 in Finnland und am 09.11.2023 wiederum in Schweden Anträge auf internationalen Schutz. In Österreich stellte der BF keinen Asylantrag. 1.
  12. Das BFA richtete am 21.03.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Finnland. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.1.4. Das BFA richtete am 21.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Finnland. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte Finnland seine Zuständigkeit

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.

1.

  1. Der BF wurde mit Urteil vom 28.03.2024 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1
  2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.1.
  3. Der BF wurde mit Urteil vom 28.03.2024 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,
  4. Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. 1.
  5. Der BF wurde in Spanien mehrmals straffällig. 2010 wurde er wegen Drogendelikten und 2014, 2016, 2017, 2019, 2020 und 2021 wegen Eigentumsdelikten verurteilt. 1.
  6. Der BF verfügte in Österreich außerhalb seiner Meldung in einer Haftanstalt von 29.02.2024 bis 26.04.2024 nie über eine behördliche Meldung. Am 14.06.2024 teilte das BFA mit, dass das Dublin-Verfahren ausgesetzt wurde, da der BF unbekannten Aufenthalts sei. 1.
  7. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. 1.
  8. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 1.
  9. Zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Finnland ist dem Bescheid zu entnehmen: Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019). Quellen: - FIS - Finish Immigration Service (10.12.2019): Anfragebeantwortung per E-Mail
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Dokumentation des Verfahrens im vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
  11. Eine Kopie des Reisepasses des BF liegt im Akt auf. Die Einreise des BF in Österreich ergibt sich aus einem Einreisestempel des Flughafens Wien-Schwechat mit Datum 17.12.
  12. Die Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft liegt im Akt auf. 2.
  13. Eine Kopie des spanischen Aufenthaltstitels liegt im Akt auf. Die Gültigkeit ergibt sich ebenso aus der Auskunft der spanischen Behörden, eingeholt durch das BFA. 2.
  14. Die Asylantragstellungen des BF ergeben sich aus einer Abfrage des EURODAC-Systems durch das BFA. 2.
  15. Das Wiederaufnahmeersuchen des BFA an Finnland sowie die Antwort Finnlands liegen im Akt auf. 2.
  16. Die strafrechtliche Verurteilung des BF liegt im Akt auf. 2.
  17. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Spanien gehen aus der Mitteilung der spanischen Behörden im Akt hervor (Aktenseite 61). 2.
  18. Die fehlende behördliche Meldung ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Mitteilung des BFA, dass der BF untergetaucht sei, liegt im Akt auf. 2.
  19. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. 2.
  20. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den fehlenden Bindungen in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass gegenteiliges im Verfahren nicht vorgebracht wurde. 2.
  21. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Das BFA hat in seiner Entscheidung Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) getroffen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. Zu Spruchpunkt I.:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet, darüber hinaus wurde er rechtskräftig verurteilt. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet, darüber hinaus wurde er rechtskräftig verurteilt. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.2.1.

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels Spaniens und damit eines Sichtvermerks i

Sd Art. 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels Spaniens und damit eines Sichtvermerks iSd Artikel 18, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).

Art. 21

SDÜ können sich Drittausländer, die im Besitz eines nationalen Sichtvermerks sind, höchstens drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 21

, SDÜ können sich Drittausländer, die im Besitz eines nationalen Sichtvermerks sind, höchstens drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. 5Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ i

Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen. Der BF reiste am 17.12.2023 in das Bundesgebiet ein. Hinweise darauf, dass er Österreich bis zu seiner Verhaftung am 28.02.2024 wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die nach Art. 21 SDÜ zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten war somit am 18.03.2024 überschritten und der BF nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der BF reiste am 17.12.2023 in das Bundesgebiet ein. Hinweise darauf, dass er Österreich bis zu seiner Verhaftung am 28.02.2024 wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die nach Artikel 21, SDÜ zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten war somit am 18.03.2024 überschritten und der BF nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus wurde er Mitte Februar im Bundesgebiet aufgegriffen, nachdem er mehrere Diebstähle begangen hatte, und über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Für diese Straftaten wurde er in weiterer Folge auch verurteilt. Der BF gab im Verfahren keine Stellungnahme ab. Auch in der Beschwerde wurde kein Grund für den Aufenthalt des BF in Österreich angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist und sein Aufenthalt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daher lagen schon von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Art. 21 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Anfang an als rechtswidrig erweist.Darüber hinaus wurde er Mitte Februar im Bundesgebiet aufgegriffen, nachdem er mehrere Diebstähle begangen hatte, und über ihn am 01.03.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Für diese Straftaten wurde er in weiterer Folge auch verurteilt. Der BF gab im Verfahren keine Stellungnahme ab. Auch in der Beschwerde wurde kein Grund für den Aufenthalt des BF in Österreich angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist und sein Aufenthalt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daher lagen schon von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Artikel 21, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Anfang an als rechtswidrig erweist. § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet:

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

  1. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
  2. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
  3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Der BF hat, obwohl ihm bereits seit 2017 ein Aufenthaltstitel Spaniens zukommt, weitere Asylanträge in diversen europäischen Ländern gestellt. Hat ein Fremder in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, während eine solche Antragstellung in Österreich nicht vorgenommen worden ist, so hat das BFA nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG vorzugehen und Konsultationen zur Ermittlung des in Frage kommenden Zielstaates einzuleiten (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Der BF hat, obwohl ihm bereits seit 2017 ein Aufenthaltstitel Spaniens zukommt, weitere Asylanträge in diversen europäischen Ländern gestellt. Hat ein Fremder in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, während eine solche Antragstellung in Österreich nicht vorgenommen worden ist, so hat das BFA nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorzugehen und Konsultationen zur Ermittlung des in Frage kommenden Zielstaates einzuleiten (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Laut den Prinzipien der Dublin-III-VO, wonach die Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III angeführten Reihenfolge zu erfolgen hat (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass Spanien, das dem BF einen Aufenthaltstitel erteilt hat, zur Prüfung seines Asylantrags zuständig wäre. Die Dublin-III-VO sieht jedoch eine Reihe von Zuständigkeitsübergängen, etwa durch Fristablauf, vor. Im vorliegenden Fall wurde Finnland im Zuge des Wiederaufnahmegesuchs umfassend über den Sachverhalt, auch über das Vorliegen eines spanischen Aufenthaltstitels, informiert und stimmte der Wiederaufnahme des BF zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass sich bei Akzeptanz eines Wiederaufnahmegesuchs die Zweifel an der Richtigkeit der Zuständigkeit erübrigen, könne doch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der ersuchte Mitgliedstaat habe grundlos der Wiederaufnahme zugestimmt. Laut den Prinzipien der Dublin-III-VO, wonach die Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel römisch drei angeführten Reihenfolge zu erfolgen hat (Artikel 7, Absatz eins, Dublin-III-VO), wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass Spanien, das dem BF einen Aufenthaltstitel erteilt hat, zur Prüfung seines Asylantrags zuständig wäre. Die Dublin-III-VO sieht jedoch eine Reihe von Zuständigkeitsübergängen, etwa durch Fristablauf, vor. Im vorliegenden Fall wurde Finnland im Zuge des Wiederaufnahmegesuchs umfassend über den Sachverhalt, auch über das Vorliegen eines spanischen Aufenthaltstitels, informiert und stimmte der Wiederaufnahme des BF zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass sich bei Akzeptanz eines Wiederaufnahmegesuchs die Zweifel an der Richtigkeit der Zuständigkeit erübrigen, könne doch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der ersuchte Mitgliedstaat habe grundlos der Wiederaufnahme zugestimmt. Was das Vorbringen in der Beschwerde angeht, wonach nach § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen und der BF aufzufordern wäre, sich nach Spanien zurückzubegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass Was das Vorbringen in der Beschwerde angeht, wonach nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorzugehen und der BF aufzufordern wäre, sich nach Spanien zurückzubegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass § 52 mit „Rückkehrentscheidung“ betitelt ist. Falls ein Fremder, der im Besitz eines Aufenthaltsttitels eines anderen Mitgliedstaats ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, so ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF hat jedoch zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den laut Auskunft der finnischen und schwedischen Behörden noch nicht entschieden wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). Daran mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der BF, dem ja in Spanien ein Aufenthaltstitel zukommt und der wiederholt in verschiedene Ländern Asylanträge stellte, nicht an einem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz interessiert sein mag, wie in der Beschwerde behauptet. Sein Asylverfahren ist in Finnland nach wie vor anhängig, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt. Daher ist auch ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG ausgeschlossen.Paragraph 52, mit „Rückkehrentscheidung“ betitelt ist. Falls ein Fremder, der im Besitz eines Aufenthaltsttitels eines anderen Mitgliedstaats ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, so ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF hat jedoch zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den laut Auskunft der finnischen und schwedischen Behörden noch nicht entschieden wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). Daran mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der BF, dem ja in Spanien ein Aufenthaltstitel zukommt und der wiederholt in verschiedene Ländern Asylanträge stellte, nicht an einem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz interessiert sein mag, wie in der Beschwerde behauptet. Sein Asylverfahren ist in Finnland nach wie vor anhängig, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt. Daher ist auch ein Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich straffällig wurde, indem er schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beging, keine behördliche Meldung aufwies, auch in Spanien schon mehrfach straffällig wurde, seit 2014 in verschiedenen Ländern Asylanträge stellte, sich dem Verfahren jedoch immer wieder entzog und untertauchte. Es liegen daher konkrete Hinweise darauf vor, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Auch aus diesem Grund käme eine Aufforderung zur Ausreise nach Spanien iSd § 52 Abs. 6 FPG nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich straffällig wurde, indem er schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beging, keine behördliche Meldung aufwies, auch in Spanien schon mehrfach straffällig wurde, seit 2014 in verschiedenen Ländern Asylanträge stellte, sich dem Verfahren jedoch immer wieder entzog und untertauchte. Es liegen daher konkrete Hinweise darauf vor, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Auch aus diesem Grund käme eine Aufforderung zur Ausreise nach Spanien iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Betracht. 3.2.2. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG va. jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). 3.2.2. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG va. jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands in Art 18. Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da der BF (unter anderem) in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entsprechend der Regelungen der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Finnland übergegangen ist und Finnland der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da der BF (unter anderem) in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entsprechend der Regelungen der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Finnland übergegangen ist und Finnland der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Angesichts des unbekannten Aufenthalts des BF kommt seine Überstellung innerhalb der (

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerten) Überstellungsfrist in Betracht. Angesichts des unbekannten Aufenthalts des BF kommt seine Überstellung innerhalb der (

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerten) Überstellungsfrist in Betracht.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rn 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rn 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Finnland rücküberstellt werden, aufgrund der finnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Aus den Länderinformationen zu Finnland ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Finnland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewährleistet ist. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Der BF hat kein Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Finnland erstattet. Weiters ist auszuführen, dass in der eingebrachten Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, die eine Verletzung seiner Rechte

Art. 3

EMRK indizieren könnten.Weiters ist auszuführen, dass in der eingebrachten Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, die eine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK indizieren könnten.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Finnland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Finnland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Der BF hat keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben. Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG anzuordnen, sofern diese nicht

§ 9

BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt.Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen, sofern diese nicht

Paragraph 9, BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Der BF befand sich während des überwiegenden Teils seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Wohnsitz in Österreich und ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach. Durch die begangenen Straftaten bestehen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die die – ohnehin nicht ausgeprägten – Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt würde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt würde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2290933.1.00

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