RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW252 2277888-1 Spruch, W252 2277888-1/12EIM NAMEN DER REPUBLIK!W252 2277888-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde samt Antrag auf Bescheiderlassung. Hintergrund des Auskunftsbegehrens war ein Anhang zu einem Bericht der internen Revision zum Beinschab-Österreich-Tool. Mit Schreiben vom 30.06.2023 wiederholte der BF seinen Antrag auf Bescheiderlassung.
- Mit Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF ab und verweigerte die Auskunft. Begründend führte sie aus, dass dem BF die geforderten Unterlagen bereits bekannt seien, ihm über das Auskunftspflichtgesetz keine Akteneinsicht zustehe und die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
- Stellte die belangte Behörde fest, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei.
- Dagegen erhob der BF am 05.09.2023 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als Oppositionspolitiker ein „public-watchdog“ iSd Rechtsprechung des EGMR sei, weshalb die Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit ins Leere gingen. Ihm seien die geforderten Dokumente entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bekannt und die Auskunft zu erteilen.
- Mit hg Entscheidung vom 05.03.2024 wurde die Bescheidbeschwerde mit der Maßgabe, dass die Behörde den Antrag auf Auskunft zurückweisen hätte müssen, abgewiesen. Mit Blick auf die Eigenschaft des BF als Abgeordneten zum Nationalrat und dem damit einhergehenden Interpellationsrecht iSd. Art. 52 B-VG iVm. § 90 ff GOG 1975 sei das AuskunftspflichtG nicht anwendbar. Mit Entscheidung vom 02.12.2024 hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und hielt fest, dass das Auskunftsbegehren auf das AuskunftspflichtG gestützt wurde und daher nicht als eine der Gesetzgebung zuzurechnende Tätigkeit als Nationalratsabgeordneter darstelle. Insofern könne nicht auf andere Wege der Auskunftserlangung verwiesen werden, die Organen der Gesetzgebung grundsätzlich offen stünden.
- Mit hg Entscheidung vom 05.03.2024 wurde die Bescheidbeschwerde mit der Maßgabe, dass die Behörde den Antrag auf Auskunft zurückweisen hätte müssen, abgewiesen. Mit Blick auf die Eigenschaft des BF als Abgeordneten zum Nationalrat und dem damit einhergehenden Interpellationsrecht iSd. Artikel 52, B-VG in Verbindung mit Paragraph 90, ff GOG 1975 sei das AuskunftspflichtG nicht anwendbar. Mit Entscheidung vom 02.12.2024 hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und hielt fest, dass das Auskunftsbegehren auf das AuskunftspflichtG gestützt wurde und daher nicht als eine der Gesetzgebung zuzurechnende Tätigkeit als Nationalratsabgeordneter darstelle. Insofern könne nicht auf andere Wege der Auskunftserlangung verwiesen werden, die Organen der Gesetzgebung grundsätzlich offen stünden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Abgeordneter zum Nationalrat und stellte das Auskunftsbegehren vom 27.04.2023 samt Antrag auf Bescheiderlassung. Im Detail lautet das Auskunftsbegehren wie folgt: „Zur Vorbereitung meiner Parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe beantrage ich gemäß § 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskunft:„Zur Vorbereitung meiner Parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe beantrage ich gemäß Paragraph 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskunft:
- Wie ist der Wortlaut des Anhangs zum Bericht der Internen Revision zum Beinschab-Österreich-Tool?“ Mit Bescheid vom 09.08.2023 verweigerte die belangte Behörde die Auskunft mit näherer Begründung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des BF basieren auf dem Schreiben vom 27.04.2023, das Teil des Akteninhalts ist und auf das sich der BF im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde bezieht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung Mit Erkenntnis vom 02.12.2024 stellte der Verfassungsgerichtshof zur GZ E 1380/2024 klar, dass nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählenden Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Das gegenständlich vom BF an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz erfolgte hingegen nicht in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit nicht in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter. Der BF, der ein Abgeordneter des Nationalrates ist und der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gestellt hat, handelt damit eben nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz auch dem BF als Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (§ 2 leg. cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (§ 4 leg. cit). Der Subsidiaritätsklausel des § 6 Auskunftspflichtgesetz kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu (vgl. VfGH 02.12.2024, E 1379/2024 und 02.12.2024, E 1380/2024).Mit Erkenntnis vom 02.12.2024 stellte der Verfassungsgerichtshof zur GZ E 1380 aus 2024, klar, dass nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählenden Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Das gegenständlich vom BF an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz erfolgte hingegen nicht in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit nicht in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter. Der BF, der ein Abgeordneter des Nationalrates ist und der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gestellt hat, handelt damit eben nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz auch dem BF als Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (Paragraph 2, leg. cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (Paragraph 4, leg. cit). Der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu vergleiche VfGH 02.12.2024, E 1379 aus 2024, und 02.12.2024, E 1380 aus 2024,). Folglich vermag aber ein Verweis auf die Subsidiaritätsklausel des § 6 AuskunftspflichtG bzw. auf andere Möglichkeiten die begehrten Auskünfte zu erlangen, wie etwa Art. 52 B-VG iVm. § 89 ff GOG-NR 1975, eine Nichtbehandlung des Auskunftsbegehrens nicht zu tragen. Der Antrag des BF ist demnach noch bei der belangten Behörde als unerledigt anhängig anzusehen. Folglich vermag aber ein Verweis auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 6, AuskunftspflichtG bzw. auf andere Möglichkeiten die begehrten Auskünfte zu erlangen, wie etwa Artikel 52, B-VG in Verbindung mit Paragraph 89, ff GOG-NR 1975, eine Nichtbehandlung des Auskunftsbegehrens nicht zu tragen. Der Antrag des BF ist demnach noch bei der belangten Behörde als unerledigt anhängig anzusehen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2277888.1.00