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{'item': 'W272 2270966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW272 2270966-1 Spruch, W272 2270966-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3i

Vm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.In Folge erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat auch dem BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenständliches Verfahren:

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.06.2022, GZ XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr verhängt.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.06.2022, GZ römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr verhängt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) leitete daraufhin am 11.07.2022 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und setzte das Verfahren bis zum Abschuss des gerichtlichen Strafverfahrens aus.
  3. Das Landesgerichte Salzburg verurteilte den BF mit Urteil vom 09.11.2022, GZ XXXX , wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3
  4. Fall StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3
  5. Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
  6. Das Landesgerichte Salzburg verurteilte den BF mit Urteil vom 09.11.2022, GZ römisch 40 , wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3,
  7. Fall StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3,
  8. Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
  9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens langten beim Bundesamt ein Bericht des Vereines XXXX vom 20.07.2022, eine Stellungahme des Sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt vom 12.01.2023 sowie die Besucherlisten der Justizanstalt ein.
  10. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens langten beim Bundesamt ein Bericht des Vereines römisch 40 vom 20.07.2022, eine Stellungahme des Sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt vom 12.01.2023 sowie die Besucherlisten der Justizanstalt ein.
  11. Am 17.01.2023 wurde der BF im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie seines bevollmächtigten rechtlichen Vertreters vor dem Bundesamt in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Salzburg niederschriftlich einvernommen. Entsprechend der Verfahrensanordnung in der Einvernahme wurden die Geburtsurkunde des BF, Schulzeugnisse, ein Patientenbericht des Uniklinikums Salzburg über eine Schieloperation des rechten Auges

(2019)vom 21.09.2022, sowie Unterstützungsschreiben und Fotos des BF mit seinen Freunden vorgelegt. Am 31.01.2023 langte eine Stellungnahme des Verein XXXX vom 30.01.2023 ein und am 02.02.2023 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Themen Blutrache und Meldewesen in Bezug auf die Russische Föderation bzw. die Teilrepublik Tschetschenien.Am 31.01.2023 langte eine Stellungnahme des Verein römisch 40 vom 30.01.2023 ein und am 02.02.2023 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Themen Blutrache und Meldewesen in Bezug auf die Russische Föderation bzw. die Teilrepublik Tschetschenien. Am 07.02.2023 nahm das Bundesamt den Vater des BF als Zeuge in Anwesenheit einer Vertrauensperson ein. Der BF übermittelte mit Schreiben vom 07.02.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten, insbesondere zu den Themenpunkten Blutrache und Wehrdienst. 6. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.02.2023, GZ XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.02.2023, GZ römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt. 7. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung des BF am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt.7. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung des BF am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 13.03.2023, eingelangt am 13.03.2023, vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesamt setzte die rechtliche Vertretung mit als „Verspätungsvorhalt“ bezeichnetem Schreiben vom 14.03.2023 darüber in Kenntnis, dass nach aktuellem Aktenstand beabsichtigte werde, die am 13.03.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, und werde eine Frist von sieben Tagen eingeräumt, um dem Verspätungsvorhalt entgegenzutreten und allfällige Beweise zu übermitteln. Das Schreiben wurde der rechtlichen Vertretung am 20.03.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 stellte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung – Erhebung der Beschwerde – nach.
  2. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.03.2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages (Spruchpunkt II.) ab.
  3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.03.2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2023 vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde.
  5. Das Bundesamt legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 27.04.2023 vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  6. Mit Eingabe vom 02.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 29.06.2023 bedingt entlassen werde.
  7. Mit Schreiben vom 22.04.2023 wurde sowohl dem BF als auch dem Bundesamt die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde und der Darlegung der Gründe gewährt. Mit Eingabe vom 16.05.2023 brachte der gewillkürte Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerde verspätet war und er auf den Wiedereinsetzungsantrag verweise. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23.05.2023 im Wesentlichen dar, dass es wie in § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, die Frist für den gegenständlichen Bescheid mit 2 Wochen festgelegt hat. Die einmonatige Frist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 konnte aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht erfolgen, jedoch wurde ohne Zeitverzug das Verfahren geführt und unmittelbar nach Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – es bedurfte der Einvernahme des Vaters, Urteilsausfertigung – der Bescheid eine Woche später verfasst und elektronisch signiert worden sei.Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23.05.2023 im Wesentlichen dar, dass es wie in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, die Frist für den gegenständlichen Bescheid mit 2 Wochen festgelegt hat. Die einmonatige Frist des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 konnte aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht erfolgen, jedoch wurde ohne Zeitverzug das Verfahren geführt und unmittelbar nach Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – es bedurfte der Einvernahme des Vaters, Urteilsausfertigung – der Bescheid eine Woche später verfasst und elektronisch signiert worden sei.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.06.2023, XXXX , die Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete es damit, dass der Fehler der Rechtsvertretung nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Beschluss vom 02.06.2023, XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.06.2023, römisch 40 , die Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete es damit, dass der Fehler der Rechtsvertretung nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Beschluss vom 02.06.2023, römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
  10. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie mit Schriftsatz vom 20.03.2023 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
  11. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie mit Schriftsatz vom 20.03.2023 eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 26.03.2023, XXXX , der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zu.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 26.03.2023, römisch 40 , der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28.06.2023, E 1870/2023, die Behandlung der Beschwerde ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28.06.2023, E 1870 aus 2023,, die Behandlung der Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004-9, den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und beschloss, dass die Revision, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet, gegenstandlos zu erklären ist und das Verfahren eingestellt wird. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich für den vorliegenden Falls, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG (für „Fälle des § 7 Abs.2 AsylG 2005“) vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraussetze. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten könne bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, jedoch sei sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeute, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung komme. Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, bestehe mangels Verspätung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung und das diesbezügliche Verfahren sei daher mangels rechtlichen Interesses des BF einzustellen gewesen.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004-9, den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und beschloss, dass die Revision, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet, gegenstandlos zu erklären ist und das Verfahren eingestellt wird. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich für den vorliegenden Falls, dass die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (für „Fälle des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005“) vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 voraussetze. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten könne bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, jedoch sei sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeute, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung komme. Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, bestehe mangels Verspätung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung und das diesbezügliche Verfahren sei daher mangels rechtlichen Interesses des BF einzustellen gewesen.
  12. Mit Eingabe vom 26.04.2024 und vom 03.05.2024 übermittelte das Landesgericht Salzburg ein Konvolut an Unterlagen betreffend die weisungsgemäße Psychotherapie, Bewährungshilfe und Deradikalisierungsprogramm des BF. Mit Schreiben vom 11.06.2024 gab die BBU-GmbH die Vertretungsvollmacht des BF bekannt und legte weitere Unterlagen bzw. Berichte diverser Organisationen über die persönliche Entwicklung des BF, vor.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der minderjährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin und Zeugin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 21). Der erkennende Richter vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF eine Therapiebestätigung von XXXX vom 13.06.2023 sowie von XXXX Salzburg eine Ausbildungsbestätigung vor.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der minderjährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin und Zeugin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 21). Der erkennende Richter vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF eine Therapiebestätigung von römisch 40 vom 13.06.2023 sowie von römisch 40 Salzburg eine Ausbildungsbestätigung vor.
  15. Mit Eingabe vom 22.07.2024 übermittelte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) eine Stellungnahme zum BF. Zusammengefasst wurde dem BF bei einer durchgeführten Risikobewertung – welche eine Vielzahl an unterschiedlichen Parametern (ua soziale Einbindung, biographische Ereignisse, Delinquenz etc.) berücksichtige – ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung einer schweren islamistisch-motivierten Gewalttat in Österreich attestiert. Aufgrund der vorhandenen Informationen, Erkenntnisse, Analyse und der daraus resultierenden Einschätzungen der DSN gehe vom BF eine nicht unerhebliche Gefahr für die Sicherheit in Österreich aus.
  16. Am 06.09.2024 übermittelte der Verein XXXX einen Bericht vom 22.05.2023 zu dem in der Justizanstalt Salzburg im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung betreuten Jugendlichen BF.
  17. Am 06.09.2024 übermittelte der Verein römisch 40 einen Bericht vom 22.05.2023 zu dem in der Justizanstalt Salzburg im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung betreuten Jugendlichen BF. Eine weitere schriftliche Stellungnahme zum BF übermittelte Hr. XXXX ein selbständiger Trainer der XXXX am 16.09.2024 per Mail.Eine weitere schriftliche Stellungnahme zum BF übermittelte Hr. römisch 40 ein selbständiger Trainer der römisch 40 am 16.09.2024 per Mail.
  18. Am 18.09.2024 übermittelte die DNS einen Nachtrag und eine Konkretisierung zur Erledigung vom 22.07.
  19. Mit Eingabe vom 25.11.2024 übermittelte die Staatendokumentation bezugnehmend auf die Anfrage vom 10.09.2024 entsprechende Informationen in 3 Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und einer von ACCORD.
  20. Mit Eingabe vom 16.01.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme in Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung zur aktuellen Situation des BF und den aktualisierten Länderberichten.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der nunmehr volljährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als Zeugin und sein Betreuer als Vertrauensperson teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Therapiebestätigung und einen Bericht von XXXX vor.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der nunmehr volljährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als Zeugin und sein Betreuer als Vertrauensperson teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Therapiebestätigung und einen Bericht von römisch 40 vor.
  23. Per Mail vom 20.02.2025 teilte der Trainier von der XXXX mit, dass er den BF das letzte Mal im Dezember zu einem informellen Treffen getroffen habe und zum Termin im Jänner der BF nicht erschienen sei.
  24. Per Mail vom 20.02.2025 teilte der Trainier von der römisch 40 mit, dass er den BF das letzte Mal im Dezember zu einem informellen Treffen getroffen habe und zum Termin im Jänner der BF nicht erschienen sei.
  25. Mit Eingabe vom 03.03.2025 übermittelte der BF betreffend die E-Mail Nachricht eine Stellungnahme und gab an, dass er im Allgemeinen aktiv bemüht sei, Termine mit Herrn XXXX zu organisieren und diese auch wahrzunehmen.
  26. Mit Eingabe vom 03.03.2025 übermittelte der BF betreffend die E-Mail Nachricht eine Stellungnahme und gab an, dass er im Allgemeinen aktiv bemüht sei, Termine mit Herrn römisch 40 zu organisieren und diese auch wahrzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister sowie Strafurteil werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  28. Zur Person des BF: 1.1.
  29. Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht fließend Russisch als auch Deutsch und hat nach wie vor grundlegende Tschetschenischkenntnisse. Der BF verwendet auch die arabische Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  30. Er ist am XXXX bereits in Österreich geboren und lebte nie in der Russischen Föderation.1.1.
  31. Er ist am römisch 40 bereits in Österreich geboren und lebte nie in der Russischen Föderation. In der Russischen Föderation leben mit Cousinen und Cousins seiner Eltern noch weitschichtige Verwandte des BF, welche in Tschetschenien aufhältig sind. Eine Cousine seiner Mutter lebt in Grosny und hat im Gesundheitsministerium als zweite Vertreterin vom Minister gearbeitet. Die Mutter des BF kehrte seit ihrer Ausreise 2005 drei Mal für mehrere Wochen mit ihrem russischen Reisepass in die Russische Föderation zurück, um ihre Mutter bzw. Verwandte und zuletzt eine Freundin zu besuchen. Der Vater des BF hat manchmal Kontakt mit seinem Cousin. Dem BF wäre es zumindest über seine Mutter oder seinem Vater möglich den Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation wieder aufzunehmen. Auch der Mutter wäre es möglich den BF bei der Ansiedelung in der Russischen Föderation kurzfristig zu unterstützen. 1.1.
  32. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  33. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
  34. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den

§ 3i

Vm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde dem Vorbringen des Vaters des BF, dass er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden ist, glaubhaft erachtet und festgestellt, dass seinem Vater daher wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderation Verfolgung droht.1.2.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde dem Vorbringen des Vaters des BF, dass er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden ist, glaubhaft erachtet und festgestellt, dass seinem Vater daher wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderation Verfolgung droht. 1.2.

  1. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Ankerperson glaubhaft und ausschlaggebend waren sind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben. Die Verfolgung des Vaters aufgrund der Hilfe im Tschetschenienkrieg im medizinischen Bereich ist nicht mehr gegeben. Ebenso droht dem BF auch aufgrund des Vaters seines Halbbruders, der seit über 20 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zu dem keine Verbindung besteht, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Blutrache bedroht zu sein. Dem BF droht auch keine Doppelbestrafung aufgrund der inländischen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation; seine Haftstrafe hat er bereits verbüßt. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Zudem droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt droht dem BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert. 1.2.
  2. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, wie in Moskau oder St. Petersburg niederlassen. Der BF kann bei seinen Verwandten (Cousinen und Cousins seiner Mutter) in Tschetschenien vorübergehend wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten bzw. sich von denen unterstützen lassen. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit weitschichtigen Verwandten noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, welche ihn insbesondere am Anfang unterstützen können werden. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. 1.
  3. Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
  4. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: Der BF wurde bereits als Minderjähriger mit Urteil vom 09.11.2022 des LG Salzburg wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde bereits als Minderjähriger mit Urteil vom 09.11.2022 des LG Salzburg wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB, der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF zumindest seit August 2021 bis Oktober 2022 in Salzburg und an anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung durch Verbreiten von Propagandamaterial der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), deren Ziel die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaats durch die Begehung terroristischer Straftaten ist, in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch diese Vereinigung fördert: - und zwar durch Hochladen und Teilen von einschlägigen Mediendateien auf Onlineplattformen. So auf der Plattform XXXX durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid (Plural von Naschid), worin zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen wird; durch Teilen eines Videozusammenschnitts eines IS-Propagandavideos, der diverse Kampfhandlungen und Selbstmordattentate von IS-Mitgliedern in einer diese Terrorakte verherrlichenden Art und Weise zeigt; durch Teilen eines IS-Propagandavideos, welches insbesondere zur Feindschaft und zum Hass gegenüber Andersgläubigen aufruft; durch Teilen von Videos mit hinterlegten Propaganda- und Kampfliedern. Ebenso durch Hochladen und Teilen von weiteren salafistisch-jihadistischen Anaschid auf den Plattformen „YouTube“ und „SonicHits“ worin zur Teilnahme am Jihad, dem bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige, aufgerufen wird; auf der Plattform „Instagram“ sowie „TikTok“ durch Hochladen und Teilen eines Videoausschnitts eines IS-Propagandavideo, welches die Herstellung von Splitterbomben mit einfachen Haushaltsmitteln demonstriert. Und auch über den Instant-Messaging-Dienst „Telegram“ mit dem gesondert verfolgten XXXX durch Teilen eines Propagandavideos und weiteren 20-30 salafistisch-jihadistischen Anaschid im Zeitraum Februar bis Juni 2022; mit einem weiteren Teilnehmer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid sowie mit der aus zumindest sechs Personen bestehenden Telegram-Gruppe XXXX durch Teilen eines IS-Propagandavideos und Teilen weiterer salafistisch-jihadistischen Anaschid. Sowie auch mit anderen IS-Unterstützer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid und zur IS-Propagandaplattform führenden Links auch über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ durch Teilen mit einem IS-Anhänger einer computeranimierten IS-Flagge sowie salafistisch-jihadistischen Anaschid;- und zwar durch Hochladen und Teilen von einschlägigen Mediendateien auf Onlineplattformen. So auf der Plattform römisch 40 durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid (Plural von Naschid), worin zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen wird; durch Teilen eines Videozusammenschnitts eines IS-Propagandavideos, der diverse Kampfhandlungen und Selbstmordattentate von IS-Mitgliedern in einer diese Terrorakte verherrlichenden Art und Weise zeigt; durch Teilen eines IS-Propagandavideos, welches insbesondere zur Feindschaft und zum Hass gegenüber Andersgläubigen aufruft; durch Teilen von Videos mit hinterlegten Propaganda- und Kampfliedern. Ebenso durch Hochladen und Teilen von weiteren salafistisch-jihadistischen Anaschid auf den Plattformen „YouTube“ und „SonicHits“ worin zur Teilnahme am Jihad, dem bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige, aufgerufen wird; auf der Plattform „Instagram“ sowie „TikTok“ durch Hochladen und Teilen eines Videoausschnitts eines IS-Propagandavideo, welches die Herstellung von Splitterbomben mit einfachen Haushaltsmitteln demonstriert. Und auch über den Instant-Messaging-Dienst „Telegram“ mit dem gesondert verfolgten römisch 40 durch Teilen eines Propagandavideos und weiteren 20-30 salafistisch-jihadistischen Anaschid im Zeitraum Februar bis Juni 2022; mit einem weiteren Teilnehmer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid sowie mit der aus zumindest sechs Personen bestehenden Telegram-Gruppe römisch 40 durch Teilen eines IS-Propagandavideos und Teilen weiterer salafistisch-jihadistischen Anaschid. Sowie auch mit anderen IS-Unterstützer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid und zur IS-Propagandaplattform führenden Links auch über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ durch Teilen mit einem IS-Anhänger einer computeranimierten IS-Flagge sowie salafistisch-jihadistischen Anaschid; - durch selbsttätiges Erstellen, Ansammeln und bereithalten von Mediendateien, welche die Gräueltaten sowie die menschenverachtende Ideologie des IS verharmlosen bzw. verherrlichen zum Zwecke der späteren propagandistischen Verbreitung; - indem er sich im April 2022 über „Telegram“ von einem IS-Unterstützer Anleitungen und Baupläne insbesondere für die Herstellung improvisierter Sprengsätze zur Begehung einer terroristischen Straftat übermitteln ließ und auf seinem Mobiltelefon sicherte und dadurch den Eindruck erweckte, für das Verüben von Sprengstoffanschlägen zur Verfügung zu stehen; - durch selbsttätiges Erstellen von IS-Propagandamaterial in Form von Skizzen während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Salzburg, welche in seiner Zelle zur freien Einsicht für die übrigen im offenen Jugendbereich Inhaftierten platziert waren, und zwar Faustfeuerwaffen, Sturmgewehre, Sprengstoff, Sprenggranaten, mehrere Messer, die Enthauptung seines vormaligen Verteidigers, Kampfszenen, IS-Siegel; sowie auch durch Bekritzeln einer Wand seiner im offenen Jugendbereich befindliche Zelle in der Justizanstalt Salzburg mit der für den IS typischen salafistisch-jihadistischen Parole sowie der IS-Flagge. Durch diese angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Terrororganisation IS hat sich der BF in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel der Errichtung eines radikal-islamischen Gottesstaates und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels, förderte sowie durch Suchen, Herunterladen und aktives Abspeichern von Anleitungen und Bauplänen für die Herstellung improvisierter Sprengsätze zur Begehung einer terroristischen Straftat. Der BF hat dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung, das Verbrechen der kriminellen Organisation und das Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat begangen. Bei den Strafzumessungsgründe wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der tatbestandlichen Handlungseinheiten, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung während Anhängigkeit eines Verfahrens berücksichtigt. Der BF war zur Tatzeit minderjährig und teilweise in einer Selbstfindungsphase bzw. hatte teilweise Probleme in der Schule und wandte sich nicht zur Lösung seiner Probleme an seine Eltern oder Geschwister, der BF suchte einen Anschluss an andere „Freunde“. Der BF besprach mit dieser Organisation jedoch nicht seine Probleme in der Schule, dadurch trugen sie nicht zu etwaigen Problemen in der Schule bei oder wurden auch vom BF nicht dazu verwendet. 1.3.
  5. Der BF war von 29.06.2022 bis 29.06.2023 zuerst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft und wurde nachdem er einen Teil von 12 Monaten verbüßt hat, am 29.06.2023 bedingt entlassen und der Rest der Strafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt. Dem BF wurde die Weisung erteilt eine hochfrequentierte forensische Psychotherapie zu absolvieren und weiterhin eine Beratung zur Extremismusprävention und Deradikalisierung zu unterziehen. Der BF nahm seit September 2023 unregelmäßig Termine bei XXXX (ehrenamtliche Betreuung) von der XXXX war (zwei im September 2023, jeweils einem im November und Dezember 2023 sowie im Februar 2024 bis zuletzt im Dezember), wird nach wie vor von der Bewährungshilfe XXXX betreut und ist seit ca. 2 Jahren (seit 13.07.2023 im Rahmen der Weisung in der XXXX ) in bis zu wöchentlich vereinbarten 1-stündigen Terminen in psychotherapeutischen Behandlung (in Summe ca. 70 Einheiten). Der BF war nur kurze Zeit bei der Beratung von XXXX und beendete diese aufgrund der finanziellen Finanzierung.1.3.
  6. Der BF war von 29.06.2022 bis 29.06.2023 zuerst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft und wurde nachdem er einen Teil von 12 Monaten verbüßt hat, am 29.06.2023 bedingt entlassen und der Rest der Strafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt. Dem BF wurde die Weisung erteilt eine hochfrequentierte forensische Psychotherapie zu absolvieren und weiterhin eine Beratung zur Extremismusprävention und Deradikalisierung zu unterziehen. Der BF nahm seit September 2023 unregelmäßig Termine bei römisch 40 (ehrenamtliche Betreuung) von der römisch 40 war (zwei im September 2023, jeweils einem im November und Dezember 2023 sowie im Februar 2024 bis zuletzt im Dezember), wird nach wie vor von der Bewährungshilfe römisch 40 betreut und ist seit ca. 2 Jahren (seit 13.07.2023 im Rahmen der Weisung in der römisch 40 ) in bis zu wöchentlich vereinbarten 1-stündigen Terminen in psychotherapeutischen Behandlung (in Summe ca. 70 Einheiten). Der BF war nur kurze Zeit bei der Beratung von römisch 40 und beendete diese aufgrund der finanziellen Finanzierung. Der BF stellt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines noch nicht gefestigten Persönlichkeitsbildes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Allgemeinheit des österreichischen Staates dar. Auch wenn der BF seit der Haftentlassung Fortschritte gemacht hat und die angeordnete Bewährungshilfe als auch psychotherapeutische Behandlung wahrnimmt und sich von gewissen Punkten seines strafbaren Verhaltens und vor allem von der diesbezüglich zugrundeliegenden Religionsauslegung und Weltanschauung des IS distanziert hat, zeigte er auch weiterhin ein puristisch-salafistisch und in gewissen Punkten noch politisch geprägtes Islamverständnis, welches generell den Staat und Gesetze ablehnt, solange das politische System nicht „islamisch“ ist und der extremen Takfir-Ideologie folgend auch den Muslimen das Muslimsein abspricht. Auch sein Freundeskreis ist nach wie vor einschlägig. Seine Haltungen und Aussagen über Religion, Staat und Gesellschaft sind weiterhin ideologisch gefärbt. Aufgrund der nach wie vor fehlenden selbständigen Reflektiertheit und Schuldeinsicht sowie Verantwortungsübernahme des BF, dem Kontakt zu einschlägigen Freunden, der fehlenden ernsthaften Einhaltung der Gerichtsauflage sich einer Beratung zur Extremismusprävention und Deradikalisierung zu unterziehen, ist zum Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen. Auch vermag die bedingte Entlassung die Einschätzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht zu ändern. So wurde seitens des LG Salzburg vom 10.02.2023, Zahl XXXX , die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt. Eine bedingte Entlassung erfolgte mit 25.04.2023 (OZ 2), wobei auch hier Maßnahmen aufgetragen und auf die etwaige Abschiebung hingewiesen wurde. Eine folgende Betreuung von XXXX wurde nicht weiter durchgeführt und auch die Betreuung des Extremismusbetreuer Herr XXXX war sporadisch und lückenhaft und daher keine Sicherstellung der beauftragen Maßnahmen.Auch vermag die bedingte Entlassung die Einschätzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht zu ändern. So wurde seitens des LG Salzburg vom 10.02.2023, Zahl römisch 40 , die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt. Eine bedingte Entlassung erfolgte mit 25.04.2023 (OZ 2), wobei auch hier Maßnahmen aufgetragen und auf die etwaige Abschiebung hingewiesen wurde. Eine folgende Betreuung von römisch 40 wurde nicht weiter durchgeführt und auch die Betreuung des Extremismusbetreuer Herr römisch 40 war sporadisch und lückenhaft und daher keine Sicherstellung der beauftragen Maßnahmen. 1.3.
  7. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den mit Bescheid vom 20.08.2007 zuerkannten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, wogegen ein Verspätungsvorhalt des Bundesamtes erfolgte. Sodann wurde durch seinen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2023 sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt und zeitgleich Beschwerde erhoben.1.3.3. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den mit Bescheid vom 20.08.2007 zuerkannten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, wogegen ein Verspätungsvorhalt des Bundesamtes erfolgte. Sodann wurde durch seinen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2023 sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt und zeitgleich Beschwerde erhoben. Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.03.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen sowie die Revision für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit auf und erklärte die Revision soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet als gegenstandslos und das Verfahren wurde eingestellt.Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.03.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen sowie die Revision für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit auf und erklärte die Revision soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet als gegenstandslos und das Verfahren wurde eingestellt. Der BF verfügt derzeit über einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt am 16.06.2021, gültig bis 15.06.2026.Der BF verfügt derzeit über einen Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt am 16.06.2021, gültig bis 15.06.

  1. 1.3.
  2. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Der BF ist bereits in Österreich geboren und wuchs sodann in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern (ein älterer Halbbruder XXXX , geboren XXXX aus einer früheren Ehe seiner Mutter, ein älterer Bruder XXXX , geboren XXXX und eine jüngere Schwester XXXX , geboren XXXX ) zunächst in XXXX und danach seit 2008 an verschiedenen Adressen in Salzburg auf. Seine Eltern leben zum Entscheidungszeitpunkt in Trennung und seine Mutter war im Zuge ihrer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester seit Jänner 2025 nach Graz verzogen, aber plant ab März 2025 für ein Praktikum nach Wien zu ziehen. Der Vater des BF arbeitet bei der Post.1.3.
  3. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Der BF ist bereits in Österreich geboren und wuchs sodann in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern (ein älterer Halbbruder römisch 40 , geboren römisch 40 aus einer früheren Ehe seiner Mutter, ein älterer Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 und eine jüngere Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ) zunächst in römisch 40 und danach seit 2008 an verschiedenen Adressen in Salzburg auf. Seine Eltern leben zum Entscheidungszeitpunkt in Trennung und seine Mutter war im Zuge ihrer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester seit Jänner 2025 nach Graz verzogen, aber plant ab März 2025 für ein Praktikum nach Wien zu ziehen. Der Vater des BF arbeitet bei der Post. Der BF spricht sehr gut Deutsch. Er besuchte vier Jahre (2013-2017) die Volksschule in XXXX und ein Jahr in der XXXX , danach von 2018 bis 2022 die Mittelschule in XXXX , die er im Schuljahr 2021/22 positiv abschloss und danach war er in Haft. Nach seiner Haft besuchte er ein Beschäftigungs-Programm der Caritas namens XXXX . Seit April 2024 arbeitet er unter anderem in einer Gärtnerei über das Arbeitsprojekt XXXX , indem Jugendliche für Berufe vorbereitet werden und bezieht über das AMS die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.Der BF spricht sehr gut Deutsch. Er besuchte vier Jahre (2013-2017) die Volksschule in römisch 40 und ein Jahr in der römisch 40 , danach von 2018 bis 2022 die Mittelschule in römisch 40 , die er im Schuljahr 2021/22 positiv abschloss und danach war er in Haft. Nach seiner Haft besuchte er ein Beschäftigungs-Programm der Caritas namens römisch 40 . Seit April 2024 arbeitet er unter anderem in einer Gärtnerei über das Arbeitsprojekt römisch 40 , indem Jugendliche für Berufe vorbereitet werden und bezieht über das AMS die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Er verfügt in Österreich über freundschaftliche Kontakte von verschiedenen Nationalitäten. In seiner Freizeit trifft er sich mit seinen Freunden und sie unternehmen etwas gemeinsam (spazieren, wandern) oder er geht ins Fitnesscenter und spielt oder schaut Videos am Handy und PC. 1.
  4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024; sowie den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Russische Föderation: Rückkehr wehrpflichtiger Personen, Bewegungsfreiheit, Red Notice; Rückkehr, Konsequenzen ausländischer gerichtlicher Verurteilungen; Verfolgung durch Bluträcher, öffentliches Register alle vom 22.11.2024 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Blutrache vom 30.10.2024 [a-12471], ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar. In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands. Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  4. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  5. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b;

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