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{'item': 'W292 2281684-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW292 2281684-1 Spruch, W292 2281684-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, in Folge der Säumnis der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 und der Nichterlassung des mit Erkenntnis vom 13.06.2024 zur Zl. W292 2281684-1/6E aufgetragenen und versäumten Bescheides, von

  1. XXXX ,
  2. mj. XXXX ,
  3. XXXX ,
  4. mj. XXXX und
  5. XXXX , XXXX , alle vertreten durch RA XXXX gegen den Magistrat XXXX , jeweils wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, in Folge der Säumnis der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 und der Nichterlassung des mit Erkenntnis vom 13.06.2024 zur Zl. W292 2281684-1/6E aufgetragenen und versäumten Bescheides, von
  6. römisch 40 ,
  7. mj. römisch 40 ,
  8. römisch 40 ,
  9. mj. römisch 40 und
  10. römisch 40 , römisch 40 , alle vertreten durch RA römisch 40 gegen den Magistrat römisch 40 , jeweils wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2025 zu Recht erkannt: A.: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B.: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  11. Mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 begehrten die Beschwerdeführer beim Magistrat XXXX (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) Auskunft dahingehend, an welche Personen die Dienststelle XXXX Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Grund für die Anfrage sei eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die XXXX , wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht nach § 9 K-KJHG bestehe. Es wurde beantragt, die Übermittler und Empfänger der Daten betreffend die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der DSGVO zu beauskunften.
  12. Mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 begehrten die Beschwerdeführer beim Magistrat römisch 40 (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) Auskunft dahingehend, an welche Personen die Dienststelle römisch 40 Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Grund für die Anfrage sei eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die römisch 40 , wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht nach Paragraph 9, K-KJHG bestehe. Es wurde beantragt, die Übermittler und Empfänger der Daten betreffend die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der DSGVO zu beauskunften.
  13. Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat XXXX als Beschwerdegegnerin gerichtet waren, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da die mitbeteiligte Partei diesen mitgeteilt habe, eine Auskunft könne aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht vollumfänglich erteilt werden. Es sei weder dargelegt worden, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sei, noch wieso sich daraus eine Auskunftsverweigerung ableiten lassen sollte. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei überhaupt keine Auskunft erteilt und handle es sich bei den Ausführungen, die Auskunft werde nicht verweigert, um eine bloße Schutzbehauptung. Zudem sei die Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach ein anhängiges Gerichtsverfahren dazu führe, dass keine Auskunft erteilt werde, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien gemäß § 44 Abs. 2 DSG nur unter den in § 43 Abs. 4 DSG angeführten Voraussetzungen zulässig; ein derartiger Ausnahmefall liege fallgegenständlich nicht vor. Zudem bestehe eine Verpflichtung nach § 44 Abs. 3 DSG, die Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, was gegenständlich, zumal die Antwortfrist beinahe gänzlich ausgeschöpft worden sei, nicht der Fall sei.
  14. Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat römisch 40 als Beschwerdegegnerin gerichtet waren, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da die mitbeteiligte Partei diesen mitgeteilt habe, eine Auskunft könne aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht vollumfänglich erteilt werden. Es sei weder dargelegt worden, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sei, noch wieso sich daraus eine Auskunftsverweigerung ableiten lassen sollte. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei überhaupt keine Auskunft erteilt und handle es sich bei den Ausführungen, die Auskunft werde nicht verweigert, um eine bloße Schutzbehauptung. Zudem sei die Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach ein anhängiges Gerichtsverfahren dazu führe, dass keine Auskunft erteilt werde, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien gemäß Paragraph 44, Absatz 2, DSG nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, DSG angeführten Voraussetzungen zulässig; ein derartiger Ausnahmefall liege fallgegenständlich nicht vor. Zudem bestehe eine Verpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 3, DSG, die Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, was gegenständlich, zumal die Antwortfrist beinahe gänzlich ausgeschöpft worden sei, nicht der Fall sei.
  15. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 21.03.2023, nach entsprechender Aufforderung, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es sei ihr aufgrund der Anhängigkeit von Gerichtsverfahren derzeit nicht möglich, dem gegenständlichen Auskunftsbegehren zu entsprechen. Konkret sei ihr am 09.03.2022 eine Gefährdungsmeldung vom Klinikum XXXX gemäß § 37 B-KJHG übermittelt worden und habe, da der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in der Folge nicht an der Gefährdungsabklärung mitgewirkt hätten, am 17.03.2022 ein Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht XXXX betreffend die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer eingeleitet werden müssen. Es seien nach wie vor Verfahren beim Landesgericht XXXX beziehungsweise beim Bezirksgericht XXXX anhängig, sodass eine Auskunft nach derzeitigem Stand nicht erfolgen könne.
  16. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 21.03.2023, nach entsprechender Aufforderung, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es sei ihr aufgrund der Anhängigkeit von Gerichtsverfahren derzeit nicht möglich, dem gegenständlichen Auskunftsbegehren zu entsprechen. Konkret sei ihr am 09.03.2022 eine Gefährdungsmeldung vom Klinikum römisch 40 gemäß Paragraph 37, B-KJHG übermittelt worden und habe, da der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in der Folge nicht an der Gefährdungsabklärung mitgewirkt hätten, am 17.03.2022 ein Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 betreffend die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer eingeleitet werden müssen. Es seien nach wie vor Verfahren beim Landesgericht römisch 40 beziehungsweise beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig, sodass eine Auskunft nach derzeitigem Stand nicht erfolgen könne.
  17. Am 21.08.2023 brachten die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein, weil seit der Beschwerdeerhebung am 08.04.2022 schon über 16 Monate vergangen seien.
  18. Am 15.11.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei bei der Datenschutzbehörde ein. Darin führte die mitbeteiligte Partei aus, den Beschwerdeführern sei durch die Parteistellung in den anhängigen Pflegschaftsverfahren die im Auskunftsbegehren gewünschten Informationen hinreichend bekannt. Die Obsorgeverfahren betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin seien mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen; jenes hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sei nach wie vor gerichtsanhängig. Den Beschwerdeführern seien die im Auskunftsbegehren gewünschten Auskünfte bislang nicht erteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt und nicht vertretungsbefugt.
  19. Am 21.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato und sohin innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG keine bescheidmäßigen Erledigungen ergangen seien. Es sei in den gegenständlichen Verfahren zu einem Sachbearbeiterwechsel gekommen und habe sich die Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung zeitlich verzögert.
  20. Am 21.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato und sohin innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG keine bescheidmäßigen Erledigungen ergangen seien. Es sei in den gegenständlichen Verfahren zu einem Sachbearbeiterwechsel gekommen und habe sich die Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung zeitlich verzögert.
  21. Am 21.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers ein, darin führt der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Vorlage der Säumnisbeschwerde seien sechs Monate vergangen, ohne, dass er Nachricht von einer Erledigung bekommen habe. Er beantrage deshalb die umgehende gesetzmäßige Bearbeitung und Erledigung.
  22. Am 31.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser darauf hinweist, dass er auf seine Anfrage vom 21.05.2024 noch keine Antwort erhalten habe und ersuche um dringende Erledigung; anderenfalls werde er einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof richten und hinsichtlich der dafür anfallenden Eingabegebühr einen Amtshaftungsanspruch nach § 1 AHG an die Finanzprokuratur geltend machen.
  23. Am 31.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser darauf hinweist, dass er auf seine Anfrage vom 21.05.2024 noch keine Antwort erhalten habe und ersuche um dringende Erledigung; anderenfalls werde er einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof richten und hinsichtlich der dafür anfallenden Eingabegebühr einen Amtshaftungsanspruch nach Paragraph eins, AHG an die Finanzprokuratur geltend machen.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. W292 2281684-1/6E der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, die versäumten Bescheide innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgehaltenen Rechtsanschauung nachzuholen. In rechtlicher Hinsicht stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die belangte Behörde werde in einem ersten Schritt festzustellen haben, ob die mitbeteiligte Partei bereits Auskunft an die Beschwerdeführer erteilt habe und sollte dies der Fall sein, ob diese Auskunftserteilung der Maßgabe des Art. 15 DSGVO entspreche. In einem weiteren Schritt werde die belangte Behörde zu prüfen und eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen haben, ob die mitbeteiligte Partei (als Verantwortliche) eine (vollständige) Auskunft zu Recht verweigert habe, wobei materienspezifische Geheimhaltungsverpflichtungen sowie eine Geltendmachung im Wege des Rechts auf Akteneinsicht beachtlich seien. Darüber hinaus werde sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob durch die allfällige Erteilung der Auskunft einer der mitbeteiligten Partei als Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet würde und sei zu prüfen, ob einer Auskunftserteilung entgegenstehende überwiegende berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne von § 9 K-KJHG vorlägen.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. W292 2281684-1/6E der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, die versäumten Bescheide innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgehaltenen Rechtsanschauung nachzuholen. In rechtlicher Hinsicht stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die belangte Behörde werde in einem ersten Schritt festzustellen haben, ob die mitbeteiligte Partei bereits Auskunft an die Beschwerdeführer erteilt habe und sollte dies der Fall sein, ob diese Auskunftserteilung der Maßgabe des Artikel 15, DSGVO entspreche. In einem weiteren Schritt werde die belangte Behörde zu prüfen und eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen haben, ob die mitbeteiligte Partei (als Verantwortliche) eine (vollständige) Auskunft zu Recht verweigert habe, wobei materienspezifische Geheimhaltungsverpflichtungen sowie eine Geltendmachung im Wege des Rechts auf Akteneinsicht beachtlich seien. Darüber hinaus werde sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob durch die allfällige Erteilung der Auskunft einer der mitbeteiligten Partei als Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet würde und sei zu prüfen, ob einer Auskunftserteilung entgegenstehende überwiegende berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne von Paragraph 9, K-KJHG vorlägen.
  26. Nach entsprechender behördlicher Aufforderung erstattete der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am 03.07.2024 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe bisher keine Auskunft erteilt und lasse sich aus deren bisherigen Ausführungen kein rechtmäßiger Grund für die Auskunftsverweigerung ableiten. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens sei kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen und befreie ein solches die mitbeteiligte Partei auch nicht von ihrer Auskunftsverpflichtung. Die Herkunft und Empfänger seiner personenbezogenen Daten seien bis dato nicht bekannt gegeben worden, wobei auch nicht feststehe, ob diese überhaupt Thema im Gerichtsverfahren gewesen waren. Darüber hinaus sei ein Recht auf Einsicht in den Gerichtsakt schon aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Pflegschaftsgericht keineswegs mit der gegenständlichen Auskunft gleichzusetzen. Überwiegende berücksichtigungswürdige Interessen der mitbeteiligten Partei seien zu verneinen, daher werde die Beschwerde betreffend den Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer aufrechterhalten. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss sich diesen Ausführungen mit E-Mail vom 03.07.2024 an.
  27. Am 04.07.2024 erstatte die mitbeteiligte Partei nach entsprechender behördlicher Aufforderung eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass mit beiliegendem Schreiben vom 03.07.2024 eine Auskunft über den Empfänger der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer an diese erfolgt sei. Ab 01.01.2022 bis zum Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 seien ausschließlich Datenübermittlungen der Beschwerdeführer an das zuständige Bezirksgericht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens getätigt worden. Eine frühere Beauskunftung hätte aufgrund berücksichtigungswürdiger Interessen der gefährdeten Kinder iSd § 9 K-KHJG im zum damaligen Zeitpunkt offenen gerichtlichen Verfahren nicht erfolgen können.
  28. Am 04.07.2024 erstatte die mitbeteiligte Partei nach entsprechender behördlicher Aufforderung eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass mit beiliegendem Schreiben vom 03.07.2024 eine Auskunft über den Empfänger der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer an diese erfolgt sei. Ab 01.01.2022 bis zum Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 seien ausschließlich Datenübermittlungen der Beschwerdeführer an das zuständige Bezirksgericht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens getätigt worden. Eine frühere Beauskunftung hätte aufgrund berücksichtigungswürdiger Interessen der gefährdeten Kinder iSd Paragraph 9, K-KHJG im zum damaligen Zeitpunkt offenen gerichtlichen Verfahren nicht erfolgen können.
  29. Mit 09.07.2024 forderte die belangte Behörde die Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre nunmehrige Volljährigkeit auf mitzuteilen, ob sie das gegenständliche Verfahren weiterführen bzw. weiterhin durch die Fünftbeschwerdeführerin vertreten werden wolle.
  30. Mit weiterer Stellungnahme vom 11.07.2024 führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 03.07.2024 offensichtlich unrichtig sein müsse, da das betreffende Obsorgeverfahren am 17.03.2022 eingeleitet und daher auszuschließen sei, dass im angefragten Zeitraum 01.01.2022 bis 12.03.2022 Datenübermittlungen an das Pflegschaftsgericht im Rahmen des Obsorgeverfahrens stattgefunden haben sollen. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss sich den diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers mit E-Mail vom 17.07.2024 an.
  31. Nach entsprechender behördlicher Aufforderung brachte die mitbeteiligte Partei am 18.07.2024 (ergänzt mit 19.07.2024) vor, dass die erteilte Auskunft bedauerlicherweise fehlerhaft sei. Richtigerweise sei – und dies gehe aus den bisherigen Auskünften schlüssig hervor – erst am 17.03.2022 eine Stellungnahme an das Bezirksgericht XXXX aufgrund der vom Klinikum XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelte Gefährdungsmeldung erfolgt und habe im Zeitraum 01.01.2022 bis 12.03.2022 ihrerseits keinerlei Datenübermittlung an Dritte stattgefunden.
  32. Nach entsprechender behördlicher Aufforderung brachte die mitbeteiligte Partei am 18.07.2024 (ergänzt mit 19.07.2024) vor, dass die erteilte Auskunft bedauerlicherweise fehlerhaft sei. Richtigerweise sei – und dies gehe aus den bisherigen Auskünften schlüssig hervor – erst am 17.03.2022 eine Stellungnahme an das Bezirksgericht römisch 40 aufgrund der vom Klinikum römisch 40 an die mitbeteiligte Partei übermittelte Gefährdungsmeldung erfolgt und habe im Zeitraum 01.01.2022 bis 12.03.2022 ihrerseits keinerlei Datenübermittlung an Dritte stattgefunden.
  33. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 25.07.2024 hat der Erstbeschwerdeführer die ursprünglichen Datenschutzbeschwerden hinsichtlich Auskunft über Empfänger der gegenständlichen personenbezogenen Daten teilweise zurück. Darüber hinaus sei jedoch die Anfrage zur Herkunft der Daten nicht beantwortet, wobei unklar sei, ob die vom Klinikum XXXX übermittelte Gefährdungsmeldung überhaupt den angefragten Zeitraum betreffe und ob es weitere Datenquellen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO gebe. Die Beschwerde werde dahingehend aufrechterhalten und die Beischaffung der zu den Obsorgeverfahren geführten Gerichtsakten beantragt. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss sich diesen Ausführungen mit E-Mail vom 25.07.2024 an.
  34. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 25.07.2024 hat der Erstbeschwerdeführer die ursprünglichen Datenschutzbeschwerden hinsichtlich Auskunft über Empfänger der gegenständlichen personenbezogenen Daten teilweise zurück. Darüber hinaus sei jedoch die Anfrage zur Herkunft der Daten nicht beantwortet, wobei unklar sei, ob die vom Klinikum römisch 40 übermittelte Gefährdungsmeldung überhaupt den angefragten Zeitraum betreffe und ob es weitere Datenquellen iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO gebe. Die Beschwerde werde dahingehend aufrechterhalten und die Beischaffung der zu den Obsorgeverfahren geführten Gerichtsakten beantragt. Die Fünftbeschwerdeführerin schloss sich diesen Ausführungen mit E-Mail vom 25.07.2024 an.
  35. Die mitbeteiligte Partei teilte der Behörde mit Schreiben vom 09.08.2024 in weiterer Folge mit, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums XXXX vom 09.03.2022 stammten, wobei eine ergänzte Auskunftserteilung an die Beschwerdeführer mit beiliegendem Schreiben vom 09.08.2022 ergangen sei.
  36. Die mitbeteiligte Partei teilte der Behörde mit Schreiben vom 09.08.2024 in weiterer Folge mit, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums römisch 40 vom 09.03.2022 stammten, wobei eine ergänzte Auskunftserteilung an die Beschwerdeführer mit beiliegendem Schreiben vom 09.08.2022 ergangen sei.
  37. Mit Schriftsatz vom 04.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten erneut vor und stellte fest, dass der Sachverhalt bei Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2024 gesetzten achtwöchigen Frist, auf Grund des Erfordernisses mehrerer Aufforderungen zur ergänzenden Stellungnahme an die mitbeteiligte Partei, bzw. notwendiger Nachforschungen auf Grund der zwischenzeitlich erlangten Volljährigkeit der Drittbeschwerdeführerin, noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei. Weiterhin vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die mitbeteiligte Partei mit deren Stellungnahme vom 09.08.2024 – damit acht Wochen und einen Tag nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist zur Erledigung – dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer letztlich antragsgemäß entsprochen habe, weshalb insoweit die Möglichkeit bestehe, das Verfahren im Sinne von § 24 Abs. 6 DSG einzustellen.
  38. Mit Schriftsatz vom 04.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten erneut vor und stellte fest, dass der Sachverhalt bei Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2024 gesetzten achtwöchigen Frist, auf Grund des Erfordernisses mehrerer Aufforderungen zur ergänzenden Stellungnahme an die mitbeteiligte Partei, bzw. notwendiger Nachforschungen auf Grund der zwischenzeitlich erlangten Volljährigkeit der Drittbeschwerdeführerin, noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei. Weiterhin vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die mitbeteiligte Partei mit deren Stellungnahme vom 09.08.2024 – damit acht Wochen und einen Tag nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist zur Erledigung – dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer letztlich antragsgemäß entsprochen habe, weshalb insoweit die Möglichkeit bestehe, das Verfahren im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, DSG einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  39. Feststellungen:römisch zwei.
  40. Feststellungen: II.1.
  41. Zu den Beschwerdeführern: römisch zwei.1.
  42. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin am XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren und daher mittlerweile volljährig.Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin am römisch 40 . Die Drittbeschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und daher mittlerweile volljährig. II.1.
  43. Zu den datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei vom 12.03.2022:römisch zwei.1.
  44. Zu den datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei vom 12.03.2022: Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2022 im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Auskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei. Der Inhalt dieser Anträge stellt sich auszugsweise wörtlich wie folgt dar [Formatierung nicht wie im Original]:Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2022 im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Auskunft im Sinne von Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei. Der Inhalt dieser Anträge stellt sich auszugsweise wörtlich wie folgt dar [Formatierung nicht wie im Original]: „Es wird die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle XXXX des Magistrates XXXX Datenübermittlungen betreffend den Antragsteller seit 01.01.2022 durchführte. „Es wird die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle römisch 40 des Magistrates römisch 40 Datenübermittlungen betreffend den Antragsteller seit 01.01.2022 durchführte. Konkreter Grund für die Anfrage ist eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die XXXX , wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht [sowohl] des Antragstellers [als auch seines gesetzlichen Vertreters] nach § 9 K-KJHG besteht.Konkreter Grund für die Anfrage ist eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die römisch 40 , wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht [sowohl] des Antragstellers [als auch seines gesetzlichen Vertreters] nach Paragraph 9, K-KJHG besteht. Es wird beantragt, die Übermittler und Empfänger der Daten betreffend den Antragsteller nach den Bestimmungen der DSGVO zu beauskunften.“ Ergänzend brachte der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei am 03.07.2024 vor der belangten Behörde auszugsweise wie folgt vor [Formatierung nicht wie im Original]: „[…] Im Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 an den Beschwerdegegner wurde die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle XXXX des Magistrates XXXX Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Es handelt sich also um ein Auskunftsersuchen betreffend Herkunft und Empfänger der Daten nach Artikel 15 Abs 1 lit. c und g DSGVO in einem (zum Anfragezeitpunkt) zeitlich eingegrenzten Raum von 10 Wochen.„[…] Im Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 an den Beschwerdegegner wurde die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle römisch 40 des Magistrates römisch 40 Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Es handelt sich also um ein Auskunftsersuchen betreffend Herkunft und Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz eins, Litera c und g DSGVO in einem (zum Anfragezeitpunkt) zeitlich eingegrenzten Raum von 10 Wochen. […]“ II.1.
  45. Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 08.04.2022:römisch zwei.1.
  46. Zum Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 08.04.2022: Mit Schreiben vom 08.04.2022 teilte die mitbeteiligte Partei dem Erstbeschwerdeführer bezugnehmend auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 mit, dass die begehrte Auskunft nicht verweigert werde, jedoch aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens aus derzeitiger Sicht nicht vollumfänglich gewährt werden könne. II.1.
  47. Zu den an die Datenschutzbehörde gerichteten Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer vom 08.04.2022:römisch zwei.1.
  48. Zu den an die Datenschutzbehörde gerichteten Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer vom 08.04.2022: Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, diese richteten sich gegen den Magistrat XXXX als Beschwerdegegner, behaupteten die Beschwerdeführer die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, diese richteten sich gegen den Magistrat römisch 40 als Beschwerdegegner, behaupteten die Beschwerdeführer die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. II.1.
  49. Zu den Auskunftserteilungen der mitbeteiligten Partei vom 03.07., 18.
  50. und 19.07.2024:römisch zwei.1.
  51. Zu den Auskunftserteilungen der mitbeteiligten Partei vom 03.07., 18.
  52. und 19.07.2024: Mit Schreiben vom 03.07.2024 informierte die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer darüber, dass vom 01.01.2022 bis 12.03.2022 ausschließlich Datenübermittlungen an das zuständige Bezirksgericht XXXX als Pflegschaftsgericht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens (Obsorgeverfahren) getätigt worden seien.Mit Schreiben vom 03.07.2024 informierte die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer darüber, dass vom 01.01.2022 bis 12.03.2022 ausschließlich Datenübermittlungen an das zuständige Bezirksgericht römisch 40 als Pflegschaftsgericht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens (Obsorgeverfahren) getätigt worden seien. Die mitbeteiligte Partei teilte der Behörde mit Stellungnahmen vom 18.
  53. und 19.07.2024 bezugnehmend auf die Auskunftserteilung vom 03.07.2024 wie folgt mit [Formatierung nicht wie im Original]: „Bedauerlicherweise hat sich aufgrund der zahlreichen Anfragen der Beschwerdeführer ein Fehler eingeschlichen. Richtigerweise ist natürlich – und dies geht aus den bisherigen Auskünfte schlüssig hervor – dass erst am 17.03.2024 eine Stellungnahme aufgrund der vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung an das Bezirksgericht XXXX erfolgt ist. Klarstellend wird nochmals festgehalten, dass zwischen dem 01.01.2023 bis zum Tag der Anfrage des Beschwerdeführers zu keinerlei Datenübermittlung seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers an Dritte gekommen ist. Warum der Beschwerdeführer trotz der bereits erteilten Auskunft, darauf insistiert, dass es schon zwischen 01.01.2023 und dem Tag der Anfrage des Beschwerdeführers weitere Quellen und Empfänger gab, die bewusst verschwiegen werden, ist für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht nachvollziehbar.“„Bedauerlicherweise hat sich aufgrund der zahlreichen Anfragen der Beschwerdeführer ein Fehler eingeschlichen. Richtigerweise ist natürlich – und dies geht aus den bisherigen Auskünfte schlüssig hervor – dass erst am 17.03.2024 eine Stellungnahme aufgrund der vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung an das Bezirksgericht römisch 40 erfolgt ist. Klarstellend wird nochmals festgehalten, dass zwischen dem 01.01.2023 bis zum Tag der Anfrage des Beschwerdeführers zu keinerlei Datenübermittlung seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers an Dritte gekommen ist. Warum der Beschwerdeführer trotz der bereits erteilten Auskunft, darauf insistiert, dass es schon zwischen 01.01.2023 und dem Tag der Anfrage des Beschwerdeführers weitere Quellen und Empfänger gab, die bewusst verschwiegen werden, ist für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht nachvollziehbar.“ Ergänzend übermittelte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde eine Stellungnahme vom 19.07.2024 mit folgendem Inhalt [Formatierung nicht wie im Original]: „Im Auftrag von Frau XXXX wurden alle Zeitangaben in der Stellungnahme auf das Jahr 2022 korrigiert. Mit der Bitte um Kenntnisnahme“„Im Auftrag von Frau römisch 40 wurden alle Zeitangaben in der Stellungnahme auf das Jahr 2022 korrigiert. Mit der Bitte um Kenntnisnahme“ Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.07.2024 wurde den Beschwerdeführern von der Datenschutzbehörde mit 19.07.2024 weitergeleitet. II.1.
  54. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.07.2024:römisch zwei.1.
  55. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.07.2024: Mit zwei an die Behörde gerichteten Schreiben vom 25.07.2024 teilten der Erst-, Zweit-, die Viert-und Fünftbeschwerdeführerin mit dass mit Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 19.07.2024 die Anfrage hinsichtlich der Empfänger der Daten (Art .15 Abs. 1 lit. c DSGVO) beantwortet sei und die Beschwerde insoweit zurückgezogen werde. Die Beschwerde hinsichtlich der Herkunft der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) werde jedoch aufrechterhalten, da die mitbeteiligte Partei keine abschließende dahingehende Auskunft erteilt habe. Die mitbeteiligte Partei behaupte diesbezüglich zwar eine „vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung“, wobei aber einerseits unklar sei, ob dies überhaupt den angefragten Zeitraum 01.
  56. bis 12.03.2022 betreffe, andererseits sei damit nicht ausgeschlossen, dass es im angefragten Zeitraum weitere Datenquellen gegeben habe.Mit zwei an die Behörde gerichteten Schreiben vom 25.07.2024 teilten der Erst-, Zweit-, die Viert-und Fünftbeschwerdeführerin mit dass mit Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 19.07.2024 die Anfrage hinsichtlich der Empfänger der Daten (Artikel Punkt 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO) beantwortet sei und die Beschwerde insoweit zurückgezogen werde. Die Beschwerde hinsichtlich der Herkunft der personenbezogenen Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO) werde jedoch aufrechterhalten, da die mitbeteiligte Partei keine abschließende dahingehende Auskunft erteilt habe. Die mitbeteiligte Partei behaupte diesbezüglich zwar eine „vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung“, wobei aber einerseits unklar sei, ob dies überhaupt den angefragten Zeitraum 01.
  57. bis 12.03.2022 betreffe, andererseits sei damit nicht ausgeschlossen, dass es im angefragten Zeitraum weitere Datenquellen gegeben habe. II.1.
  58. Zur Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2024:römisch zwei.1.
  59. Zur Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2024: Die mitbeteiligte Partei erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.08.2024 eine ergänzende Auskunft, deren Inhalt sich wie folgt darstellt [Formatierung nicht wie im Original]: „Betreff: Auskunftsersuchen vom
  60. März 2022 – Ergänzung; Ihre Eingabe an die Datenschutzbehörde vom
  61. Juli 2024 zu GZ: D124.0570/22 Sehr geehrte Antragsteller! Unter Bezugnahme auf Ihre, an die XXXX , Abteilung XXXX , Dienststelle XXXX , gestellte Anfrage vom
  62. März 2022, an welche Empfänger eine Datenübermittlung seit
  63. Januar 2022 erfolgte, sowie der Eingabe an die Datenschutzbehörde vom
  64. Juli 2024 zu GZ: D124.0570/22 wird iSd Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO (Herkunft der verarbeiteten Daten) mitgeteilt, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums XXXX , Abteilung XXXX vom
  65. März 2022 stammen.“Unter Bezugnahme auf Ihre, an die römisch 40 , Abteilung römisch 40 , Dienststelle römisch 40 , gestellte Anfrage vom
  66. März 2022, an welche Empfänger eine Datenübermittlung seit
  67. Januar 2022 erfolgte, sowie der Eingabe an die Datenschutzbehörde vom
  68. Juli 2024 zu GZ: D124.0570/22 wird iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO (Herkunft der verarbeiteten Daten) mitgeteilt, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums römisch 40 , Abteilung römisch 40 vom
  69. März 2022 stammen.“ II.
  70. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  71. Beweiswürdigung: II.2.
  72. Zu II.1.
  73. (Zu den Beschwerdeführern): römisch zwei.2.
  74. Zu römisch zwei.1.
  75. (Zu den Beschwerdeführern): Dass der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind, ergibt sich aus der Aktenlage und war unstrittig; die Geburtsdaten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gehen aus den vorgelegten Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO hervor.Dass der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind, ergibt sich aus der Aktenlage und war unstrittig; die Geburtsdaten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gehen aus den vorgelegten Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO hervor. II.2.
  76. Zu II.1.
  77. (Zu den Auskunftsersuchen am 12.03.2022):römisch zwei.2.
  78. Zu römisch zwei.1.
  79. (Zu den Auskunftsersuchen am 12.03.2022): Dass die Beschwerdeführer am 12.03.2022 jeweils einen Antrag auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei mit den angeführten Angaben richteten, folgt zweifellos aus den diesbezüglichen Schreiben der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei. Die Feststellung zum Inhalt der E-Mail des Erstbeschwerdeführers vom 03.07.2024 erging aus dem diesbezüglichen Schreiben an die Behörde. II.2.
  80. Zu II.1.
  81. (Zum Antwortschreiben vom 08.04.2022):römisch zwei.2.
  82. Zu römisch zwei.1.
  83. (Zum Antwortschreiben vom 08.04.2022): Die diesbezüglichen Feststellungen konnten aufgrund des Schreibens vom 08.04.2022 getroffen werden. II.2.
  84. Zu II.1.
  85. (Zu den Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer): römisch zwei.2.
  86. Zu römisch zwei.1.
  87. (Zu den Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer): Dass die Beschwerdeführer am 08.04.2022 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde einbrachten und eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend machten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und war insofern unstrittig. II.2.
  88. Zu II.1.
  89. (Zu den Auskunftserteilungen der mitbeteiligten Partei):römisch zwei.2.
  90. Zu römisch zwei.1.
  91. (Zu den Auskunftserteilungen der mitbeteiligten Partei): Die diesbezüglichen Feststellungen ergingen aufgrund der Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 03.07., 18.07 und 19.07.2024 sowie aufgrund des Schreibens der Behörde vom 19.07.2024 sowie den diesbezüglichen Erklärungen der Parteien im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II.2.
  92. Zu II.1.
  93. (Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.07.2024)römisch zwei.2.
  94. Zu römisch zwei.1.
  95. (Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.07.2024) Die diesbezüglichen Feststellungen ergingen aufgrund der Schreiben der Beschwerdeführer vom 25.07.2024 II.2.
  96. Zu II.1.
  97. (Zur Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2024)römisch zwei.2.
  98. Zu römisch zwei.1.
  99. (Zur Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2024) Dass eine ergänzende Auskunftserteilung seitens der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführer erging, geht zweifellos aus dem diesbezüglichen Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2024 hervor. Ob und wann die Beschwerdeführer dieses Schreiben per E-Mail erhalten haben, konnte nicht abschließend geklärt werden, da es hierzu gegenläufige Parteiaussagen gibt und kein technischer Beweis zur Verfügung steht. Dass der Inhalt des Schreibens den Beschwerdeführern spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt wurde, kann hingegen als unstrittig angesehen werden. II.
  100. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  101. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Aufgrund der Säumnis der Datenschutzbehörde liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. II.3.
  102. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.3.
  103. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. […]
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. […]“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. […]
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. […] Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. […]“ II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: Vorwegzuschicken ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Vertretungsvollmacht als berufsmäßiger Parteienvertreter für sämtliche weitere Beschwerdeführer berufen hat (§ 8 Abs. 1 RAO). Vorwegzuschicken ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Vertretungsvollmacht als berufsmäßiger Parteienvertreter für sämtliche weitere Beschwerdeführer berufen hat (Paragraph 8, Absatz eins, RAO). Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 7 (erster Satz) VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (§ 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG). Da die Datenschutzbehörde den versäumten Bescheid – nicht wie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024, Zl. W292 2281684-1/6E – erlassen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss in Folge Klaglosstellung im Sinne von § 24 Abs. 6 DSG kommt in der vorliegenden Konstellation somit nicht in Betracht. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, (erster Satz) VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG). Da die Datenschutzbehörde den versäumten Bescheid – nicht wie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2024, Zl. W292 2281684-1/6E – erlassen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss in Folge Klaglosstellung im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, DSG kommt in der vorliegenden Konstellation somit nicht in Betracht. Zu den verfahrenseinleitenden Anträgen der Beschwerdeführer und dem sich hieraus ergebenden Verfahrensgegenstand: Hinsichtlich der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen ist zunächst festzuhalten, dass die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens nach deren objektivem Erklärungswert in Zusammenschau mit dem äußeren Erscheinungsbild zu beantworten ist (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Zudem ist bei der Zurechnung (Auslegung) von Parteihandlungen zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (VfSlg. 14.965/1997). Hinsichtlich der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen ist zunächst festzuhalten, dass die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens nach deren objektivem Erklärungswert in Zusammenschau mit dem äußeren Erscheinungsbild zu beantworten ist (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Zudem ist bei der Zurechnung (Auslegung) von Parteihandlungen zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (VfSlg. 14.965 aus 1997,). Der verfahrenseinleitende Antrag – hier die Datenschutzbeschwerde(
  9. n)der Beschwerdeführer vom 08.04.2022 – konstituiert und begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd der §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010).Der verfahrenseinleitende Antrag – hier die Datenschutzbeschwerde(
  10. n)der Beschwerdeführer vom 08.04.2022 – konstituiert und begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd der Paragraphen 8, 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Anhand des objektiven Erklärungswertes der Anträge an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022 (sowie der beigeschlossenen Auskunftsbegehren vom 12.03.2022) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei als datenschutzrechtlich Verantwortlicher eine datenschutzrechtliche Auskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO begehren, dies konkret in Bezug auf die Informationen, „welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle XXXX des Magistrates XXXX Datenübermittlungen betreffend de[r] Antragsteller seit 01.01.2022 durchführte“, dies vor dem Hintergrund einer im März 2022 durchgeführten Gefährdungsabklärung durch die XXXX .Anhand des objektiven Erklärungswertes der Anträge an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022 (sowie der beigeschlossenen Auskunftsbegehren vom 12.03.2022) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei als datenschutzrechtlich Verantwortlicher eine datenschutzrechtliche Auskunft im Sinne von Artikel 15, DSGVO begehren, dies konkret in Bezug auf die Informationen, „welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle römisch 40 des Magistrates römisch 40 Datenübermittlungen betreffend de[r] Antragsteller seit 01.01.2022 durchführte“, dies vor dem Hintergrund einer im März 2022 durchgeführten Gefährdungsabklärung durch die römisch 40 . Weiterhin ist die ergänzende Erklärung der Beschwerdeführer im (fortgesetzten) Verfahren vor der Datenschutzbehörde vom 03.07.2024 beachtlich, wonach „[i]m Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 an den Beschwerdegegner die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt wurde, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle XXXX des Magistrates XXXX Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte“ und wonach es sich „um ein Auskunftsersuchen betreffend Herkunft und Empfänger der Daten nach Artikel 15 Abs 1 lit. c und g DSGVO in einem (zum Anfragezeitpunkt) zeitlich eingegrenzten Raum von 10 Wochen“ handelte. Weiterhin ist die ergänzende Erklärung der Beschwerdeführer im (fortgesetzten) Verfahren vor der Datenschutzbehörde vom 03.07.2024 beachtlich, wonach „[i]m Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 an den Beschwerdegegner die datenschutzrechtliche Auskunft beantragt wurde, mit welchen Personen (natürliche und juristische Personen) die Dienststelle römisch 40 des Magistrates römisch 40 Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte“ und wonach es sich „um ein Auskunftsersuchen betreffend Herkunft und Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz eins, Litera c und g DSGVO in einem (zum Anfragezeitpunkt) zeitlich eingegrenzten Raum von 10 Wochen“ handelte. Wie festgestellt, teilten der Erst-, Zweit-, die Viert-und Fünftbeschwerdeführerin mit an die Datenschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 25.07.2024 mit, dass mit Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 19.07.2024 die [datenschutzrechtliche] Anfrage hinsichtlich der Empfänger der Daten (Art .15 Abs. 1 lit. c DSGVO) beantwortet sei, die Beschwerde insoweit zurückgezogen werde. Die Beschwerde hinsichtlich der Herkunft der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) werde jedoch aufrechterhalten, da die mitbeteiligte Partei keine abschließende dahingehende Auskunft erteilt habe. Die mitbeteiligte Partei behaupte diesbezüglich zwar eine „vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung“, wobei aber einerseits unklar sei, ob dies überhaupt den angefragten Zeitraum 01.01. bis 12.03.2022 betreffe, andererseits sei damit nicht ausgeschlossen, dass es im angefragten Zeitraum weitere Datenquellen gegeben habe. Wie festgestellt, teilten der Erst-, Zweit-, die Viert-und Fünftbeschwerdeführerin mit an die Datenschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 25.07.2024 mit, dass mit Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 19.07.2024 die [datenschutzrechtliche] Anfrage hinsichtlich der Empfänger der Daten (Artikel Punkt 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO) beantwortet sei, die Beschwerde insoweit zurückgezogen werde. Die Beschwerde hinsichtlich der Herkunft der personenbezogenen Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO) werde jedoch aufrechterhalten, da die mitbeteiligte Partei keine abschließende dahingehende Auskunft erteilt habe. Die mitbeteiligte Partei behaupte diesbezüglich zwar eine „vom Klinikum an den KJHTr übermittelte Gefährdungsmeldung“, wobei aber einerseits unklar sei, ob dies überhaupt den angefragten Zeitraum 01.01. bis 12.03.2022 betreffe, andererseits sei damit nicht ausgeschlossen, dass es im angefragten Zeitraum weitere Datenquellen gegeben habe. Im Ergebnis ist zum Umfang der Parteianträge somit festzustellen, dass sich der nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Verfahrensgegenstand auf den – nach teilweiser Zurückziehung der Parteianträge vom 25.07.2024 – nun eingeschränkten Umfang der verfahrenseinleitenden Anträge beschränkt. Dies entspricht auch den eindeutigen Prozesserklärungen der Beschwerdeführer, die vor dem Bundesverwaltungsgericht alle durch den Erstbeschwerdeführer als berufsmäßiger Parteienvertreter vertreten wurden. Konkret war daher vom Bundesverwaltungsgericht (noch) zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Partei dem Antrag der Beschwerdeführer auf Auskunft betreffend der Herkunft der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO), die im März 2022 zu einer Gefährdungsabklärung im Sinne von § 39 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (K-KJHG) seitens der mitbeteiligten Partei als gemäß § 6 K-KJHG zuständiger Behörde geführt haben.Konkret war daher vom Bundesverwaltungsgericht (noch) zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Partei dem Antrag der Beschwerdeführer auf Auskunft betreffend der Herkunft der personenbezogenen Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO), die im März 2022 zu einer Gefährdungsabklärung im Sinne von Paragraph 39, des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (K-KJHG) seitens der mitbeteiligten Partei als gemäß Paragraph 6, K-KJHG zuständiger Behörde geführt haben. Hierzu ist festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern mit ergänzender Auskunft vom 09.08.2024 zur Herkunft der verarbeiteten Daten mitteilte, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums XXXX vom 9. März 2022 stammten. Die mitbeteiligte Partei hat somit, wenn auch erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG, die Anträge auf Auskunft der Beschwerdeführer erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern mit ergänzender Auskunft vom 09.08.2024 zur Herkunft der verarbeiteten Daten mitteilte, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Gefährdungsmitteilung des Klinikums römisch 40 vom 9. März 2022 stammten. Die mitbeteiligte Partei hat somit, wenn auch erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG, die Anträge auf Auskunft der Beschwerdeführer erfüllt. Die Datenschutzbeschwerden waren daher vom Bundesverwaltungsgericht, in Erledigung der Verwaltungssache im Sinne von § 28 Abs. 7 VwGVG, abzuweisen.Die Datenschutzbeschwerden waren daher vom Bundesverwaltungsgericht, in Erledigung der Verwaltungssache im Sinne von Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, abzuweisen. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt I.A.), ob den Anträgen auf Auskunft vollumfänglich entsprochen wurde, stellt aus Sicht des erkennenden Senates keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt römisch eins.A.), ob den Anträgen auf Auskunft vollumfänglich entsprochen wurde, stellt aus Sicht des erkennenden Senates keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2281684.1.00

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