RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW293 2294605-1 Spruch, W293 2294605-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung nach §§ 23a ff. GehG. Begründend führte er aus, dass er am XXXX .2019 im Dienst von XXXX verletzt worden sei. Der Schädiger sei deswegen mit Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom 14.10.2019, Zl. XXXX , nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden.
- Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung nach Paragraphen 23 a, ff. GehG. Begründend führte er aus, dass er am römisch 40 .2019 im Dienst von römisch 40 verletzt worden sei. Der Schädiger sei deswegen mit Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom 14.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden.
- Am 06.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.03.2021, Zl. XXXX , mit dem ihm nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) Schmerzengeld zuerkannt sowie Hilfeleistung in Form des Ersatzes von Verdienstentgang bewilligt wurde. Er ersuchte, die darin zugesprochenen Beträge, zusammengesetzt aus Schmerzengeld in Höhe von XXXX und Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX , zu berücksichtigen.
- Am 06.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.03.2021, Zl. römisch 40 , mit dem ihm nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) Schmerzengeld zuerkannt sowie Hilfeleistung in Form des Ersatzes von Verdienstentgang bewilligt wurde. Er ersuchte, die darin zugesprochenen Beträge, zusammengesetzt aus Schmerzengeld in Höhe von römisch 40 und Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 , zu berücksichtigen.
- In der Folge wurden vom Bundesministerium für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) die Erstellung von zwei allgemeinmedizinischen Gutachten zu den Unfallfolgen beim Beschwerdeführer beauftragt, sodann erstellt von XXXX am 13.06.2021 sowie 18.11.2021, weiters eines XXXX Gutachtens, erstellt von XXXX am 26.03.
- In der Folge wurden vom Bundesministerium für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) die Erstellung von zwei allgemeinmedizinischen Gutachten zu den Unfallfolgen beim Beschwerdeführer beauftragt, sodann erstellt von römisch 40 am 13.06.2021 sowie 18.11.2021, weiters eines römisch 40 Gutachtens, erstellt von römisch 40 am 26.03.
- Aufgrund des sich aus dem Sachverständigengutachten vom 26.03.2023 ergebenden Schmerzumfangs von zwei Tagen mittelschweren und neun Tagen leichten Schmerzen beantragte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.08.2023 ergänzend die Auszahlung eines Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 1.520,--.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023 mit, in Aussicht zu nehmen, seinen Antrag abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 23b GehG seien nicht erfüllt, da zum einen keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger jedoch bekannt und weder abwesend noch flüchtig sei, und zum anderen der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei, somit nicht schuldhaft gehandelt habe und folglich kein Fremdverschulden vorgelegen sei.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023 mit, in Aussicht zu nehmen, seinen Antrag abzuweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG seien nicht erfüllt, da zum einen keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger jedoch bekannt und weder abwesend noch flüchtig sei, und zum anderen der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen sei, somit nicht schuldhaft gehandelt habe und folglich kein Fremdverschulden vorgelegen sei.
- In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 14.09.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei der Frage nach dem Fremdverschulden nicht um ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern gehe. Gegebenenfalls hätte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang das Wort „gerichtlich durchsetzbar“ gewählt. Der Umstand, dass ein Täter unzurechnungsfähig sei, führe zum gleichen Ergebnis wie der Umstand eines unbekannten Täters, nämlich, dass der Anspruch gegen den Täter nicht durchgesetzt werden könne. Die beiden Sachverhalte seien gleich zu behandeln, da ansonsten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zum Fremdverschulden ziele darauf ab, dass insbesondere selbstverschuldete oder auf höhere Gewalt zurückzuführende Verletzungen nicht ersatzfähig sein sollen. Da die gegenständliche Verletzung jedoch auf ein Handeln eines Täters zurückzuführen sei, sei dem Antrag stattzugeben.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 mit gleicher Begründung wie in der Mitteilung vom 29.08.2023 ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zu klären sei, ob die durch einen zurechnungsunfähigen Täter zugefügten Schäden/Verletzungen ein Fremdverschulden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf §§ 23a f. GehG darstellen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf verweise, dass ein Fremdverschulden gegeben sein müsse, meine er damit nicht ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern. Dafür spreche, dass Ansprüche des Beschädigten nur denkbar, aber nicht gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Der Umstand, dass ein Täter unzurechnungsfähig sei, führe auch zu keinem anderen Ergebnis, als wenn dieser unbekannt wäre. Die Rechtsprechung sei seiner Ansicht nach so zu verstehen, dass kein Anspruch auf Leistung bestünde, wenn Verletzungen selbst verschuldet worden oder auf höhere Gewalt zurückzuführen seien und somit eine Geltendmachung gegenüber Dritten von vornherein ausscheide. Aus den beiden eingeholten Gutachten von XXXX ergäbe sich zudem nicht, welche Schmerzperioden der Beschwerdeführer aufgrund der Stichwunde erlitten habe. Trotz Antrag seien die Schmerzperioden nicht mehr ermittelt worden. Aus den Schmerzperioden hätte sich nämlich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein über den nach dem VOG zugesprochenen Betrag von EUR XXXX ,-- übersteigender Anspruch zustehen würde.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zu klären sei, ob die durch einen zurechnungsunfähigen Täter zugefügten Schäden/Verletzungen ein Fremdverschulden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Paragraphen 23 a, f. GehG darstellen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf verweise, dass ein Fremdverschulden gegeben sein müsse, meine er damit nicht ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern. Dafür spreche, dass Ansprüche des Beschädigten nur denkbar, aber nicht gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Der Umstand, dass ein Täter unzurechnungsfähig sei, führe auch zu keinem anderen Ergebnis, als wenn dieser unbekannt wäre. Die Rechtsprechung sei seiner Ansicht nach so zu verstehen, dass kein Anspruch auf Leistung bestünde, wenn Verletzungen selbst verschuldet worden oder auf höhere Gewalt zurückzuführen seien und somit eine Geltendmachung gegenüber Dritten von vornherein ausscheide. Aus den beiden eingeholten Gutachten von römisch 40 ergäbe sich zudem nicht, welche Schmerzperioden der Beschwerdeführer aufgrund der Stichwunde erlitten habe. Trotz Antrag seien die Schmerzperioden nicht mehr ermittelt worden. Aus den Schmerzperioden hätte sich nämlich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein über den nach dem VOG zugesprochenen Betrag von EUR römisch 40 ,-- übersteigender Anspruch zustehen würde.
- Einlangend am 01.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am XXXX .2019 im Rahmen einer Amtshandlung während seines Dienstes in der Justizanstalt XXXX vom Insassen XXXX attackiert und durch eine Glasscherbe verletzt. Er erlitt eine Schnittwunde im rechten Unterarm, die genäht werden musste. Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 im Krankenstand. Zusätzlich erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls eine psychische Traumatisierung und litt an einer XXXX , die innerhalb eines Zeitraums von sieben Monaten abgeklungen ist.Er wurde am römisch 40 .2019 im Rahmen einer Amtshandlung während seines Dienstes in der Justizanstalt römisch 40 vom Insassen römisch 40 attackiert und durch eine Glasscherbe verletzt. Er erlitt eine Schnittwunde im rechten Unterarm, die genäht werden musste. Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 im Krankenstand. Zusätzlich erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls eine psychische Traumatisierung und litt an einer römisch 40 , die innerhalb eines Zeitraums von sieben Monaten abgeklungen ist. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. XXXX hat diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich eines XXXX , begangen. römisch 40 hat diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich eines römisch 40 , begangen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Privatbeteiligtenanschluss des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Schädiger aufgrund seiner Zurechnungsunfähigkeit nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde der Privatbeteiligtenanschluss des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Schädiger aufgrund seiner Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen XXXX keine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat gegen römisch 40 keine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die angeführte Entscheidung des LG XXXX sowie medizinischen Unterlage zu den Unfallfolgen beim Beschwerdeführer erliegen im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die angeführte Entscheidung des LG römisch 40 sowie medizinischen Unterlage zu den Unfallfolgen beim Beschwerdeführer erliegen im Verwaltungsakt. Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom 25.02.
- Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX ist insbesondere zu entnehmen, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, konkret lag bei diesem ein XXXX vor, ein Zustand, der einer Geisteskrankheit entspricht. Die bestehende Erkrankung stellt eine geistige – seelische Abartigkeit höheren Grades dar, welche die Grundmodalitäten der Wahrnehmung, Auffassung, Handlungsplanung und Selbststeuerung gravierend und anhaltend pathologisch verzerrt. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie XXXX .Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, konkret lag bei diesem ein römisch 40 vor, ein Zustand, der einer Geisteskrankheit entspricht. Die bestehende Erkrankung stellt eine geistige – seelische Abartigkeit höheren Grades dar, welche die Grundmodalitäten der Wahrnehmung, Auffassung, Handlungsplanung und Selbststeuerung gravierend und anhaltend pathologisch verzerrt. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche gegen den Schädiger auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Beschwerde. In dieser ist angeführt, dass es aufgrund der Einweisung des Schädigers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht möglich gewesen sei, im Strafverfahren oder in einem Zivilverfahren die Ansprüche auf Schmerzengeld und Verdienstentgang geltend zu machen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten wie folgt: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
- Nach den Gesetzesmaterialien zu § 23a GehG sind Hilfeleistungen des Bundes von Amts wegen für alle Bundesbediensteten zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen seien, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt seien (vgl. ErläutRV 196 BlgNR
- GP 10).3.
- Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23 a, GehG sind Hilfeleistungen des Bundes von Amts wegen für alle Bundesbediensteten zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen seien, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt seien vergleiche ErläutRV 196 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10). § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
- GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor §§ 2, 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. §§ 23a und 23b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG ausgesprochen worden (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor Paragraphen 2, 4, 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. Paragraphen 23 a und 23 b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WHG ausgesprochen worden vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des § 83 GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht).Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83, GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht). In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die §§ 23a und 23b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß § 23b GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Paragraphen 23 a und 23 b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Absatz eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Ziffer eins, leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Ziffer 2, leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (§ 23b Abs. 6 GehG). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG). In dem der Entscheidung Ro 2019/12/0004 zugrundeliegenden Fall war es im Rahmen einer Ausbildung insoweit zu einem Dienstunfall gekommen, als bei einer Fachausbildung eine Kollegin auf die Revisionswerberin gefallen sei, sodass Letztere sich Verletzungen zugezogen hat. In diesem Fall, wo somit eine Fremdeinwirkung vorlag, ging der Verwaltungsgericht genauso wenig vom Vorliegen eines Fremdverschuldens vor wie im Fall eines Hundes, bei dem er aussprach, dass dessen Fremdeinwirkung nicht ausreiche, um einen Anspruch nach den §§ 23a f. GehG auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht. Sodann sprach er aus, dass mangels Fremdverschuldens einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen nicht einmal behauptet worden sei) das Bestehen eines Anspruchs nach den §§ 23a und 23b GehG ausgeschlossen sei (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009).In dem der Entscheidung Ro 2019/12/0004 zugrundeliegenden Fall war es im Rahmen einer Ausbildung insoweit zu einem Dienstunfall gekommen, als bei einer Fachausbildung eine Kollegin auf die Revisionswerberin gefallen sei, sodass Letztere sich Verletzungen zugezogen hat. In diesem Fall, wo somit eine Fremdeinwirkung vorlag, ging der Verwaltungsgericht genauso wenig vom Vorliegen eines Fremdverschuldens vor wie im Fall eines Hundes, bei dem er aussprach, dass dessen Fremdeinwirkung nicht ausreiche, um einen Anspruch nach den Paragraphen 23 a, f. GehG auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht. Sodann sprach er aus, dass mangels Fremdverschuldens einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen nicht einmal behauptet worden sei) das Bestehen eines Anspruchs nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG ausgeschlossen sei (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung sowie Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzung sowie der Gesundheitsschädigung und des in der Folge erforderlichen Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung sowie Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzung sowie der Gesundheitsschädigung und des in der Folge erforderlichen Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG sind somit grundsätzlich erfüllt. Gegenständlich lag jedoch mangels Fremdverschuldens keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt (vgl. Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung des Insassen mag zwar kausal für die entstandene Verletzung sowie Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein, sie kann jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Fremdverschulden wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Geldaushilfe.Gegenständlich lag jedoch mangels Fremdverschuldens keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt vergleiche Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil römisch eins, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung des Insassen mag zwar kausal für die entstandene Verletzung sowie Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein, sie kann jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Fremdverschulden wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Geldaushilfe. Der Beschwerdeführer hat sich weder an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, noch wurden ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 und Abs. 2 GehG zu gewähren.Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins und Absatz 2, GehG zu gewähren. 3.
- Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach § 23b Abs. 4 GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. § 23b Abs. 4 GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. 3.
- Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist (vgl. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur (vgl. u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach § 23b Abs. 4 GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist vergleiche VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur vergleiche u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Dabei kommt es – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht – für die Gewährung einer Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses nicht darauf an, ob die Ansprüche vom Beklagten einbringlich gemacht werden können. Eine etwaige Mittellosigkeit des Schädigers und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach § 23b GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen aber der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des § 23b Abs. 4 GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Eine etwaige Mittellosigkeit des Schädigers und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach Paragraph 23 b, GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen aber der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor. 3.
- Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ein Täter zurechnungsunfähig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, als wenn dieser unbekannt sei, weil in beiden Fällen der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Fall eines unbekannten Täters, der unter Umständen in der Folge ausfindig gemacht werden kann, besteht der Anspruch sehr wohl dem Grunde nach. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, Voraussetzung für eine Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG.3.
- Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ein Täter zurechnungsunfähig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, als wenn dieser unbekannt sei, weil in beiden Fällen der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Fall eines unbekannten Täters, der unter Umständen in der Folge ausfindig gemacht werden kann, besteht der Anspruch sehr wohl dem Grunde nach. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, Voraussetzung für eine Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof meine bei Fremdverschulden nicht ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern, ist auszuführen, dass unter „Schuld“ nach herrschender Meinung die Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechts zu verstehen ist (vgl. Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 4 Rz 4 [Stand 1.10.2016, rdb.at]). Diese ist aber bei zurechnungsunfähigen Personen gerade nicht gegeben und kann dieser Argumentation somit nicht gefolgt werden.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof meine bei Fremdverschulden nicht ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern, ist auszuführen, dass unter „Schuld“ nach herrschender Meinung die Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechts zu verstehen ist vergleiche Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 4, Rz 4 [Stand 1.10.2016, rdb.at]). Diese ist aber bei zurechnungsunfähigen Personen gerade nicht gegeben und kann dieser Argumentation somit nicht gefolgt werden. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird auf § 1310 ABGB verwiesen, der eine subsidiäre Billigkeitshaftung bei Schädigung durch Unmündige oder Geisteskranke vorsieht und nach der unter gewissen Voraussetzungen auch von einer zurechnungsunfähigen Person Schadenersatz erlangt werden kann (siehe dazu u.a. Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 [2016] § 1310). Vom Beschwerdeführer wurde jedoch der Zivilrechtsweg nicht beschritten und scheidet demgemäß diesbezüglich die Gewährung einer Hilfeleistung aus den oben angeführten Gründen aus.3.
- Der Vollständigkeit halber wird auf Paragraph 1310, ABGB verwiesen, der eine subsidiäre Billigkeitshaftung bei Schädigung durch Unmündige oder Geisteskranke vorsieht und nach der unter gewissen Voraussetzungen auch von einer zurechnungsunfähigen Person Schadenersatz erlangt werden kann (siehe dazu u.a. Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 [2016] Paragraph 1310,). Vom Beschwerdeführer wurde jedoch der Zivilrechtsweg nicht beschritten und scheidet demgemäß diesbezüglich die Gewährung einer Hilfeleistung aus den oben angeführten Gründen aus. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass seitens der belangten Behörde nicht auf die Frage des Umfangs der Schmerzperioden eingegangen wurde, ist anzuführen, dass es mangels Vorliegens von Fremdverschulden darauf nicht ankommt. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt (siehe auch § 24 Abs. 3 VwGVG).3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt (siehe auch Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2294605.1.00