← Österreich

{'item': 'W293 2298506-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW293 2298506-1 Spruch, W293 2298506-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, beantragte mit Schreiben vom 30.08.2022 einen Vorschuss gemäß §§ 23a iVm 23b GehG, konkret für Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX für den erlittenen Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX sowie für die Kosten seiner beschädigten Brille in Höhe von EUR XXXX ,--. Er sei im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX am XXXX .2021 vom Insassen XXXX am Körper verletzt worden, als dieser ihm völlig unvorhersehbar einen Faustschlag in das Gesicht versetzt habe. Er habe sich in der Folge zur Behandlung in das Krankenhaus begeben und sei bis zum XXXX .2021 im Krankenstand gewesen. Er habe eine Jochbeinprellung und einen Tinnitus im linken Ohr erlitten. Er habe zumindest drei Tage stärkere Schmerzen gehabt, sodann leichtere Schmerzen bis zum Ende des Krankenstandes. Ein Tinnitus sei erst kurz vor Ende des Krankenstandes abgeklungen. Im diesbezüglichen Strafverfahren sei ein Anschluss wegen der privatrechtlichen Ansprüche unzulässig gewesen. Auch eine Einbringlichmachung der Ersatzansprüche im Wege eines Zivilverfahrens sei infolge der Unzurechnungsfähigkeit sowie der Einweisung des Täters nicht möglich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, beantragte mit Schreiben vom 30.08.2022 einen Vorschuss gemäß Paragraphen 23 a, in Verbindung mit 23b GehG, konkret für Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 für den erlittenen Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 sowie für die Kosten seiner beschädigten Brille in Höhe von EUR römisch 40 ,--. Er sei im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 .2021 vom Insassen römisch 40 am Körper verletzt worden, als dieser ihm völlig unvorhersehbar einen Faustschlag in das Gesicht versetzt habe. Er habe sich in der Folge zur Behandlung in das Krankenhaus begeben und sei bis zum römisch 40 .2021 im Krankenstand gewesen. Er habe eine Jochbeinprellung und einen Tinnitus im linken Ohr erlitten. Er habe zumindest drei Tage stärkere Schmerzen gehabt, sodann leichtere Schmerzen bis zum Ende des Krankenstandes. Ein Tinnitus sei erst kurz vor Ende des Krankenstandes abgeklungen. Im diesbezüglichen Strafverfahren sei ein Anschluss wegen der privatrechtlichen Ansprüche unzulässig gewesen. Auch eine Einbringlichmachung der Ersatzansprüche im Wege eines Zivilverfahrens sei infolge der Unzurechnungsfähigkeit sowie der Einweisung des Täters nicht möglich.
  3. Mit Schreiben vom 20.10.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer nach umfassender Darstellung der Rechtslage mit, dass sich aus § 23b Abs. 5 GehG zur Vermeidung von Mehrfachleistungen eine lediglich subsidiäre Leistungspflicht des Bundes ergebe, wonach eine Leistung erst dann erfolge, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder durch das Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien. Da dem Antrag des Beschwerdeführers kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, könne über seinen Antrag nicht abgesprochen werden. Er wurde daher ersucht, über ein entsprechendes Verfahren nach dem VOG zu informieren sowie ein Schreiben der Unfallversicherung über die Summe des tatsächlichen Kostenersatzes hinsichtlich der zerstörten Brille vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge mit Schreiben vom 26.01.2023 die betreffenden Schreiben vor, insbesondere den Bescheid, mit dem sein Antrag nach dem VOG abgewiesen wurde.
  4. Mit Schreiben vom 20.10.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer nach umfassender Darstellung der Rechtslage mit, dass sich aus Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG zur Vermeidung von Mehrfachleistungen eine lediglich subsidiäre Leistungspflicht des Bundes ergebe, wonach eine Leistung erst dann erfolge, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder durch das Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien. Da dem Antrag des Beschwerdeführers kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, könne über seinen Antrag nicht abgesprochen werden. Er wurde daher ersucht, über ein entsprechendes Verfahren nach dem VOG zu informieren sowie ein Schreiben der Unfallversicherung über die Summe des tatsächlichen Kostenersatzes hinsichtlich der zerstörten Brille vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge mit Schreiben vom 26.01.2023 die betreffenden Schreiben vor, insbesondere den Bescheid, mit dem sein Antrag nach dem VOG abgewiesen wurde.
  5. Mit Schreiben vom 01.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ihm umgehend den Vorschuss entsprechend seinem Antrag vom 14.09.2022 zu gewähren, wobei er den geforderten Betrag in Bezug auf die beschädigte Brille infolge eines zuvor gewährten Kostenersatzes durch die Versicherung verbesserte. Aufgrund des verstrichenen Zeitraums spreche er zudem Zinsen aus den ihm zustehenden Ansprüchen ab dem Vorfallstag gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG an.
  6. Mit Schreiben vom 01.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ihm umgehend den Vorschuss entsprechend seinem Antrag vom 14.09.2022 zu gewähren, wobei er den geforderten Betrag in Bezug auf die beschädigte Brille infolge eines zuvor gewährten Kostenersatzes durch die Versicherung verbesserte. Aufgrund des verstrichenen Zeitraums spreche er zudem Zinsen aus den ihm zustehenden Ansprüchen ab dem Vorfallstag gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG an.
  7. Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit zu beabsichtigen, seinen Antrag abzuweisen. Begründend wurde nach Darstellung von Rechtslage und Rechtsprechung ausgeführt, der Schädiger sei zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen und habe somit nicht schuldhaft gehandelt. Folglich seien die Voraussetzungen des § 23b GehG nicht erfüllt, da zum einen keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger jedoch bekannt und weder abwesend noch flüchtig sei und zum anderen kein Fremdverschulden vorgelegen habe.
  8. Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit zu beabsichtigen, seinen Antrag abzuweisen. Begründend wurde nach Darstellung von Rechtslage und Rechtsprechung ausgeführt, der Schädiger sei zum Zeitpunkt der Tat gemäß Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen und habe somit nicht schuldhaft gehandelt. Folglich seien die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG nicht erfüllt, da zum einen keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger jedoch bekannt und weder abwesend noch flüchtig sei und zum anderen kein Fremdverschulden vorgelegen habe.
  9. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.07.2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Ansicht der belangten Behörde, dass die Gewährung eines Vorschusses eine Zurechnungsfähigkeit des Schädigers voraussetze, sei verfehlt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf ein „Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters“ abstelle, werde damit nicht eine Schuldfähigkeit des Schädigers gefordert, sondern die Verursachung durch eine andere, also vom Geschädigten verschiedene Person. Von der Bestimmung des § 23b Abs. 4 GehG sei nicht nur der unbekannte bzw. abwesende oder flüchtige Schädiger umfasst, sondern auch der bekannte, aber zum Tatzeitpunkt als unzurechnungsfähig erklärte Schädiger. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung für eine Unterscheidung, ob der Beamte in Ausübung seiner Pflichten von einem zurechnungsfähigen oder unzurechnungsfähigen Schädiger verletzt worden sei. Gerade Beamte, die wie der Beschwerdeführer in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ihren Dienst verrichten, würden für die erlittenen Verletzungen weder Schmerzengeld noch Verdienstentgang erhalten. Ein Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei gesetzlich ausgeschlossen. Ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg sei nur sehr eingeschränkt möglich und überdies sinnlos, weil ein zugesprochener Betrag wohl meist uneinbringlich sei. Der Auslegung der belangten Behörde zu folgen, hieße, den §§ 23a f. GehG einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, G 339/2014, dem folgende Passage zu entnehmen sei: „In diesem Zusammenhang relevant ist außerdem die Regelung des §83c GehG, wonach dem Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen und strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsu[n]fähig ist) eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zusteht“.
  10. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.07.2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Ansicht der belangten Behörde, dass die Gewährung eines Vorschusses eine Zurechnungsfähigkeit des Schädigers voraussetze, sei verfehlt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf ein „Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters“ abstelle, werde damit nicht eine Schuldfähigkeit des Schädigers gefordert, sondern die Verursachung durch eine andere, also vom Geschädigten verschiedene Person. Von der Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sei nicht nur der unbekannte bzw. abwesende oder flüchtige Schädiger umfasst, sondern auch der bekannte, aber zum Tatzeitpunkt als unzurechnungsfähig erklärte Schädiger. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung für eine Unterscheidung, ob der Beamte in Ausübung seiner Pflichten von einem zurechnungsfähigen oder unzurechnungsfähigen Schädiger verletzt worden sei. Gerade Beamte, die wie der Beschwerdeführer in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ihren Dienst verrichten, würden für die erlittenen Verletzungen weder Schmerzengeld noch Verdienstentgang erhalten. Ein Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei gesetzlich ausgeschlossen. Ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg sei nur sehr eingeschränkt möglich und überdies sinnlos, weil ein zugesprochener Betrag wohl meist uneinbringlich sei. Der Auslegung der belangten Behörde zu folgen, hieße, den Paragraphen 23 a, f. GehG einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, G 339 aus 2014,, dem folgende Passage zu entnehmen sei: „In diesem Zusammenhang relevant ist außerdem die Regelung des §83c GehG, wonach dem Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen und strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsu[n]fähig ist) eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zusteht“.
  11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG ab. Begründend wurde, wie bereits in der Mitteilung vom 21.06.2024, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.04.2020, Ro 2019/12/0004, verwiesen. Im zugrundeliegenden Fall habe sich eine Exekutivbeamtin im Zuge einer Fachausbildung verletzt, als eine Kollegin auf sie fiel. Eine Fremdeinwirkung sei sohin unstrittig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüche im Sinne der Leistung eines Vorschusses, weil kein Fremdverschulden vorliege, nicht vorgesehen sei. Da auch beim Beschwerdeführer der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei und somit nicht schuldhaft gehandelt habe, liege kein Fremdverschulden vor.
  12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG ab. Begründend wurde, wie bereits in der Mitteilung vom 21.06.2024, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.04.2020, Ro 2019/12/0004, verwiesen. Im zugrundeliegenden Fall habe sich eine Exekutivbeamtin im Zuge einer Fachausbildung verletzt, als eine Kollegin auf sie fiel. Eine Fremdeinwirkung sei sohin unstrittig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüche im Sinne der Leistung eines Vorschusses, weil kein Fremdverschulden vorliege, nicht vorgesehen sei. Da auch beim Beschwerdeführer der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen sei und somit nicht schuldhaft gehandelt habe, liege kein Fremdverschulden vor.
  13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wies er vorweg darauf hin, dass bei gleichem Geschehen die Voraussetzungen des § 23b GehG zweifellos erfüllt wären, wenn der Beschwerdeführer von einem zurechnungsfähigen Insassen verletzt worden wäre. Im konkreten Fall sei ein Anspruch des Beschwerdeführers, wenn auch durch Exekution nicht durchsetzbar, sehr wohl aber denkbar. § 1310 ABGB sehe für derartige Fälle vor, dass der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig sei, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe, einen Ersatz zuerkennen solle. Nur eine völlige und lückenlose Unzurechnungsfähigkeit des Schädigers würde die Anwendung des § 1310
  14. Fall ABGB ausschließen. Diesbezügliche Feststellungen würden nicht vorliegen. Im Übrigen gründe sich ein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers auch auf § 1310
  15. Fall ABGB, nämlich dass er aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe. Jedenfalls komme aber der
  16. Fall des § 1310 ABGB zum Tragen. Dieser Fall, der subsidiär dann in Betracht komme, wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen sei, sehe einen Vergleich der Vermögensverhältnisse des Beschädigers und des Beschädigten vor. Als „Vermögen“ iSd § 1310 ABGB
  17. Fall werde auch eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung gesehen. Vorschüsse nach den Bestimmungen der §§ 23a f. GehG würden (wie Leistungen aus Haftpflichtversicherungen) als „Vermögen“ iSd § 1310 ABGB zu sehen sein. Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Schädiger seien daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls zumindest denkbar.
  18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wies er vorweg darauf hin, dass bei gleichem Geschehen die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG zweifellos erfüllt wären, wenn der Beschwerdeführer von einem zurechnungsfähigen Insassen verletzt worden wäre. Im konkreten Fall sei ein Anspruch des Beschwerdeführers, wenn auch durch Exekution nicht durchsetzbar, sehr wohl aber denkbar. Paragraph 1310, ABGB sehe für derartige Fälle vor, dass der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig sei, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe, einen Ersatz zuerkennen solle. Nur eine völlige und lückenlose Unzurechnungsfähigkeit des Schädigers würde die Anwendung des Paragraph 1310,
  19. Fall ABGB ausschließen. Diesbezügliche Feststellungen würden nicht vorliegen. Im Übrigen gründe sich ein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers auch auf Paragraph 1310,
  20. Fall ABGB, nämlich dass er aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe. Jedenfalls komme aber der
  21. Fall des Paragraph 1310, ABGB zum Tragen. Dieser Fall, der subsidiär dann in Betracht komme, wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen sei, sehe einen Vergleich der Vermögensverhältnisse des Beschädigers und des Beschädigten vor. Als „Vermögen“ iSd Paragraph 1310, ABGB
  22. Fall werde auch eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung gesehen. Vorschüsse nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG würden (wie Leistungen aus Haftpflichtversicherungen) als „Vermögen“ iSd Paragraph 1310, ABGB zu sehen sein. Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Schädiger seien daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls zumindest denkbar.
  23. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, wurde am XXXX .2021 während seines Dienstes in der Justizanstalt XXXX von XXXX , einem Insassen, verletzt, als dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte.Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, wurde am römisch 40 .2021 während seines Dienstes in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 , einem Insassen, verletzt, als dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der Beschwerdeführer erlitt eine Jochbeinprellung und einen Tinnitus im linken Ohr. Er befand sich aufgrund dieser Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung vom XXXX 2021 bis XXXX .2021 im Krankenstand.Der Beschwerdeführer erlitt eine Jochbeinprellung und einen Tinnitus im linken Ohr. Er befand sich aufgrund dieser Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021 im Krankenstand. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. XXXX hat diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tat in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB erfolgte durch Urteil des XXXX vom 28.10.2020, XXXX . Mit Urteil des XXXX vom 16.05.2022, XXXX wurde über den Insassen wegen seiner Tat vom XXXX .2021 neuerlich eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB ausgesprochen. römisch 40 hat diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tat in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfolgte durch Urteil des römisch 40 vom 28.10.2020, römisch 40 . Mit Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, römisch 40 wurde über den Insassen wegen seiner Tat vom römisch 40 .2021 neuerlich eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ausgesprochen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 02.05.2022 XXXX , wurde der Privatbeteiligtenanschluss des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 StGB ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig sei (§ 430 Abs. 6 StPO).Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 02.05.2022 römisch 40 , wurde der Privatbeteiligtenanschluss des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig sei (Paragraph 430, Absatz 6, StPO). Der Beschwerdeführer hat gegen den Täter keine zivilgerichtliche Klage zur etwaigen Geltendmachung seiner Ansprüche erhoben. Eine gerichtliche Entscheidung über Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Täter liegt nicht vor.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Im Akt befinden sich medizinische Befunde, weiters das Schreiben der BVAEB, wonach der Vorfall als Dienstunfall anerkannt wird. Im Akt einliegend findet sich der Beschluss, mit dem der Privatbeteiligtenanschluss zurückgewiesen wurde. Dass der Täter in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, ist einem Strafregisterauszug zu entnehmen, weiters einem Auszug aus dem ZMR, dass er zu diesem Zeitpunkt in der betreffenden Justizanstalt gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Ansprüche keinen gerichtlichen Titel erwirkt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben u.a. in der Beschwerdeschrift. In dieser führt er an, dass einer gerichtlichen Klage aus seiner Sicht entgegenstehe, dass ihm keine Möglichkeit einer erfolgreichen Exekution gegen den einkommens- und vermögenslosen Schädiger offenstehe. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass einerseits im diesbezüglichen Strafverfahren ein Anschluss wegen der privatrechtlichen Ansprüche unzulässig gewesen sei, andererseits eine Einbringlichmachung der Ersatzansprüche im Wege eines Zivilverfahrens infolge der Unzurechnungsfähigkeit sowie der Einweisung des Täters nicht möglich gewesen sei.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  27. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten wie folgt: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  28. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  29. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  30. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
  1. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 23a GehG sind Hilfeleistungen des Bundes von Amts wegen für alle Bundesbediensteten zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen seien, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt seien (vgl. ErläutRV 196 BlgNR
  2. GP 10).3.
  3. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23 a, GehG sind Hilfeleistungen des Bundes von Amts wegen für alle Bundesbediensteten zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen seien, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt seien vergleiche ErläutRV 196 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 10). § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
  5. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor §§ 2, 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. §§ 23a und 23b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG ausgesprochen worden (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor Paragraphen 2, 4, 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. Paragraphen 23 a und 23 b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WHG ausgesprochen worden vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des § 83 GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht).Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83, GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht). In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus, dass die §§ 23a und 23b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß § 23b GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Mangels Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen auch nicht einmal behauptet wurde) scheidet das Bestehen eines Anspruchs nach den §§ 23a und 23b GehG aus (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009).In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus, dass die Paragraphen 23 a und 23 b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Absatz eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Ziffer eins, leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Ziffer 2, leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Mangels Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen auch nicht einmal behauptet wurde) scheidet das Bestehen eines Anspruchs nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG aus (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (§ 23b Abs. 6 GehG). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG). 3.
  7. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzung sowie der Gesundheitsschädigung und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG wären somit grundsätzlich erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzung sowie der Gesundheitsschädigung und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG wären somit grundsätzlich erfüllt. Gegenständlich lag jedoch mangels Fremdverschuldens des Schädigers keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt (vgl. Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung des Insassen mag zwar kausal für die entstandene Verletzung sowie Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein, sein Verhalten kann jedoch infolge Zurechnungsunfähigkeit nicht als schuldhaft und somit nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Fremdverschulden wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Geldaushilfe. Gegenständlich lag jedoch mangels Fremdverschuldens des Schädigers keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt vergleiche Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil römisch eins, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung des Insassen mag zwar kausal für die entstandene Verletzung sowie Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein, sein Verhalten kann jedoch infolge Zurechnungsunfähigkeit nicht als schuldhaft und somit nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Fremdverschulden wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Geldaushilfe. Der Beschwerdeführer hat sich weder an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, noch wurden ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gründe sich auf die in § 1310 ABGB normierte Billigkeitshaftung, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie er auch selbst vor der Verwaltungsbehörde angab, den Zivilrechtsweg nicht beschritten hat.Der Beschwerdeführer hat sich weder an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, noch wurden ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gründe sich auf die in Paragraph 1310, ABGB normierte Billigkeitshaftung, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie er auch selbst vor der Verwaltungsbehörde angab, den Zivilrechtsweg nicht beschritten hat. Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 und Abs. 2 GehG zu gewähren.Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins und Absatz 2, GehG zu gewähren. 3.
  8. Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach § 23b Abs. 4 GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. § 23b Abs. 4 GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. 3.
  9. Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist (vgl. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur (vgl. u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach § 23b Abs. 4 GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist vergleiche VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur vergleiche u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Dabei kommt es – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht – für die Gewährung einer Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses nicht darauf an, ob die Ansprüche vom Beklagten einbringlich gemacht werden können. Die angenommene Mittellosigkeit des Beklagten und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach § 23b GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des § 23b Abs. 4 GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Die angenommene Mittellosigkeit des Beklagten und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach Paragraph 23 b, GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor. 3.
  10. Sofern der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, G 339/2014, verweist, in der dieser seiner Ansicht ausgeführt habe, dass dem Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen und strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsunfähig sei), eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zustehe, ist anzumerken, dass es sich bei der zitierten Stelle nicht um die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshof handelt, sondern dies eine Wiedergabe der Bedenken der Antragstellerin darstellt. In seinen Erwägungen zur Sache nimmt der Verfassungsgerichtshof selbst zum Fall der Zurechnungsunfähigkeit nicht Stellung. Zum damaligen Regelungssystem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass derjenige Wachebedienstete, dem die gerichtliche Klage gegen einen identifizierten, aber möglicherweise insolventen oder zahlungsunwilligen Kläger zwar offenstehe, der aber keine Möglichkeit einer erfolgreichen Exekution habe, mangels Rechtsanspruchs gegen den Bund schlechter gestellt sei. Aufgrund dessen wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 4 WHG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge wurde die Rechtslage geändert. Diese Fallkonstellation, in der dem Grunde nach ein Anspruch besteht, ist mit dem gegenständlichen Fall jedoch nicht vergleichbar.3.
  11. Sofern der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, G 339 aus 2014,, verweist, in der dieser seiner Ansicht ausgeführt habe, dass dem Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen und strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsunfähig sei), eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zustehe, ist anzumerken, dass es sich bei der zitierten Stelle nicht um die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshof handelt, sondern dies eine Wiedergabe der Bedenken der Antragstellerin darstellt. In seinen Erwägungen zur Sache nimmt der Verfassungsgerichtshof selbst zum Fall der Zurechnungsunfähigkeit nicht Stellung. Zum damaligen Regelungssystem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass derjenige Wachebedienstete, dem die gerichtliche Klage gegen einen identifizierten, aber möglicherweise insolventen oder zahlungsunwilligen Kläger zwar offenstehe, der aber keine Möglichkeit einer erfolgreichen Exekution habe, mangels Rechtsanspruchs gegen den Bund schlechter gestellt sei. Aufgrund dessen wurde die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, WHG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge wurde die Rechtslage geändert. Diese Fallkonstellation, in der dem Grunde nach ein Anspruch besteht, ist mit dem gegenständlichen Fall jedoch nicht vergleichbar. Gegenständlich kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden. Eine Differenzierung, dass im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters kein Anspruch besteht, ist aufgrund der in § 23b Abs. 6 GehG vorgesehenen Legalzession sehr wohl begründbar. Im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters, dem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, ist von Vornherein eine Geltendmachung von Ansprüchen dieser Person gegenüber ausgeschlossen. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof – wie bereits erwähnt aus, dass nicht erkennbar sei, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgten solle, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen sei, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (vgl. ua. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Gegenständlich kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden. Eine Differenzierung, dass im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters kein Anspruch besteht, ist aufgrund der in Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG vorgesehenen Legalzession sehr wohl begründbar. Im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters, dem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, ist von Vornherein eine Geltendmachung von Ansprüchen dieser Person gegenüber ausgeschlossen. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof – wie bereits erwähnt aus, dass nicht erkennbar sei, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgten solle, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen sei, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag vergleiche ua. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). 3.
  12. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass aus dem Abstellen des Verwaltungsgerichtshofs auf „Fremdverschulden“ nicht abgeleitet werden könne, dass die Voraussetzungen der §§ 23a f. GehG nicht vorliegen würden, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig sei, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof stets eindeutig von der Voraussetzung des Vorliegens eines Fremdverschuldens spricht, somit auf das Merkmal der Schuld bei einer Straftat anspricht. Das Vorliegen eines rechtswidrigen menschlichen Verhaltens, wie vom Beschwerdeführer angeführt, betrifft jedoch andere Ebenen einer Straftat, konkret den Tatbestand sowie die Rechtswidrigkeit einer Tat und ist dies von der Frage der Schuld zu trennen. Gegenständlich liegt infolge Zurechnungsunfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat ein Schuldausschlussgrund vor, sodass das für eine Übernahme von Ansprüchen erforderliche, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderte Element des Fremdverschuldens nicht gegeben ist.3.
  13. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass aus dem Abstellen des Verwaltungsgerichtshofs auf „Fremdverschulden“ nicht abgeleitet werden könne, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 23 a, f. GehG nicht vorliegen würden, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat gemäß Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig sei, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof stets eindeutig von der Voraussetzung des Vorliegens eines Fremdverschuldens spricht, somit auf das Merkmal der Schuld bei einer Straftat anspricht. Das Vorliegen eines rechtswidrigen menschlichen Verhaltens, wie vom Beschwerdeführer angeführt, betrifft jedoch andere Ebenen einer Straftat, konkret den Tatbestand sowie die Rechtswidrigkeit einer Tat und ist dies von der Frage der Schuld zu trennen. Gegenständlich liegt infolge Zurechnungsunfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat ein Schuldausschlussgrund vor, sodass das für eine Übernahme von Ansprüchen erforderliche, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderte Element des Fremdverschuldens nicht gegeben ist. 3.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.
  16. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2298506.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.