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{'item': 'W293 2299360-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW293 2299360-1 Spruch, W293 2299360-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 30.11.2022 machte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, Ansprüche nach § 23a GehG geltend. Er sei am XXXX .2022 als Polizeibeamter im Dienst von XXXX vorsätzlich am Körper verletzt worden. Gegen die Täterin sei beim Landesgericht XXXX ein Verfahren zu Zl. XXXX anhängig. Seine Verletzung sei als Dienstverletzung gemäß § 90 B-KUVG anerkannt worden. Eine Erklärung nach dem VOG legte er dem Schreiben bei. Er gab an, seine Ansprüche nach Vorlage eines Zivilurteils zu konkretisieren.
  2. Mit Schreiben vom 30.11.2022 machte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, Ansprüche nach Paragraph 23 a, GehG geltend. Er sei am römisch 40 .2022 als Polizeibeamter im Dienst von römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt worden. Gegen die Täterin sei beim Landesgericht römisch 40 ein Verfahren zu Zl. römisch 40 anhängig. Seine Verletzung sei als Dienstverletzung gemäß Paragraph 90, B-KUVG anerkannt worden. Eine Erklärung nach dem VOG legte er dem Schreiben bei. Er gab an, seine Ansprüche nach Vorlage eines Zivilurteils zu konkretisieren.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.02.2023, Zl. XXXX wurde das Verfahren gegen XXXX wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB u.a. eingestellt. Begründend wurde angeführt, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 227 Abs. 1 StPO den Verfolgungsantrag aus dem Grund des § 11 StGB zurückgezogen habe. Die Einstellung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 15.06.2023 bekannt. Zugleich beantragte er, zur Ermittlung der Schmerzperioden aus Anlass des Dienstunfalls ein polizeiamtsärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wurde das Verfahren gegen römisch 40 wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB u.a. eingestellt. Begründend wurde angeführt, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO den Verfolgungsantrag aus dem Grund des Paragraph 11, StGB zurückgezogen habe. Die Einstellung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 15.06.2023 bekannt. Zugleich beantragte er, zur Ermittlung der Schmerzperioden aus Anlass des Dienstunfalls ein polizeiamtsärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  5. Mit Parteiengehör vom 27.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen keine besondere Hilfeleistung erfolgen könne. Dem Beamten müssen gemäß § 23a Z 3 GehG Heilungskosten erwachsen oder die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Tage gemindert sein. Der Beschwerdeführer habe weder Heilungskosten geltend gemacht, noch sei laut SAP seine Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.
  6. Mit Parteiengehör vom 27.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen keine besondere Hilfeleistung erfolgen könne. Dem Beamten müssen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG Heilungskosten erwachsen oder die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Tage gemindert sein. Der Beschwerdeführer habe weder Heilungskosten geltend gemacht, noch sei laut SAP seine Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.
  7. Mit Schreiben vom 03.08.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass durch den Dienstunfall keine Heilungskosten entstanden seien. Es sei auch kein Krankenstand in Anspruch genommen worden. Durch den Faustschlag des Täters gegen den Unterkiefer habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Form der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von zumindest 10 Kalendertagen bestanden. Zu diesem Vorbringen werde die Einholung eines polizeiamtsärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
  8. Mit Schreiben vom 23.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer zum zwischenzeitig eingeholten polizeiamtsärztlichen Gutachten, wonach keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum des Dienstunfalls festgestellt werden habe können, ein Parteiengehör gewährt.
  9. Mit Schreiben vom 24.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das polizeiärztliche Aktengutachten – ausschließlich – auf Erwerbstätigkeiten im Bereich der betreffenden Landespolizeidirektion beziehe. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen sei, beantragte er eine Ergänzung des Gutachtens des Polizeiamtsarztes zur Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 30.11.2022 auf besondere Hilfeleistung gem. §§ 23a ff. GehG nach Prüfung des Bestandes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Verletzung seinen Dienst planmäßig beendet habe und sich nicht krankgemeldet habe. Es würden keine polizeiärztlichen Unterlagen über eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit aufgrund seines Dienstunfalls vorliegen, wodurch eine Vergütung gem. § 82 Abs. 6a GehG gebühren würde. Sohin sei von der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Voraussetzung gem. § 23a Z 3 GehG – es seien weder Heilungskosten geltend gemacht worden, noch sei die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen – spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 30.11.2022 auf besondere Hilfeleistung gem. Paragraphen 23 a, ff. GehG nach Prüfung des Bestandes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Verletzung seinen Dienst planmäßig beendet habe und sich nicht krankgemeldet habe. Es würden keine polizeiärztlichen Unterlagen über eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit aufgrund seines Dienstunfalls vorliegen, wodurch eine Vergütung gem. Paragraph 82, Absatz 6 a, GehG gebühren würde. Sohin sei von der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Voraussetzung gem. Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG – es seien weder Heilungskosten geltend gemacht worden, noch sei die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen – spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  12. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu erfolgen habe, dies unter Einbeziehung sämtlicher Erwerbsmöglichkeiten. Von der belangten Behörde sei auch unterlassen worden, ein Ermittlungsverfahren zu den Schmerzperioden des Antragsstellers zu führen. Daher beantrage er die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zum Beweis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest zehn Kalendertagen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit den Parteien die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer seine Schmerzengeldansprüche insofern, als aufgrund der Verletzungsfolgen ein Anspruch von zumindest EUR 3.000,-- der Höhe nach gerechtfertigt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt des Unfalls versah er seinen Dienst bei der XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt des Unfalls versah er seinen Dienst bei der römisch 40 . Er wurde am XXXX .2022 im Zuge einer Amtshandlung (Identitäts-Feststellung) während seines Dienstes von einer bekannten Täterin, konkret XXXX , angegriffen und verletzt. Er erlitt dadurch eine Prellung am Unterkiefer und eine Zerrung des linken Daumens.Er wurde am römisch 40 .2022 im Zuge einer Amtshandlung (Identitäts-Feststellung) während seines Dienstes von einer bekannten Täterin, konkret römisch 40 , angegriffen und verletzt. Er erlitt dadurch eine Prellung am Unterkiefer und eine Zerrung des linken Daumens. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. XXXX war im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig. Es war ihr nicht möglich, das Unrechtsmäßige ihrer Handlungen zu erkennen sowie ihr Verhalten zu steuern. römisch 40 war im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig. Es war ihr nicht möglich, das Unrechtsmäßige ihrer Handlungen zu erkennen sowie ihr Verhalten zu steuern. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.02.2023, Zl. XXXX , wurde das Verfahren gegen XXXX eingestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte zuvor den Verfolgungsantrag wegen § 11 StGB zurückgezogen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren gegen römisch 40 eingestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte zuvor den Verfolgungsantrag wegen Paragraph 11, StGB zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat gegen XXXX nicht den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung etwaiger Schandenersatzansprüche beschritten.Der Beschwerdeführer hat gegen römisch 40 nicht den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung etwaiger Schandenersatzansprüche beschritten.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Im Akt einliegend finden sich der Abschluss-Bericht zu den Ermittlungen betreffend den Vorfall, weiters medizinische Unterlagen, aus denen sich der nähere Ablauf des Vorfalls und die beim Beschwerdeführer entstandenen Verletzungen ergeben. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Angaben bestätigt und der Unfallausgang ausführlich geschildert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Im Akt einliegend findet sich weiters das Schreiben der BVAEB vom 08.11.2022, mit dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass der Unfall von der Versicherung als Dienstunfall gewertet werde. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Im Akt einliegend finden sich der Abschluss-Bericht zu den Ermittlungen betreffend den Vorfall, weiters medizinische Unterlagen, aus denen sich der nähere Ablauf des Vorfalls und die beim Beschwerdeführer entstandenen Verletzungen ergeben. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Angaben bestätigt und der Unfallausgang ausführlich geschildert vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4). Im Akt einliegend findet sich weiters das Schreiben der BVAEB vom 08.11.2022, mit dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass der Unfall von der Versicherung als Dienstunfall gewertet werde. Im Akt befindet sich weiters der Einstellungsbeschluss des Landesgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ein, aus dem sich ergibt, dass die Schädigerin nicht zurechnungsfähig war. Diesem ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der Schädigerin aufgrund ihrer Erkrankung, die einer geistigen oder seelischen Arbartigkeit von höherem Grade entspricht, zum mutmaßlichen Vorfallszeitpunkt die Erkenntnisfähigkeit in das Unrechtmäßige ihrer Handlungen und die Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens aufgehoben war (vgl. S. 21 des Sachverständigengutachtens). Die Parteien gaben in der mündlichen Verhandlung dazu an, auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Schädigerin nicht schuldhaft gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).Im Akt befindet sich weiters der Einstellungsbeschluss des Landesgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ein, aus dem sich ergibt, dass die Schädigerin nicht zurechnungsfähig war. Diesem ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der Schädigerin aufgrund ihrer Erkrankung, die einer geistigen oder seelischen Arbartigkeit von höherem Grade entspricht, zum mutmaßlichen Vorfallszeitpunkt die Erkenntnisfähigkeit in das Unrechtmäßige ihrer Handlungen und die Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens aufgehoben war vergleiche S. 21 des Sachverständigengutachtens). Die Parteien gaben in der mündlichen Verhandlung dazu an, auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Schädigerin nicht schuldhaft gehandelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, auf dem Zivilrechtsweg etwaige Ansprüche gegen die Schädigerin geltend zu machen, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).Dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, auf dem Zivilrechtsweg etwaige Ansprüche gegen die Schädigerin geltend zu machen, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8).
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelungen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten wie folgt: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  18. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  19. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  20. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
  1. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.
  2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
  3. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor §§ 2, 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. §§ 23a und 23b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG ausgesprochen worden (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor Paragraphen 2, 4, 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. Paragraphen 23 a und 23 b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WHG ausgesprochen worden vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).Erleidet jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des § 83 GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht).Dass es nicht allein auf eine Fremdeinwirkung ankommt, lässt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 schließen. Die Hilfeleistung ist demnach bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen (siehe zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83, GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht). In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus, dass die §§ 23a und 23b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß § 23b GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Mangels Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen auch nicht einmal behauptet wurde) scheidet das Bestehen eines Anspruchs nach den §§ 23a und 23b GehG aus (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009).In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004 sprach der Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus, dass die Paragraphen 23 a und 23 b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsehen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet wird, was voraussetzt, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar sind. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Absatz eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Ziffer eins, leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Ziffer 2, leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte in den genannten gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgen sollte, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (siehe dazu auch VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Mangels Fremdverschulden einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen auch nicht einmal behauptet wurde) scheidet das Bestehen eines Anspruchs nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG aus (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (§ 23b Abs. 6 GehG). Die Ansprüche des Beamten gegen den/die Täter:in gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG). 3.
  5. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Gegenständlich lag jedoch keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt (vgl. Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung von XXXX mag zwar kausal für die entstandene Verletzung des Beschwerdeführers gewesen sein, diese kann jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass bei XXXX im Vorfallszeitpunkt die Erkenntnisfähigkeit in das Unrechtsmäßige ihrer Handlung und die Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens aufgehoben waren.Gegenständlich lag jedoch keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt vergleiche Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil römisch eins, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung von römisch 40 mag zwar kausal für die entstandene Verletzung des Beschwerdeführers gewesen sein, diese kann jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass bei römisch 40 im Vorfallszeitpunkt die Erkenntnisfähigkeit in das Unrechtsmäßige ihrer Handlung und die Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens aufgehoben waren. Sofern in der mündlichen Verhandlung auf die Billigkeitshaftung des § 1310 ABGB hingewiesen wurde, wonach unter den dortigen Voraussetzungen unter Umständen auch von einer zurechnungsunfähigen Person Schadenersatz erlangt werden können, ist – wie dies die Behörde auch vorbrachte – zusätzlich anzumerken, dass vom Beschwerdeführer der Zivilrechtsweg nicht beschritten wurde.Sofern in der mündlichen Verhandlung auf die Billigkeitshaftung des Paragraph 1310, ABGB hingewiesen wurde, wonach unter den dortigen Voraussetzungen unter Umständen auch von einer zurechnungsunfähigen Person Schadenersatz erlangt werden können, ist – wie dies die Behörde auch vorbrachte – zusätzlich anzumerken, dass vom Beschwerdeführer der Zivilrechtsweg nicht beschritten wurde. Der Beschwerdeführer hat sich weder an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, noch wurden ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 und Abs. 2 GehG zu gewähren.Der Beschwerdeführer hat sich weder an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, noch wurden ihm solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Dem Beschwerdeführer war somit keine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins und Absatz 2, GehG zu gewähren. 3.
  6. Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach § 23b Abs. 4 GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. § 23b Abs. 4 GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. 3.
  7. Auch eine Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG kommt gegenständlich nicht in Betracht. Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eröffnet die Möglichkeit der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde nur für jene Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist (vgl. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur (vgl. u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach § 23b Abs. 4 GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist vergleiche VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Sowohl der Judikatur vergleiche u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien ist zu entnehmen, dass nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist. Bei § 23b Abs. 4 GehG kommt es für die Gewährung einer Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses jedoch nicht – anders als dies vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, der anführte, dass eine Zivilklage nicht zugemutet werden könne, weil aufgrund des Sachverständigengutachtens geradezu auszuschließen sei, dass der Täterin ein Verschulden an der Tathandlung vorzuwerfen sei – darauf an, ob die Ansprüche vom Beklagten einbringlich gemacht werden können.Bei Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG kommt es für die Gewährung einer Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses jedoch nicht – anders als dies vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, der anführte, dass eine Zivilklage nicht zugemutet werden könne, weil aufgrund des Sachverständigengutachtens geradezu auszuschließen sei, dass der Täterin ein Verschulden an der Tathandlung vorzuwerfen sei – darauf an, ob die Ansprüche vom Beklagten einbringlich gemacht werden können. Eine etwaige Mittellosigkeit der Schädigerin und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach § 23b GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des § 23b Abs. 4 GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, sodass bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auch eine Gewährung einer Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 4 GehG nicht in Frage kommt.Eine etwaige Mittellosigkeit der Schädigerin und Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens ist für die Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG daher nicht von Belang. Vielmehr ist nach Paragraph 23 b, GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung und verschafft das Gesetz nur in Ausnahmefällen für jene Fälle Abhilfe, in denen – wie bereits ausgeführt – eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Nur in diesen Ausnahmefällen, in denen der Anspruch dem Grunde nach besteht, sowie im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche gelangt die Auffangbestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zur Anwendung. Ein derartiger Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, sodass bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auch eine Gewährung einer Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nicht in Frage kommt. 3.
  8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist anzumerken, dass es auf diesen Beweis nicht ankommt. Wie oben angeführt, kommt eine Vorschussleistung des Bundes mangels Fremdverschuldens infolge Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin nicht in Frage. Nachdem diese Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschussses nicht gegeben wäre, war die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dessen Vorliegen im Übrigen hinsichtlich Schmerzengeld aufgrund der Einführung des § 23b Abs. 2a GehG ohnedies nach aktueller Rechtslage ohne Relevanz ist, verfahrensgegenständlich nicht zu beantworten. Eine Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der Schmerzperioden war insofern nicht erforderlich, weil schon vorab feststand, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Geldaushilfe zu gewähren ist.3.
  10. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist anzumerken, dass es auf diesen Beweis nicht ankommt. Wie oben angeführt, kommt eine Vorschussleistung des Bundes mangels Fremdverschuldens infolge Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin nicht in Frage. Nachdem diese Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschussses nicht gegeben wäre, war die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dessen Vorliegen im Übrigen hinsichtlich Schmerzengeld aufgrund der Einführung des Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG ohnedies nach aktueller Rechtslage ohne Relevanz ist, verfahrensgegenständlich nicht zu beantworten. Eine Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der Schmerzperioden war insofern nicht erforderlich, weil schon vorab feststand, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Geldaushilfe zu gewähren ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Voraussetzung für einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG das Vorliegen von Fremdverschulden ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Voraussetzung für einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG das Vorliegen von Fremdverschulden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2299360.1.00

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