RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW603 2309277-1 Spruch, W603 2309277-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit an die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) übermitteltem Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie von der Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG für eine angegebene Strom-Zählpunktnummer. Mit an die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) übermitteltem Antragsformular vom römisch 40 2024 beantragte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie von der Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG für eine angegebene Strom-Zählpunktnummer. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, da die beschwerdeführende Partei der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei.Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, da die beschwerdeführende Partei der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit E-Mail vom XXXX 2024 erhob die beschwerdeführende Partei „Bescheidbeschwerde“ gegen diesen Bescheid. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 erhob die beschwerdeführende Partei „Bescheidbeschwerde“ gegen diesen Bescheid. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit an die belangte Behörde übermitteltem Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG für eine angegebene Strom-Zählpunktnummer. Dem Antrag waren mehrere Beilagen angeschlossen.Mit an die belangte Behörde übermitteltem Antragsformular vom römisch 40 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG für eine angegebene Strom-Zählpunktnummer. Dem Antrag waren mehrere Beilagen angeschlossen. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) … Der gesetzliche Anspruch (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, etc.) ist von XXXX “ nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) … Der gesetzliche Anspruch (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, etc.) ist von römisch 40 “ nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei – nach Übermittlung weiterer Unterlagen durch die beschwerdeführende Partei am XXXX 2024 – mit Bescheid vom XXXX 2024, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. „Gesetzlicher Anspruch (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, etc.) von XXXX wurde nicht nachgewiesen“, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf § 13 Abs. 3 AVG. Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei – nach Übermittlung weiterer Unterlagen durch die beschwerdeführende Partei am römisch 40 2024 – mit Bescheid vom römisch 40 2024, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. „Gesetzlicher Anspruch (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung, etc.) von römisch 40 wurde nicht nachgewiesen“, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Mit E-Mail vom XXXX 2024 erhob die beschwerdeführende Partei „Bescheidbeschwerde XXXX “ gegen diesen Bescheid, wobei zusätzlich das Bescheiddatum angegeben wurde. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass sie „keinerlei finanzielle Unterstützung meiner Eltern erhalte. Ich komme gerade so finanziell "durchs Leben", weshalb OBS-Gebühren in der Höhe von XXXX für mich eine große finanzielle Belastung darstellen und ich nicht in der Lage bin diese zu begleichen.“. Die Übermittlung weiterer diesbezüglicher Unterlagen wurde in Aussicht gestellt. Die beschwerdeführende Partei begehrt erkennbar weiterhin die Zuerkennung der beantragten Befreiungen. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 erhob die beschwerdeführende Partei „Bescheidbeschwerde römisch 40 “ gegen diesen Bescheid, wobei zusätzlich das Bescheiddatum angegeben wurde. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass sie „keinerlei finanzielle Unterstützung meiner Eltern erhalte. Ich komme gerade so finanziell "durchs Leben", weshalb OBS-Gebühren in der Höhe von römisch 40 für mich eine große finanzielle Belastung darstellen und ich nicht in der Lage bin diese zu begleichen.“. Die Übermittlung weiterer diesbezüglicher Unterlagen wurde in Aussicht gestellt. Die beschwerdeführende Partei begehrt erkennbar weiterhin die Zuerkennung der beantragten Befreiungen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Durch BGBl I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei im XXXX 2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Im Verfahren ist daher das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden. Die belangte Behörde hat das AVG anzuwenden (§ 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei im römisch 40 2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Im Verfahren ist daher das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden. Die belangte Behörde hat das AVG anzuwenden (Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Festgehalten wird, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, die Kundmachung des Beschlusses gemäß § 86a VfGG aber noch nicht erfolgt ist. Die Wirkungen des § 86a Abs. 3 VfGG sind daher im Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingetreten.Festgehalten wird, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, die Kundmachung des Beschlusses gemäß Paragraph 86 a, VfGG aber noch nicht erfolgt ist. Die Wirkungen des Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG sind daher im Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingetreten. 3.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Die beschwerdeführende Partei erhob mit dem am XXXX 2024 an die belangte Behörde übermittelten E-Mail Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 und begehrte weiterhin die beantragten Befreiungen vom ORF-Beitrag und den Kosten nach dem EAG. Sie führte auch eine Begründung an. Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei hat daher sowohl die belangte Behörde als Adressatin des E-Mails als auch den angefochtenen Bescheid (nach Beitragsnummer und Bescheiddatum) bezeichnet und auch durch die Bezeichnung als „Bescheidbeschwerde“ und ihre Ausführungen zu erkennen gegeben, dass sie ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben möchte.Die beschwerdeführende Partei erhob mit dem am römisch 40 2024 an die belangte Behörde übermittelten E-Mail Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 und begehrte weiterhin die beantragten Befreiungen vom ORF-Beitrag und den Kosten nach dem EAG. Sie führte auch eine Begründung an. Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei hat daher sowohl die belangte Behörde als Adressatin des E-Mails als auch den angefochtenen Bescheid (nach Beitragsnummer und Bescheiddatum) bezeichnet und auch durch die Bezeichnung als „Bescheidbeschwerde“ und ihre Ausführungen zu erkennen gegeben, dass sie ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben möchte. Angesichts des Bescheiddatums ( XXXX 2024) und des Datums des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde ( XXXX 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.Angesichts des Bescheiddatums ( römisch 40 2024) und des Datums des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde ( römisch 40 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat. Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.3.
- Sache des Verfahrens Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. 3.3.
- Kein verbesserungsfähiger Mangel § 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach die gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen. Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. oben Punkt II.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den gestellten Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen. Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den gestellten Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen. 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. 3.5. Zu Spruchpunkt B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2309277.1.00