RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW609 2292844-1 Spruch, , W609 2292844-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, 1367363605/231724885, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde römisch 40 , römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, 1367363605/231724885, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VfGH) und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VwGH) verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a i. V. m. § 31 Abs. 3 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 i. V. m. § 31 Abs. 3 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 i. V. m. § 31 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VfGH) und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VwGH) verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 3 VwGVG, weil der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters nach Schluss der Beschwerdeverhandlung auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 i. V. m. § 31 Abs. 3 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, weil der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters nach Schluss der Beschwerdeverhandlung auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, i. römisch fünf. m. Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2292844.1.00
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