4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 12.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen (im Spruch nicht näher angeführten) Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 12.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen (im Spruch nicht näher angeführten) Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Entsprechend der behördlichen Zustellverfügung vom 22.05.2024 (Verwaltungsakt AS 203) wurde die Zustellung des mit 22.05.2024 datierten und genehmigten Bescheides zu eigenen Handen (RSa) an den BF veranlasst. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde das in der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegte und ab 03.06.2024 abholbereite Dokument (Bescheid) am 03.06.2024 vom BF persönlich übernommen (AS 211). Mit dem am 27.06.2024 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit 26.06.2024 datierten Schriftsatz (AS 215) erhob der von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) vertretene BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Der Beschwerde wurde eine vom BF unterfertigte Vertretungsvollmacht beigelegt (AS 257). Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.07.2024 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Paragraph 62, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 und 22 AVG iVm. ZustG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Als „erlassen“ gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt.Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21 und 22 AVG in Verbindung mit ZustG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen. Als „erlassen“ gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt.
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. dazu insbesondere §§ 16, 21, 24 und 242 ABGB).
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen vergleiche dazu insbesondere Paragraphen 16, 21, 24 und 242 ABGB). Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (im Sinne des § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen.Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (im Sinne des Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und 20.02.2002, 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 25.05.2005, 2003/09/0019; 27.02.2006, 2004/05/0326).Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und 20.02.2002, 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Paragraph 271, ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 25.05.2005, 2003/09/0019; 27.02.2006, 2004/05/0326). Eine zulässige Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht
1 Z 1 B-VG setzt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 24.04.2003, 99/20/0182; 10.12.2008, 2008/22/0302; 11.11.2009, 2008/23/0764).Eine zulässige Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht
Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 24.04.2003, 99/20/0182; 10.12.2008, 2008/22/0302; 11.11.2009, 2008/23/0764). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 12.04.2024 trotz des von ihm dabei bereits gezeigten besonders auffälligen Verhaltens und seiner als „diffus“ zu qualifizierenden Aussagen sowie im Speziellen auch nach der unmittelbar danach erfolgten Übermittlung von zahlreichen medizinischen Unterlagen durch die BBU keinerlei Ermittlungen zur Klärung des ganz offensichtlich stark beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes des BF und zu einer sich daraus ergebenden eingeschränkten oder gar fehlenden Handlungsfähigkeit vorgenommen, obwohl sie nach Maßgabe des § 9 AVG dazu in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 12.04.2024 trotz des von ihm dabei bereits gezeigten besonders auffälligen Verhaltens und seiner als „diffus“ zu qualifizierenden Aussagen sowie im Speziellen auch nach der unmittelbar danach erfolgten Übermittlung von zahlreichen medizinischen Unterlagen durch die BBU keinerlei Ermittlungen zur Klärung des ganz offensichtlich stark beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes des BF und zu einer sich daraus ergebenden eingeschränkten oder gar fehlenden Handlungsfähigkeit vorgenommen, obwohl sie nach Maßgabe des Paragraph 9, AVG dazu in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde letztlich zwar selbst davon aus, dass der BF „nicht gesund“ sei und an einer paranoiden Schizophrenie leide, sie hatte sich aber vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und vor Verfassung des Bescheides nicht mit der Frage der Prozessfähigkeit auseinandergesetzt. Vielmehr ging die belangte Behörde offenbar vom Vorliegen der vollen Prozessfähigkeit des BF aus, zumal sie die Erlassung des am 22.05.2024 genehmigten Bescheides durch Zustellung zu eigenen Handen (RSa) an den BF an dessen Meldeadresse (in einer organisierten Sonderbetreuungseinrichtung) verfügte, obwohl bei der belangten Behörde bereits zu jenem Zeitpunkt im Hinblick auf den damals vorliegenden Ermittlungsstand, insbesondere die von der BBU sofort nach der Einvernahme übermittelten medizinischen Befunde, jedenfalls begründete Zweifel aufkommen hätten müssen, dass der BF nicht prozess- und handlungsfähig sein könnte. Die belangte Behörde hätte somit nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der BF in der Lage sein würde, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechend zu verhalten. So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides einer näheren Prüfung zu unterziehen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (durch Bereithaltung zur persönlichen Abholung nach erfolglosem Zustellversuch) die dafür erforderliche Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF nicht vorgelegen war, zumal das psychische Krankheitsbild des konkret an einer chronifizierten paranoiden Psychose bzw. Schizophrenie leidenden BF bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden hatte (siehe dazu die im Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 zitierte fachärztliche Stellungnahme vom 25.05.2024). Im Ergebnis erweist sich somit die von der belangten Behörde verfügte Zustellung des angefochtenen Bescheides zu eigenen Handen an den BF mangels Vorliegens der Prozess- und Handlungsfähigkeit als nicht bewirkt, weshalb der Bescheid auch nicht als rechtswirksam erlassen gilt. Da folglich auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliegt, war
GVG die gegenständliche Beschwerde wegen mangelnder Erlassung des Bescheides mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Da folglich auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliegt, war
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die gegenständliche Beschwerde wegen mangelnder Erlassung des Bescheides mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Das Asylverfahren wird damit wieder erstinstanzlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2294577.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.