← Österreich

G314 2309107-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlG314 2309107-1 Spruch, G314 2309107-1/3EG314 2309107-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin (BF), die zuletzt im XXXX 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither im Inland aufhält, wurde von der Niederlassungsbehörde am XXXX 2023 ein bis XXXX 2024 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt. Am XXXX 2024 stellte sie einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführerin (BF), die zuletzt im römisch 40 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither im Inland aufhält, wurde von der Niederlassungsbehörde am römisch 40 2023 ein bis römisch 40 2024 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt. Am römisch 40 2024 stellte sie einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den noch nicht entschieden wurde. Am XXXX 2025 beantragte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie seit Jänner 2024 mit einem in Österreich lebenden nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Der Ehe würden zwei gemeinsame Kinder entstammen, denen jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden seien. Sie habe ihren Ehemann im XXXX 2024 wegen häuslicher Gewalt verlassen und sei aktuell mit ihren Kindern in einem Mutter-Kind-Heim in XXXX untergebracht. Am römisch 40 2025 beantragte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie seit Jänner 2024 mit einem in Österreich lebenden nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Der Ehe würden zwei gemeinsame Kinder entstammen, denen jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden seien. Sie habe ihren Ehemann im römisch 40 2024 wegen häuslicher Gewalt verlassen und sei aktuell mit ihren Kindern in einem Mutter-Kind-Heim in römisch 40 untergebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurück, weil sich die BF in einem Antragsverfahren nach dem NAG befinde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück, weil sich die BF in einem Antragsverfahren nach dem NAG befinde. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Hilfsweise beantragt sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt seien und die BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Hilfsweise beantragt sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt seien und die BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Identität der BF ergibt sich aus ihrem nordmazedonischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Das bei der Niederlassungsbehörde anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich und wird von der BF auch in ihrer Antragsbegründung erwähnt. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass dieses Verfahren inzwischen abgeschlossen wurde. Rechtliche Beurteilung: Die BF ist als Staatsangehörige von Nordmazedonien Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Nordmazedonien Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und 10 FPG. Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG ist unter anderem ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich die Antragstellerin in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist unter anderem ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich die Antragstellerin in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Da das BFA den Antrag der BF mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das BVwG ist hier daher ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Die in der Beschwerde primär beantragte meritorische Entscheidung über den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt daher von vorneherein nicht in Betracht. Da das BFA den Antrag der BF mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das BVwG ist hier daher ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Die in der Beschwerde primär beantragte meritorische Entscheidung über den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt daher von vorneherein nicht in Betracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vg. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182). Hier hält sich die BF aufgrund ihres Zweckänderungsantrags vom XXXX 2024 nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sie sich in einem Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht zulässig, ohne dass es dabei auf ein im Inland allenfalls bestehendes Privat- oder Familienleben ankommt. Die Zurückweisung des Antrags der BF gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG durch das BFA, der die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, war somit rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vg. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182). Hier hält sich die BF aufgrund ihres Zweckänderungsantrags vom römisch 40 2024 nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sie sich in einem Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht zulässig, ohne dass es dabei auf ein im Inland allenfalls bestehendes Privat- oder Familienleben ankommt. Die Zurückweisung des Antrags der BF gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG durch das BFA, der die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, war somit rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen war. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen war. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der BF rechtmäßig war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der BF rechtmäßig war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2309107.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.