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{'item': 'I406 2272167-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlI406 2272167-1 Spruch, I406 2272167-1/7E I406 2272166-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der (Erst-)Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte in Österreich am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er aus Angst vor dem herrschenden Krieg und vor der türkischen Armee gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet sei. Er gehöre zu der Minderheit der Jesiden und sie würden von den Moslimen benachteiligt werden. Das seien alle seine Fluchtgründe. In Griechenland sei er asylberechtigt. Er habe Griechenland verlassen, da er dort zuletzt keine finanzielle Unterstützung und keine ärztliche Behandlung erhalten habe.
  2. Am 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Es gäbe kein Leben, keinen Strom und keine Sicherheit. Zudem gehöre er zu einer Minderheit in Syrien, er sei von allen Seiten bedroht worden, deshalb sei er ausgereist. Am selben Tag, an dem sie ausgereist seien, sei es knapp gewesen, im Zuge der Kriegshandlungen getötet zu werden. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist.
  4. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2022, GZ: W243 2250986-1/6E, den bekämpften Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwies.
  5. Im Jahr 2022 reiste die (Zweit-)Beschwerdeführerin, die Ehegattin des Beschwerdeführers, von Griechenland nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung sagte sie aus, Syrien wegen dem Krieg und dem IS Terror verlassen zu haben.
  6. Am 27.01.2023 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Zu seinen Gründen für seine Ausreise aus Syrien erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, aufgrund der Bombardierungen. Aufgrund der Wirtschaftslage. Man konnte wegen der Luftangriffe nicht schlafen. Wir sind dann in die Türkei geflüchtet und von dort dann nach GR. Das sind abschließend meine Fluchtgründe. Der Islam attakiert uns seit mehr als 100 Jahren. Nachgefragt, die Muslime haben uns schlecht behandelt. Auch wenn wir etwas verkaufen wollten, gab es immer Unterschiede. In Syrien gibt es keinen sicheren Ort mehr, es gibt keine Sicherheit mehr. Aufgrund meiner Religion werde ich überall in Syrien unterdrückt. Nachgefragt, Unterdrückung heißt in Syrien handelt es sich um einen Bürgerkrieg, es gibt viele Gruppierungen, es wird lange dauern bis Syrien wieder auf die Beine kommt.“ Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie in Griechenland niemanden hätte und zu ihrem Mann habe wollen. In Syrien hätten die türkischen Truppen sie mit Flugzeugen und Panzern angegriffen. Sie hätten ihnen ihr Land weggenommen. Alle Menschen seien geflüchtet, nicht nur sie. Die sogenannte freie syrische Armee, die mit den langen Bärten, seien vorher auch aktiv gewesen. Das seien abschließend ihre Fluchtgründe. Bevor sie zu ihnen gekommen seien, seien sie geflüchtet.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.04.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
  8. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 27.04.2023.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 27.04.
  10. Am 05.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsvertretung erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zu den Beschwerdeführern: Die volljährigen Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige von Syrien. Sie haben mehrere gemeinsame Kinder und gehören der Volksgruppe der Kurden und der ethnisch-religiösen Minderheit der Jesiden an. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt XXXX . Bereits vor mehreren Jahren reisten sie unter anderem wegen der schlechten Sicherheitslage aus Syrien in die Türkei aus und begaben sich anschließend nach Griechenland, wo sie einige Zeit lang lebten und ihnen Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt römisch 40 . Bereits vor mehreren Jahren reisten sie unter anderem wegen der schlechten Sicherheitslage aus Syrien in die Türkei aus und begaben sich anschließend nach Griechenland, wo sie einige Zeit lang lebten und ihnen Asyl gewährt wurde. Am 09.07.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, reiste zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich und suchte am 17.10.2022 im Bundesgebiet um Asyl an. Mit Bescheid wurde XXXX , dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid wurde römisch 40 , dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Derzeit ist beim Bundesamt kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten von XXXX anhängig. Derzeit ist beim Bundesamt kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten von römisch 40 anhängig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  15. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben der Beschwerdeführer in den Erstbefragungen und niederschriftlichen Einvernahmen. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland Asyl gewährt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W243 2250986-1/6E, und dem Antwortschreiben der griechischen Behörde für Migration und Asyl vom 20.10.
  16. Dass dem Sohn der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und der Auskunft des Bundesamts. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zur Gewährung von Asyl: 3.1.
  19. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 34 Abs 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  20. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  21. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  22. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Nach § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.1.
  23. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Sohn der Beschwerdeführer wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 34 Abs 2 AsylG auch den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Daher war den Beschwerden stattzugeben und waren nach § 3 Abs 5 AsylG die Entscheidungen über die Asylgewährung entsprechend mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war den Beschwerden stattzugeben und waren nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidungen über die Asylgewährung entsprechend mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2272167.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.