RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlI406 2300447-1 Spruch, I406 2283348-1/21E I406 2300448-1/4E I406 2300447-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zlen. XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige von Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird jeweils gemäß § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Verfahren des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab er an, Syrien wegen des Krieges und der Armut verlassen zu haben. Sein Sohn lebe als Asylwerber in Österreich und habe ihm mitgeteilt, dass Österreich ein sicheres Land sei, in welchem die Menschenrechte zählen würden. Seine Frau und Tochter habe er nicht mitnehmen können, da sein Bruder nicht den Schlepper für alle habe bezahlen können. Er wolle hier in Frieden leben. Nach Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen am 22.06.2023 und am 03.10.2023 wurde mit dem Bescheid des Bundesamts vom 20.11.2023 der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiärer Schutz als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2023 in vollem Umfang Beschwerde. Am 04.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Erstbeschwerdeführer mit seinem Sohn erschien. Zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin: Im Jahr 2023 reisten die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, und die Drittbeschwerdeführerin, die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, gemeinsam ins Bundesgebiet ein und stellten am 20.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 05.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab, erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 05.09.2024 bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhoben die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2024 Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 05.09.2024 bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhoben die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2024 Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig und miteinander verheiratet, haben mehrere gemeinsame Kinder und gehören der Volksgruppe der Kurden an. Bereits vor mehreren Jahren reisten die Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei aus, wo sie jahrelang lebten. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin und seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, reisten zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich und suchten am 20.09.2023 im Bundesgebiet um Asyl an. XXXX , dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamts vom 06.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamts vom 06.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Derzeit ist beim Bundesamt gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Derzeit ist beim Bundesamt gegen römisch 40 kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den durchgeführten Erstbefragungen und niederschriftlichen Einvernahmen. Dass dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Auskunft des Bundesamts. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Gewährung von Asyl: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 34 Abs 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Nach § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 34 Abs 2 AsylG auch den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Daher war den Beschwerden stattzugeben und waren nach § 3 Abs 5 AsylG die Entscheidungen über die Asylgewährung entsprechend mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war den Beschwerden stattzugeben und waren nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidungen über die Asylgewährung entsprechend mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2300447.1.00