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{'item': 'I422 2305276-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlI422 2305276-1 Spruch, I422 2305276-1/5EI422 2305280-1/6EI422 2305278-1/5EI422 2305274-1/5EI422 2305276-1/5E, I42

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Eine ägyptische Staatsangehörige (in Folge Erstbeschwerdeführerin) reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (in Folge Drittbeschwerdeführerin) und ihrem minderjährigen Sohn (in Folge Viertbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 09.01.2023 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete die Erstbeschwerdeführerin ihren Antrag damit, als Lehrerin für die Landwirtschaft von einem Schüler bei der Direktion angezeigt worden zu sein, weil sie christlich orthodoxen Glaubens sei und sich der Huldigung des Kreuzes unterstelle. Dies sei nicht im Einklang mit dem Islam, weshalb sie im März 2021 verhaftet und für vier Tage einvernommen worden sei. In Ägypten drohe ihr ein Gerichtsverfahren wegen Ketzerei gegen den Islam. Für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Am 02.03.2023 reiste der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (in Folge Zweitbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesamt ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 03.03.2023 im Wesentlichen an, seine Ehefrau habe unterrichtet und sei von einem Schüler nach der Bedeutung ihres Kreuzanhängers an ihrer Halskette gefragt worden. Als seine Frau dem Schüler dies erklärt habe, sei es zu einer Diskussion gekommen. Der Schüler habe das Kreuz und das Christentum beschimpft; seine Ehefrau habe das Christentum verteidigt und über den Islam geschimpft. Daraufhin sei sie angezeigt und entlassen sowie vier Tage festgehalten und befragt worden. Der Anwalt der Familie habe ihnen geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde / BFA) am 19.07.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin neuerlich an, dass es zwischen ihr und einem Schüler zu einer Diskussion über das Christentum gekommen sei. Als die Schüler dies dem Schulleiter gemeldet haben, sei die Erstbeschwerdeführerin polizeilich angezeigt und festgenommen worden. Nach einer viertätigen Anhaltung und mehreren Einvernahmen sei die Beschwerdeführerin auf Kaution freigelassen worden. Ihr Rechtsanwalt habe ihr mitgeteilt, dass sie verurteilt werde und es besser sei, wenn sie das Land verlasse. Der Zweitbeschwerdeführer schloss sich den Fluchtgründen seiner Ehefrau an. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 15.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 15.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2025 vorgelegt. Am 05.03.2025 wurde unter Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum koptisch-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers steht fest; jene der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers nicht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement Sauhadsch (auch als Sohag, Suhag oder Suhaj bezeichnet) in Mittelägypten geboren. Im Alter von sieben Jahren zog sie gemeinsam mit ihrer Familie in das südlich gelegene Gouvernement Qina, wo die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besuchte. Im Anschluss absolvierte sie eine allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Matura ab. Für das Diplomstudium der Agrarwissenschaft besuchte die Erstbeschwerdeführerin die Universität in XXXX . Schließlich beendete sie ihre akademische Laufbahn mit einem Pre-Masterstudium im Bereich der Agrarwissenschaften. Im August 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer und zog zu ihrem Ehemann nach Kairo, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise als Lehrerin für Agrartechnologie an einer Privatschule. In Kairo lebten die Beschwerdeführer mietkostenfrei in einer Wohnung, die sich im Eigentum des Vaters des Zweitbeschwerdeführers befand. Darüber hinaus besitzen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Wohnung in Kairo, die gegenwärtig leer steht.Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement Sauhadsch (auch als Sohag, Suhag oder Suhaj bezeichnet) in Mittelägypten geboren. Im Alter von sieben Jahren zog sie gemeinsam mit ihrer Familie in das südlich gelegene Gouvernement Qina, wo die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besuchte. Im Anschluss absolvierte sie eine allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Matura ab. Für das Diplomstudium der Agrarwissenschaft besuchte die Erstbeschwerdeführerin die Universität in römisch 40 . Schließlich beendete sie ihre akademische Laufbahn mit einem Pre-Masterstudium im Bereich der Agrarwissenschaften. Im August 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer und zog zu ihrem Ehemann nach Kairo, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise als Lehrerin für Agrartechnologie an einer Privatschule. In Kairo lebten die Beschwerdeführer mietkostenfrei in einer Wohnung, die sich im Eigentum des Vaters des Zweitbeschwerdeführers befand. Darüber hinaus besitzen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Wohnung in Kairo, die gegenwärtig leer steht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Kairo geboren und besuchte dort für acht Jahre die Grundschule sowie für zwei Jahre die Mittelschule. Anschließend absolvierte er die Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule und studierte Soziologie an der Universität in Kairo. Der Zweitbeschwerdeführer sammelte berufliche Erfahrung im Bereich der Datenregistrierung in einer Medikamentenfirma sowie in einer koptisch-evangelischen Organisation, welche soziale Dienste anbietet. Aus der Ehe entstammen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in Kairo geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise aufwuchsen und die Schule besuchten. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte die Grundschule in Kairo bis zur sechsten Klasse, der Viertbeschwerdeführer bis zur zweiten Klasse. Nach Erhalt eines ungarischen Aufenthaltstitels (Arbeitsvisum) reiste der Zweitbeschwerdeführer im November 2021 unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses legal über den Luftweg nach Ungarn aus und bestritt seinen Lebensunterhalt mit der Arbeit in einer Elektrofirma. Im Juli 2022 reiste schließlich auch die Erstbeschwerdeführerin mit den zwei gemeinsamen Kindern legal – mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung – nach Ungarn. Als der Zweitbeschwerdeführer gekündigt und das Visum nicht verlängert wurde, reiste die Familie schlepperunterstützt nach Österreich. Am 08.01.2023 reisten zunächst die Erstbeschwerdeführerin und die zwei minderjährigen Kinder in das Bundesgebiet ein; am 02.03.2023 auch der Zweitbeschwerdeführer. Der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sind weiterhin in Ägypten aufhältig. So auch die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stehen in aufrechtem Kontakt zu ihren in Ägypten lebenden Familienangehörigen. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer außerhalb ihres Familienverbundes über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in Wien sowie ein Cousin in Rumänien, jedoch besteht zu ihnen weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Die Erstbeschwerdeführerin geht seit 01.12.2023 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Köchin nach. Auch der Zweitbeschwerdeführer ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung des österreichischen Arbeitsmarktservice. Diese wurde ihm erstmals mit Bescheid des AMS vom 19.07.2023 ausgestellt und zuletzt mit Bescheid vom 06.12.2023 verlängert. Auf Grundlage der Beschäftigungsbewilligung geht der Zweitbeschwerdeführer seit 24.07.2023 – ungeachtet einer einwöchigen Unterbrechung – laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Küchenhelfer nach. Für die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer werden Leistungen über die staatliche Grundversorgung bezogen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben einen Sprachkurs besucht, bislang jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sprechen in einfachem, aber gut verständlichem Niveau Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführer sind zum Zeitpunkt der Entscheidung weder Mitglieder eines Vereines noch einer Organisation. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtete von April 2023 bis November 2023 gemeinnützige Arbeit im XXXX . Die Beschwerdeführer besuchen regelmäßig die Kirche, wo die Erstbeschwerdeführerin auch im Chor mitsingt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer besitzen außerhalb ihres Arbeitsumfeldes über keinen nachhaltigen Freundeskreis oder ausgeprägte soziale Anbindungen.Die Beschwerdeführer sind zum Zeitpunkt der Entscheidung weder Mitglieder eines Vereines noch einer Organisation. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtete von April 2023 bis November 2023 gemeinnützige Arbeit im römisch 40 . Die Beschwerdeführer besuchen regelmäßig die Kirche, wo die Erstbeschwerdeführerin auch im Chor mitsingt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer besitzen außerhalb ihres Arbeitsumfeldes über keinen nachhaltigen Freundeskreis oder ausgeprägte soziale Anbindungen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die Polytechnische Schule; der Viertbeschwerdeführer die vierte Klasse der Volksschule. Ihre Freizeit verbringen sie mit ihren Freunden. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind in Ägypten nicht der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer koptisch-orthodoxen Konfession ausgesetzt und werden in diesem Zusammenhang weder von staatliche Behörden noch von extremistischen Gruppen verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische von 36 Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v..a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Kinder Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der von ihnen vorgelegten Dokumente, in den jeweiligen bekämpften Bescheid und Beschwerdeschriftsatz, sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation sowie dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2025 in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers steht aufgrund ihrer vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Fremdenregister als „authentisch (echt)“ hinterlegten – ägyptischen Personalausweise fest. Die Identität der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers stehen mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer legten dem BFA zwar eine Geburtsurkunde vor, die Dokumente sind jedoch nicht geeignet, um ihre Identität zweifelsohne nachweisen zu können. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zu den Schulausbildungen und zu den Berufserfahrungen, zu den Lebensumständen und Familienverhältnissen sowie den dort lebenden Familienangehörigen gründen auf den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus Ägypten, dem Aufenthalt in Ungarn sowie der Weiterreise nach Österreich und ihrer Asylantragsstellung im Bundesgebiet erschließen sich aus der Zusammenschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere den Dokumenten bezüglich des Amtshilfeansuchens an die ungarische Polizei sowie aus den Eintragungen des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ist durch die Eintragungen im zentralen Melderegister verschriftlicht. Im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin dar, dass sie neben ihrer Kernfamilie über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Schwester verfüge. Ihre Schwester lebe in Wien und habe sie zu ihr ein gutes Verhältnis. Die Beiden stehen in regelmäßigen Kontakt, sehen sich jedoch nur einmal im Jahr. Die Erstbeschwerdeführerin steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester und verneinte dies zuletzt auch explizit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat die Erstbeschwerdeführerin zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres in Rumänien aufhältigen Cousins, jedoch stehe sie mit diesem in keinerlei Kontakt. Die Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich und stimmt mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überein. Zudem brachte die Erstbeschwerdeführerin einen Dienstvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung ihres Arbeitsgebers in Vorlage. Die laufende Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers seit 24.07.2023 als Küchenhelfer ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, als Beweismittel wurden von ihm darüber hinaus zwei Bescheidausfertigungen des AMS bezüglich einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen bzw. Verlängerung

§ 8Abs. 1 Ausl

BG vorgelegt. Darüber hinaus legte der Zweitbeschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung sowie einen Lohnzettel von Mai 2024 vor. Mit 14.02.2025 wechselte der Zweitbeschwerdeführer seinen Arbeitsplatz; er ist weiterhin als Küchenhelfer beschäftigt. Dass der Zweitbeschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz hat, ergibt sich aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, eines in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszuges sowie aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Die laufende Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers seit 24.07.2023 als Küchenhelfer ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, als Beweismittel wurden von ihm darüber hinaus zwei Bescheidausfertigungen des AMS bezüglich einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen bzw. Verlängerung

Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG vorgelegt. Darüber hinaus legte der Zweitbeschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung sowie einen Lohnzettel von Mai 2024 vor. Mit 14.02.2025 wechselte der Zweitbeschwerdeführer seinen Arbeitsplatz; er ist weiterhin als Küchenhelfer beschäftigt. Dass der Zweitbeschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz hat, ergibt sich aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, eines in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszuges sowie aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Dass für die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer Leistungen über die staatliche Grundversorgung bezogen werden, geht aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) hervor. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie die Feststellungen zu Ausgestaltung ihrer Freizeit ergeben sich aus ihren Ausführungen vor dem erkennenden Gericht. Auch die Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführer gründen auf den entsprechenden Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer basieren auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin gaben vor dem erkennenden Gericht an, einen Deutschkurs besucht zu haben und brachten diesbezüglich jeweils eine Teilnahmebestätigung in Vorlage. Sowohl im Administrativverfahren als auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung verneinten sie die Absolvierung einer Deutschprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dahingehend einen persönlichen Eindruck verschaffen, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer in einfachem Niveau Deutsch sprechen, die Fragen des Richters verstehen und sinngemäß antworten können. Die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer waren hingegen in der Lage, in einem sehr gut verständlichem Niveau Deutsch zu sprechen. Auch sie konnten die Fragen des erkennenden Richters verstehen und sinngemäß antworten. Dass die Erstbeschwerdeführerin von April 2023 bis November 2023 ehrenamtlich tätig war, ergibt sich anhand ihrer Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der XXXX . Dass die Erstbeschwerdeführerin von April 2023 bis November 2023 ehrenamtlich tätig war, ergibt sich anhand ihrer Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der römisch 40 . 2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass sie als Lehrerin für Landwirtschaft gearbeitet habe und von einem Schüler bei der Direktion angezeigt worden sei. Sie sei christlich-orthodoxen Glaubens und unterstelle sich der Huldigung des Kreuzes. Dies sei nicht im Einklang mit dem Islam. Aufgrund dessen sei sie im März 2021 verhaftet und für vier Tage einvernommen worden. In Ägypten drohe ihr nun wegen Ketzerei gegen den Islam ein Gerichtsverfahren. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie aufgrund ihres Glaubens eine Verurteilung und Gefängnisstrafe. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtmotive und stützen sich auf jene der Erstbeschwerdeführerin. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA führte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtmotive aus, dass sie im März 2021 eine Stelle als Lehrerin gefunden habe. Am 09.03.2021 habe sie in ihrer Klasse unterrichtet, als sie einer ihrer Schüler in einem sarkastischen Ton gefragt habe, ob sie das Christenkreuz anbete. Sie habe dem Schüler gesagt, dass dies nicht der richtige Ort sei, solche Fragen zu stellen und er im Internet recherchieren könne, wenn er daran Interesse habe. Es sei zu einer Diskussion mit dem Schüler gekommen. Daraufhin seien die Schüler zum Schulleiter gegangen und haben die Erstbeschwerdeführerin angezeigt. Der Schulleiter habe dies der Sicherheitsbeauftragten der Schule weitergeleitet und sei es zu einer Anzeige bei der Polizei gekommen. Der Vorwurf laute nun, die Erstbeschwerdeführerin habe den Islam als Religion herabgewürdigt und den Propheten beleidigt. Am 27.03.2021 sei sie von der Polizei festgenommen und noch am selben Tag auf der Polizeiwache einvernommen worden. Im Zuge der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft habe der Staatsanwalt eine viertägige U-Haft gegen die Erstbeschwerdeführerin verhängt. Bei der Einvernahme vor dem Staatsanwalt habe sie sich anwaltlich vertreten lassen und habe ihr Rechtsanwalt einen Antrag auf eine Entlassung gegen Kaution gestellt. Dieser Antrag sei genehmigt worden und die Erstbeschwerdeführerin gegen eine Kaution von 10.000 ägyptischen Pfund entlassen worden. Nach der Entlassung habe ihr der Rechtsanwalt empfohlen, das Land zu verlassen, da es zu einer Verurteilung kommen werde. Nachdem sie Ägypten am 26.07.2022 verlassen habe, sei die Erstbeschwerdeführerin im September 2022 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zudem sei es nach ihrer viertägigen Inhaftierung zu weiteren Drohungen gekommen. Am 18.04.2021 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie unterwegs gewesen, als ein Mann mit einem Motorrad absichtlich auf die Familie zugefahren sei. Es sei zu einem Zusammenstoß gekommen und habe sich ihre Tochter dabei schwer verletzt. Der Mann sei weitergefahren und habe der Familie gedroht, er werde sie – die ungläubigen Kreuzanbeter – umbringen. Ein weiterer Vorfall habe sich am 07.05.2021 ereignet, als die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter auf dem Weg in die Kirche gewesen sei. Neben der Kirche habe ein Jeep gestanden. Als sich die beiden Frauen dem Jeep näherten, habe ein Mann die Tür des Jeeps geöffnet und versucht, ihre Tochter ins Auto zu zerren. Die Erstbeschwerdeführerin habe geschrien und ihre Tochter zu sich gezogen, wodurch die Erstbeschwerdeführerin zu Boden gefallen sei und sich an beiden Knien verletzt habe. Der Erstbeschwerdeführerin sei es gelungen, die Passanten auf sich aufmerksam zu machen, woraufhin der Fahrer des Jeeps und der mutmaßliche Entführer geflüchtet seien. Nach der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei sei die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter ins Krankenhaus gefahren. Vor dem BFA bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer gestellt habe, ihre Kinder keine einen Asylgründe haben und sich den Fluchtmotiven der Erstbeschwerdeführerin anschließen. Dies bestätigte die Erstbeschwerdeführerin auch zuletzt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Zweitbeschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau als Lehrerin in eine Diskussion mit einem Schüler gekommen sei, als dieser gefragt habe, was das Kreuz an der Halskette der Erstbeschwerdeführerin bedeuten würde. Der Schüler habe das Kreuz und das Christentum beschimpft. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich verteidigt und über den Islam geschimpft, weshalb sie anschließend angezeigt und entlassen worden sei. Danach sei sie vier Tage festgehalten und befragt worden. Der Anwalt habe empfohlen, das Land schnellmöglich zu verlassen. Weitere Gründe habe der Zweitbeschwerdeführer nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er sich den Fluchtmotiven seiner Ehefrau anschließe. Dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund ihrer koptisch-orthodoxen Konfession ausgesetzt sind, gründet auf Widersprüchen und Unstimmigkeiten in ihrem Fluchtvorbringen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Überlegungen: Sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin übereinstimmend dar, seit Oktober 2018 als Lehrerin an einer privaten Gesamtschule gearbeitet zu haben. Im Februar 2021 habe sich die Erstbeschwerdeführerin für eine Stelle an der staatlichen Schule XXXX beworben; am 07.03.2021 habe sie die Zusage erhalten. Um die parallele Anstellung an zwei Schulen zu bewerkstelligen, habe die Erstbeschwerdeführerin an der privaten Gesamtschule einen einwöchigen Urlaub beantragt. Vor dem erkennenden Gericht gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Privatschule habe am Freitag und Sonntag geschlossen. In der staatlichen Schule sei der Sonntag hingegen ein normaler Schultag und habe sie mit der Arbeit daher am Sonntag begonnen. Vor der belangten Behörde brachte sie dem widersprechend vor, dass der 07.03.2021 – der Tag ihrer Zusage – ein Sonntag gewesen sei und sie die Arbeit an der neuen Schule an einem Dienstag aufgenommen habe. Sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin übereinstimmend dar, seit Oktober 2018 als Lehrerin an einer privaten Gesamtschule gearbeitet zu haben. Im Februar 2021 habe sich die Erstbeschwerdeführerin für eine Stelle an der staatlichen Schule römisch 40 beworben; am 07.03.2021 habe sie die Zusage erhalten. Um die parallele Anstellung an zwei Schulen zu bewerkstelligen, habe die Erstbeschwerdeführerin an der privaten Gesamtschule einen einwöchigen Urlaub beantragt. Vor dem erkennenden Gericht gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Privatschule habe am Freitag und Sonntag geschlossen. In der staatlichen Schule sei der Sonntag hingegen ein normaler Schultag und habe sie mit der Arbeit daher am Sonntag begonnen. Vor der belangten Behörde brachte sie dem widersprechend vor, dass der 07.03.2021 – der Tag ihrer Zusage – ein Sonntag gewesen sei und sie die Arbeit an der neuen Schule an einem Dienstag aufgenommen habe. Doch nicht nur in Bezug auf den Beginn ihrer neuen Tätigkeit ergeben sich Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, auch das Vorbringen hinsichtlich der Beendigung ihrer Anstellung erweist sich als unglaubhaft. Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei es am 09.03.2021 – am ersten Tag ihrer neuen Anstellung an der staatlichen Schule – zu Problemen mit einem Schüler gekommen, was zur Folge gehabt habe, dass sich die Schüler beim Direktor beschwert haben. Der Erstbeschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, schlecht über den Islam und den Propheten gesprochen zu haben. Der Direktor habe ihr daraufhin gesagt, sie brauche nicht wieder zur Arbeit kommen, was die Erstbeschwerdeführerin auch gemacht habe. Demnach war sie lediglich einen Tag an der neuen Schule angestellt. Die Angaben stehen damit jedoch nicht im Einklang mit einem von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokument, wonach sie laut einem Polizeiprotokoll noch am 07.05.2021 als Lehrerin für Landwirtschaft an der staatlichen Schule gearbeitet habe. Auch die Schilderungen hinsichtlich der Beschäftigungsdauer an der Privatschule waren aus Sicht des erkennenden Gerichts unglaubhaft. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe im Oktober 2018 mit ihrer Arbeit als Lehrerin an der privaten Gesamtschule begonnen. Auf Nachfrage, wie lange sie an der Schule unterrichtet habe, antwortete sie zunächst: „Bis ich gegangen bin“ (AS 107). Auf neuerliche Nachfrage erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe bis Juli 2021 oder vielleicht Juli 2022 an der Gesamtschule gearbeitet. Auch vor dem erkennenden Gericht hatte die Erstbeschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Einschätzung, wie lange sie an der Privatschule unterrichtet habe. Die Frage des erkennenden Richters beantwortete sie zu Beginn wie folgt: „Von 2018 bis 2021 oder 2022 – ich glaube eher 2022“ (Verhandlungsprotokoll, S 6). Erst nach neuerlicher Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin schließlich an, sie habe bis Juli 2022 dort gearbeitet und ihre Kündigung zwei Wochen vor ihrer Ausreise eingereicht. Die Unsicherheiten über die zeitlichen Angaben hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrerin scheinen dahingehend überraschend, als die Erstbeschwerdeführer abseits ihrer Anstellung als Lehrerin in der Lage ist, sämtliche Daten auf den Tag genau zu benennen. So gab die Erstbeschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stetig und übereinstimmend an, am 26.07.2022 ausgereist zu sein. Habe sie ihren Angaben entsprechend zwei Wochen vor ihrer Ausreise gekündigt, hätte es für die Erstbeschwerdeführerin auch keine Schwierigkeit darstellen dürfen, sowohl vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht den Zeitraum ihrer Anstellung – zumindest das Jahr betreffend – zu nennen. Die mangelnde Glaubhaftigkeit erhärtet sich zudem aufgrund der abweichenden Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. So gab die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass sie sich von 27.03.2021 bis 01.04.2021 in U-Haft befunden habe. Während dieser Zeit habe sie zwar keinen Besuch empfangen dürfen, sie habe jedoch Essen von ihrem Ehemann erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer habe das Essen abgegeben, und eine Wache habe ihr das Essen dann in den Raum gebracht. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Mann sie während der Zeit in Haft „besucht“ habe, um ihr Essen zu bringen. Auf die Frage, wann der Zweitbeschwerdeführer erstmals vorbeigekommen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an: „Ich wurde in der Nacht festgenommen und am nächsten Tag hat er mich besucht“ (Verhandlungsprotokoll, S 10). Sie habe das Essen um 08:00 Uhr morgens erhalten, noch bevor man die Erstbeschwerdeführerin zum Staatsanwalt gebracht habe. Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde vor dem erkennenden Gericht zur Festnahme seiner Ehefrau und zum Ablauf seines Tages befragt. Entgegen der Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwähnte der Zweitbeschwerdeführer mit keinem Wort, dass er seiner Ehefrau am Tag nach der Festnahme Essen vorbeigebracht habe.

seiner Angaben, habe er unmittelbar nach der Festnahme versucht, seinen Rechtsanwalt zu erreichen, dieser habe jedoch nicht abgehoben. In der Früh habe er auf die Kinder aufgepasst, damit sie nicht erschrecken, dass ihre Mutter nicht zuhause sei. Danach habe er die Kinder in die Schule geschickt, mit dem Rechtsanwalt telefoniert und sei um 10:00 Uhr in die Arbeit gefahren. Auch nach neuerlicher Nachfrage, was er zwischen 06:30 Uhr und 10:00 Uhr gemacht habe, wiederholte er: „Nichts. Die Kinder sind in die Schule. Ich habe mit dem RA telefoniert und er hat mir gesagt, dass er dorthin geht und sich um die Sache kümmert. Ich war dann die gesamte Zeit zuhause und ich bin dann in die Arbeit gefahren“ (Verhandlungsprotokoll, S 21). Folgt man den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, sei er um 10:00 Uhr in die Arbeit gefahren, davor habe er seine Ehefrau nicht „besucht“. Die Schilderungen des Zweitbeschwerdeführers lassen sich mit dem Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin am Tag nach ihrer Festnahme um 08:00 Uhr morgens Essen von ihrem Ehemann erhalten habe, nicht vereinbaren. Als der Zweitbeschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung zum Widerspruch befragt wurde, gab er wiederum an, er habe seiner Ehefrau um 08:00 Uhr Frühstück gebracht. Auf Nachfrage, ob er vergessen habe, dies zu erzählen, antwortete der Zweitbeschwerdeführer: „Am nächsten Tag war es normal. Ich musste ihr was zum Essen bringen“ (Verhandlungsprotokoll, S 23). Die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers wichen somit deutlich von jenen der Erstbeschwerdeführerin ab. Trotz mehrfacher und ausführlicher Nachfrage erwähnte der Zweitbeschwerdeführer mit keinem Wort, dass er zur Polizeistation gefahren sei, um seiner Ehefrau Essen vorbeizubringen. Dass es normal gewesen sei, dass er seiner Ehefrau Essen vorbeigebracht habe, stellt für das erkennende Gericht keine plausible Erklärung dar, warum der Zweitbeschwerdeführer die Fahrt zur Polizeistation ausgespart hat. Weitere Unstimmigkeiten ließen sich auch in Bezug auf die Beauftragung des Rechtsanwalts erkennen. Während die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ausführte, dass ihr Mann den Rechtsanwalt am Tag nach der Festnahme beauftragt habe, gab der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt seiner Frau empfohlen worden sei, an: „Meine Frau hat den Rechtsanwalt selbst beauftragt“ (AS 118). Vor dem erkennenden Gericht schildert der Zweitbeschwerdeführer abweichend von seiner Aussage vor dem BFA, dass er in der Nacht nach der Festnahme seiner Ehefrau versucht habe, seinen Rechtsanwalt zu erreichen. Dieser habe jedoch zunächst nicht abgehoben, erst am Morgen nach der Festnahme. Letztendlich sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch mehrere Denkunlogiken. Im Zuge der Erstbefragung am 09.01.2023 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr in Ägypten ein Gerichtsverfahren wegen Ketzerei gegen den Islam drohe. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie aufgrund ihres Glaubens eine Verurteilung und Gefängnisstrafe. Doch während die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung von einem drohenden Verfahren sprach und angab, eine Verurteilung zu fürchten, legte sie vor der belangten Behörde dar, im September 2022 – nachdem sie Ägypten bereits verlassen habe – zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden zu sein und brachte diesbezüglich ein von ihr als Urteil bezeichnetes Dokument in Vorlage. Die Annahme, die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Ausreise verspätet von der Verurteilung erfahren, läuft dahingehend ins Leere, als sie vor dem erkennenden Gericht angibt, ihre Rechtsvertretung habe ihr das Urteil im September 2022 übermittelt. Auch der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Erstbeschwerdeführerin das Urteil bereits im August bzw. September 2022 erhalten habe. Das Urteil ist der Erstbeschwerdeführerin sohin bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung vorgelegen. Warum die Erstbeschwerdeführerin erstbefragt angibt, dass sie eine Verurteilung fürchte und ihr eine Gefängnisstrafe drohe, scheint nicht plausibel, zumal der Erstbeschwerdeführerin bereits ein „Gerichtsurteil“ vorgelegen und sie zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteil worden sei. Schließlich ergeht aus der Übersetzung des als Kopie in Vorlage gebrachten Dokuments, dass es sich dabei weniger über ein Gerichtsurteil, sondern vielmehr um eine Verurteilungsbestätigung handelt. Die Verurteilungsbestätigung aber auch weitere Beweismittel, welche im Zusammenhang mit dem weiteren Fluchtvorbringen als Beweismittel angeführt werden – Polizeiprotokoll, Polizeiermittlungsbericht, Einvernahme der Staatsanwaltschaft, Arztberichte und Anzeigen – wurden lediglich in Kopie in Vorlage gebracht, sodass deren Echtheit im Rahmen einer Dokumentenüberprüfung nicht verifiziert werden kann. Darüber hinaus wird den Dokumenten – insbesondere der Verurteilungsbestätigung und der Einvernahmeprotokolle – unter Berücksichtigung der Länderberichte jegliche Beweiskraft abgesprochen. Unter dem Gesichtspunkt, dass laut den einschlägigen Länderberichten totalgefälschte Dokumente einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden in Ägypten kommerziell erhältlich sind und regelmäßig vorkommen, was auch für echte Privaturkunden unwahren Inhalts beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen gilt, vermochte die in Vorlage gebrachte Verurteilungsbestätigung das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft zu untermauern. Auch das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach es sowohl im April als auch im Mai 2021 zu weiteren Drohungen gekommen sei, erweist sich als unglaubhaft. Zunächst geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Daher ist es nicht erklärbar, weshalb die Erstbeschwerdeführerin die Ereignisse rund um den Motorradunfall und die Entführung in der Erstbefragung vom 09.01.2023 mit keinem Wort erwähnt hat und auch der Zweitbeschwerdeführer dies in seiner Erstbefragung vom 03.03.2023 gänzlich außen vor lässt. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Dies mutet im gegenständlichen Fall deshalb eigenartig an, weil es sich bei den Ereignissen rund um den Motorradunfall und die Entführung um gravierende Erlebnisse handelt.Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Dies mutet im gegenständlichen Fall deshalb eigenartig an, weil es sich bei den Ereignissen rund um den Motorradunfall und die Entführung um gravierende Erlebnisse handelt. Hinsichtlich des Vorfalles vom 18.04.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihre Familie sei um circa 16:00 Uhr zu Fuß unterwegs gewesen, um ihre Mutter zu besuchen. Als die Familie eine Straße mit zwei Fahrbahnstreifen (mit Gegenverkehr) überqueren wollte, sei plötzlich ein Mann auf einem Motorrad auf die Familie zugefahren. Von rechts beginnend seien der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, ihr Mann, die Erstbeschwerdeführerin und schließlich ihre Tochter in einer Reihe gegangen. Der Motorradfahrer habe die Tochter von rechtskommend angefahren. Die Erstbeschwerdeführerin sei sich sicher, dass es sich um keinen Unfall gehandelt habe, denn der Motorradfahrer habe sie beleidigt und mit dem Tod bedroht, dass er sie – die ungläubigen Anbeter des Kreuzes – umbringen werde. Auch der Zweitbeschwerdeführer gab zum Vorfall befragt an, dass die Familie an jenem Tag auf dem Weg zu seiner Schwiegermutter gewesen sei. Als die Familie die Straße überqueren wollte, sei von rechts ein Motorrad auf die Familie zugefahren und es zu einem Zusammenstoß gekommen, wodurch seine Tochter verletzt worden sei. Auch er schließe einen Unfall aus, da die Familie im Zuge des Unfalles als „Hund, Kreuzanbeter und Ungläubige“ beschimpft worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe nach dem Unfall gemeinsam mit seiner Tochter Anzeige bei der Polizei erstattet und habe der Zweitbeschwerdeführer seine Tochter anschließend ins Krankenhaus gebracht. Diesbezüglich wurde sowohl eine Anzeige als auch ein Arztbericht als Kopie in Vorlage gebracht. Zunächst stellen sich die Ausführungen rund um den Ablauf des Motorradunfalles – wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufzeigte – als gänzlich unplausibel dar. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass die Familie eine zweispurige Fahrbahn (mit Gegenverkehr) überquert habe, als plötzlich ein von rechts kommendes Motorrad auf die Familie zugefahren sei. Laut der Erstbeschwerdeführerin habe die Familie von recht beginnend wie folgt die Straße überquert: „[…] mein Sohn, mein Mann, ich und meine Tochter in einer Reihe. […]“ (AS 117). Auf Grundlage der angegebenen Reihenfolge stimmt das erkennende Gericht mit der Ansicht der belangten Behörde überein, dass ein von rechts kommendes Motorrad keinesfalls in der Lage gewesen sein kann, die Tochter – welche laut Angabe der Erstbeschwerdeführerin ganz links gegangen sei – zu erfassen. Zudem waren die Ausführungen der Beschwerdeführer von Wiedersprüchen geprägt. So sprach der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde explizit von zwei Männern auf dem Motorrad: „Auf dem Motorrad waren zwei Männer. […]“ (AS 117). Im Polizeibericht vom 18.04.2021 war hingegen lediglich von einem Beteiligten die Rede: „[…], und der Fahrer ist ein junger Mann mit Bart, der ein für islamische Gruppen typisches weißes Gewand und kurze Hosen trägt“ (AS 163). Schließlich habe der Täter laut Polizeibericht „kurze Hosen“ getragen. Als jedoch die Tochter von der belangten Behörde dazu befragt wurde, ob der bzw. die Täter weiße Kleidung getragen haben und ob sie diese beschreiben könne, gab die Drittbeschwerdeführerin an: „Ja. Sie hatten eine weiße Galabea an. Eine ganz normale Galabea wie sie in Ägypten üblich ist“ (AS 123). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich der getragenen kurzen Hosen lediglich um ein Missverständnis handle und die Erstbeschwerdeführerin damit gemeint habe, dass die Hose kürzer als üblich gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerde gehen jedoch dahingehend ins Leere, als der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter die Anzeige erstattet habe und die diesbezüglichen Angaben laut Polizeibericht nicht von der Erstbeschwerdeführerin stammen. Doch auch wenn man den Angaben der Beschwerdeschrift glauben schenke, würden ägyptische Staatsangehörige eine traditionelle ägyptischen Galabea keinesfalls als „kürzere Hose“ beschreiben. Den in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten war – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung der Länderberichte jegliche Beweiskraft abzuerkennen. In Bezug auf den Arztbericht hinsichtlich der Verletzungen der Drittbeschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass der Bericht für die Aufklärung der Frage – im Zuge welcher Ereignisse die Drittbeschwerdeführerin die Verletzungen erlitten haben mag – nicht geeignet ist. Es kann allenfalls als Nachweis dienen auf welche Art, nicht aber, aus welchem Grunde eine bestimmte Verletzung eingetreten ist. Nicht zuletzt war auch dem Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles vom 07.05.2021 die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Vor der belangten Behörde brachte die Erstbeschwerdeführerin zum Vorfall befragt vor, sie und ihre Tochter seien alleine und zu Fuß in die Kirche gegangen, da sich die Kirche in der Nähe ihrer Wohnung befinde. Neben der Kirche habe ein Jeep gestanden. Als sich die Beiden der Kirche und dem Auto näherten, habe ein Mann die Türe des Autos geöffnet und versucht, ihre Tochter in das Auto zu zerren. Die Erstbeschwerdeführerin habe geschrien und ihre Tochter an sich gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu Boden gefallen und habe sich beide Knie verletzt. Es sei ihr gelungen, die Passanten auf sich aufmerksam zu machen und kamen diese auf die Beteiligten zu. Der Jeepfahrer und der mutmaßliche Entführer seien daraufhin geflüchtet. Anschließend habe sie ihrer Tochter zur Polizeistation gefahren und Anzeige erstattet und seien die Beiden an das Krankenhaus überwiesen worden. Auch hinsichtlich des Vorfalles vom 07.05.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin ein Polizeiprotokoll und einen Arztbericht in Kopie in Vorlage. Die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA weichen jedoch erheblich von den Angaben des in Vorlage gebrachten Polizeiprotokolls ab. Während die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde vorbrachte, dass der Vorfall an einem Freitag stattgefunden habe und die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter zum Singen in die Kirche gegangen seien, gehe sie laut Polizeibericht jeden Freitagabend in die Kirche, um an der Versammlung teilzunehmen und zu beten. Vor dem BFA schilderte die Erstbeschwerdeführerin den Vorfall des Weiteren wie folgt: „[…] Kurz bevor wir die Kirche betreten konnten, habe ich ein Auto gesehen. Das Auto war vor der Kirche geparkt. Ein Mann hat die Autotür von innen aufgemacht und hat meine Tochter versucht am Arm zu packen und sie ins Auto zu zerren.“ (AS 118). Vor der belangten Behörde erwähnt die Erstbeschwerdeführerin aber nur einen Mann, welcher versucht habe, ihre Tochter in das Auto zu ziehen. Die Männer bezeichnete sie als Jeepfahrer und Entführer. Im Polizeibericht spricht die Erstbeschwerdeführerin hingegen von zwei jungen Männern, welche aus dem Auto ausgestiegen seien und versucht hätten, ihre Tochter in das Auto zu ziehen.

den Schilderungen vor der Polizei haben die Männer versucht, auch die Erstbeschwerdeführerin in das Auto zu zerren, sie habe sich jedoch wehren können. Dass die Männer auch versucht haben, die Erstbeschwerdeführerin zu entführen, wurde von der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA wiederum gänzlich ausgespart. Auch bei der versuchten Entführung habe es sich bei den Tätern laut Erstbeschwerdeführerin um junge Männer mit Bart und kurzen Hosen gehandelt. Doch auch hinsichtlich des Vorfalles vom 07.05.2021 legt die Drittbeschwerdeführerin dar, dass die Männer eine ägyptischen Galabea getragen haben. Aufgrund der divergierenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und dem Widerspruch mit den Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin wird auch das Vorbringen rund um die vermeintliche Entführung als unglaubhaft erachtet. Schließlich brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass alle Vorfälle – der Schüler, der Mann mit dem Motorrad und die Männer vor der Kirche – einer terroristischen Gruppe zuzuschreiben seien. Es handle sich um Extremisten, welche mit der Polizei kooperieren. Ungeachtet der zuvor aufgezeigten mangelnden Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht gegen eine unmittelbar drohende Verfolgung durch Extremisten jedoch die Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich war, ihren Alltag nach den Vorfällen im März, April und Mai 2021 unverändert fortzusetzen. Sie war bis kurz vor ihrer Ausreise als Lehrerin tätig und lebte mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer unverändert in ihrer bisherigen Wohnung (Verhandlungsprotokoll, S 6). Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer schließlich am 26.07.2022 aus ihrem Herkunftsstaat aus. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb nach den Vorfällen ein weiteres Jahr in Ägypten, ohne dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gekommen ist. Somit mangelt es ihrem Vorbringen zunächst auch an einem zeitlichen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen und der rund einem Jahr danach erfolgten Ausreise (vgl. VwGH 11.11.1997, 96/01/0285) und wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin der höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung vorliegen muss, nicht gerecht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Schließlich brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass alle Vorfälle – der Schüler, der Mann mit dem Motorrad und die Männer vor der Kirche – einer terroristischen Gruppe zuzuschreiben seien. Es handle sich um Extremisten, welche mit der Polizei kooperieren. Ungeachtet der zuvor aufgezeigten mangelnden Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht gegen eine unmittelbar drohende Verfolgung durch Extremisten jedoch die Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich war, ihren Alltag nach den Vorfällen im März, April und Mai 2021 unverändert fortzusetzen. Sie war bis kurz vor ihrer Ausreise als Lehrerin tätig und lebte mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer unverändert in ihrer bisherigen Wohnung (Verhandlungsprotokoll, S 6). Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer schließlich am 26.07.2022 aus ihrem Herkunftsstaat aus. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb nach den Vorfällen ein weiteres Jahr in Ägypten, ohne dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gekommen ist. Somit mangelt es ihrem Vorbringen zunächst auch an einem zeitlichen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen und der rund einem Jahr danach erfolgten Ausreise vergleiche VwGH 11.11.1997, 96/01/0285) und wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin der höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung vorliegen muss, nicht gerecht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Legt die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dar, dass Zugehörige der koptischen Christen als Minderheit keine Möglichkeit haben, ihre Rechte auf Religionsfreiheit zu leben und dass sie als Minderheit unterdrückt werden, ist diesbezüglich zu betonen, dass – wenngleich die Beschwerdeführer Diskriminierungen oder Spannungen in Alltagssituationen erfahren haben – in Ägypten keine systematische, landesweite Verfolgung von koptischen Christen stattfindet (vgl. etwa VfGH 13.03.2019, E 352-356/2019 und 29.04.2021, E 930-933/2021). Es wird nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise – vor allem in Oberägypten – auch in Gewalt münden (vgl. Punkt II.1.3.). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Konfession auch in ihrer Heimatregion im Alltag bereits Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN), ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen und auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführer abzuleiten. Legt die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dar, dass Zugehörige der koptischen Christen als Minderheit keine Möglichkeit haben, ihre Rechte auf Religionsfreiheit zu leben und dass sie als Minderheit unterdrückt werden, ist diesbezüglich zu betonen, dass – wenngleich die Beschwerdeführer Diskriminierungen oder Spannungen in Alltagssituationen erfahren haben – in Ägypten keine systematische, landesweite Verfolgung von koptischen Christen stattfindet vergleiche etwa VfGH 13.03.2019, E 352-356/2019 und 29.04.2021, E 930-933/2021). Es wird nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise – vor allem in Oberägypten – auch in Gewalt münden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Konfession auch in ihrer Heimatregion im Alltag bereits Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN), ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen und auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführer abzuleiten. Aus dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Beantragt die Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einholung des strafgerichtlichen Urteils über einen Vertrauensanwalt und das Anstellen von Nachforschungen, ist zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen des erkennenden Gerichts zu verweisen, wonach das Vorbringen als unglaubhaft und eine Einholung des Urteils über einen Vertrauensanwalt sowie allfällige Nachforschungen demzufolge als unzweckmäßig anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu zudem fest, dass auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates nicht zurückgegriffen werden kann, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (vgl. etwa VwGH vom

  1. Juni 1987, 86/01/0277, vom
  2. September 1987, 87/01/0165, vom
  3. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom
  4. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Den österreichischen Behörden ist es schließlich untersagt, personenbezogene Daten an den Heimatstaat der Beschwerdeführer weiterzugeben, zumal dies die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens mit sich bringt und dem Schutzgedanken entgegensteht (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/19/0315). Somit war dem Antrag nicht stattzugeben.Beantragt die Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einholung des strafgerichtlichen Urteils über einen Vertrauensanwalt und das Anstellen von Nachforschungen, ist zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen des erkennenden Gerichts zu verweisen, wonach das Vorbringen als unglaubhaft und eine Einholung des Urteils über einen Vertrauensanwalt sowie allfällige Nachforschungen demzufolge als unzweckmäßig anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu zudem fest, dass auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates nicht zurückgegriffen werden kann, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den

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