Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlL517 2299657-1 Spruch, L517 2299657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.06.2024 – Stellenangebot der XXXX durch das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet).05.06.2024 – Stellenangebot der römisch 40 durch das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet). 05.06.2024 – Mitteilung über Leistungsanspruch; Erreichen des Höchstausmaßes 06.06.2024 – Bewerbung Rückmeldung; Mitteilung zur Bezugseinstellung 10.06.2024 – Parteiengehör 11.06.2024 – Stellungnahme der bP 20.06.2024 – bP bittet um Rückmeldung bezüglich Stellungnahme vom 11.06.2024 21.06.2024 – Krankenstandbestätigung der bP; Kontrollmeldetermin für 25.06.2024 angesetzt 24.06.2024 – Bekanntgabe über Auslandsaufenthalt der bP ab 25.06.2024 bis 26.06.2024 25.06.2024 – Kontrollmeldetermin für 28.06.2024 angesetzt 28.06.2024 – Vermerk bezüglich Kontrollmeldetermin; Niederschrift 08.07.2024 – Anhörung des Regionalbeirats 08.07.2024 – Antrag auf Notstandshilfe ab 28.06.2024 18.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes 42 Tage ab 06.06.2024 18.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 24.07.2024 – Beschwerde bezüglich Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes 24.07.2024 – Beschwerde bezüglich Anspruchsverlust der Notstandshilfe 24.07.2024 – Abmeldung der bP 30.07.2024 – Parteiengehör 08.082024 – Stellungnahme der bP 26.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerden 06.09.2024 – Vorlageantrag 13.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 19.09.2024 – Vollmachtbekanntgabe; Antrag auf Aktenabschrift 10.10.2024 – Ergänzendes Vorbringen der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma XXXX mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an (Auftragsnummer XXXX ). Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an (Auftragsnummer römisch 40 ). Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am selben Tag erhielt die bP eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch mit 24.06.2024 aufgrund Erreichen des Höchstausmaßes endet. Das AMS stellte das Stellenangebot über das e-AMS Konto der bP zu und die bP las es am 06.06.
- Noch am selben Tag meldete sie sich beim AMS per e-AMS, dass sie sich beworben habe. Die bP bewarb sich am 06.06.2024 per E-Mail, indem sie ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma XXXX sandte: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung“Die bP bewarb sich am 06.06.2024 per E-Mail, indem sie ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma römisch 40 sandte: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung“ Die Firma XXXX meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes:Die Firma römisch 40 meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes: „(…) anbei die Bewerbung, die wir heute erhalten haben! Das untenstehende "Motivationsschreiben" mit den Gehaltsvorstellungen für eine, in unserer Branche ungelernte Angestellte, ist an Frechheit kaum zu überbieten! Davon abgesehen sind weder ein Motivationsschreiben noch Abschlüsse, Diplome oder Zeugnisse über die Ausbildung im Anhang. Wir werden der Dame natürlich absagen, aber Sie sollen auch wissen warum! (…)“ Mit Schreiben vom 06.06.2024 informierte das AMS die bP über die vorsorgliche Einstellung ihres Leistungsbezugs ab dem 06.06.
- Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage der Fa. XXXX .Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage der Fa. römisch 40 . Mit Schreiben vom 10.06.2024 informierte das AMS die bP, der Bezugseinstellung eine nicht geeignete bzw. vorgeschriebene Nutzung des Stellenangebots bei der Fa. XXXX zugrunde läge und sie bei ihrem Kontrollmeldetermin am 21.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme habe.Mit Schreiben vom 10.06.2024 informierte das AMS die bP, der Bezugseinstellung eine nicht geeignete bzw. vorgeschriebene Nutzung des Stellenangebots bei der Fa. römisch 40 zugrunde läge und sie bei ihrem Kontrollmeldetermin am 21.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme habe. Am 11.06.2024 übermittelte die bP das Absageschreiben der Firma XXXX , sowie ihre eigene Bewerbungsmail, mit Lebenslauf und gab bekannt, dass sie am 05.06.2024 das Stellenangebot über das AMS Portal erhalten habe. Am 06.06.2024 um 08:14 Uhr habe sie ihre Bewerbungsunterlagen an die Fa. XXXX gesendet, wie im Anhang abgebildet sei. Am 07.06.2024 habe sie eine Mitteilung über die Einstellung ihres Bezugs ohne weitere Begründung erhalten. Darauf folgte am 10.06.2024 die Absage der Fa. XXXX und am selbigen Tag die Nachricht des AMS, dass die bP das Stellenangebot nicht in geeigneter Weise genutzt habe. Sie bitte um konkrete Rückmeldung, was sie bei ihrer Bewerbung falsch gemacht habe.Am 11.06.2024 übermittelte die bP das Absageschreiben der Firma römisch 40 , sowie ihre eigene Bewerbungsmail, mit Lebenslauf und gab bekannt, dass sie am 05.06.2024 das Stellenangebot über das AMS Portal erhalten habe. Am 06.06.2024 um 08:14 Uhr habe sie ihre Bewerbungsunterlagen an die Fa. römisch 40 gesendet, wie im Anhang abgebildet sei. Am 07.06.2024 habe sie eine Mitteilung über die Einstellung ihres Bezugs ohne weitere Begründung erhalten. Darauf folgte am 10.06.2024 die Absage der Fa. römisch 40 und am selbigen Tag die Nachricht des AMS, dass die bP das Stellenangebot nicht in geeigneter Weise genutzt habe. Sie bitte um konkrete Rückmeldung, was sie bei ihrer Bewerbung falsch gemacht habe. Die bP meldete sich am 20.06.2024 beim AMS und bat um Rückmeldung bezüglich ihrer Nachricht vom 11.06.
- Als Antwort teilte das AMS der bP mit, dass sie zur Abklärung dessen den persönlichen Termin am 21.06.2024 erhalten habe. Den Termin am 21.06.2024 konnte die bP krankheitsbedingt nicht einhalten. Sie übermittelte am 21.06.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 21.06.2024 bis 24.06.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endete am 24.06.2024 aufgrund Erreichen des Höchstausmaßes. Darauf stellte das AMS der bP einen neuen Kontrolltermin für 25.06.2024 aus. Die bP nahm die Nachricht zur Kenntnis und gab am 24.06.2024 dem AMS bekannt, dass sie sich vom 25.06.2024 bis 26.06.2024 im Ausland befinde und das ihr Arbeitslosengeld mit 24.06.2024 endete. Sie wolle eine schriftliche Abklärung und Antwort auf ihre Frage vom 11.06.2024, keinen persönlichen Termin. Das AMS setzte den nächsten Kontrolltermin für 28.06.2024 an und gab ihr am 25.06.2024 per e-AMS Konto bekannt, dass ihr Bezug bis zur Abklärung bei der Geschäftsstelle im AMS XXXX eingestellt bleibe.Das AMS setzte den nächsten Kontrolltermin für 28.06.2024 an und gab ihr am 25.06.2024 per e-AMS Konto bekannt, dass ihr Bezug bis zur Abklärung bei der Geschäftsstelle im AMS römisch 40 eingestellt bleibe. Beim persönlichen Termin am 28.06.2024 gab das AMS der bP die Rückmeldung des Dienstgebers bekannt. In der Niederschrift vom 28.06.2024 gab die bP an: „Ich möchte keine Angaben machen.“ Anschließend verweigerte die bP die Unterschrift der Niederschrift. Am 28.6.2024 stellte die bP einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Am 08.07.2024 wurde der Regionalbeirat angehört. Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl Nr. 609/1977 in geltender Fassung 42 Tage ab 06.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt. 1 Tag Krankengeld verlängert die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung 42 Tage ab 06.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt. 1 Tag Krankengeld verlängert die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 verloren habe. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 verloren habe. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen die ergangenen Bescheide vom 18.07.2024 erhob die bP am 24.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerden, in welchen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Gegenstand: 42 Tage Einstellung meines Bezugs ab 06.06.
- (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. XXXX beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma XXXX negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Die Beschwerde ist rechtzeitig.“Gegen die ergangenen Bescheide vom 18.07.2024 erhob die bP am 24.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerden, in welchen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Gegenstand: 42 Tage Einstellung meines Bezugs ab 06.06.
- (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. römisch 40 beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma römisch 40 negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Die Beschwerde ist rechtzeitig.“ Begründung der zweiten Beschwerde vom 24.07.2024, gegen den Bescheid vom 18.07.2024: „(…) Gegenstand: Einstellung des Bezugs ab 28.06.2024 bis 21.07.
- (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. XXXX beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma XXXX negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Ich habe keine Vereitelung begangen. Ich habe nie einen Vereitelungsgrund gesetzt. Die Beschwerde ist rechtzeitig “Begründung der zweiten Beschwerde vom 24.07.2024, gegen den Bescheid vom 18.07.2024: „(…) Gegenstand: Einstellung des Bezugs ab 28.06.2024 bis 21.07.
- (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. römisch 40 beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma römisch 40 negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Ich habe keine Vereitelung begangen. Ich habe nie einen Vereitelungsgrund gesetzt. Die Beschwerde ist rechtzeitig “ Mit e-AMS Nachricht vom 24.07.2024 bat die bP um Abmeldung der Notstandshilfe auf unbestimmte Zeit. Bis zumindest 19.09.2024 hat die bP keine Beschäftigung aufgenommen. Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte das AMS die bP über den bisherigen Verfahrensgang und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Folgendes gab das AMS der bP zusätzlich zur Kenntnis: „Laut Inserat der Firma XXXX wurden „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen“ von Ihnen erwartet.Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte das AMS die bP über den bisherigen Verfahrensgang und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Folgendes gab das AMS der bP zusätzlich zur Kenntnis: „Laut Inserat der Firma römisch 40 wurden „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen“ von Ihnen erwartet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung versteht man unter einer aussagekräftigen Bewerbung nicht lediglich das Übersenden eines Lebenslaufes, sondern insbesondere eines Motivationsschreibens sowie sonstigen Unterlagen wie zB. Ausbildungsnachweise und Dienstzeugnisse. Im Motivationsschreiben beschreiben Sie üblicherweise Ihre Qualifikationen und persönlichen Fähigkeiten, Ihr Bestreben im besagten Unternehmen tätig zu werden und warum Sie sich für die geeignete Bewerberin halten. Ihre Nachricht an die Firma XXXX erschöpfte sich jedoch in der Mitteilung Ihrer in Anbetracht des im Inserat genannten kollektivvertraglichen Mindestentgelts von € 1.945,00 überzogenen Gehaltsvorstellung von € 3.500,00, obwohl Sie nicht einmal Erfahrung im Versicherungswesen haben und laut Inserat auch nicht aufgefordert wurden, Ihre Gehaltsvorstellung zu nennen.“Ihre Nachricht an die Firma römisch 40 erschöpfte sich jedoch in der Mitteilung Ihrer in Anbetracht des im Inserat genannten kollektivvertraglichen Mindestentgelts von € 1.945,00 überzogenen Gehaltsvorstellung von € 3.500,00, obwohl Sie nicht einmal Erfahrung im Versicherungswesen haben und laut Inserat auch nicht aufgefordert wurden, Ihre Gehaltsvorstellung zu nennen.“ Die bP gab dazu folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich ordentlich und rechtzeitig bei der Fa. XXXX beworben. Es steht in keinem Gesetz, dass man bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ein Motivationsschreiben sowie alle Zeugnisse zum Nachweis der Diplome mitschicken muss. Ich kenne dies so, dass man erst nach Zusage eines Bewerbungsgespräches die weiteren Einzelheiten bespricht. Auch beim AMS Bewerbungskurs wurde das nicht genannt. Dort wurde kommuniziert, dass auch die Fa. nachfragt ZB. nach Unterlagen / Dokumente, wenn sie Interesse haben. Die Fa. hat bei mir nie nachgefragt. Sie hatten offensichtlich von Beginn an kein Interesse an mir als Bewerberin. So war auch die Rückmeldung am 11.06.2024 von der Fa. XXXX an mich. Ich habe auch keinerlei Erfahrungen als Versicherungskauffrau. Das habe ich noch nie gemacht. Ich weiß nicht wie ich ein Motivationsschreiben für eine Stelle machen soll, in der ich nie gearbeitet habe. Ich hätte diese Punkte bei einem Bewerbungsgespräch gerne näher besprochen und die Fa. XXXX sodann besser kennengelernt. Die Fa. XXXX hat auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bei der Stellenausschreibung angemerkt. Daher habe ich meine Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Ich denke, dass man sich bei einem Bewerbungsgespräch einigen hätte können.“Die bP gab dazu folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich ordentlich und rechtzeitig bei der Fa. römisch 40 beworben. Es steht in keinem Gesetz, dass man bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ein Motivationsschreiben sowie alle Zeugnisse zum Nachweis der Diplome mitschicken muss. Ich kenne dies so, dass man erst nach Zusage eines Bewerbungsgespräches die weiteren Einzelheiten bespricht. Auch beim AMS Bewerbungskurs wurde das nicht genannt. Dort wurde kommuniziert, dass auch die Fa. nachfragt ZB. nach Unterlagen / Dokumente, wenn sie Interesse haben. Die Fa. hat bei mir nie nachgefragt. Sie hatten offensichtlich von Beginn an kein Interesse an mir als Bewerberin. So war auch die Rückmeldung am 11.06.2024 von der Fa. römisch 40 an mich. Ich habe auch keinerlei Erfahrungen als Versicherungskauffrau. Das habe ich noch nie gemacht. Ich weiß nicht wie ich ein Motivationsschreiben für eine Stelle machen soll, in der ich nie gearbeitet habe. Ich hätte diese Punkte bei einem Bewerbungsgespräch gerne näher besprochen und die Fa. römisch 40 sodann besser kennengelernt. Die Fa. römisch 40 hat auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bei der Stellenausschreibung angemerkt. Daher habe ich meine Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Ich denke, dass man sich bei einem Bewerbungsgespräch einigen hätte können.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, zugestellt am 29.08.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 18.07.2024 erhobenen Beschwerden ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Fa. XXXX zur Bewerbung zu aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen aufgefordert habe, die Bewerbung der bP beinhaltete jedoch eine überzogene Gehaltsvorstellung, obwohl sie keine Berufserfahrung im Versicherungswesen habe und laut Inserat auch nicht aufgefordert worden sei, eine Gehaltsvorstellung zu äußern. Aufgrund dessen berücksichtigte die Fa. XXXX die Bewerbung der bP nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine aussagekräftige Bewerbung ein Motivationsschreiben sowie sonstige derartige Unterlagen wie Ausbildungsnachweise oder Dienstzeugnisse verlange, welche hierbei nicht übermittelt worden seien. Das Verhalten der bP stelle daher keine Bewerbung dar und auf Nachfrage habe die bP nur eingewendet, dass sie es nur so kennen würde, dass die Firma bezüglich weiteren Unterlagen nachfrage. Ebenso verstehe sie nicht was sie falsch gemacht habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, zugestellt am 29.08.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 18.07.2024 erhobenen Beschwerden ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Fa. römisch 40 zur Bewerbung zu aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen aufgefordert habe, die Bewerbung der bP beinhaltete jedoch eine überzogene Gehaltsvorstellung, obwohl sie keine Berufserfahrung im Versicherungswesen habe und laut Inserat auch nicht aufgefordert worden sei, eine Gehaltsvorstellung zu äußern. Aufgrund dessen berücksichtigte die Fa. römisch 40 die Bewerbung der bP nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine aussagekräftige Bewerbung ein Motivationsschreiben sowie sonstige derartige Unterlagen wie Ausbildungsnachweise oder Dienstzeugnisse verlange, welche hierbei nicht übermittelt worden seien. Das Verhalten der bP stelle daher keine Bewerbung dar und auf Nachfrage habe die bP nur eingewendet, dass sie es nur so kennen würde, dass die Firma bezüglich weiteren Unterlagen nachfrage. Ebenso verstehe sie nicht was sie falsch gemacht habe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch ihre Dr.in XXXX innerhalb offener Frist am 06.09.2024 einen Vorlageantrag ein.Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch ihre Dr.in römisch 40 innerhalb offener Frist am 06.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 13.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 10.10.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „Die bP ist studierte Betriebswirtschaftlerin mit beeindruckendem Lebenslauf, der dem Anschreiben der bP angehängt war. Sie spricht 4 Sprachen, kann auch diverse Arbeitserfahrungen nachweisen und hat sich die letzten 8 Jahre stets weitergebildet. In der Wirtschaft ist es eine gebräuchliche Verhandlungsmethode sich zuerst ein höheres Gehalt zu wünschen, um ein günstiges Verhandlungsergebnis zu erzielen. Genannt wird diese Methode „Ankern“. Ziel dieser Methode ist ein besseres Verhandlungsergebnis zu erzielen. Die Kenntnis und der Umgang mit dieser Verhandlungsmethode wird in vielen Bereichen vorausgesetzt. Auch im konkreten Fall hat die bP eine Wunschvorstellung bei der Bewerbung um die konkrete Stelle geäußert. Der VwGH (26.1.2000, 98/08/0242) erlaubt das Äußern von Wunschvorstellungen und sieht darin nicht gleich eine Vereitelungshandlung. Nur wenn die Dienstgeber:innen zu verstehen geben, dass man zur Erfüllung des Wunsches nicht bereit ist, hat die arbeitslose Person sofort klarzustellen, dass sie auch zum vorgeschlagenen Gehalt bereit ist, die Stelle anzutreten. Das trifft auf die bP zu. In der Stellenanzeige wurde eine Mindestentlohnung angegeben. Aufgrund der Ausbildung und Erfahrung der bP (auch wenn diese nicht im Versicherungsbereich vorhanden war) durfte jede sich um Arbeit bemühende Person mit den der bP entsprechenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass eine Überzahlung angedacht ist. Hingegen ist die Reaktion des Arbeitgebers („an Frechheit nicht zu überbieten") in der konkreten Situation nicht vorhersehbar gewesen. Die bP hat sich bloß einer verkehrsüblichen Wirtschaftsstrategie bedient, sie hat einen höheren Gehaltswunsch geäußert, an dem sich die andere Partei unbewusst orientieren soll. Dies zeugt in wirtschaftlicher Sicht von Geschick, welches ihr besonders zugutekäme, bei der angeworbenen Stelle der Versicherungskauffrau. Hätte Firma XXXX diesen Wunsch verneint, wäre ihnen die bP, als geschickte Betriebswirtschaftlerin natürlich entgegengekommen.“Dies zeugt in wirtschaftlicher Sicht von Geschick, welches ihr besonders zugutekäme, bei der angeworbenen Stelle der Versicherungskauffrau. Hätte Firma römisch 40 diesen Wunsch verneint, wäre ihnen die bP, als geschickte Betriebswirtschaftlerin natürlich entgegengekommen.“ 1.
- Feststellungen: Am 28.06.2024 stellte die bP einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim AMS. Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 06.06.2024 für den Zeitraum von 42 Tagen aufgrund einer Sanktion gem. § 10 AlVG gesperrt. Nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde der bP bezüglich der Vereitelung gem. § 10 AlVG vom BVwG mit GZ 2299013-1 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Sperrfrist von 42 Tagen, ab dem 06.06.2024 besteht.Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 06.06.2024 für den Zeitraum von 42 Tagen aufgrund einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG gesperrt. Nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde der bP bezüglich der Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG vom BVwG mit GZ 2299013-1 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Sperrfrist von 42 Tagen, ab dem 06.06.2024 besteht. Mit einem zweiten Bescheid vom 18.07.2024 wurde von der bB ausgesprochen, dass die bP im Zeitraum 28.06.2024 – 21.07.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld endete am 24.06.2024 wegen Erreichung des Höchstausmaßes. Am 24.06.2024 bezog die bP Krankengeld. Gegen beide Bescheide vom 18.07.2024 wurden am 24.07.2024 inhaltlich gleichlautende Beschwerdegründe vorgebracht, die sich ihrem Inhalt nach nur auf die Vereitelungshandlung bezogen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024 sprach die bB aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe ab 28.06.2024 für 24 Tage verloren habe. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Bezüglich der Sperre des Arbeitslosengeldanspruches gem. § 10 AlVG ergeben sich die 42 Tage aus dem Erkenntnis des BVwG zu GZ 2299013-
- In diesem wurde ausgesprochen, dass aufgrund gesetzter Vereitelungshandlungen eine Sperrfrist von 42 Tagen, beginnend mit 06.06.2024 zu verhängen war.Bezüglich der Sperre des Arbeitslosengeldanspruches gem. Paragraph 10, AlVG ergeben sich die 42 Tage aus dem Erkenntnis des BVwG zu GZ 2299013-
- In diesem wurde ausgesprochen, dass aufgrund gesetzter Vereitelungshandlungen eine Sperrfrist von 42 Tagen, beginnend mit 06.06.2024 zu verhängen war. Am 24.06.2024 endete der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erreichung des Höchstausmaßes. Dies ergibt sich aus den Unterlagen der bB. Aus der Abfrage der Daten der bP beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass die bP am 24.06.2024 einen Tag Krankengeld in Anspruch nahm. Somit ergibt sich auf Grundlage des Verwaltungsaktes nachfolgende Berechnung hinsichtlich des Antrags auf Notstandshilfe der bP vom 28.06.2024: Fristbeginn der Sperre am 06.06.2024, Unterbrechung der Sperre am 24.06.2024 wegen Krankheit, somit 19 Tage Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dadurch bleiben in der Folge durch den einen Tag Krankenstand 23 + 1 Tage als Sanktionszeitraum übrig. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass am 28.06.2024 der Antrag auf Notstandshilfe gestellt wurde. Unter Heranziehung der Berechnung endete die Sanktionszeit, in welcher kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, am 21.07.
- Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde ein substantiiertes Vorbringen bezüglich der Berechnung der Sanktionszeit in Zusammenhang mit dem Antrag auf Notstandshilfe erstattet. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.,
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.,
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Das BVwG ging mit Erkenntnis zu GZ L517 2299012-1 davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Somit liegt eine Sperre, welche den Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes ausschließt, im Ausmaß von 42 Tagen vor. Diese Frist begann auf Grundlage der Berechnung in der Beweiswürdigung am 06.06.2024 zu laufen. Durch den Umstand eines Tages Krankenstand, an welchem Krankengeld von der bP bezogen wurde als auch durch den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Erreichung des Höchstausmaßes am 24.06.2024 wurde der Sanktionszeitraum unterbrochen. Mit der Antragstellung auf Notstandshilfe am 28.06.2024 lief der Fristenlauf weiter und endete mit Ablauf des 21.07.
- Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebende Umstand, dass der Antrag auf Notstandshilfe vom 28.06.2024 erst mit 22.07.2024 Wirkung entfaltet, wird von der bP nicht bestritten. Durch den Umstand, dass das BVwG mit seinem Erkenntnis zu GZ L517 2299013-1 feststellte, dass durch die bP Vereitelungshandlungen, welche zu einer Sanktion führten, gesetzt worden waren, sind auch der diesbezügliche Sachverhalt und der Sanktionszeitraum bzw. der Fristenlauf geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Vorbringens der bP selbst besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299657.1.00