Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 18Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW108 2304610-1 Spruch, W108 2304610-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Schriftsatz vom 17.03.2024 (ergänzt bzw. konkretisiert mit Schriftsatz vom 03.04.2024) beantrage der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Landesverteidigung als zuständige Behörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial
§ 18Abs. 2 Waffengesetzes 1996 (Waff
G), und zwar konkret für eine Schusswaffe XXXX .1.1. Mit Schriftsatz vom 17.03.2024 (ergänzt bzw. konkretisiert mit Schriftsatz vom 03.04.2024) beantrage der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Landesverteidigung als zuständige Behörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial
Paragraph 18, Absatz 2, Waffengesetzes 1996 (WaffG), und zwar konkret für eine Schusswaffe römisch 40 . Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN 546350g, zu sein, welche ihren Tätigkeitsbereich unter anderem in der (spezialisierten) Hundeausbildung habe, insbesondere auch in der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden. Genauer befasse sich die XXXX GmbH mit dem Ankauf und der Spezialausbildung von Hunden, dem Weiterverkauf und der Zusammenführung der Hunde mit Behörden/Firmen, z.B. in den Bereichen Sprengmittelspürhunde, Schusswaffenspürhunde sowie der Aus- und Fortbildung von Hundeführern und Ausbildern von Behörden und Firmen in Österreich und dem Ausland. Weiters führe die XXXX GmbH auch selbst Aufträge zur „Bestätigung des nicht Vorhandenseins von Sprengmitteln“, z.B. bei Events / Konzerten, durch, wenn das Management bzw. die Sicherheitsfirma des Künstlers dies anfordern würde. Damit sein Unternehmen entsprechende Aufträge noch besser umsetzen könne und nicht nur der Kundenzufriedenheit, sondern auch entsprechenden Sicherheitsansprüchen der Gesellschaft gerecht zu werden, verfüge es seit Anfang 2023 über drei Sprengmittelbeauftragte. Die beiden hauptverantwortlichen Ausbilder (der Beschwerdeführer und XXXX ) seien im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Waffenpasses, die Waffen würden ausschließlich von diesen verwaltet werden.Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, FN 546350g, zu sein, welche ihren Tätigkeitsbereich unter anderem in der (spezialisierten) Hundeausbildung habe, insbesondere auch in der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden. Genauer befasse sich die römisch 40 GmbH mit dem Ankauf und der Spezialausbildung von Hunden, dem Weiterverkauf und der Zusammenführung der Hunde mit Behörden/Firmen, z.B. in den Bereichen Sprengmittelspürhunde, Schusswaffenspürhunde sowie der Aus- und Fortbildung von Hundeführern und Ausbildern von Behörden und Firmen in Österreich und dem Ausland. Weiters führe die römisch 40 GmbH auch selbst Aufträge zur „Bestätigung des nicht Vorhandenseins von Sprengmitteln“, z.B. bei Events / Konzerten, durch, wenn das Management bzw. die Sicherheitsfirma des Künstlers dies anfordern würde. Damit sein Unternehmen entsprechende Aufträge noch besser umsetzen könne und nicht nur der Kundenzufriedenheit, sondern auch entsprechenden Sicherheitsansprüchen der Gesellschaft gerecht zu werden, verfüge es seit Anfang 2023 über drei Sprengmittelbeauftragte. Die beiden hauptverantwortlichen Ausbilder (der Beschwerdeführer und römisch 40 ) seien im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Waffenpasses, die Waffen würden ausschließlich von diesen verwaltet werden. Die Hunde würden nach einem strengen Ausbildungskonzept selektiert und trainiert, nach erfolgtem Training erfolge die Geruchseingabe, im Fall der Schusswaffenspürhunde mit entsprechenden Echtstoffen (Echtstoffkonditionierung). Dies geschehe am Ausbildungsstandort und dabei seien immer die hauptverantwortlichen Ausbilder anwesend. Seien die Hunde auf die Echtstoffe erfolgreich konditioniert, würden die Hundeführer des Unternehmens mit ungefährlichen Geruchsträgern ausgestattet, um auch ohne Beisein der hauptverantwortlichen Ausbilder die Hunde trainieren zu können. Hierfür würde mit sogenannten (ungefährlichen und nicht unter das WaffenG fallenden) „Tubes“ mit Zielstoffmolekülen durch kontaktlose Kontamination mit dem Zielstoff gearbeitet. Überdurchschnittlich gut geeignete Schusswaffenspürhunde würden in weiter Folge zu sogenannten „Body worn Firearms Detection Caninies“ (FDC), die nicht sichtbar getragene Waffen im öffentlichen Raum anzeigen können, ausgebildet. Dabei würde nur das Arbeiten mit den echten Stoffen eine verlässliche Leistung der Hunde im Einsatz garantieren können, da jegliches verarbeitete Material an einer Waffe, etwa Holz (behandelt oder nicht), Plastik, Metalle sowie der durch das Schießen entstandene Schmauch, der an der Waffe anhafte, Waffenöle und Reinigungsmittel sowie diverse Materialien von Holstern, zu berücksichtigen sei. Erst danach könne man im Training, um das Geruchsbild zu generalisieren, ab und an zu chemisch hergestellten Geruchsträgern, sogenannten „Pseudo Scents“, oder mit Echtstoff kontaminierten Geruchsträgern arbeiten können. Die Arbeit am Echtstoff könne jedoch nie ersetzt werden. Auch sei auch ein Training im öffentlichen Raum notwendig, damit sich die Hunde an mögliche Ablenkungen gewöhnten (z.B. Passanten, fremde Hunde, andere Tiere, laufende und rufende Personen, diverse Gerüche) und nicht sichtbar getragene Waffen durch die Hunde dem Hundeführer angezeigt würden. Die Schusswaffen unterschieden sich durch Art, Material, Hersteller, Herstellungsland, Kaliber etc. All diese Details dienten dazu, die Hunde in Ausbildung sowie die bereits geprüften und operativ tätigen Hunde bezüglich einer möglichst umfassenden Zielstoff-Palette zu konditionieren (dem Hund den Geruch „erlernen bzw. eingeben“). Dabei gehe es um die jeweils komplette Waffe, einzelne Teile zerlegt und z.B. verpackt in unterschiedlichen Koffern, Verpackungen aller Art. Ebenso sei hervorzuheben, dass einzelne Bestandteile der Waffen sowie Magazine, Munition und Zielvorrichtungen von mehreren Personen am Körper getragen würden, etwa in Rucksäcken oder Tragtaschen transportiert werden könnten, um so unauffällig verbotenes Material zu verbringen. Die Schusswaffen würden durch eine ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung, den Beschuss der Waffen an dafür vorgesehenen Schießplätzen sowie das Führen, den Transport und den sicheren Umgang mit den Waffen in der Ausbildung der Schusswaffenspürhunde, wie es mit Sprengstoffen und Zündmittel gehandhabt werde, „verwaltet“. Die Waffen würden im Falle einer entsprechenden Berechtigung am XXXX Schießplatz in XXXX , beschossen werden. Beim Beschuss würde jegliche beziehbare und für das entsprechende Kaliber passende Munitionsart genutzt werden. Der Firmensitz der XXXX GmbH diene auch als Ausbildungsstandort. Das Grundstück sei vollständig umzäunt, dies auch deshalb, damit die Hunde nicht ausbrechen könnten. Das Einfahrtstor sei mittels Schlüssel/Fernbedienung zu öffnen. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in XXXX . Dort würden die Waffen und deren Bestandteile und die Munition voneinander getrennt in entsprechenden Tresoren verschlossen aufbewahrt werden. Jegliche Waffen bzw. deren Bestandteile der Kategorie A und Kriegsmaterial würden ausnahmslos vom Beschwerdeführer und Herrn XXXX gehandhabt, geführt und transportiert werden. Hierfür würden die Waffen oder deren Bestandteile am Körper verdeckt getragen oder verpackt und/oder versteckt in Fahrzeugen, diversen Behältnissen etc. transportiert bzw. kurzzeitig (für die Dauer des Trainings und niemals unbeaufsichtigt) verwahrt werden. Dies treffe auf das Firmengelände sowie den öffentlichen Raum zu. Um die Hunde nicht personenspezifisch auf die beiden XXXX Instruktoren zu prägen, würden der Firma bzw. den Hunden Fremde als Statisten mit den im Antrag erwähnten Getxent Tubes als Geruchsträger der Kat. A-Waffen/des Kriegsmaterials sowie mit Sprengmitteln bestückt werden.Die Schusswaffen unterschieden sich durch Art, Material, Hersteller, Herstellungsland, Kaliber etc. All diese Details dienten dazu, die Hunde in Ausbildung sowie die bereits geprüften und operativ tätigen Hunde bezüglich einer möglichst umfassenden Zielstoff-Palette zu konditionieren (dem Hund den Geruch „erlernen bzw. eingeben“). Dabei gehe es um die jeweils komplette Waffe, einzelne Teile zerlegt und z.B. verpackt in unterschiedlichen Koffern, Verpackungen aller "Art". Ebenso sei hervorzuheben, dass einzelne Bestandteile der Waffen sowie Magazine, Munition und Zielvorrichtungen von mehreren Personen am Körper getragen würden, etwa in Rucksäcken oder Tragtaschen transportiert werden könnten, um so unauffällig verbotenes Material zu verbringen. Die Schusswaffen würden durch eine ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung, den Beschuss der Waffen an dafür vorgesehenen Schießplätzen sowie das Führen, den Transport und den sicheren Umgang mit den Waffen in der Ausbildung der Schusswaffenspürhunde, wie es mit Sprengstoffen und Zündmittel gehandhabt werde, „verwaltet“. Die Waffen würden im Falle einer entsprechenden Berechtigung am römisch 40 Schießplatz in römisch 40 , beschossen werden. Beim Beschuss würde jegliche beziehbare und für das entsprechende Kaliber passende Munitionsart genutzt werden. Der Firmensitz der römisch 40 GmbH diene auch als Ausbildungsstandort. Das Grundstück sei vollständig umzäunt, dies auch deshalb, damit die Hunde nicht ausbrechen könnten. Das Einfahrtstor sei mittels Schlüssel/Fernbedienung zu öffnen. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Dort würden die Waffen und deren Bestandteile und die Munition voneinander getrennt in entsprechenden Tresoren verschlossen aufbewahrt werden. Jegliche Waffen bzw. deren Bestandteile der Kategorie A und Kriegsmaterial würden ausnahmslos vom Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 gehandhabt, geführt und transportiert werden. Hierfür würden die Waffen oder deren Bestandteile am Körper verdeckt getragen oder verpackt und/oder versteckt in Fahrzeugen, diversen Behältnissen etc. transportiert bzw. kurzzeitig (für die Dauer des Trainings und niemals unbeaufsichtigt) verwahrt werden. Dies treffe auf das Firmengelände sowie den öffentlichen Raum zu. Um die Hunde nicht personenspezifisch auf die beiden römisch 40 Instruktoren zu prägen, würden der Firma bzw. den Hunden Fremde als Statisten mit den im Antrag erwähnten Getxent Tubes als Geruchsträger der Kat. A-Waffen/des Kriegsmaterials sowie mit Sprengmitteln bestückt werden. 1.
- Über Aufforderung der belangten Behörde teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.04.2024 mit, dass keinerlei Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die Waffen vom Beschwerdeführer missbräuchlich oder leichtfertigt verwendet werden würden. Es liege keiner der in § 8 Abs.
- WaffG genannten Gründe vor, die dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen würden. Es liege keine Verurteilung vor. Es lägen keine Verwaltungsstrafvormerkungen im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses.1.
- Über Aufforderung der belangten Behörde teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.04.2024 mit, dass keinerlei Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die Waffen vom Beschwerdeführer missbräuchlich oder leichtfertigt verwendet werden würden. Es liege keiner der in Paragraph 8, Absatz 2, WaffG genannten Gründe vor, die dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen würden. Es liege keine Verurteilung vor. Es lägen keine Verwaltungsstrafvormerkungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, WaffG vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses. 1.
- Das von der belangten Behörde um Gutachtenserstattung zu den technischen Gegebenheiten der antragsgegenständlichen Waffen (insbesondere das jeweilige Funktionsprinzip, Feuerarten, Kaliber, Magazingrößen, Schussfolge, Einsatzschussweite, Höchstschussweite, Mündungsgeschwindigkeit und Mündungsenergie) ersuchte Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) erstattete, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage genauere Ausführungen zu den beantragen Waffen (Model, Lauflänge, Kaliber) mitgeteilt hatte, durch XXXX folgendes Gutachten vom 14.05.2024 zu den antragsgegenständlichen Waffen (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):1.
- Das von der belangten Behörde um Gutachtenserstattung zu den technischen Gegebenheiten der antragsgegenständlichen Waffen (insbesondere das jeweilige Funktionsprinzip, Feuerarten, Kaliber, Magazingrößen, Schussfolge, Einsatzschussweite, Höchstschussweite, Mündungsgeschwindigkeit und Mündungsenergie) ersuchte Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) erstattete, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage genauere Ausführungen zu den beantragen Waffen (Model, Lauflänge, Kaliber) mitgeteilt hatte, durch römisch 40 folgendes Gutachten vom 14.05.2024 zu den antragsgegenständlichen Waffen (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
- Gutachten Die nachfolgend angeführten verfahrensgegenständlichen Geräte sind nach h.o. Sicht nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1977 betreffend Kriegsmaterial einzustufen:Die nachfolgend angeführten verfahrensgegenständlichen Geräte sind nach h.o. Sicht nach Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1977 betreffend Kriegsmaterial einzustufen: o XXXX ,o römisch 40 , o XXXX ,o römisch 40 , o XXXX ,o römisch 40 , o XXXX o römisch 40 Die nachfolgend angeführten verfahrensgegenständlichen Geräte sind nach h.o. Sicht nach § 1 Abschnitt I Z 4 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1977 betreffend Kriegsmaterial einzustufen:Die nachfolgend angeführten verfahrensgegenständlichen Geräte sind nach h.o. Sicht nach Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom
- November 1977 betreffend Kriegsmaterial einzustufen: o XXXX o römisch 40 1.
- Das Bundesministerium für Inneres (BMI) wurde von der belangten Behörde um Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers ersucht. Insbesondere wurde ersucht, sich zu den Ausführungen zur Ausbildung von Schusswaffenspürhunden zu äußern sowie mitzuteilen, ob die Ausbildung von Schusswaffenspürhunden für die Polizei im eigenen Bereich erfolge. Unter Einbeziehung der technischen Daten der antragsgegenständlichen Schusswaffen und der, den Sicherheitsorganen zur Verfügung stehenden Schutzausrüstung (z.B. Schutzwestern), wurde auch um Stellungnahme zum Gefährdungspotential und den Risiken derartiger vollautomatischer Schusswaffen sowie des Granatwerfers im Falle eines Einsatzes für Sicherheitsorgane, vor allem wenn diese nur mit einer halbautomatischen Pistole bewaffnet seien, ersucht. Das Ersuchen um Stellungnahme im Sinne der Anfrage, insbesondere dahin, ob sicherheitspolitische Bedenken gegen einen Antragszuspruch bestünden, wurde durch das BMI auch an die LPD Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung SVA3, übermittelt. Mit Schreiben vom 08.07.2024 äußerte sich das BMI zum Antrag wie folgt (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „lnsoweit der [Beschwerdeführer] sein privates Interesse dahingehend begründet, er benötige das gegenständliche Kriegsmaterial aufgrund der beruflichen Tätigkeit für die XXXX GmbH bzw. der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden, so erhebt sich die Frage, ob dieses Vorbringen geeignet ist, ein berechtigtes lnteresse im Sinne [des § 18 WaffG] hinreichend glaubhaft darzutun:„lnsoweit der [Beschwerdeführer] sein privates Interesse dahingehend begründet, er benötige das gegenständliche Kriegsmaterial aufgrund der beruflichen Tätigkeit für die römisch 40 GmbH bzw. der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden, so erhebt sich die Frage, ob dieses Vorbringen geeignet ist, ein berechtigtes lnteresse im Sinne [des Paragraph 18, WaffG] hinreichend glaubhaft darzutun: Nach Befassung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/BPD/5c - Diensthundewesen, darf folgende Stellungnahme mitgeteilt werden: Alle Sprengstoffspürhunde der österreichischen Polizei werden zusätzlich dazu ausgebildet, Waffen und Munition aufzuspüren und anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden abgefeuerte Munitionshülsen, nicht-abgeschossene Munition und verschiedene zur Verfügung stehende, beschossene Waffen - dienstlich und privat - benutzt. Die Konditionierung auf den Eigengeruch der verarbeiteten Materialien - Kunststoff, Holz) - wird bewusst vermieden, da diese auch in Gegenständen des täglichen Gebrauchs vorhanden sind und dadurch ein Fehlverweisen der Diensthunde provoziert werden kann. Metall ist geruchsneutral und hat somit keinen Einfluss auf die Geruchsentwicklung. Sämtliche gängige Treibladungen sind auf Basis von Nitrocellulose in unterschiedlichen Korngrößen aufgebaut. Diese Treibladungen sind es, welche die Hunde in abgefeuertem bzw. in nicht-abgefeuertem Zustand aufspüren bzw. anzeigen. Die Korngrößen beeinflussen lediglich die Abbrenngeschwindigkeit des Projektils und somit die Austrittsgeschwindigkeit beim Verlassen des Laufes, nicht jedoch die Geruchsentwicklung. Anzumerken ist, dass alle im Antrag angeführten Waffen auch in zivilen Versionen, unter anderen Bezeichnungen als Halbautomaten erhältlich sind. Sie unterscheiden sich lediglich in der Funktion jedoch nicht in den verwendeten Materialien oder der benötigten Munition. Diese können von jeder Person, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, erworben und besessen werden. Das Führen ist mit Waffenpass gestattet. Innerhalb von eingefriedeten Liegenschaften ist das Führen derselben, die Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, auch ohne Waffenpass erlaubt. Für eine Geruchskonditionierung ist es nicht maßgeblich, ob mit den Waffen Dauerfeuer abgegeben werden kann. Bezüglich des in Punkt
- angeführten Granatwerfers wird festgestellt, dass die Treibladung dieser Granaten ebenfalls aus Nitrocellulose besteht. Eventuell in den Projektilen verbaute Sprengstoffe sind für jede Person mit Sprengbefugten- Ausbildung erhältlich. Es ist daher ho. nicht nachvollziehbar, warum Kriegsmaterial zur Ausbildung von Waffenspürhunden benötigt wird. Im Lichte der obigen Ausführungen und der Stellungnahme der LPD Niederösterreich kann das für die Erteilung der beantragten Bewilligung nötige Einvernehmen nicht hergestellt werden.“ 1.
- Aus dem Gutachten bzw. der waffentechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der LPD-NÖ – Logistikabteilung FB 3, Waffenwesen, vom 12.06.2024 ergibt sich (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „[Der Beschwerdeführer] erklärt in seinem Antrag ausführlich das geplante Training zur Ausbildung von Hunden. Das ist alles nachvollziehbar. Mir erschließt sich aber keinesfalls die Notwendigkeit für automatische Waffen! Meines bescheidenen Wissens nach (auch in Absprach mit Diensthundeführern) werden die Hunde auf Sprengstoffe, auch Vorläuferstoffe, auf Schießmittel inkl. Vorläuferstoffe, auf Schmauch- und Abbrandspuren und eventuell Schmier- und Pflegestoffe trainiert, um so die Verknüpfung mit Waffen/Schusswaffen herzustellen. Keinesfalls können die Hunde unterschiedliche Marken oder Typen von Schusswaffen unterscheiden, weshalb die Notwendigkeit für automatische Schusswaffen nach h.o. Ansicht nicht gegeben ist.“ 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge im Wege des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die belangte Behörde gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.08.2024 dahin, dass ihm bewusst sei, dass es sich um keinen alltäglichen Antrag handle und deshalb verständlich sei, dass diverse Stellen das Vorhaben nicht nachvollziehen könnten. Es gehe darum, dass Spürhunde, die zur Sicherheit beitragen, auszubilden und die Zahl von illegalen Schusswaffen zu reduzieren. Gerade jüngste Ereignisse zeigten, dass die Bedrohungslage akut sei und der Bedarf an speziell ausgebildeten Hunden größer denn je sei. Aus seiner Sicht sei das wirtschaftliche Interesse für einen österreichischen Betrieb sowie die Förderung der Sicherheit im europäischen Raum ein geeignetes Vorbringen zur Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Nicht nur, dass sein Unternehmen selbst Hunde führe, welche die Fähigkeit hätten, Schusswaffen aufzuspüren, hätte sein Unternehmen wiederholt Anfragen diverser Behörden im europäischen Raum erhalten. Zuletzt sei ein von seinem Unternehmen ausgebildeter Schusswaffenspürhund an den XXXX verkauft, worden. Weitere Anfragen dieser Behörde lägen vor. Zur Äußerung des BMI sei auszuführen, dass ihm die handelnden Personen und deren Arbeitsweise bekannt seien. Leider sei diese nicht gerade wissenschaftlich hinterlegt und werde die Ausbildung hier nach wie vor auf viele Paradigmen gestützt. Die Aussage ,,sämtliche gängigen Treibladungen sind auf der Basis von Nitrocellulose aufgebaut" werde durch die Studie ,,Vapor Signatures of Double-Base Smokeless Powders and Gunshot Residues for Supporting Canine Odor lmprinting" widerlegt. Es komme auf diverseste lnhaltsstoffe an, welche aber wiederum nur mittels teurem Massenspektrometer analysiert bzw. definiert werden könnten. Es sei ihm bekannt, dass dem Thema Schusswaffen in der Ausbildung von Sprengmittelspürhunden nur eine sehr untergeordnete Rolle gegeben werde, er könne acht Trainingslagen bei der Ausbildung anführen. Dies sei eindeutig zu wenig, wenn man von echter Konditionierung sprechen möchte. Es sei mindestens das zehnfache notwendig. Weiters erscheine ihm die Verwendung von „privaten“ Waffen in der Ausbildung doch eher als nicht zutreffend. Dies würde voraussetzen, dass jeder Sprengstoffspürhundeführer auch private Waffen besitze, die er dann zur Ausbildung mitbringen müsse. Es scheine doch sehr unprofessionell, eine behördliche Ausbildung darauf zu stützen. Des Weiteren sei zu hinterfragen, ob es tatsächlich Sinn mache, einem Sprengstoffspürhund Schusswaffen anzulernen, da die Folgen einer positiven Anzeige bei den beiden Stoffpaletten doch gänzlich unterschiedliche seien. Bei Sprengstoff gebe es Sicherheitsbereiche, die einzuhalten seien. Das bedeute, dass Sperren und Evakuierungen zu veranlassen seien. Dies sei bei einer detektierten Schusswaffe nicht der Fall. Die Ausbildung beim BMI zum Thema Schusswaffen sei nicht mehr zeitgemäß. In Frage zu stellen sei auch die Aussage, dass Hunde der Behörde auf Schmier- und Pflegestoffe konditioniert würden. Aufgrund der unüberschaubaren Palette an Pflegestoffen sei es unklug, einen Sprengstoffspürhund auf ein Pflegeprodukt zu konditionieren, Amerikanische Studien hätten ergeben, dass Hunde, die Schusswaffen aufspüren sollen und mit Reinigungs- und Pflegemitteltrainiert worden seien, die fettlöslichen Moleküle, z.B. bei Waffenölen, generalisiert hätten und im Verlauf ebenso Motoröle oder Speisefette angezeigt hätten. Darum könne man einen Schusswaffenspürhund in ernsthafter Weise nur mit Schmauch von diversen Waffen und abgefeuerten Munitionstypen ausbilden. Zur Frage der Schutzwesten und Bewaffnung für Streifenbeamte sei auszuführen, dass das ballistische Gilet der Beamten die Schutzklasse VPAM3 hätte, was bedeute, dass der Träger vor 9 mm Geschossen einigermaßen geschützt sei. Die schwere Standardweste hätte SK2 bzw. im vorderen Bereich SK3, was bedeute, sie schütze vor Munition aus Langwaffen mit weichem Kern. Jedes Jagdgewehr könnte diese Westen durchschlagen. Diese Fragestellung lese sich als Antragsteller so, als wäre er ein potentieller Gefährder. Er merke neuerlich an, dass er 15 Jahre Polizist gewesen sei. Er wolle auf höherem Niveau trainieren und die Hunde ausbilden, wie man sie in einem Einsatz vermutlich benötigen würde. Dazu gehöre es – im Gegensatz zu österreichischen Behörden -, die Sprengmittelspürhunde auch an echtem TATP und HMTD (Sprengstoff) auszubilden. Bei österreichischen Behörden würden lediglich Trainingshilfen verwendet, welche laut der Studie „Analysis of non-hazardous canine training aids for triacetone triperoxide [TAP]“ vom August 2023 nachweislich wertlos seien. Er verwende im Training jene Materialien, die die Hunde im Einsatz auch finden müssten. Genauso möchte er dies im Bereich Schusswaffen machen. Es gehe nicht um spezielle Marken oder Typen von Schusswaffen, welche die Hunde finden sollten. Die Auswahl sei nach bestem Wissen getroffen worden, um möglichst viele Munitionsarten abdecken zu können. Es gehe um die Herstellung verschiedenster Geruchsbilder, Menge und Art der verschossenen Munition, Dauer des letzten Beschusses, Reinigungszustand, Bauteile der Waffen uvm. Um den Hunden ein generalisiertes Geruchsbild zu vermitteln, würde das gesamte Spektrum, und nicht nur ein möglicher Teilbereich benötigt. Es sei nur höchst professionell, alle möglichen Geruchsprofile den Hunden zu bieten.Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.08.2024 dahin, dass ihm bewusst sei, dass es sich um keinen alltäglichen Antrag handle und deshalb verständlich sei, dass diverse Stellen das Vorhaben nicht nachvollziehen könnten. Es gehe darum, dass Spürhunde, die zur Sicherheit beitragen, auszubilden und die Zahl von illegalen Schusswaffen zu reduzieren. Gerade jüngste Ereignisse zeigten, dass die Bedrohungslage akut sei und der Bedarf an speziell ausgebildeten Hunden größer denn je sei. Aus seiner Sicht sei das wirtschaftliche Interesse für einen österreichischen Betrieb sowie die Förderung der Sicherheit im europäischen Raum ein geeignetes Vorbringen zur Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Nicht nur, dass sein Unternehmen selbst Hunde führe, welche die Fähigkeit hätten, Schusswaffen aufzuspüren, hätte sein Unternehmen wiederholt Anfragen diverser Behörden im europäischen Raum erhalten. Zuletzt sei ein von seinem Unternehmen ausgebildeter Schusswaffenspürhund an den römisch 40 verkauft, worden. Weitere Anfragen dieser Behörde lägen vor. Zur Äußerung des BMI sei auszuführen, dass ihm die handelnden Personen und deren Arbeitsweise bekannt seien. Leider sei diese nicht gerade wissenschaftlich hinterlegt und werde die Ausbildung hier nach wie vor auf viele Paradigmen gestützt. Die Aussage ,,sämtliche gängigen Treibladungen sind auf der Basis von Nitrocellulose aufgebaut" werde durch die Studie ,,Vapor Signatures of Double-Base Smokeless Powders and Gunshot Residues for Supporting Canine Odor lmprinting" widerlegt. Es komme auf diverseste lnhaltsstoffe an, welche aber wiederum nur mittels teurem Massenspektrometer analysiert bzw. definiert werden könnten. Es sei ihm bekannt, dass dem Thema Schusswaffen in der Ausbildung von Sprengmittelspürhunden nur eine sehr untergeordnete Rolle gegeben werde, er könne acht Trainingslagen bei der Ausbildung anführen. Dies sei eindeutig zu wenig, wenn man von echter Konditionierung sprechen möchte. Es sei mindestens das zehnfache notwendig. Weiters erscheine ihm die Verwendung von „privaten“ Waffen in der Ausbildung doch eher als nicht zutreffend. Dies würde voraussetzen, dass jeder Sprengstoffspürhundeführer auch private Waffen besitze, die er dann zur Ausbildung mitbringen müsse. Es scheine doch sehr unprofessionell, eine behördliche Ausbildung darauf zu stützen. Des Weiteren sei zu hinterfragen, ob es tatsächlich Sinn mache, einem Sprengstoffspürhund Schusswaffen anzulernen, da die Folgen einer positiven Anzeige bei den beiden Stoffpaletten doch gänzlich unterschiedliche seien. Bei Sprengstoff gebe es Sicherheitsbereiche, die einzuhalten seien. Das bedeute, dass Sperren und Evakuierungen zu veranlassen seien. Dies sei bei einer detektierten Schusswaffe nicht der Fall. Die Ausbildung beim BMI zum Thema Schusswaffen sei nicht mehr zeitgemäß. In Frage zu stellen sei auch die Aussage, dass Hunde der Behörde auf Schmier- und Pflegestoffe konditioniert würden. Aufgrund der unüberschaubaren Palette an Pflegestoffen sei es unklug, einen Sprengstoffspürhund auf ein Pflegeprodukt zu konditionieren, Amerikanische Studien hätten ergeben, dass Hunde, die Schusswaffen aufspüren sollen und mit Reinigungs- und Pflegemitteltrainiert worden seien, die fettlöslichen Moleküle, z.B. bei Waffenölen, generalisiert hätten und im Verlauf ebenso Motoröle oder Speisefette angezeigt hätten. Darum könne man einen Schusswaffenspürhund in ernsthafter Weise nur mit Schmauch von diversen Waffen und abgefeuerten Munitionstypen ausbilden. Zur Frage der Schutzwesten und Bewaffnung für Streifenbeamte sei auszuführen, dass das ballistische Gilet der Beamten die Schutzklasse VPAM3 hätte, was bedeute, dass der Träger vor 9 mm Geschossen einigermaßen geschützt sei. Die schwere Standardweste hätte SK2 bzw. im vorderen Bereich SK3, was bedeute, sie schütze vor Munition aus Langwaffen mit weichem Kern. Jedes Jagdgewehr könnte diese Westen durchschlagen. Diese Fragestellung lese sich als Antragsteller so, als wäre er ein potentieller Gefährder. Er merke neuerlich an, dass er 15 Jahre Polizist gewesen sei. Er wolle auf höherem Niveau trainieren und die Hunde ausbilden, wie man sie in einem Einsatz vermutlich benötigen würde. Dazu gehöre es – im Gegensatz zu österreichischen Behörden -, die Sprengmittelspürhunde auch an echtem TATP und HMTD (Sprengstoff) auszubilden. Bei österreichischen Behörden würden lediglich Trainingshilfen verwendet, welche laut der Studie „Analysis of non-hazardous canine training aids for triacetone triperoxide [TAP]“ vom August 2023 nachweislich wertlos seien. Er verwende im Training jene Materialien, die die Hunde im Einsatz auch finden müssten. Genauso möchte er dies im Bereich Schusswaffen machen. Es gehe nicht um spezielle Marken oder Typen von Schusswaffen, welche die Hunde finden sollten. Die Auswahl sei nach bestem Wissen getroffen worden, um möglichst viele Munitionsarten abdecken zu können. Es gehe um die Herstellung verschiedenster Geruchsbilder, Menge und Art der verschossenen Munition, Dauer des letzten Beschusses, Reinigungszustand, Bauteile der Waffen uvm. Um den Hunden ein generalisiertes Geruchsbild zu vermitteln, würde das gesamte Spektrum, und nicht nur ein möglicher Teilbereich benötigt. Es sei nur höchst professionell, alle möglichen Geruchsprofile den Hunden zu bieten. Angeschlossen waren die im Schriftsatz genannten Studien. Am 14.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine an diesem Tag eingelangte Anfrage der XXXX , zu der der Beschwerdeführer ausführte, dass von dieser Behörde neuerlich ein Schusswaffenspürhund von seinem Unternehmen geordert worden sei. Das Anforderungsprofil der Anfrage gehe definitiv auf vollautomatische Schusswaffen ein. Auch diese Behörde trainiere mit jenen Waffen und Gegenständen, die im Realeinsatz gesucht würden. Durch seine Stattgabe seines Antrages könnte sein Unternehmen Anfragen dieser Art entgegennehmen und somit seine wirtschaftliche Stellung als österreichisches Unternehmen im europäischen Markt festigen.Am 14.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine an diesem Tag eingelangte Anfrage der römisch 40 , zu der der Beschwerdeführer ausführte, dass von dieser Behörde neuerlich ein Schusswaffenspürhund von seinem Unternehmen geordert worden sei. Das Anforderungsprofil der Anfrage gehe definitiv auf vollautomatische Schusswaffen ein. Auch diese Behörde trainiere mit jenen Waffen und Gegenständen, die im Realeinsatz gesucht würden. Durch seine Stattgabe seines Antrages könnte sein Unternehmen Anfragen dieser Art entgegennehmen und somit seine wirtschaftliche Stellung als österreichisches Unternehmen im europäischen Markt festigen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe XXXX , abgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe römisch 40 , abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde den Verfahrensgang (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten 1.1 bis 1.
- beschrieben) dar. Betreffend die antragsgegenständlichen Waffen traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die belangte Behörde erwog insbesondere Folgendes: Die antragsgegenständlichen Waffen stellten zweifelsfrei Kriegsmaterial dar, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen bzw. bestritten worden sei. Für die Geruchskonditionierung der Hunde sei es nicht maßgeblich, ob mit den Waffen Dauerfeuer abgegeben werden könne oder nicht. Keinesfalls könnten Hunde unterschiedliche Marken oder Typen von Schusswaffen unterscheiden. Es sei eine Vielzahl von Schusswaffen unterschiedlichster Kaliber am Markt erhältlich, die kein Kriegsmaterial darstellten, so etwa auch halbautomatische Waffen. In Bezug auf die Ausbildung von Schusswaffenspürhunden könnten auch mit Schusswaffen, die kein Kriegsmaterial darstellten, die unterschiedlichsten Arten von Patronen mit unterschiedlichsten Zusammensetzungen oder Inhaltsstoffen, verschossen werden. Sämtliche gängigen Treibladungen seien zudem auf Basis von Nitrocellulose in unterschiedlichsten Korngrößen aufgebaut. Auch die Treibladung der Granate des gegenständlichen Granatwerfers bestünde aus Nitrocellulose. So seien es diese Treibladungen, welche die Hunde in abgefeuertem bzw. nicht-abgefeuertem Zustand aufspüren bzw. anzeigen würden. Die Korngröße beeinflusse lediglich die Abbrenngeschwindigkeit des Projektils und somit die Austrittsgeschwindigkeit beim Verlassen des Laufes, nicht jedoch die Geruchsentwicklung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund für die Ausbildung von Schusswaffenspürhunden überhaupt die Notwendigkeit von vollautomatischen Schusswaffen oder des gegenständlichen Granatwerfers notwendig wäre. Der Vollständigkeit halber sei zu betonen, dass Granaten sowie bestimmte Arten von Patronen als Kriegsmaterial anzusehen seien. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen relativiere sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte lnteresse an den antragsgegenständlichen vollautomatischen Schusswaffen und dem Granatwerfer im Hinblick auf eine Glaubhaftmachung. Aber selbst dann, wenn man ein berechtigtes lnteresse an den gegenständlichen Schusswaffen zugestehe, gehe eine lnteressensabwägung nach § 10 WaffG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus: Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial - wie XXXX – durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein äußerst hohes GefährdungspotentiaI dar. Aufgrund der Funktions- und Wirkungsweise der gegenständlichen Schusswaffen seien diese als gefährlich anzusehen. Sollte es zu einem Einsatz seitens der Exekutive kommen, sei damit eine hohe Gefährdung von Sicherheitsorgangen gegeben. Dies ergebe sich bei den Sturmgewehren und dem Maschinengewehr insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Abgabe von Einzel-und Dauerfeuer, der Einsatzschussweite, der Höchstschussweite und der Magazingrößen, bei der Schusswaffe XXXX . Darüber hinaus sei zu betonen, dass insbesondere Fußstreifen im Regelfall lediglich über Pistolen (Pistolen, etwa XXXX ) verfügten. Es sei zwar zutreffend, dass sämtliche Streifendienstkraftfahrzeuge mit Sturmgewehren XXXX BMI ausgerüstet würden, dies ändere aber nichts daran, dass insbesondere Fußstreifen im Regelfall keinen unmittelbaren Zugriff auf die genannten Schusswaffen hätten, sondern im ,,Normalfall" nur mit Pistolen bewaffnet seien. Eine Gefährdung sei selbst im Falle der Verwendung von bei der Polizei vorhandener Schutzausrüstung gegeben. Schutzwesten schützten nur die Kernzonenbereiche (Brust, Unterleib, Rücken). Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse strikt abgelehnt werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Ausrüstung der Polizei verbessert werde, nichts zu ändern. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. Im vorliegenden Fall hätte sowohl das BMI und auch der Sachverständige der Landespolizeidirektion NÖ Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung geäußert. Sein Interesse an der Bewilligungserteilung begründe der Beschwerdeführer damit, dass er die gegenständlichen Schusswaffen für die Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden verwenden wolle. Stelle man sein privates lnteresse dem öffentlichen lnteresse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, gegenüber, so zeige sich, dass das oben angeführte öffentliche lnteresse weitaus gewichtiger sei, als das private lnteresse des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf obige Überlegungen könne das private lnteresse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen lnteresses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren herbeizuführen. Das private lnteresse des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen lnteressen durchzuschlagen, Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers werde nicht in Zweifel gezogen, doch sei das öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2008/11/0067, das drei Sturmgewehre betraf, zu einer wie in gegenständlichen Fall getroffenen Ermessensentscheidung erklärt, dass bei Abwägung des geltend gemachten privaten Sammlerinteresses mit dem öffentlichen lnteresse Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen seien. Aber selbst dann, wenn man ein berechtigtes lnteresse an den gegenständlichen Schusswaffen zugestehe, gehe eine lnteressensabwägung nach Paragraph 10, WaffG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus: Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial - wie römisch 40 – durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein äußerst hohes GefährdungspotentiaI dar. Aufgrund der Funktions- und Wirkungsweise der gegenständlichen Schusswaffen seien diese als gefährlich anzusehen. Sollte es zu einem Einsatz seitens der Exekutive kommen, sei damit eine hohe Gefährdung von Sicherheitsorgangen gegeben. Dies ergebe sich bei den Sturmgewehren und dem Maschinengewehr insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Abgabe von Einzel-und Dauerfeuer, der Einsatzschussweite, der Höchstschussweite und der Magazingrößen, bei der Schusswaffe römisch 40 . Darüber hinaus sei zu betonen, dass insbesondere Fußstreifen im Regelfall lediglich über Pistolen (Pistolen, etwa römisch 40 ) verfügten. Es sei zwar zutreffend, dass sämtliche Streifendienstkraftfahrzeuge mit Sturmgewehren römisch 40 BMI ausgerüstet würden, dies ändere aber nichts daran, dass insbesondere Fußstreifen im Regelfall keinen unmittelbaren Zugriff auf die genannten Schusswaffen hätten, sondern im ,,Normalfall" nur mit Pistolen bewaffnet seien. Eine Gefährdung sei selbst im Falle der Verwendung von bei der Polizei vorhandener Schutzausrüstung gegeben. Schutzwesten schützten nur die Kernzonenbereiche (Brust, Unterleib, Rücken). Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse strikt abgelehnt werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Ausrüstung der Polizei verbessert werde, nichts zu ändern. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. Im vorliegenden Fall hätte sowohl das BMI und auch der Sachverständige der Landespolizeidirektion NÖ Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung geäußert. Sein Interesse an der Bewilligungserteilung begründe der Beschwerdeführer damit, dass er die gegenständlichen Schusswaffen für die Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden verwenden wolle. Stelle man sein privates lnteresse dem öffentlichen lnteresse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, gegenüber, so zeige sich, dass das oben angeführte öffentliche lnteresse weitaus gewichtiger sei, als das private lnteresse des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf obige Überlegungen könne das private lnteresse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen lnteresses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren herbeizuführen. Das private lnteresse des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, gegenüber dem in Paragraph 10, WaffG angeführten öffentlichen lnteressen durchzuschlagen, Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers werde nicht in Zweifel gezogen, doch sei das öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2008/11/0067, das drei Sturmgewehre betraf, zu einer wie in gegenständlichen Fall getroffenen Ermessensentscheidung erklärt, dass bei Abwägung des geltend gemachten privaten Sammlerinteresses mit dem öffentlichen lnteresse Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, er könne nicht nachvollziehen, warum gerade er nun als Sicherheitsrisiko dargestellt werde. Betreffend die Schutzausrüstung von Exekutivbeamten im Zuge eines möglichen Einsatzes gegen die antragsgegenständlichen Waffen werde aufgeworfen, welche Schutzausrüstung die Exekutivbeamten vor Sprengstoff schützen solle, welche er auch offiziell zur Ausbildung der Hunde im Betrieb nutzen dürfe oder welche Ausrüstung gegen ein Jagdgewehr schütze. Jeder Beamte trage grundsätzlich nur die Ausrüstung einer Fußstreife. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass kein Kriegsmaterial zugesprochen werden könne, welches die Ausrüstung der Exekutive übertreffe, wäre dies im Gesetz auch so verankert worden. Dass sein privates Interesse, Kriegsmaterial für die Hundeausbildung zu gebrauchen, nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse „zu durchschlagen“ sehe er nicht ein, da doch gerade das Ausbilden von Hunden zur Aufspürung dieses Kriegsmaterials im Ergebnis dazu führe, dass mittelfristig weniger dieser Waffen im Umlauf seien. Er fröne mit den Schusswaffen nicht seinem „Hobby“, er sei auch weder Sammler noch Personenschützer. Er genieße mit seinem Unternehmen im europäischen Raum in der „Spürhundszene“ mittlerweile großes Ansehen, nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Behörden. So dürfe er das XXXX , das XXXX , die XXXX , die XXXX , den XXXX und viele mehr zu seinen Kunden zählen. Spezialverbände würden demnach auf sein Know-How vertrauen. In den von der belangten Behörde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gehe es um eine neuerliche Antragstellung und eine Erweiterung einer Sammlung und um Sportschützen, dies sei mit dem gegenständlichen Ansuchen und dem Zweck des gegenständlichen Antrages nicht gleichzusetzen. Er sei im Zuge seiner Laufbahn zu einem Spezialisten ausgebildet worden und nach wie vor der Einzige im Bundesgebiet, der die internationale Ausbildung zum XXXX erfolgreich absolviert habe, ebenso habe er die Ausbildung zum Instruktor des XXXX mit Erfolg abgeschlossen. Solange es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gebe, ob es Sinn mache, mit Kriegsmaterial zu trainieren oder nicht, halte er daran fest, Hunde damit auszubilden.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, er könne nicht nachvollziehen, warum gerade er nun als Sicherheitsrisiko dargestellt werde. Betreffend die Schutzausrüstung von Exekutivbeamten im Zuge eines möglichen Einsatzes gegen die antragsgegenständlichen Waffen werde aufgeworfen, welche Schutzausrüstung die Exekutivbeamten vor Sprengstoff schützen solle, welche er auch offiziell zur Ausbildung der Hunde im Betrieb nutzen dürfe oder welche Ausrüstung gegen ein Jagdgewehr schütze. Jeder Beamte trage grundsätzlich nur die Ausrüstung einer Fußstreife. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass kein Kriegsmaterial zugesprochen werden könne, welches die Ausrüstung der Exekutive übertreffe, wäre dies im Gesetz auch so verankert worden. Dass sein privates Interesse, Kriegsmaterial für die Hundeausbildung zu gebrauchen, nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse „zu durchschlagen“ sehe er nicht ein, da doch gerade das Ausbilden von Hunden zur Aufspürung dieses Kriegsmaterials im Ergebnis dazu führe, dass mittelfristig weniger dieser Waffen im Umlauf seien. Er fröne mit den Schusswaffen nicht seinem „Hobby“, er sei auch weder Sammler noch Personenschützer. Er genieße mit seinem Unternehmen im europäischen Raum in der „Spürhundszene“ mittlerweile großes Ansehen, nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Behörden. So dürfe er das römisch 40 , das römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 , den römisch 40 und viele mehr zu seinen Kunden zählen. Spezialverbände würden demnach auf sein Know-How vertrauen. In den von der belangten Behörde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gehe es um eine neuerliche Antragstellung und eine Erweiterung einer Sammlung und um Sportschützen, dies sei mit dem gegenständlichen Ansuchen und dem Zweck des gegenständlichen Antrages nicht gleichzusetzen. Er sei im Zuge seiner Laufbahn zu einem Spezialisten ausgebildet worden und nach wie vor der Einzige im Bundesgebiet, der die internationale Ausbildung zum römisch 40 erfolgreich absolviert habe, ebenso habe er die Ausbildung zum Instruktor des römisch 40 mit Erfolg abgeschlossen. Solange es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gebe, ob es Sinn mache, mit Kriegsmaterial zu trainieren oder nicht, halte er daran fest, Hunde damit auszubilden.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt (so betreffend die antragsgegenständlichen Waffen, ihre Art, Funktionsfähigkeit, Leistungsstärke und Gefährlichkeit) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I., insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt (so betreffend die antragsgegenständlichen Waffen, ihre Art, Funktionsfähigkeit, Leistungsstärke und Gefährlichkeit) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins., insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Bei sämtlichen antragsgegenständlichen Waffen handelt es sich um leistungsstarkes Kriegsmaterial, denen aufgrund ihrer Funktions- und Wirkungsweise ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt. Es ist durch diese eine Gefährdung durch Unterlegenheit von Sicherheitsorgangen gegeben. Der Beschwerdeführer war 15 Jahre lang Polizist und ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses. Es bestehen keinerlei Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird sowie auch keine Gründe, die die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen würden. Gegen den Beschwerdeführer liegt keine Verurteilung sowie auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG vor.Der Beschwerdeführer war 15 Jahre lang Polizist und ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses. Es bestehen keinerlei Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird sowie auch keine Gründe, die die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen würden. Gegen den Beschwerdeführer liegt keine Verurteilung sowie auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, WaffG vor. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, welches unter anderem im Bereich der professionellen Hundeausbildung tätig ist. Die antragsgegenständlichen Waffen möchte der Beschwerdeführer zur professionellen Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden bzw. für die entsprechende Geruchskonditionierung nutzen. Am Markt ist eine Vielzahl von Schusswaffen unterschiedlichster Kaliber, die kein Kriegsmaterial darstellen, erhältlich. Auch die antragsgegenschändlichen Waffen sind in zivilen Versionen, die von jeder Person, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, erworben und besessen werden und mit Waffenpass geführt werden können, unter anderen Bezeichnungen als Halbautomaten erhältlich. Sie unterscheiden sich lediglich in der Funktion, nicht jedoch in den verwendeten Materialien oder der benötigten Munition. Auch mit Schusswaffen, die kein Kriegsmaterial darstellen, können die unterschiedlichsten Arten von Patronen mit unterschiedlichsten Zusammensetzungen oder Inhaltsstoffen, verschossen werden. Sämtliche gängigen Treibladungen sind auf Basis von Nitrocellulose in unterschiedlichen Korngrößen aufgebaut. Diese Treibladungen sind es, welche die Hunde in abgefeuertem bzw. in nicht-abgefeuertem Zustand aufspüren bzw. anzeigen. Auch die Treibladung des antragsgegenständlichen Granatwerfers besteht aus Nitrocellulose. Die Korngrößen beeinflussen lediglich die Abbrenngeschwindigkeit des Projektils und somit die Austrittsgeschwindigkeit beim Verlassen des Laufes, nicht jedoch die Geruchsentwicklung. Für eine Geruchskonditionierung ist es nicht maßgeblich, ob mit den Waffen Dauerfeuer abgegeben werden kann. Unterschiedliche Marken oder Typen von Schusswaffen können von Hunden keinesfalls unterschieden werden. Es gibt keine wissenschaftliche Evidenz über die Sinnhaftigkeit bzw. Erforderlichkeit des Einsatzes von Kriegsmaterial bei der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Gutachten des ARWT (oben Punkt I.1.3.), der Stellungnahme des BMI - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/BPD/5c – Diensthundewesen (oben Punkt I.1.4.), dem Gutachten bzw. der waffentechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ (oben Punkt I.1.5.) und der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX (oben Punkt I.1.2.), dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Beschwerde. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Gutachten des ARWT (oben Punkt römisch eins.1.3.), der Stellungnahme des BMI - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/BPD/5c – Diensthundewesen (oben Punkt römisch eins.1.4.), dem Gutachten bzw. der waffentechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ (oben Punkt römisch eins.1.5.) und der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (oben Punkt römisch eins.1.2.), dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage und in schlüssiger Beweiswürdigung richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So ergeben sich die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinem Unternehmen und die geplante Nutzung der antragsgegenständlichen Waffen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, die auch in der Beschwerde nicht abgeändert wurden, in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX .So ergeben sich die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinem Unternehmen und die geplante Nutzung der antragsgegenständlichen Waffen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, die auch in der Beschwerde nicht abgeändert wurden, in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waffen (Punkt I.2.), die wiederum im Wesentlichen auf den schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen des Gutachtens des ARWT, der Stellungnahme des BMI und dem Gutachten bzw. der waffentechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ basieren, wurden vom Beschwerdeführer ebenso wie der Umstand, dass es sich bei sämtlichen antragsgegenständlichen Waffen um Kriegsmaterial handelt, vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen Waffen aufgrund ihrer (von der Behörde festgestellten) Funktions- und Wirkungsweise, die die Ausrüstung der Sicherheitsorgane übertrifft, auch für Sicherheitsorgane erheblich gefährlich sind, in seiner Beschwerde nicht, zumal er lediglich ausführt, dass die Ausrüstung der Sicherheitsorgane auch keinen geeigneten Schutz vor Jagdgewehren oder Sprengstoff, den er in seinem Unternehmen verwende, biete.Die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waffen (Punkt römisch eins.2.), die wiederum im Wesentlichen auf den schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen des Gutachtens des ARWT, der Stellungnahme des BMI und dem Gutachten bzw. der waffentechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ basieren, wurden vom Beschwerdeführer ebenso wie der Umstand, dass es sich bei sämtlichen antragsgegenständlichen Waffen um Kriegsmaterial handelt, vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen Waffen aufgrund ihrer (von der Behörde festgestellten) Funktions- und Wirkungsweise, die die Ausrüstung der Sicherheitsorgane übertrifft, auch für Sicherheitsorgane erheblich gefährlich sind, in seiner Beschwerde nicht, zumal er lediglich ausführt, dass die Ausrüstung der Sicherheitsorgane auch keinen geeigneten Schutz vor Jagdgewehren oder Sprengstoff, den er in seinem Unternehmen verwende, biete. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig/unzutreffend und die Tatsachenfeststellungen unrichtig sein sollten, sondern wiederholt bloß Teile seines Vorbringens im behördlichen Verfahren. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber kein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung dar. Auch mit der bloßen Angabe in der Beschwerde, die Ausführungen der Behörde seien „wissenschaftlich alles andere als fundiert“ vermochte der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und eine Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen. Dass die Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde mangelhaft geblieben sei, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich: Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und hat insbesondere die notwendigen Gutachten/Stellungnahmen eingeholt. Dem Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen zu äußern. Der Beschwerdeführer vermochte dabei die Aussagekraft dieser Ergebnisse, insbesondere der oben genannten Gutachten/Stellungnahmen, jedoch nicht zu erschüttern und nicht aufzuzeigen, dass diese mangelhaft sind. So trat der Beschwerdeführer auch der (sich aus der Stellungnahme des BMI ergebenden) Feststellung, dass alle antragsgegenständliche Waffen mit selben Aufbau auch als zivile Versionen zur Verfügung stehen bzw. eine Vielzahl an Waffen am Markt existiert, die kein Kriegsmaterial darstellen, womit aber dieselben Munitionsarten abgefeuert werden können, in der Beschwerde nicht entgegen. Gleiches gilt für den weiteren zu den Treibladungen und zur Geruchskonditionierung festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren zwar eine Gegenäußerung dahin abgegeben, dass nicht sämtliche gängigen Treibladungen auf Basis von Nitrocellulose aufgebaut seien, in der Beschwerde geht er darauf aber gar nicht mehr ein. Im Übrigen erweist sich diese Gegenäußerung als unsubstantiiert: Der von ihm diesbezüglich angeführte Artikel bestätigt selbst, dass Nitrocellulose eine zentrale Komponente von rauchlosen Pulvern ist (Seite 2 letzter Absatz). Der Fokus des Artikels liegt ausschließlich auf bestimmten Komponenten (Nitroglycerin und Diphenylamin) von doppelbasiertem rauchlosem Pulver, enthält aber keine allgemeinen Aussagen über die Zusammensatzung von gängigen Treibladungen. Dass auch die Treibladung für den antragsgegenständlichen Granatwerfer auf Basis von Nitrocellulose aufgebaut ist, wurde vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren wiederum gar nicht bestritten. Vor allem aber vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde die Sinnhaftigkeit bzw. Erforderlichkeit von unter Kriegsmaterial fallenden Waffen bei der Ausbildung von Schusswaffenspürhunden, die von der belangten Behörde unter Hinweis auf den übereinstimmenden Inhalt der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen verneint wurde, nicht schlüssig darzulegen. Vielmehr führte er selbst an, dass keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlägen, ob ein Training mit Kriegsmaterial sinnvoll sei, hielt jedoch ungeachtet dessen an seiner Auffassung fest. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Dieser Sachverhalt war daher – auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände – als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Maßgebliche Rechtslage: Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, WaffG, lauten (auszugsweise, samt Überschrift): § 10 WaffG: Paragraph 10, WaffG: „Ermessen §
- Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“ § 18 WaffG:Paragraph 18, WaffG: „Kriegsmaterial
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2)Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(2)Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3)Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3)Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a)Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3a)Absatz eins, gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b)Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
(3b)Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(4)Absatz eins, gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5)Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.“
(5)Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Absatz 3, (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des Paragraph 47, (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.“ Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise): "§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen: I. Waffen, Munition und Geräterömisch eins. Waffen, Munition und Geräte 1.
- a)Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre. […] 4.
- a)Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre. […]“ 3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 3.3.2.1. Unbestritten ist, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Waffen um Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung handelt. Der Erwerb, der Besitz und das Führen der antragsgegenständlichen Waffen durch den Beschwerdeführer bedarf demnach einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung hat die Behörde Ermessen zu üben (vgl. zB. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Es ist im Beschwerdefall auch nicht strittig, dass die belangte Behörde bei ihrer durch Beschwerde bekämpften Entscheidung Ermessen geübt hat.Der Erwerb, der Besitz und das Führen der antragsgegenständlichen Waffen durch den Beschwerdeführer bedarf demnach einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung hat die Behörde Ermessen zu üben vergleiche zB. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Es ist im Beschwerdefall auch nicht strittig, dass die belangte Behörde bei ihrer durch Beschwerde bekämpften Entscheidung Ermessen geübt hat.
Art. 130Abs.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch den Beschwerdeführer als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Bundesverwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde, - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt worden wären - wäre das Bundesverwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
Artikel 130
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch den Beschwerdeführer als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Bundesverwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde, - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt worden wären - wäre das Bundesverwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Somit wäre der angefochtene Bescheid einer Aufhebung oder Abänderung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen, wenn die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung das Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung der belangten Behörde wäre. Das ist aus folgenden Gründen der Fall: 3.3.2.2. Was die
§ 18Abs. 2 und § 10 Waff
G zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so sind diese seitens des Beschwerdeführers
§ 18Abs. 2 Waff
G nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170). 3.3.2.2. Was die
Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so sind diese seitens des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz 2, WaffG nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170). Der Beschwerdeführer begründet sein berechtigtes Interesse an den antragsgegenständlichen unter Kriegsmaterial fallenden Waffen im Besonderen damit, dass er diese für seine berufliche Tätigkeit und den Erfolg seines Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden mit „Echtstoffen“ (nämlich Kriegsmaterial) benötige. Da es jedoch, wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, keine wissenschaftliche Evidenz über die Sinnhaftigkeit bzw. Erforderlichkeit des Einsatzes von Kriegsmaterial (anstatt von Waffen, die kein Kriegsmaterial darstellen) bei der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden gibt, ist es ihm nicht gelungen, ein berechtigtes privates (wirtschaftliches) Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 und § 10 WaffG glaubhaft zu machen. Da es jedoch, wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, keine wissenschaftliche Evidenz über die Sinnhaftigkeit bzw. Erforderlichkeit des Einsatzes von Kriegsmaterial (anstatt von Waffen, die kein Kriegsmaterial darstellen) bei der Ausbildung von Hunden zu Schusswaffenspürhunden gibt, ist es ihm nicht gelungen, ein berechtigtes privates (wirtschaftliches) Interesse im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 10, WaffG glaubhaft zu machen. Nach den Feststellungen sind für den Beschwerdeführer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses Schusswaffen unterschiedlichster Kaliber, die nicht unter Kriegsmaterial fallen, erhältlich, so auch die antragsgegenschändlichen Waffen in zivilen Versionen, unter anderen Bezeichnungen als Halbautomaten. Der Unterschied liegt lediglich in ihrer Funktion (Halbautomatik, keine Vollautomatik), jedoch nicht in den verwendeten Materialien oder der benötigten Munition. Ebenso wurde festgestellt, dass es für eine Geruchskonditionierung der Hunde nicht maßgeblich ist, ob mit den Waffen Dauerfeuer abgegeben werden kann oder nicht, mit anderen Worten, ob es sich um Kriegsmaterial handelt oder nicht. Unterschiedliche Marken oder Typen von Schusswaffen können von Hunden keinesfalls unterschieden werden. Dazu kommt, dass sämtliche gängige Treibladungen für Schusswaffen auf Basis von Nitrocellulose in unterschiedlichen Korngrößen aufgebaut sind und auch die Treibladung des antragsgegenständlichen Granatwerfers aus Nitrocellulose besteht. Diese Treibladungen sind es aber, welche die Hunde in abgefeuertem bzw. in nicht-abgefeuertem Zustand aufspüren bzw. anzeigen können. Dies sowie die Tatsache, dass auch mit Varianten der antragsgegenständlichen Waffen, die nicht als Kriegsmaterial eingestuft sind, dieselbe Munition mit identischer Treibladungszusammensetzung verschossen werden kann wie mit den als Kriegsmaterial klassifizierten Varianten, zeigt, dass keine Notwendigkeit des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials für die Schusswaffenspürhundeausbildung besteht. Der Behörde ist demnach zu folgen, dass sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse an den antragsgegenschändlichen Waffen mangels Erforderlichkeit einer Verwendung von als Kriegsmaterial anzusehenden Waffen relativiert und dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit des Kriegsmaterials bei der Ausbildung von Schusswaffenspürhunden nicht gelungen ist. Dem Beschwerdeführer steht eine Vielzahl an Waffen, die nicht unter Kriegsmaterial fallen, aber denselben Aufbau wie die antragsgegenständlichen Waffen haben und sich lediglich in der Funktion unterscheiden, was wiederum keine Auswirkung auf das Geruchsbild des Hundes haben kann, zur Verfügung. Ausgehend davon besteht auch kein Zusammenhang zwischen dem Erhalt des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials und dem wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, woran auch eine Anfrage der XXXX , die auch auf vollautomatische Schusswaffen Bezug nimmt, nichts zu ändern vermag.Der Behörde ist demnach zu folgen, dass sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse an den antragsgegenschändlichen Waffen mangels Erforderlichkeit einer Verwendung von als Kriegsmaterial anzusehenden Waffen relativiert und dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit des Kriegsmaterials bei der Ausbildung von Schusswaffenspürhunden nicht gelungen ist. Dem Beschwerdeführer steht eine Vielzahl an Waffen, die nicht unter Kriegsmaterial fallen, aber denselben Aufbau wie die antragsgegenständlichen Waffen haben und sich lediglich in der Funktion unterscheiden, was wiederum keine Auswirkung auf das Geruchsbild des Hundes haben kann, zur Verfügung. Ausgehend davon besteht auch kein Zusammenhang zwischen dem Erhalt des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials und dem wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, woran auch eine Anfrage der römisch 40 , die auch auf vollautomatische Schusswaffen Bezug nimmt, nichts zu ändern vermag. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Sicherheitsinteressen (so dahin, dass weniger Kriegsmaterial im Umlauf ist) verfängt nicht. Die Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit obliegt jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer als Privatperson oder dessen Unternehmen, sondern ausschließlich den hierzu befugten Behörden nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers am Besitz von Kriegsmaterial kann auch insofern nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. 3.3.2.3. Abgesehen davon – und selbst wenn man berechtigte private (insbesondere wirtschaftliche) Interessen des Beschwerdeführers am Besitz des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials bejahen wollte – sind
§ 10Waff
G private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.3.3.2.3. Abgesehen davon – und selbst wenn man berechtigte private (insbesondere wirtschaftliche) Interessen des Beschwerdeführers am Besitz des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials bejahen wollte – sind
Paragraph 10, WaffG private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 18 Abs. 2, 10 WaffG hat auch einzufließen, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001; VwGH 06.03.2014; 2012/11/0038). Bei der Ermessensübung können öffentliche Interessen berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen
§ 18Abs. 2 Waff
G erreichen. Die Möglichkeit, dass militärische Waffen (Kriegsmaterial) in die Hände von unbefugten Personen gelangen können, und die damit verbundenen Gefahren, haben im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Abwehr solcher Gefahren Berücksichtigung zu finden (VwGH 20.01.1998, 97/11/0367).Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach Paragraphen 18, Absatz 2, 10, WaffG hat auch einzufließen, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001; VwGH 06.03.2014; 2012/11/0038). Bei der Ermessensübung können öffentliche Interessen berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen
Paragraph 18, Absatz 2, WaffG erreichen. Die Möglichkeit, dass militärische Waffen (Kriegsmaterial) in die Hände von unbefugten Personen gelangen können, und die damit verbundenen Gefahren, haben im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Abwehr solcher Gefahren Berücksichtigung zu finden (VwGH 20.01.1998, 97/11/0367). Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, dass dem antragsgegenständlichen Kriegsmaterial ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, welches in die zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067). Das große Gefährdungsmoment ergibt sich vorliegendenfalls schon aus der Art und der Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Kriegsmaterials, konkret aus der Funktions- und Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Schusswaffen im Hinblick auf die Möglichkeit der Abgabe von Einzel- und Dauerfeuer, der Einsatzschussweite, der Höchstschussweite und der Magazingrößen, der verfahrensgegenständliche Granatwerfer stellt aufgrund der Möglichkeit des Verschusses von 40-mm-Granaten mit dem 6 Schuss Trommelmagazin (mit einer Schussweite von bis zu 400
- m)generell eine hohe Sicherheitsgefährdung dar. Die Waffen sind als leistungsstark und durchschlagskräftig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Waffen im Besitz des Beschwerdeführers voll funktionstüchtig bleiben sollen. Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, dass dem antragsgegenständlichen Kriegsmaterial ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, welches in die zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067). Das große Gefährdungsmoment ergibt sich vorliegendenfalls schon aus der Art und der Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Kriegsmaterials, konkret aus der Funktions- und Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Schusswaffen im Hinblick auf die Möglichkeit der Abgabe von Einzel- und Dauerfeuer, der Einsatzschussweite, der Höchstschussweite und der Magazingrößen, der verfahrensgegenständliche Granatwerfer stellt aufgrund der Möglichkeit des Verschusses von 40-mm-Granaten mit dem 6 Schuss Trommelmagazin (mit einer Schussweite von bis zu 400
- m)generell eine hohe Sicherheitsgefährdung dar. Die Waffen sind als leistungsstark und durchschlagskräftig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Waffen im Besitz des Beschwerdeführers voll funktionstüchtig bleiben sollen. Damit sind diese Waffen in der Regel aber waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften, insbesondere Fußstreifen, die im Normalfall nicht mit Waffen dieser Art, sondern nur mit Pistolen (etwa XXXX ) ausgestattet sind, überlegen, woraus sich eine hohe Gefährdung von Sicherheitsorgangen bzw. ein gewichtiges gegen die Erteilung sprechendes öffentliches Interesse ergibt (vgl. neuerlich VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067, wonach im Hinblick auf Sturmgewehre gewichtige Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen, da Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet sind; vgl. weiters VwGH 20.01.1998, 97/11/0367, VwGH 23.03.2004, 2003/11/0307, VwGH 14.09.2004, 2004/11/0103). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert auch der Umstand, dass sämtliche Streifendienstkraftfahrzeuge mit Sturmgewehren ausgerüstet werden, nichts an dieser Gefährdung, da Sicherheitskräfte, insbesondere Fußstreifen, in der Regel eben nicht über derartige Waffen verfügen. Die belangte Behörde ist auch damit im Recht, dass eine Gefährdung selbst im Falle der Verwendung von bei der Polizei vorhandener Schutzausrüstung gegeben ist und eine Verbesserung der Ausrüstung der Polizei daran nichts zu ändern vermag. Eine waffenmäßige bzw. sicherheitstechnische Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber jedenfalls hintangehalten werden. Ausgehend von diesen Erwägungen würde aber die Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an den Beschwerdeführer bzw. die Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, führen, weshalb die Ansicht der belangten Behörde zu teilen ist, dass dieses öffentliche Interesse den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers als überwiegend entgegensteht. Hinzu tritt gefahrenerhöhend der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Antrag selbst ausgeführt hat, dass ein Training im öffentlichen Raum notwendig sei, womit aber umso mehr die Gefahr besteht, dass das verfahrensgegenständliche Kriegsmaterial in die Hände von unbefugten Personen gelangt und die Sicherheitsorgane bei der Abwehr daraus resultierender Gefahren unterlegen sind. Der Beschwerdeführer hat weder das von den antragsgegenständlichen Waffen ausgehende erhebliche Gefährdungspotenzial bestritten noch behauptet, diese Waffen seien seiner Auffassung nach gegenüber den Schusswaffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterlegen. Damit sind diese Waffen in der Regel aber waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften, insbesondere Fußstreifen, die im Normalfall nicht mit Waffen dieser Art, sondern nur mit Pistolen (etwa römisch 40 ) ausgestattet sind, überlegen, woraus sich eine hohe Gefährdung von Sicherheitsorgangen bzw. ein gewichtiges gegen die Erteilung sprechendes öffentliches Interesse ergibt vergleiche neuerlich VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067, wonach im Hinblick auf Sturmgewehre gewichtige Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen, da Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet sind; vergleiche weiters VwGH 20.01.1998, 97/11/0367, VwGH 23.03.2004, 2003/11/0307, VwGH 14.09.2004, 2004/11/0103). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert auch der Umstand, dass sämtliche Streifendienstkraftfahrzeuge mit Sturmgewehren ausgerüstet werden, nichts an dieser Gefährdung, da Sicherheitskräfte, insbesondere Fußstreifen, in der Regel eben nicht über derartige Waffen verfügen. Die belangte Behörde ist auch damit im Recht, dass eine Gefährdung selbst im Falle der Verwendung von bei der Polizei vorhandener Schutzausrüstung gegeben ist und eine Verbesserung der Ausrüstung der Polizei daran nichts zu ändern vermag. Eine waffenmäßige bzw. sicherheitstechnische Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber jedenfalls hintangehalten werden. Ausgehend von diesen Erwägungen würde aber die Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an den Beschwerdeführer bzw. die Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, führen, weshalb die Ansicht der belangten Behörde zu teilen ist, dass dieses öffentliche Interesse den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers als überwiegend entgegensteht. Hinzu tritt gefahrenerhöhend der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Antrag selbst ausgeführt hat, dass ein Training im öffentlichen Raum notwendig sei, womit aber umso mehr die Gefahr besteht, dass das verfahrensgegenständliche Kriegsmaterial in die Hände von unbefugten Personen gelangt und die Sicherheitsorgane bei der Abwehr daraus resultierender Gefahren unterlegen sind. Der Beschwerdeführer hat weder das von den antragsgegenständlichen Waffen ausgehende erhebliche Gefährdungspotenzial bestritten noch behauptet, diese Waffen seien seiner Auffassung nach gegenüber den Schusswaffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterlegen. Das dargelegte erhebliche Gefährdungspotenzial wird auch durch die festgestellte waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers oder andere in seiner Person gelegene Umstände nicht gemindert. Auch wenn, wie festgestellt, nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, besteht dennoch die Gefahr, dass das Kriegsmaterial, insbesondere da ein Training mit diesen auch im öffentlich Raum stattfinden soll, entwendet wird und so in die Hände von unbefugten Personen gelangt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde dieser im angefochtenen Bescheid keinesfalls als „Sicherheitsrisiko“ dargestellt. Die belangte Behörde ist lediglich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zum Ergebnis gelangt, dass ungeachtet seines geltend gemachten privaten Interesses und seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angesichts der Leistungsstärke und Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffen dem öffentlichen Interesse starkes Gewicht zukommt und dieses im vorliegenden Fall überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2013, 2011/11/0001, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber des Waffengesetzes - will man nicht eine Inkonsistenz des WaffG annehmen - nicht zugesonnen werden kann, dass er den Besitz durch Private (wie dem Beschwerdeführer) von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat (vgl. etwa VwGH 13.08.2003, 2001/11/0170 zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50, und VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067 betreffend Sturmgewehre).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2013, 2011/11/0001, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber des Waffengesetzes - will man nicht eine Inkonsistenz des WaffG annehmen - nicht zugesonnen werden kann, dass er den Besitz durch Private (wie dem Beschwerdeführer) von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat vergleiche etwa VwGH 13.08.2003, 2001/11/0170 zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50, und VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067 betreffend Sturmgewehre). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte. Da die Ermessensentscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in keine eigene Ermessenentscheidung einzutreten. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichen, welchen Schutz Exekutivbeamte vor Jagdgewehren oder genehmigten Sprengstoff hätten, ist darauf zu verweisen, dass die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, Gefährdungspotenziale zu vergleichen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten (VwGH 15.12.2016, 2015/11/0059). Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Interesse sei nicht mit jenen von Sammlern und Sportschützen, die den von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen seien, gleichzusetzten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidung nach §§ 18 Abs. 2, 10 WaffG im Ermessen der Behörde liegt und von einer auf den Einzelfall abzustellenden Interessenabwägung abhängt. Aus den genannten Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung jedes private Recht/Interesse nur insoweit zu berücksichtigen ist, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, wobei der Grad der Gefährlichkeit, welcher der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt, einbeziehen ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Interesse sei nicht mit jenen von Sammlern und Sportschützen, die den von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen seien, gleichzusetzten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidung nach Paragraphen 18, Absatz 2, 10, WaffG im Ermessen der Behörde liegt und von einer auf den Einzelfall abzustellenden Interessenabwägung abhängt. Aus den genannten Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung jedes private Recht/Interesse nur insoweit zu berücksichtigen ist, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, wobei der Grad der Gefährlichkeit, welcher der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt, einbeziehen ist. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2304610.1.00