den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. 3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (= Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.Mir wurden die mit Mehrfachantrag 2021, eingereicht am 23.03.2021, beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder nicht gewährt. Dies wurde mit einem Meldeverzug des Almbewirtschafters bei der Meldung des Tages des Almabtriebes begründet. Ich erhebe dagegen firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich bin Auftreiber auf die römisch 40 ). Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr römisch 40 zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten. Das geht aus Auftriebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 100 % der einbehaltenen Prämie ist daher völlig überzogen und unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen sind nur dann angebracht, wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten. Zudem ist hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind
geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (= Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA zum Sachverhalt aus: Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion
und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen
640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung
640/2014 zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem BMLRT die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion
Vm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 im Verhältnis von 11 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichung auf größer 50% beläuft. […] Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 17 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 15 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. […] Es wurde für 2 Kühe und 32 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. 2 Kühe und 21 sonstige Rinder wurden auf die Alm 9727001 aufgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für eine Kuh und 15 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (vorläufiges und tatsächliches Abtriebsdatum war der 24.09.2021, die Meldung erfolgte am 21.10.2021). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Antragsjahres 2021 (AMA-interner Stichtag für die Berechnung ist der 13.10.2021) ist die
3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erforderliche Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für die gegenständlichen Rinder noch nicht vorgelegen, weshalb die Prämie für die gegenständlichen Rinder mit Bescheid vom 10.01.2022 vorerst nicht gewährt wurde. Wäre die Meldung des Abtriebs in weiterer Folge fristgerecht durchgeführt worden, hätte dies eine Prämiengewährung im Zuge der nächsten Berechnung zur Folge gehabt. Im Fall der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt, dass die Meldung des tatsächlichen Abtriebs außerhalb der 14 tägigen Meldefrist erfolgte, weshalb zusätzlich zum Prämienverlust mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion ausgesprochen wurde. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion
und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen
640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung
640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem BMLRT die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion
640 aus 2014, im Verhältnis von 11 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde
640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichung auf größer 50% beläuft. […] Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 17 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 15 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde
640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. […] Es wurde für 2 Kühe und 32 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. 2 Kühe und 21 sonstige Rinder wurden auf die Alm 9727001 aufgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für eine Kuh und 15 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (vorläufiges und tatsächliches Abtriebsdatum war der 24.09.2021, die Meldung erfolgte am 21.10.2021). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Antragsjahres 2021 (AMA-interner Stichtag für die Berechnung ist der 13.10.2021) ist die
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erforderliche Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für die gegenständlichen Rinder noch nicht vorgelegen, weshalb die Prämie für die gegenständlichen Rinder mit Bescheid vom 10.01.2022 vorerst nicht gewährt wurde. Wäre die Meldung des Abtriebs in weiterer Folge fristgerecht durchgeführt worden, hätte dies eine Prämiengewährung im Zuge der nächsten Berechnung zur Folge gehabt. Im Fall der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt, dass die Meldung des tatsächlichen Abtriebs außerhalb der 14 tägigen Meldefrist erfolgte, weshalb zusätzlich zum Prämienverlust mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion ausgesprochen wurde. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann. 6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion
G hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2023 wurde das gegenständliche Verfahren
GVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2023 wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...] Verordnung (EU) 2016/429 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[...] Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen
Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und
Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen
Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und
Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten. […]
Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) [...] b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...] Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 der Kommission vom
1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...] 15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung
1307/2013 erfolgt;15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfolgt;
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. Artikel 30 Berechnungsgrundlage
639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.d) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung
639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. e) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung vor Beginn des Haltungszeitraums oder vor dem
639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.e) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung vor Beginn des Haltungszeitraums oder vor dem
639 aus 2014, festgelegten Stichtag erfolgt ist. Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eindeutig identifiziert werden können. b) nicht ermittelte Tiere mit einem der Mittel
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, oder der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, eindeutig identifiziert werden können.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 30 % beträgt. […] Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahmefür das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
1307/2013 gewährt.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...]6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung
1307 aus 2013, gewährt.
1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...] Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […]
Paragraph 21, einzureichen. [...]
4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung
Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.
II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann
Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Artikel 21, Absatz 4, VO [EU] 809 aus 2014,) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015).
d VO (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder halten, unter anderem die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere in den oder aus dem Betrieb der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
1 VO (EU) 2021/520 festgelegten Frist mitteilen.
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 7 Abs. 4 leg.cit.).
, Litera d, VO (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder halten, unter anderem die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere in den oder aus dem Betrieb der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
, Absatz eins, VO (EU) 2021/520 festgelegten Frist mitteilen.
Paragraph 7, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.). Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und der darauffolgende Abtrieb in Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2021/520 eingeräumten Höchstfrist
1 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 binnen 14 Tagen vom Bewirtschafter der Alm online über die entsprechende Webseite der AMA an die Rinderdatenbank zu melden. Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und der darauffolgende Abtrieb in Umsetzung der in Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2021/520 eingeräumten Höchstfrist
Paragraph 8, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 binnen 14 Tagen vom Bewirtschafter der Alm online über die entsprechende Webseite der AMA an die Rinderdatenbank zu melden. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 24.09.2021 von der Alm mit der BNr. XXXX abgetriebenen Kuh und der 15 sonstigen Rinder der beschwerdeführenden Partei erst am 21.10.2021 gemeldet wurde. Die Meldung an die AMA erfolgte damit nicht innerhalb der 14-tägigen Frist und war daher nicht rechtzeitig. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit a VO (EU) 640/2014. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2021 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 24.09.2021 von der Alm mit der BNr. römisch 40 abgetriebenen Kuh und der 15 sonstigen Rinder der beschwerdeführenden Partei erst am 21.10.2021 gemeldet wurde. Die Meldung an die AMA erfolgte damit nicht innerhalb der 14-tägigen Frist und war daher nicht rechtzeitig. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2021 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Aus Art. 31 VO (EU) 640/2014 folgt zunächst, dass nicht nur für diese Kuh und die 15 sonstigen Rinder für das Antragsjahr 2021, die mit einem Meldemangel behaftet waren, keine gekoppelte Stützung zu gewähren ist. Insgesamt wurde von 32 auf Almen aufgetriebenen sonstigen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2021 bei 15 Tieren – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.
2 2. UAbs. VO (EU) 640/2014 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 30 % beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 bei den sonstigen Rindern 88,24 %. Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Aus Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, folgt zunächst, dass nicht nur für diese Kuh und die 15 sonstigen Rinder für das Antragsjahr 2021, die mit einem Meldemangel behaftet waren, keine gekoppelte Stützung zu gewähren ist. Insgesamt wurde von 32 auf Almen aufgetriebenen sonstigen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2021 bei 15 Tieren – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.
UAbs. VO (EU) 640 aus 2014, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 30 % beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Artikel 31, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, bei den sonstigen Rindern 88,24 %. Damit wäre
2 der VO (EU) 640/2014 von der AMA rechtskonform für kein von der beschwerdeführenden Partei auf eine Alm aufgetriebenes sonstiges Rind im Antragsjahr 2021 eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen.Damit wäre
, Absatz 2, der VO (EU) 640 aus 2014, von der AMA rechtskonform für kein von der beschwerdeführenden Partei auf eine Alm aufgetriebenes sonstiges Rind im Antragsjahr 2021 eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen. Allerdings bestimmt Art. 15 VO (EU) 640/2014, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.Allerdings bestimmt Artikel 15, VO (EU) 640 aus 2014,, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Art. 34 VO(EU) 640/2014, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Art. 15 vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Artikel 34, VO(EU) 640 aus 2014,, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Artikel 15, vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat. Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion
Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion
Im Ergebnis war somit die Nichtgewährung der gekoppelten Stützung für die im Spruch genannten sonstigen Rinder ohne Meldeverstoß und die Einbehaltung des Betrages in Höhe von EUR 316,20 zu beanstanden und hatte die von der belangten Behörde verhängte Sanktion zu entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2266503.1.00
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