RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW128 2292917-1 Spruch, W128 2292917-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art.133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 15.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung nannte er als Fluchtgründe die Angst vor einer Rekrutierung für den Reservedienst bei der syrischen Armee. Er würde den Dienst an der Waffe verweigern und nicht kämpfen wollen. Er befürchte unter anderem, durch die Al-Nusra-Front (HTS) getötet zu werden. 2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2024 legte der ursprünglich als XXXX namentlich geführte Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, wonach sein eigentlicher Name XXXX sei. Er sei in XXXX geboren worden und im Alter von zwei Jahren nach XXXX bei XXXX gezogen. 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau XXXX geheiratet. Bis zum Jahr 2018 habe er in XXXX gelebt und sei im selben Jahr gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach XXXX gereist. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in XXXX sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund von Bombenangriffen nach XXXX geflüchtet. Sowohl in XXXX als auch in XXXX habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Flüchtlingsunterkünften gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis 2011 eine Autowäscherei in XXXX betrieben. Bei seiner Schwester habe er sieben Monate gelebt, weil er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen zwischen 2011 und 2018 ins Blickfeld des Regimes geraten sei. Am 18.02.2022 sei der Beschwerdeführer letztmalig alleine aus Syrien ausgereist. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Seine Ehefrau und seine Söhne würden derzeit in XXXX , einer Stadt zwischen XXXX und XXXX , leben. Gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (IFA: XXXX ) sei er in Österreich eingereist. 2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2024 legte der ursprünglich als römisch 40 namentlich geführte Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, wonach sein eigentlicher Name römisch 40 sei. Er sei in römisch 40 geboren worden und im Alter von zwei Jahren nach römisch 40 bei römisch 40 gezogen. 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau römisch 40 geheiratet. Bis zum Jahr 2018 habe er in römisch 40 gelebt und sei im selben Jahr gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach römisch 40 gereist. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in römisch 40 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund von Bombenangriffen nach römisch 40 geflüchtet. Sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Flüchtlingsunterkünften gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis 2011 eine Autowäscherei in römisch 40 betrieben. Bei seiner Schwester habe er sieben Monate gelebt, weil er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen zwischen 2011 und 2018 ins Blickfeld des Regimes geraten sei. Am 18.02.2022 sei der Beschwerdeführer letztmalig alleine aus Syrien ausgereist. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Seine Ehefrau und seine Söhne würden derzeit in römisch 40 , einer Stadt zwischen römisch 40 und römisch 40 , leben. Gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (IFA: römisch 40 ) sei er in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Rekrutierungen durch die Al-Nusra-Front und der Präsenz verschiedener Kriegsparteien Syrien verlassen zu haben. Er sei von Vertretern der Al-Nusra-Front angesprochen worden, dass es seine Pflicht sei, für sie zu kämpfen, und habe auch einen Zettel mit seinem Einrückungsdatum erhalten. Einen Monat nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ausgereist. Nach seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien hätten sich Vertreter der Al-Nusra-Front bei seiner Ehefrau zwecks seines Aufenthaltes erkundigt. Als seine Ehefrau gesagt habe, dass er nicht mehr in Syrien, sondern in der Türkei arbeite, seien sie gegangen und hätten danach nicht mehr nach dem Beschwerdeführer gefragt. Außerdem seien seine beiden Schwager aufgrund der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen getötet worden. Der Beschwerdeführer habe selbst nach diesen Vorfällen an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für die syrische Armee im Jahr 2005 absolviert und fürchte nun, als Reservist eingezogen zu werden. 3. Am 21.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Landespolizeidirektion XXXX den Personalausweis des Beschwerdeführers zur Urkundenüberprüfung, ob es sich um eine echte Urkunde handle.3. Am 21.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Landespolizeidirektion römisch 40 den Personalausweis des Beschwerdeführers zur Urkundenüberprüfung, ob es sich um eine echte Urkunde handle. 4. Mit Schreiben vom 27.03.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde ihr Untersuchungsergebnis, wonach es keine offensichtlichen Hinweise gäbe, dass der vorgelegte Personalausweis eine Fälschung oder Verfälschung sei.4. Mit Schreiben vom 27.03.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde ihr Untersuchungsergebnis, wonach es keine offensichtlichen Hinweise gäbe, dass der vorgelegte Personalausweis eine Fälschung oder Verfälschung sei. 5. Am 10.04.2024 veranlasste die belangte Behörde aufgrund eines vorgelegten syrischen Personalausweises eine Identitätsänderung des Nachnamens des Beschwerdeführers von XXXX zu XXXX .5. Am 10.04.2024 veranlasste die belangte Behörde aufgrund eines vorgelegten syrischen Personalausweises eine Identitätsänderung des Nachnamens des Beschwerdeführers von römisch 40 zu römisch 40 . 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der andauernden schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage verlassen habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits als Reservist und andererseits wegen der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen verfolgt werde. Zu der Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen sei zu erwähnen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (IFA: XXXX ), ebenfalls teilgenommen habe und vermummt gewesen sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer insgesamt 13 Jahre in Syrien aufhalten können. Die Ermordungen seiner beiden Schwäger seien von seinem Bruder nie vorgebracht worden. Es sei auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2013, also zu einer Zeit, als er bereits namentlich gesucht wurde, an weiteren Demonstrationen teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei es auch widersprüchlich, dass er offiziell geheiratet habe. Für den Reservedienst werde der Beschwerdeführer nicht gesucht, weil er lediglich die Grundausbildung absolviert habe. Hinsichtlich der HTS/Al-Nusra-Front gehe aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor, dass diese in ihren kontrollierten Gebieten Zwangsrekrutierungen durchführe, da es keinen Mangel an Freiwilligen gäbe. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine individuelle Bedrohung oder Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der andauernden schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage verlassen habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits als Reservist und andererseits wegen der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen verfolgt werde. Zu der Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen sei zu erwähnen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (IFA: römisch 40 ), ebenfalls teilgenommen habe und vermummt gewesen sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer insgesamt 13 Jahre in Syrien aufhalten können. Die Ermordungen seiner beiden Schwäger seien von seinem Bruder nie vorgebracht worden. Es sei auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2013, also zu einer Zeit, als er bereits namentlich gesucht wurde, an weiteren Demonstrationen teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei es auch widersprüchlich, dass er offiziell geheiratet habe. Für den Reservedienst werde der Beschwerdeführer nicht gesucht, weil er lediglich die Grundausbildung absolviert habe. Hinsichtlich der HTS/Al-Nusra-Front gehe aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor, dass diese in ihren kontrollierten Gebieten Zwangsrekrutierungen durchführe, da es keinen Mangel an Freiwilligen gäbe. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine individuelle Bedrohung oder Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. 7. Gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Reservedienst und damit eine lebensbedrohliche Gefahr sowie die Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen drohe. Des Weiteren befürchte er eine Einberufung durch die HTS/Al-Nusra-Front, da diese ihn vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien bereits aufgefordert hätte, sich ihnen anzuschließen. In Zusammenschau mit seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich drohe dem Beschwerdeführer in Syrien die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. 7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Reservedienst und damit eine lebensbedrohliche Gefahr sowie die Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen drohe. Des Weiteren befürchte er eine Einberufung durch die HTS/Al-Nusra-Front, da diese ihn vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien bereits aufgefordert hätte, sich ihnen anzuschließen. In Zusammenschau mit seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich drohe dem Beschwerdeführer in Syrien die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. 8. Am 03.06.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 9. Am 09.12.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In der mündlichen Verhandlung entfernte sich der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Einvernahme ohne Entschuldigung, sodass seine Befragung verunmöglicht wurde. 10. Im Hinblick auf den Sturz des Assad-Regimes forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Parteiengehör, zugestellt am 27.01.2025, auf, binnen zwei Wochen hinsichtlich des Weiterbestandes der in der Beschwerde geschilderten Fluchtgründe eine Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. 11. Mit Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beurteilung, ob einer Person Asyl zu gewähren ist, anhand einer Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Die HTS sei bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen. Sie sei für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, lebte aber von seinem zweiten Lebensjahr an bis zum Jahr 2018 in XXXX bei XXXX . In weiterer Folge lebte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in XXXX . Bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte er in XXXX . Sowohl in XXXX als auch in XXXX lebte der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft. Seine Heimatstadt XXXX befindet sich unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 11.03.2025). Er habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Syrien, während er in XXXX gelebt hat, eine Autowäscherei betrieben. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, lebte aber von seinem zweiten Lebensjahr an bis zum Jahr 2018 in römisch 40 bei römisch 40 . In weiterer Folge lebte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in römisch 40 . Bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte er in römisch 40 . Sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 lebte der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft. Seine Heimatstadt römisch 40 befindet sich unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 11.03.2025). Er habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Syrien, während er in römisch 40 gelebt hat, eine Autowäscherei betrieben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX sowie seine Söhne XXXX und XXXX leben in XXXX , einer Ortschaft zwischen XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 verheiratet. Mit seinem Bruder XXXX (IFA: XXXX ) ist er gemeinsam im Oktober 2022 in Österreich eingereist und stellte am 15.10.2022 gemeinsam den gegenständlichen Antrag.Die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 sowie seine Söhne römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 , einer Ortschaft zwischen römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 verheiratet. Mit seinem Bruder römisch 40 (IFA: römisch 40 ) ist er gemeinsam im Oktober 2022 in Österreich eingereist und stellte am 15.10.2022 gemeinsam den gegenständlichen Antrag. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten und gesund. 1.2. Zum Fluchtvorbringen Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die HTS. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er sich oppositionell gegenüber der HTS betätigt hätte. Es kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch sonstige Akteure eine asylrelevante Gefährdung droht. 1.3. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, S. 11
- ff)Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, S. 155
- ff)1.3.2 EUAA, Country Guidance Syria vom April 2024: Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation zur Befreiung der Levante (HTS) ist ein Bündnis islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, das weiterhin von der EU, der UNO und vielen Staaten als terroristische Organisation eingestuft wird [Security 2023, 1.4.4, S. 30, Security 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS setzt sich aus mehreren bewaffneten Fraktionen zusammen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah-Front). Die Gruppe hält ihre Macht durch die Syrische Rettungsregierung aufrecht, die als ihr „politischer Arm“ gilt. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]. HTS-Kräfte waren an außergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Verhaftungen und rechtswidriger Inhaftierung von Zivilisten beteiligt [Security 2022, 1.4.4, S. 35, 1.4.5, S. 27, 2.1.2, S. 67]. Zudem wurden Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen, Beschlagnahmung von Eigentum, Belästigung und Einschüchterung von Frauen gemeldet [Targeting 2022, 8.2, S. 82, 11, S. 96, 13.4.2, S. 118-119]. In jüngster Zeit versuchte die Gruppe, sich öffentlich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime Zivilbehörde darzustellen. Trotz ihrer Bemühungen um Legitimierung beging HTS weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 24-29, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Zivilisten, die verdächtigt werden, mit der Regierung oder den (pro-)regierungsnahen Streitkräften zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen und/oder sich gegen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen zu stellen, werden von mehreren Gruppen ins Visier genommen, hauptsächlich von HTS und ISIL. In den von HTS kontrollierten Gebieten wurden zahlreiche Personen aufgrund von Anschuldigungen der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (GoS) zur Zielscheibe. Mehrere Hinrichtungen und Festnahmen aus diesem Grund wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gemeldet. Nicht beanspruchte Attentate, die im Herbst 2020 im Umland von Damaskus gemeldet wurden, richteten sich gegen prominente Zivilpersonen, die Versöhnungsabkommen zwischen der GoS und oppositionellen Kämpfern vermittelt hatten. Es gab auch Berichte darüber, dass HTS Eigentum von Minderheiten wie Christen, Personen, die aus der Region geflohen sind, oder von als politische Gegner angesehenen Personen, einschließlich mutmaßlicher GoS-Unterstützer, beschlagnahmt hat. Berichte über die Festnahme von Journalisten und Medienaktivisten wegen Kritik an HTS hielten an. Medienaktivisten wurden ohne gerichtliche Beteiligung und ohne klare Anklage festgenommen und teilweise unter harten Bedingungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt. Im Juli 2020 erließ die mit HTS verbundene Syrische Rettungsregierung eine Vorschrift, wonach Journalisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle nicht arbeiten durften, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. Um diese Karte zu erhalten, mussten Journalisten eine Reihe von Informationen an die Syrische Rettungsregierung übermitteln. Journalisten, die keine solche Karte bei sich trugen, riskierten Bewegungseinschränkungen sowie Festnahmen. Auch im Jahr 2021 setzte HTS die willkürliche Inhaftierung von Aktivisten und humanitären Helfern in Idlib fort. Frauen, die in den Medien tätig waren oder als Aktivistinnen die Meinungsfreiheit ausübten, wie etwa durch Kritik an der Herrschaft der Gruppe, wurden von HTS gezielt ins Visier genommen. Frauenaktivistinnen wurden ohne Einhaltung rechtlicher Garantien von der Gruppe festgehalten. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 63-67, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Christen werden von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen. Seit Beginn des Konflikts wurden mehr als 100 Angriffe auf christliche Kirchen durch Regierungstruppen (GoS), oppositionelle bewaffnete Gruppen, ISIL, HTS und andere Parteien gemeldet. In Idlib beschlagnahmte HTS das Eigentum und die Kirchen von Christen, schränkte ihr Recht auf Religionsausübung ein und verbot geflohenen Christen, eine Person zu benennen, die Einspruch gegen Entscheidungen der Scharia-Gerichte in Bezug auf ihr Eigentum erheben könnte. „Islamistische Fraktionen“, die im Gouvernement Idlib operieren, verhängten sogenannte „Dschizya“-Steuern (eine historisch von muslimischen Herrschern auf Nicht-Muslime erhobene Abgabe) gegen Christen, um sie unter Druck zu setzen, ihre Häuser zu verlassen. [Targeting 2022, 11, p. 96]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 79, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Es wurde ebenfalls berichtet, dass ISIL und HTS in den von ihnen kontrollierten Gebieten regelmäßig LGBTIQ-Personen inhaftierten, folterten und töteten. Auch Entführungen von Personen, die als homosexuell wahrgenommen oder angenommen wurden, sind dokumentiert worden. [Targeting 2022, 14.2, S. 122-124] Extremistische Gruppen wie HTS und ISIL haben in ihren Gebieten öffentliche Hinrichtungen, Enthauptungen und Kreuzigungen für Verstöße gegen die moralischen Vorschriften der Scharia durchgeführt und dabei Hunderte von Zivilisten getötet. Berichten zufolge unterwarfen sie zudem Frauen, Mädchen und Minderheiten illegalen Hinrichtungen, weil sie gegen die auferlegten Vorschriften verstoßen oder ihre Familien „entehrt“ haben sollen. [Actors, 4.1.4, pp. 52-53, 6.4, p. 62] (Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen) (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 106-110, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Angriffe von HTS und angeschlossenen bewaffneten Gruppen auf Stellungen der syrischen Regierung (GoS) wurden als oft wahllos beschrieben. Diese Gruppen terrorisierten, töteten und verstümmelten zudem Dutzende von Zivilisten im ländlichen Umland von Aleppo, Hama und anderen Gebieten [Security 2022, 7.3, S. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, S. 33]. Die Gruppe führte organisierte Militäroperationen, Attentate, Geiselnahmen und sogenannte „Lone-Wolf“-Aktionen durch, darunter Selbstmordanschläge. In Gebieten, in denen HTS operiert, werden Zivilisten rechtswidrig inhaftiert, entführt und gefoltert, wenn sie politische Opposition äußern. Berichten zufolge wurden Zivilisten, darunter humanitäre Helfer und Medienaktivisten, ins Visier genommen, erhielten Morddrohungen wegen Kritik an HTS und wurden erpresst oder gegen Lösegeld entführt [Actors, 4.1.4, S. 52]. In jüngster Zeit versuchte die Gruppe, sich öffentlich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime Zivilbehörde darzustellen. Trotz ihrer Bemühungen um Legitimierung setzte HTS weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen fort. [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 190, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). 1.3.3. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024: 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.4. UNHCR Regional flash update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 Key Highlights UNHCR estimates that over 297,300 Syrians have returned to Syria since 8 December 2024, based on a triangulation of sources from inside and outside Syria. Furthermore 885,294 internally displaced persons (IDPs) have returned to their homes since 27 November 2024, based on the most recent data from UNHCR and OCHA, as of 26 Febuary 2025. […] The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return. 1.3.5. UNHCR Regional flash update #16, Syria situation crisis, vom 27.02.2025 As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Wohnorten sowie zu seiner Schulbildung und seinem beruflichen Werdegang ergeben sich aus seinen stringenten Angaben im laufenden Verfahren. Dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle über seine Heimatregion hat, ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, der Eheschließung, seinen Kindern sowie zu deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie beide am 15.10.2022 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, ergeben sich aus dem laufenden Verfahren und aus dem Verfahren XXXX .Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie beide am 15.10.2022 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, ergeben sich aus dem laufenden Verfahren und aus dem Verfahren römisch 40 . Beweiswürdigend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Verhandlungssaal zu Beginn seiner Befragung die Verhandlung vom 09.12.2024 ohne weitere Entschuldigung mit der Bemerkung verlies, er habe vor dem Hintergrund des Sturzes des Regimes in Syrien nichts zu sagen. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem am 28.02.2025 eingeholten Strafregisterauszug. 2.2. Zu den Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0221).Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0221). Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers XXXX ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr bis zum Jahr 2018, also 32 Jahre, dort gelebt hat. Er besuchte dort sechs Jahre die Grund- und ein Jahr die Hauptschule und war Betreiber seiner eigenen Autowäscherei. Der Beschwerdeführer musste XXXX 2018 aufgrund des Vorrückens des syrischen Regimes sowie der russischen und der iranischen Streitkräfte gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Außerdem wurde seine einzige Lebensgrundlage, nämlich sein Autowäschereibetrieb, durch Bombardierungen des syrischen Regimes zerstört (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2024 (EV S. 4, 5 u 9)). In weiterer Folge lebte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in XXXX und im Anschluss bis zu seiner Ausreise am 18.02.2022 in XXXX . Sowohl in XXXX als auch in XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht Fuß fassen, weil er dort gemeinsam mit seiner Familie innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums in einer Flüchtlingsunterkunft lebte, nämlich eineinhalb Jahre in XXXX und ungefähr drei Jahre in XXXX (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers römisch 40 ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr bis zum Jahr 2018, also 32 Jahre, dort gelebt hat. Er besuchte dort sechs Jahre die Grund- und ein Jahr die Hauptschule und war Betreiber seiner eigenen Autowäscherei. Der Beschwerdeführer musste römisch 40 2018 aufgrund des Vorrückens des syrischen Regimes sowie der russischen und der iranischen Streitkräfte gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Außerdem wurde seine einzige Lebensgrundlage, nämlich sein Autowäschereibetrieb, durch Bombardierungen des syrischen Regimes zerstört (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2024 (EV S. 4, 5 u 9)). In weiterer Folge lebte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in römisch 40 und im Anschluss bis zu seiner Ausreise am 18.02.2022 in römisch 40 . Sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 konnte der Beschwerdeführer nicht Fuß fassen, weil er dort gemeinsam mit seiner Familie innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums in einer Flüchtlingsunterkunft lebte, nämlich eineinhalb Jahre in römisch 40 und ungefähr drei Jahre in römisch 40 vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). 2.3. Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die HTS droht, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Länderberichten, wonach in Gebieten unter Kontrolle der HTS keine Wehrpflicht besteht und Zwangsrekrutierungen nicht vorgenommen werden (siehe dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, insb. Rz 50 f). Dass sich dies nach dem 08.12.2024 geändert hätte, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil wird – wenn auch nur vereinzelt (siehe oben UNHCR, regional flash update #8 vom 02.01.2025; siehe weiters einen Bericht von The New Arab vom 16.12.2024, Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, https://www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters) – davon berichtet, dass die HTS in Syrien die Wehrpflicht abschaffen werde. Aus der in das Verfahren eingebrachten EUAA County Guidance von April 2024 ergibt sich zwar, dass die HTS zurzeit, als das syrische Regime noch in Syrien an der Macht war, gegen Befürworter des syrischen Regimes vorgegangen ist und auch Inhaftierungen sowie Hinrichtungen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren vorgebracht, dass er dem syrischen Regime ablehnend gegenüberstand, und hat dies auch durch mehrere Demonstrationsteilnahmen zwischen 2011 und 2018 zum Ausdruck gebracht (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2024 (EV S. 8 u 13)). Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst bereits im Jahr 2005 abgeleistet hat, geht aus dem bisherigen Verfahren nicht hervor, dass er sich freiwillig für diesen gemeldet hat und somit in das Visier der HTS geraten könnte (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2024 (EV S. 4)). Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen ist. Die HTS war u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, inwiefern er von diesen Entwicklungen betroffen ist, und auch nicht glaubhaft dargelegt, warum er in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem Assad-Regime nicht mehr bestehen würden und andere Verfolgungsgründe eine erhöhte Relevanz hätten, so brachte er diese Gründe in der vorliegenden Stellungnahme nicht vor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe in der Verhandlung darzulegen, diese jedoch ohne Entschuldigung vor seiner Einvernahme verlassen hat. Er führte auch nicht näher aus, inwiefern das gegenständliche Verfahren mangels Vorliegen aktueller Länderberichte nicht entscheidungsreif sei. Gleichzeitig wird aber auf das menschenrechtswidrige Vorgehen der HTS aus dem Länderinformationsblatt vom 27.03.2024 verwiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte, die HTS hätte versucht, ihn zu rekrutieren und ihm einen Zettel mit seinem Einrückungstermin gegeben, so hat der Beschwerdeführer dazu weder konkrete Zeitangaben noch den Einrückungsort oder eine Einheit nennen können (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2024 (EV S. 12-13)). Dazu hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gehabt, Stellung zu beziehen, jedoch verzichtete er vor dem Hintergrund des Umsturzes des syrischen Regimes auf seine persönliche Einvernahme, woraus zu schließen ist, dass er selbst davon ausgeht, im Entscheidungszeitpunkt keiner individuellen asylrelevanten Bedrohung mehr zu unterliegen (VHS. 16). Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht. Im Übrigen wird festgehalten, dass der vorgebrachten allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage in Syrien mit dem bereits rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten begegnet worden ist. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Punkt 1.3. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sofern das Länderinformationsblatt Syrien von März 2024 und die Country Guidance Syria von April 2024 zitiert wurden, können die darin getroffenen Ausführungen über die Kontrolle der HTS in Nordwestsyrien auf die nunmehr von ihr kontrollierten weiteren syrischen Gebiete übertragen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I: 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Gemäß § 15 Abs. 1 erster Halbsatz AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Halbsatz AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). 3.1.2. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN). Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Zur Verfolgung durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in einem von der HTS kontrollierten Gebiet leben möchte, reicht für sich genommen nicht hin, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den im behördlichen Verfahren rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu für viele VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN). Die Asylbehörden haben (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220, mwN).Die Asylbehörden haben (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220, mwN). Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN).Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können vergleiche VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). 3.1.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zu XXXX die engsten Bindungen im Entscheidungszeitpunkt aufgebaut und somit ist dieser Ort als seine Herkunftsregion zu definieren. Nicht nur hat er seit seinem zweiten Lebensjahr bis zum Jahr 2018 dort gelebt, sondern er ist auch dort sechs Jahre in die Grundschule gegangen, hat dort ein Jahr die Hauptschule besucht und hat dort auch beruflich Fuß gefasst. XXXX hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aufgrund von Vertreibung durch das syrische Regime und nicht aus eigenem Entschluss verlassen. In XXXX und in XXXX lebte er gemeinsam mit seiner Familie in Flüchtlingslagern, weswegen er in den jeweiligen Orten nicht Fuß fassen konnte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zu römisch 40 die engsten Bindungen im Entscheidungszeitpunkt aufgebaut und somit ist dieser Ort als seine Herkunftsregion zu definieren. Nicht nur hat er seit seinem zweiten Lebensjahr bis zum Jahr 2018 dort gelebt, sondern er ist auch dort sechs Jahre in die Grundschule gegangen, hat dort ein Jahr die Hauptschule besucht und hat dort auch beruflich Fuß gefasst. römisch 40 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aufgrund von Vertreibung durch das syrische Regime und nicht aus eigenem Entschluss verlassen. In römisch 40 und in römisch 40 lebte er gemeinsam mit seiner Familie in Flüchtlingslagern, weswegen er in den jeweiligen Orten nicht Fuß fassen konnte. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes vergleiche auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten). Hinsichtlich der aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallenen Entscheidungsgrundlage ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der instabilen und sich rasch ändernden Situation der Großteil des Länderinformationsblattes vom 27.03.2024 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist. Aus eben diesem Länderinformationsblatt, der EUUA Country Guidance sowie aus den zum Umsturz des syrischen Regimes zitierten Kurzinformationen ergibt sich, dass die HTS im Gegensatz zum syrischen Regime keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Dies war eines der zentralen Fluchtvorbringen zum Antragszeitpunkt. Der Beschwerdeführer legt in seinem Vorbringen in keiner Weise dar, welche konkreten asylrelevanten Fluchtgründe er nun durch die HTS zu befürchten hat und warum eine gänzliche Außerachtlassung des bisher aktuellsten Länderberichtes für ihn ein günstigeres Ergebnis bedeuten würde als vor dem Umsturz des syrischen Regimes. Durch das grundlose Verlassen der mündlichen Verhandlung vor seiner Befragung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG verletzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien auch seine Einvernahme zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.Hinsichtlich der aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallenen Entscheidungsgrundlage ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der instabilen und sich rasch ändernden Situation der Großteil des Länderinformationsblattes vom 27.03.2024 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist. Aus eben diesem Länderinformationsblatt, der EUUA Country Guidance sowie aus den zum Umsturz des syrischen Regimes zitierten Kurzinformationen ergibt sich, dass die HTS im Gegensatz zum syrischen Regime keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Dies war eines der zentralen Fluchtvorbringen zum Antragszeitpunkt. Der Beschwerdeführer legt in seinem Vorbringen in keiner Weise dar, welche konkreten asylrelevanten Fluchtgründe er nun durch die HTS zu befürchten hat und warum eine gänzliche Außerachtlassung des bisher aktuellsten Länderberichtes für ihn ein günstigeres Ergebnis bedeuten würde als vor dem Umsturz des syrischen Regimes. Durch das grundlose Verlassen der mündlichen Verhandlung vor seiner Befragung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG verletzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien auch seine Einvernahme zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Wie oben festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft vorbringen, mit welcher sich - für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ein Konnex zu einem in der GFK genannten Grund herstellen ließe. Asylrelevante Verfolgungen aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee sowie seine oppositionellen Tätigkeiten im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime sind nach dem Umsturz des Assad-Regimes nicht mehr aktuell. Wie oben ausgeführt erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf, weswegen dessen Verweigerung auch nicht mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung in Zusammenhang stehen kann. Der Beschwerdeführer hat auch nie öffentlich oder im Geheimen eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen die HTS zum Ausdruck gebracht und war auch nie ein Anhänger des bereits gestürzten syrischen Regimes. Im Ergebnis ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt. I als unbegründet abzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Im Ergebnis ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt. römisch eins als unbegründet abzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). 3.2. Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2292917.1.00