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{'item': 'W142 2284732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW142 2284732-1 Spruch, W142 2284732-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. 1312980507/222002473, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. 1312980507/222002473, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 25.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 27.06.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig. Er habe 8 Jahre die Schule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er Vater, Mutter, Ehefrau und Tochter sowie 5 Brüder und 3 Schwestern an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Mudya gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2019 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Jahr 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Mogadischu. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument habe er in Griechenland verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 2 Monate in der Türkei und sich von August 2019 bis Juni 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben. Durch Mazedonien sowie Serbien sei er durchgereist und habe er sich 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Höhe der Kosten der Reise hätten 700 € betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig. Er habe 8 Jahre die Schule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er Vater, Mutter, Ehefrau und Tochter sowie 5 Brüder und 3 Schwestern an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Mudya gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2019 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Jahr 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Mogadischu. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument habe er in Griechenland verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 2 Monate in der Türkei und sich von August 2019 bis Juni 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben. Durch Mazedonien sowie Serbien sei er durchgereist und habe er sich 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Höhe der Kosten der Reise hätten 700 € betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe Somalia wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Sie haben mich beschuldigt von meiner Heimat einen Fluchtversuch begangen zu haben. Ich habe das bestritten, sie sagten mir, dass sie ermitteln werden, ich wollte aber nicht auf die Ermittlung warten, weil mir die Todesstrafe drohte. Sonst habe ich keine weiteren Gründe“ Bei einer Rückkehr fürchte er, dass sie ihn töten werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „keine“ 3. Am 07.08.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (Schreibfehler korrigiert; LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Ist Somali Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben? VP: Ja. Ich kann lesen und schreiben. LA: Welche weiteren Sprachen können Sie ansonsten lesen und schreiben? VP: Ein bisschen Englisch und Deutsch. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch (geistig und körperlich) in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien, nehmen Sie Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente und bin in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie. LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang? VP: Nein. [ … ] LA: Nun haben Sie bereits einige Worte mit dem Dolmetscher gesprochen, er hat Ihnen soeben die Belehrung übersetzt. Verstehen Sie heute die Dolmetscherin gut? VP: Ja. LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den anwesenden AW gut? VP: Ja. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Haben Sie eine aktuelle Telefonnummer oder Email-Adresse für eventuelle Rückfragen? Telefon: XXXX Telefon: römisch 40 Email-Adresse: XXXX Email-Adresse: römisch 40 Social Media: XXXX Social Media: römisch 40 Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. Es folgt eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens, eine Belehrung, Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme werden mitgeteilt. Sie haben bei der Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) im Burgenland eine Erstaufnahme gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss. LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Das Protokoll wurde mir nicht rückübersetzt. Ich habe versucht, es mir selbst zu übersetzen. Mir sind keine Fehler aufgefallen. Was ich gesagt habe, wurde protokolliert. LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis? Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser? VP: Ich habe einen somalischen Reisepass und Personalausweis besessen. Diese habe ich in Griechenland verloren. LA: Wo und wann haben Sie sich Ihren Reisepass und Personalausweis ausstellen lassen? – Warum? VP: Ich habe mir beides in Somalia, in Mogadischu bei der Behörde ausstellen lassen. Im Juni 2019. Ich hatte in Somalia Probleme gehabt, daher wollte ich ausreisen, deshalb habe ich die Dokumente gebraucht. LA: Besitzen Sie eine Kopie oder ein Foto auf Ihrem Mobiltelefon Ihres Reisepasses? VP: Nein. LA: Besitzen Sie weitere Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht? Oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? VP: Nein. LA: Was mussten Sie bei der Behörde in Mogadischu vorlegen, um sich den Reisepass und Personalausweis ausstellen zu lassen? VP: Man benötigt keine anderen Dokumente. Man kann einfach zur Behörde gehen und den Reisepass und Personalausweis beantragen. LA: Haben Sie weitere Beweismittel (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, …) vorzulegen, bzw. geltend zu machen? Ihre Flucht betreffend (Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, Fotos, Fotos am Handy, Sms, Emails, etc.)? Österreichische Dokumente (Kursbesuchsbestätigungen, Unterstützungserklärungen, Deutschkurs, etc.)? Im Akt folgende Dokumente im Original/ Kopie: • Keine LA: Wie lautet Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? – Wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Mudug geboren. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Mudug geboren. VAO: Der Name wird aufgrund glaubhafter persönlicher Angaben im Rahmen der Einvernahme, sowie aufgrund bereits in der EB erfolgten Anmerkungen von XXXX auf XXXX geändert.VAO: Der Name wird aufgrund glaubhafter persönlicher Angaben im Rahmen der Einvernahme, sowie aufgrund bereits in der EB erfolgten Anmerkungen von römisch 40 auf römisch 40 geändert. LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Moslem, Hawiye und Somalia. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Hawiye, dem Subclan: Shiiqaal (Shiikhaal)/ Looboge/ Faqa Cumar LA: Handelt es sich um einen Mehrheits oder Minderheitsclan? VP: Mein Subclan ist ein Minderheitsclan. Hawiye ist ein Mehrheitsclan. LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Die Leute sagen zu uns, dass wir eine Minderheit sind, weswegen wir diskriminiert werden. Frage wird wiederholt: Wenn ich Fußball spiele mit den Jungen, dann bekomme ich Diskriminierung und Streitereien mit den Jungen. LA: Haben die Diskriminierung auch andere Clanangehörige erfahren? VP: Ja, diese sind auch davon betroffen. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Ja von anderen Jugendlichen. Von höheren Clans. Mein Vater und mein Onkel konnten mich nicht unterstützen. Ich wurde von den anderen Jugendlichen geschlagen. LA: Könnten Sie auf die Unterstützung durch Ihren Clan zurückgreifen? VP: Nein. LA: Wo ist Ihr Clan genau angesiedelt? VP: XXXX . Shabeellaha Hoose. Gandhershe in Shabeellaha Hoose. VP: römisch 40 . Shabeellaha Hoose. Gandhershe in Shabeellaha Hoose. LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie? – was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet? VP: 8 Jahre Schule. Anschließend habe ich ein kleines Geschäft eröffnet und als Verkäufer (Zigaretten, Shampoo, Kekse, Kleinigkeiten) gearbeitet. LA: Wann war Ihr letzter Schultag? VP: Im Jahre 2010. LA: Wie haben Sie bis zu Ihrer Geschäfteröffnung finanziert? VP: Ich war zuhause. Ich habe nichts gemacht. Mein Vater hat mich finanziert. LA: Wo waren Sie als Verkäufer beschäftigt? VP: In XXXX . Al Shabaab hat Geld von mir verlangt.VP: In römisch 40 . Al Shabaab hat Geld von mir verlangt. LA: Wie groß war Ihr Geschäft? VP: 4 m2 LA: Wie viel Geld hat al Shabaab von Ihnen verlangt? – Wie oft? VP: Al Shabaab hat mich beschuldigt, dass ich Zigaretten verkaufe. Um frei zu kommen, musste ich 1200 USD bezahlen. Frage wird wiederholt: Im Monat 30 USD/ Zakat. Diese habe ich regelmäßig bezahlt, ansonsten hätte ich mein Geschäft schließen müssen. LA: War Ihr Lebensunterhalt in Somalia gesichert? VP: Ja. Vor der Festnahme konnte ich gut leben, aber nach der Festnahme und nachdem ich die USD 1200 bezahlen musste, war es nicht mehr einfach. Es sind auch viele Leute von dort weggegangen, wegen al Shabaab. LA: Waren Sie von der Dürre betroffen? VP: Ja, ein Mal. LA: Wann war das? VP: Im Jahre 2015. LA: Wie waren die Jahre danach? VP: Danach nicht mehr persönlich. LA: Was haben Sie im Monat verdient? VP: 5000 Somalische Schilling/ Monat. LA: Haben Sie noch in einem anderen Beruf gearbeitet? VP: Nein. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in XXXX ?LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in römisch 40 ? VP: Im Jahre 2014 oder 2015. LA: Wann haben Sie Somalia verlassen? VP: Im August 2019. LA: Wie haben Sie sich zwischen den Jahren 2014/2015 und 08/2019 finanziert?LA: Wie haben Sie sich zwischen den Jahren 2014 aus 2015, und 08 aus 2019, finanziert? VP: Im Jahre 2015 habe ich XXXX verlassen, weil ich Probleme mit al Shabaab hatte. Daher bin ich nach Barawe zu meinem Onkel (v). Ich habe bei ihm gelebt.VP: Im Jahre 2015 habe ich römisch 40 verlassen, weil ich Probleme mit al Shabaab hatte. Daher bin ich nach Barawe zu meinem Onkel (v). Ich habe bei ihm gelebt. LA: Wurden Sie von Ihrem Onkel (

  1. v)finanziert oder haben Sie in Barawe gearbeitet? VP: Ich habe nicht gearbeitet. Mein Onkel hat mich versorgt. Ich habe mich versteckt, ich konnte mich nicht frei bewegen. Ich hatte Angst vor al Shabaab. LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? – genaue Adresse? VP: In XXXX / Mudug bis 2014/2015. Anschließend bin ich nach Barawe.VP: In römisch 40 / Mudug bis 2014 aus 2015,. Anschließend bin ich nach Barawe. LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt? – Mit wem? VP: • XXXX : 4-Zimmer Wohnung, Eigentum, mit meinem Vater (vor 2 Monaten verstorben)/mein Bruder/meine Schwester/ich; ist noch immer im Besitz der Familie;• römisch 40 : 4-Zimmer Wohnung, Eigentum, mit meinem Vater (vor 2 Monaten verstorben)/mein Bruder/meine Schwester/ich; ist noch immer im Besitz der Familie; • Barawe: 4-Zimmer-Wohnung, Eigentum, mit meinem Onkel (
  2. v)und seiner Familie/ ich LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke? VP: Nein. LA: Besteht das Geschäft in XXXX noch?LA: Besteht das Geschäft in römisch 40 noch? VP: Ich weiß es nicht. LA: Sind Sie verheiratet? - Haben Sie Kinder? VP: Ja. Ich habe eine Tochter. LA: Wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder? – wann wurden Ihre Frau und Kinder geboren? – welche Staatsangehörigkeit besitzen sie? • Ehefrau: XXXX • Ehefrau: römisch 40 • 1 Tochter: XXXX • 1 Tochter: römisch 40 Alle wohnhaft in Somalia. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Ende 2009 in XXXX .VP: Ende 2009 in römisch 40 . LA: Haben Sie vor den Behörden oder traditionell geheiratet? VP: Traditionell. LA: Wo leben aktuell Ihre Ehefrau und Tochter? – in einem Haus/ Wohnung? VP: In Galkayo (Landeshauptstadt unseres Bundeslandes: Mudug). Sie leben mit der Großmutter meiner Ehefrau. Ich weiß nicht, wie groß die Wohnung ist. Ich war nie dort. LA: Seit wann leben Ihre Ehefrau und Tochter in Galkayo? VP: Nachdem weggegangen bin. Nachgefragt? Nachdem ich XXXX verlassen habe.Nachgefragt? Nachdem ich römisch 40 verlassen habe. LA: Wie finanziert sich Ihre Familie aktuell? VP: Der Bruder meiner Ehefrau lebt in Kenia. Wenn meine Ehefrau etwas braucht, dann schickt er ihr Geld. LA: Sind Ihre Ehefrau und Tochter gesund? VP: Ja. LA: Können Sie Dokumente (Heiratsurkunde/ Geburtsurkunde) Ihrer Familie vorlegen? VP: Nein. Ich habe keine behördlichen Dokumente. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau? VP: Mein Handy ist aktuell kaputt, daher haben wir aktuell keinen Kontakt. Zuvor hatten wir Kontakt. LA: Wann war der letzte Kontakt? VP: Vor 20 Tagen. LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)? – Wie alt sind sie und wo leben diese (genaue Adresse)? • Vater XXXX : ist vor 2 Monaten verstorben• Vater römisch 40 : ist vor 2 Monaten verstorben • Mutter XXXX : vor meinen Vater verstorben• Mutter römisch 40 : vor meinen Vater verstorben • 1 Bruder in Somalia: XXXX • 1 Bruder in Somalia: römisch 40 • 3 Schwestern: 2 Schwestern in Großbritannien, 1 Schwester in Somalia Wohnhaft in Somalia. LA: Was machen Ihr Bruder und Ihre Schwester beruflich in Somalia? VP: Meine Schwester macht Henna. Mein Bruder mietet Tuk-Tuk und ist Fahrer. LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihren Bruder und Ihre Schwester aktuell? VP: Sie arbeiten. Sie leben von dem Geld, welches sie verdienen. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder und Ihrer Schwester im Heimatland und wie halten Sie diesen? VP: Meine Schwester ist verheiratet, daher kann ich sie nicht immer kontaktieren. Ich bekomme von meiner Schwester keine Unterstützung. Mein Bruder arbeitet übertags und in der Nacht schläft er, daher kann er nicht immer telefonieren. Nachgefragt? Ich habe nicht immer zu ihm Kontakt. LA: Wann war Ihr letzter Kontakt zu Ihrem Bruder? Mit wem hatten Sie Kontakt? VP: Vor 1,5 Monaten. LA: Ist der Lebensunterhalt Ihrer Geschwister, welche in Somalia leben, gesichert? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen? VP: Einen Onkel (
  3. v)in Barawe. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel in Barawe? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Er ist älter. Er verwendet kein Internet. Ich rufe ab und zu meine Cousine an und dann erkundige ich mich, wie es ihm geht. LA: Wann war der letzte Kontakt zu den Kindern Ihres Onkels (v)? VP: Vor 1 Monat. LA: Leben Familienmitglieder/ Freunde/ Bekannte in Mogadischu? VP: Mein Bruder und meine Schwester leben in Mogadischu. LA: Seit wann leben Ihr Bruder und Ihre Schwester in Mogadischu? VP: Sie sind vor mir nach Mogadischu gegangen. LA: Leben Ihr Bruder und Ihre Schwester in einem Haus oder Wohnung? VP: Ich weiß es nicht. LA: Leben von Ihrem Clan weitere Mitglieder in Mogadischu? VP: In Mogadischu gibt es Mischehen. Daher wohnen meine Clanmitglieder dort und arbeiten auch dort. LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)? VP: Nein. Ich habe 6 Monate in Klagenfurt gewohnt und somalische Leute kennen gelernt. Jetzt leben sie nicht mehr hier. LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Nein. Meine beiden Schwestern leben in Großbritannien. LA: Wo leben Ihre Schwestern? VP: In London. LA: Seit wann leben Ihre Schwestern in Großbritannien? VP: Seit 20 Jahren. LA: Besitzen Ihre Schwestern die Staatsbürgerschaft in Großbritannien? VP: Ja. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Schwestern? – Wann war der letzte Kontakt? VP: Ja. Vor 1 Monat. Bevor mein Handy kaputt wurde. LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert? SOM (August 2019, Flugzeug) –TURK (2 Monate) – GR (ca 2 Jahre: 2019 bis 2022) – Mazedonien – Serbien – Ungarn – AUT LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? VP: Im Jahre 2018. LA: Wann und wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist? VP: Im August 2019. LA: Warum haben Sie erst im August 2019 Somalia verlassen? VP: Ich habe mit al Shabaab Probleme gehabt und Diskriminierung. Daher habe ich entschieden und bin im 08/2019 ausgereist.VP: Ich habe mit al Shabaab Probleme gehabt und Diskriminierung. Daher habe ich entschieden und bin im 08 aus 2019, ausgereist. LA: Wo und wie haben Sie Ihre Fluchtroute gestartet und wie ist diese verlaufen? VP: In XXXX hatte ich Probleme mit al Shabaab. Ich bin nach Barawe zu meinem Onkel (v). Ich wurde in Barawe von al Shabaab telefonisch bedroht. Ich habe meine Schwester kontaktiert. Sie haben mich unterstützt.VP: In römisch 40 hatte ich Probleme mit al Shabaab. Ich bin nach Barawe zu meinem Onkel (v). Ich wurde in Barawe von al Shabaab telefonisch bedroht. Ich habe meine Schwester kontaktiert. Sie haben mich unterstützt. LA: Welche Schwester haben Sie kontaktiert? VP: Ich habe meine Schwestern in London kontaktiert und sie haben mich unterstützt. Sie haben mir Geld geschickt. LA: Zu welcher Tageszeit haben Sie Barawe verlassen? VP: In der Früh mit einem kleinen öffentlichen Bus. LA: Was hatten Sie zu diesem Zeitpunkt bei sich? VP: Einen Rucksack: mein Handy, drei Hosen und ein T-Shirt. LA: Wie lange hat die Fahrt von Barawe nach Mogadischu mit dem Kleinbus gedauert? VP: 4 Stunden. LA: Von welchem Ort ist der Kleinbus weggefahren? VP: Im Zentrum am Markt in Barawe. LA: War der Ort zu diesem Zeitpunkt belebt? VP: Es war um 7 Uhr in der Früh, daher war der Ort nicht belebt. LA: Waren im Kleinbus bereits Fahrgäste? VP: 25 Personen. LA: Zu welcher Tageszeit haben Sie XXXX verlassen?LA: Zu welcher Tageszeit haben Sie römisch 40 verlassen? VP: In der Früh, um 03:00 Uhr. LA: Wie sind Sie von XXXX nach Barawe gekommen?LA: Wie sind Sie von römisch 40 nach Barawe gekommen? VP: Es gibt Transporter, welche Lebensmittel, transportieren. In der Nacht habe ich dies mit einem Fahrer vereinbart und bin mit ihm nach Barawe gefahren. LA: Wo sind Sie in dem Lebensmitteltransporter gesessen? VP: Ich bin hinter dem Fahrer auf der Rückbank gesessen. LA: Was hatten Sie zu diesem Zeitpunkt bei sich? VP: Nur meine Kleidung, die ich anhatte. LA: Wie lange hat die Fahrt von XXXX nach Barawe gedauert?LA: Wie lange hat die Fahrt von römisch 40 nach Barawe gedauert? VP: Ich bin um 03:00 Uhr gefahren, den ganzen Tag und gg 19:00 Uhr in Barawe angekommen. LA: War der Ort der Abfahrt zu diesem Zeitpunkt belebt? VP: Nein. Es war dunkel. LA: Wie weit war der Abfahrtsort von Ihrer Wohnung entfernt? VP: Von hier (BFA-Ast Klagenfurt) bis zu den City Arkaden Einkaufszentrum (lt. Routenplaner: 700m) LA: Wer war zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung zuhause? VP: Mein Vater. LA: Warum haben Sie sich für Barawe entschieden? VP: Dort gab es damals kein al Shabaab. LA: Warum sind Sie nicht nach Mogadischu zu Ihren Geschwistern? VP: Mogadischu ist große Stadt. Ich habe dort keine Hilfe. Meine Schwester hat dorthin geheiratet. Mein Bruder hatte zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung gehabt, er hat mit Freunden gelebt. Daher habe ich mich für meinen Onkel entschieden. Dort konnte ich ohne Probleme leben. Er hatte eine Wohnung. LA: Sie sind von Barawe nach Mogadischu gefahren, um ausreisen zu können. Wo und wie lange haben Sie in Mogadischu gelebt? VP: Ich habe 3 Wochen in Mogadischu gelebt. Ich habe in einem Schlepperhaus gewohnt. LA: Sind die legal oder illegal ausgereist? VP: Legal mit meinem Reisepass. LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? VP: Der Schlepper hat es organisiert und meine Schwestern aus Großbritannien finanziert. LA: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht? VP: In Griechenland. Ansonsten habe ich in keinem Land um Asyl angesucht. LA: Hatten Sie in Griechenland eine Einvernahme? – Haben Sie einen Bescheid erhalten? VP: Nein. Ich hätte 2 Jahre auf einen Einvernahmetermin warten müssen. Es war damals Corona, daher hat es nicht so richtig funktioniert. Daher sind viele Leute weitergereist. LA: Warum haben Sie in keinem anderen Land, außer Griechenland, um Asyl angesucht? VP: Jede Person hat ein Ziel. Mein Ziel war Österreich. LA: Warum war Österreich Ihr Zielland? VP: Vorher kannte ich Österreich nicht. In Griechenland habe ich andere Somalier kennen gelernt und per Telefon haben diese mir erzählt, dass sie nach Österreich weitergereist sind und es sehr schön in Österreich ist, sie haben Aufenthalt erhalten und arbeiten bereits bei Amazon. Ich möchte auch hierbleiben. LA: Wie viel kostete Ihre Ausreise? VP: Ich weiß nicht, wie viel meine Ausreise gekostet hat. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Ausreise EUR 700 gekostet hat? VP: Nur hier habe ich dies bezahlt. Nachgefragt? Von Serbien bis Österreich. LA: Müssen Sie dieses Geld zurückzahlen? VP: Sie haben es nicht gesagt. Sie wollten, dass ich in ein sicheres Land komme. Aber wenn ich arbeite, werde ich dies zurückzahlen. LA: Wo haben Sie in der Türkei und Griechenland gewohnt? – Wie haben Sie sich dort finanziert? VP: • Türkei: Schlepperwohnung und bis zu meiner Ausreise gewartet, ich habe mich selbst verpflegt, jedoch keine Miete bezahlt. • Griechenland: Schlepperwohnung und bis zu meiner Ausreise gewartet, ich habe Miete bezahlt (EUR 30/Monat), mich selbst verpflegt. [ … ] LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich habe von al Shabaab eine Strafe bekommen. Ich musste an al Shabaab monatlich 30 USD Zakat bezahlen, dies habe ich auch immer getan. Al Shabaab haben mich bestraft und festgenommen. Auch andere Verkäufer wurden festgenommen, nicht nur ich. Ich wurde von ihnen gefragt, weshalb ich Zigaretten kaufe. Um frei zu kommen, musste ich USD 1200 an al Shabaab bezahlen. Ich habe lange für dieses Geld gespart. Mit diesem Geld wollte ich eigentlich mein Geschäft vergrößern. Al Shabaab hackt einer Person die Hand ab, wenn diese etwas stiehlt. Wenn jemand die Strafe an al Shabaab nicht bezahlt, wird der Hals geschnitten, weshalb ich aus Angst das Geld bezahlt habe. Es gibt eine jugendliche Gruppe, die heimlich die Droge Khat nach XXXX gebracht haben. Al Shabaab dachte, dass ich diese Droge ebenfalls nach XXXX gebracht habe. Al Shabaab hat mir dann gesagt, dass ich nirgendwo hingehen darf. Die Jugendlichen sind nach Galkayo weitergezogen. Ich habe gesagt, dass ich mit diesen Jugendlichen nichts zu tun habe, woraufhin al Shabaab meinte, dass sie dies wissen würden. Al Shabaab ist sehr gefährlich und haben mich bedroht, den Kopf abzuschneiden. Ich durfte keine enge Hosen tragen, weil al Shabaab dies als Schande ansieht. Das ist für mich lebensbedrohlich. Al Shabaab hatte mich unter Kontrolle, ich war kein freier Mensch in XXXX . Ich wurde in ein Gefängnis von al Shabaab, in ein Zimmer gebracht. Ich wurde geschlagen. Meinen Oberkörper musste ich freimachen. Ich musste für 30min in ein kaltes Wasser gehen, es war keine Badewanne. Im Gefängnis habe ich kein richtiges unregelmäßiges Essen bekommen (Bohnen). Ein anderes Mal wurde ich von al Shabaab mit einem Nachbarsmädchen vor meiner Wohnung erwischt, wie wir vor den Wohnungen gesessen sind, weshalb mein Rücken geschlagen wurde. Hawiye haben al Shabaab angegriffen, es gab viel Schießerei. 30 Personen sind dann aus dem Gefängnis geflohen. Danach bin ich nach Barawe. Während ich in Barawe war, wurde ich von al Shabaab angerufen, obwohl ich meine Nummer geändert habe. Al Shabaab hat gemeint, dass ich nach XXXX zurückkommen soll, ich habe abgelehnt und aufgelegt. Ich weiß nicht, woher al Shabaab meine neue Nummer hatte. Auch andere Jungen sind aus dem Gefängnis geflohen, ein Junge lebt aktuell in der Schweiz. Danach habe ich meine Schwestern in Großbritannien angerufen, sie haben mir einen Schlepper organisiert und dann habe ich das Land verlassen.VP: Ich habe von al Shabaab eine Strafe bekommen. Ich musste an al Shabaab monatlich 30 USD Zakat bezahlen, dies habe ich auch immer getan. Al Shabaab haben mich bestraft und festgenommen. Auch andere Verkäufer wurden festgenommen, nicht nur ich. Ich wurde von ihnen gefragt, weshalb ich Zigaretten kaufe. Um frei zu kommen, musste ich USD 1200 an al Shabaab bezahlen. Ich habe lange für dieses Geld gespart. Mit diesem Geld wollte ich eigentlich mein Geschäft vergrößern. Al Shabaab hackt einer Person die Hand ab, wenn diese etwas stiehlt. Wenn jemand die Strafe an al Shabaab nicht bezahlt, wird der Hals geschnitten, weshalb ich aus Angst das Geld bezahlt habe. Es gibt eine jugendliche Gruppe, die heimlich die Droge Khat nach römisch 40 gebracht haben. Al Shabaab dachte, dass ich diese Droge ebenfalls nach römisch 40 gebracht habe. Al Shabaab hat mir dann gesagt, dass ich nirgendwo hingehen darf. Die Jugendlichen sind nach Galkayo weitergezogen. Ich habe gesagt, dass ich mit diesen Jugendlichen nichts zu tun habe, woraufhin al Shabaab meinte, dass sie dies wissen würden. Al Shabaab ist sehr gefährlich und haben mich bedroht, den Kopf abzuschneiden. Ich durfte keine enge Hosen tragen, weil al Shabaab dies als Schande ansieht. Das ist für mich lebensbedrohlich. Al Shabaab hatte mich unter Kontrolle, ich war kein freier Mensch in römisch 40 . Ich wurde in ein Gefängnis von al Shabaab, in ein Zimmer gebracht. Ich wurde geschlagen. Meinen Oberkörper musste ich freimachen. Ich musste für 30min in ein kaltes Wasser gehen, es war keine Badewanne. Im Gefängnis habe ich kein richtiges unregelmäßiges Essen bekommen (Bohnen). Ein anderes Mal wurde ich von al Shabaab mit einem Nachbarsmädchen vor meiner Wohnung erwischt, wie wir vor den Wohnungen gesessen sind, weshalb mein Rücken geschlagen wurde. Hawiye haben al Shabaab angegriffen, es gab viel Schießerei. 30 Personen sind dann aus dem Gefängnis geflohen. Danach bin ich nach Barawe. Während ich in Barawe war, wurde ich von al Shabaab angerufen, obwohl ich meine Nummer geändert habe. Al Shabaab hat gemeint, dass ich nach römisch 40 zurückkommen soll, ich habe abgelehnt und aufgelegt. Ich weiß nicht, woher al Shabaab meine neue Nummer hatte. Auch andere Jungen sind aus dem Gefängnis geflohen, ein Junge lebt aktuell in der Schweiz. Danach habe ich meine Schwestern in Großbritannien angerufen, sie haben mir einen Schlepper organisiert und dann habe ich das Land verlassen. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Das war mein Fluchtgrund. Ich musste XXXX wegen al Shabaab verlassen. Auch weil ich einem Minderheitsclan angehöre und diskriminiert wurde. VP: Das war mein Fluchtgrund. Ich musste römisch 40 wegen al Shabaab verlassen. Auch weil ich einem Minderheitsclan angehöre und diskriminiert wurde. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Mein Vater ist vor 2 Monaten wegen Diabetes verstorben. Ich wurde von al Shabaab geschlagen. Ich habe viele Verletzungen, auch an der Schulter. Das ist mein Problem. LA: Sie haben zu Beginn erzählt, dass Sie und andere Clanangehörige Ihres Clans diskriminiert wurden. Wann haben die Diskriminierungen Ihnen gegenüber begonnen? – Wie lange? (Zeitraum) VP: Das war immer. Es gibt keinen Beginn. Meine Nachbarn haben mich diskriminert. Von klein an. Sie mobben und nehmen Sachen weg. LA: Wurden auch die anderen Clanangehörigen Ihres Clans gemobbt und wurden Sachen weggenommen? VP: In XXXX leben 6 höhere Clans (Abgal, Habar Digir, Salebaan, Saruur, Cayr, Ahmad Farrah (=Jaaji)). Auch anderen Clanangehörigen wurden gemobbt und Sachen weggenommen. VP: In römisch 40 leben 6 höhere Clans (Abgal, Habar Digir, Salebaan, Saruur, Cayr, Ahmad Farrah (=Jaaji)). Auch anderen Clanangehörigen wurden gemobbt und Sachen weggenommen. LA: Wie sah das Mobbing aus? VP: Uns wurde gesagt, dass wir keinen Sitz in der Regierung haben. Das wir keine richtigen Hawiye sind. LA: Hätten Sie Somalia wegen der Diskriminierung verlassen? VP: Die Diskriminierung hat es immer gegeben. Ich bin damit aufgewachsen. Ich hätte nichts dagegen tun können. Ich wurde von al Shabaab bedroht. Frage wird wiederholt: Ja, hätte ich. LA: Warum können Ihr Vater, Onkel (
  4. v)und Ihre Geschwister (Bruder/ Schwester) nach wie vor in Somalia leben? VP: Wir wissen nicht wohin gehen. Diskriminierung ist überall. Meine Schwestern leben in London. Frage wird wiederholt: Diskriminierung ist immer gegeben. Wir sind psychisch erkrankt wegen der Diskriminierung. Es kann keine ganze Familie ausreisen. Dies kann sich eine Familie nicht leisten. LA: Zu Beginn meinten Sie, dass Sie sehr gesund sind. Jetzt erzählen Sie, dass Sie psychisch krank sind? VP: Ja, ich habe gesagt, dass ich sehr gesund bin. Ein Minderheitsclan wird immer diskriminiert und dies werde ich nicht vergessen. LA: Sie haben zu Beginn der Einvernahme gesagt, dass Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt wurden? VP: Das hängt mit der Diskriminierung zusammen. LA: Wann haben Sie zum ersten Mal Zakat an al Shabaab bezahlt, wann das letzte Mal? VP: Ich kann nicht sagen. Ich musste immer bezahlen. LA: Wann haben Sie Ihr Geschäft eröffnet und wann haben Sie dieses geschlossen? VP: 2 Jahre insgesamt. Nachdem ich die Strafe an al Shabaab zahlen musste (USD 1200). Ich hatte dann kein Geld mehr. LA: Wann mussten Sie die Strafe an al Shabaab zahlen? VP: Ende 2014. LA: Wann wurden Sie von al Shabaab festgenommen? VP: Ich wurde Ende 2014 festgenommen, nachdem ich die Geldstrafe bezahlt habe. LA: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie wären von al Shabaab festgenommen worden, gefragt worden, weshalb Sie Zigaretten verkaufen, dann wurden Sie freigelassen. Ist das richtig? VP: Ja. Das ist richtig. Nach 1 Monat wurde ich freigelassen, nachdem ich die Geldstrafe bezahlt habe. Es wurden auch andere Verkäufer festgenommen. Al Shabaab hat verboten, Zigaretten zu verkaufen. Ich habe die Zigaretten in meinen Hosenbeinen versteckt. Das meiste Geld habe ich mit Zigaretten verkauft. Ich war zu faul, um die Zigaretten, wie die anderen Verkäufer, zuhause zu verstecken. Ich habe weiterhin Zigaretten verkauft. LA: Sie wurden Ende 2014 von al Shabaab festgenommen. War dies die erste und letzte Festnahme durch al Shabaab oder gab es noch weitere? VP: Das war das erste Mal. Bereits zuvor wurde ich von al Shabaab auf meinen Haarschnitt und meine Hosen, welche zu eng waren, angesprochen. LA: Wurden Sie wegen Ihres Haarschnitts und engen Hosen von al Shabaab angesprochen oder auch festgenommen? VP: Al Shabaab hat meine Haare glatt geschnitten am Markt. Frage wird wiederholt: Ich wurde nicht festgenommen. Aber sie haben mit mir geschimpft. LA: Sie haben gesagt, dass Sie festgenommen wurden und frei gelassen wurden, nachdem Sie bezahlt haben. Später erzählen Sie, dass Sie festgenommen wurden, obwohl Sie bereits bezahlt haben. Erklären Sie dies konkret? VP: Ich wurde frei gelassen, nachdem ich bezahlt habe. LA: Wie sah die Festnahme aus? VP: Al Shabaab sind zu mir gekommen. Haben meine Augen verbunden und mich in ein Gefängnis gebracht. Dort gab es zwei dunkle Zimmer. Nachgefragt? Ins Geschäft gekommen. LA: Wie wurden Sie in das Gefängnis gebracht? VP: Zu Fuß. Meine Augen waren verbunden. Die Leute haben mich gesehen. LA: Wo befand sich das Gefängnis? VP: XXXX besteht aus 2 Bezirken. Das Gefängnis befindet sich im anderen Bezirk.VP: römisch 40 besteht aus 2 Bezirken. Das Gefängnis befindet sich im anderen Bezirk. LA: Beschreiben Sie mir das Gefängnis genauer? VP: Es gab eine große silberne Tür. Ein sehr großer Vorhof. Zwei Zimmer nebeneinander mit WC. Ich wurde im Gefängnis in ein kaltes Wasser für 30min geworfen, anschließend wurde ich gefragt, ob ich die Strafe zahlen werde oder nicht. In der Nacht gg 02:00 Uhr habe ich Bohnen zu essen bekommen. Wenn ich nicht das Geld bezahle, dann werde ich umgebracht. Weil ich dann Angst bekommen habe, habe ich das Geld bezahlt. LA: Wie sind Sie zum Geld gekommen, um al Shabaab das Geld bezahlen zu können? VP: Mein Vater durfte mich 1x in der Woche besuchen. Weil ich nicht mehr konnte, habe ich meinen Vater gebeten, dass er das Geld bringt. LA: Was ist passiert, als das Geld bezahlt wurde? VP: Al Shabaab hat mich frei gelassen. LA: Was haben Sie anschließend gemacht, nachdem Sie freigelassen wurden? VP: Ich hatte am ganzen Körper Schmerzen, weshalb ich 2 Monate zuhause war. Es gibt dort kein Krankenhaus. Ein anderes Mal wurden Jugendliche von al Shabaab mit Khat erwischt, diese flüchteten nach Galkayo. Al Shabaab kam zu mir nachhause und meinten, dass ich XXXX nicht verlassen darf. Dann habe ich wieder Angst bekommen und bin nach Barawe. VP: Ich hatte am ganzen Körper Schmerzen, weshalb ich 2 Monate zuhause war. Es gibt dort kein Krankenhaus. Ein anderes Mal wurden Jugendliche von al Shabaab mit Khat erwischt, diese flüchteten nach Galkayo. Al Shabaab kam zu mir nachhause und meinten, dass ich römisch 40 nicht verlassen darf. Dann habe ich wieder Angst bekommen und bin nach Barawe. LA: Haben Sie Wunden/ Verletzungen erlitten, die Sie zeigen möchten? VP: Ich habe nicht so große Verletzungen. Ich wurde mit Holz geschlagen. Meine Finger wurden gebrochen (Ringfinger linke Hand). Ich habe keine weiteren äußerlichen Verletzungen. Ich wurde auch mit Schuhen getreten. LA: Haben Sie aktuell Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen? VP: Ich kann das erste Fingerglied meines linken Ringfingers nicht bewegen, dieser wurde gebrochen. Ich habe aktuell keine Schmerzen. LA: Zuvor meinten Sie, dass Hawiye al Shabaab angegriffen hätten und 30 Personen aus dem Gefängnis geflohen sind. Sie wären nach Barawe. Können Sie dies erklären? VP: Wir sind weggegangen, jedoch wurden wir gefunden. Später musste ich das Geld bezahlen. Der Grund für den Angriff war, dass al Shabaab von Hawiye immer viel Geld genommen hat und dies wollte Hawiye nicht, weshalb sie al Shabaab angegriffen haben. LA: Wann war der Angriff auf das Gefängnis von Hawiye? VP: In dieser Zeit war ich bereits 20 Tage im Gefängnis. LA: Warum sind Sie 2 weitere Monate zuhause geblieben, nachdem Sie aus dem Gefängnis freigelassen wurden? VP: Ich war zuhause, weil ich Schmerzen hatte. Ich war sehr schwach, weil ich kein richtiges Essen im Gefängnis bekommen habe. Ich konnte nirgendwo hingehen. LA: Woher wissen Sie, dass die Jugendlichen von al Shabaab wegen der Khat-Droge angesprochen wurde? VP: Al Shabaab kam zu mir, ich musste meinen Mund öffnen. Sie haben mir gesagt, dass sie Jugendliche gefunden haben, die die Drogen hatten. Sie werden ab jetzt kontrollieren. Daher darf ich XXXX nicht verlassen.VP: Al Shabaab kam zu mir, ich musste meinen Mund öffnen. Sie haben mir gesagt, dass sie Jugendliche gefunden haben, die die Drogen hatten. Sie werden ab jetzt kontrollieren. Daher darf ich römisch 40 nicht verlassen. LA: Warum glauben Sie, wurden Sie mit den Jugendlichen in einen Zusammenhang gebracht, obwohl al Shabaab wusste, dass Sie nichts mit diesen zu tun gehabt haben? VP: Die Jugendlichen waren meine Freunde. Wir waren immer gemeinsam unterwegs. Dies hat al Shabaab gesehen, daher sind al Shabaab zu mir gekommen. Während ich in Barawe war, wurde ich telefonisch von al Shabaab bedroht. Sie haben mich immer unter einer anderen Nummer angerufen, sie wollten mir den Kopf abschneiden. Ich habe meine Schwestern in London angerufen, sie meinten, ich müsste warten. Ich konnte nicht mehr dortbleiben, daher ging ich von XXXX weg.VP: Die Jugendlichen waren meine Freunde. Wir waren immer gemeinsam unterwegs. Dies hat al Shabaab gesehen, daher sind al Shabaab zu mir gekommen. Während ich in Barawe war, wurde ich telefonisch von al Shabaab bedroht. Sie haben mich immer unter einer anderen Nummer angerufen, sie wollten mir den Kopf abschneiden. Ich habe meine Schwestern in London angerufen, sie meinten, ich müsste warten. Ich konnte nicht mehr dortbleiben, daher ging ich von römisch 40 weg. LA: Wann wurden Sie von al Shabaab persönlich zuhause angetroffen, als Ihnen gesagt wurde, dass Sie in XXXX bleiben müssen?LA: Wann wurden Sie von al Shabaab persönlich zuhause angetroffen, als Ihnen gesagt wurde, dass Sie in römisch 40 bleiben müssen? VP: Das war vor meiner Ausreise aus XXXX .VP: Das war vor meiner Ausreise aus römisch 40 . Nachgefragt? Am gleichen Abend nach dem persönlichen Treffen habe ich XXXX gegen 03:00 Uhr in der Früh verlassen. Nachgefragt? Am gleichen Abend nach dem persönlichen Treffen habe ich römisch 40 gegen 03:00 Uhr in der Früh verlassen. LA: Wurde Ihr Vater nach Ihrer Ausreise aus XXXX von al Shabaab kontaktiert?LA: Wurde Ihr Vater nach Ihrer Ausreise aus römisch 40 von al Shabaab kontaktiert? VP: Ja. Am nächsten Tag kam al Shabaab zu unserer Wohnung und haben zu meinem Vater gesagt, dass er mich weggeschickt hat. Mein Vater wurde auch bedroht. LA: Musste er mit Schwierigkeiten durch al Shabaab rechnen? VP: Al Shabaab ist öfter zu meinem Vater gekommen. Al Shabaab hat ihm gesagt, dass er mich zurückbringen muss, aber er meinte zu ihnen, dass er nicht weiß, wo ich wäre. Ich weiß nicht, wie oft al Shabaab bei meinem Vater war. LA: Wie lange haben Sie in Barawe gelebt? VP: Bis zu meiner Ausreise nach Mogadischu. Nachgefragt? Ungefähr 2,5 bis 3 Jahre. LA: Wie oft wurden Sie in dieser Zeit von al Shabaab telefonisch kontaktiert? VP: Ich wurde mehrmals angerufen. LA: Sie haben erzählt, dass Sie Ihre Nummer geändert hätten, um von al Shabaab telefonisch nicht erreicht zu werden. Wie oft? VP: 3 mal habe ich meine Nummer geändert. LA: Wem haben Sie Ihre neue Nummer zur Verfügung gestellt? VP: Al Shabaab ist wie Luft. Sie haben immer angerufen. Ich weiß nicht, wer ihnen meine Nummer gegeben hat. LA: Wusste al Shabaab wo Sie sich zum Zeitpunkt der Telefonanrufe genau befinden? VP: Al Shabaab meinte, dass sie wissen würden, wo ich wäre. LA: Haben al Shabaab einen Ort genannt? VP: Al Shabaab meinte, dass ich in Barawe bin LA: Warum ist al Shabaab dann nicht persönlich zu Ihnen gekommen? VP: Al Shabaab kann nicht nach Barawe. Die Regierung und ATMIS ist dort. Al Shabaab hat keine Chance nach Barawe zu kommen. LA: Warum mussten Sie sich in Barawe verstecken? VP: Ich hatte Schwierigkeiten mit al Shabaab. Ich war im Gefängnis. LA: Sie haben erzählt, dass Sie sich in Barawe in der Wohnung aus Angst vor al Shabaab verstecken mussten. Wie darf dies verstanden werden? VP: In Barawe gibt es versteckte al Shabaab. Daher musste ich aufpassen. LA: Wurde Ihr Onkel (v), nachdem Sie Barawe verlassen haben, von al Shabaab kontaktiert? VP: Nein. LA: Haben Sie sich an ATMIS/ AMISOM oder die Sicherheitsbehörden gewandt? VP: Ich gehöre einer Minderheit an, ich durfte niemanden anzeigen. Ich bekomme keine Hilfe. LA: Haben Ihr Vater und Ihre Mutter bis zu deren Ableben in XXXX gelebt?LA: Haben Ihr Vater und Ihre Mutter bis zu deren Ableben in römisch 40 gelebt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Ja. Ich hatte am ganzen Körper Schmerzen. Daher war ich 2 Monate zuhause. Wenn ich davon erzähle, geht es mir nicht so gut. Ich habe keine Hilfe bekommen, niemand hat mich unterstützt. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Ja, wie bereits erzählt. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Ja, wie bereits erzählt. Außerdem habe ich keine Chance eine Arbeit zu haben. Ich hatte keine Rechte. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Ja. Von al Shabaab Todesstrafe, wie bereits erzählt. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Nein. Nur, wie bereits erzählt. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Ja. Wie bereits erzählt, wegen der Diskriminierung. LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Ich habe Angst vor al Shabaab, ich erhalten die Todesstrafe. Und vor Diskriminierung. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? VP: Nein. LA: Warum würde es Ihnen nicht, wie Ihrem Bruder, in Mogadischu Fuß zu fassen? VP: Mein Bruder hat keine Probleme mit al Shabaab. Al Shabaab gibt es auch in Mogadischu. Mein Bruder wird auch in Mogadischu diskriminiert. Ich fürchte um mein Leben. Ich habe in Mogadischu niemanden. Meine Schwester ist verheiratet und sie geht mich nichts an. Mein Bruder lebt bei Bekannte. Ein sicherer Ort ist sehr wichtig, um leben zu können. Ich kann mir nicht vorstellen in Mogadischu zu leben. LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? VP: Ich bin Minderheitsclan. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht. Ich habe keine Eltern mehr. Ich habe niemanden mehr. Ich bitte um Hilfe und Schutz. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Ich fürchte um mein Leben. Ich brauche kein Geld. Ich bitte um Asyl. Ich kann nicht mehr zurück. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland Somalia (Version 5, 17.03.2023) erörtert. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Version 5, 17.03.2023) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? VP: Nein. LA: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? VP: Kein Problem. LA: Ist Ihre Versorgung hier in Österreich gesichert? VP: Ja. LA: Verfügen Sie über andere finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? VP: Nein. Ich erhalte die Grundversorgung. LA: Sind Sie in irgendeiner Art erwerbstätig? – Gehen Sie in irgendeiner Form einer Tätigkeit nach, bieten Sie Ihre Hilfe an? VP: Ich helfe im Camp. Der Unterkunftgeber wünscht sich, dass ich hierbleiben darf. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs und haben Sie diesbezüglich bereits eine Prüfung abgelegt? VP: Ich habe mich angemeldet, jedoch wurde ich kurz darauf in ein anderes Quartier überstellt. Ich habe bisher keinen Deutschkurs besucht. LA: Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? VP: Nein. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Ich möchte einen Beruf lernen. Meine Familie nachholen und sie unterstützen. Meine Ehefrau ist auch Minderheitsclan. Ich durfte keine Frau eines Mehrheitsclans heiraten. Ich möchte in Sicherheit leben. Ich möchte nicht die Todesstrafe bekommen. Ich habe Freunde, die in Österreich Asyl bekommen haben und die Familie nachholen durften. Ich will auch Unterstützung. LA: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich Schwierigkeiten mit Behörden? VP: Nein. Ich bin dankbar. Ich bin seit 1 Jahr in Österreich und habe nie Schwierigkeiten gehabt. Ich liebe die Sicherheit hier. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ja, ich habe alles erzählt. Ich brauche Unterstützung. Ich wurde geschlagen. Mir wurde mein Geschäft weggenommen. Ich gehöre einem Minderheitsclan an. Ich bitte Österrreich um eine Chance. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. [ … ] Anmerkung: AW wirkt in der Einvernahme nervös, unsicher, stützt öfters seinen Kopf in seine Hände oder streicht sich mit den Händen über sein Gesicht. Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [ … ] Nach der Rückübersetzung wird noch folgende Fragen gestellt: LA: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht? VP: Er hat Häuser gebaut. Danach wurde er krank und konnte nicht mehr richtig arbeiten. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja. LA: Möchten Sie sonst noch was ergänzen? VP: Nein. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. [ … ] Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung seitens Al Shabaab ausgesetzt. Er gehöre zudem einer Minderheit an. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. 6. Am 19.01.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 10.12.2024 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. 8. Am 12.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscherin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Sie sind gesund? BF: Ja. R: Haben Sie in Österreich schon eine Deutschprüfung gemacht? BF: Ich wohnte außerhalb der Stadt, aber ich habe Schule besucht, etwas entfernt, 2,5 Stunden. R: Haben Sie in Österreich schon eine Deutschprüfung gemacht? BF: Nein. R: Arbeiten Sie hier in Österreich? BF: Nein. R: Was machen Sie seit Juni 2022 hier in Österreich? BF: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim. Ich bleibe nur dort. Ich mache nichts. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Nein. Das kann ich nicht. R: Haben Sie Verwandte, die in Somalia leben? BF: Jetzt weiß ich es nicht. Sie wohnten damals in Somalia. R: Wer wohnte damals in Somalia? BF: Mein Onkel. 1 Schwester, 1 Bruder. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: Mein Vater und meine Mutter sind verstorben. R: Wann ist Ihre Mutter verstorben? BF: 2016. R: Können Sie den Monat angeben? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Ist Ihre Mutter eines natürlichen Todes verstorben? BF: Ja. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Vergangenes Jahr im Mai. R: Woran ist Ihr Vater gestorben? BF: Er hatte Bluthochdruck, er war ein Diabetiker. R: Er ist eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja. R: Wie viele Schwestern haben Sie? BF: Wir sind 5. R: Eine Schwester hat damals in Somalia gelebt. Wo leben die anderen 4 Schwestern? BF: Ich habe auch angegeben, dass 1 Bruder in Mogadischu lebte. BF wird darauf aufmerksam gemacht, die Fragen zu beantworten. BF: 3 Schwestern habe ich. Eine ist verstorben, 2 sind noch am Leben. R: Als ich Sie fragte, wie viele Schwestern Sie haben, sagten Sie, wir sind 5. Meinen Sie, dass Sie insgesamt 5 Kinder sind? BF: Mit mir sind wir zu fünft. R: Wo lebt die andere Schwester? BF: Sie leben in England. R: Wer lebt in England? BF: 2 Schwestern. R: Wann ist die eine Schwester verstorben? BF: Können Sie die Frage wiederholen? R: Wann ist die eine Schwester verstorben? BF: Genau weiß ich es nicht. Es ist schon lange her. R: Seit wann leben Ihre beiden Schwestern in England? BF: Seit ungefähr 20 Jahren leben sie in England. Von mir ist es eine Schätzung. R: Aus welchem Grund sagten Sie, dass damals eine Schwester in Somalia gelebt hat und Sie jetzt nicht wüssten, wo sie lebt? BF: 1 lebt in Somalia, eine Schwester ist verstorben, 2 Schwestern leben in England. R: Wie viele Schwestern haben Sie? BF: 3. R: Mit der verstorbenen Schwester hätten Sie 4 Schwestern? BF: Soweit ich weiß, sind 2 Schwestern noch am Leben, eine ist schon verstorben. R: 3 Schwestern haben Sie insgesamt? BF: 3 Schwestern. Eine lebt in Somalia. 2 leben in England. Eine ist verstorben, diese habe ich nie im Leben gesehen. R: Sie haben insgesamt 4 Schwestern. BF: Ich weiß nur, dass ich 2 Schwestern habe, die in England leben. Ich habe diese nie gesehen. Ich habe nur davon gehört und eine Schwester lebt in Somalia. R: Wo lebt Ihre Schwester in Somalia? BF: In Mogadischu. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Schwester nennen, die in Mogadischu lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: 1 Bruder. R: Wo lebt derzeit dieser Bruder? BF: In Mogadischu. R: Haben Sie Halbgeschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: 2 leben in England und eine in Somalia. R: Sind Ihre Schwestern Halbschwestern? BF: Eine ist meine Halbschwester vs. R: Und die anderen? BF: Wir haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter. R: Ihr Bruder ist nicht Ihr Halbbruder? Es gibt den gleichen Vater und die gleiche Mutter? BF: Ja. R: Haben Sie keine Halbbrüder? BF: Ich habe nur diese. Also habe ich keine Halbbrüder. R: Aus welchem Grund haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie 5 Brüder haben. BF: Es könnte sein, dass es ein Missverständnis zwischen dem Dolmetscher und mir gab. Ich habe nicht gesagt, dass ich 5 Brüder hatte. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Diese habe ich fertiggemacht. R: Wie viele Jahre haben Sie die Koranschule besucht? BF: 8 Jahre habe ich insgesamt die Koranschule und die normale Schule besucht. R: Wie viele Jahre haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ca. 1 Jahr. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 8-10 Jahre. R: Aus welchem Grund können Sie nicht konkret angeben, wie alt Sie waren, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Meinen Sie, als ich die Koranschule besucht habe? R wird aufmerksam gemacht, zuzuhören und konkret zu antworten. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Niemand hat gesagt, wie alt ich gewesen bin. Ich gebe nur eine Einschätzung. R: Wissen Sie Ihr konkretes Geburtsdatum? BF: XXXX bin ich geboren.BF: römisch 40 bin ich geboren. R: In welchem Jahr haben Sie dann begonnen, die Koranschule zu besuchen? BF: 8 Jahre, 9 oder 10 Jahre war ich. Es könnte sein, dass ich 8 Jahre alt gewesen bin, oder 9 oder 10. R: Können Sie die Jahreszahl nicht angeben? BF: Nein. R: Welche andere Schule haben Sie dann noch besucht? BF: Ich war in XXXX -Primary.BF: Ich war in römisch 40 -Primary. R: Was meinen Sie mit Primary? BF: Ich meine die Volksschule. R: Aus welchem Grund haben Sie 7 Jahre lang die Volksschule besucht? BF: In XXXX gab es kein Gymnasium.BF: In römisch 40 gab es kein Gymnasium. R: Aus welchem Grund haben Sie 7 Jahre lang die Volksschule besucht? In Somalia dauert die Volksschule nicht 7 Jahre lang. BF: Ja, das stimmt, aber ich konnte das Schulgeld nicht zahlen. Deswegen besuchte ich unregelmäßig die Volksschule. R: Womit haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt verdient? BF: Mein Vater hatte nur ein kleines Feld. Er hat dort Bohnen angebaut, nur wenn es Regen gab. R: Hat Ihre Mutter etwas gearbeitet? BF: Sie hat nicht gearbeitet. R: Haben Sie mit Ihren Eltern in einem Haus oder in einer Wohnung gewohnt? BF: Es war eine Hütte. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: 2009. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich habe danach geheiratet. R: Wie alt waren Sie, als Sie geheiratet haben? BF: Ca. 17 oder 18. R: Können Sie genau Ihren Hochzeitstag nennen? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Wo haben Sie geheiratet? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Aus welchem Grund haben Sie bei der Frage, ob Sie in Ihrem Heimatland Verwandte haben, Ihre Ehefrau nicht genannt? BF: Sie haben mich über meine Familie, aber nicht über meine Frau gefragt. R: Ich fragte nach den Verwandten. BF: Ich habe die Frage falsch verstanden. Dort ist noch meine Frau. R: Wo lebt derzeit Ihre Ehefrau? BF: In Gaaalkacyo. R: Seit wann lebt Ihre Frau dort? BF: Seit ich mein Heimatland verlassen habe. R: Können Sie ein näheres Datum angeben? BF: Ende 2014. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Nach Baraue 2015. R: Was ist Baraue? BF: Eine Stadt, die im Süden liegt. R: Können Sie Baraue buchstabieren? BF buchstabiert: Bareewi. R: Wo genau liegt Bareewi? BF: Richtung Süden. R: Wo genau? BF: In Lower Shabelle. R: Was ist die nächst größere Stadt? BF: Wollen Sie eine kleine oder große Stadt wissen? R: Was ist die nächst größere Stadt? BF: Marka. R: Aus welchem Grund geht Ihre Ehefrau nach Gaaalkacyo und Sie nach Bareewi? BF: Dort lebt die Familie ihrer Mutter. R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit Ihrer Ehefrau? BF: Ich habe mit niemandem Kontakt. R: Aus welchem Grund haben Sie nicht mit Ihrer Ehefrau Kontakt? BF: Ich habe mein Handy verloren. Ich weiß nicht, wie ich meine Familie kontaktieren kann. R: Sie könnten sich ein neues Handy beschaffen. BF: Alle Nummern habe ich verloren. R: Haben Sie sonstige Verwandte in Ihrem Heimatland? BF: Nahestehende Personen, außer diesen, habe ich nicht. R: Was verstehen Sie unter nahestehende Personen? BF: Dort leben nur mein Onkel und meine Geschwister. R: Der Onkel und Ihre Geschwister sind Ihre nahestehenden Personen? BF: Ja. R: Ihre Ehefrau ist Ihnen nicht nahe stehend? BF: Auch. Sie lebt aber in Gaaalkacyo. R: Wo leben Ihre Geschwister und Ihr Onkel? BF: Meine Frau und Tochter leben in Gaaalkacyo. R: Wo leben Ihre Geschwister und Ihr Onkel? BF: Mein Onkel lebt in Bareewi. Meine Geschwister sind in Mogadischu. R: Welche Geschwister sind in Mogadischu? BF: Meine Schwester und mein Bruder. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter ist allein. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Einen Onkel, der in Bareewi lebt. R: Hat Ihr Vater nur einen Onkel? BF: Ja. R: Ihr Vater hat auch keine Geschwister? BF: Nein. R: Ihre Tochter und Ehefrau, leben diese in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: Meinen Sie, wo sie jetzt leben? R: Ihre Tochter und Ehefrau, leben diese in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: In Gaaalkacyo, wo sie leben, kann ich nicht angeben. Ich weiß nur die Wohnung, die in Bareewi war. Ich meine XXXX .BF: In Gaaalkacyo, wo sie leben, kann ich nicht angeben. Ich weiß nur die Wohnung, die in Bareewi war. Ich meine römisch 40 . R: Aus welchem Grund wissen Sie nicht, wie Ihre Tochter und Frau leben? Diese sind schon früh nach Gaaalkacyo gegangen. BF: Ich bin nicht dorthin gegangen. R: Möchten Sie nicht über Telefon erfahren, wie es Ihrer Tochter und Ehefrau geht? BF: Mein Handy habe ich verloren. R: Wo und wie leben in Gaaalkacyo Ihre Ehefrau und Ihre Tochter? BF: Ich habe meine Frau und Tochter vor einem Jahr kontaktiert. R: Dann müssten Sie wissen, wie diese leben? BF: Jetzt weiß ich es nicht. R: Dann müssten Sie wissen, wie diese leben? Wie haben sie vor 1 Jahr gelebt? BF: Damals wusste ich, wie sie leben. Sie lebten normal. R: Was haben Sie dann in Bareewi gemacht? BF: Ich bin weggelaufen, um mein Leben zu retten. R: Was haben Sie dann in Bareewi gemacht? Wie lange waren Sie dort aufhältig? BF: Dort war ich ca. 2,5 oder 3 Jahre. R: Was haben Sie während dieser Zeit in Bareewi gemacht? BF: Nichts. Ich war nur im Haus. R: Wann haben Sie Bareewi verlassen? BF: Ende 2018. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Nach Mogadischu. Dort war ich ca. 1 Woche. Danach bin ich weitergereist. R: Wo haben Sie während dieser Woche in Mogadischu gelebt? BF: Beim Schlepper zu Hause. R: Wo war dieses zu Hause genau in Mogadischu? BF: Im Bezirk Yaaqshid. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Dort konnte ich nicht bleiben. R: Aus welchem Grund konnten Sie dort nicht bleiben? BF: Ich hatte dort keine Wohnung. Vor der Al-Shabaab hatte ich Angst. R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen? BF: Jänner 2019. R: Wohin sind Sie gereist? BF: In die Türkei. R: Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten? BF: In einer Region. R: In welcher Region? BF: Kutahaya. R: Was ist Kutahaya? BF: Es ist 7 Stunden von Istanbul entfernt. R: Waren Sie ausschließlich in Kutahaya in der Türkei? BF: In Kutahaya war ich 2 Monate lang. R: Waren Sie ausschließlich in Kutahaya in der Türkei? BF: Ja. Danach bin ich weggegangen. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Nach Griechenland. R: Wo waren Sie dort aufhältig? BF: In Athen, der Hauptstadt. R: Wie lange waren Sie in Athen aufhältig? BF: 2 Jahre. R: Wann genau haben Sie Athen genau verlassen? Können Sie den Monat und das Jahr angeben? BF: Mai 2022. R: Haben Sie einen Asylantrag in Griechenland gestellt? BF: Ja. R: Was ist herausgekommen? BF: Ich habe einen Termin bekommen. Ich musste sehr lange warten. R: Wurde über diesen Asylantrag entschieden? BF: Nein. R: Was haben Sie während dieser Zeit, als Sie in Athen aufhältig waren, gemacht? BF: Nichts. Ich habe die Leute vermittelt, die Wohnungen haben. Wenn eine Person einen Ort zum Bleiben gesucht hat. So konnte ich überleben. R: Jemand, der eine Wohnung gesucht hat, dem haben Sie eine Wohnung vermittelt? BF: Ja. R: Wem haben Sie diese Wohnungen vermittelt, welchen Personen? BF: Somali. R: Waren Sie ein Schlepper? BF: Nein. Ich habe ein bisschen Geld bekommen, als ich diese Personen vermittelte. R: Aus welchem Grund haben Sie Bareewi verlassen? BF: Meinen Sie, warum ich Bareewi verließ. R: Ja. Das war meine Frage. BF: Am Telefon wurde ich bedroht. R: Wer hat Sie bedroht? BF: Die Al-Shabaab. R: Was wollte die Al-Shabaab von Ihnen? BF: Sie sagten, dass ich in XXXX bleiben muss, aber ich bin weggegangen.BF: Sie sagten, dass ich in römisch 40 bleiben muss, aber ich bin weggegangen. R: Woher wusste die Al-Shabaab, dass Sie in Bareewi sind? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie oft wurden Sie in Bareewi von der Al-Shabaab angerufen? BF: Ca. 3x. R: Wann haben diese Telefonanrufe begonnen? BF: 2 Monate war ich in Bareewi, als ich die Anrufe erhielt. R: Können Sie das zeitlich näher benennen? BF: 2015. R: Was hat die Al-Shabaab genau zu Ihnen gesagt, als Sie angerufen wurden? BF: Sie sagten, dass sie mich töten werden und dass sie wissen, dass ich in Bareewi aufhältig bin. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass nur Gott mich töten kann. Ich habe auch gesagt, dass ich an einem Ort bin, wo keine Al-Shabaab ist. Ich sagte, sie sollen machen, was sie machen können, falls sie mich finden. R: Was war Al-Shabaabs Antwort? BF: Sie sagten, dass sie wissen, wo ich mich aufhalte und dass sie zu mir kommen werden, oder ich soll nach XXXX zurückkommen.BF: Sie sagten, dass sie wissen, wo ich mich aufhalte und dass sie zu mir kommen werden, oder ich soll nach römisch 40 zurückkommen. R: Nach welchem Abstand ist der 2. Telefonanruf gekommen? BF: 1x waren 5 Monate dazwischen. Ein anderes Mal waren 3 Monate dazwischen. R: Nach Ihren Aussagen haben Sie keine Angst vor der Al-Shabaab gehabt. Aus welchem Grund haben Sie Bareewi verlassen? BF: Ich konnte mich nicht frei bewegen. Es könnte sein, dass auch die Al-Shabaab in Bareewi ist. Ich war nur im Haus bei meinem Onkel. R: Wie hat der Onkel seinen Lebensunterhalt verdient? BF: Durch Fleischverkauf. R: Was haben Sie das letzte Mal mit Ihrem Onkel Kontakt aufgenommen? BF: Vergangenes Jahr. R: Zu dem Zeitpunkt war er noch immer in Bareewi aufhältig? BF: Ja. R: Aus welchem Grund sind Sie mit ihm nicht mehr in Kontakt? BF: Ich bin auf der Suche nach meinem Onkel. Ich weiß nicht, wie ich ihn kontaktieren kann. Ich habe mein Handy verloren, dadurch habe ich alle meine Nummern, auch mein Facebook, verloren. R: Aus welchem Grund haben Sie XXXX verlassen?R: Aus welchem Grund haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Ein großes Problem war die Al-Shabaab. Deswegen musste ich weggehen. R: Welches genaue Problem war das? Bitte schildern Sie. BF: Die Al-Shabaab hat immer Probleme in meiner Stadt gemacht. Eines Tages hat die Al-Shabaab mein Unternehmen zerstört. R: Welches Unternehmen hatten Sie? BF: Ein kleines Geschäft. R: Welches Geschäft hatten Sie genau? Was verkauften Sie? BF: Tabak, Zigaretten, Shampoo. Süßigkeiten. R: Seit wann hatten Sie dieses Geschäft? BF: 2011. R: Wo genau war dieses Geschäft? BF: Im Zentrum der Stadt. R: Was wollte die Al-Shabaab genau von Ihnen? BF: Die Al-Shabaab hat immer 30 Dollar verlangt. Das musste ich monatlich bezahlen. Danach hat die Al-Shabaab verboten, Zigaretten zu verkaufen. Meine Einnahmequelle war überwiegend der Zigaretten- und Tabakverkauf. Als sie das verboten haben, musste ich heimlich verkaufen. Eines Tages kam ein Al-Shabaab-Mann zu mir. Er sah wie ein Zivilist aus. Er hat mich gefragt, ob ich Zigaretten habe. Ich habe ihm diese gegeben, um diese zu verkaufen. Danach hat der Al-Shabaab-Mann sein Handy geholt und die anderen Al-Shabaab-Männer angerufen. Sie sind gekommen. Sie haben meine Augen verbunden und mich in das Gefängnis gebracht. R: Wann waren Sie im Gefängnis? BF: Entweder im August oder im Sept. 2014, muss es gewesen sein. R: Am gleichen Tag, als der Al-Shabaab-Mann zu Ihnen in das Geschäft kam, wurden Sie in das Gefängnis gebracht? BF: Ja. R: In welches Gefängnis wurden Sie gebracht? BF: Es lag in der Mitte der Stadt in XXXX .BF: Es lag in der Mitte der Stadt in römisch 40 . R: Wie lange waren Sie im Gefängnis? BF: 1 Monat. R: Wie kamen Sie frei? BF: Ich habe Geld bezahlt, das sie von mir verlangt haben. R: Wie viel Geld, diese 30 Dollar? BF: Wenn eine Person Khat oder Zigaretten verkauft, hat die Al-Shabaab von dieser Person 1.200 Strafgeld verlangt, oder falls er nicht bezahlen kann, haben sie ihn geköpft. 1.200 habe ich bezahlt. R: In welcher Währung? BF: Dollar. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Ich habe gespart, als ich das Kleidergeschäft betrieben habe. R: Sie haben das Geld bezahlt. Wie haben Sie als Eingesperrter der Al-Shabaab das Geld übergeben? BF: Mein Vater kam zu mir, als ich in Haft war. R: Was passierte dann? BF: Mein Vater hat das Geld bezahlt. Ich habe ihm schon das Geld gegeben. Danach bin ich entlassen worden. R: Aus welchem Grund haben Sie Ihrem Vater schon das Geld gegeben? BF: Ich konnte mein Geld nicht in dem Geschäft lassen. Ich hatte Angst, bestohlen zu werden. Alles habe ich meinem Vater gegeben, damit er es für mich verwahrt. R: Wo hat Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengewohnt?R: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengewohnt? BF: Mit meinem Vater, wir waren nur zu zweit. R: Als Sie bezahlt haben und das Gefängnis verlassen konnten, was haben Sie dann gemacht? BF: Nach Hause gegangen. R: Sie sind in XXXX geblieben?R: Sie sind in römisch 40 geblieben? BF: Ja. Ich blieb noch 1 Monat dort, bevor mich die Al-Shabaab bedrohten. R: Aus welchem Grund wurden Sie von der Al-Shabaab bedroht? Das Geld haben Sie bereits gezahlt. BF: Die Al-Shabaab hat meine Freunde erwischt, sie wollten Khat in die Stadt bringen. Diese Freunde sind entkommen. Die Al-Shabaab hat gedacht, dass ich dabei gewesen bin. Sie sind zu mir gekommen und haben verlangt, dass ich meinen Mund aufmache. Sie haben meine Taschenlampe genommen. Sie haben geschaut, ob ich Khat gekaut habe. Sie sahen, dass ich kein Khat gekaut habe. Sie beschuldigten mich, dass ich dabei gewesen bin. R: Hat die Al-Shabaab Sie nach den Beschuldigungen wieder mitgenommen? BF: Nein. Sie haben mich nicht mitgenommen. R: Was hat die Al-Shabaab gemacht? BF: Ich soll zu Hause bleiben, sagte die Al-Shabaab. Ich soll nirgends hingehen. R: Wann wurden Ihre Freunde von der Al-Shabaab erwischt und wann konnten diese entkommen? BF: 2014. R: Können Sie das zeitlich näher einordnen? BF: Im 12. Monat. R: Woher hat die Al-Shabaab gewusst, dass das Ihre Freunde sind? BF: Die Al-Shabaab ist dorthin gegangen, wo meine Freunde waren und Khat gekaut haben. R: Woher hat die Al-Shabaab gewusst, dass das Ihre Freunde sind? BF: Die Al-Shabaab ist zu mir gekommen. Sie fragten mich, ob ich den oder den kannte und ob ich dabei gewesen bin. Das habe ich so erfahren. R: Was ist dann weiterhin passiert, nachdem die Al-Shabaab sagte, dass Sie zu Hause bleiben sollen? BF: Um 22 Uhr war das ca. Danach ging ich weg. R: Was war um 22 Uhr? BF: Das war, als die Al-Shabaab zu mir kam. R: Wann sind Sie weggegangen? BF: Um 3 Uhr nachts. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Nach Mogadischu. R: Wie sind Sie dorthin gelangt? BF: Mit einem kleinen Auto. R: Welches Auto? BF: Landcruiser. R: Wem hat dieses Auto gehört? BF: Einem Mann, der zwischen XXXX und Mogadischu gearbeitet hat.BF: Einem Mann, der zwischen römisch 40 und Mogadischu gearbeitet hat. R: Wo sind Sie in dieses Auto eingestiegen? BF: Im Zentrum. R: Wovon? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sie sind in das Auto eingestiegen und von XXXX nach Mogadischu gereist?R: Sie sind in das Auto eingestiegen und von römisch 40 nach Mogadischu gereist? BF: Ja. R: Wie lange waren Sie dann in Mogadischu aufhältig? BF: Eine kurze Zeit. R: Wie lange? BF: Ca. 10 Stunden. R: Was haben Sie nach diesen 10 Stunden gemacht? BF: Ich fuhr nach Bareewi. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht mit Ihrer Ehefrau nach Gaaalkacyo gereist? BF: Ich habe mir gedacht, dass ich zu meinem Onkel gehe, das wäre für mich besser. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Haawiye. R: Wenn Sie diese Probleme mit der Al-Shaabab nicht hätten, könnten Sie in Somalia leben? BF: Ich bin weggelaufen, weil ich diese Probleme bekam. R: Wenn Sie diese Probleme mit der Al-Shaabab nicht hätten, könnten Sie in Somalia leben? BF: Ja. Falls es diese Probleme nicht gäbe. R: Wenn Sie zurückkehren müssten, was würde Ihnen passieren? BF: Die Probleme, weswegen ich mein Heimatland verlassen habe, sind dort immer noch. R: Mit Problemen meinen Sie die Probleme mit der Al-Shabaab? BF: Ja, auch Diskriminierung. R: Welche Diskriminierung, wenn Sie dem Clan der Haawiye angehören? BF: Ich bin Sub-Clan Sheikal, sie sind nicht so mächtig wie andere. R: Wie viel hat Ihre Ausreise von Mogadischu bis nach Österreich gekostet? BF: Insgesamt 4.000 oder 5.000. R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Woher hatten Sie das viele Geld, wer hat das alles bezahlt? BF: Mein Onkel und eine Frau haben mir dabei geholfen. R: Welche Frau? BF: Sie lebt in England. R: Woher kannten Sie diese Frau? BF: Mein Onkel hat mit ihr telefoniert. R: Ist diese Frau eine Verwandte von Ihnen? BF: Ja. R: Inwiefern ist sie verwandt? BF: Wir haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Eltern und Geschwister aufschreiben und Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter. Der BF schreibt diese Namen auf die Beilage ./A, welche zum Akt genommen wird. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer ist das? BF: Die Dame, die in Mogadischu lebt. R: Was meinen Sie mit Dame? BF: Meine Schwester. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Mein Bruder. R: XXXX ist wer?R: römisch 40 ist wer? BF: Sie lebt in England. Wir haben den gleichen Vater. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: XXXX ist der Name.BF: römisch 40 ist der Name. D gibt an, dass Adeer auf Deutsch Onkel heißt. R: XXXX R: römisch 40 D gibt an, dass XXXX meine Frau bedeutet.D gibt an, dass römisch 40 meine Frau bedeutet. R: Bedeutet Gabadheyd Tochter? D gibt an: Es bedeutet meine Tochter. BF: Der Name meiner Tochter heißt: XXXX BF: Der Name meiner Tochter heißt: römisch 40 R: Wie heißen Ihre Eltern? BF: XXXX heißt meine Mutter. XXXX ist ihr vollständiger Name. BF: römisch 40 heißt meine Mutter. römisch 40 ist ihr vollständiger Name. R: Wie heißt Ihr Vater? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Ist das der vollständige Name? BF: Ja. R: Inwiefern sind Sie diskriminiert worden? BF: In XXXX bin ich geboren und dort aufgewachsen. In dieser Gegend gehören wir zur Minderheit.BF: In römisch 40 bin ich geboren und dort aufgewachsen. In dieser Gegend gehören wir zur Minderheit. R: Welche Clanangehörigen leben überwiegend in XXXX ?R: Welche Clanangehörigen leben überwiegend in römisch 40 ? BF: Habaar Gidir. R: Sie sind in die Schule gegangen, aus welchem Grund sollen Sie diskriminiert worden sein? BF: Die Einwohner haben etwas von mir gekauft, aber nicht bezahlt. Mein Vater hatte ein Feld, welches ein paar Mal verbrannt wurde. Die Leute, die dort lebten, haben uns beschimpft. Sie sagten uns, dass wir eine Minderheit sind. R: Woher wissen Sie, wer das Feld verbrannt hat? BF: Die Habaar Gidir. R: Woher wissen Sie das? BF: Sie sind die Mehrheit und dort waren sie mächtig. R: Sie vermuten, dass es die Habaar Gidir waren? BF: Nein. Ich weiß, dass sie Habaar Gidir sind. R: Woher? BF: Sie waren unsere Nachbarn. R: Woher wissen Sie, dass die Nachbarn das Feld angezündet haben? BF: Die Nachbarfelder sind immer auf unsere Seite gekommen, damit sie mehr ernten konnten. Das passierte immer in der Regenzeit. Ich habe gesehen, dass mein Vater und die Habaar Gidir gestritten haben. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Meine Reise hat der Schlepper organisiert. R: Wer hat den Schlepper kontaktiert? BF: Seine Handy-Nummer habe ich bekommen. R: Von wem? BF: Es gab ein Büro, welches diesem Schlepper gehörte. R: Sie sind zum Büro gegangen, haben gesagt, dass Sie Somalia verlassen wollen und einen Schlepper benötigen? BF: Ja. Dort war ich 1x. Ich bekam seine Handy-Nummer. R: Woher haben Sie gewusst, dass dieses Büro zum Schlepper gehört? BF: Ich wusste, dass dieser Mann ein Schlepper ist. R: Woher haben Sie das gewusst? BF: Er war nicht alleine in Mogadischu. Es gab mehrere Schlepper. R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Bareewi gereist? BF: Mit einem kleinen Verkehrsmittel. R: Was bedeutet: „mit einem kleinen Verkehrsmittel“? BF: Er war ein Home, er hat zwischen Mogadischu und Bareewi gearbeitet. R: Was bedeutet „Home“? BF: Bei diesen konnten ca. 25 bis 30 Leute mitfahren. R: Haben Sie persönlich jemals Ihre Schwestern in England kontaktiert? BF: 1x voriges Jahr, eine Schwester. R: Sonst haben Sie nie Ihre Schwestern in England kontaktiert? BF: Nein. R: Wollten Sie nach England zu Ihrer Schwester reisen? BF: Nein. Das wollte ich nicht. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Wenn Sie zurückkehren, wären die Probleme nach wie vor da, haben Sie gesagt. Könnten Sie Arbeit finden, sich erhalten, wenn die Probleme nicht da wären? BF: Nein. R: Aus welchem Grund nicht? BF: Mein Vater ist verstorben. Mein Onkel hat nichts mehr übrig. Dort sind noch die Probleme vorhanden. R: Mit den Problemen meinen Sie Ihre eigenen Probleme? BF: Ja. Erörtert werden folgende Berichte:
  5. o)LIB der Staatendokumentation, 08.01.2024
  6. o)Landkarte
  7. o)Somalia Acute Food Insecurity, Juni bis Sept. 2024
  8. o)Somalia Acute Food Insecurity, Oktober bis Jänner 2025
  9. o)Somalia Acute Food Insecurity – Situation Overview, Oktober bis Dezember 2024
  10. o)IPC Population Estimates: Projection (Oct-Dec. 2024) R: Möchten Sie noch etwas angeben? BFV: Ich verweise auf die eingebrachte Beschwerde und die zuletzt eingebrachte Stellungnahme. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: In meinem Heimatort ist die Al-Shabaab nicht weit weg. Die Entfernung beträgt nur 5km. Immer wieder kommen sie nachts in meinen Heimatort. Sie machen dort Explosionen. R: Wie groß ist XXXX ?R: Wie groß ist römisch 40 ? BF: 2 Bezirke. R: Ist XXXX groß? Wie kann man sich das vorstellen?R: Ist römisch 40 groß? Wie kann man sich das vorstellen? BF: 2-3 Quadratkilometer. R: Was ist von XXXX die nächstgrößere Stadt?R: Was ist von römisch 40 die nächstgrößere Stadt? BF: Hobyo, Ceeldhere auch Ceelbuur. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Sheikal (als Sub-Clan der Hawiye) an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Nach eigenen Angaben kann er auch ein bisschen Englisch. Der BF ist nach eigenen Angaben in der Stadt XXXX in der Region Mudug geboren worden und aufgewachsen. Er hat in seiner Heimat zumindest sieben Jahre die Schule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere als Verkäufer).Der BF ist nach eigenen Angaben in der Stadt römisch 40 in der Region Mudug geboren worden und aufgewachsen. Er hat in seiner Heimat zumindest sieben Jahre die Schule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere als Verkäufer). Der BF gibt an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Seine Ehefrau und Tochter leben nach Angaben des BF in Galkayo in der Region Mudug, wo auch die Familie der Mutter der Ehefrau lebt. Die Ehefrau des BF wird nach Angaben des BF von ihrem Bruder in Kenia unterstützt. An weiteren Familienangehörigen verfügt der BF zudem zumindest über einen Onkel väterlicherseits, welcher in der Stadt Baraawe in der Region Lower Shabelle lebt, sowie zumindest über drei Schwestern sowie zumindest einen Bruder. Eine Schwester und sein Bruder leben in der Hauptstadt Mogadischu. Zwei Schwestern des BF leben in Großbritannien. Der BF lebte nach eigenen Angaben für etwa zweieinhalb bis drei Jahre in der Stadt Baraawe in der Region Lower Shabelle bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie. Er hat nach eigenen Angaben Baraawe Ende 2018 verlassen und reiste er nach Mogadischu weiter und lebte dort vor seiner Ausreise aus Somalia. Der BF hat seinen Angaben zufolge Somalia im Jahr 2019 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen. In der Türkei hielt er sich nach eigenen Angaben etwa zwei Monate auf und reiste weiter nach Griechenland, wo er sich den eigenen Angaben zufolge zumindest zwei Jahre aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In Griechenland in Athen hat er nach eigenen Angaben Wohnungen an Somalis vermittelt, um Geld zu verdienen. Der BF reiste nach eigenen Angaben über Mazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich weiter, wo er am 25.06.2022 nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, anpassungsfähigen und leistungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Er hat in Somalia die Schule besucht und bereits Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere als Verkäufer). Er konnte durch seine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt und gearbeitet hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Dem BF ist es insbesondere möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia insbesondere in der Stadt Baraawe in der Region Lower Shabelle oder in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln. Es leben nach wie vor Angehörige des BF in Somalia: So lebt sein Onkel väterlicherseits samt Familie nach wie vor in der Stadt Baraawe in der Region Lower Shabelle. Weiters leben in der Hauptstadt Mogadischu der Bruder sowie eine verheiratete Schwester des BF. Der BF verfügt darüber hinaus über zwei Schwestern, welche in Großbritannien leben. Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen unterstützt werden. Außerdem verfügt der BF über weitere soziale Anknüpfungspunkte, etwa in Gestalt von Freunden und Bekannten, sowie Angehörige seines Clans in seiner Heimat. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft insbesondere nicht in Gefahr, in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er hat keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF hat keine Deutschkenntnisse erworben. Er betätigt sich in keinem Verein. Er hat sich nicht sozial engagiert. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Er ist keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  11. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  12. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next

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