RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW150 2304389-2 Spruch, , W150 2304389-2/18E Gekürzte Ausfertigung des am 03.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1988, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX .1984, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX .1984, StA. Nigeria alias XXXX , geb. XXXX .1994, StA. Senegal alias XXXX , StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX .1994, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX 1988, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX .1988, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX 1994, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX .1994, StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX .1988, StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX 1994, StA Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 11.11.2024, Zl. URB-208250, XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.11.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1984, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1984, StA. Nigeria alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1994, StA. Senegal alias römisch 40 , StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1994, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 1988, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1994, StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 11.11.2024, Zl. URB-208250, römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.11.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
- Halbsatz VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-VG bezüglich des in Beschwerde gezogenen obengenannten Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft bezüglich des Zeitraumes 11.11.2024 bis 18.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
- Halbsatz VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bezüglich des in Beschwerde gezogenen obengenannten Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft bezüglich des Zeitraumes 11.11.2024 bis 18.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF bezüglich der Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum 19.12.2024 bis 03.03.2025 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF bezüglich der Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum 19.12.2024 bis 03.03.2025 als unbegründet abgewiesen. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2304389.2.00