RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW150 2307978-1 Spruch, , W150 2307978-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 14.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 14.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z3, Z6 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Z3, Z6 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2307978.1.00
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