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{'item': 'W165 2293399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW165 2293399-1 Spruch, W165 2293399-1/6E W165 2293396-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 4

GRC gewährleisteten Rechte dar, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die BF als Dublin-Rückkehrer seien der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wobei sich die Haftbedingungen entsprechend den Länderinformationen als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erweisen würden. Eine Einzelfallprüfung und individuelle Zusicherung seien nicht erfolgt.Gegen die Bescheide erhoben die BF durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerden. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Familie der BF2 gegen deren Heirat mit dem BF1 gewesen sei, weshalb es zu Todesdrohungen gekommen sei. Auch in Malta hätten sich die BF verfolgt gefühlt, da die Familie der BF2 Kenntnis über ihren Aufenthaltsort erlangt habe. Dies habe zu einem schlechten psychischen Gesundheitszustand der BF2 geführt. Malta sei für seinen nicht menschenrechtskonformen, Artikel 3, EMRK - widrigen Umgang mit Asylwerbern bekannt. Unterkünfte seien nur teilweise und dies auch nur für begrenzte Zeit, verfügbar. Auch die Daseins-Vorsorge sei von systemischen Mängeln geprägt. Eine Abschiebung der BF stelle eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte dar, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die BF als Dublin-Rückkehrer seien der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wobei sich die Haftbedingungen entsprechend den Länderinformationen als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erweisen würden. Eine Einzelfallprüfung und individuelle Zusicherung seien nicht erfolgt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 19.06.2024 setzte das BFA die maltesische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO erst nach Ergehen einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne.Mit Schreiben vom 19.06.2024 setzte das BFA die maltesische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO erst nach Ergehen einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF, indische Staatsangehörige, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 28.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet waren die BF im Besitz von weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufener von Malta ausgestellter Aufenthaltstitel bzw von weniger als sechs Monate zuvor abgelaufener von Malta ausgestellter Visa iSd Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet waren die BF im Besitz von weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufener von Malta ausgestellter Aufenthaltstitel bzw von weniger als sechs Monate zuvor abgelaufener von Malta ausgestellter Visa iSd Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 622/2022 vom 20.09.2022) unterzogen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 622 aus 2022, vom 20.09.2022) unterzogen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Österreich und der Erteilung von Aufenthaltstitel bzw Visa durch Malta ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem darin dokumentierten Konsultationsverfahren mit Malta und den damit in Einklang stehenden Angaben der BF. Die pauschale Begründung in den Bescheiden, wonach unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte zu Malta (Stand: 03.02.2023) die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zutreffe und die Überstellung der BF nach Malta keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist in Anbetracht der vorstehend angesprochenen Judikatur, insbesondere der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ungenügend und lässt die Frage offen, ob bzw. unter welchen konkreten Bedingungen die BF als Dublin-Rückkehrer in Malta von einer Inhaftierung betroffen sein und ihnen dadurch die Verletzung ihrer gemäß Art.

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GRC gewährleisteten Rechte drohen könnten.Die pauschale Begründung in den Bescheiden, wonach unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte zu Malta (Stand: 03.02.2023) die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zutreffe und die Überstellung der BF nach Malta keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist in Anbetracht der vorstehend angesprochenen Judikatur, insbesondere der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ungenügend und lässt die Frage offen, ob bzw. unter welchen konkreten Bedingungen die BF als Dublin-Rückkehrer in Malta von einer Inhaftierung betroffen sein und ihnen dadurch die Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfragen und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO grundsätzlich Malta zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens der BF zuständig wäre. Es wurde auch zutreffend festgestellt, dass durch eine Außerlandesbringung keine Verletzung der Rechte des Art. 8 EMRK drohen würde.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfragen und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO grundsätzlich Malta zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens der BF zuständig wäre. Es wurde auch zutreffend festgestellt, dass durch eine Außerlandesbringung keine Verletzung der Rechte des Artikel 8, EMRK drohen würde. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art.

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GRC sind jedoch folgende Überlegungen maßgeblich:Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sind jedoch folgende Überlegungen maßgeblich: In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten müsse, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stünde (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung jedoch widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, dass „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden müsse, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ würden, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung jedoch widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, dass „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden müsse, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ würden, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Unter Heranziehung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.2022, E 622/2022, zu dem Ergebnis, dass das damals herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Malta vom 07.06.2021, das ebenso den verfahrensgegenständlichen Bescheiden in seiner nunmehr aktualisierten Fassung vom 03.02.2023 zugrunde liegt, Anlass zu konkretem Zweifel gibt, dass die Haftbedingungen in Malta die Menschenwürde nicht verletzen würden, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolge, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetze und sichergestellt sei, dass deren Gesundheit und Wohlbefinden hinreichend gesichert seien. (vgl. EGMR, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rz 221; 20.10.2016 [GK], Muršić/Kroatien, Rz 99; EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 ua, N.S./Secretary of State for the Home Department ua, Rz 88). Dazu komme laut VfGH, dass der EGMR mit Urteil vom 11.06.2021, Feilazoo/Malta, Rz 84ff., die Verletzung eines nicht vulnerablen Mannes in seinen Grundrechten nach Art. 3 und 5 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf dessen lange Haftdauer und die Haftbedingungen im Zuge seines Einwanderungsverfahrens in Malta festgestellt habe. Vor dem Hintergrund der erwähnten jüngsten Entscheidung des EGMR und der Länderberichte erachtete der VfGH daher weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema erforderlich.Unter Heranziehung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.2022, E 622 aus 2022,, zu dem Ergebnis, dass das damals herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Malta vom 07.06.2021, das ebenso den verfahrensgegenständlichen Bescheiden in seiner nunmehr aktualisierten Fassung vom 03.02.2023 zugrunde liegt, Anlass zu konkretem Zweifel gibt, dass die Haftbedingungen in Malta die Menschenwürde nicht verletzen würden, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolge, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetze und sichergestellt sei, dass deren Gesundheit und Wohlbefinden hinreichend gesichert seien. vergleiche EGMR, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rz 221; 20.10.2016 [GK], Muršić/Kroatien, Rz 99; EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 ua, N.S./Secretary of State for the Home Department ua, Rz 88). Dazu komme laut VfGH, dass der EGMR mit Urteil vom 11.06.2021, Feilazoo/Malta, Rz 84ff., die Verletzung eines nicht vulnerablen Mannes in seinen Grundrechten nach Artikel 3 und 5 Absatz eins, EMRK im Hinblick auf dessen lange Haftdauer und die Haftbedingungen im Zuge seines Einwanderungsverfahrens in Malta festgestellt habe. Vor dem Hintergrund der erwähnten jüngsten Entscheidung des EGMR und der Länderberichte erachtete der VfGH daher weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema erforderlich. Das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Malta in seiner aktualisierten Fassung vom 03.02.2023 weist hinsichtlich der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ähnliche, substantiell im Wesentlichen unveränderte Passagen auf, die sich einerseits als widersprüchlich bzw. lückenhaft erweisen, andererseits offen lassen, unter welchen konkreten Bedingungen eine etwaige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern von statten ginge, wenn es darin etwa heißt [Hervorhebungen durch das BVwG]: „Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch Haft und die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. 2019 und 2020 wurden laut NGO-Angaben Dublin-Rückkehrer mit der o.g. Konstellation meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Für 2021 gibt es in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern. NGOs waren nicht in der Lage, sich zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern zu äußern, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten (AIDA 5.2022) […]“. „In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vgl. AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können, wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind […]. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022) […]“.„In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vergleiche AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können, wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind […]. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022) […]“. „Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut AWAS besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang (AIDA 5.2022) […]“. „Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren: Safi Barracks, Lyster Barracks und China House, wobei Lyster 2021 wegen Renovierung geschlossen wurde. Das Erstaufnahmezentrum Marsa besitzt auch einen geschlossenen Bereich. Die Gesamtkapazität der Hafteinrichtungen ist unbekannt (AIDA 5.2022). Gemäß den Bestimmungen können Antragsteller aus folgenden Gründen inhaftiert werden: 1. Um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; 2. Um die dem Antrag zugrundeliegenden Elemente zu ermitteln, wenn das ohne Gewahrsam nicht möglich ist oder wenn Fluchtgefahr besteht des Antragstellers besteht; 3. Um im Rahmen eines Verfahrens nach dem Einwanderungsgesetz über das Recht auf Einreise in das maltesische Hoheitsgebiet zu entscheiden; 4. Wenn der Antragsteller Gegenstand eines Rückführungsverfahrens ist; 5. Wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies erfordert; 6. In Übereinstimmung mit der Dublin III-Verordnung […]“. „In Bezug auf den o.g. zweiten Grund stellte der maltesische Court of Magistrates 2018 fest, dass eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer kein eigenständiger Grund für eine Inhaftierung ist (AIDA 5.2022).“ Dessen ungeachtet kann auf der Grundlage der nach wie vor aktuellen Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Rückführung der BF nach Malta zu deren Inhafttierung mit den angesprochenen Folgen kommen könnte. Unter den laut Länderfeststellungen in Frage kommenden Haftgründen werden etwa auch die Identitätsfeststellung und Identitätsprüfung (Pkt 1) sowie unter Pkt 6 der Haftgrund „in Übereinstimmung mit der Dublin III-Verordnung“ genannt. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622/2022, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622 aus 2022,, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Wie dargelegt, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG und den diesbezüglichen Vorgaben des VwGH als mangelhaft, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Wie dargelegt, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG und den diesbezüglichen Vorgaben des VwGH als mangelhaft, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Im fortgesetzten Verfahren wären seitens der Behörde daher die gebotenen Ermittlungen anhand des in der höchstgerichtlichen Judikatur dargelegten Maßstabes vorzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2293399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.