1 FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. wird aufgehoben. Dem Antrag vom 31.05.2024 auf Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird nach § 78 AVG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird nach Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 & Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein gegen die BF auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2022 wurde gegen die BF
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, & Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein gegen die BF auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs am 09.01.2023 in Rechtskraft. 4. Am 31.05.2024 brachte die BF über ihren bevollmächtigten Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots
1 FPG ein und führte an, dass die Rechtsgrundlage für die Erlassung des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG wegen Mittellosigkeit mittlerweile ersatzlos weggefallen sei und die Änderung der Rechtslage bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sei. Die BF sei nicht mittellos und könne für ihren Unterhalt sorgen. 4. Am 31.05.2024 brachte die BF über ihren bevollmächtigten Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz eins, FPG ein und führte an, dass die Rechtsgrundlage für die Erlassung des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wegen Mittellosigkeit mittlerweile ersatzlos weggefallen sei und die Änderung der Rechtslage bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sei. Die BF sei nicht mittellos und könne für ihren Unterhalt sorgen.
AVG habe die BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 € zu entrichten (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG habe die BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 € zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF fast fünf Jahre illegal im Schengenraum aufhältig gewesen sei und in ihrer Stellungnahme den Corona Maßnahmen die Schuld an ihrer verspäteten Ausreise gegeben habe, es müsse aber angemerkt werden, dass bis Februar/März 2020 keine Reisebeschränkungen bestanden hätten und die BF zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre illegal in Österreich aufhältig gewesen sei und im Sommer 2020 ebenfalls wieder eine Heimreise nach China möglich gewesen wäre. Es könne somit auch kein überwiegendes Wohlverhalten festgestellt werden, da noch nicht einmal die Hälfte des verhängten Einreiseverbotes konsumiert worden sei. Die BF habe gezeigt, dass sie die österreichische Rechtsordnung bzw. den Schengener Grenzkodex und die darin enthaltenen Vorschriften zum rechtmäßigen Aufenthalt nicht bereit seien, zu akzeptieren.
BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 & Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein gegen die BF auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs am 09.01.2023 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2022 wurde gegen die BF
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, & Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein gegen die BF auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs am 09.01.2023 in Rechtskraft. Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot wurde mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt, ihrer Mittellosigkeit und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung begründet. Die BF reiste am 14.09.2022 aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. Die BF ist in China als Köchin tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.100,- Euro. Sie hat im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung mit ca. 119m2 und keine Kreditverbindlichkeiten. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügt in China über soziale Kontakte und Familienangehörige.
„§ 60 Abs. 1, 2“ FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung
„§ 60 Abs. 1“ FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot
2 Z 6 FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG bezogener § 60 Abs. 1 FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG bezogener § 60 Abs. 2 FPG, dass ein Einreiseverbot
2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes vom 20.06.2022
„§ 60 Absatz eins, 2, FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung
„§ 60 Absatz eins, FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezogener Paragraph 60, Absatz eins, FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG bezogener Paragraph 60, Absatz 2, FPG, dass ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann. § 60 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 FPG wie folgt:Paragraph 60, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, FPG wie folgt: „§ 60.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“ Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stellt darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen eine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (§ 60 Abs. 1 FPG).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stellt darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen eine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (Paragraph 60, Absatz eins, FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist in casu bereits deswegen sachlich nicht angebracht, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf bzw. dürfte (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Art. 14 Abs. 1 lit b und c iVm Art. 21 Abs. 3 lit b und e iVm Abs. 5 sowie Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (§ 41 Abs. 2 Z 5 FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist in casu bereits deswegen sachlich nicht angebracht, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf bzw. dürfte (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Artikel 14, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 3, Litera b und e in Verbindung mit Absatz 5, sowie Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Amtsblatt 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sowie Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, FPG). Es ist daher konkret fallbezogen sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an die verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die weitere Aufrechterhaltung bzw. Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil die Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (vgl auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).Es ist daher konkret fallbezogen sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an die verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die weitere Aufrechterhaltung bzw. Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil die Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte vergleiche auch Wiederin, Artikel 8, EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung trägt). Insbesondere ist fallbezogen darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben hat bzw. verfügte dieser eine Erstreckung der Anlassfallwirkung
7 B-VG. (
7 S. 1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof
Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076).Insbesondere ist fallbezogen darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben hat bzw. verfügte dieser eine Erstreckung der Anlassfallwirkung
(
1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof
Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076). Festzustellen war, dass die BF nach Erlassung des gegen sie mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 verhängten Einreiseverbotes
2 Z 6 FPG das Bundesgebiet am 14.09.2022 in Richtung ihres Herkunftslandes China bereits verlassen hatte. Festzustellen war, dass die BF nach Erlassung des gegen sie mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 verhängten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG das Bundesgebiet am 14.09.2022 in Richtung ihres Herkunftslandes China bereits verlassen hatte. Sie beantragte am 31.05.2024 die Aufhebung des gegen sie mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022
2 Z 6 FPG erlassenen Einreiseverbotes. Sie beantragte am 31.05.2024 die Aufhebung des gegen sie mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassenen Einreiseverbotes. Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt I. aufzuheben sowie dem Antrag des BF vom 31.05.2024
1 FPG statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 erlassene Einreiseverbot
2 Z 6 FPG aufzuheben. Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben sowie dem Antrag des BF vom 31.05.2024
Paragraph 60, Absatz eins, FPG statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 25.11.2022 erlassene Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufzuheben. 3.
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Demnach wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die BF
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt. Demnach wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die BF
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag der BF
1 FPG im Privatinteresse der BF liegt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, und da im gegenständlichen Fall Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, zur Anwendung kam, der BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag der BF
Paragraph 60, Absatz eins, FPG im Privatinteresse der BF liegt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, und da im gegenständlichen Fall Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, zur Anwendung kam, der BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.
2 AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt II. neben der Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von vier Wochen ausgesprochen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt römisch zwei. neben der Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von vier Wochen ausgesprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.2305958.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.