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{'item': 'W170 2305094-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW170 2305094-1 Spruch, W170 2305094-1/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. FOI XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am DATUM eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bescheids des Zollamtes Österreich (in Folge: Behörde) vom 04.12.2024, Zl. BMF-00332912/045-ZAÖ/2024, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 30.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.1.
  3. FOI römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am DATUM eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bescheids des Zollamtes Österreich (in Folge: Behörde) vom 04.12.2024, Zl. BMF-00332912/045-ZAÖ/2024, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 30.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025, am 17.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen. 1.
  5. Es finden sich keine Hinweise, dass die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich 1.
  7. und 1.
  8. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.
  9. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung von einem Rechtsanwalt gefertigt wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da mit Schriftsatz vom 17.03.2025 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2305094.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.