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{'item': 'W200 2304380-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW200 2304380-1 Spruch, W200 2304380-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.03.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH und gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Anamnese: Antragsleiden: liegt bereits auf, Leistenbruch, Bypass OP, Mitralklappe, Reha Derzeitige Beschwerden: "Ich hatte 25%, es gibt keine Unterlagen mehr, es geht um den Freibetrag beim Finanzamt. Es war wegen der Gallenblase und dem Meniskus. Das Herz ist nicht so, wie ich mir das vorgestellt habe. Unter Belastung bekomme ich schwer Luft. Es ist immer wieder Wasser in den Beinen, im Gewebe. Es ist schlechter als vor der OP, davor war ich mehr belastbar. Ich fahre aber jetzt nochmals auf Reha." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Marcoumar, TASS, Spirobene, Blopress, Ezerosu (
  2. b)Sozialanamnese: verwitwet, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Bad Tatzmannsdorf 14.8.-4.9.2023: CHK: 3fach ACBP OP 11.7.2023, mechan MKE, arterielle Hypertonie Echo: gute LVF, Z.n. MKE: gute Funktion; Ergo 55% des TSW Arztbrief AKH 9.7.-25.7.2023: ACBP OP, mechan MKE Arztbrief GÖHEI 26.6.-28.6.2023: geplante CAG bei pos. Myokardszintigrafie, mittel- höhergradige MI Arztbrief Kl FLodo 31.1.-3.2.2023: geplante Hernien OP bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal Größe: 170,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: Narbe bland, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: mechan HT, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP unterer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.05.02 30 2 Mitralklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium fixer Rahmensatz 05.07.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Hernien OP: ohne Hinweis auf Rezidiv: saniert, kein GdB Z.n. Gallenblasenentfernung: ohne Therapieerfordernis oder Hinweis auf Komplikation, guter EZ: kein GdB Z.n. Meniskus OP: ohne fachärztlichen Befund: kein GdB […] Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H.“ Im gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 %. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es lägen nun Befunde seiner Gesundheitsschädigungen aus den Vorjahren vor, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein GdB von 25 % zuerkannt worden sei. Er ersuche daher eine neuerliche Einschätzung des GdB unter Berücksichtigung aller Unterlagen vorzunehmen. Der Beschwerde beigelegt waren medizinische Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 2004. Aufgrund der Beschwerde holte das SMS ein Aktengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 19.06.2024 ein. Dieses ergab (auszugsweise) Folgendes: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztes Gutachten vom 1.2.2024: GdB 30vhH wegen CHK, Z.n. Zustand nach MKE Stellungnahme vom 13.6.2024: Leiden aus dem Vorgutachten aus 2004 konnten mangels Vorbefund nicht berücksichtigt werden schickt Befunde nach OP Bericht vom 20.1.1997 inkl Entlassungsbericht: Meniskusruptur Befund SMZ Floridsdorf schlecht lesbar Histo 21.2.2001: Cholezystitis chronica, lap CHE am 19.2.2001 Befund Chirurgie vom 10.5.2001: Gastroskopie inkl. Hist: konservativ, Antrumgastritis Arztbrief PK Döbling 3.5.-5.5.2004: Thoraxschmerzen, Ausschluss CHK Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP unterer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.05.02 30 2 Mitralklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium fixer Rahmensatz 05.07.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Gallenblasenentfernung 2001: ohne Therapieerfordernis oder Hinweis auf Komplikation, guter EZ: kein GdB da saniert Antrumgastritis: gut behandelbar: kein GdB ein aktuelles Meniskusleiden ist nicht befundbelegt: kein GdB da saniert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB […] Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H.“ Im Rahmen des zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser führte er zusammengefasst aus, betreffend die Gallenblasenentfernung und Gastritis bestünden sehr wohl laufende Beschwerden seit den Eingriffen und der Befundung. Er sei bei der Zubereitung, Art und Menge der gesamten Ernährung eingeschränkt. Daher werde ihm als Dauermedikation „Pantoloc“ verordnet. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Medikamentenverordnungsblatt vom 26.07.2023. In der daraufhin vom SMS eingeholten Stellungnahme der Internistin vom 22.07.2024 führte diese aus wie folgt: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 1.2.2024 und dem Aktengutachten vom 19.6.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 10.7.2024 vor, dass seine Ernährung stark eingeschränkt ist. nachgereicht wird eine Medikamentenverordnung vom 26.7.2023 Bei der hierorts durchgeführten Begutachtung präsentierte sich der AW in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Eine maßgebliche behinderungsrelevante Einschränkung der Nahrungsaufnahme ist mittels objektivierbarer Untersuchungen nicht fachärztlich belegt, daher kommt es zu keiner Änderung des Begutachtungsergebnisses.“ Im dazu gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 vH fest. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme verwiesen. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag. Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und Akt vor. Diese langten am 16.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: Narbe bland, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: mechan HT, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP unterer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.05.02 30 2 Mitralklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium fixer Rahmensatz 05.07.08 30 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 Prozent, da das führende Leiden 1 von Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Z.n. Gallenblasenentfernung 2001: ohne Therapieerfordernis oder Hinweis auf Komplikation, guter Ernährungszustand, kein GdB, da saniert - Antrumgastritis: gut behandelbar, kein GdB - ein aktuelles Meniskusleiden ist nicht befundbelegt; kein GdB, da saniert 1.4.: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 21.05.2024 langte am 13.06.2024 beim SMS ein. Die erste Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nie zugestellt. Das SMS übermittelte daher eine mit dieser Beschwerdevorentscheidung inhaltsgleiche Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer. Diese wurde am 26.09.2024 zugestellt. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2024 wurde fristgerecht eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 28.03.2024, basierend auf einer Untersuchung am 01.02.2024, und das Aktengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 19.06.2024, welche übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % ergeben, sowie die Stellungnahme der Internistin vom 22.07.2024, in der die sie ausführt, dass es zu keiner Änderung des Begutachtungsergebnisses kommt. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten samt Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Die Gutachten weisen keinerlei Widersprüche auf. Das führende Leiden 1 – Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP – stuft die Sachverständige in beiden Gutachten nachvollziehbar unter Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit – keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung) mit einem GdB von 30 vH ein und begründet nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes, da die Linksventrikelfunktion erhalten ist. Nachvollziehbar ist auch, dass die arterielle Hypertonie bei dieser Positionsnummer mitberücksichtigt ist. Schlüssig stufte die Gutachterin in beiden Gutachten auch Leiden 2 – Mitralklappeninsuffizienz (erfolgreich operiertes Vitium) – unter Positionsnummer 05.07.08 mit einem GdB von 30 vH nach dem festen Satz ein. Dem Beschwerdevorbringen (inklusive Befunde aus den Jahren 1997 bis 2004) hält die Medizinerin in ihrem Aktengutachten vom 19.06.2024 schlüssig entgegen, dass der Zustand nach Gallenblasenentfernung 2001 ohne Therapieerfordernis oder Hinweis auf Komplikation ist. Es liegt auch ein guter Ernährungszustand vor. Diese Gesundheitsschädigung erreicht aufgrund der Sanierung keinen GdB. Ebenso keinen GdB erreicht die Antrumgastritis, weil sie gut behandelbar ist. Ein Meniskusleiden erreicht aufgrund von Sanierung keinen GdB. Beim Beschwerdeführer ist ein aktuelles Meniskusleiden zudem nicht befundbelegt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führt die Gutachterin im Aktengutachten (erneut) nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 von Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht wird. Im zum Aktengutachten gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass er betreffend die Gallenblasenentfernung und Gastritis sehr wohl laufende Beschwerden habe. Bei Zubereitung, Art und Menge der gesamten Ernährung sei er eingeschränkt. Als Dauermedikation werde ihm daher „Pantoloc“ verordnet. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Medikamentenverordnungsblatt vom 26.07.2023. Doch auch diesen Einwendungen des Beschwerdeführers hält die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2024 schlüssig entgegen, dass sich der Beschwerdeführer bei der durchgeführten Begutachtung in gutem Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert hat. Eine maßgebliche behinderungsrelevante Einschränkung der Nahrungsaufnahme ist mittels objektivierbarer Untersuchungen nicht fachärztlich belegt, daher kommt es zu keiner Änderung des Begutachtungsergebnisses. Die Sachverständigengutachten samt Stellungnahme werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt der Gutachten bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – die Gutachten und Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Fachärztin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Das Beschwerdevorbringen wurde bereits im Aktengutachten vom 19.06.2024 miterfasst, die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Einwendungen zum Aktengutachten in der Stellungnahme der Sachverständigen vom 22.07.2024. Im zur Stellungnahme der Sachverständigen gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr ab. Im Vorlageantrag erstattete der Beschwerdeführer zudem kein weiteres inhaltliches Vorbringen. Für den erkennenden Senat ergibt sich daher kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vom Hundert abzuweichen. Die Gutachterin trat in ihrem Aktengutachten vom 19.06.2024 den in der Beschwerde getätigten Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig entgegen. Die Einwendungen gegen das Aktengutachten berücksichtige die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2024. Weiteres inhaltliches Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt (vgl. AS 61, 64 und 89 f).Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt vergleiche AS 61, 64 und 89 f). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Zu I. – Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu römisch eins. – Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden (§ 14 Abs. 1 VwGVG).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG). Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG).Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 ZustG) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß Paragraph 24, ZustG) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwölfwöchigen Frist gemäß § 46 BBG erlassen Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 13.06.2024 beim SMS einlangte, am 05.09.2024.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwölfwöchigen Frist gemäß Paragraph 46, BBG erlassen Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 13.06.2024 beim SMS einlangte, am 05.09.2024. Im vorliegenden Fall erreichte die erste Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführer nicht, weshalb dieser Bescheid nie rechtlich existent wurde. Über Ersuchen des Beschwerdeführers wurde ihm eine zur ersten Beschwerdevorentscheidung inhaltsgleiche Beschwerdevorentscheidung übermittelt und (nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers) erst am 26.09.2024 nach Ablauf der zwölfwöchigen Beschwerdevorentscheidungsfrist zugestellt. Mit Ablauf dieser Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2024 zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2024 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN). Zu II.:Zu römisch zwei.: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten samt Stellungnahme, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten samt Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Ebenso wenig die im Parteiengehör eingebrachten Einwendungen gegen das Aktengutachten, da diese von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2024 berücksichtigt wurden und sie nachvollziehbar zu dem Schluss kam, dass es zu keiner Änderung kommt. Somit liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Freibetrag für Menschen mit Behinderungen in § 35 EStG 1988 geregelt ist. Ab einem GdB von mind. 25 % kann dieser beim Finanzamt beantragt werden. Der Beschwerdeführer kann mit einem GdB von 30 % somit den Freibetrag beantragen.Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Freibetrag für Menschen mit Behinderungen in Paragraph 35, EStG 1988 geregelt ist. Ab einem GdB von mind. 25 % kann dieser beim Finanzamt beantragt werden. Der Beschwerdeführer kann mit einem GdB von 30 % somit den Freibetrag beantragen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden bzw. wurden diese mit dem Aktengutachten bereits einer Beurteilung unterzogen. Die Einwendungen zum Aktengutachten wurden in der Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden bzw. wurden diese mit dem Aktengutachten bereits einer Beurteilung unterzogen. Die Einwendungen zum Aktengutachten wurden in der Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen (bzw. der Vorlageantrag) nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2304380.1.00

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