4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2022, GZl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 und 28 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.08.2022, GZl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27 und 28 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 14.07.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.07.2023, Zl. XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2024, GZl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83, 105 und 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2024, GZl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, 105 und 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Am 15.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 15.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 27.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich in seinem Aberkennungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einem erfolglosen Zustellversuch dieses Bescheides am 19.11.2024 wurde die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 20.11.
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2015 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einem erfolglosen Zustellversuch dieses Bescheides am 19.11.2024 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Erster Tag der Abholfrist war der 20.11.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.
G ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W220.2187890.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.