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{'item': 'W220 2187890-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 2§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW220 2187890-2 Spruch, W220 2187890-2/6E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2022, GZl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 und 28 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.08.2022, GZl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27 und 28 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 14.07.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.07.2023, Zl. XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2024, GZl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83, 105 und 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2024, GZl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, 105 und 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Am 15.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 15.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 27.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich in seinem Aberkennungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einem erfolglosen Zustellversuch dieses Bescheides am 19.11.2024 wurde die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 20.11.

  1. Am 23.01.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten am 29.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.02.2025 erfolgte ein Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes an die Beschwerdeseite, wonach sich die am 23.01.2025 eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 20.11.2024 im Wege der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides erfolgten Zustellung als verspätet erweise. Bis zum heutigem Tage wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt eingebracht.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2015 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2015 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 10.09.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 14.12.2021, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einem erfolglosen Zustellversuch dieses Bescheides am 19.11.2024 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Erster Tag der Abholfrist war der 20.11.

  1. Am 23.01.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zu dem am 13.02.2025 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Verspätungsvorhalt brachte der Beschwerdeführer bis dato keine Stellungnahme ein.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine Hinterlegungsanzeige erhalten hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.

  1. Anzuwenden ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG:3.
  2. Anzuwenden ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG: „§ 17 Hinterlegung

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Die erste Voraussetzung für eine wirksame Hinterlegung nach § 17 ZustG ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den §§ 13 – 15 ZustG (allenfalls nach § 21 ZustG oder § 24 ZustG) noch eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) erfolgen kann (vgl auch § 20 ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch iSd § 13 ZustG durchzuführen ist (warum § 16 Abs 1 ZustG jenen Zusatz nicht enthält, ist nicht ersichtlich). Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter iS § 13 Abs 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend zu sein, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller. Die dritte Voraussetzung ist die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung, das vierte Erfordernis ist die Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort (zur Abholfrist s Rz 14). Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des Abs. 3 überhaupt eintreten können (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at)).Die erste Voraussetzung für eine wirksame Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den Paragraphen 13, – 15 ZustG (allenfalls nach Paragraph 21, ZustG oder Paragraph 24, ZustG) noch eine Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) erfolgen kann vergleiche auch Paragraph 20, ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch iSd Paragraph 13, ZustG durchzuführen ist (warum Paragraph 16, Absatz eins, ZustG jenen Zusatz nicht enthält, ist nicht ersichtlich). Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter iS Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend zu sein, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller. Die dritte Voraussetzung ist die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung, das vierte Erfordernis ist die Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort (zur Abholfrist s Rz 14). Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des Absatz 3, überhaupt eintreten können (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at)).

§ 2Z 4 Zustell

G ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. 3.

  1. Vom 27.06.2024 bis 16.12.2024 war der Beschwerdeführer in der XXXX , hauptwohnsitzlich gemeldet. 3.
  2. Vom 27.06.2024 bis 16.12.2024 war der Beschwerdeführer in der römisch 40 , hauptwohnsitzlich gemeldet. Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Aus welchem Grund es sich jedoch bei der vom Beschwerdeführer hauptwohnsitzlich angemeldeten Adresse um keine Abgabestelle gehandelt haben sollte, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. An der näher genannten Adresse des Beschwerdeführers fand am 19.11.2024 ein (erfolgloser) Zustellversuch des angefochtenen Bescheides statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer ebendort hauptwohnsitzlich gemeldet. Anhaltspunkte, wonach der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, sind keine hervorgekommen und wurden auch nicht beschwerdeseitig vorgebracht. Folglich wurde am 19.11.2024 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dies ist dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen. Der VwGH hat zur Eigenschaft von Rückscheinen als öffentliche Urkunden, wie folgt, konstatiert: „Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz iZm einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht“ (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094).„Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz iZm einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht“ vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Die Briefsendung, der Bescheid des Beschwerdeführers, wurde in der Folge beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist der Sendung war der 20.11.2024, mit diesem Tag galt der angefochtene Bescheid als zugestellt. Der Beschwerdeführer vermochte kein glaubhaftes Vorbringen darzutun, um den im Akt einliegenden Rückschein als öffentliche Urkunde zu entkräften. Von der Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeseite keinen Gebrauch. Sämtliche Voraussetzungen für die wirksame Hinterlegung (Zustellversuch an der Abgabestelle; Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; Verständigung von der Hinterlegung; Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort) des Bescheides des Beschwerdeführers sind daher gegeben. Die Zustellung des Bescheides des Beschwerdeführers durch Hinterlegung erfolgte rechtmäßig am 20.11.
  3. Die vierwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde endete somit am 18.12.
  4. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 23.01.2025 erfolgte daher bereits nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und damit verspätet. Die gegenständliche Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W220.2187890.2.00

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