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{'item': 'W224 2309268-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 9§ 1Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW224 2309268-1 Spruch, W224 2309268-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2024/2025 die
  2. Klasse der Volksschule XXXX .
  3. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2024 aus 2025, die
  4. Klasse der Volksschule römisch 40 .
  5. Am 07.02.2025 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) mittels eines aufgelegten Formulars um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre Tochter in der Zeit vom 18.03.2025 bis 28.03.2025 an. Begründend führte sie aus, dass eine Pilgerreise nach El Palmar de Troya, Sevilla, Spanien von 19.03.2025 bis 27.03.2025 stattfinde. In diesem Zeitraum finde auch die Priesterweihe eines Familienmitglieds statt. Jeweils abends würden die Schwestern der mj. Schülerin im Orchester Klarinette spielen (Konzertreihe). Die Schulleiterin der Volksschule XXXX hielt in dem Feld betreffend mögliche Einwände der Schule Folgendes fest: „Das lange Fernbleiben ist aus pädagogischer Sicht nicht zu befürworten.“Die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 hielt in dem Feld betreffend mögliche Einwände der Schule Folgendes fest: „Das lange Fernbleiben ist aus pädagogischer Sicht nicht zu befürworten.“
  6. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. 603341/66-2025, erteilte die belangte Behörde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom Unterricht für den Zeitraum 18.03.2025 bis 28.03.2025 zum Zwecke einer Pilgerreise sowie der Begleitung der Schwestern zur Teilnahme an mehreren Auftritten in einer Musikkapelle in El Palmar de Troya, Sevilla, Spanien

§ 9Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) nicht.3. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. 603341/66-2025, erteilte die belangte Behörde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom Unterricht für den Zeitraum 18.03.2025 bis 28.03.2025 zum Zwecke einer Pilgerreise sowie der Begleitung der Schwestern zur Teilnahme an mehreren Auftritten in einer Musikkapelle in El Palmar de Troya, Sevilla, Spanien

Paragraph 9, Absatz eins und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) nicht. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund für die Teilnahme an einer Pilgerfahrt und zur Begleitung der Schwestern der Schülerin zu Konzertauftritten in Spanien, die ganze Familie an der Reise teilnehmen müsse. Es würde nach Ansicht der Behörde ausreichen, dass nur der Elternteil die Reise antrete, welchen auch die „angeführte Priesterweihe“ betreffe. Die Behörde hielt weiters fest, dass durch die Teilnahme an einer Priesterweihe ein (einmaliges) außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin vorliegen könnte, doch sei das Fernbleiben jedenfalls nur in dem Ausmaß zu genehmigen, das unbedingt erforderlich sei, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke zu erreichen. Insoweit das Fernbleiben länger dauere, als für die Erreichung des Zweckes des Fernbleibens (Priesterweihe) notwendig sei, erfolge es nicht mehr aus begründetem Anlass.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die Priesterweihe eines Familienmitgliedes sei für die ganze Familie ein besonderes und einzigartiges Ereignis. Die Schwestern der Schülerin würden mit der Beschwerdeführerin an einer Konzertreihe teilnehmen. Die Bildungsdirektion eines „anderen Bundeslandes“ habe „2 Hauptschülern und 3 Volksschülern für den gleichen Grund 2 Wochen Freistellung“ gewährt. Es sei eine einmalige Reise und werde in den folgenden Jahren in dieser Form nicht wiederkommen. Letztlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie – für den Fall, dass es aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, eine Bewilligung für den gesamten beantragten Zeitraum zu erhalten – auch „sehr glücklich und dankbar“ wäre, wenigstens für eine Woche vom 24.03.2025 bis 28.03.2025 eine Freistellung zu erhalten.
  2. Mit Schreiben vom 11.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2025, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2024/2025 die
  4. Klasse der Volksschule XXXX . Sie hält sich in Österreich dauernd auf und sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich.Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2024 aus 2025, die
  5. Klasse der Volksschule römisch 40 . Sie hält sich in Österreich dauernd auf und sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Am 07.02.2025 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Steiermark mittels eines aufgelegten Formulars um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre Tochter in der Zeit vom 18.03.2025 bis 28.03.2025 an. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben, datiert mit 20.02.2025 vor, aus welchem hervorgeht, dass Herr XXXX am 19.03.2025 in der Kathedralbasilika in El Palmar de Troya, Sevilla, zum Priester der Christlich Palmarianischen Kirche geweiht wird. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass es sich hierbei um einen Cousin der Schülerin handelt. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben, datiert mit 20.02.2025 vor, aus welchem hervorgeht, dass Herr römisch 40 am 19.03.2025 in der Kathedralbasilika in El Palmar de Troya, Sevilla, zum Priester der Christlich Palmarianischen Kirche geweiht wird. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass es sich hierbei um einen Cousin der Schülerin handelt. Durch die angestrebte Reise würde die Tochter der Beschwerdeführerin insgesamt acht Schultage versäumen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellung betreffend Schulpflicht der Tochter der Beschwerdeführerin beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit deren Alter. Die Feststellung betreffend die Anzahl der versäumten Schultage beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin über die Dauer der geplanten Reise nach Abzug des Wochenendes und des schulfreien Landesfeiertags am
  7. März.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht

§ 1Abs. 1 Sch

PflG allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP 9).Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule vergleiche Regierungsvorlage 732, römisch neun. Gesetzgebungsperiode 9).

§ 9Abs. 1 Sch

PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

§ 9Abs. 2 Sch

PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten

§ 9Abs. 3 Sch

PflG insbesondere:Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Haus-wesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

§ 9Abs. 6 Sch

PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klas-senvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klas-senvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG). Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schul-recht14, FN 11 zu § 9 SchPflG).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schul-recht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG). § 9 Abs. 6 SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Im vorliegenden Fall führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass eine Priesterweihe im familiären Umfeld durchaus einen begründeten Anlassfall darstellen könne, der ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigt. Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin von der Schule gerechtfertigt. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin von der Schule gerechtfertigt. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes vergleiche die Begriffe „gerechtfertigt“ in Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Priesterweihe des Cousins der Schülerin fällt jedoch nach eigenen Angaben und dem entsprechend vorgelegten Schreiben auf den 19.03.2025. Damit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im (gesamten) beantragten Zeitraum von 18.03.2025 bis 28.03.2025 dem Unterricht fernbleibt, um an der Priesterweihe am 19.03.2025 teilzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie wäre auch „sehr glücklich und dankbar“, wenigstens für eine Woche vom 24.03.2025 bis 28.03.2025 eine Freistellung zu erhalten, so ist dem zu entgegnen, dass in dem angegebenen Zeitraum die Priesterweihe des Cousins bereits vorbei ist und lediglich die Konzertreihe, an welcher die Schwestern teilnehmen, stattfindet. Dies stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG dar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie wäre auch „sehr glücklich und dankbar“, wenigstens für eine Woche vom 24.03.2025 bis 28.03.2025 eine Freistellung zu erhalten, so ist dem zu entgegnen, dass in dem angegebenen Zeitraum die Priesterweihe des Cousins bereits vorbei ist und lediglich die Konzertreihe, an welcher die Schwestern teilnehmen, stattfindet. Dies stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG dar. Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von acht Schultagen nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W224.2309268.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.