RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW247 2293466-1 Spruch, W247 2293466-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe den Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er Unterstützung erwarten könne. Auch unter Beachtung der Machtübernahme der Taliban sei ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar. Er habe zwar eine Nichte und einen Neffen im Bundesgebiet, zu diesen bestehe jedoch kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis. Weitere soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, habe er nicht. Seine Kernfamilie lebe nach wie vor im Herkunftsland. 4.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass es glaubhaft gewesen sei, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen habe. Anderes habe er auch nicht behauptet. Da nicht festgestellt werden hätte können, dass er vor der Ausreise einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr im Falle der Rückkehr, einer solchen ausgesetzt wäre. Auch sei für die Behörde aufgrund seines persönlichen Profils nicht ersichtlich, dass ihm selbst unter Beachtung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und Heimatort nicht zumutbar oder unmöglich wäre. Aus seinen eigenen Angaben gehe hervor, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr sowohl wohn- als auch wirtschaftlich versorgt wäre und sei nicht ersichtlich, dass sich für ihn die Situation im Falle einer Rückkehr anders oder wesentlich schlechter darstellen würde als für seine Familie.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 24.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 24.04.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6.
- Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 26.04.2024, im Umfang von Spruchpunkt II. bis VI., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides blieb von der Beschwerde ausdrücklich unberührt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Heimatland ca. neun Monate nach der Machtübernahme der Taliban verlassen habe. Der BF sei vor seiner Ausreise im Zuge eines Bombenanschlages an den Händen verletzt worden und hätte ins Krankenhaus müssen. Die Finger des BF seien - nach wie vor - taub und er sei deshalb teilweise eingeschränkt. Für den BF sei die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht mehr tragbar und habe er sich nach dem Anschlag und seinen Verletzungen entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. In den aktuellen Länderinformation zu Afghanistan zeichne sich ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan ab. Die wirtschaftliche Lage habe sich seit der Machübernahme der Taliban massiv verschlechtert und damit zusammenhängend auch die humanitäre Lage. Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger und/oder Durst sterbe. Der BF sei aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage, sowie insgesamt der schlechten humanitären Lage in Afghanistan der realen Gefahr ausgesetzt eine Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK-Verletzung zu erfahren.6.
- Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 26.04.2024, im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides blieb von der Beschwerde ausdrücklich unberührt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Heimatland ca. neun Monate nach der Machtübernahme der Taliban verlassen habe. Der BF sei vor seiner Ausreise im Zuge eines Bombenanschlages an den Händen verletzt worden und hätte ins Krankenhaus müssen. Die Finger des BF seien - nach wie vor - taub und er sei deshalb teilweise eingeschränkt. Für den BF sei die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht mehr tragbar und habe er sich nach dem Anschlag und seinen Verletzungen entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. In den aktuellen Länderinformation zu Afghanistan zeichne sich ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan ab. Die wirtschaftliche Lage habe sich seit der Machübernahme der Taliban massiv verschlechtert und damit zusammenhängend auch die humanitäre Lage. Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger und/oder Durst sterbe. Der BF sei aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage, sowie insgesamt der schlechten humanitären Lage in Afghanistan der realen Gefahr ausgesetzt eine Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK-Verletzung zu erfahren. 6.
- Der BF sei bemüht sich in Österreich zu integrieren und bestrebt sich die deutsche Sprache anzueignen. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sei in Österreich nie straffällig geworden und halte sich an die österreichischen Gesetze. Dem BF wäre in jedem Fall eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen zu gewesen. 6.
- In der Beschwerde wurde beantragt, 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II.-VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; 2.) eine mündliche Verhandlung – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; 3.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen; 4.) in eventu, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 6.
- In der Beschwerde wurde beantragt, 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.-VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; 2.) eine mündliche Verhandlung – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; 3.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen; 4.) in eventu, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 10.06.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.06.2024 ein.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 27.02.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Mit Stellungnahme vom 20.02.2025 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass sich im aktuellen LIB Afghanistan ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan abzeichne. Die wirtschaftliche Lage der habe sich seit der Machtübernahme der Taliban massiv verschlechtert und damit zusammenhängend auch die humanitäre Lage. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Vater des BF, welcher bereits zum Zeitpunkt der der niederschriftlichen Einvernahme des BF an gesundheitlichen Probleme gelitten habe, vor ca. vier Monaten verstorben sei. Seitdem habe der BF kaum Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. In casu sei der BF nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, da der Vater des BF erst nach Beschwerdeeinbringung verstorben sei.
- Am 27.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Herkunftsort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , ich bin 25 Jahre alt. Ich habe meine Tazkira bis Bulgarien gehabt, durch den Regen und dem Weg habe ich die Tazkira verloren. Mein Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich bin in Afghanistan geboren, in der Provinz XXXX im Ortsteil XXXX . Nachgefragt: XXXX gehört zur Stadt XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger. Der letzte Ort, an dem ich mich in Afghanistan aufhielt, ist XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin 25 Jahre alt. Ich habe meine Tazkira bis Bulgarien gehabt, durch den Regen und dem Weg habe ich die Tazkira verloren. Mein Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich bin in Afghanistan geboren, in der Provinz römisch 40 im Ortsteil römisch 40 . Nachgefragt: römisch 40 gehört zur Stadt römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsbürger. Der letzte Ort, an dem ich mich in Afghanistan aufhielt, ist römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Leider nicht, weil das einzige, das ich besaß, war die Tazkira, die ich verloren habe. Nachgefragt: Ich habe sie auf dem Weg Richtung Europa vor zwei Jahren verloren. RI: Haben Sie diese Tazkira verloren oder wurde Ihnen diese von der bulgarischen Polizei abgenommen? BF: Das war keine elektronische Tazkira, sondern in Papierform. Durch den Regen war sie halbwegs zerstört, aber dennoch wurde diese mir von der bulgarischen Polizei abgenommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA am 22.04.2024 auf Seite 3 des BFA-Prot. angegeben, dass Ihre Tazkira von der bulgarischen Polizei abgenommen worden sei. Sie haben auch bei EE auf Seite 5 des EE-Prot. angegeben durch Bulgarien durchgereist zu sein. Allerdings haben Sie auf derselben Seite des Prot. explizit angegeben bei der Durchreise durch die EU-Länder keinen Behördenkontakt gehabt zu haben. Wie konnte Ihnen also die bulgarische Polizei Ihre Tazkira nun abnehmen, wenn Sie angeben keinen Behördenkontakt gehabt zu haben und bei welcher Gelegenheit hat Ihnen die bulgarische Polizei also die Tazkira abgenommen? BF: Wenn man von der Türkei bis nach Europa kommt, hat man mehrere Versuche um nach Europa zu gelangen. Ich hatte auch diesen Vorfall, dass ich 2 bis 3 Versuche gebraucht habe und bei dem letzten Versuch habe ich keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Davor schon. Nachgefragt: Bei den ersten zwei Malen wurde ich geschnappt und wurde zurückgeschoben. Nachgefragt: Dabei wurde meine Tazkira abgenommen. RI: Haben Sie in Bulgarien je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Türkisch, Pashtu, Dari, Pashtu und Dari sind unsere Landsprachen, daher kann ich diese auch perfekt. Ein bisschen kann ich auch Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe 12 Jahre Schulausbildung in Afghanistan in der Stadt XXXX und in der Türkei habe ich als Bäcker gearbeitet. Ich kenne mich mit Brötchen und Teig gut aus. Im Herkunftsstaat hatte ich fast keine Arbeit, ich habe nur die Schule besucht. Nachgefragt: Ich war auf der Arbeitssuche und dadurch, dass ich sehr lange keine Arbeit gefunden habe, arbeitete ich als Schubkarrenlieferant. Nachgefragt: Schubkarrenlieferant bedeutet, jemand kauft an verschiedenen Orten Sachen ein. Der Lieferant geht mit und bringt die Waren dann gesammelt zu seinem Haus oder Auto. Nachgefragt: Dadurch, dass meine Hände stark verletzt waren, hat mich mein Vater nicht mehr arbeiten lassen, ich habe ca. 8 Monate gearbeitet. Dadurch, dass ich in Afghanistan keinen Ausweg mehr hatte, eine Arbeit zu finden, bin ich ausgereist.BF: Ich habe 12 Jahre Schulausbildung in Afghanistan in der Stadt römisch 40 und in der Türkei habe ich als Bäcker gearbeitet. Ich kenne mich mit Brötchen und Teig gut aus. Im Herkunftsstaat hatte ich fast keine Arbeit, ich habe nur die Schule besucht. Nachgefragt: Ich war auf der Arbeitssuche und dadurch, dass ich sehr lange keine Arbeit gefunden habe, arbeitete ich als Schubkarrenlieferant. Nachgefragt: Schubkarrenlieferant bedeutet, jemand kauft an verschiedenen Orten Sachen ein. Der Lieferant geht mit und bringt die Waren dann gesammelt zu seinem Haus oder Auto. Nachgefragt: Dadurch, dass meine Hände stark verletzt waren, hat mich mein Vater nicht mehr arbeiten lassen, ich habe ca. 8 Monate gearbeitet. Dadurch, dass ich in Afghanistan keinen Ausweg mehr hatte, eine Arbeit zu finden, bin ich ausgereist. RI: Welche Verletzungen hatten Sie an den Händen und wodurch sind diese entstanden? BF: An einem Tag, wo ich gearbeitet habe, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, es müsste aber vor fünf oder sechs Jahren gewesen sein. Als ich gemerkt habe, dass ca. 10 Meter weit weg ein Auto explodiert ist und ich gemerkt habe, dass ich Verletzungen im Hand- bzw. im Körperbereich hatte. Die Verletzung war durch eine Explosion und nicht durch die Arbeit. RI: Waren Sie zufälliger Weise am falschen Ort zur falschen Zeit, oder war das ein gezielter Anschlag auf Sie? BF: Ich war am falschen Ort. Es war kein gezielter Anschlag. RI: Welche Art von Verletzung haben Sie davon getragen? BF: Die Verletzungen waren sehr stark an meinen Händen, wodurch ich ca. einen Monat lang Bandagen an den Händen tragen musste. Nachgefragt: Es waren nur die Hände verletzt. RI: Sind Sie durch die Verletzung an den Händen auch heute noch beeinträchtigt in Ihrer Arbeitsfähigkeit oder in Ihrer Gesundheit? BF: In der Türkei hatte ich viele Probleme, dass ich Schmerzen hatte und am Anfang nicht arbeiten konnte. Mittlerweile geht es mir wieder gut und ich kann wieder ganz normal leben und arbeiten. Nachgefragt: Ich habe keine Schmerzen. RI an BF: Treten Sie nach vor an den Richtertisch und zeigen Sie mir Ihre Hände. BF tritt an den Richtertisch vor. An der linken Hand ist eine leichte Verformung des Daumens zu sehen mit starken Narbengewebe. Zwischen kleinem Finger und
- Glied und Ringfinger auf dem Handrücken der linken Hand ist ebenfalls Narbengewebe zu sehen. Auf der rechten Hand befindet sich auf dem Handteller im Bereich des Daumens eine ca. 5 cm im Durchmesser große runde Narbe, wie auch eine ca. Daumennagelgroße runde Narbe in der Mitte des Handtellers. An der Innenseite der rechten Hand befindet sich eine halbkreisförmige Narbe von ca. 10 cm. RI: Haben Sie sonst noch Narben? BF: Nein. RI: Sie haben gesagt, Sie sind in XXXX in die Schule gegangen. Wie viele Klassen haben Sie nun tatsächlich abgeschlossen?RI: Sie haben gesagt, Sie sind in römisch 40 in die Schule gegangen. Wie viele Klassen haben Sie nun tatsächlich abgeschlossen? BF: Ich habe von der
- Klasse bis zur
- Klasse die Schule besucht. Nachgefragt: Ich habe die
- Klasse auch abgeschlossen. RI: Haben Sie nach den 12 Jahren Schule jemals eine weiterführende Schule besucht? Wenn ja, legen Sie bitte entsprechende Abschlusszeugnisse vor. BF: Nein, ich habe keine weitere Schule besucht. RI: Haben Sie jemals eine Universität besucht? Wenn ja, welche und von wann bis wann? BF: Dadurch, dass ich kein Geld besessen habe, versuchte ich zu arbeiten und mit den Ersparnissen der Arbeit später die Studiengebühren zu bezahlen. Nachgefragt: Ich habe mich nie auf einer Uni immatrikuliert. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein, habe ich nicht besucht. RI: Abgesehen von Ihren heutigen Angaben eine Beschäftigung als Schubkarrenlieferant im Herkunftsstaat, sind Sie sonst einer Beschäftigung im Herkunftsstaat nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein, sonst habe ich nicht gearbeitet. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Wir hatten ein Grundstück gehabt, ca. 1 ha, dieses hatten wir verpachtet gehabt und mit den Einnahmen der Pacht konnten wir monatlich leben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.04.2024 auf Seite 4 angegeben, dass Ihr Familie von der Landwirtschaft leben würden und Felder bewirtschaften würde. Gehören diese Felder der Familie? Wo sind die Felder, wie groß sind diese Felder, was wird dort angebaut und betreibt Ihre Familie dort auch Viehzucht? Wenn ja, welches Vieh und wieviel Stück davon? BF: Ich wurde bei der vorherigen Einvernahme nicht nach der Größe gefragt. Deswegen sage ich, dass es genau dieses 1 ha große Grundstück ist, das sich in XXXX befindet und wir von der Verpachtung des Grundstücks leben bzw. gelebt haben.BF: Ich wurde bei der vorherigen Einvernahme nicht nach der Größe gefragt. Deswegen sage ich, dass es genau dieses 1 ha große Grundstück ist, das sich in römisch 40 befindet und wir von der Verpachtung des Grundstücks leben bzw. gelebt haben. RI: Das heißt, dieses 1 ha große Grundstück befindet sich auch derzeit im Eigentum der Familie? BF: Das Grundstück hat meinem Vater und meiner Mutter gehört. Dadurch, dass meine Mutter verstorben ist, ist das Grundstück an meinen Vater gegangen. Mein Vater hat dann wieder geheiratet und vor kurzem ist mein Vater auch gestorben und seit Kurzem ist dieses Grundstück im Eigentum der Stiefmutter. RI: Was wird auf den Feldern angebaut und wird auf den Feldern Viehzucht betrieben? BF: Wir haben keine Viehzucht mehr. Auf diesem Grundstück werden Sachen angebaut, die zum Verkauf gedacht sind, wie Kartoffeln, Zwiebeln, etc. Ich muss sagen, dass wir von dem Grundstück nichts mehr bekommen, da es in den Händen der Stiefmutter ist. RI: Sie als Sohn der Familie haben gar nichts geerbt? BF: Wir hatten auch ein Haus gehabt. Nachgefragt: Das war nicht auf dem Grundstück, sondern wo anders. Das Haus wurde geteilt und meinen Anteil bekam ich von meiner Stiefmutter. Ich verkaufte diesen Anteil von ihr und mit den weiteren Ersparnissen, von mir, wo ich in der Türkei gearbeitet habe, finanzierte ich meine Ausreise nach Österreich. RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihr Vater also zu einem Zeitpunkt verstorben ist, als Sie noch in der Türkei waren? BF: Ich war in Österreich, als mein Vater verstorben ist. RI: Ich dachte, Sie haben mit dem Teil des Erbes Ihre Ausreise aus der Türkei finanziert. BF: Die Teilung des Hauses hat mein Vater durchgeführt, sodass wir Brüder untereinander nicht streiten sollen. RI: Was haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters geerbt? BF: Mein Vater hat damals so entschieden, dass er das Grundstück seiner Frau vererbt hat und das Haus uns (damit meine ich mich und meine Brüder). Das einzige, was ich nach dem Tod meines Vaters erhalten habe, war der Teil des Hauses, aber das wurde bereits vorher verkauft. RI: Woran ist Ihr Vater verstorben und wann ist er verstorben? BF: Ich habe das auch bei meinen vorherigen Einvernahmen erwähnt, dass mein Vater Herzkrank ist, er ist vor vier Monaten an einem Herzstillstand verstorben. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat auch selbst in dieser Landwirtschaftsfläche mitgearbeitet? BF: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Dadurch, dass ich der jüngste Sohn der Familie war, habe ich die Schule abgeschlossen und dafür gesorgt, dass ich den Haushalt und die Einkäufe erledige. Finanziell ging es mir sehr schlecht. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Von der Ausreise bis nach Österreich lebte ich nur in der Türkei. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe in Afghanistan in XXXX von Geburt bis Ausreise gelebt, dann reiste ich durch den Iran in die Türkei. In Istanbul lebte ich ca. 3 Jahre. Von der Ausreise von der Türkei bis nach Österreich war ich nur auf Durchreise.BF: Ich habe in Afghanistan in römisch 40 von Geburt bis Ausreise gelebt, dann reiste ich durch den Iran in die Türkei. In Istanbul lebte ich ca. 3 Jahre. Von der Ausreise von der Türkei bis nach Österreich war ich nur auf Durchreise. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ich kann mich nicht erinnern. Nachgefragt: Auch nicht an das Jahr. Dadurch, dass ich so eine schwierige Zeit hatte, habe ich mich nie auf die Jahre konzentriert. Des Weiteren hatte ich auch kein Handy, auf dem ich hätte nachschauen können. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich war alleine. RI: Wie lange lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Wie lange genau weiß ich nicht, aber ca. 3 Jahre lang. Weil ich illegal dort gelebt habe, bekam ich keinen Kimlik. Ich lebte in Istanbul, arbeitete dort als Bäcker. RI: Haben Sie auch dort eine Bäckerausbildung begonnen? BF: Als ich dort war, wurde ich eingestellt und ich habe es auch in dieser Bäckerei gelernt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Besser als in Afghanistan, aber ich konnte dort nicht leben. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, einen Kimlik, dort? BF: Falls ich einen Antrag auf einen Kimlik, gestellt hätte, hätten sie mich geschnappt und hätten mich zurück geschickt. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Ja, ich habe mich in der Türkei sicher gefühlt, aber nichtsdestotrotz habe ich dort illegal gelebt. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: An die Zeit kann ich mich nicht erinnern, wann ich die Türkei verlassen habe. Der Grund für meine Ausreise aus der Türkei war, falls ich dort geblieben wäre hätten sie ich geschnappt und sie hätten mich dann abgeschoben. RI: Als Sie von der Türkei nach Europa gereist sind, sind Sie davor nochmal nach Afghanistan zurückgekehrt oder direkt von der Türkei nach Europa ausgereist? BF: Ich bin nicht zurückgekehrt, sondern direkt von der Türkei nach Europa gereist. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Als ich nach Österreich eingereist bin, habe ich den Ausweis bekommen und so wurde ich aufgenommen und da steht auch, wann ich eingereist bin. Im Juli 2024 bin ich hergekommen. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich bin bis heute noch keiner Arbeit nachgegangen. Ich habe aber sehr oft versucht irgendwo zu arbeiten, aber bisher konnte ich nicht. Es gibt in XXXX einen XXXX , wo viele türkisch stämmige Händler sind. Als ich sie alle nach einer Arbeit gefragt habe, haben sie mir gesagt, dass ich noch keiner Arbeit nachgehen darf.BF: Ich bin bis heute noch keiner Arbeit nachgegangen. Ich habe aber sehr oft versucht irgendwo zu arbeiten, aber bisher konnte ich nicht. Es gibt in römisch 40 einen römisch 40 , wo viele türkisch stämmige Händler sind. Als ich sie alle nach einer Arbeit gefragt habe, haben sie mir gesagt, dass ich noch keiner Arbeit nachgehen darf. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet und über wieviel Geld verfügen Sie monatlich zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts? BF: Unser Geld kommt von der GVS, wir bekommen das Geld von der Caritas. Ca. 195 Euro im Monat. Ich lebe in einem Asylheim und kann mit diesem Geld dort einkaufen. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Die Angaben sind korrekt. RI: Wann und aus welchem Grunde ist Ihre Mutter verstorben? War es eine natürliche Todesursache? BF:
- weil sie zu alt war und
- weil sie krank war. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ungefähr
- RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ich habe mit meinem älteren Bruder Kontakt gehabt, mit XXXX , und momentan habe ich Kontakt mit meiner älteren Schwester XXXX . Alle zwei Wochen ca. 5 Minuten telefonieren wir. Seit ca. einem Monat hat mein Bruder XXXX den Kontakt abgebrochen, weil ich ihm gesagt habe, dass es sein kann, dass ich nach meinem nächsten Interview abgeschoben werden könnte. Der Bruder hat gesagt, dass ich nicht nach Hause zurückkehren kann, da ich dort keinen Platz habe und er mich nicht aufnehmen würde.BF: Ich habe mit meinem älteren Bruder Kontakt gehabt, mit römisch 40 , und momentan habe ich Kontakt mit meiner älteren Schwester römisch 40 . Alle zwei Wochen ca. 5 Minuten telefonieren wir. Seit ca. einem Monat hat mein Bruder römisch 40 den Kontakt abgebrochen, weil ich ihm gesagt habe, dass es sein kann, dass ich nach meinem nächsten Interview abgeschoben werden könnte. Der Bruder hat gesagt, dass ich nicht nach Hause zurückkehren kann, da ich dort keinen Platz habe und er mich nicht aufnehmen würde. RI: Wo wohnen Ihre Geschwister zurzeit? BF: Eine Schwester lebt im Iran, die XXXX . Die anderen drei Schwestern sind ebenfalls verheiratet und aus dem Haus ausgezogen. Zwei Brüder sind verheiratet und sind ausgezogen, der Bruder XXXX lebt noch im Haus des Vaters.BF: Eine Schwester lebt im Iran, die römisch 40 . Die anderen drei Schwestern sind ebenfalls verheiratet und aus dem Haus ausgezogen. Zwei Brüder sind verheiratet und sind ausgezogen, der Bruder römisch 40 lebt noch im Haus des Vaters. RI: Ich dachte das Haus ist verkauft? BF: Ich habe nur meinen Teil am Haus verkauft. Nachgefragt: Der Vater hat für mich das Hausteil an einen Nachbarn verkauft, der auch im Dorf lebt. RI: Und trotzdem lebt Ihr Bruder noch im Haus, obwohl ein Teil des Hauses an den Nachbarn verkauft ist? BF: Das Haus wurde getrennt. Nachgefragt: In einem Teil lebt der Bruder XXXX und in einem anderen Teil lebt der Nachbar.BF: Das Haus wurde getrennt. Nachgefragt: In einem Teil lebt der Bruder römisch 40 und in einem anderen Teil lebt der Nachbar. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Durch den Bruder XXXX habe ich erfahren, dass er und mein Bruder XXXX in der Stadt XXXX auf einer Schubkarre Getränke verkaufen. Von den anderen Brüdern habe ich keine Ahnung, was sie machen.BF: Durch den Bruder römisch 40 habe ich erfahren, dass er und mein Bruder römisch 40 in der Stadt römisch 40 auf einer Schubkarre Getränke verkaufen. Von den anderen Brüdern habe ich keine Ahnung, was sie machen. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Momentan, weil ich keinen Kontakt habe, weiß ich das nicht. Davor war es sehr schlecht. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Ich weiß es nicht, wie es denen finanziell geht. Den einzigen Kontakt, den ich hatte, war mit meinem Bruder und mit meiner Schwester. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: In Afghanistan habe ich fast gar nichts mehr. Nachgefragt: Ich habe gar nichts. Falls ich abgeschoben werde und zurückkehre, kann es sein, dass ich auf der Straße lande. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Wie ich es auch vorher erwähnt habe, hatte ich nur Kontakt zu meinem Bruder. Zu dem habe ich keinen Kontakt mehr. RI wiederholt die Frage. BF: Außer mit der Schwester habe ich mit niemandem Kontakt. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? Sie haben vorher die Schwester XXXX im Iran erwähnt. Gibt es sonst noch jemanden?RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? Sie haben vorher die Schwester römisch 40 im Iran erwähnt. Gibt es sonst noch jemanden? BF: Nein, sonst niemanden. RI: Wann ist Ihre Schwester XXXX in den Iran gezogen und was war der genau Grund?RI: Wann ist Ihre Schwester römisch 40 in den Iran gezogen und was war der genau Grund? BF: Ich habe durch meine Schwester XXXX erfahren, dass meine Schwester XXXX in den Iran gezogen ist. Wann das war weiß ich nicht, aber es war aus wirtschaftlichen Gründen.BF: Ich habe durch meine Schwester römisch 40 erfahren, dass meine Schwester römisch 40 in den Iran gezogen ist. Wann das war weiß ich nicht, aber es war aus wirtschaftlichen Gründen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester XXXX im Iran?RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester römisch 40 im Iran? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zur Schwester XXXX ?RI: Wie oft haben Sie Kontakt zur Schwester römisch 40 ? BF: Ich habe keinen Kontakt. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Es leben mein Neffe XXXX und meine Nichte XXXX in XXXX . Geburtsdate weiß ich nicht.BF: Es leben mein Neffe römisch 40 und meine Nichte römisch 40 in römisch 40 . Geburtsdate weiß ich nicht. RI: Seit wann sind die Familienangehörigen im Bundesgebiet und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? BF: Ich habe keinen Kontakt zu Ihnen, daher weiß ich nicht wann sie nach Österreich gekommen sind und ich weiß auch nicht, welchen Aufenthaltsstatus sie haben. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin ledig und ich habe auch keine Freundin. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Ich habe außer in Österreich sonst nirgends einen Asylantrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich am 28.07.2023 im wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe bis zur
- Schulstufe die Schule besucht und wollte weiterhin eine Ausbildung machen um mir eine gute Zukunft in Afghanistan vorzustellen. Ich wollte auf eigenen Beinen alles machen und habe keine Hilfe von anderen angenommen. Dann gab es den Vorfall mit der Explosion, welchen ich vorher erzählt habe, daher wurde mir nicht weiter vom Vater erlaubt als Schubkarrenlieferant zu arbeiten. Ich war dann zuhause, konnte nichts mehr machen, und als die Taliban an die Macht kamen, war das Leben von mir noch beeinträchtigter bzw. schwerer geworden. Ich habe somit Afghanistan verlassen. Ich bin dann in die Türkei gekommen und habe dort weiter gearbeitet. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen? BF: Nach dem die Taliban an die Macht gekommen sind und niemandem mehr erlaubt haben, die Schule zu besuchen, da haben die Probleme begonnen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.04.2024, befragt nach Ihren Fluchtgründen, u.a. auf Seite 7 angegeben, dass es Probleme in der Familie gäbe. Welcher Art sind diese von Ihnen erwähnten Probleme gewesen? BF: Wir hatten finanzielle Probleme in der Familie gehabt. Als mein Vater gelebt hat, hatten wir noch miteinander Kontakt gehabt und nachdem er verstorben ist, hatte ich mit niemandem mehr Kontakt außer mit meiner Schwester. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der erste Grund war, dass die Taliban an die Macht gekommen sind. Der zweite Grund war, dass ich nicht arbeiten durfte. RI: Ab wann waren Ihre Hände soweit verheilt, dass Sie wieder körperliche Arbeit vollbringen konnten? BF: Seitdem ich in Österreich bin, besuche ich ein Fitnessstudio, wo ich gewisse Bewegungen und Sportarten mache, dadurch haben sich die Schmerzen verringert. Ich merke auch manchmal beim Boxen, dass ich keine Schmerzen mehr habe. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: An erster Stelle wird das Problem sein, dass ich in Afghanistan keinen Platz habe, ich werde auf der Straße leben müssen. Des Weiteren lebe ich seit ca. 6 Jahren hier. Nachgefragt: Damit meine ich, dass ich seit ca. 6 Jahren aus dem Haus raus bin. Ich habe viele schlimme Zeiten hinter mir. Ich habe diese Sachen auch deswegen durchgemacht, damit ich eine gute Zukunft habe und eine gute Arbeitsbildung habe und ich habe mich auch sehr bemüht die Sprache zu lernen. RI: Welche schlimmen Sachen meinen Sie, die Sie durchgemacht haben? BF: Mit schlimmen Sachen meine ich Schmerz und Leid, die ich auf mich genommen habe um nach Österreich zu kommen. Ich habe jeden Cent gespart und mir wurde von niemandem geholfen, dass ich hierher gekommen bin. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekosten? BF: 6.000 USD. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? Sie haben vorher einen Fitnessclub erwähnt. BF: Ich besuche online von meinem Zimmer aus einen Online-Deutschkurs und zusätzlich besuche ich ein Fitnessstudio. Nachgefragt: XXXX .BF: Ich besuche online von meinem Zimmer aus einen Online-Deutschkurs und zusätzlich besuche ich ein Fitnessstudio. Nachgefragt: römisch 40 . RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Österreichische Freunde habe ich nicht, aber in dem Wohnheim wo ich wohne, sind viele syrische und afghanische Leute, mit denen ich befreundet bin. Ich meine nur im Heim. RI: Haben Sie in Österreich irgendeinen Sprachkurs besucht? BF: Nein, keinen. Drei Monate habe ich einen Englischkurs besucht. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: Bevor ich hergekommen bin heute, habe ich daran gedacht, diese Unterlagen mitzunehmen. Ich habe Kurse besucht auf A1 und A
- BF legt vor zwei Teilnahmebestätigungen für A1 Kurse, sowie eine Anmeldebestätigung für einen A2 Kurs. Die Unterlagen werden als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung gemacht? BF: Nein, momentan noch nicht. Ich habe nur diese Unterlagen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich gefällen in Österreich jetzt Arbeit suchen und Deutschkurs sofort machen. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich frei Zeit ich lernen Deutsch und Sport machen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich gemacht lernen Deutsch und ich spiel gemacht. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: An erster Stelle möchte ich für meine Zukunft, dass ich die Sprache gut lerne. Danach möchte ich zu arbeiten beginnen und auf eigenen Beinen stehen. In der Zukunft möchte ich eine eigene Bäckerei eröffnen. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Wenn ich die Arbeitserlaubnis hätte, dann würde ich sofort zu arbeiten beginnen und ich möchte auch weitere Ausbildungen im Bereich Pizzakoch machen und dadurch, dass ich schon als Bäcker angelernt bin, kann ich in Zukunft genau entscheiden, was ich machen möchte. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Noch nicht. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Ich habe mehrmals versucht hier eine Fortbildung zu bekommen und habe nachgefragt, leider darf ich das noch nicht und konnte es nicht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich bin kerngesund. Ich mache jeden Tag Sport und kann sofort beginnen zu arbeiten. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, habe ich nicht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja, es war ausreichend Zeit. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würde Ihr älterer Bruder XXXX oder andere Familienangehörige Ihren Lebensunterhalt finanzieren?Regierungsvorlage, Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würde Ihr älterer Bruder römisch 40 oder andere Familienangehörige Ihren Lebensunterhalt finanzieren? BF: Leider nicht. RV: Habe ich das richtig verstanden, dass Ihr Bruder XXXX Ihnen keine Unterkunft anbieten möchte?Regierungsvorlage, Habe ich das richtig verstanden, dass Ihr Bruder römisch 40 Ihnen keine Unterkunft anbieten möchte? BF: Ja. Er hat mich sogar am Handy blockiert dafür. RV: Besteht die Möglichkeit bei Ihrer älteren Schwester, gemeint ist diejenige, mit welcher Sie vor paar Wochen Kontakt hatten, zu wohnen?Regierungsvorlage, Besteht die Möglichkeit bei Ihrer älteren Schwester, gemeint ist diejenige, mit welcher Sie vor paar Wochen Kontakt hatten, zu wohnen? BF: Leider nicht. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF:
- Weil sie verheiratet ist.
- Weil sie in einer Mietwohnung lebt, welche sehr klein ist und ihre Familie sehr groß ist und ihre wirtschaftliche Situation ist auch sehr schlecht. RV: Wie groß ist die Familie der älteren Schwester?Regierungsvorlage, Wie groß ist die Familie der älteren Schwester? BF: Sie hat 5 Töchter und ihr Ehemann und sie sind insgesamt 7 Leute. RV: Wäre es für die Familie Ihrer älteren Schwester möglich Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?Regierungsvorlage, Wäre es für die Familie Ihrer älteren Schwester möglich Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren? BF: Leider nicht. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein, ich verweise auf die Stellungnahme vom 20.02.2025.Regierungsvorlage, Nein, ich verweise auf die Stellungnahme vom 20.02.
- RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 29.07.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 22.04.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 21.05.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau und perfekt Paschtu. Zudem spricht er Türkisch und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF wurde in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend als Schubkarrenlieferant gearbeitet. Darüber hinaus hat der BF keine Schulbildung oder Berufsausbildung. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend als Schubkarrenlieferant gearbeitet. Darüber hinaus hat der BF keine Schulbildung oder Berufsausbildung. Spätestens im Februar 2021 reiste der BF aus Afghanistan aus und lebte ca. 2,5 Jahre in der Türkei, wo er in einer Bäckerei und in einer Firma, die Fensterrahmen produziert, gearbeitet hat. In XXXX leben die Brüder des BF: XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und die Schwestern: XXXX und XXXX . Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF bereits verstorben ist. Auch bei Wahrannahme des Todes des Vaters des BF, kann nicht festgestellt werden, dass der BF über keinen Erbanteil im Herkunftsstaat verfügt. Der BF steht mit seiner Schwester XXXX in Kontakt. Darüber hinaus leben ungefähr 30 weitere Verwandte des BF in Afghanistan.In römisch 40 leben die Brüder des BF: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und die Schwestern: römisch 40 und römisch 40 . Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF bereits verstorben ist. Auch bei Wahrannahme des Todes des Vaters des BF, kann nicht festgestellt werden, dass der BF über keinen Erbanteil im Herkunftsstaat verfügt. Der BF steht mit seiner Schwester römisch 40 in Kontakt. Darüber hinaus leben ungefähr 30 weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Seine Schwester XXXX lebt im Iran. Zu ihr hat der BF keinen Kontakt.Seine Schwester römisch 40 lebt im Iran. Zu ihr hat der BF keinen Kontakt. Spätestens am 28.07.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt II. bis Spruchpunkt VI. am 21.05.2024 in casu Beschwerde erhoben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides blieb von der Beschwerde unberührt und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Spätestens am 28.07.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. bis Spruchpunkt römisch sechs. am 21.05.2024 in casu Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides blieb von der Beschwerde unberührt und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er ist im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Er hat Deutschkurse besucht und besucht ein Fitnessstudio, wo er regelmäßig trainiert. Derzeit befindet sich der BF in der Grundversorgung. Er hat in Österreich keine ausgeprägten sozialen Kontakte. In XXXX leben sein Neffe XXXX und seine Nichte XXXX . Der BF hat zu ihnen keinen Kontakt. Ansonsten hat er keine Familienangehörigen in Österreich. In römisch 40 leben sein Neffe römisch 40 und seine Nichte römisch 40 . Der BF hat zu ihnen keinen Kontakt. Ansonsten hat er keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-01-30 08:05 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes,dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbaunach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbaunach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 […] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüberdem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) • 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) • 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) • 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) • 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzus