RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW269 2297103-1 Spruch, W269 2297103-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 11Al
VG für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024, Zl. WF 2024-0566-3-010065, betreffend Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe gemäß §
§ 11Abs. 2 Al
VG für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war vom 22.04.2024 bis 29.04.2024 bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer in der Probezeit aufgelöst.
- Der Beschwerdeführer war vom 22.04.2024 bis 29.04.2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer in der Probezeit aufgelöst.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 27.05.2024 wurde gemäß §
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VG der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 27.05.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die Beschäftigung selbst gefunden habe und aufgrund der Stellenbeschreibung davon ausgegangen sei, dass diese Stelle gut für ihn passen würde. Leider sei die Tätigkeit sehr staubbelastet gewesen und da er unter Asthma leide, habe er sich aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt seien und ihm Arbeiten nur in staub- und reizstofffreier Umgebung zumutbar seien. Der gegenständliche Arbeitsplatz sei im Lebensmittelhandel im Bereich Kommissionierung und daher sehr hygienisch gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich den Arbeitsplatz nach Absolvierung einer Arbeitserprobung selbst ausgesucht und daher gewusst, welche Tätigkeiten auf ihn zukommen würden. Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG würden nicht vorliegen und sei die gegenständliche Beschäftigung in jeglicher Hinsicht gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt seien und ihm Arbeiten nur in staub- und reizstofffreier Umgebung zumutbar seien. Der gegenständliche Arbeitsplatz sei im Lebensmittelhandel im Bereich Kommissionierung und daher sehr hygienisch gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich den Arbeitsplatz nach Absolvierung einer Arbeitserprobung selbst ausgesucht und daher gewusst, welche Tätigkeiten auf ihn zukommen würden. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG würden nicht vorliegen und sei die gegenständliche Beschäftigung in jeglicher Hinsicht gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass er zwar vor Aufnahme der Beschäftigung einen Schnuppertag absolviert habe, er an diesem Tag jedoch an einem anderen Arbeitsplatz zugeteilt worden sei. Er sei dann zu Beginn der Beschäftigungsaufnahme nicht im Lager als Kommissionierer, sondern im Wareneingang zugeteilt worden. Dort habe er mit den staubigen Paletten von den LKW arbeiten müssen. Nach Gesprächen mit dem Vorgesetzten und Mitarbeitern wäre für ihn ein Einsatz fast ausschließlich im Wareneingang vorgesehen gewesen, weshalb er schließlich das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet habe.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2024 vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte nicht gegeben sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem ein Vertreter der ehemaligen Dienstgeberin als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.2013 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge, Privatzeiten und kurze Beschäftigungsverhältnisse im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an Asthma bronchiale und befindet sich diesbezüglich in laufender therapeutischer Behandlung. Ihm sind Arbeiten nur in staub- und reizstofffreier Umgebung zumutbar. Am 08.04.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen „Schnuppertag“ bzw. eine Arbeitserprobung bei der Dienstgeberin XXXX .Am 08.04.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen „Schnuppertag“ bzw. eine Arbeitserprobung bei der Dienstgeberin römisch 40 . Am 22.04.2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag „für Tätigkeiten als Arbeiter in der Abteilung Lager & Logistik“. Vom 22.04.2024 bis 29.04.2024 war er bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt.Am 22.04.2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag „für Tätigkeiten als Arbeiter in der Abteilung Lager & Logistik“. Vom 22.04.2024 bis 29.04.2024 war er bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die Beschäftigung umfasste im Wesentlichen die Bereiche Kommissionierung und Versand, Wareneingang sowie Regalbetreuung, wobei insbesondere die Tätigkeiten in den Bereichen Wareneingang und Regalbetreuung staubbelastet sind bzw. in staubbelasteter Umgebung erfolgen. Der ausschließliche Einsatz des Beschwerdeführers in einer staubfreien Umgebung wäre im Rahmen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX erfolgte durch den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen.Die Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 erfolgte durch den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.
- Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie zu dem Umstand, dass er sich diesbezüglich in laufender therapeutischer Behandlung befindet, ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Befundberichten vom 10.07.2024 und vom 17.12.
- Darin wird das Krankheitsbild des Beschwerdeführers dargestellt und auch angeführt, dass Arbeiten nur in staub- und reizstofffreier Umgebung zumutbar sind. Dass die Arbeitsvermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers erschwert wird, wurde zudem auch in der Betreuungsvereinbarung vom 24.08.2023 festgehalten. Die Feststellungen zum Schnuppertag, zur Dauer sowie zur Auflösung des Dienstverhältnisses bei der XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Schnuppertag, zur Dauer sowie zur Auflösung des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des (aufgelösten) Dienstverhältnisses ergeben sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den Angaben des Vertreters der Dienstgeberin in der mündlichen Verhandlung. Der als Zeuge einvernommene Vertreter der Dienstgeberin war zur Zeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers dessen Vorgesetzter und konnte dieser nachvollziehbar darlegen, dass insbesondere bei der Tätigkeit im Wareneingang durch das Verpackungs- sowie Füllmaterial zwangsläufig eine gewisse Staubbelastung vorherrscht. Nach den Angaben des Zeugen zählt zur Tätigkeit der Regalbetreuung auch das Entstauben der Regale, das unter anderem mithilfe von Staubwedeln durchgeführt wird. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in Bereichen, in denen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hätte Rücksicht genommen werden können, sei nicht möglich gewesen, da der Bürobereich bereits überbesetzt gewesen sei (VH-Protokoll, S. 14 f). Dass der Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses in den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers lag, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.3.
- Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063 mwN; VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063 mwN; VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). 3.
- Gegenständlich befand sich der Beschwerdeführer vom 22.04.2024 bis 29.04.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, welches unstrittig seitens des Beschwerdeführers in der Probezeit freiwillig gelöst wurde. Durch die Verwendung des Wortes „freiwillig“ in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). An der Freiwilligkeit der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ändert etwa der Umstand nichts, dass es dem Dienstnehmer wünschenswerter erschienen wäre, der Dienstgeber hätte ihm gekündigt bzw. hätte einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt.Durch die Verwendung des Wortes „freiwillig“ in Paragraph 11, AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). An der Freiwilligkeit der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ändert etwa der Umstand nichts, dass es dem Dienstnehmer wünschenswerter erschienen wäre, der Dienstgeber hätte ihm gekündigt bzw. hätte einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt. 3.
- Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist:3.
- Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist: Im vorliegenden Fall kamen der Zumutbarkeit der ausgeübten Beschäftigung entgegenstehende gesundheitliche Gründe hervor. Der Beschwerdeführer löste sein Dienstverhältnis als Arbeiter im Bereich „Lager & Logistik“ auf. Den vorliegenden ärztlichen Befundberichten zufolge sind dem Beschwerdeführer nur Arbeiten in staub- und reizstofffreier Umgebung zumutbar. Mit Blick auf das beim Beschwerdeführer festgestellte Krankheitsbild und die im Rahmen der Beschäftigung auszuübenden Tätigkeiten war die Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. Es lagen sohin berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. 3.
- Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 11 Abs. 2 AlVG voraus (vgl. zu § 10 Abs. 3 AlVG etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).3.
- Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG voraus vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 gemäß §
§ 11Abs. 2 Al
VG zur Gänze nachzusehen.Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2024 bis 27.05.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zur Gänze nachzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2297103.1.00