← Österreich

{'item': 'W277 2298705-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW277 2298705-1 Spruch, W277 2298705-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W277 2298705-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9ff). Hierbei gab er an, „ XXXX “ zu heißen und ein am XXXX in Somalia geborener, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9ff). Hierbei gab er an, „ römisch 40 “ zu heißen und ein am römisch 40 in Somalia geborener, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ XXXX in Somalia“ (AS 11). Er habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als Mechaniker ebendort tätig gewesen (AS 10). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ römisch 40 in Somalia“ (AS 11). Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als Mechaniker ebendort tätig gewesen (AS 10). Der BF sei ledig. Sein Vater „ XXXX “, seine Mutter „ XXXX “ und seine Schwester „ XXXX “ seien bereits verstorben (AS 9, AS 11). Der BF sei ledig. Sein Vater „ römisch 40 “, seine Mutter „ römisch 40 “ und seine Schwester „ römisch 40 “ seien bereits verstorben (AS 9, AS 11). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre XXXX gefasst und sei im selben Jahr legal via Flugzeug ausgereist (AS 12). Seinen somalischen Reisepass, welcher vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, habe er in XXXX verloren (AS 13). Zu seiner Reiseroute befragt führte er aus, dass er XXXX Monate in der XXXX und in weiterer Folge XXXX Monate in XXXX , XXXX Jahre in XXXX bzw. XXXX Tage in XXXX aufhältig gewesen wäre sowie durch XXXX durchgereist sei. Der BF hätte die Ausreise aus dem Herkunftstaat und die weitere Reise bis nach Österreich selbst organisiert. Er sei alleine mit Auto bzw. zu Fuß gereist und habe sich nach Verlassen seines Herkunftstaates in den angeführten Ländern „vor der Polizei versteckt“.Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre römisch 40 gefasst und sei im selben Jahr legal via Flugzeug ausgereist (AS 12). Seinen somalischen Reisepass, welcher vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei, habe er in römisch 40 verloren (AS 13). Zu seiner Reiseroute befragt führte er aus, dass er römisch 40 Monate in der römisch 40 und in weiterer Folge römisch 40 Monate in römisch 40 , römisch 40 Jahre in römisch 40 bzw. römisch 40 Tage in römisch 40 aufhältig gewesen wäre sowie durch römisch 40 durchgereist sei. Der BF hätte die Ausreise aus dem Herkunftstaat und die weitere Reise bis nach Österreich selbst organisiert. Er sei alleine mit Auto bzw. zu Fuß gereist und habe sich nach Verlassen seines Herkunftstaates in den angeführten Ländern „vor der Polizei versteckt“. In XXXX habe er Kontakt zu den Behörden ebendort gehabt und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Antrag auf internationalen Schutz in XXXX sei abgelehnt worden (AS 12, AS 13, AS 14). In XXXX habe er mehrere somalische Flüchtlinge getroffen und sich diesen in weiterer Folge angeschlossen. Er habe insgesamt XXXX an vier verschiedene Personen bezahlt, damit er mit diesen Personen habe mitfahren können. Von XXXX sei er mit einem weißen PKW bis an einen unbekannten Ort gereist und von XXXX bis nach Österreich zu Fuß geflüchtet (AS 14).In römisch 40 habe er Kontakt zu den Behörden ebendort gehabt und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 sei abgelehnt worden (AS 12, AS 13, AS 14). In römisch 40 habe er mehrere somalische Flüchtlinge getroffen und sich diesen in weiterer Folge angeschlossen. Er habe insgesamt römisch 40 an vier verschiedene Personen bezahlt, damit er mit diesen Personen habe mitfahren können. Von römisch 40 sei er mit einem weißen PKW bis an einen unbekannten Ort gereist und von römisch 40 bis nach Österreich zu Fuß geflüchtet (AS 14). Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, in Somalia diskriminiert worden zu sein. Seine Eltern und seine Schwester seien von der mächtigen Volksgruppe, die in XXXX wohne, getötet worden. Er sei auch von dieser Volksgruppe am XXXX und mit einem Messerstich an der XXXX verletzt worden. Deshalb habe er Somalia verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Er würde von der Volksgruppe getötet werden (AS 14). Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, in Somalia diskriminiert worden zu sein. Seine Eltern und seine Schwester seien von der mächtigen Volksgruppe, die in römisch 40 wohne, getötet worden. Er sei auch von dieser Volksgruppe am römisch 40 und mit einem Messerstich an der römisch 40 verletzt worden. Deshalb habe er Somalia verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Er würde von der Volksgruppe getötet werden (AS 14). 1.
  3. Der Niederschrift der Erstbefragung ist weiters zu entnehmen, dass ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im XXXX zu einem „Antrag/Anhaltung am XXXX “ in XXXX ergab (AS 5). 1.
  4. Der Niederschrift der Erstbefragung ist weiters zu entnehmen, dass ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im römisch 40 zu einem „Antrag/Anhaltung am römisch 40 “ in römisch 40 ergab (AS 5). Weiters wurde unter Aliasdaten der Name „ XXXX “ protokolliert.Weiters wurde unter Aliasdaten der Name „ römisch 40 “ protokolliert.
  5. Mit Mitteilung vom XXXX brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF zur Kenntnis, dass es Konsultationen gemäß Dublin – Verordnung in Form einer Anfrage mit XXXX führe. Die in § 28 Absatz 2 Asylgesetz 2005 definierte XXXX für Verfahrenszulassungen gelte nicht mehr für das Verfahren des BF (AS 17).
  6. Mit Mitteilung vom römisch 40 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF zur Kenntnis, dass es Konsultationen gemäß Dublin – Verordnung in Form einer Anfrage mit römisch 40 führe. Die in Paragraph 28, Absatz 2 Asylgesetz 2005 definierte römisch 40 für Verfahrenszulassungen gelte nicht mehr für das Verfahren des BF (AS 17). 2.
  7. Am XXXX richtete das BFA ein Aufnahmegesuch nach der XXXX , der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III VO), an XXXX . Aufgrund der vom BF angegeben Reiseroute und des Eurodac-Treffers vom XXXX sei XXXX für den Antrag des BF auf internationalen Schutz zuständig (AS 21 ff). 2.
  8. Am römisch 40 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch nach der römisch 40 , der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin römisch drei VO), an römisch 40 . Aufgrund der vom BF angegeben Reiseroute und des Eurodac-Treffers vom römisch 40 sei römisch 40 für den Antrag des BF auf internationalen Schutz zuständig (AS 21 ff). 2.
  9. Mit Antwortschreiben vom XXXX der XXXX wurde mitgeteilt, dass das Aufnahmegesuch des BFA nicht akzeptiert werden könne, weil die letzte Information hinsichtlich des BF in XXXX mit XXXX datiert sei. Seit seinem letzten XXXX am XXXX und seinem Antrag in Österreich am XXXX seien zwei Jahre vergangen und daher XXXX gemäß Artikel 19 Abs. 2 Dublin III VO nicht zuständig (AS 31).2.
  10. Mit Antwortschreiben vom römisch 40 der römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das Aufnahmegesuch des BFA nicht akzeptiert werden könne, weil die letzte Information hinsichtlich des BF in römisch 40 mit römisch 40 datiert sei. Seit seinem letzten römisch 40 am römisch 40 und seinem Antrag in Österreich am römisch 40 seien zwei Jahre vergangen und daher römisch 40 gemäß Artikel 19 Absatz 2, Dublin römisch drei VO nicht zuständig (AS 31). 2.
  11. In einem Schriftsatz des BFA (Remonstration) vom XXXX an XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die österreichischen Behörden keinen Beweis darüber haben würden, dass der BF seit seinem Asylantrag in XXXX das Land für mindestens XXXX Monate verlassen habe, bzw. der BF XXXX in Übereinstimmung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Abschiebung verlassen habe. Daher werde XXXX um Vorlage von Beweismitteln ersucht, dass der BF diesen Mitgliedsstaat wirklich seit XXXX verlassen habe. Ansonsten werde XXXX als zuständiger Mitgliedsstaat erachtet und werde um Überdenkung der Ablehnung so bald wie möglich und Rücknahme des BF gemäß Art 18 Dublin III VO ersucht (AS 35). 2.
  12. In einem Schriftsatz des BFA (Remonstration) vom römisch 40 an römisch 40 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die österreichischen Behörden keinen Beweis darüber haben würden, dass der BF seit seinem Asylantrag in römisch 40 das Land für mindestens römisch 40 Monate verlassen habe, bzw. der BF römisch 40 in Übereinstimmung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Abschiebung verlassen habe. Daher werde römisch 40 um Vorlage von Beweismitteln ersucht, dass der BF diesen Mitgliedsstaat wirklich seit römisch 40 verlassen habe. Ansonsten werde römisch 40 als zuständiger Mitgliedsstaat erachtet und werde um Überdenkung der Ablehnung so bald wie möglich und Rücknahme des BF gemäß Artikel 18, Dublin römisch drei VO ersucht (AS 35). 2.
  13. Die Dublin-Konsultationen wurden mit XXXX eingestellt.2.
  14. Die Dublin-Konsultationen wurden mit römisch 40 eingestellt. 2.
  15. In der Folge wurde das Verfahren des BF am XXXX zugelassen (AS 47). 2.
  16. In der Folge wurde das Verfahren des BF am römisch 40 zugelassen (AS 47).
  17. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 55 ff).
  18. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 55 ff). 3.
  19. Hierbei gab der BF an, dass sein Familienname „ XXXX “ lauten würde, der Vorname und sowie das Geburtsdatum hingegen seien bei der Erstbefragung im Bundesgebiet korrekt erfasst worden (AS 55). Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen und hätte nie einen Reisepass gehabt (AS 59).3.
  20. Hierbei gab der BF an, dass sein Familienname „ römisch 40 “ lauten würde, der Vorname und sowie das Geburtsdatum hingegen seien bei der Erstbefragung im Bundesgebiet korrekt erfasst worden (AS 55). Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen und hätte nie einen Reisepass gehabt (AS 59). 3.
  21. Der Geburtsort des BF laute XXXX in der Region XXXX . XXXX leite seinen Namen von Palmen mit sehr langen Blättern ab, die Region XXXX liege an der Grenze zu XXXX . Einen markanten Anhaltspunkt stelle der XXXX ebendort dar.3.
  22. Der Geburtsort des BF laute römisch 40 in der Region römisch 40 . römisch 40 leite seinen Namen von Palmen mit sehr langen Blättern ab, die Region römisch 40 liege an der Grenze zu römisch 40 . Einen markanten Anhaltspunkt stelle der römisch 40 ebendort dar. XXXX sei bekannt für die Landwirtschaft und die ebendort lebenden Nomaden. römisch 40 sei bekannt für die Landwirtschaft und die ebendort lebenden Nomaden. 3.
  23. Der BF sei ein Angehöriger der „ XXXX “. In XXXX seien „ XXXX “ und auch XXXX stark vertreten, sein Clan „ XXXX “ hingegen sei ebendort nicht dominant (AS 61). Auch in XXXX würden die XXXX die Mehrheit stellen. In XXXX sei der „ XXXX “ dominant.3.
  24. Der BF sei ein Angehöriger der „ römisch 40 “. In römisch 40 seien „ römisch 40 “ und auch römisch 40 stark vertreten, sein Clan „ römisch 40 “ hingegen sei ebendort nicht dominant (AS 61). Auch in römisch 40 würden die römisch 40 die Mehrheit stellen. In römisch 40 sei der „ römisch 40 “ dominant. Sein Clan sei nomadisch geprägt und sei bis in die 1980er Jahre als „königlicher Clan“ bekannt gewesen. Auch in XXXX seien „ XXXX “ wohnhaft. Die „Gesellschaft“ hätte sich jedoch verringert. Nunmehr sei der Clan im Vergleich zu größeren XXXX unbedeutend. Sein Clan sei nomadisch geprägt und sei bis in die 1980er Jahre als „königlicher Clan“ bekannt gewesen. Auch in römisch 40 seien „ römisch 40 “ wohnhaft. Die „Gesellschaft“ hätte sich jedoch verringert. Nunmehr sei der Clan im Vergleich zu größeren römisch 40 unbedeutend. Befragt wie sich das Leben für seinen Clan in XXXX gestalten würde, vermeinte der BF (AS 63 f): „Ich war nie dort, habe keine Angehörigen dort.“ Befragt wie sich das Leben für seinen Clan in römisch 40 gestalten würde, vermeinte der BF (AS 63 f): „Ich war nie dort, habe keine Angehörigen dort.“ 3.
  25. Der BF sei mit seiner älteren Schwester bei seiner Familie in XXXX aufgewachsen und habe ebendort bis zu seiner Ausreise im Frühjahr XXXX in einem Blechhaus gelebt. Ihr Haus sei immer wieder wegen Hochwassers XXXX beschädigt worden.3.
  26. Der BF sei mit seiner älteren Schwester bei seiner Familie in römisch 40 aufgewachsen und habe ebendort bis zu seiner Ausreise im Frühjahr römisch 40 in einem Blechhaus gelebt. Ihr Haus sei immer wieder wegen Hochwassers römisch 40 beschädigt worden. 3.
  27. XXXX Jahre lang habe er eine Schule im Herkunftstaat besucht, welche von einer NGO finanziert worden wäre. 3.
  28. römisch 40 Jahre lang habe er eine Schule im Herkunftstaat besucht, welche von einer NGO finanziert worden wäre. 3.
  29. Auch hätte er als XXXX in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet. Befragt, welche Autos in der XXXX repariert worden wären, vermeinte der BF, es seien nicht viele Kraftfahrzeuge gewesen, weil „vermehrt Motoren in Booten oder in der Landwirtschaft wie z.B. in der Bewässerung eingesetzt werden“ würden. 3.
  30. Auch hätte er als römisch 40 in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet. Befragt, welche Autos in der römisch 40 repariert worden wären, vermeinte der BF, es seien nicht viele Kraftfahrzeuge gewesen, weil „vermehrt Motoren in Booten oder in der Landwirtschaft wie z.B. in der Bewässerung eingesetzt werden“ würden. 3.
  31. Seine Eltern und seine Schwester seien verstorben. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX seien von Angehörigen des Mannes seiner Schwester getötet worden. Seine Schwester XXXX sei von ihrem Ehemann geschlagen worden und XXXX nach einer XXXX im Krankenhaus verstorben. 3.
  32. Seine Eltern und seine Schwester seien verstorben. Sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 seien von Angehörigen des Mannes seiner Schwester getötet worden. Seine Schwester römisch 40 sei von ihrem Ehemann geschlagen worden und römisch 40 nach einer römisch 40 im Krankenhaus verstorben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX , wo al Shabaab dominant sei. Eine Tante mütterlicherseits lebe in römisch 40 , wo al Shabaab dominant sei. Der BF habe in XXXX , XXXX keine familiären Anknüpfungspunkte. Er stehe zu niemanden in Somalia in Kontakt und habe in Europa keine Angehörigen (AS 62 ff). Der BF habe in römisch 40 , römisch 40 keine familiären Anknüpfungspunkte. Er stehe zu niemanden in Somalia in Kontakt und habe in Europa keine Angehörigen (AS 62 ff). 3.
  33. Der BF sei ledig und habe keine Kinder (AS 60, AS 63). 3.
  34. Er sei gesund (AS 58). In Österreich sei sein Bein operiert worden. 3.
  35. Von XXXX sei er „in den ersten Monaten des Jahres XXXX “ mit einem Linienflugzeug „illegal“ nach XXXX gereist. Von einem Schlepper hätte er einen gefälschten Reisepass erhalten, welchen er in XXXX verloren habe. Dem BF sei von einer somalischen Behörde nie ein Reisepass ausgestellt worden (AS 59, AS 64).3.
  36. Von römisch 40 sei er „in den ersten Monaten des Jahres römisch 40 “ mit einem Linienflugzeug „illegal“ nach römisch 40 gereist. Von einem Schlepper hätte er einen gefälschten Reisepass erhalten, welchen er in römisch 40 verloren habe. Dem BF sei von einer somalischen Behörde nie ein Reisepass ausgestellt worden (AS 59, AS 64). In der XXXX habe er etwa XXXX Monate aufgehalten und sei in weiterer Folge weitergereist, weil er ebendort kein Aufenthaltsrecht sowie auch keine Möglichkeit gehabt hätte einen Asylantrag zu stellen.In der römisch 40 habe er etwa römisch 40 Monate aufgehalten und sei in weiterer Folge weitergereist, weil er ebendort kein Aufenthaltsrecht sowie auch keine Möglichkeit gehabt hätte einen Asylantrag zu stellen. Über XXXX gereist, wo er sich XXXX Jahre aufgehalten bzw. die meiste Zeit inhaftiert gelebt hätte. Sein Asylantrag ebendort sei „zweimal abgelehnt“ worden sowie auch „die Berufungsinstanz nicht gut verlaufen“. Ihm sei „ins Gesicht gesagt“ worden, dass Antragstellern aus Somali kein Schutzstatus zuerkannt werde, weshalb er weitergereist wäre (AS 60). Über römisch 40 gereist, wo er sich römisch 40 Jahre aufgehalten bzw. die meiste Zeit inhaftiert gelebt hätte. Sein Asylantrag ebendort sei „zweimal abgelehnt“ worden sowie auch „die Berufungsinstanz nicht gut verlaufen“. Ihm sei „ins Gesicht gesagt“ worden, dass Antragstellern aus Somali kein Schutzstatus zuerkannt werde, weshalb er weitergereist wäre (AS 60). Über XXXX sei er nach Österreich gelangt. Über römisch 40 sei er nach Österreich gelangt. Die Reisekosten hätten sich auf € XXXX ,- belaufen. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei von einem Freund seines Vaters - durch den Verkauf von Motoren des Vaters des BF - finanziert worden (AS 65f, AS 68). Die Reisekosten hätten sich auf € römisch 40 ,- belaufen. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei von einem Freund seines Vaters - durch den Verkauf von Motoren des Vaters des BF - finanziert worden (AS 65f, AS 68). 3.
  37. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass seine Schwester XXXX einen Polizisten namens „ XXXX “ geheiratet hätte, welcher immer gewalttätig wäre und sie regelmäßig geschlagen hätte. Auch habe dieser Mann übermäßig Alkohol und Drogen konsumiert.3.
  38. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass seine Schwester römisch 40 einen Polizisten namens „ römisch 40 “ geheiratet hätte, welcher immer gewalttätig wäre und sie regelmäßig geschlagen hätte. Auch habe dieser Mann übermäßig Alkohol und Drogen konsumiert. Seine Schwester sei zu ihrer Familie geflüchtet und ihr Ehemann habe sie mit Gewalt zurückholen wollen. Nachdem sich die Situation beruhigt hätte, sei sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, allerdings erneut geschlagen worden und wieder zur Familie zurückgekommen. Bei einer Auseinandersetzung habe der Ehemann seiner Schwester versucht den BF zu schlagen, sei jedoch auf die Feuerstelle, an welcher die Mutter des BF das Mittagessen zubereitet hätte, gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Die Familie des BF sei in weiterer Folge von den Angehörigen des Ehemannes der Schwester attackiert worden. Sie hätten seine Eltern und seine Schwester geschlagen, welche in Ohnmacht gefallen wäre. Seine Eltern wären vor Ort verstorben. Der BF selbst hätte einen XXXX und mehrere Messerstiche an seinem XXXX erlitten. Er und seine Schwester seien von Nachbarn in ein Krankenhaus in XXXX gebracht worden wären, wo der BF XXXX lang verblieben wäre. Seine Schwester sei im Krankenhaus in XXXX verstorben. Von dem Tod seiner Eltern habe der BF erst im Krankenhaus erfahren. Eine persönliche Konfrontation mit dem Polizisten namens „ XXXX “ nach dem Krankenhausaufenthalt hätte es nicht gegeben. Der Ehemann der Schwester habe jedoch den Freund des Vaters des BF, welcher beim BF im Krankenhaus gewesen sei, telefonisch kontaktiert und gedroht, dass auch der BF umgebracht werde.Bei einer Auseinandersetzung habe der Ehemann seiner Schwester versucht den BF zu schlagen, sei jedoch auf die Feuerstelle, an welcher die Mutter des BF das Mittagessen zubereitet hätte, gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Die Familie des BF sei in weiterer Folge von den Angehörigen des Ehemannes der Schwester attackiert worden. Sie hätten seine Eltern und seine Schwester geschlagen, welche in Ohnmacht gefallen wäre. Seine Eltern wären vor Ort verstorben. Der BF selbst hätte einen römisch 40 und mehrere Messerstiche an seinem römisch 40 erlitten. Er und seine Schwester seien von Nachbarn in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht worden wären, wo der BF römisch 40 lang verblieben wäre. Seine Schwester sei im Krankenhaus in römisch 40 verstorben. Von dem Tod seiner Eltern habe der BF erst im Krankenhaus erfahren. Eine persönliche Konfrontation mit dem Polizisten namens „ römisch 40 “ nach dem Krankenhausaufenthalt hätte es nicht gegeben. Der Ehemann der Schwester habe jedoch den Freund des Vaters des BF, welcher beim BF im Krankenhaus gewesen sei, telefonisch kontaktiert und gedroht, dass auch der BF umgebracht werde. Der BF habe keinen Schutz bei der Polizei im Herkunftstaat gesucht, weil er Angst gehabt hätte und der Ehemann seiner Schwester selbst Polizist gewesen sei. Beim ersten Mal als seine Schwester geschlagen worden sei, hätte sein Vater erfolglos Schutz bei der Polizei gesucht (AS 68). Durch die Hilfe seines Arbeitskollegen, welcher gemeinsam mit seinem Vater die XXXX geführt hätte, sei es ihm gelungen nach XXXX zu gelangen, von wo er nach wenigen Stunden nach XXXX fliegen hätte können (AS 66 ff). Durch die Hilfe seines Arbeitskollegen, welcher gemeinsam mit seinem Vater die römisch 40 geführt hätte, sei es ihm gelungen nach römisch 40 zu gelangen, von wo er nach wenigen Stunden nach römisch 40 fliegen hätte können (AS 66 ff). 3.11.
  39. „ XXXX “ gehöre dem „ XXXX “ Clan an. 3.11.
  40. „ römisch 40 “ gehöre dem „ römisch 40 “ Clan an. Die Angst des BF vor einer Rückkehr beschränke sich auf den Ehemann seiner verstorbenen Schwester und nicht auf die Gesamtheit des XXXX . (AS 67).Die Angst des BF vor einer Rückkehr beschränke sich auf den Ehemann seiner verstorbenen Schwester und nicht auf die Gesamtheit des römisch 40 . (AS 67). Befragt, ob es in Somalia je eine Verfolgung gegen seine Person bzw. Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Nationalität gegeben hätte, verneinte der BF allesamt (AS 66, AS 70). Er sei auch keine politisch exponierte Person, niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen (AS 69, AS 71). Der BF sei im Herkunftstaat nicht vorbestraft und hätte keine sonstigen persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Es würden auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen (AS 70f). 3.11.
  41. Der Arbeitskollegen seines Vaters sei auch ein Angehöriger des „ XXXX “ Clans und es diesem peinlich gewesen, dass ein Angehöriger seines Clans eine solch schwere Straftat zu verantworten hätte, weswegen diese Männer auch in Streit geraten wären. 3.11.
  42. Der Arbeitskollegen seines Vaters sei auch ein Angehöriger des „ römisch 40 “ Clans und es diesem peinlich gewesen, dass ein Angehöriger seines Clans eine solch schwere Straftat zu verantworten hätte, weswegen diese Männer auch in Streit geraten wären. Der BF habe gehört, dass „ XXXX “ versucht hätte die Werkstatt des Arbeitskollegen in Brand zu setzen bzw. Schaden verursacht hätte. Die Angehörigen des Polizisten hätten für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Er wisse dies vom Freund seines Vaters, welcher in XXXX verblieben wäre und nicht nach XXXX zurückgekehrt sei. Der BF habe gehört, dass „ römisch 40 “ versucht hätte die Werkstatt des Arbeitskollegen in Brand zu setzen bzw. Schaden verursacht hätte. Die Angehörigen des Polizisten hätten für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Er wisse dies vom Freund seines Vaters, welcher in römisch 40 verblieben wäre und nicht nach römisch 40 zurückgekehrt sei. 3.
  43. Befragt, ob er daran gedacht hätte an einem anderen Ort in Somalia, welches nicht unter dem Einfluss der al Shabaab stehe, sein Leben fortzusetzen, führte der BF aus (AS 69): „Nein. Ich kenne niemanden, es ist die Clanzugehörigkeit.“ 3.12.
  44. XXXX werde von der somalischen Regierung und den staatlichen Kräften von XXXX kontrolliert. Al Shabaab habe eher keinen Einfluss auf XXXX , es würden sich vereinzelt Attentate ereignen, aber die Kontrolle hätten sie ebendort nicht. 3.12.
  45. römisch 40 werde von der somalischen Regierung und den staatlichen Kräften von römisch 40 kontrolliert. Al Shabaab habe eher keinen Einfluss auf römisch 40 , es würden sich vereinzelt Attentate ereignen, aber die Kontrolle hätten sie ebendort nicht. Der BF habe auch keine Anknüpfungspunkte zu al Shabaab und sei von al Shabaab auch nie zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er sei gegen deren Ideologie, unschuldige Personen würden sinnlos getötet werden (AS 68 f). 3.
  46. Hinsichtlich seiner sozialen Kontakte in Österreich führte der BF aus: „Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und durch meine gemeinnützige Arbeit.“ Er besuche einen Deutschkurs (AS 69f), wolle in Österreich bleiben und als XXXX arbeiten.3.
  47. Hinsichtlich seiner sozialen Kontakte in Österreich führte der BF aus: „Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und durch meine gemeinnützige Arbeit.“ Er besuche einen Deutschkurs (AS 69f), wolle in Österreich bleiben und als römisch 40 arbeiten. 3.
  48. Im Zuge der Befragung legte der BF folgendes vor (AS 77ff): • Bildungspass der XXXX (Stempelseite bezüglich der Teilnahmen)• Bildungspass der römisch 40 (Stempelseite bezüglich der Teilnahmen) • Kursbestätigung der XXXX „Deutsch Alphabetisierung 2“ vom XXXX ;• Kursbestätigung der römisch 40 „Deutsch Alphabetisierung 2“ vom römisch 40 ; • Vereinbarung über gemeinnützige Arbeit mit dem XXXX vom XXXX ( XXXX );• Vereinbarung über gemeinnützige Arbeit mit dem römisch 40 vom römisch 40 ( römisch 40 ); • Kontaktzettel bezüglich der aktuellen Beschäftigung im Seniorenwohnhaus XXXX ;• Kontaktzettel bezüglich der aktuellen Beschäftigung im Seniorenwohnhaus römisch 40 ; • Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom XXXX und• Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom römisch 40 und • Empfehlungsschreiben des Vereins „ XXXX “ vom XXXX .• Empfehlungsschreiben des Vereins „ römisch 40 “ vom römisch 40 .
  49. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter dem Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) (AS 89 ff).
  50. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter dem Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 89 ff). Den Feststellungen des Bescheides ist zu entnehmen, dass der BF dem Clan XXXX angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Der BF behaupte, aufgrund eines Konfliktes mit dem Ehemann seiner Schwester seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Fest stehe, dass die Clanfamilie der XXXX zu den „noblen“ Clanfamilien zähle und das Fluchtvorbringen des BF selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention indiziere. Den Feststellungen des Bescheides ist zu entnehmen, dass der BF dem Clan römisch 40 angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Der BF behaupte, aufgrund eines Konfliktes mit dem Ehemann seiner Schwester seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Fest stehe, dass die Clanfamilie der römisch 40 zu den „noblen“ Clanfamilien zähle und das Fluchtvorbringen des BF selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention indiziere. Fest stehe zudem, dass eine Rückkehr für den BF in seine Herkunftsregion XXXX aufgrund der Sicherheitslage gegenwärtig nicht zumutbar sei. Fest stehe zudem, dass eine Rückkehr für den BF in seine Herkunftsregion römisch 40 aufgrund der Sicherheitslage gegenwärtig nicht zumutbar sei. Laut gegenwärtiger objektiver Beurteilung würden die Stadt XXXX und die Region Somaliland, respektive die Stadt XXXX , für eine Rückkehr in Frage kommen (AS 111 f). Da er weder in Somaliland, noch in XXXX über ein familiäres Netz verfüge, werde ihm eine Rückkehr in diese Gebiete nicht zugemutet (AS 113). Laut gegenwärtiger objektiver Beurteilung würden die Stadt römisch 40 und die Region Somaliland, respektive die Stadt römisch 40 , für eine Rückkehr in Frage kommen (AS 111 f). Da er weder in Somaliland, noch in römisch 40 über ein familiäres Netz verfüge, werde ihm eine Rückkehr in diese Gebiete nicht zugemutet (AS 113). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF durch seine Beschreibung, dass sein Clan vorwiegend nomadisch geprägt wäre und vor dem Hintergrund seiner Erklärungen hinsichtlich des XXXX -Clans glaubhaft sei, dass er dem Clan der XXXX angehöre (AS 274). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF durch seine Beschreibung, dass sein Clan vorwiegend nomadisch geprägt wäre und vor dem Hintergrund seiner Erklärungen hinsichtlich des römisch 40 -Clans glaubhaft sei, dass er dem Clan der römisch 40 angehöre (AS 274). Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Heimsuchung der Familie des BF nicht nachvollziehbar sei. Sollte ein Mann namens „ XXXX “ tatsächlich Verbrennungsverletzungen erlitten haben, erscheine es nicht lebensnahe, dass seine Familie am selben Tag seinen Angehörigen derart heimgesucht werde. Seine Ausführungen bezüglich dieses Besuches seien demnach nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Die kaltblütige Ermordung seiner Eltern, seine Verletzungen sowie jene seiner Schwester, an welchen sie im Krankenhaus in XXXX verstorben wäre, würden eine äußerst verwerfliche Tat darstellen, für welche kein schlüssiges Motiv erkannt werden könne. Es gäbe „auch in Somalia Moralvorstellungen“, mit welchen eine solche verwerfliche Straftat mit Sicherheit nicht in Einklang zu bringen sei (AS 278f).Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Heimsuchung der Familie des BF nicht nachvollziehbar sei. Sollte ein Mann namens „ römisch 40 “ tatsächlich Verbrennungsverletzungen erlitten haben, erscheine es nicht lebensnahe, dass seine Familie am selben Tag seinen Angehörigen derart heimgesucht werde. Seine Ausführungen bezüglich dieses Besuches seien demnach nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Die kaltblütige Ermordung seiner Eltern, seine Verletzungen sowie jene seiner Schwester, an welchen sie im Krankenhaus in römisch 40 verstorben wäre, würden eine äußerst verwerfliche Tat darstellen, für welche kein schlüssiges Motiv erkannt werden könne. Es gäbe „auch in Somalia Moralvorstellungen“, mit welchen eine solche verwerfliche Straftat mit Sicherheit nicht in Einklang zu bringen sei (AS 278f). Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass „ XXXX “ ihn im Krankenhaus in XXXX über das Telefon des Arbeitskollegen seines Vaters angerufen hätte und ihn mit dem Tod bedroht hätte. Unter Einbezug der Tatsache, dass der Arbeitskollege seines Vaters unbehelligt im wenige Kilometer entfernt gelegenen XXXX aufhältig gewesen wäre und nicht durch diese Angehörigen attackiert worden sei, seien seine Ausführungen nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Auch würden aufgrund der behaupteten Polizeiausbildung des „ XXXX “ und der damit verbundenen Loyalität zu Gesetzen, die Ausführungen des BF, „wie aus der Luft gegriffen“ erscheinen. Es hätte kein plausibler Grund dafür gefunden werden können, weshalb ausgerechnet der BF durch die Angehörigen des „ XXXX “ heimgesucht werden solle. Aus diesen Gründen sei der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe nur eingeschränkt glaubhaft. Selbst bei Wahrheitsunterstellung könne maximal eine Bedrohung durch die Angehörigen des „ XXXX “ erkannt werden, welche jedoch nicht auf die Gesamtheit des „ XXXX “ und auch nicht auf die Institution „Polizei“ zu erweitern sei. Dies bedeute, dass sich die Furcht des BF auf Privatpersonen beschränke. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wende und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Demnach werde Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt seien. Der BF jedoch hätte durch das nur eingeschränkt glaubhafte Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch Privatpersonen keine realistische Verfolgungshandlung durch einen staatlichen, bzw. quasi-staatlichen Akteur, welche somaliaweit vorliege und im zeitlichen Zusammenhang stehe, glaubhaft machen können (AS 279 f).Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass „ römisch 40 “ ihn im Krankenhaus in römisch 40 über das Telefon des Arbeitskollegen seines Vaters angerufen hätte und ihn mit dem Tod bedroht hätte. Unter Einbezug der Tatsache, dass der Arbeitskollege seines Vaters unbehelligt im wenige Kilometer entfernt gelegenen römisch 40 aufhältig gewesen wäre und nicht durch diese Angehörigen attackiert worden sei, seien seine Ausführungen nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Auch würden aufgrund der behaupteten Polizeiausbildung des „ römisch 40 “ und der damit verbundenen Loyalität zu Gesetzen, die Ausführungen des BF, „wie aus der Luft gegriffen“ erscheinen. Es hätte kein plausibler Grund dafür gefunden werden können, weshalb ausgerechnet der BF durch die Angehörigen des „ römisch 40 “ heimgesucht werden solle. Aus diesen Gründen sei der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe nur eingeschränkt glaubhaft. Selbst bei Wahrheitsunterstellung könne maximal eine Bedrohung durch die Angehörigen des „ römisch 40 “ erkannt werden, welche jedoch nicht auf die Gesamtheit des „ römisch 40 “ und auch nicht auf die Institution „Polizei“ zu erweitern sei. Dies bedeute, dass sich die Furcht des BF auf Privatpersonen beschränke. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wende und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Demnach werde Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt seien. Der BF jedoch hätte durch das nur eingeschränkt glaubhafte Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch Privatpersonen keine realistische Verfolgungshandlung durch einen staatlichen, bzw. quasi-staatlichen Akteur, welche somaliaweit vorliege und im zeitlichen Zusammenhang stehe, glaubhaft machen können (AS 279 f). 5.
  51. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  52. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
  53. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Der BF fürchte bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Von der Familie des BF sei niemand mehr am Leben, weshalb er bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre und auch sein Clan sei nicht in der Lage ihn zu beschützen, zumal dieser kein dominierender Clan im Herkunftsgebiet des BF sei. Da der Ehemann der Schwester eine hohe Stellung innerhalb der somalischen Polizei innehabe, sei die somalische Polizei nicht willens den BF zu schützen (AS 299). Die belangte Behörde (offenkundig gemeint: der BF) hätte sowohl mit einer Verfolgung vom Ehemann persönlich als auch von Clanmitgliedern des Clans des Ehemannes der Schwester zu rechnen (AS 311).
  54. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
  55. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an gesund zu sein. Gegenwärtig nehme er keine Medikamente, befinde sich nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Hinsichtlich seines Knies habe er gegenwärtig keine Beschwerden. Der BF heiße „ XXXX “ und sei am XXXX in der Provinz XXXX in XXXX geboren worden, welches vor seiner Ausreise sowie auch aktuell unter der Kontrolle der Regierung stehe. Weiters habe er sich im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in einem Krankenhaus befunden und sei über XXXX geflogen. Der BF heiße „ römisch 40 “ und sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in römisch 40 geboren worden, welches vor seiner Ausreise sowie auch aktuell unter der Kontrolle der Regierung stehe. Weiters habe er sich im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 in einem Krankenhaus befunden und sei über römisch 40 geflogen. Er gehöre dem - dem Stamm der XXXX - zugehörigen Clan XXXX an. Der BF habe im Herkunftsstaat von XXXX eine Schule besucht sowie seinem Vater, welcher „Wasserzufuhrleitungen in die Stadt“ repariert hätte, assistiert.Er gehöre dem - dem Stamm der römisch 40 - zugehörigen Clan römisch 40 an. Der BF habe im Herkunftsstaat von römisch 40 eine Schule besucht sowie seinem Vater, welcher „Wasserzufuhrleitungen in die Stadt“ repariert hätte, assistiert. Sein Vater namens XXXX , seine Mutter namens XXXX und seine Schwester namens XXXX seien im Jahre XXXX verstorben. Eine Tante mütterlicherseits kenne der BF nicht persönlich, habe jedoch gehört, dass sie in XXXX lebe. Sein Vater namens römisch 40 , seine Mutter namens römisch 40 und seine Schwester namens römisch 40 seien im Jahre römisch 40 verstorben. Eine Tante mütterlicherseits kenne der BF nicht persönlich, habe jedoch gehört, dass sie in römisch 40 lebe. Das Haus seines Vaters in XXXX sei im XXXX von der Familie des Ehemannes seiner Schwester zerstört worden. Er habe in diesem Zusammenhang damals beobachtet, dass das Blechdach das Hause ausgerissen worden wäre und es sei ihm von einem Freund des Vaters berichtet worden, dass es in seiner Abwesenheit komplett vernichtet worden sei.Das Haus seines Vaters in römisch 40 sei im römisch 40 von der Familie des Ehemannes seiner Schwester zerstört worden. Er habe in diesem Zusammenhang damals beobachtet, dass das Blechdach das Hause ausgerissen worden wäre und es sei ihm von einem Freund des Vaters berichtet worden, dass es in seiner Abwesenheit komplett vernichtet worden sei. Der BF habe den Herkunftsstaat im Jahre XXXX verlassen. Sein Reiseziel sei Europa bzw. XXXX gewesen. Die Reisekosten hätte sich auf XXXX belaufen. Der BF habe diese Summe von einem Arbeitskollegen seines Vaters erhalten, bei welchem der Vater des BF Geld gespart hätte.Der BF habe den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 verlassen. Sein Reiseziel sei Europa bzw. römisch 40 gewesen. Die Reisekosten hätte sich auf römisch 40 belaufen. Der BF habe diese Summe von einem Arbeitskollegen seines Vaters erhalten, bei welchem der Vater des BF Geld gespart hätte. In XXXX sei er sogleich bei seiner Einreise, sowie nach Erhalt der negativen Entscheidung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ebendort bei dem Versuch das Land zu verlassen inhaftiert worden.In römisch 40 sei er sogleich bei seiner Einreise, sowie nach Erhalt der negativen Entscheidung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ebendort bei dem Versuch das Land zu verlassen inhaftiert worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt schildert der BF folgendes: „R: Wer würde Sie aktuell in Ihrem Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Es wurden mein Vater und meine Mutter umgebracht und meine Schwester ist später verstorben. Ich habe in Somalia niemanden und ich kann nicht mehr leben in Somalia. R: Wer würde Sie in Somalia aktuell verfolgen? BF: Ich habe Angst vor der Familie des Mannes meiner Schwester. R: Wie heißt der Mann Ihrer Schwester? BF: Er hieß XXXX . R: Wie heißt der Mann Ihrer Schwester? BF: Er hieß römisch 40 . BF: Entweder heißt er XXXX . BF: Entweder heißt er römisch 40 . R: Warum können Sie sich an seinen Namen nicht mehr erinnern? BF: Der richtige erste Vorname ist XXXX , aber ich mache immer Fehler bei väterlichem Namen und beim Familiennamen. R: Warum können Sie sich an seinen Namen nicht mehr erinnern? BF: Der richtige erste Vorname ist römisch 40 , aber ich mache immer Fehler bei väterlichem Namen und beim Familiennamen. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: XXXX , damals als ich noch in Somalia war. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: römisch 40 , damals als ich noch in Somalia war. R: Wo lebt dieser Mann heute? BF: In XXXX , im gleichen Bezirk, wo wir früher gewohnt haben. R: Wo lebt dieser Mann heute? BF: In römisch 40 , im gleichen Bezirk, wo wir früher gewohnt haben. R: Woher wissen Sie das? BF: Jetzt weiß ich es nicht, aber damals hat er noch dort gewohnt. R: Wurden Sie in XXXX von ihm kontaktiert? BF: Nein. R: Wurden Sie in römisch 40 von ihm kontaktiert? BF: Nein. R: Weshalb sind Sie dann nicht in XXXX verblieben, dort waren Sie ja dann in Sicherheit? BF: Ich kenne niemanden in XXXX . R: Weshalb sind Sie dann nicht in römisch 40 verblieben, dort waren Sie ja dann in Sicherheit? BF: Ich kenne niemanden in römisch 40 . R: Sie kannten auch niemanden in Europa. BF: In Somalia gibt es keine Lebensperspektive, aber hier gibt es die. R: Sie gaben beim BFA und auch heute an, dass Sie in ein Krankenhaus in XXXX gebracht wurden, ist das richtig? BF: Ja, das stimmt. R: Sie gaben beim BFA und auch heute an, dass Sie in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht wurden, ist das richtig? BF: Ja, das stimmt. R: Wie weit ist XXXX entfernt? BF: Genau kann ich es nicht sagen, aber es ist sehr weit entfernt. R: Wie weit ist römisch 40 entfernt? BF: Genau kann ich es nicht sagen, aber es ist sehr weit entfernt. R: Wo sind Sie direkt nach dem Krankenhaus hingegangen? BF: Direkt vom Krankenhaus zum Flughafen und vom Flughafen XXXX bin ich weggeflogen. R: Wo sind Sie direkt nach dem Krankenhaus hingegangen? BF: Direkt vom Krankenhaus zum Flughafen und vom Flughafen römisch 40 bin ich weggeflogen. R: Wie weit ist XXXX entfernt? BF: Sehr lang. R: Wie weit ist römisch 40 entfernt? BF: Sehr lang. R: Wie lang? BF: Mit dem Flugzeug acht bzw. neun Stunden. Nachgefragt gebe ich an, ich bin von XXXX nach XXXX geflogen. R: Wie lang? BF: Mit dem Flugzeug acht bzw. neun Stunden. Nachgefragt gebe ich an, ich bin von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. R: Wer konkret würde Sie auf dem gesamten Staatsgebiet von Somalia verfolgen? BF: Ich bin alleine in Somalia und dieser Mann hat seine Familie und seine Angehörigen. Er kann mich überall finden und töten. R: Wie soll er Sie in XXXX oder XXXX finden? BF: Weil in dieser Region sind mehrstimmig Darood. Der Freund meines Vaters hat mich und meine Schwester nach XXXX ins Krankenhaus gebracht und meine Schwester ist dann im Krankenhaus gestorben. R: Wie soll er Sie in römisch 40 oder römisch 40 finden? BF: Weil in dieser Region sind mehrstimmig Darood. Der Freund meines Vaters hat mich und meine Schwester nach römisch 40 ins Krankenhaus gebracht und meine Schwester ist dann im Krankenhaus gestorben. R: Wie könnte dieser Mann Sie in XXXX finden? BF: Ich habe dort niemanden mehr, deshalb wollte ich auch weg und wollte auch nicht in Somalia bleiben. R: Wie könnte dieser Mann Sie in römisch 40 finden? BF: Ich habe dort niemanden mehr, deshalb wollte ich auch weg und wollte auch nicht in Somalia bleiben. R: Kann dieser Mann Sie in XXXX finden und wenn ja, wie? BF: Er ist eine somalische Polizei. R: Kann dieser Mann Sie in römisch 40 finden und wenn ja, wie? BF: Er ist eine somalische Polizei. R: Wo ist der Mann angestellt? BF: Er war in XXXX . R: Wo ist der Mann angestellt? BF: Er war in römisch 40 . R: Ist er jetzt noch immer in XXXX angestellt? BF: Das weiß ich nicht mehr. R: Ist er jetzt noch immer in römisch 40 angestellt? BF: Das weiß ich nicht mehr. R: Ist er die einzige Person, die Sie verfolgen würde? BF: Er ist nicht alleine und hat seine Familienmitglieder. R: Kennen Sie seine Familienmitglieder? BF: Nein, ich kenne sie nicht. R: Von wie vielen Männern wurde Ihre Familie attackiert? BF: Ich kann es nicht angeben, wie viele das waren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese Männer nicht kenne. R: Kennen Sie den Ehemann Ihrer Schwester näher? BF: Ja, den kenne ich. Ich weiß, er ist ein Polizist. Sonst weiß ich nicht viel. (…) BFV: Sind Ihnen die Umstände bekannt, warum der Mann Ihrer Schwester Ihre Familie angriff? BF: Ja, und zwar hat er Drogen konsumiert und er hat meine Schwester oft geschlagen. R: Welche Drogen hat er konsumiert? BF: Das weiß ich nicht genau. Ich weiß nicht, welche Drogen es waren, aber er war immer so aggressiv gegenüber meiner Schwester und uns auch. R: Welchem Clan hat der Mann angehört? BF: Er ist XXXX . R: Welchem Clan hat der Mann angehört? BF: Er ist römisch 40 . R: Wie konnte der Mann als Polizist Drogen nehmen und weiter arbeiten? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat es da keine Konsequenzen gegeben, für den Mann? BF: Nein. BFV: Glauben Sie, dass der Mann Ihrer Schwester ihre eigene Familie nur deswegen attackiert hat, weil er Drogen konsumiert hat oder gibt es noch andere Gründe. BF: Aufgrund des Drogenkonsums.“ 7.
  56. Vorgelegt wurde: - Fotografie eines Beines, auf welchem am Knie eine Narbe erkennbar ist (Beilage ./A), - Informationsschreiben der XXXX in stationärer Aufnahme (Beilage ./B),- Informationsschreiben der römisch 40 in stationärer Aufnahme (Beilage ./B), - Entlassungsbrief der XXXX zur stationären Behandlung ebendort befand (Aufnahmegrund: geplante stationäre Aufnahme zur Metallentfernung). Unter durchgeführte Maßnahmen ist angeführt: Entfernung der Zuggurtungsosteosynthese an der linken Patella (Beilage ./C),- Entlassungsbrief der römisch 40 zur stationären Behandlung ebendort befand (Aufnahmegrund: geplante stationäre Aufnahme zur Metallentfernung). Unter durchgeführte Maßnahmen ist angeführt: Entfernung der Zuggurtungsosteosynthese an der linken Patella (Beilage ./C), - drei Schriftstücke in XXXX , zu welchen vom BF ausgeführt wurde, dass es sich um Entlassungsbestätigung einer bulgarischen Haftanstalt handelt (Beilage ./D). Die Zuführung einer Übersetzung dieser Schriftsätze in die deutsche Sprache wurde nicht beantragt.- drei Schriftstücke in römisch 40 , zu welchen vom BF ausgeführt wurde, dass es sich um Entlassungsbestätigung einer bulgarischen Haftanstalt handelt (Beilage ./D). Die Zuführung einer Übersetzung dieser Schriftsätze in die deutsche Sprache wurde nicht beantragt.
  57. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  58. Feststellungen 1.
  59. Zur Person des BF Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens und gehört dem Clanfamilie der XXXX bzw. dem Clan XXXX an.Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens und gehört dem Clanfamilie der römisch 40 bzw. dem Clan römisch 40 an. Im Herkunftsstaat hat er eine XXXX Schulbildung genossen, sowie Aushilfstätigkeiten bei seinem Vater bei Reparaturen von Wasserzufuhrleitungen verrichtet.Im Herkunftsstaat hat er eine römisch 40 Schulbildung genossen, sowie Aushilfstätigkeiten bei seinem Vater bei Reparaturen von Wasserzufuhrleitungen verrichtet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. 1.
  60. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  61. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom 16.01.2025, Version 7, ergibt sich -unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  62. Politische Lage Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)

(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia). Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). 1.3.
  1. Al Shabaab Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vgl. CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vergleiche CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vergleiche Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024). Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab).Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vergleiche Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
  3. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vergleiche JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024). Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Sie erkennt Clans als grundlegende „Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023a): The "Off-Ramp" from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in Somalia). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vergleiche HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). römisch fünf. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023).Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023). Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024b), Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern" (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022). Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024).Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022 - Hope Kilmurry (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.4.2022): Somaliland: Avoiding Past Mistakes: Why Stabilisation in Somalia Needs to Change); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019a - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia). Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022). „Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vgl. UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552).„Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): römisch eins s it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552). Al Shabaab gilt als „wohlhabend“, verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Die Gruppe nimmt pro Jahr 100 Millionen US-Dollar ein, obwohl die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen versucht hat, die Gruppe von Geldflüssen abzuschneiden (GO 12.3.2024 - Garowe Online (12.3.2024): REPORT: Al-Shabaab rakes $100 million annually, supports groups outside Somalia). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5).Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5). 1.3.2.
  4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024 - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Somalia; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vergleiche USDOS 30.6.2024 - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Somalia; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); ● Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); ● Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024); mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 6.3.2024); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024). ● Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.9.2022): The threat that locally organised clan militias pose to Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 448), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024); ● Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022 - Keydmedia (31.8.2022): Al-Shabaab killed 324 elders involved in elections – minister). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023 - Somali National News Agency [Somalia] (12.4.2023): Al-Shabaab’s Extortion Network Crumbles as Government Forces Push Back; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023 - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab's targeting of Hawadle elders; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 617) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022 - Keydmedia (31.8.2022): Al-Shabaab killed 324 elders involved in elections – minister). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023 - Somali National News Agency [Somalia] (12.4.2023): Al-Shabaab’s Extortion Network Crumbles as Government Forces Push Back; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HO 21.3.2023 - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab's targeting of Hawadle elders; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 617) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); ● Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024 - Sara Petrovski (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.5.2024): Demystifying the Ma'awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 677); ● Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581); Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vergleiche MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023); prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). ● Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); Journalisten (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); ● Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023); Humanitäre Kräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 11.1.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024); ● Deserteure (MBZ 6.2023); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023 - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020 - Jamestown Foundation, The (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1); (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vergleiche HO 26.3.2023 - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020 - Jamestown Foundation, The (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1); ● Personen, die einer Schutzgelderp

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.