F, aufgrund der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung
Vm § 65 Abs. 2 Z 5 APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides auferlegt.“„Herrn römisch 40 , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, römisch 40 , wird
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 83 aus 2016, idgF, aufgrund der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung
Paragraph 35, Absatz 3, APAG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides auferlegt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter der XXXX (FN XXXX , in Folge XXXX ), für die der Beschwerdeführer bis zu ihrer Liquidation am 20.05.2023 zuerst als Geschäftsführer und anschließend als Liquidator tätig war. Der XXXX - wurde mit Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde („APAB“ oder belangte Behörde) vom 06.07.2022 die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung
Mit Schreiben vom 18.07.2022 erhob die XXXX Beschwerde gegen den Versagungsbescheid der APAB vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG); dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig aufgrund des Übertritts der XXXX in das Liquidationsstadium mit Beschluss des BVwG vom 07.08.2023, GZ. W282 2258511-1/22E, eingestellt. 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter der römisch 40 (FN römisch 40 , in Folge römisch 40 ), für die der Beschwerdeführer bis zu ihrer Liquidation am 20.05.2023 zuerst als Geschäftsführer und anschließend als Liquidator tätig war. Der römisch 40 - wurde mit Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde („APAB“ oder belangte Behörde) vom 06.07.2022 die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung
Paragraph 39, Ziffer 2, APAG versagt. Mit Schreiben vom 18.07.2022 erhob die römisch 40 Beschwerde gegen den Versagungsbescheid der APAB vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG); dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig aufgrund des Übertritts der römisch 40 in das Liquidationsstadium mit Beschluss des BVwG vom 07.08.2023, GZ. W282 2258511-1/22E, eingestellt. 2. Aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung nach § 56 Abs. 2 APAG hat die APAB mit Straferkenntnis vom XXXX eine Strafe
2 Z 11 APAG über den Beschwerdeführer verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 (GZ. W295 2263771-1/26E) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und u.a. die verhängte Strafe reduziert. 2. Aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 56, Absatz 2, APAG hat die APAB mit Straferkenntnis vom römisch 40 eine Strafe
Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG über den Beschwerdeführer verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 (GZ. W295 2263771-1/26E) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und u.a. die verhängte Strafe reduziert.
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Zum Spruch des angefochtenen Bescheides, dessen normativer Gehalt aufgrund fehlerhafter Formulierung sich nur nach Aufwendung erheblicher Interpretationsanstrengungen ergibt, vgl. Punkt II.3.3.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Zum Spruch des angefochtenen Bescheides, dessen normativer Gehalt aufgrund fehlerhafter Formulierung sich nur nach Aufwendung erheblicher Interpretationsanstrengungen ergibt, vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.
1 APAG. Auf Basis dieser Qualitätssicherungsprüfung versagte die APAB der XXXX unter Anwendung des § 39 APAG die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Erkenntnis vom 17.09.2020 zur GZ. W131 2229414-1 und 2229415-1, eine Bescheinigung i.S.d. § 35 APAG, wobei diese
3 APAG mit achtzehn Monaten bis zum 17.03.2022 befristet erteilt wurde. Seitdem wurde der XXXX keine weitere Bescheinigung mehr erteilt, ein entsprechendes Beschwerdeverfahren gegen einen weiteren Versagungsbescheid der belangten Behörde
APAG wurde wegen zwischenzeitigem Übertritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium als gegenstandslos geworden eingestellt (vgl. Punkt 1 des Verfahrensganges).Die römisch 40 verfügte ab dem 23.09.2013 über eine auf sechs Jahre befristete Bescheinigung nach dem damaligen A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,. Ende 2019 stellte sie erneut einen Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung
Paragraph 29, Absatz eins, APAG. Auf Basis dieser Qualitätssicherungsprüfung versagte die APAB der römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 39, APAG die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Erkenntnis vom 17.09.2020 zur GZ. W131 2229414-1 und 2229415-1, eine Bescheinigung i.S.d. Paragraph 35, APAG, wobei diese
Paragraph 35, Absatz 3, APAG mit achtzehn Monaten bis zum 17.03.2022 befristet erteilt wurde. Seitdem wurde der römisch 40 keine weitere Bescheinigung mehr erteilt, ein entsprechendes Beschwerdeverfahren gegen einen weiteren Versagungsbescheid der belangten Behörde
Paragraph 39, APAG wurde wegen zwischenzeitigem Übertritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium als gegenstandslos geworden eingestellt vergleiche Punkt 1 des Verfahrensganges). Am 20.05.2023 wurde die XXXX mit Gesellschafterbeschluss liquidiert, wobei der Beschwerdeführer als Liquidator fungierte; ihre Löschung wurde am 23.09.2023 im Firmenbuch eingetragen.Am 20.05.2023 wurde die römisch 40 mit Gesellschafterbeschluss liquidiert, wobei der Beschwerdeführer als Liquidator fungierte; ihre Löschung wurde am 23.09.2023 im Firmenbuch eingetragen. 1.
2 APAG erbracht hat. Hinsichtlich dieses Verstoßes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.500,00 verhängt; gegen dieses Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Im Erkenntnis vom 18.06.2024, GZ. W295 2263771-1/26E betreffend das Strafverfahren gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG (Straferkenntnis der APAB vom römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden
Paragraph 56, Absatz 2, APAG erbracht hat. Hinsichtlich dieses Verstoßes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.500,00 verhängt; gegen dieses Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zusätzlich hat die APAB mit Bescheid vom XXXX aufgrund dieses Verstoßes dem Beschwerdeführer ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken für die Dauer von zwölf Monaten auferlegt. Ein dazu anhängiges Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten mangels Rechtsschutzinteresses eingestellt (vgl. Punkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
4 APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen
1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6 APAG durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 4, APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen
Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6 APAG durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Anwendbare Gesetze Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG (BGBl I 83/2016 idF BGBl I 30/2018) erlassen wird, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2018,) erlassen wird, lauten: „Sanktionen § 62.
4 unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;1. eine Mitteilung an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht
Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und6. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht
Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und 7. die Verhängung von Geldstrafen
die Verhängung von Geldstrafen
Paragraph 65,
3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder 5. nach Erlöschen der Bescheinigung
Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder […]“ Zu A) 3.
1 APAG gegen die XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Diese Strafe ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 (GZ: W271 2285948-1/12E) in Rechtskraft erwachsen und wurde nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft. Nach einer Untersuchung der APAB
Paragraph 61, Absatz eins, APAG gegen die römisch 40 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Diese Strafe ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 (GZ: W271 2285948-1/12E) in Rechtskraft erwachsen und wurde nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft. Die belangte Behörde sprach zur Sanktion im hier angefochtenen Bescheid Folgendes aus: „1. Herrn XXXX Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, XXXX , wird
F, aufgrund des folgenden Verstoßes gegen das APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von vierundzwanzig Monaten auferlegt:„1. Herrn römisch 40 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, römisch 40 , wird
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBI. Nr. römisch eins 83 aus 2016, idgF, aufgrund des folgenden Verstoßes gegen das APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von vierundzwanzig Monaten auferlegt: Bestimmung(en): § 2 Z 1 iVm § 23 Abs. 3 iVm § 39 Z 2 APAGParagraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer 2, APAG Verstoß: Erteilung von Bestätigungsvermerken bzw. Setzung von Abschlussprüfungshandlungen ohne aufrechte Bescheinigung. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird
GVG), BGBI. Nr. I 33/2013 idgF, ausgeschlossen.“2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF, ausgeschlossen.“ Zu erledigen ist ggst. noch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1., die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 20.06.2024 erledigt (vgl. Punkt
S 62 Abs 1 Z 3 und Z 4 APAG normiert ist, am geeignetsten, um im gegenständlichen Fall die Erteilung von Bestätigungsvermerken zu unterbinden, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit, die bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks erreicht werden muss, im gesetzlich geforderten Maße vorhanden ist. […] Dabei ist es nunmehr aus Sicht der Behörde nicht mehr von Bedeutung, ob weiterhin zumindest eine Mitarbeit im Rahmen von Abschlussprüfungen anderer Prüfungsbetriebe mit Vorbildcharakter möglich ist.“ Sie endet die rechtlichen Ausführungen – korrespondierend zu den Ausführungen im Spruch – mit dem Satz: „Daher war spruchgemäß ein vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken zu verhängen.“ Aus der Bescheidbegründung wird (zumindest soweit es aufgrund auch dort verwendeter widersprüchlicher Formulierungen rekonstruierbar ist) offenbar, dass die belangte Behörde die Verhängung eines „relativen Berufsverbots“ (geregelt in Ziffer 4, leg. cit.) anordnen wollte, nicht aber ein absolutes Berufsverbot (Ziffer 3,). Sie nimmt auf dieses relative Berufsverbot – wobei sie einige Male die Ziffern 3 und 4 leg. cit. verwechselt – mehrfach in der Begründung Bezug (S. 20 ff). Dazu führt sie konkret aus: „Qualitativ erscheint dabei ein relatives Berufsverbot wie es in den Tatbestanden
S 62 Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, APAG normiert ist, am geeignetsten, um im gegenständlichen Fall die Erteilung von Bestätigungsvermerken zu unterbinden, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit, die bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks erreicht werden muss, im gesetzlich geforderten Maße vorhanden ist. […] Dabei ist es nunmehr aus Sicht der Behörde nicht mehr von Bedeutung, ob weiterhin zumindest eine Mitarbeit im Rahmen von Abschlussprüfungen anderer Prüfungsbetriebe mit Vorbildcharakter möglich ist.“ Sie endet die rechtlichen Ausführungen – korrespondierend zu den Ausführungen im Spruch – mit dem Satz: „Daher war spruchgemäß ein vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken zu verhängen.“ Der Vorabsatz der Bescheidbegründung, in welchem auf ein absolutes Berufsverbot Bezug genommen wird, scheint aus dem Zusammenhang gerissen und allenfalls einem anderen Sanktionsbescheid entnommen worden zu sein. Denn auch in ihren Ausführungen zur Interessensabwägung i.Z.m. der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde ins Treffen: „Diesem öffentlichen Interesse steht notwendigerweise das Interesse der betroffenen Partei gegenüber, weiterhin Bestätigungsvermerke zu erteilen, […]“. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht nach Heranziehung der Bescheidbegründung zur Interpretation (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2021/11/0030) des normativ-individuellen Anordnungswillens des Spruches auch in seiner Entscheidung davon aus, dass ein relatives Berufsverbot nach § 62 Abs. 1 Z 4 APAG verhängt wurde. Der Bescheidinhalt war in Zusammenschau von Spruch und Begründung hinreichend klar, um zu diesem Ergebnis zu gelangen – der Versuch der belangten Behörde, in der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die verhängte Sanktion auf Z 3 zu stützen, und so allenfalls eine Korrektur des Schreibfehlers im Spruch zu verhindern, ging mangels Überzeugungskraft ihrer Ausführungen ins Leere. Darüber hinaus müsste sich die belangte Behörde die grob mangelhaft konkretisierte Ausführung des Bescheidspruches auch insofern zurechnen lassen, als im Zweifel bei widersprüchlichen Interpretationsergebnissen in Bezug auf die verhängte Sanktion in grundrechtkonformer Interpretation die Verhängung der mit geringer Eingriffsintensität verbundenen Sanktion anzunehmen ist, da ein Berufsverbot jedenfalls einen erheblichen Eingriff in die Erwerbsfreiheit
GG bzw. Art. 15 und 16 GRC darstellt.Somit geht das Bundesverwaltungsgericht nach Heranziehung der Bescheidbegründung zur Interpretation vergleiche VwGH 09.11.2023, Ra 2021/11/0030) des normativ-individuellen Anordnungswillens des Spruches auch in seiner Entscheidung davon aus, dass ein relatives Berufsverbot nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG verhängt wurde. Der Bescheidinhalt war in Zusammenschau von Spruch und Begründung hinreichend klar, um zu diesem Ergebnis zu gelangen – der Versuch der belangten Behörde, in der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die verhängte Sanktion auf Ziffer 3, zu stützen, und so allenfalls eine Korrektur des Schreibfehlers im Spruch zu verhindern, ging mangels Überzeugungskraft ihrer Ausführungen ins Leere. Darüber hinaus müsste sich die belangte Behörde die grob mangelhaft konkretisierte Ausführung des Bescheidspruches auch insofern zurechnen lassen, als im Zweifel bei widersprüchlichen Interpretationsergebnissen in Bezug auf die verhängte Sanktion in grundrechtkonformer Interpretation die Verhängung der mit geringer Eingriffsintensität verbundenen Sanktion anzunehmen ist, da ein Berufsverbot jedenfalls einen erheblichen Eingriff in die Erwerbsfreiheit
GG bzw. Artikel 15 und 16 GRC darstellt. Beim nunmehr von der belangten Behörde verhängten Berufsverbot
1 Z 4 APAG handelt es sich nicht um eine zusätzliche Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse Dritter (vgl. zur Entziehung von Lenkberechtigungen VwGH 22.02.2000, 99/11/0341). Beim nunmehr von der belangten Behörde verhängten Berufsverbot
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG handelt es sich nicht um eine zusätzliche Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse Dritter vergleiche zur Entziehung von Lenkberechtigungen VwGH 22.02.2000, 99/11/0341). Die APAB bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei im Sanktionsverfahren betreffend das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung gebunden (vgl. VwGH 14.03.2000, 99/11/0244). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Sanktionsverfahren somit nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/009).Die APAB bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei im Sanktionsverfahren betreffend das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung gebunden vergleiche VwGH 14.03.2000, 99/11/0244). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Sanktionsverfahren somit nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/009). Mit seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer überwiegend auf Themenbereiche, die Gegenstand des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahrens
2 Z 5 APAG, nicht jedoch des fallgegenständlichen Sanktionsverfahrens nach § 62 Abs. 1 APAG sind. Sein Beschwerdevorbringen zielt somit nicht unmittelbar auf die Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid verhängten Berufsverbots ab.Mit seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer überwiegend auf Themenbereiche, die Gegenstand des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG, nicht jedoch des fallgegenständlichen Sanktionsverfahrens nach Paragraph 62, Absatz eins, APAG sind. Sein Beschwerdevorbringen zielt somit nicht unmittelbar auf die Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid verhängten Berufsverbots ab. Sofern der Beschwerdeführer angibt, dass er persönlich nie eine Befugnis zur Abschlussprüfung beantragt habe und diese ausschließlich der XXXX zugekommen sei (OZ 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verantwortlichkeit der handelnden Organe einer juristischen Person ebenfalls bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 (GZ: W271 2286024-1/15E) behandelt wurde. Er hatte für die genannten Verwaltungsübertretungen gem. § 9 VStG einzustehen und hat diese als Prüfer für die Gesellschaft zum Teil auch selbst gesetzt.Sofern der Beschwerdeführer angibt, dass er persönlich nie eine Befugnis zur Abschlussprüfung beantragt habe und diese ausschließlich der römisch 40 zugekommen sei (OZ 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verantwortlichkeit der handelnden Organe einer juristischen Person ebenfalls bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 (GZ: W271 2286024-1/15E) behandelt wurde. Er hatte für die genannten Verwaltungsübertretungen gem. Paragraph 9, VStG einzustehen und hat diese als Prüfer für die Gesellschaft zum Teil auch selbst gesetzt. Trotz der Löschung der XXXX aus dem Firmenbuch ist der angefochtene Bescheid insofern weiter von Bedeutung, als er sich - wie die (vorangegangene) Verwaltungsstrafe nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG - gegen die Person des Abschlussprüfers und nicht gegen die Prüfungsgesellschaft selbst richtet.Trotz der Löschung der römisch 40 aus dem Firmenbuch ist der angefochtene Bescheid insofern weiter von Bedeutung, als er sich - wie die (vorangegangene) Verwaltungsstrafe nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG - gegen die Person des Abschlussprüfers und nicht gegen die Prüfungsgesellschaft selbst richtet. Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung war auf das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 3.3.2. Zur fehlerhaften Ermessensausübung im Hinblick auf die Sanktion gem. § 63 APAG:3.3.2. Zur fehlerhaften Ermessensausübung im Hinblick auf die Sanktion gem. Paragraph 63, APAG: Nach § 62 Abs. 1 APAG ist das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken nicht zwingend als Sanktion vorgesehen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermächtigungsnorm, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in § 63 APAG normierten Kriterien zu üben (zur Ermessensentscheidung vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Nach Paragraph 62, Absatz eins, APAG ist das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken nicht zwingend als Sanktion vorgesehen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermächtigungsnorm, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien zu üben (zur Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243).
3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob die Ermessensübung bei der verhängten Sanktion im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung ausgeübt wurde. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Wenn die behördliche Ermessensübung aber nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist - was insb. dann der Fall ist, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) - gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - eigenes Ermessen zu üben. Nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. hierzu grundlegend VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
, Absatz 3, B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob die Ermessensübung bei der verhängten Sanktion im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung ausgeübt wurde. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Wenn die behördliche Ermessensübung aber nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist - was insb. dann der Fall ist, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) - gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - eigenes Ermessen zu üben. Nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche hierzu grundlegend VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 APAG hat die Behörde „bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen […] allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen“, wobei insbesondere die Z 1 bis 6 im Rahmen einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 63, APAG hat die Behörde „bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen […] allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen“, wobei insbesondere die Ziffer eins bis 6 im Rahmen einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen sind. In Punkt 1.a des verfahrensgegenständlichen Bescheides trifft die belangte Behörde dazu verschiedene Feststellungen zur XXXX (später umbenannt zu XXXX ), ohne dazu einen für das ggst. Verfahren sachverhaltsrelevanten Konnex herzustellen. Die Behörde führt im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer einer der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Prüfungsgesellschaft sei bzw. war, ohne dass erkennbar wäre, worin ein Konnex zu den hier verfahrensgegenständlichen Prüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der XXXX liegt. Welche Relevanz diese Feststellungen für das verfahrensgegenständlich gegen den Beschwerdeführer geführte Sanktionsverfahren haben sollten, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal der oben erwähnten (neuen) Prüfungsgesellschaft – soweit ersichtlich – auch keine Rechtsverstöße vorgeworfen werden und diese letztlich vorläufig nach Wechsel des Geschäftsführers eine Bescheinigung iSd § 36 APAG erhielt.In Punkt 1.a des verfahrensgegenständlichen Bescheides trifft die belangte Behörde dazu verschiedene Feststellungen zur römisch 40 (später umbenannt zu römisch 40 ), ohne dazu einen für das ggst. Verfahren sachverhaltsrelevanten Konnex herzustellen. Die Behörde führt im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer einer der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Prüfungsgesellschaft sei bzw. war, ohne dass erkennbar wäre, worin ein Konnex zu den hier verfahrensgegenständlichen Prüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der römisch 40 liegt. Welche Relevanz diese Feststellungen für das verfahrensgegenständlich gegen den Beschwerdeführer geführte Sanktionsverfahren haben sollten, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal der oben erwähnten (neuen) Prüfungsgesellschaft – soweit ersichtlich – auch keine Rechtsverstöße vorgeworfen werden und diese letztlich vorläufig nach Wechsel des Geschäftsführers eine Bescheinigung iSd Paragraph 36, APAG erhielt. In Punkt 1.c. der Feststellungen werden die von der APAB im Rahmen des gem. § 65 Abs. 2 Z 5 APAG geführten Strafverfahrens aufgegriffenen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der XXXX angeführt. Daraus geht hervor, dass insgesamt in acht Fällen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung durchgeführt wurden, wovon der Beschwerdeführer auch in zumindest vier dieser Fälle selbst der auftragsverantwortliche Abschlussprüfer gewesen ist. In Punkt 1.c. der Feststellungen werden die von der APAB im Rahmen des gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG geführten Strafverfahrens aufgegriffenen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der römisch 40 angeführt. Daraus geht hervor, dass insgesamt in acht Fällen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung durchgeführt wurden, wovon der Beschwerdeführer auch in zumindest vier dieser Fälle selbst der auftragsverantwortliche Abschlussprüfer gewesen ist. In Punkt 1.d des Bescheides werden schließlich Ausführungen des früheren Co-Gesellschafters und Geschäftsführers der XXXX , XXXX zitiert, welche dieser (mutmaßlich) in Bezugnahme auf die XXXX getätigt haben soll. Danach werden in Wiederholung bereits getätigter Feststellungen die Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen iZm Fortbildungsverpflichtungen gem. § 56 APAG sowie das Setzen von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung thematisiert. In Punkt 1.d des Bescheides werden schließlich Ausführungen des früheren Co-Gesellschafters und Geschäftsführers der römisch 40 , römisch 40 zitiert, welche dieser (mutmaßlich) in Bezugnahme auf die römisch 40 getätigt haben soll. Danach werden in Wiederholung bereits getätigter Feststellungen die Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen iZm Fortbildungsverpflichtungen gem. Paragraph 56, APAG sowie das Setzen von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung thematisiert. Nach einer kurzen Beweiswürdigung und allgemeinen Rechtsausführungen trifft die belangte Behörde unter Punkt 3.a.vi. (disloziert) erneut Feststellungen iZm der Gefährdung durch rechtswidrig gesetzte Prüfungshandlungen des Beschwerdeführers nach Erlöschen der Bescheinigung. Mehrmals in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides verweist die belangte Behörde nicht auf den Beschwerdeführer als tatsächlichen Bescheidadressaten, sondern auf die „Geschäftsführer der (vormaligen) XXXX “ (Hervorhebung durch das Gericht): Mehrmals in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides verweist die belangte Behörde nicht auf den Beschwerdeführer als tatsächlichen Bescheidadressaten, sondern auf die „Geschäftsführer der (vormaligen) römisch 40 “ (Hervorhebung durch das Gericht): „Zum anderen zeigt die gegenständliche Sachlage, dass trotz bereits laufender Ermittlungen in Sanktions- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Geschäftsführer der vormaligen XXXX im Jahr 2022, offensichtlich keine Bemühungen gesetzt wurden, um die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Missstände zu beseitigen. (Bescheid S. 12, 2. Absatz)„Zum anderen zeigt die gegenständliche Sachlage, dass trotz bereits laufender Ermittlungen in Sanktions- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Geschäftsführer der vormaligen römisch 40 im Jahr 2022, offensichtlich keine Bemühungen gesetzt wurden, um die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Missstände zu beseitigen. (Bescheid S. 12, 2. Absatz) […] Das Vorgehen der Geschäftsführer der XXXX im gegenständlichen Sachverhalt führt nun dazu, dass keiner dieser Normzwecke durch die erteilten Bestätigungsvermerke mehr vollständig gewährleistet ist, da die darin enthaltenen Prüfungsurteile keine zeitliche Übereinstimmung mit den Prüfungszeiträumen mehr aufweisen. (Bescheid S.19, 5. Absatz)Das Vorgehen der Geschäftsführer der römisch 40 im gegenständlichen Sachverhalt führt nun dazu, dass keiner dieser Normzwecke durch die erteilten Bestätigungsvermerke mehr vollständig gewährleistet ist, da die darin enthaltenen Prüfungsurteile keine zeitliche Übereinstimmung mit den Prüfungszeiträumen mehr aufweisen. (Bescheid S.19, 5. Absatz) […] Das Vorgehen der Geschäftsführer der XXXX im gegenständlichen Sachverhalt führt durch die zeitliche Inkongruenz zwischen dem Datum des Prüfungsurteils und dem tatsächlichen Prüfungszeitraum nun auch dazu, dass dieser Normzweck durch die erteilten Bestätigungsvermerke nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann. (Bescheid S. 20, 2. Absatz)Das Vorgehen der Geschäftsführer der römisch 40 im gegenständlichen Sachverhalt führt durch die zeitliche Inkongruenz zwischen dem Datum des Prüfungsurteils und dem tatsächlichen Prüfungszeitraum nun auch dazu, dass dieser Normzweck durch die erteilten Bestätigungsvermerke nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann. (Bescheid S. 20, 2. Absatz) […] Zur Abwehr der durch das Verhalten der ehemaligen Geschäftsführer der XXXX verwirklichten Gefährdungen ist es daher notwendig, entsprechende Maßnahmen zu setzen. (Bescheid S. 20, 5. Absatz)Zur Abwehr der durch das Verhalten der ehemaligen Geschäftsführer der römisch 40 verwirklichten Gefährdungen ist es daher notwendig, entsprechende Maßnahmen zu setzen. (Bescheid S. 20, 5. Absatz) […] Auch geht aus den Aussagen in den bisherigen Verfahren deutlich die Absicht der ehemaligen Geschäftsführer der XXXX hervor, weitere Umgehungen zur Aufrechterhaltung dieses Verhaltens umzusetzen.“ (Bescheid S. 22, 2. Absatz)Auch geht aus den Aussagen in den bisherigen Verfahren deutlich die Absicht der ehemaligen Geschäftsführer der römisch 40 hervor, weitere Umgehungen zur Aufrechterhaltung dieses Verhaltens umzusetzen.“ (Bescheid S. 22, 2. Absatz) Auf Seite 21 zu Punkt 3.vii. des Bescheids führt die belangte Behörde schließlich aus, dass unter „Heranziehung des Kriterienkatalogs des § 63 […] eine geeignete und angemessene Sanktion aus dem Sanktionskatalog
1 Z 1 bis 6 APAG zur Anwendung gelangen [muss], die unter den Umständen des Einzelfalls geeignet ist das angestrebte Ziel zu erreichen“. Die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verhängte Verwaltungsstrafe berücksichtigte sie nicht. Auf Seite 21 zu Punkt 3.vii. des Bescheids führt die belangte Behörde schließlich aus, dass unter „Heranziehung des Kriterienkatalogs des Paragraph 63, […] eine geeignete und angemessene Sanktion aus dem Sanktionskatalog
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG zur Anwendung gelangen [muss], die unter den Umständen des Einzelfalls geeignet ist das angestrebte Ziel zu erreichen“. Die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verhängte Verwaltungsstrafe berücksichtigte sie nicht. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zum Gesetzeszweck des APAG begründet die belangte Behörde – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – die Bemessung der Sanktion primär mit „sehr schweren Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG“ (Bescheid S. 22) sowie einer „erzeugten Gefährdungslage“ iZm der Neugründung einer – den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht betreffenden – Prüfungsgesellschaft (Bescheid S. 20), deren Neugründung die Behörde überdies selbst als „zulässig“ erachtet (Bescheid S. 22). Feststellungen betreffend die Schwere und die Dauer (vgl. § 63 Z 1 APAG) der angeführten Verwaltungsübertretungen oder zum Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. § 63 Z 2 APAG) finden sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht.Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zum Gesetzeszweck des APAG begründet die belangte Behörde – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – die Bemessung der Sanktion primär mit „sehr schweren Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG“ (Bescheid S. 22) sowie einer „erzeugten Gefährdungslage“ iZm der Neugründung einer – den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht betreffenden – Prüfungsgesellschaft (Bescheid S. 20), deren Neugründung die Behörde überdies selbst als „zulässig“ erachtet (Bescheid S. 22). Feststellungen betreffend die Schwere und die Dauer vergleiche Paragraph 63, Ziffer eins, APAG) der angeführten Verwaltungsübertretungen oder zum Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 63, Ziffer 2, APAG) finden sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht. Wie bereits eingangs dargelegt, verlangt die Sanktionsbemessung im Sinne der in § 63 APAG normierten Kriterien nach einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung, wobei die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes für die Feststellung des Sachverhaltes nicht ausreichend ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 19, mwN). Allgemein ist zur Begründungspflicht auszuführen, dass dieser durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 7, mwN; vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435).Wie bereits eingangs dargelegt, verlangt die Sanktionsbemessung im Sinne der in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien nach einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung, wobei die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes für die Feststellung des Sachverhaltes nicht ausreichend ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 19, mwN). Allgemein ist zur Begründungspflicht auszuführen, dass dieser durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 7, mwN; vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435). Die Begründung von Bescheiden stellt dabei keinen Selbstzweck dar, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 5, vgl. auch VwGH 22.12.1993, 90/13/0160). Die Begründung des Bescheides hat deshalb die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100). Der VwGH hat zur Frage, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht im Falle von Ermessensfehlern an Stelle der belange Behörde iSd § 28 Abs. 2 u. 4 VwGVG i.V.m Art. 130 Abs. 3 B-VG Ermessen zu üben hat ausgeführt (VwSlg. 19356 A/2016): Die Begründung von Bescheiden stellt dabei keinen Selbstzweck dar, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 5, vergleiche auch VwGH 22.12.1993, 90/13/0160). Die Begründung des Bescheides hat deshalb die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100). Der VwGH hat zur Frage, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht im Falle von Ermessensfehlern an Stelle der belange Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 2, u. 4 VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 3, B-VG Ermessen zu üben hat ausgeführt (VwSlg. 19356 A/2016): „Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, hing nach der Rechtsprechung des VwGH zur alten Rechtslage davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0111). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle (des VwGH), ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, 2003/11/0251). Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein VwG zu übertragen.„Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, hing nach der Rechtsprechung des VwGH zur alten Rechtslage davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0111). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle (des VwGH), ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, 2003/11/0251). Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein VwG zu übertragen.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen). § 28 Abs 4 VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das VwG dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl VwGH vom
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH vom
G dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, "wenn
G dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, "wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung für die verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen wird vom Verfassungsgesetzgeber nicht normiert, wiewohl einen Absatz vorher, in Artikel 130, Absatz 3, B-VG, für die (inhaltliche) Überprüfung von Ermessensentscheidungen ein besonderer Prüfungsmaßstab festgelegt wird.“ Zusammenfassend ist deshalb vorliegend die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt, weil die Behörde die in § 63 APAG normierten Kriterien in Hinblick auf eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung sowie die allgemeine Begründungspflicht des § 60 AVG nicht ausreichend wahrgenommen hat. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung des § 63 APAG eigenes Ermessen bei Auswahl und Bemessung der Sanktion zu üben. Zusammenfassend ist deshalb vorliegend die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt, weil die Behörde die in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien in Hinblick auf eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung sowie die allgemeine Begründungspflicht des Paragraph 60, AVG nicht ausreichend wahrgenommen hat. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung des Paragraph 63, APAG eigenes Ermessen bei Auswahl und Bemessung der Sanktion zu üben. 3.3.3. Zur Verhängung von Sanktionen und der Systematik des § 62 APAG allgemein3.3.3. Zur Verhängung von Sanktionen und der Systematik des Paragraph 62, APAG allgemein Wie eingangs bereits dargelegt, ist § 62 Abs. 1 APAG als Ermächtigungsnorm konzipiert, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in § 63 APAG normierten Kriterien zu üben. Wie eingangs bereits dargelegt, ist Paragraph 62, Absatz eins, APAG als Ermächtigungsnorm konzipiert, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien zu üben. Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen des § 65 APAG handelt es sich beim Sanktionskatalog des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG - wie bereits in Punkt 3.3.1. dargelegt - nicht um zusätzliche Strafen, sondern um Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse Dritter.Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen des Paragraph 65, APAG handelt es sich beim Sanktionskatalog des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG - wie bereits in Punkt 3.3.1. dargelegt - nicht um zusätzliche Strafen, sondern um Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse Dritter. Während § 65 APAG bei den angeführten Verstößen gegen das APAG somit zwingend („Eine mit einer Geldstrafe […] zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer“) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, wird aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 APAG („Die APAB ist befugt […] Sanktionen zu verhängen“) deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde nicht bei ausnahmslos jedem Verstoß gegen das APAG zur Verhängung bestimmter Sanktionen des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG verpflichten wollte (vgl. dementgegen § 26 FSG, der für bestimmte Verstöße gegen die StVO genau definierte Sanktionen festlegt). Während Paragraph 65, APAG bei den angeführten Verstößen gegen das APAG somit zwingend („Eine mit einer Geldstrafe […] zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer“) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, wird aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, APAG („Die APAB ist befugt […] Sanktionen zu verhängen“) deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde nicht bei ausnahmslos jedem Verstoß gegen das APAG zur Verhängung bestimmter Sanktionen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG verpflichten wollte vergleiche dementgegen Paragraph 26, FSG, der für bestimmte Verstöße gegen die StVO genau definierte Sanktionen festlegt). Das wird auch dadurch deutlich, dass das APAG in § 62 Abs. 1 Z 7 auf die Strafbestimmungen des § 65 verweist. Folglich hatte der Gesetzgeber bei den Sanktionsbestimmungen des § 62 Abs. 1 APAG selbst Fälle vor Augen, wo die Bestrafung gem. § 65 APAG auch ohne die Verhängung zusätzlicher Sanktionen als ausreichend angesehen wird. Das wird auch dadurch deutlich, dass das APAG in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 7, auf die Strafbestimmungen des Paragraph 65, verweist. Folglich hatte der Gesetzgeber bei den Sanktionsbestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins, APAG selbst Fälle vor Augen, wo die Bestrafung gem. Paragraph 65, APAG auch ohne die Verhängung zusätzlicher Sanktionen als ausreichend angesehen wird. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich berücksichtigten, dass die in § 65 angeführten Verstöße in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen (z.B. Verstoß gegen Meldepflichten, Abschlussprüfungshandlungen nach Ablauf bzw. Entzug der Bescheinigung, falsche bzw. unvollständige Angaben gegenüber der APAB) begangen werden, die sich nach Art und Ausmaß erheblich unterscheiden können. Der Verwaltungsbehörde sollte durch den Sanktionskatalog des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der in § 63 APAG normierten Kriterien im Einzelfall abzuwägen, ob und welche Sanktion(
6 APAG auch die unmittelbar zuvor ausgesprochene Sanktion infolge der Weigerung, an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen ist.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist der geringe Grad an Bereitwilligkeit zur Zusammenarbeit mit der APAB (Paragraph 63, Ziffer 5, APAG) zu werten, wobei dies dadurch relativiert wird, dass der Beschwerdeführer sich – wenn auch spät – einsichtig zeigte. Zu berücksichtigen ist
Paragraph 63, Absatz 6, APAG auch die unmittelbar zuvor ausgesprochene Sanktion infolge der Weigerung, an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ermessensabwägung erscheint ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten fallgegenständlich zur Adressierung der erörterten moderaten Gefährdungslage hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverstöße durch den Beschwerdeführer angemessen und zielführend. Dies stellt insbesondere angesichts der bisherigen Rechtsverstöße eine Sanktion in angemessener, aber wirksamer und abschreckender Höhe dar, handelt es sich dabei doch um ein Drittel der nach § 62 Abs. 1 Z 3 APAG maximal möglichen Sanktionsdauer .Auch ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass im gesetzgeberischen Gefüge der Sanktionsbemessung noch „Raum“ für z.B. eine allfällige wiederholte Begehung, die Begehung über einen weit längeren Zeitraum sowie gegenüber weit mehr geprüften Unternehmen oder die Begehung von sehr schweren Delikten des § 65 Abs. 3 APAG bleiben muss. Die derart bemessene Sanktion erscheint vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Kriterium der Finanzkraft des Beschwerdeführers i.S.d. § 63 Abs. Z 3 APAG auch nicht für diesen als wirtschaftlich untragbar. Diese Bestimmung soll erkennbar sicherstellen, Abschlussprüfer wegen nicht schwerwiegender Rechtsverstöße nicht für eine wirtschaftlich untragbare Dauer von ihrer Tätigkeit auszuschließen oder diese u.U. überhaupt aufgeben zu müssen. Vor dem Hintergrund dieser Ermessensabwägung erscheint ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten fallgegenständlich zur Adressierung der erörterten moderaten Gefährdungslage hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverstöße durch den Beschwerdeführer angemessen und zielführend. Dies stellt insbesondere angesichts der bisherigen Rechtsverstöße eine Sanktion in angemessener, aber wirksamer und abschreckender Höhe dar, handelt es sich dabei doch um ein Drittel der nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, APAG maximal möglichen Sanktionsdauer .Auch ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass im gesetzgeberischen Gefüge der Sanktionsbemessung noch „Raum“ für z.B. eine allfällige wiederholte Begehung, die Begehung über einen weit längeren Zeitraum sowie gegenüber weit mehr geprüften Unternehmen oder die Begehung von sehr schweren Delikten des Paragraph 65, Absatz 3, APAG bleiben muss. Die derart bemessene Sanktion erscheint vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Kriterium der Finanzkraft des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 63, Abs. Ziffer 3, APAG auch nicht für diesen als wirtschaftlich untragbar. Diese Bestimmung soll erkennbar sicherstellen, Abschlussprüfer wegen nicht schwerwiegender Rechtsverstöße nicht für eine wirtschaftlich untragbare Dauer von ihrer Tätigkeit auszuschließen oder diese u.U. überhaupt aufgeben zu müssen. 3.3.5. Ergebnis Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass die belangte Behörde das von ihr geübte Ermessen zur Sanktionsbemessung gem. § 63 APAG mangels entsprechender Feststellungen und Würdigungen sowie mangels nachvollziehbarer Darlegung ihrer Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass die belangte Behörde das von ihr geübte Ermessen zur Sanktionsbemessung gem. Paragraph 63, APAG mangels entsprechender Feststellungen und Würdigungen sowie mangels nachvollziehbarer Darlegung ihrer Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ermessenentscheidung war nach § 28 Abs. 2 u. 4 VwGVG vorzugehen, die Sanktionsdauer in Übung von Ermessens durch das Bundesverwaltungsgericht herabzusetzen und aus den in Punkt 3.3.1. einleitend gemachten Erwägungen zur Sanktion heraus und wegen der festgestellten Übertretungen nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides
GVG entsprechend abändernd zu korrigieren. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ermessenentscheidung war nach Paragraph 28, Absatz 2, u. 4 VwGVG vorzugehen, die Sanktionsdauer in Übung von Ermessens durch das Bundesverwaltungsgericht herabzusetzen und aus den in Punkt 3.3.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entsprechend abändernd zu korrigieren. Angesichts des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren (Punkt 6 des Verfahrensganges), gilt die (reduzierte) Dauer der Sanktion ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Das BVwG hält eine Verhandlung angesichts des klaren Sachverhalts insb. im Hinblick auf das rechtskräftige Straferkenntnis und die darin enthaltenen Ausführungen nicht für erforderlich. Der Beschwerdeführer verzichtete, nachdem er zuerst einen Verhandlungsantrag in der Beschwerde gestellt hatte, in seiner Stellungnahme vom 15.01.2025 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung; die belangte Behörde stimmte dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu, zumal sie bereits in der Beschwerdevorlage auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte.
GVG konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das BVwG hält eine Verhandlung angesichts des klaren Sachverhalts insb. im Hinblick auf das rechtskräftige Straferkenntnis und die darin enthaltenen Ausführungen nicht für erforderlich. Der Beschwerdeführer verzichtete, nachdem er zuerst einen Verhandlungsantrag in der Beschwerde gestellt hatte, in seiner Stellungnahme vom 15.01.2025 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung; die belangte Behörde stimmte dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu, zumal sie bereits in der Beschwerdevorlage auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 1 APAG. Das Fehlen von Rechtsprechung alleine begründet aber noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und es war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 62, Absatz eins, APAG. Das Fehlen von Rechtsprechung alleine begründet aber noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und es war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN). Im Übrigen handelt es sich bei der Sanktionsbemessung um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und zu der bereits Judikatur vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2293586.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.