Obsah (15)
Art. 133Artikel 12§ 61§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW284 2297356-1 Spruch, W284 2297356-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin XXXX , iranische Staatsangehörige, reiste am 16.12.2022 legal mit dem Flugzeug von Teheran nach Frankreich (Aktenseite = AS 15) und am 17.12.2022 weiter nach Österreich und stellte am 08.02.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 12), den sie (bzw. ihr in Österreich aufhältiger Bruder) in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 11-18) damit begründete (AS 16), dass ihre Familie im Iran gegen das iranische Regime politisch aktiv gewesen sei und sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe; sie habe psychische Belastungen, müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und könne in diesem Zustand nicht in den Iran zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben (AS 16).
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 , iranische Staatsangehörige, reiste am 16.12.2022 legal mit dem Flugzeug von Teheran nach Frankreich (Aktenseite = AS 15) und am 17.12.2022 weiter nach Österreich und stellte am 08.02.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 12), den sie (bzw. ihr in Österreich aufhältiger Bruder) in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 11-18) damit begründete (AS 16), dass ihre Familie im Iran gegen das iranische Regime politisch aktiv gewesen sei und sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe; sie habe psychische Belastungen, müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und könne in diesem Zustand nicht in den Iran zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben (AS 16).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.05.2023 (AS 265-317) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und erkannt, dass
Artikel 12(2) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei.
§ 61
Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.05.2023 (AS 265-317) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und erkannt, dass
Artikel 12(2) der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 331-346).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023 (W212 2273525-1/10E) wurde der Bescheid des Bundesamtes behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde der Bruder der Beschwerdeführerin - XXXX - zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt (AS 409).
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Bruder der Beschwerdeführerin - römisch 40 - zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt (AS 409).
- Am 10.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 449-459) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt - im Beisein des Erwachsenenvertreters, ihres gewillkürten Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte sie im Wesentlichen an, dass sie den Iran verlassen habe, weil die Familie politisch aktiv gegen das iranische Regime gewesen sei und die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen teilgenommen habe (AS 453f.).
- Am 10.06.2024 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Urkunden vor (AS 489-510).
- Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 517-619) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 517-619) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 641-659) gegen diesen Bescheid wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen., wobei sie ergänzende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Demonstrationsteilnahmen machte. Besonders hingewiesen wurde auf das Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder aufgrund ihres Gesundheitszustandes, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe und deshalb die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sei.
- Aufgrund der im Behördenakt enthaltenen Verweise auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 20.08.2024 (Ordnungszahl = OZ 2) für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 14.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Vorlage, insbesondere Screenshots zu Postings in sozialen Medien, nämlich von XXXX am 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024, 28.06.2024.
- Am 14.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Vorlage, insbesondere Screenshots zu Postings in sozialen Medien, nämlich von römisch 40 am 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024, 28.06.
- Am 15.01.2025 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Bruders/Erwachsenenvertreters, einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt (OZ 15; Verhandlungsprotokoll = VP).
- Am 31.01.2025 (OZ 19) langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
- Am 14.02.2025 (OZ 20) und 27.02.2025 (OZ 21) langte je eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin ein, wonach sie gläubige Christin sei und seit Monaten regelmäßige Gottesdienste der Baptistengemeinde in XXXX besuche.
- Am 14.02.2025 (OZ 20) und 27.02.2025 (OZ 21) langte je eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin ein, wonach sie gläubige Christin sei und seit Monaten regelmäßige Gottesdienste der Baptistengemeinde in römisch 40 besuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist iranische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Azeri zuzurechnen (AS 12); Sie gehört der Religion schiitischer Islam an (AS 12, 451). Sie ist ledig und kinderlos (AS 451), ihre Muttersprache ist Farsi (AS 12). Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX /Iran (AS 20), sie ist dort geboren (AS 20) und hat dort bis zur Ausreise am 16.12.2022 (AS 15) gelebt (AS 14), gemeinsam mit ihren Eltern (AS 451).Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 /Iran (AS 20), sie ist dort geboren (AS 20) und hat dort bis zur Ausreise am 16.12.2022 (AS 15) gelebt (AS 14), gemeinsam mit ihren Eltern (AS 451). Die Beschwerdeführerin hat umfassende Schulbildung genossen und verfügt über einen Hochschulabschluss in ‚Industriellem Ingenieurwesen‘ (Jahr ir.1389 = 2010, Bachelor, AS 451). Sie hat diesen Beruf auch ausgeübt (AS 12). Die Beschwerdeführerin reiste am 16.12.2022, 34-jährig alleine und legal per Flug aus dem Iran Richtung Frankreich aus und stellte in Österreich schließlich am 08.02.2023 – dreieinhalb Wochen vor Ablauf ihres Schengen Visums – den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben noch in XXXX /Iran, es geht ihnen finanziell mittelmäßig (VP S. 7) und es besteht ein gutes familiäres Einvernehmen (AS 451). Ihre Eltern, Schwester, 2 Onkel vs. und eine Tante ms. leben nach wie vor unbehelligt im Iran (AS 451). In Österreich lebt dagegen ihr Bruder und Erwachsenenvertreter XXXX , der die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebensbereichen tatkräftig unterstützt. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben noch in römisch 40 /Iran, es geht ihnen finanziell mittelmäßig (VP S. 7) und es besteht ein gutes familiäres Einvernehmen (AS 451). Ihre Eltern, Schwester, 2 Onkel vs. und eine Tante ms. leben nach wie vor unbehelligt im Iran (AS 451). In Österreich lebt dagegen ihr Bruder und Erwachsenenvertreter römisch 40 , der die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebensbereichen tatkräftig unterstützt. Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie (F 20.0) mit affektiver Beteiligung (F 32.1). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmäßig Medikamente ein: R XXXX ist ein atypisches Antipsychotikum. Es wird eingesetzt um Schizophrenien und mäßige bis schwere manische Episoden zu behandeln, die mit bipolaren Störungen assoziiert sind. Zuvor erhielt die Beschwerdeführerin bereits Medikamente wie T XXXX , R XXXX , A XXXX , Ar XXXX und S XXXX in unterschiedlichen Dosen und Kombinationen. Die Beschwerdeführerin befand sich zudem von 28.12.2022 bis 03.02.2023 in stationärer Behandlung (AS 25ff., 83) in der Klinik XXXX in Wien. Das Medikament A. wird angewendet zur Behandlung von mäßigen bis schweren manischen Episoden der Bipolar-I-Störung und zur Prävention einer neuen manischen Episode bei Erwachsenen, die überwiegend manische Episoden hatten und deren manische Episoden auf die Behandlung mit Ar XXXX ansprachen. Das Medikament S. ist ein Antidepressivum aus der Wirkstoffgruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) und wird zur Behandlung und Prophylaxe von Depressionen, Panik- und Angststörungen sowie posttraumatischen Belastungsstörungen angewendet. Das Medikament T. wird angewendet zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin erhält in Österreich von ihrem Bruder, Herrn XXXX , weitwendige Unterstützung. Er begleitet und besucht sie bei Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten, unterstützt betreffend die Einhaltung ihrer Medikamentengabe, fungiert als ihr Erwachsenenvertreter (s. Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX ) und greift ihr finanziell unter die Arme. Ursprünglich wohnte die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder bzw. dessen Familie, die Gesamtsituation war dauerhaft jedoch zu belastend, weshalb die Geschwister nunmehr keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben (vgl. ZMR bzw. Einvernahme von Herrn XXXX am 15.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dennoch unterstützt er sie weiterhin nach seinen Möglichkeiten. Die Behandlung der Beschwerdeführerin schlägt gut an, psychische Belastungen würden jedoch zur Verschlechterung ihres Zustandsbildes führen (OZ 19).Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie (F 20.0) mit affektiver Beteiligung (F 32.1). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmäßig Medikamente ein: R römisch 40 ist ein atypisches Antipsychotikum. Es wird eingesetzt um Schizophrenien und mäßige bis schwere manische Episoden zu behandeln, die mit bipolaren Störungen assoziiert sind. Zuvor erhielt die Beschwerdeführerin bereits Medikamente wie T römisch 40 , R römisch 40 , A römisch 40 , Ar römisch 40 und S römisch 40 in unterschiedlichen Dosen und Kombinationen. Die Beschwerdeführerin befand sich zudem von 28.12.2022 bis 03.02.2023 in stationärer Behandlung (AS 25ff., 83) in der Klinik römisch 40 in Wien. Das Medikament A. wird angewendet zur Behandlung von mäßigen bis schweren manischen Episoden der Bipolar-I-Störung und zur Prävention einer neuen manischen Episode bei Erwachsenen, die überwiegend manische Episoden hatten und deren manische Episoden auf die Behandlung mit Ar römisch 40 ansprachen. Das Medikament S. ist ein Antidepressivum aus der Wirkstoffgruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) und wird zur Behandlung und Prophylaxe von Depressionen, Panik- und Angststörungen sowie posttraumatischen Belastungsstörungen angewendet. Das Medikament T. wird angewendet zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin erhält in Österreich von ihrem Bruder, Herrn römisch 40 , weitwendige Unterstützung. Er begleitet und besucht sie bei Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten, unterstützt betreffend die Einhaltung ihrer Medikamentengabe, fungiert als ihr Erwachsenenvertreter (s. Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 ) und greift ihr finanziell unter die Arme. Ursprünglich wohnte die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder bzw. dessen Familie, die Gesamtsituation war dauerhaft jedoch zu belastend, weshalb die Geschwister nunmehr keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben vergleiche ZMR bzw. Einvernahme von Herrn römisch 40 am 15.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dennoch unterstützt er sie weiterhin nach seinen Möglichkeiten. Die Behandlung der Beschwerdeführerin schlägt gut an, psychische Belastungen würden jedoch zur Verschlechterung ihres Zustandsbildes führen (OZ 19). Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat den Iran legal und problemlos am 16.12.2022 per Flugzeug verlassen (AS 15). Die Beschwerdeführerin hat den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellte ihren Asylantrag (am 08.02.2023) bevor ihr Schengen-Visum dreieinhalb Wochen später abgelaufen wäre (am XXXX ). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine im Iran abgeschlossene Hochschul- und Berufsausbildung (siehe 1.1.2.). Die Beschwerdeführerin hat den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellte ihren Asylantrag (am 08.02.2023) bevor ihr Schengen-Visum dreieinhalb Wochen später abgelaufen wäre (am römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine im Iran abgeschlossene Hochschul- und Berufsausbildung (siehe 1.1.2.). Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem Regime, sie war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 453ff.). Sie hat im Iran nie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (AS 454). Die Beschwerdeführerin ist keine politische Aktivistin. Sie wurde nie aufgrund ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht (AS 454). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung/Demonstration in Wien (OZ 13, 14) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine besondere Aufgabe im Zusammenhang mit den Kundgebungen. Ein ernsthaftes politisches Engagement bestand zu keinem Zeitpunkt. Sie würde im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen. Die Beschwerdeführerin konvertierte auch nicht zum Christentum. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat auch alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner Bedrohung ausgesetzt. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In XXXX /Iran, der Hauptstadt der iranischen Provinz Ost-Aserbaidschan, ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert; ebenso in Teheran. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In römisch 40 /Iran, der Hauptstadt der iranischen Provinz Ost-Aserbaidschan, ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert; ebenso in Teheran. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin gerät im Falle ihrer Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Sie wäre keiner Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat XXXX im Iran ist möglich. Die Beschwerdeführerin gerät im Falle ihrer Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Sie wäre keiner Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat römisch 40 im Iran ist möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführerin in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren, beherrscht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat (insbesondere AS 451: Eltern, bei denen sie bis zur Ausreise wohnte; aber auch ihre Schwester, 2 Onkel vs. und eine Tante ms. leben nach wie vor im Iran). Die Beschwerdeführerin ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie sie es bislang bereits zumindest teilweise getan hat (Arbeit in einem Blumengeschäft – AS 453; in einer Computerfirma – AS 454 und noch bei zwei weiteren Stellen – AS 454). Die Beschwerdeführerin ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und wurde im Iran sozialisiert. Die Beschwerdeführerin läuft im Falle der Rückkehr grundsätzlich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann im Iran ihre Existenz sichern. Die Familienangehörigen könnten die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr unterstützen, sodass ihre Unterkunft und Grundversorgung gesichert wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( XXXX ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt. Ihr Bruder fungiert zudem als ihr Erwachsenenvertreter (OZ 16). Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin bis zu einer Stabilisierung ihres Zustandsbildes vorübergehend unzulässig ist.Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( römisch 40 ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt. Ihr Bruder fungiert zudem als ihr Erwachsenenvertreter (OZ 16). Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin bis zu einer Stabilisierung ihres Zustandsbildes vorübergehend unzulässig ist. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragsstellung am 08.02.2023 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig. Die Beschwerdeführerin besuchte einen Kurs (AS 457). Sie ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach, und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (AS 458, GVS Datenbankabfrage vom 03.03.2025, Auszug im Akt). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( XXXX ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt. Ihr Bruder ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter (OZ 16). Weitere wesentliche verwandtschaftliche, freundschaftliche oder sonstige enge soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. Der sonntägliche Kirchgang der sunnitisch-islamischen Beschwerdeführerin zur Baptistengemeinde XXXX ändert daran nichts (OZ 20) und ist der Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin zuzurechnen.Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( römisch 40 ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt. Ihr Bruder ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter (OZ 16). Weitere wesentliche verwandtschaftliche, freundschaftliche oder sonstige enge soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. Der sonntägliche Kirchgang der sunnitisch-islamischen Beschwerdeführerin zur Baptistengemeinde römisch 40 ändert daran nichts (OZ 20) und ist der Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug vom 03.03.2025, im Akt). Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 8 vom 26.06.2024, auszugsweise wiedergegeben: „[…] Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften) Letzte Änderung 2024-06-26 16:07 […] Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024). […] Frauen Letzte Änderung 2024-06-26 16:07 […] Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen - v. a. in den abgelegenen - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020b). Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie v. a. von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023). Die Behörden verhafteten im Rahmen der Massenproteste Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Pflicht, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatte, zum Ausdruck brachten (FH 2024). 2023 haben die Behörden ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Hijab-Pflicht wieder intensiviert (HRW 11.1.2024a). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 30.11.2022). Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 23.4.2024), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024) und in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 30.11.2022). Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 23.4.2024), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024) und in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024). Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (FNS 8.12.2022; vgl. UNHRC o.D.) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (FNS 8.12.2022; vergleiche UNHRC o.D.) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024). Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe und ist ein Eckpfeiler der geschlechtsspezifischen, systematischen Unterdrückung (JS 11.4.2024). Frauen, die in der Öffentlichkeit ohne "angemessene Kleidung", wie z. B. einen Stoffschal über dem Kopf (Hijab) und einem Kurzmantel (Manteau), oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, der nur das Gesicht freilässt] auftreten, können zu Auspeitschung oder einem Bußgeld verurteilt werden (USDOS 23.4.2024), Art. 638 IStGB sieht auch Haftstrafen zwischen zehn Tagen und zwei Monaten vor (IStGB 15.7.2013). Für Männer gibt es keine entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (USDOS 23.4.2024). Diese und andere Vorschriften ermächtigen verschiedene Stellen am Arbeitsplatz, im Bildungs- und Gesundheitswesen und in kulturellen Einrichtungen, ein breites Spektrum an Disziplinarmaßnahmen und Einschränkungen gegen Frauen zu verhängen, die sich nicht an die Hijab-Pflicht und die Vorschriften zur Geschlechtertrennung halten (JS 11.4.2024).Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe und ist ein Eckpfeiler der geschlechtsspezifischen, systematischen Unterdrückung (JS 11.4.2024). Frauen, die in der Öffentlichkeit ohne "angemessene Kleidung", wie z. B. einen Stoffschal über dem Kopf (Hijab) und einem Kurzmantel (Manteau), oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, der nur das Gesicht freilässt] auftreten, können zu Auspeitschung oder einem Bußgeld verurteilt werden (USDOS 23.4.2024), Artikel 638, IStGB sieht auch Haftstrafen zwischen zehn Tagen und zwei Monaten vor (IStGB 15.7.2013). Für Männer gibt es keine entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (USDOS 23.4.2024). Diese und andere Vorschriften ermächtigen verschiedene Stellen am Arbeitsplatz, im Bildungs- und Gesundheitswesen und in kulturellen Einrichtungen, ein breites Spektrum an Disziplinarmaßnahmen und Einschränkungen gegen Frauen zu verhängen, die sich nicht an die Hijab-Pflicht und die Vorschriften zur Geschlechtertrennung halten (JS 11.4.2024). Im Juni 2023 hat das Parlament das sogenannte "Hijab- und Keuschheitsgesetz" beschlossen (IRINTL 12.5.2024), das bislang allerdings nicht offiziell in Kraft getreten ist (Standard 13.4.2024), da es vom Wächterrat mehrfach an das Parlament zurückverwiesen wurde (IrWire 13.3.2024). Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der Strafen für Frauen vor, die sich in der Öffentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (JS 11.4.2024; vgl. IrWire 13.3.2024). In Extremfällen können sogar bis zu 15 Jahre Haft und umgerechnet mehr als 5.000 Euro Strafe verhängt werden. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sollen auch mit Berufsverboten von bis zu 15 Jahren belegt werden können, und die Justiz soll die Befugnis erhalten, ein Zehntel ihres Vermögens zu beschlagnahmen (taz 20.9.2023). Unter Strafe gestellt werden auch Handlungen wie das Veröffentlichen unverhüllter Fotos in sozialen Medien, Proteste gegen Hijab-Vorschriften oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Medien und Regierungen gegen die Hijab-Pflicht. Geschäftsinhabern drohen Geldstrafen, Schließung und Lizenzentzug (JS 11.4.2024). Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hijab-Gesetzgebung vor, unter anderem mittels Überwachungskameras und Gesichtserkennungssoftware (IRINTL 27.5.2024), sowie die Bereitstellung von umfangreichen Haushaltsmitteln für die Einrichtung einer zentralen Stelle im Innenministerium, an die Ministerien, Staatsorgane und Strafverfolgungsbehörden ihre Einhaltung der Hijab- und Keuschheitsvorschriften melden müssen. Obwohl das Gesetz offiziell noch nicht in Kraft getreten ist, werden viele dieser Maßnahmen schon umgesetzt (JS 11.4.2024).Im Juni 2023 hat das Parlament das sogenannte "Hijab- und Keuschheitsgesetz" beschlossen (IRINTL 12.5.2024), das bislang allerdings nicht offiziell in Kraft getreten ist (Standard 13.4.2024), da es vom Wächterrat mehrfach an das Parlament zurückverwiesen wurde (IrWire 13.3.2024). Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der Strafen für Frauen vor, die sich in der Öffentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (JS 11.4.2024; vergleiche IrWire 13.3.2024). In Extremfällen können sogar bis zu 15 Jahre Haft und umgerechnet mehr als 5.000 Euro Strafe verhängt werden. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sollen auch mit Berufsverboten von bis zu 15 Jahren belegt werden können, und die Justiz soll die Befugnis erhalten, ein Zehntel ihres Vermögens zu beschlagnahmen (taz 20.9.2023). Unter Strafe gestellt werden auch Handlungen wie das Veröffentlichen unverhüllter Fotos in sozialen Medien, Proteste gegen Hijab-Vorschriften oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Medien und Regierungen gegen die Hijab-Pflicht. Geschäftsinhabern drohen Geldstrafen, Schließung und Lizenzentzug (JS 11.4.2024). Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hijab-Gesetzgebung vor, unter anderem mittels Überwachungskameras und Gesichtserkennungssoftware (IRINTL 27.5.2024), sowie die Bereitstellung von umfangreichen Haushaltsmitteln für die Einrichtung einer zentralen Stelle im Innenministerium, an die Ministerien, Staatsorgane und Strafverfolgungsbehörden ihre Einhaltung der Hijab- und Keuschheitsvorschriften melden müssen. Obwohl das Gesetz offiziell noch nicht in Kraft getreten ist, werden viele dieser Maßnahmen schon umgesetzt (JS 11.4.2024). Amnesty International dokumentierte beispielsweise Konfiskationen von Autos wegen angeblicher Hijab-Verstöße durch Frauen, wie auch Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei manche Frauen Textnachrichten erhielten und strafrechtlich verfolgt wurden, da sie von Überwachungskameras ohne Hijab bzw. in nicht konformer Kleidung gefilmt worden waren. Manche Frauen wurden nur verwarnt, andere zur Teilnahme an einem "Sittenunterricht" verpflichtet. Eine Betroffene berichtete von der Konfiskation ihres Laptops und strafrechtlicher Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern (AI 6.3.2024). Um die Zahl der Strafverfahren zu verringern, kommen Frauen bei Verstößen in vielen Fällen mit einer Verwarnung davon (DIS 3.2023). Auch wenn es in der Regel nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte Sittenpolizei in Iran jedoch gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt anwenden (AA 30.11.2022). Es wird von Fällen berichtet, bei denen Frauen von "Hijab-Durchsetzern" oder Polizeikräften verprügelt wurden (IrWire 16.5.2024). Weiters kommt es zu Schließungen von Cafés, Restaurants und Geschäften, die Frauen ohne Hijab bedient haben (IrWire 16.5.2024; vgl. NYT 5.5.2023). Einige Besitzer verweigern die Bedienung von Frauen mit losem Kopftuch aufgrund des Drucks der Sicherheitsbehörden daher. Die Politik der Islamischen Republik zielt darauf ab, Frauen die Präsenz im städtischen Raum zu verweigern (IrWire 16.5.2024). Im April 2024 kündigten die Sicherheitsbehörden die "Operation Nour" ("Licht") an, in deren Rahmen Frauen verstärkt wegen Hijab-Verstößen verhaftet werden. Berichten zufolge haben die Behörden Hunderte von Einrichtungen geschlossen, weil sie die Hijab-Pflicht nicht durchgesetzt haben (UANI o.D.; vgl. IrWire 16.5.2024). Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, wurden auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).Amnesty International dokumentierte beispielsweise Konfiskationen von Autos wegen angeblicher Hijab-Verstöße durch Frauen, wie auch Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei manche Frauen Textnachrichten erhielten und strafrechtlich verfolgt wurden, da sie von Überwachungskameras ohne Hijab bzw. in nicht konformer Kleidung gefilmt worden waren. Manche Frauen wurden nur verwarnt, andere zur Teilnahme an einem "Sittenunterricht" verpflichtet. Eine Betroffene berichtete von der Konfiskation ihres Laptops und strafrechtlicher Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern (AI 6.3.2024). Um die Zahl der Strafverfahren zu verringern, kommen Frauen bei Verstößen in vielen Fällen mit einer Verwarnung davon (DIS 3.2023). Auch wenn es in der Regel nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte Sittenpolizei in Iran jedoch gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt anwenden (AA 30.11.2022). Es wird von Fällen berichtet, bei denen Frauen von "Hijab-Durchsetzern" oder Polizeikräften verprügelt wurden (IrWire 16.5.2024). Weiters kommt es zu Schließungen von Cafés, Restaurants und Geschäften, die Frauen ohne Hijab bedient haben (IrWire 16.5.2024; vergleiche NYT 5.5.2023). Einige Besitzer verweigern die Bedienung von Frauen mit losem Kopftuch aufgrund des Drucks der Sicherheitsbehörden daher. Die Politik der Islamischen Republik zielt darauf ab, Frauen die Präsenz im städtischen Raum zu verweigern (IrWire 16.5.2024). Im April 2024 kündigten die Sicherheitsbehörden die "Operation Nour" ("Licht") an, in deren Rahmen Frauen verstärkt wegen Hijab-Verstößen verhaftet werden. Berichten zufolge haben die Behörden Hunderte von Einrichtungen geschlossen, weil sie die Hijab-Pflicht nicht durchgesetzt haben (UANI o.D.; vergleiche IrWire 16.5.2024). Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, wurden auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023). Gleichwohl ignorieren viele Frauen, v. a. in den Städten, trotz etwaiger Gegenmaßnahmen weiterhin die Einhaltung der Kopftuchpflicht (BAMF 4.12.2023; vgl. IRINTL 12.5.2024). Seit Mai 2023 entwickelten sich beispielsweise die U-Bahnstationen in Teheran zu Kampffeldern zwischen Gegnerinnen und Befürwortern des verpflichtenden Hijabs. Frauen, die grüne Schulterschärpen mit der Aufschrift "Orientierungsbotschafterinnen" tragen, halten dort Frauen an, die kein Kopftuch tragen, und ermahnen sie zur Einhaltung der Hijab-Pflicht (IRINTL 25.11.2023), wobei sich manche der Frauen über eine harte Behandlung durch diese "Botschafterinnen" beschwerten (IrWire 23.11.2023). Die Behörden sind noch mehr in Alarmbereitschaft, seit eine 17-Jährige [lt. manchen Quellen auch 16-Jährige] im Oktober nach einer Konfrontation mit der Sittenpolizei in der Teheraner U-Bahn gestorben ist (RFE/RL 6.11.2023). Laut Zeugenaussagen war die junge Frau, die kein Kopftuch trug, von einer Hijab-Vollstreckerin gestoßen worden, sodass sie mit dem Kopf auf einen Metallgegenstand fiel. Sie verlor daraufhin das Bewusstsein und verstarb nach einigen Wochen im Koma (TIME 28.10.2023; vgl. RFE/RL 6.11.2023).Gleichwohl ignorieren viele Frauen, v. a. in den Städten, trotz etwaiger Gegenmaßnahmen weiterhin die Einhaltung der Kopftuchpflicht (BAMF 4.12.2023; vergleiche IRINTL 12.5.2024). Seit Mai 2023 entwickelten sich beispielsweise die U-Bahnstationen in Teheran zu Kampffeldern zwischen Gegnerinnen und Befürwortern des verpflichtenden Hijabs. Frauen, die grüne Schulterschärpen mit der Aufschrift "Orientierungsbotschafterinnen" tragen, halten dort Frauen an, die kein Kopftuch tragen, und ermahnen sie zur Einhaltung der Hijab-Pflicht (IRINTL 25.11.2023), wobei sich manche der Frauen über eine harte Behandlung durch diese "Botschafterinnen" beschwerten (IrWire 23.11.2023). Die Behörden sind noch mehr in Alarmbereitschaft, seit eine 17-Jährige [lt. manchen Quellen auch 16-Jährige] im Oktober nach einer Konfrontation mit der Sittenpolizei in der Teheraner U-Bahn gestorben ist (RFE/RL 6.11.2023). Laut Zeugenaussagen war die junge Frau, die kein Kopftuch trug, von einer Hijab-Vollstreckerin gestoßen worden, sodass sie mit dem Kopf auf einen Metallgegenstand fiel. Sie verlor daraufhin das Bewusstsein und verstarb nach einigen Wochen im Koma (TIME 28.10.2023; vergleiche RFE/RL 6.11.2023). Laut offiziellen Statistiken sind rund 70 % der iranischen Bevölkerung gegen den verpflichtenden Hijab (BAMF 1.2023). Zahlreiche Beschränkungen zielen auf Frauen in Sport und Kultur ab (Verbot des Singens außer im Chor, Verbot des Tanzens, Verbot des Zugangs zu Fußballstadien, etc.) (ÖB Teheran 11.2021). Frauen ist es untersagt, in der Öffentlichkeit allein zu singen. Tanzen in der Öffentlichkeit ist nicht ausdrücklich verboten, doch können Personen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Behörden ihre Handlungen für unanständig oder unmoralisch halten. Es gab mehrere Berichte über Mädchen, die 2023 verhaftet wurden, nachdem sie Videos von sich beim Tanzen ohne Kopftuch in der Öffentlichkeit veröffentlicht hatten. In vielen Fällen wurde Frauen der Besuch von Sportveranstaltungen untersagt, obwohl Frauen an nach Geschlechtern getrennten Sportarten teilnehmen dürfen (USDOS 23.4.2024). Seit 1979 wird Frauen der Zutritt zu großen Fußballstadien verwehrt. Auf Druck der FIFA und anderer Organisationen durften Frauen in den letzten Jahren bei einer Handvoll nationaler Spiele anwesend sein. Im August 2022 durften sie zum ersten Mal ein Ligaspiel besuchen (AJ 25.8.2022). Im Mai 2024 wurde wieder von Zutrittsverboten von Frauen zu einem Stadion berichtet (IrWire 16.5.2024). Im Februar 2024 wurde beispielsweise von einem in der Provinz Khorasan Razavi erlassenen Verbot berichtet, das die Sportausübung von Frauen in Parks einschränkt (IrWire 6.2.2024). […] Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Stigmatisierung wegen SCHIZOPHRENIE; Zustand psych. Einrichtungen“ – Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle (ÖB Teheran) ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in den letzten Jahren auch aufgrund der Belastungen im Zusammenhang mit der Covid Krise breitere Akzeptanz erfahren haben dürften. Laut Information des Vertrauensarztes der Botschaft nimmt die Anzahl der diagnostizierten Erkrankungen zu und es bestehe kein Stigma im Iran. Eine gegenteilige Ansicht vertritt eine in den Einzelquellen angeführte Stelle. Demnach sind Menschen mit Behinderungen in ihrem Alltag fast überall mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert. Diskriminierung im Gesundheitswesen stellt ebenfalls ein anhaltendes Problem dar. Die Stigmatisierung ist nach Aussage der Befragten in ländlichen Gebieten besonders stark, vor allem für Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Auch der Bruder und Erwachsenenvertreter XXXX wurde in der am 15.01.2025 durchgeführten Verhandlung einvernommen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Auch der Bruder und Erwachsenenvertreter römisch 40 wurde in der am 15.01.2025 durchgeführten Verhandlung einvernommen. Die Feststellungen basieren somit auf den bereits in den Klammern angeführten Beweismitteln. Darüber hinaus gilt es Folgendes zu sagen: Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage des iranischen Reisepasses fest (VP S. 6: Originalreisepassvorlage; AS 19ff.: Kopie iranischer Reisepass, XXXX ). Die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, ebenso ihr Familienstand und ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin getätigten glaubhaften Angaben.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage des iranischen Reisepasses fest (VP S. 6: Originalreisepassvorlage; AS 19ff.: Kopie iranischer Reisepass, römisch 40 ). Die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, ebenso ihr Familienstand und ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin getätigten glaubhaften Angaben. Wenn die Beschwerdeführerin in OZ 20 und OZ 21 je ein Schreiben datiert mit 14.01.2025 und 13.02.2025 der Baptistengemeinde in XXXX vorlegt, wonach ein Pastor schriftlich darlegt, dass die Beschwerdeführerin in „freien Gebeten“ am Gemeindeleben teilnehme und „sie eine gläubige Christin ist“, kann daraus allein keine Konversion zum Christentum erkannt werden (VP S. 11). Einerseits wurde dieses Vorbringen just nach der am Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung und somit zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt – erstmals - erstattet. Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass hierbei auch der persönliche Eindruck, welchen die verhandlungsführende Richterin von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, ausschlaggebend ist. Die Beschwerdeführer war gedämpft und ließ sich ihr Auftreten mit der oben festgestellten Medikation in Einklang bringen, weshalb ihr willentlicher Entschluss zu konvertieren, bereits vorweg stark angezweifelt werden muss. In Übereinstimmung mit dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich vermittelten Eindruck der Beschwerdeführerin selbst, beschrieb auch ihr Bruder, dass die Beschwerdeführerin ruhiggestellt wirke und sie durch den Erhalt der Medikamente in ihrer Persönlichkeit verändert sei. Bereits vor diesem Hintergrund, muss es als lebensfremd eingestuft werden, dass die Beschwerdeführerin danach trachtete und in weiterer Folge dazu in der Lage sein sollte, eine Konversion ernsthaft zu erwägen. Dass die behauptete Konversion auch von der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt aufgebracht wurde, stärkt die Einschätzung, dass dieses Vorbringen im Nachhinein konstruiert wurde um der Beschwerdeführerin eine bessere Position im Asylverfahren zu verschaffen. Wenn die Beschwerdeführerin in OZ 20 und OZ 21 je ein Schreiben datiert mit 14.01.2025 und 13.02.2025 der Baptistengemeinde in römisch 40 vorlegt, wonach ein Pastor schriftlich darlegt, dass die Beschwerdeführerin in „freien Gebeten“ am Gemeindeleben teilnehme und „sie eine gläubige Christin ist“, kann daraus allein keine Konversion zum Christentum erkannt werden (VP S. 11). Einerseits wurde dieses Vorbringen just nach der am Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung und somit zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt – erstmals - erstattet. Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass hierbei auch der persönliche Eindruck, welchen die verhandlungsführende Richterin von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, ausschlaggebend ist. Die Beschwerdeführer war gedämpft und ließ sich ihr Auftreten mit der oben festgestellten Medikation in Einklang bringen, weshalb ihr willentlicher Entschluss zu konvertieren, bereits vorweg stark angezweifelt werden muss. In Übereinstimmung mit dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich vermittelten Eindruck der Beschwerdeführerin selbst, beschrieb auch ihr Bruder, dass die Beschwerdeführerin ruhiggestellt wirke und sie durch den Erhalt der Medikamente in ihrer Persönlichkeit verändert sei. Bereits vor diesem Hintergrund, muss es als lebensfremd eingestuft werden, dass die Beschwerdeführerin danach trachtete und in weiterer Folge dazu in der Lage sein sollte, eine Konversion ernsthaft zu erwägen. Dass die behauptete Konversion auch von der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt aufgebracht wurde, stärkt die Einschätzung, dass dieses Vorbringen im Nachhinein konstruiert wurde um der Beschwerdeführerin eine bessere Position im Asylverfahren zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin aus XXXX /Iran stammt (AS 20), sie dort geboren wurde (AS 20) und bis zur Ausreise am 16.12.2022 (AS 15) auch gemeinsam mit ihren Eltern gelebt (AS 14, 451), studiert und gearbeitet hat (AS 14, 451), ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbar dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dass die Beschwerdeführerin aus römisch 40 /Iran stammt (AS 20), sie dort geboren wurde (AS 20) und bis zur Ausreise am 16.12.2022 (AS 15) auch gemeinsam mit ihren Eltern gelebt (AS 14, 451), studiert und gearbeitet hat (AS 14, 451), ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbar dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in ‚Industriellem Ingenieurwesen‘ (Bachelor, AS 451) verfügt und in diesem Beruf auch gearbeitet hat (AS 12), ergibt sich aus den von ihr getätigten gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben im Verfahren, welche auch die Einschätzung tragen, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Bildungslevel verfügt. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Berufsausübung im Laufe des Verfahrens abweichende Angaben tätigte. Einerseits habe sie stets Arbeit gesucht, sei aber wegen politischer Hintergründe ihrer Eltern immer abgelehnt worden (AS 451), gleichzeitig habe ihr Vater für ihren Lebensunterhalt gesorgt (AS 451). Andererseits habe sie in einem Blumengeschäft gearbeitet (AS 453), dann bei einer Computerfirma (AS 454). Glaubhaft war, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Studienabschluss nicht sofort den zu ihrer Ausbildung passenden Beruf finden konnte, wobei dieser Umstand vielmehr ihrem Krankheitsbild zuzuschreiben sein mag als einem individuell-konkreten Verfolgungsmerkmal. Ihre Angaben zu ihrer Berufserfahrung, wonach sie (AS 453) „immer abgelehnt“ wurde, „vergeblich“ eine Arbeitsstelle suchte und die Arbeitsbedingungen nicht ausreichend gewesen sein sollen (AS 453: „schlechtes Arbeitsklima“) sind daher in diesem Kontext zu verstehen. Zudem hat sie, als sie schlecht oder nicht bezahlt wurde, sogar die Hilfe der Wirtschaftskammer im Iran in Anspruch genommen (AS 454); die Inanspruchnahme der Hilfe iranischer Behördenstrukturen, mögen sie auch ergebnislos verlaufen sein, stehen dem behaupteten Verfolgungsgedanken diametral entgegen. Auch der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimatstadt problemlos leben und arbeiten können, spricht gegen eine politisch-aktive Familie, wie von der Beschwerdeführerin darzustellen versucht (AS 451: „politischen Hintergründe meiner Eltern“, 453: „wir sind eine politisch aktive Familie“). Die Feststellung zur - legalen - Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem vorgelegten, nach wie vor gültigen Originalreisepass samt Schengen-Visum; die Reise nach Österreich zwecks Asylantragstellung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren selbst. Ein Verfolgungsgrund ist vordergründig schon deswegen nicht ersichtlich ist, weil die Beschwerdeführerin selbst aussagte, sie sei nach Österreich gereist, (AS 257): „weil ich von Anfang an nach Österreich zu meinem Bruder wollte“. Die Feststellungen zur familiären Situation im Iran samt Kontakt (AS 451; VP S. 7) gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss konstatiert werden, dass sie sich bereits vor ihrer Asylantragstellung (08.02.2023) in Behandlung befand (AS 25ff., 83, 89; VP S. 15; OZ 13). Ihr wurde die Diagnose paranoide Schizophrenie, F20.0, ICS-10, wie folgt, gestellt: „Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend.“ Nach den vorliegenden Länderberichten verfügt der Iran jedoch über ein umfassend ausgebautes, landesweites Gesundheitssystem, welches den Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Somit ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich auch im Iran, insbesondere am Herkunftsort in XXXX /Iran einer psychologischen-psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, wie sie es auch vor ihrer Ausreise aus dem Iran getan hat. Dass ihr ein effektiver Zugang zum Gesundheitssystem im Iran bzw. eine Behandlungsmöglichkeit unzugänglich wären, behauptete sie noch nicht einmal, wobei die Vertretung sowie ihr Bruder einhellig schilderten, dass die Beschwerdeführerin im Iran mit anderen Medikamenten behandelt wurde, die Medikation ist Österreich dagegen effektiver erfolgte und bessere Ergebnisse erzielte. Nach den vorliegenden Länderberichten verfügt der Iran jedoch über ein umfassend ausgebautes, landesweites Gesundheitssystem, welches den Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Somit ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich auch im Iran, insbesondere am Herkunftsort in römisch 40 /Iran einer psychologischen-psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, wie sie es auch vor ihrer Ausreise aus dem Iran getan hat. Dass ihr ein effektiver Zugang zum Gesundheitssystem im Iran bzw. eine Behandlungsmöglichkeit unzugänglich wären, behauptete sie noch nicht einmal, wobei die Vertretung sowie ihr Bruder einhellig schilderten, dass die Beschwerdeführerin im Iran mit anderen Medikamenten behandelt wurde, die Medikation ist Österreich dagegen effektiver erfolgte und bessere Ergebnisse erzielte. Rückkehrer sind nicht vom Gesundheitssystem ausgeschlossen, wie sich den Länderberichten entnehmen lässt; zum Gesundheitssystem zählt auch die Verfügbarkeit von Medikamenten, wobei es sich nicht um die gleichen wie in Österreich, sondern um Generika handeln kann (siehe insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.04.2023: Medical Country of Origin Information EUAA). Darüber hinaus ist die Behandlung durch Psychiater und Psychologen [siehe insbesondere die ins Verfahren eingeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2021 zu: „Stigmatisierung wegen Schizophrenie; Zustand psych. Einrichtungen; Anfragebeantwortung zum Iran: Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie vom Juli 2021; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran: paranoide Schizophrenie vom 28.12.2012; Zustand psych. Einrichtungen] samt Medikation der Beschwerdeführerin im Iran möglich (nach Eigenangabe AS 159 der Beschwerdeführerin hat in der Heimat ein oftmaliger Arztwechsel stattgefunden, die Zeit auf der Uni war besonders schlimm und sie hat die Medikamente A. und R. erhalten; AS 452: „Ich war im Iran in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung (Gesprächstherapie). … Mir wurden Medikamente gegen Schizophrenie und bipolare Störung verschrieben“), wodurch der effektive Zugang zum Gesundheitssektor und medikamentöser Behandlung nachweislich Bestätigung findet; es ist daher auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Behandlung nicht auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran weiterhin möglich sein sollte. Das Medikament R. ist nach den angeführten Quellen sogar in „ordinary drug stores – pharmacies“ erhältlich. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Dass die Beschwerdeführerin den Iran legal und problemlos am 16.12.2022 mit dem Flugzeug verlassen hat, ist aufgrund des Reisepasseintrages samt Schengen-Visum, nachvollziehbar (AS 15, 21). Dass die Beschwerdeführer den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen hat und nie Probleme mit dem Regime hatte, sie im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung war und auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als politische Aktivistin anzusehen ist, basiert auf den nachfolgenden Überlegungen: Dass die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Regime hätte, kann aufgrund ihrer problemlosen Grundschul- und Hochschulausbildung, ihren Erwerbstätigkeiten und schließlich der problemlosen Reisepassausstellung am XXXX nicht erkannt werden. Befragt, ob sie selbst konkrete Probleme gehabt hätte, gab die Beschwerdeführerin Probleme bei der Arbeitssuche an (AS 453), wonach sie nicht sofort in ihrem erlernten Bereich Arbeit gefunden hätte, sondern in einem Blumengeschäft. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Blumengeschäft und bei ihrer darauffolgenden Tätigkeit in einer Computerfirma sexuell belästigt wurde (vgl. AS 453 und AS 454) war für die Beschwerdeführerin nicht nur eine unangenehme Erfahrung, sondern auch Grund, sich bei der Wirtschaftskammer im Iran (eine zumindest behördennahe Institution) Hilfe zu suchen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Problemen oder gar politischer Verfolgung durch das iranische Regime unterworfen gewesen, hätte sie wohl nicht bei einer behördennahen Institution um Unterstützung angesucht. Dass sie keine polizeiliche Anzeige erstattete, konnte sie nicht begründen, sondern gab lediglich in einem Satz an: „Zur Polizei ging ich nicht“ (AS 454). Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin auch entsprechender staatlicher Schutz bei einem Übergriff zur Verfügung stünde. Dass die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Regime hätte, kann aufgrund ihrer problemlosen Grundschul- und Hochschulausbildung, ihren Erwerbstätigkeiten und schließlich der problemlosen Reisepassausstellung am römisch 40 nicht erkannt werden. Befragt, ob sie selbst konkrete Probleme gehabt hätte, gab die Beschwerdeführerin Probleme bei der Arbeitssuche an (AS 453), wonach sie nicht sofort in ihrem erlernten Bereich Arbeit gefunden hätte, sondern in einem Blumengeschäft. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Blumengeschäft und bei ihrer darauffolgenden Tätigkeit in einer Computerfirma sexuell belästigt wurde vergleiche AS 453 und AS 454) war für die Beschwerdeführerin nicht nur eine unangenehme Erfahrung, sondern auch Grund, sich bei der Wirtschaftskammer im Iran (eine zumindest behördennahe Institution) Hilfe zu suchen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Problemen oder gar politischer Verfolgung durch das iranische Regime unterworfen gewesen, hätte sie wohl nicht bei einer behördennahen Institution um Unterstützung angesucht. Dass sie keine polizeiliche Anzeige erstattete, konnte sie nicht begründen, sondern gab lediglich in einem Satz an: „Zur Polizei ging ich nicht“ (AS 454). Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin auch entsprechender staatlicher Schutz bei einem Übergriff zur Verfügung stünde. Die Beschwerdeführerin war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 454). Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrmals behauptet, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie (AS 16, 453; VP S. 5) und versuchte sie, aus einem Gefängnisaufenthaltes ihres nach wie vor im Iran problemlos lebenden und arbeitenden Vaters (VP S. 13) im Jahr ir.1360 = 1981 (AS 453), ihren eigenen Demonstrationsteilnahmen gegen eine Präsidentenwahl im Jahr ir.1388 = 2009 (AS 456), den Demonstrationsteilnahmen bei „Frauen leben Freiheit“ vom ir.25.06.1400 bis 28.06.1400 = ab 16.09.2021 (AS 454) und ihren 2-tägigen Demonstrationsteilnahmen in Wien im April 2024 (AS 455) sowie ihren online-posts und geteilten Inhalten (OZ 14: Screenshots von Instagram Post von XXXX vom 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024, 28.06.2024) eine politische Verfolgung durch das iranische Regime zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 454). Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrmals behauptet, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie (AS 16, 453; VP S. 5) und versuchte sie, aus einem Gefängnisaufenthaltes ihres nach wie vor im Iran problemlos lebenden und arbeitenden Vaters (VP S. 13) im Jahr ir.1360 = 1981 (AS 453), ihren eigenen Demonstrationsteilnahmen gegen eine Präsidentenwahl im Jahr ir.1388 = 2009 (AS 456), den Demonstrationsteilnahmen bei „Frauen leben Freiheit“ vom ir.25.06.1400 bis 28.06.1400 = ab 16.09.2021 (AS 454) und ihren 2-tägigen Demonstrationsteilnahmen in Wien im April 2024 (AS 455) sowie ihren online-posts und geteilten Inhalten (OZ 14: Screenshots von Instagram Post von römisch 40 vom 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024, 28.06.2024) eine politische Verfolgung durch das iranische Regime zu konstruieren. Es ist jedoch kein Zusammenhang zwischen einer angeblichen Verhaftung ihres Vaters im Jahr 1981 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 erkennbar. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin damals erst 9 Jahre alt war, konnte ihr Vater noch Jahrzehnte nach seiner Freilassung problemlos im Iran leben und arbeiten und seine Familie versorgen. Auch die Beschwerdeführerin konnte im Iran studieren und arbeiten, ohne von iranischen Behörden daran gehindert worden zu sein. Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin nach Durchsicht des Behördenaktes bereits 2019 mittels Schengen-Visum XXXX nach Österreich eingereist ist. Somit war es ihr nicht nur problemlos möglich, einen iranischen Reisepass ausgestellt zu erhalten, sondern auch mit diesem samt Schengen-Visum problemlos legal auszureisen. Die ungehinderte Passausstellung und legale Ausreisetätigkeit lässt sich mit dem behaupteten Bild einer gesuchten politischen Aktivistin nicht in Einklang bringen.Es ist jedoch kein Zusammenhang zwischen einer angeblichen Verhaftung ihres Vaters im Jahr 1981 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 erkennbar. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin damals erst 9 Jahre alt war, konnte ihr Vater noch Jahrzehnte nach seiner Freilassung problemlos im Iran leben und arbeiten und seine Familie versorgen. Auch die Beschwerdeführerin konnte im Iran studieren und arbeiten, ohne von iranischen Behörden daran gehindert worden zu sein. Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin nach Durchsicht des Behördenaktes bereits 2019 mittels Schengen-Visum römisch 40 nach Österreich eingereist ist. Somit war es ihr nicht nur problemlos möglich, einen iranischen Reisepass ausgestellt zu erhalten, sondern auch mit diesem samt Schengen-Visum problemlos legal auszureisen. Die ungehinderte Passausstellung und legale Ausreisetätigkeit lässt sich mit dem behaupteten Bild einer gesuchten politischen Aktivistin nicht in Einklang bringen. Hinsichtlich ihrer Demonstrationsteilnahme gegen eine Präsidentenwahl im Jahr ir.1388 = 2009 hatte die Beschwerdeführerin, welche zu dieser Zeit ihr Bachelorstudium absolvierte, offenbar keine Konsequenzen, konnte sie doch ihr Studium im Jahr ir.1389 ohne Zwischenfälle oder nennenswerte Vorkommnisse abschließen. Weiters hatten auch die weiteren behaupteten Demonstrationsteilnahmen vom ir.25.06.1400 bis 28.06.1400 für die Beschwerdeführerin keine Konsequenzen. Für das erkennende Gericht stellt es sich vielmehr so dar, dass die Beschwerdeführerin versucht, zu den Protesten im September 2022 (Tod von Jina Mahsa Amini) eine Verbindung herzustellen; dabei übersieht sie jedoch, dass die von ihr behaupteten Demonstrationsteilnahmen „Frauen leben Freiheit“ vom (AS 454) ir.25.06.1400 bis 28.06.1400 = den September des Jahres 2021 betreffen und somit ein Jahr zuvor stattfanden. Auch fanden die „Frauen leben Freiheit“-Kundgebungen erst im September 2022 iranweite Verbreitung, nachdem sie zuvor von kurdischen Kämpferinnen geprägt waren; die Beschwerdeführerin ist allerdings keine Kurdin ist. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien oder aufgrund von Postings in sozialen Medien droht [dem Gericht wurden Screenshots von Online-Postings und geteilten Inhalten vorgelegt; OZ 14: Screenshots von XXXX vom 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024 und vom 28.06.2024]. Dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Wien teilgenommen und Social-Media-Beiträge teilte wird aufgrund der Beweismittelvorlagen vom erkennenden Gericht nicht bezweifelt. Gegenständlich liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor, die einen Grund zu der Annahme bieten würden, dass den iranischen Behörden die Teilnahmen der Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Wien oder die auf dem öffentlichen Instagram-Profil geposteten regierungskritischen Inhalte bekannt geworden sind: Aus den Länderberichten zu Iran ergibt sich nicht, dass der iranische Staat gleichsam sämtliche gegen die iranische Regierung gerichtete Demonstrationen im In- und Ausland systematisch überwachen und die daran teilnehmenden Personen ausforschen oder die Internetaktivitäten weltweit nach regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen und sonstigen Kanälen durchsuchen und die dahinterstehenden Verfasser gezielt identifizieren würde. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien oder aufgrund von Postings in sozialen Medien droht [dem Gericht wurden Screenshots von Online-Postings und geteilten Inhalten vorgelegt; OZ 14: Screenshots von römisch 40 vom 08.03.2024, 26.04.2024, 20.05.2024 und vom 28.06.2024]. Dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Wien teilgenommen und Social-Media-Beiträge teilte wird aufgrund der Beweismittelvorlagen vom erkennenden Gericht nicht bezweifelt. Gegenständlich liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor, die einen Grund zu der Annahme bieten würden, dass den iranischen Behörden die Teilnahmen der Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Wien oder die auf dem öffentlichen Instagram-Profil geposteten regierungskritischen Inhalte bekannt geworden sind: Aus den Länderberichten zu Iran ergibt sich nicht, dass der iranische Staat gleichsam sämtliche gegen die iranische Regierung gerichtete Demonstrationen im In- und Ausland systematisch überwachen und die daran teilnehmenden Personen ausforschen oder die Internetaktivitäten weltweit nach regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen und sonstigen Kanälen durchsuchen und die dahinterstehenden Verfasser gezielt identifizieren würde. Überhaupt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Widersprüche, mögen diese auch nur scheinbare Details betreffen: Einerseits sei sie aus dem Iran ausgereist, weil sie nicht habe heiraten können und sich mit ihren Eltern gestritten hätte (AS 157), andererseits sei sie wegen der politisch-aktiven-Familie und ihrer psychischen Erkrankungen ausgereist (AS 16). Letzteres hält das Gericht in Zusammenschau sämtlicher Umstände für plausibel, wobei hierbei nicht nur die Angaben der Beschwerdeführerin selbst herangezogen werden, sondern diese auch mit denen ihres Bruders und Erwachsenenvertreters kompatibel sind, welcher dem Gericht die Entwicklungen seiner Schwester mit Blick auf ihre psychische Gesundheit veranschaulichte. Mit Blick darauf, dass die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen ist, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers keine derartigen positiven Feststellungen vom VwG getroffen werden können (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN), war es nicht möglich, den Sachverhalt detaillierter abzustecken, weil sich die Beschwerdeführerin in vielfache Widersprüche verstrickte, die nicht aufgelöst werden konnten. Mit Blick darauf, dass die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen ist, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers keine derartigen positiven Feststellungen vom VwG getroffen werden können vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN), war es nicht möglich, den Sachverhalt detaillierter abzustecken, weil sich die Beschwerdeführerin in vielfache Widersprüche verstrickte, die nicht aufgelöst werden konnten. Auch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Vorfällen nicht bereits in der freien Erzählung vollständige Angaben gemacht hat. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daher, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 08.02.2023 stellte, weil ihr Schengen-Visum dreieinhalb Wochen später, am XXXX abgelaufen wäre (AS 19ff.) und sie die in Österreich erhaltene, gut anschlagende Medikation nicht abbrechen wollte. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daher, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 08.02.2023 stellte, weil ihr Schengen-Visum dreieinhalb Wochen später, am römisch 40 abgelaufen wäre (AS 19ff.) und sie die in Österreich erhaltene, gut anschlagende Medikation nicht abbrechen wollte. Vor dem Gesagten, kann der nachgeschobene Fluchtgrund der Konversion knapp abgehandelt werden. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie besuche sonntags die Kirche (AS 458), und legte 2 Schreiben vor, wonach die Beschwerdeführerin (OZ 20 und OZ 21) „eine gläubige Christin“ sei und „seit vielen Monaten regelmäßig zu Gottesdiensten“ komme und „freie Gebete“ bete. Sie besuche wöchentlich n die Kirche wegen der (VP S. 11) „positive Atmosphäre in der Kirche“. Noch in der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nämlich ein Konversionsvorbringen trotz expliziter Nachfrage dezidiert ausgeschlossen (VP S. 11: R an BFV: Gibt es ein Konversionsvorbringen, ein solches hätte ich nirgendwo im Akt gefunden? BFV: Nein.). Mit dieser (späten) Zuwendung an das Christentum traf die Beschwerdeführerin keine bewusste Entscheidung, sondern es handelte sich um eine sich bietende, eher beiläufige Gelegenheit: Die Beschwerdeführerin kam zur Kirche, wegen der positiven Atmosphäre (VP S. 11). Nach Ansicht des Gerichts liegt bei der Beschwerdeführerin sohin allenfalls eine Scheinkonversion vor, da keine innere Überzeugung hervortrat. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin erst nach der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorlegte, welche sie als gläubige Christin bezeichnen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren selbst als Religionszugehörigkeit durchgehend den Islam angab (AS 12, 451). Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie mit der Situation von Frauen im Iran nicht zufrieden sei und bezog sich dabei insbesondere auf die Kleidervorschriften (AS 458, 648). Dass die Beschwerdeführerin eine „westliche Orientierung“ verinnerlicht hat, die sie im Iran exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt und kein Kopftuch trägt, wird nicht in Abrede gestellt (AS 458, 648). Jedoch kann in den im Iran vorherrschenden Kleider- und Verhaltensvorschriften für sich genommen keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden wäre oder ihr die Verhaltensvorschriften jegliche Lebensgrundlage entziehen würden. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin, die bis zur Ausreise im Iran lebte, studieren, und arbeiten. Sie konnte dagegen nicht glaubhaft machen, dass sie eine „westliche Lebensweise“ in Österreich angenommen hätte, bei deren weiterer Pflege sie im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Sanktionierung ausgesetzt wäre. Auch wurden keine Angaben gemacht, welche Lebensführung sich die Beschwerdeführerin in Österreich angeeignet hätte, die ihr im Iran verwehrt wäre. Ihr Leben in Österreich war, menschlich nachvollziehbar, vielmehr dem Erhalt zielgerichteter Medikation sowie der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gewidmet. Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass in XXXX /Iran Iran keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vorherrschen und etwaige Behandlungsmöglichkeiten für Krankheitsbilder vorhanden und auch zugänglich sind. Aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass in römisch 40 /Iran Iran keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vorherrschen und etwaige Behandlungsmöglichkeiten für Krankheitsbilder vorhanden und auch zugänglich sind. Anzumerken ist, dass die Gesundheitsversorgung im Iran gewährleistet ist und jedenfalls in Teheran die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen sogar auf einem eher hohen Niveau vorhanden ist. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nach Eigenangaben der Beschwerdeführerin nicht vor. Dazu, dass bei der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 (AS 157ff.) eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) diagnostiziert wurde, muss angemerkt werden, dass Medikamenten zu diesem Krankheitsbild auch im Iran verfügbar sind, das Krankheitsbild somit dem Grunde nach behandelbar ist. Den Angaben der Beschwerdeführerin war damit übereinstimmend zu entnehmen, dass sie Behandlung im Iran erfuhr. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ergeben sich aus den Länderberichten zum Iran in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Hintergrund (Sprachkenntnisse, familiäres Netz, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand). Dass die Beschwerdeführerin mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut ist, steht fest, weil sie seit der Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2022 ihr gesamtes Leben im Iran verbrachte, dort aufwuchs und sozialisiert wurde. Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht wieder in XXXX /Iran ansiedeln könnte. Die Beschwerdeführerin ist medikamentös eingestellt; Medikamenten zur Behandlung von Schizophrenie sind im Iran verfügbar; sie ist arbeitsfähig und verfügt über ein Studium, mehrjährige Arbeitserfahrung samt Berufsausbildung (AS 12, 451, 453f.; VP S. 16). Sie ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut, beherrscht die Landessprache Farsi (AS 11f., 449; VP) und verfügt in XXXX /Iran über familiäre Anknüpfungspunkte (siehe auch 1.3.1.).Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht wieder in römisch 40 /Iran ansiedeln könnte. Die Beschwerdeführerin ist medikamentös eingestellt; Medikamenten zur Behandlung von Schizophrenie sind im Iran verfügbar; sie ist arbeitsfähig und verfügt über ein Studium, mehrjährige Arbeitserfahrung samt Berufsausbildung (AS 12, 451, 453f.; VP S. 16). Sie ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut, beherrscht die Landessprache Farsi (AS 11f., 449; VP) und verfügt in römisch 40 /Iran über familiäre Anknüpfungspunkte (siehe auch 1.3.1.). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände grundsätzlich davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder bei den Eltern in XXXX /Iran oder bei anderen Verwandten ansiedeln kann. Berücksichtigt wird jedoch insbesondere, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihr gewählter Erwachsenenvertreter ist, und ein enges Band zwischen ihnen besteht; dies ist aufgrund ihrer jahrelangen psychischen Beeinträchtigungen auch nachvollziehbar (OZ 16, OZ 19). Dem aktuellsten vorliegenden fachärztlichen Befund eines FA für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin (OZ 19) vom Jänner 2025 ist zu entnehmen, dass für „eine Aufrechterhaltung des derzeitigen stabilen Zustandsbildes eine sichere und entwicklungsfördernde Umgebung für die Patientin unerlässlich ist“ und bei einer Rückführung mit einer „starken psychischen Zustandsverschlechterung“ zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände grundsätzlich davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder bei den Eltern in römisch 40 /Iran oder bei anderen Verwandten ansiedeln kann. Berücksichtigt wird jedoch insbesondere, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihr gewählter Erwachsenenvertreter ist, und ein enges Band zwischen ihnen besteht; dies ist aufgrund ihrer jahrelangen psychischen Beeinträchtigungen auch nachvollziehbar (OZ 16, OZ 19). Dem aktuellsten vorliegenden fachärztlichen Befund eines FA für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin (OZ 19) vom Jänner 2025 ist zu entnehmen, dass für „eine Aufrechterhaltung des derzeitigen stabilen Zustandsbildes eine sichere und entwicklungsfördernde Umgebung für die Patientin unerlässlich ist“ und bei einer Rückführung mit einer „starken psychischen Zustandsverschlechterung“ zu rechnen ist. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und der Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und der Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen Kurs besucht, basiert auf ihrer eigenen Angabe, welche glaubhaft ist, da nicht erkannt werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu die Unwahrheit angeben sollte. Dass die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachging und aktuell von der Grundversorgung lebt, ist einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zu entnehmen (GVS Datenbankabfrage vom 03.03.2025, Auszug im Akt). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( XXXX ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und jenen des Bruders. Ihr Bruder ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter, wie die entsprechenden Vorlage (OZ 16) belegt. Weitere wesentliche verwandtschaftliche, freundschaftliche oder sonstigen enge soziale Bindungen in Österreich haben sich nicht ergeben. Der sonntägliche Kirchgang der sunnitisch-islamischen Beschwerdeführerin zur Baptistengemeinde XXXX ändert daran nichts (OZ 20) und dient ihr bloß als Zeitvertreib. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder ( römisch 40 ; AS 23) trotz räumlicher Trennung in engem Kontakt ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und jenen des Bruders. Ihr Bruder ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter, wie die entsprechenden Vorlage (OZ 16) belegt. Weitere wesentliche verwandtschaftliche, freundschaftliche oder sonstigen enge soziale Bindungen in Österreich haben sich nicht ergeben. Der sonntägliche Kirchgang der sunnitisch-islamischen Beschwerdeführerin zur Baptistengemeinde römisch 40 ändert daran nichts (OZ 20) und dient ihr bloß als Zeitvertreib. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich nach Einsichtnahme in den Strafregisterauszug (Auszug vom 03.03.2025, im Akt). Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Diskriminierung und Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihres behaupteten politischen Aktivismus und einer oppositionellen und westlichen Gesinnung erwies sich als wahrheitswidrig. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die Teilnahme an einer Demonstration in Wien nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken sollte und ausschließlich zur Begründung eines Vorbringens im Asylverfahren erfolgte. Die Feststellungen vermögen auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin als Frau nicht zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen im Iran nicht gleichberechtigt sind. Verschiedene gesetzliche Verbote erschweren es Frauen, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die zum Teil relativ offen diskutiert werden. Auch wenn Übergriffe oder Diskriminierungen von Frauen asylrelevant sein können, erreicht die im Iran bestehende Diskriminierung der Frauen kein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass alle im Iran lebenden Frauen wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten (keine Gruppenverfolgung von Frauen im Iran). Ebenso konnte die Beschwerdeführer weder von ihrer Nähe oder gar von einer Konversion zum Christentum überzeugen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nämlich nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde dann bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse am Christentum, dieses mag der Beschwerdeführerin zugebilligt werden, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN), weshalb auch mit diesem Teil des Vorbringens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen war. Ebenso konnte die Beschwerdeführer weder von ihrer Nähe oder gar von einer Konversion zum Christentum überzeugen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nämlich nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde dann bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse am Christentum, dieses mag der Beschwerdeführerin zugebilligt werden, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN), weshalb auch mit diesem Teil des Vorbringens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: § 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art. 2bzw.
3 EMRK abgeleitet werden kann.Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, bzw.
3 EMRK abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihrer Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise im Iran im Familienverband, ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei den Eltern in XXXX /Iran zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über finanzielle Unterstützung durch ihre im Iran lebenden Angehörigen, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass sie im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist diesen eine Ansiedlung XXXX /Iran möglich und auch zumutbar.Die Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise im Iran im Familienverband, ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei den Eltern in römisch 40 /Iran zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über finanzielle Unterstützung durch ihre im Iran lebenden Angehörigen, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass sie im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist diesen eine Ansiedlung römisch 40 /Iran möglich und auch zumutbar. Hinsichtlich der akut behandlungsbedürftigen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist wie folgt auszuführen: Im gegenständlichen Fall litt die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat an paranoider Schizophrenie. Die paranoide Schizophrenie ist eine Unterform der Schizophrenie, die laut ICD-10 unter F20.0 klassifiziert wird. Sie ist durch anhaltende Wahnvorstellungen und Halluzinationen (vor allem akustische) gekennzeichnet, während Störungen der Sprache, Affektverflachung oder katatone Symptome weniger im Vordergrund stehen. Hauptsymptome sind Wahnvorstellungen: Häufig Verfolgungswahn, Größenwahn oder Beziehungswahn; Halluzinationen: Vor allem akustische Halluzinationen (z. B. Stimmenhören); Misstrauen und Feindseligkeit gegenüber anderen Menschen; Strukturierte Denkprozesse, jedoch mit inhaltlichen Denkstörungen; Oft emotionale Anspannung, Reizbarkeit oder Aggressivität. Diese Symptome führen oft zu sozialem Rückzug, Beeinträchtigung im Alltag und einem verzerrten Realitätsbezug. Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie erfolgt multimodal und kombiniert verschiedene Ansätze. Die wichtigste Säule bildet die medikamentöse Therapie mit Antipsychotika, die Halluzinationen und Wahnvorstellungen lindern. Dabei kommen sowohl typische als auch atypische Antipsychotika zum Einsatz, wobei letztere meist besser verträglich sind. Da die Erkrankung oft schubförmig oder chronisch verläuft, ist die langfristige Einnahme dieser Medikamente in vielen Fällen notwendig. Psychotherapeutische Verfahren ergänzen die medikamentöse Behandlung, weiters spielen soziale und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen eine zentrale Rolle. Schizophrenie gilt als chronische Erkrankung, doch mit der richtigen Behandlung können viele Betroffene ein stabiles Leben führen. Eine vollständige Heilung im klassischen Sinne ist selten, doch bei etwa 20 bis 30 Prozent der Patienten kommt es zu einer langfristigen Remission, in der die Symptome weitgehend verschwinden. Häufiger verläuft die Erkrankung schubförmig mit Phasen der Besserung und möglichen Rückfällen. Ein Drittel der Betroffenen zeigt einen chronischen Verlauf mit anhaltenden Symptomen. Die beste Prognose haben Menschen, die frühzeitig behandelt werden, über ein stabiles soziales Umfeld verfügen und ihre Therapie konsequent einhalten. Ohne Behandlung kann die Erkrankung zu schweren sozialen und beruflichen Einschränkungen führen, weshalb eine kontinuierliche Therapie entscheidend für die Lebensqualität der Betroffenen ist. Wie bereits festgestellt ist die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Heimat möglich, die von ihr benötigten Wirkstoffe und Medikamente sind verfügbar und mit familiärer Unterstützung auch leistbar so wie bereits zuvor. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, so soll doch im gegenständlichen Fall die Kontinuität der aktuell laufenden Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet sein. Dieser Umstand wird durch die vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung gewährleistet (siehe unten). Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ist bei dieser Vorgangsweise nicht ersichtlich.Wie bereits festgestellt ist die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Heimat möglich, die von ihr benötigten Wirkstoffe und Medikamente sind verfügbar und mit familiärer Unterstützung auch leistbar so wie bereits zuvor. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, so soll doch im gegenständlichen Fall die Kontinuität der aktuell laufenden Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet sein. Dieser Umstand wird durch die vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung gewährleistet (siehe unten). Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ist bei dieser Vorgangsweise nicht ersichtlich. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr keinen Zugang zu adäquaten herkunftsstaatlichen Gesundheitsleistungen hätte und hat die Beschwerdeführerin auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter als im Aufenthaltsland sind und möglicherweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Der Status von subsidiär Schutzberechtigten ist – entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass anstelle eines bloß vorübergehenden – wenn auch längerfristigen – Abschiebungshindernisses nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Der Status von subsidiär Schutzberechtigten ist – entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass anstelle eines bloß vorübergehenden – wenn auch längerfristigen – Abschiebungshindernisses nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Wenngleich im vorliegenden Fall die behandelnde FA für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin (OZ 19) statuiert, dass für „eine Aufrechterhaltung des derzeitigen stabilen Zustandsbildes eine sichere und entwicklungsfördernde Umgebung für die Patientin unerlässlich ist“ und bei einer Rückführung mit einer „starken psychischen Zustandsverschlechterung“ zu rechnen ist, so war dennoch festzustellen, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsfall möglich und auch verfügbar ist. Es ist daher zwar von einer Aufrechterhaltung des aktuellen stabilen Zustandsbildes auszugehen, jedoch nicht vom Vorliegen derart außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin auf Dauer unmöglich erscheinen lassen würden. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt wird, womit keine Abschiebung der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorgesehen ist. Durch die (grundsätzliche) Rückführung in den Herkunftsstaat (wobei nochmals auf den Zeitpunkt der Rückverbringung unten verwiesen wird) würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch die (grundsätzliche) Rückführung in den Herkunftsstaat (wobei nochmals auf den Zeitpunkt der Rückverbringung unten verwiesen wird) würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Folglich scheidet auch aufgrund dieser Überlegungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aus. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Folglich scheidet auch aufgrund dieser Überlegungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aus. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G:Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: 3.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.3.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Parag