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{'item': 'W609 2304116-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW609 2304116-2 Spruch, W609 2304116-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

Art. 133Abs.

4 B-G nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-G nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zum Verfahren: Die Verfahrenspartei reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Verfahrenspartei stellte nach einem Aufenthalt in der Schweiz und Italien am 10.11.2022 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Deutschland stellte am 04.01.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Aufgrund der erteilten Zustimmung Österreichs wurde die Verfahrenspartei am 11.07.2023 aus Deutschland nach Österreich überstellt. Die Verfahrenspartei war von 12.07.2023 bis 05.10.2023 in Quartieren der Grundversorgung gemeldet, wurde jedoch am 27.09.2023 aus dem Quartier der Grundversorgung polizeilich weggewiesen und war sodann bis 02.11.2023 unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid vom 24.10.2023, 1329336702/231334041, wies das des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung ab, gewährte eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht und erließ gegen die Verfahrenspartei ein in der Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Von 02.11.2023 bis 21.02.2024 war die Verfahrenspartei in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet, wobei sie neuerlich am 18.02.2024 aus dem Quartier polizeilich weggewiesen wurde. Am 20.02.2024 stellte die Verfahrenspartei in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schweiz stellte am 28.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich, dem Österreich zustimmte. Die für den 17.07.2024 geplante Überstellung der Verfahrenspartei aus der Schweiz konnte aufgrund ihres Untertauchens nicht durchgeführt werden. Die Verfahrenspartei wurde am 02.08.2024 aus der Schweiz nach Österreich überstellt. Die Verfahrenspartei stellte im Zuge dessen am 02.08.2024 in Österreich ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die Verfahrenspartei war von 02.08.2024 bis 05.11.2024 in Quartieren der Grundversorgung wohnhaft. Am 05.11.2024 war die Verlegung der Verfahrenspartei in ein anderes Quartier der Grundversorgung vorgesehen, die Verfahrenspartei kam jedoch nicht im neuen Quartier an. Die Verfahrenspartei war seit 05.11.2024 unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wies das BFA den Folgeantrag der Verfahrenspartei sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erteilte der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2024, I417 2299539-1, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 27.08.2024 wies das BFA den Folgeantrag der Verfahrenspartei sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erteilte der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2024, I417 2299539-1, als unbegründet abgewiesen. Am 22.11.2024 wurde die Verfahrenspartei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Am selben Tag wurde die Verfahrenspartei betreffend die Prüfung der Verhängung von Schubhaft vor dem BFA einvernommen. Die Einvernahme wurde infolge unkooperativen Verhaltens der Verfahrenspartei nach 25 Minuten abgebrochen. Mit Bescheid vom 22.11.2024 ordnete des BFA über die Verfahrenspartei gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Bescheid vom 22.11.2024 ordnete des BFA über die Verfahrenspartei gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Am 29.12.2024 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.01.2025, 1329336702/241976385, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Es erteilte der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.01.2025, I417 2299539-2, als unbegründet abgewiesen.Am 29.12.2024 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.01.2025, 1329336702/241976385, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Es erteilte der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.01.2025, I417 2299539-2, als unbegründet abgewiesen. Zur Person der Verfahrenspartei und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Verfahrenspartei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie behauptet tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Verfahrenspartei wird seit 22.11.2024 in Schubhaft angehalten. Eine Beschwerde gegen ihre Anhaltung in Schubhaft wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2024, ausgefertigt am 15.01.2025, W601 2304116-1, als unbegründet abgewiesen. Am 11.03.2025 legte das BFA den Akt zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung vor, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 22.03.

  1. Die Verfahrenspartei gab am 27.11.2024 im Rahmen der Rechtsberatung an, sich selbst verletzen zu wollen. Am 04.12.2024 hat sich die Verfahrenspartei selbst eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Hinterkopf zugefügt. Am 05.12.2024 hat die Verfahrenspartei einen untauglichen Strangulationsversuch unternommen. Die Selbstverletzungen drohte sie an bzw. setzte sie, um nicht abgeschoben bzw. in eine andere Zelle verlegt zu werden. Die Verfahrenspartei wurde von 27.11.2024 bis 04.12.2024 und von 06.12.2024 bis 11.12.2024 in einer Sicherheitszelle sowie von 04.12.2024 bis 06.12.2024 in einer besonders gesicherten Zelle angehalten. Die Anhaltungen in den Sicherungszellen erfolgten, weil die Verfahrenspartei im Rahmen einer Anpassungsstörung angab, die Absicht zu haben, sich selbst zu verletzen und sich im Falle einer Abschiebung nach Tunesien umbringen zu wollen. Eine Ausführung zur Weiterbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus war aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Anhaltung der Verfahrenspartei in den Sicherungszellen wurde regelmäßig psychiatrisch neu bewertet und es waren wegen der Anhaltung in den Sicherungszellen am 13.12.2024 keine psychischen Veränderungen der Verfahrenspartei (im Vergleich von) vor und nach dem Aufenthalt in der Sicherungszelle zu beobachten. Am 20.12.2024 berichtete die Verfahrenspartei von Schlafproblemen, schlechten Träumen und Aufwachen. Ein Therapieversuch mit Nozinan brachte bis 23.12.2024 nicht den gewünschten Erfolg, weshalb der Verfahrenspartei Quetiapin verschrieben wurde. Am 03.01.2025 fühlte sich die Verfahrenspartei gut. Am 22.01.2025 wurde die Verfahrenspartei infolge einer Handgreiflichkeit mit einem XXXX wegen einer kleinen Rissquetschwunde an der linken Oberlippe behandelt, ihr Gebiss war fest. Am 30.01.2025 hatte die Verfahrenspartei eine verstopfte Nase und fühlte sich krank, wobei eine Körpertemperatur von 36,2°C gemessen wurde. Die Erkältungssymptome hatte die Verfahrenspartei bis 05.02.
  2. Ab 12.02.2025 berichtete die Verfahrenspartei von Schmerzen im rechten Bein infolge einer vor etwa acht Jahren operierten Muskelhernie. Am 02.03.2025 zog sich die Verfahrenspartei bei Liegestützen eine kleine Wunde an einer rechten Zehe zu.Die Verfahrenspartei gab am 27.11.2024 im Rahmen der Rechtsberatung an, sich selbst verletzen zu wollen. Am 04.12.2024 hat sich die Verfahrenspartei selbst eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Hinterkopf zugefügt. Am 05.12.2024 hat die Verfahrenspartei einen untauglichen Strangulationsversuch unternommen. Die Selbstverletzungen drohte sie an bzw. setzte sie, um nicht abgeschoben bzw. in eine andere Zelle verlegt zu werden. Die Verfahrenspartei wurde von 27.11.2024 bis 04.12.2024 und von 06.12.2024 bis 11.12.2024 in einer Sicherheitszelle sowie von 04.12.2024 bis 06.12.2024 in einer besonders gesicherten Zelle angehalten. Die Anhaltungen in den Sicherungszellen erfolgten, weil die Verfahrenspartei im Rahmen einer Anpassungsstörung angab, die Absicht zu haben, sich selbst zu verletzen und sich im Falle einer Abschiebung nach Tunesien umbringen zu wollen. Eine Ausführung zur Weiterbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus war aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Anhaltung der Verfahrenspartei in den Sicherungszellen wurde regelmäßig psychiatrisch neu bewertet und es waren wegen der Anhaltung in den Sicherungszellen am 13.12.2024 keine psychischen Veränderungen der Verfahrenspartei (im Vergleich von) vor und nach dem Aufenthalt in der Sicherungszelle zu beobachten. Am 20.12.2024 berichtete die Verfahrenspartei von Schlafproblemen, schlechten Träumen und Aufwachen. Ein Therapieversuch mit Nozinan brachte bis 23.12.2024 nicht den gewünschten Erfolg, weshalb der Verfahrenspartei Quetiapin verschrieben wurde. Am 03.01.2025 fühlte sich die Verfahrenspartei gut. Am 22.01.2025 wurde die Verfahrenspartei infolge einer Handgreiflichkeit mit einem römisch 40 wegen einer kleinen Rissquetschwunde an der linken Oberlippe behandelt, ihr Gebiss war fest. Am 30.01.2025 hatte die Verfahrenspartei eine verstopfte Nase und fühlte sich krank, wobei eine Körpertemperatur von 36,2°C gemessen wurde. Die Erkältungssymptome hatte die Verfahrenspartei bis 05.02.
  3. Ab 12.02.2025 berichtete die Verfahrenspartei von Schmerzen im rechten Bein infolge einer vor etwa acht Jahren operierten Muskelhernie. Am 02.03.2025 zog sich die Verfahrenspartei bei Liegestützen eine kleine Wunde an einer rechten Zehe zu. Im Entscheidungszeitpunkt ist die Verfahrenspartei haft- und transportfähig. Die Verfahrenspartei hat am 20.09.2023 ihren XXXX mehrmals mit der Faust gegen die XXXX geschlagen, wobei dieser lediglich Schmerzen erlitt und es sohin (zumindest) beim Versuch blieb sowie diesen mit dem Tod bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ein kleines Küchenmesser ergriff, ihn damit bis zur Toilettentür verfolgte, ihn dort am T-Shirt packte und festhielt, mehrmals Stichbewegungen (von oben und von der Seite) ausführte und sinngemäß (auf Englisch) äußerte, dass sie ihn töten werde sowie am 25.09.2023 einen XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Umsetzung diverser Forderungen (Gewährung von mehr Verpflegung, Gestattung eines Arztbesuches, Ausgabe von mehr Essen sowie zur Herausgabe ihrer persönlichen Papiere) zu nötigen versucht, indem sie eine auf ihrem Mobiltelefon übersetzte Drohung mit dem sinngemäßen Inhalt vorzeigte, dass sie sonst das XXXX anzünden werde, wenn sie nicht bekomme, was sie wolle.Die Verfahrenspartei hat am 20.09.2023 ihren römisch 40 mehrmals mit der Faust gegen die römisch 40 geschlagen, wobei dieser lediglich Schmerzen erlitt und es sohin (zumindest) beim Versuch blieb sowie diesen mit dem Tod bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ein kleines Küchenmesser ergriff, ihn damit bis zur Toilettentür verfolgte, ihn dort am T-Shirt packte und festhielt, mehrmals Stichbewegungen (von oben und von der Seite) ausführte und sinngemäß (auf Englisch) äußerte, dass sie ihn töten werde sowie am 25.09.2023 einen römisch 40 durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Umsetzung diverser Forderungen (Gewährung von mehr Verpflegung, Gestattung eines Arztbesuches, Ausgabe von mehr Essen sowie zur Herausgabe ihrer persönlichen Papiere) zu nötigen versucht, indem sie eine auf ihrem Mobiltelefon übersetzte Drohung mit dem sinngemäßen Inhalt vorzeigte, dass sie sonst das römisch 40 anzünden werde, wenn sie nicht bekomme, was sie wolle. Die Verfahrenspartei wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2024, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Die Verfahrenspartei wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2024, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX brachte am 17.03.2024 unter XXXX gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen § 83 Abs. 1 StGB ein, weil sie einen anderen dadurch am Körper verletzt haben soll, indem sie diesem mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzt habe, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch mit Rissquetschwunde, Prellungen und Abschürfungen am Körper erlitten habe.Die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 brachte am 17.03.2024 unter römisch 40 gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein, weil sie einen anderen dadurch am Körper verletzt haben soll, indem sie diesem mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzt habe, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch mit Rissquetschwunde, Prellungen und Abschürfungen am Körper erlitten habe. Die StA XXXX brachte am 27.09.2024 unter XXXX gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen § 127 StGB ein, weil sie im Zusammenwirken mit einem anderen in einem Geschäft zwei Parfüms im Gesamtwert von € 358,-- gestohlen habe.Die StA römisch 40 brachte am 27.09.2024 unter römisch 40 gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen Paragraph 127, StGB ein, weil sie im Zusammenwirken mit einem anderen in einem Geschäft zwei Parfüms im Gesamtwert von € 358,-- gestohlen habe. Die StA XXXX brachte am 08.10.2024 unter XXXX gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen §§ 15, 127 StGB ein, weil sie im Zusammenwirken mit einem anderen in einem Geschäft eine Jogginghose und eine Jacke im Gesamtwert von € 189,99 gestohlen habe.Die StA römisch 40 brachte am 08.10.2024 unter römisch 40 gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen Paragraphen 15, 127, StGB ein, weil sie im Zusammenwirken mit einem anderen in einem Geschäft eine Jogginghose und eine Jacke im Gesamtwert von € 189,99 gestohlen habe. Die StA XXXX brachte am 23.10.2024 unter XXXX gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen §§ 125 StGB ein, weil sie die Innentür einen Sanitätsgebäudes beschädigt habe, indem sie durch Aufschlagen an der daneben befindlichen Tür eine Delle im Türblatt verursacht habe.Die StA römisch 40 brachte am 23.10.2024 unter römisch 40 gegen die Verfahrenspartei Strafantrag wegen Paragraphen 125, StGB ein, weil sie die Innentür einen Sanitätsgebäudes beschädigt habe, indem sie durch Aufschlagen an der daneben befindlichen Tür eine Delle im Türblatt verursacht habe. Die StA XXXX verständigte darüber hinaus das BFA mit Schreiben vom 05.02.2025, dass sie unter XXXX gegen die Verfahrenspartei und einen weiteren Schubhäftling wegen § 125 StGB Anklage erhoben hat.Die StA römisch 40 verständigte darüber hinaus das BFA mit Schreiben vom 05.02.2025, dass sie unter römisch 40 gegen die Verfahrenspartei und einen weiteren Schubhäftling wegen Paragraph 125, StGB Anklage erhoben hat. Am 22.01.2025 schlug die Verfahrenspartei laut Polizeibericht einen XXXX . Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Disziplinierungsmaßnahme gesetzt und sie wurde verlegt.Am 22.01.2025 schlug die Verfahrenspartei laut Polizeibericht einen römisch 40 . Gegen die Verfahrenspartei wurde eine Disziplinierungsmaßnahme gesetzt und sie wurde verlegt. Am 07.03.2025 kam es laut Polizeibericht zwischen der Verfahrenspartei und einem weiteren XXXX zu Handgreiflichkeiten, wobei die Verfahrenspartei dem anderen einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser an der Nase leicht verletzt worden sei. Gegen die Verfahrenspartei wurde in weiterer Folge als Disziplinierungsmaßnahme die Verlegung in eine Einzelzelle angeordnet.Am 07.03.2025 kam es laut Polizeibericht zwischen der Verfahrenspartei und einem weiteren römisch 40 zu Handgreiflichkeiten, wobei die Verfahrenspartei dem anderen einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser an der Nase leicht verletzt worden sei. Gegen die Verfahrenspartei wurde in weiterer Folge als Disziplinierungsmaßnahme die Verlegung in eine Einzelzelle angeordnet. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Die Verfahrenspartei stellte am 15.10.2022 ihren ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.11.2022 – noch während des in Österreich anhängigen Asylverfahrens – stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Die Verfahrenspartei hat sich ihrem ersten Asylverfahren in Österreich durch die Ausreise nach Deutschland entzogen. Nachdem der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war, reiste die Verfahrenspartei in die Schweiz, wo sie sodann am 20.02.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die für den 17.07.2024 geplante Rücküberstellung nach Österreich konnte aufgrund Untertauchens der Verfahrenspartei nicht durchgeführt werden. Im Zuge der sodann am 02.08.2024 erfolgten Überstellung der Verfahrenspartei aus der Schweiz nach Österreich stellte sie in Österreich ihren zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2024, I417 2299539-1, als unbegründet abgewiesen. Am 29.12.2024 stellte die Verfahrenspartei in Österreich ihren dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 11.01.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.01.2025, I417 2299539-2, als unbegründet abgewiesen. Die Verfahrenspartei hatte, abgesehen von ihren Aufenthalten in Quartieren der Grundversorgung von 12.07.2023 bis 05.10.2023 – wobei die Verfahrenspartei lediglich bis zu ihrer polizeilichen Wegweisung am 27.09.2023 im Quartier wohnhaft war –, von 02.11.2023 bis 21.02.2024 – wobei die Verfahrenspartei lediglich bis zu ihrer polizeilichen Wegweisung am 18.02.2024 im Quartier aufhältig war – sowie von 22.09.2024 bis 05.11.2024 und ihrer nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft, keinen behördlichen Wohnsitz gemeldet. Die Verfahrenspartei war von 27.09.2023 bis 02.11.2023 und von 18.02.2024 bis 02.08.2024 unbekannten Aufenthaltes. Sie hat sich sodann auch ab 05.11.2024 bis zur zufälligen Betretung der Verfahrenspartei im Bundesgebiet am 22.11.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verborgenen aufgehalten und war für die Behörden nicht greifbar. Am 30.01.2025 nahmen diensthabende Polizeibeamte im Zuge eines Kontrollganges im dritten Stockwerk des PAZ XXXX ein offensichtlich beschädigtes Fenster, samt verbogener Gitterstäbe wahr. Das Fenster scheint mit Absicht ausgewählt worden zu sein, weil hier mehrere Meter weniger Abstieg nötig sind und ein solcher zusätzlich in einer unbeobachteten Ecke auf einem Vordach enden würde. Auch kann von einer Ernsthaftigkeit des Versuches ausgegangen werden.Am 30.01.2025 nahmen diensthabende Polizeibeamte im Zuge eines Kontrollganges im dritten Stockwerk des PAZ römisch 40 ein offensichtlich beschädigtes Fenster, samt verbogener Gitterstäbe wahr. Das Fenster scheint mit Absicht ausgewählt worden zu sein, weil hier mehrere Meter weniger Abstieg nötig sind und ein solcher zusätzlich in einer unbeobachteten Ecke auf einem Vordach enden würde. Auch kann von einer Ernsthaftigkeit des Versuches ausgegangen werden. Auffindesituation war ein verbogener Gitterstab, ein beschädigter Fensterstock und mehrere Beschädigungen im Mauerwerk, die in kausalem Zusammenhang mit dem später gefundenen Aufbruchswerkzeug stehen. Es konnte auf Grund der Auffindungssituation und dem noch unklaren Sachverhalt von keiner akuten Bedrohung der Stocksicherheit ausgegangen werden. In der Zelle XXXX begegneten den Beamten sechs Schubhäftlinge – unter denen sich die Verfahrenspartei befand –, die bereits ab der ersten Minute überaus aggressiv und nicht kooperativ waren. In der Zelle XXXX konnte versteckt hinter einem Spind das Aufbruchswerkzeug (Fassadespuren am Metall) vorgefunden werden. Ebenso konnten hinter einem anderen Spind zwei zusammengeknotete Leintücher vorgefunden werden. Die Häftlinge gaben keine sinnvolle Rechtfertigung ab sondern lachten nur und waren weiterhin unkooperativ. Auf Grund der gesamten Situation (massives Aufbruchswerkzeug, aufgebogene Gitterstäbe, zusammengeknotete Leintücher) gingen die Polizeibeamten von einem gescheiterten bzw. vorbereiteten Fluchtversuch aus.Auffindesituation war ein verbogener Gitterstab, ein beschädigter Fensterstock und mehrere Beschädigungen im Mauerwerk, die in kausalem Zusammenhang mit dem später gefundenen Aufbruchswerkzeug stehen. Es konnte auf Grund der Auffindungssituation und dem noch unklaren Sachverhalt von keiner akuten Bedrohung der Stocksicherheit ausgegangen werden. In der Zelle römisch 40 begegneten den Beamten sechs Schubhäftlinge – unter denen sich die Verfahrenspartei befand –, die bereits ab der ersten Minute überaus aggressiv und nicht kooperativ waren. In der Zelle römisch 40 konnte versteckt hinter einem Spind das Aufbruchswerkzeug (Fassadespuren am Metall) vorgefunden werden. Ebenso konnten hinter einem anderen Spind zwei zusammengeknotete Leintücher vorgefunden werden. Die Häftlinge gaben keine sinnvolle Rechtfertigung ab sondern lachten nur und waren weiterhin unkooperativ. Auf Grund der gesamten Situation (massives Aufbruchswerkzeug, aufgebogene Gitterstäbe, zusammengeknotete Leintücher) gingen die Polizeibeamten von einem gescheiterten bzw. vorbereiteten Fluchtversuch aus. Eine Stellprobe ergab, dass die aufgefundene Metallstange genau zu den Beschädigungen am Fenster passte. Bei der Metallstange handelt es sich um eine Querstrebe einer Sitzbank. Diese geschweißte Stange wurde mit roher Gewalt an den Verbindungsstellen (geschweißt) der Bank getrennt. Gegen die Verfahrenspartei besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Verfahrenspartei verfügte im Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument bzw. hat ein solches nicht in Vorlage gebracht und sich auch bisher nicht um die Beschaffung eines Reisedokumentes bemüht. Die Verfahrenspartei kam ihrer Ausreiseverpflichtung bis heute nicht nach. Die Verfahrenspartei ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Bei ihrer Entlassung aus der Schubhaft wird sie erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in Schengenstaaten weiterreisen, um einer Abschiebung zu entgehen. Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Die Verfahrenspartei verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie hat in Österreich zwei Freunde. Sie verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Verfahrenspartei ist in Österreich beruflich nicht verankert und besitzt kein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Verfahrenspartei hat bei einem ihrer Freunde vor der Festnahme am 22.11.2024 gewohnt. Sie wurde von ihren Freunden durch Nahrungsmittel, Getränke und kleine finanziellen Zuschüsse unterstützt. Die Verfahrenspartei kann im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder bei ihrem Freund Unterkunft nehmen und eine solche Unterstützung durch seine Freunde erhalten. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei wurde vom BFA am 15.12.2023 samt Dokumente der Verfahrenspartei (Übersetzung des tunesischen Personalausweis und der tunesischen Geburtsurkunde) an die tunesische Vertretungsbehörde übermittelt und am 29.02.2024, 20.03.2024 und 30.04.2024 urgiert. Die Verfahrenspartei stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, das entsprechende Folgeantragsverfahren wurde am 02.08.2024 in Österreich fortgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag der Verfahrenspartei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024, I417 2299539-1, als unbegründet abgewiesen. Am 29.12.2024 stellte die Verfahrenspartei in Österreich ihren dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 11.01.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.01.2025, I417 2299539-2, als unbegründet abgewiesen.Eine Rückmeldung der tunesischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung der Verfahrenspartei nicht möglich wäre, ist bisher nicht erfolgt. Das BFA setzte am 25.11.2024 das Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde durch Urgenz fort. Die Verfahrenspartei wird seit 25.11.2024 auf einer Prioritätsliste geführt und es wurde bei einem Treffen mit der tunesischen Botschafterin die rasche Abarbeitung der Liste versprochen. Am 12.12.2024, am 14.01.2025, am 03.02.2025, am 12.02.2025, am 26.02.2025 und am 28.02.2025 erfolgten weitere Urgenzen beim tunesischen Konsulat. Die tunesische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate (2024: sechs; bis Ende Februar 2025: drei) aus und es finden regelmäßig Abschiebungen (2024: zwölf) aus Österreich nach Tunesien statt. Die Zusammenarbeit mit der tunesischen Vertretungsbehörde ist als sehr gut zu bewerten. Insbesondere wird auf das zuletzt geführte Gespräch des zuständigen Sektionsleiters im Bundesministerium für Inneres mit der tunesischen Botschafterin verwiesen, in dem die Bearbeitung priorisierter Fälle zugesichert wurde. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung der Verfahrenspartei ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich und maßgeblich wahrscheinlich. Festgestellt wird, dass die Verfahrenspartei das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch das Stellen dreier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz verzögert hat. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der hg. unter I417 2299539-1 und I425 2299539-2 geführten Verfahren, dem hg. Erkenntnis vom 16.12.2024, schriftlich ausgefertigt am 15.01.2025, W601 2304116-1 sowie dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Akteninhalt. Die Feststellung zur Haft- und Transport der Verfahrenspartei konnte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.03.2025 getroffen werden. Die übrigen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand lassen sich dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts amtswegig eigeholten Auszug aus der Patientendatei vom 12.03.2025 entnehmen. Die gegen die Verfahrenspartei ergangene strafgerichtliche Verurteilung und die wider sie erhobenen Strafanträge bzw. die Verständigung der StA XXXX vom 05.02.2025 liegen in den Akten.Die gegen die Verfahrenspartei ergangene strafgerichtliche Verurteilung und die wider sie erhobenen Strafanträge bzw. die Verständigung der StA römisch 40 vom 05.02.2025 liegen in den Akten. Die Polizeiberichte zum Fehlverhalten der Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft sind ebenfalls aktenkundig. Ihre strafgerichtliche Verurteilung, ihr mehrmaliges behördliches und insbesondere staatsanwaltliches Inerscheinungtreten, die polizeibekannten wiederholten Aggressionen und Handgreiflichkeiten im Stande der Schubhaft und der gemeinschaftliche Ausbruchversuch lassen in eindeutiger Weise erkennen, dass die Verfahrenspartei keinerlei Ambitionen hat, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Der Bericht zum Ausbruchversuch der Verfahrenspartei und fünf anderen Mithäftlingen wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit, dass die Verfahrenspartei nicht kooperativ ist und sie alles daransetzt, aus der Schubhaft zu entkommen um sich danach wieder im Verborgenen aufzuhalten oder ihre illegale Reisetätigkeit im Schengenraum wiederaufzunehmen. Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie auch durch das Stellen dreier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf zwei Antwort-E-Mails des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 13.03.2025, die ebenfalls im Akt des Bundesverwaltungsgerichts liegen.
  5. Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  6. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  7. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  8. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  9. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  10. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis vom 16.12.2024, ausgefertigt am 15.01.2025, W601 2304116-1, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  11. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis vom 16.12.2024, ausgefertigt am 15.01.2025, W601 2304116-1, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z
  12. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  13. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  14. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  15. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  16. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  17. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  18. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  19. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  20. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft wegen Fluchtgefahr fortgesetzt, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihrer unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – auch vor dem Hintergrund ihrer Schlafprobleme und ihrer Schmerzen im rechten Bein – verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich ihrer Delinquenz, der Gewaltbereitschaft gegenüber XXXX und dem Ausbruchversuch, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des hg. unter W601 2304116-1 geführten Vorverfahrens hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich ihrer Delinquenz, der Gewaltbereitschaft gegenüber römisch 40 und dem Ausbruchversuch, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des hg. unter W601 2304116-1 geführten Vorverfahrens hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2304116.2.00

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