Obsah (10)
§ 5Art. 133Art. 12§ 61Art. 17Art. 22§§ 34Art. 3§ 62§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW610 2308791-1 Spruch, W610 2308788-1/5E W610 2308790-1/5E W610 2308791-1/5E W610 2308793-1/5EW610 2308793-1/5E,
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine; die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer Einreise in das Bundesgebiet am 13.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Aus den behördlich sichergestellten ukrainischen Reisepässen der beschwerdeführenden Parteien ergab sich, dass den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils ein polnisches Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit bis XXXX 2022 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab jeweils keine Treffermeldung.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine; die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer Einreise in das Bundesgebiet am 13.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Aus den behördlich sichergestellten ukrainischen Reisepässen der beschwerdeführenden Parteien ergab sich, dass den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils ein polnisches Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2022 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab jeweils keine Treffermeldung. In den am 13.01.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gaben die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an, dass sie im September 2021 aus der Ukraine nach Polen gereist seien, um dort zu arbeiten. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien hätten sich in der Folge von 22.09.2021 bis 12.01.2025 in Polen aufgehalten und hätten dort verschiedene Arbeitsstellen gehabt. Sie hätten jedoch nie länger als drei Monate durchgehend bei einer Firma arbeiten können. Aufgrund mangelnder Arbeitsaufträge seien sie gekündigt worden und hätten sich nach einem anderen Arbeitgeber umsehen müssen. So hätten sie die Zeit bis zum 12.01.2021 an verschiedenen Orten in Polen verbracht, ehe sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen hätten. In Polen hätten sie ein Arbeitsvisum D erhalten, das immer wieder verlängert worden sei. Das Visum D sei bei einer Behörde in der Ukraine ausgestellt worden und bis zum XXXX 2022 gültig gewesen; es sei immer automatisch verlängert worden, ohne dass ein neues ausgestellt worden sei – dies sei in Polen gesetzlich so vorgesehen. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei zunächst in der Ukraine verblieben und im Zeitraum des Kriegsausbruchs – am 08.03.2022 – zu ihrer Familie nach Polen gereist. In den am 13.01.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gaben die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an, dass sie im September 2021 aus der Ukraine nach Polen gereist seien, um dort zu arbeiten. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien hätten sich in der Folge von 22.09.2021 bis 12.01.2025 in Polen aufgehalten und hätten dort verschiedene Arbeitsstellen gehabt. Sie hätten jedoch nie länger als drei Monate durchgehend bei einer Firma arbeiten können. Aufgrund mangelnder Arbeitsaufträge seien sie gekündigt worden und hätten sich nach einem anderen Arbeitgeber umsehen müssen. So hätten sie die Zeit bis zum 12.01.2021 an verschiedenen Orten in Polen verbracht, ehe sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen hätten. In Polen hätten sie ein Arbeitsvisum D erhalten, das immer wieder verlängert worden sei. Das Visum D sei bei einer Behörde in der Ukraine ausgestellt worden und bis zum römisch 40 2022 gültig gewesen; es sei immer automatisch verlängert worden, ohne dass ein neues ausgestellt worden sei – dies sei in Polen gesetzlich so vorgesehen. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei zunächst in der Ukraine verblieben und im Zeitraum des Kriegsausbruchs – am 08.03.2022 – zu ihrer Familie nach Polen gereist. Im Erstbefragungsprotokoll der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist angemerkt, dass diese bereits einen „humanitären Schutzstatus“ hätte, jedoch zur Wahrung der Familieneinheit durch ihre gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
- Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Polen
Art. 12Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte die polnische Behörde darüber in Kenntnis, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie im September 2021 aus der Ukraine nach Polen ausgereist seien und zum damaligen Zeitpunkt im Besitz polnischer Visa D gewesen seien, die durch die polnischen Behörden in der Folge wiederholt verlängert worden und nach wie vor gültig seien. Da das BFA dies als glaubwürdig erachte, werde Polen auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung als der zuständige Mitgliedstaat erachtet. 2. Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Polen
Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte die polnische Behörde darüber in Kenntnis, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie im September 2021 aus der Ukraine nach Polen ausgereist seien und zum damaligen Zeitpunkt im Besitz polnischer Visa D gewesen seien, die durch die polnischen Behörden in der Folge wiederholt verlängert worden und nach wie vor gültig seien. Da das BFA dies als glaubwürdig erachte, werde Polen auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung als der zuständige Mitgliedstaat erachtet. Mit Schreiben vom 30.01.2025 stimmte Polen der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien
Art. 12Abs.
2 (bzw. Art. 20 Abs. 3) Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 30.01.2025 stimmte Polen der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien
Artikel 12, Absatz 2, (bzw.
Artikel 20, Absatz 3,) Dublin III-Verordnung zu.
- Am 12.02.2025 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 3.
- Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass seine Angaben in der Erstbefragung korrekt gewesen seien. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Polens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Polen wolle, weil sie dort Probleme bei der Arbeitssuche gehabt hätten. Außerdem gebe es dort keine Quartiere wie in Österreich; man müsse alles selbst bezahlen und finde keine Arbeit. Befragt, woher ihm die Informationen hinsichtlich der Unterbringung bekannt seien, zumal er bislang noch keinen Asylantrag in Polen gestellt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass Personen vor dem Krieg wegen Corona in Quarantänelagern untergebracht worden seien, in denen mehrere Leute in einem Raum hätten schlafen müssen. Persönlich habe er keine solche Unterbringungseinrichtung in Polen gesehen. Er sei noch vor Kriegsbeginn nach Polen gereist und sei etwa drei Jahre lang dort aufhältig gewesen. In Polen sei es insofern zu ihn betreffenden Vorfällen gekommen, als er bei seiner letzten Arbeitsstelle trotz bekannter Probleme mit seiner Wirbelsäule zum Entladen von LKWs herangezogen worden sei. In der Arbeit habe er gespürt, dass seine Kollegen etwas gegen Ausländer und Flüchtlinge aus der Ukraine hätten. Zu direkten körperlichen Übergriffen sei es nicht gekommen. 3.
- Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er mit der Drittbeschwerdeführerin seit dem Jahr 2021 eine Lebensgemeinschaft führe, jedoch nicht der Vater ihrer beiden Kinder sei. Seine Angaben in der Erstbefragung seien korrekt gewesen und er halte diese aufrecht. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Polens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihm klar sei, dass Polen sie zurücknehmen würde. Dort habe man jedoch keine Möglichkeit, normal zu arbeiten oder zu leben. Asyl in Polen bedeute lange Wartezeiten. In Warschau würden die Behörden vielleicht fünf Personen am Tag annehmen. In der Folge dürfe man sechs Monate nicht arbeiten – er wisse nicht, wie man so leben solle. Befragt, woher er dieses Wissen zur Situation von Asylwerbern in Polen habe, obwohl er noch keinen Asylantrag in Polen gestellt habe, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er seine Informationen über Gruppen von Ukrainern im Internet beziehe. Persönliche Wahrnehmungen besitze er dazu nicht. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich von 22.09.2021 bis Jänner 2025 in Polen aufgehalten. Während seines Aufenthaltes sei es zu keinen ihn betreffenden Vorfällen gekommen. Es habe allerdings ständig Streit und Probleme mit den Nachbarn gegeben, die sie für alles beschuldigt und ihnen gesagt hätten, dass sie zurückkehren sollten, um ihr Land zu verteidigen. Zu Übergriffen sei es nicht gekommen. 3.
- Die Drittbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass die Väter ihrer Kinder in der Ukraine seien und zu diesen kein Kontakt bestehe. Ihr Lebensgefährte sei ebenfalls geschieden und habe ein Kind, zu dem ebenfalls kein Kontakt bestehe. Die Familie ihres Lebensgefährten befinde sich in Russland. Ihre Angaben in der Erstbefragung seien korrekt gewesen und sie halte diese aufrecht. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Polens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurückkehren wolle. Sie hätten dort eine Aufenthaltsberechtigung beantragt, die abgelehnt worden sei; für den zweiten Antrag müsse man dort drei Monate arbeiten, jedoch werde man nach drei Monaten gekündigt. Deswegen hätten sie dort keinen Aufenthaltstitel. Das Visum sei schon lange – seit März 2022 – abgelaufen. Befragt, weshalb sie in Polen keinen Asylantrag gestellt hätten, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass dies zu lange dauere. Die ersten sechs Monate dürfe man nicht arbeiten. Ohne Arbeit sei es aber nicht möglich, sechs Monate zu warten. Ihre Tochter sei erst nach Polen gereist, als der Krieg schon begonnen habe. Sie seien nicht alle gemeinsam ausgereist, weil sie geplant hätten, dort zu arbeiten und anschließend in die Ukraine zurückzukehren. Aufgrund des Kriegsausbruchs sei dies nicht möglich gewesen und sie hätten die Tochter nach Polen nachgeholt. Während ihres Aufenthalts in Polen habe es keine konkreten Vorfälle bzw. Probleme gegeben. Das Umfeld sei aber schwierig gewesen, sie hätten in der Bevölkerung negative Blicke wahrgenommen. Ihr Sohn habe in der Schule Probleme gehabt und sei teilweise gemobbt worden. Auch die Nachbarn seien generell negativ gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine eingestellt gewesen. 3.
- Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gab im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin an, dass sie sich ungefähr drei Jahre in Polen aufgehalten habe und ihr dortiger Aufenthalt grundsätzlich ok gewesen sei. Sie habe lediglich in der Schule Probleme gehabt, wo sie aufgrund ihrer Herkunft aus der Ukraine negative Kommentare erhalten habe. Die Lehrer hätten davon nichts mitbekommen und sie habe dies auch nicht bekanntgegeben. Die Viertbeschwerdeführerin sei nach Kriegsbeginn mit dem Zug aus der Ukraine nach Polen gereist.
- Mit Bescheiden vom 19.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Art. 12Abs.
2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheiden vom 19.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Artikel 12
, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Polens – das einer Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht erstattet worden. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Polen entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in Polen ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die polnischen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Art. 17Abs.
1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Polens – das einer Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht erstattet worden. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Polen entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in Polen ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die polnischen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diese, den beschwerdeführenden Parteien am 19.02.2025 zugestellten, Bescheide richtet sich die am 04.03.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebrachte gemeinsame Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Besitz eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2021 bis XXXX 2022 gewesen seien, jedoch zu Unrecht davon ausgehe, dass sich dadurch die Zuständigkeit Polens
Art. 12Abs.
2 (bzw. Abs. 3) Dublin III-Verordnung ergebe. Beide Bestimmungen würden auf ein gültiges Visum Bezug nehmen, weshalb die Behörde die Rechtslage verkannt habe. Da das Visum für Polen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei und die beschwerdeführenden Parteien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hätten, sei vielmehr die Bestimmung des Art. 12 Abs. 4 zweiter Fall Dublin III-Verordnung einschlägig und Österreich für die Prüfung der Anträge zuständig. Die bloße Zustimmung Polens entbinde die Behörde nicht davon, die Kriterien der Dublin III-Verordnung richtig anzuwenden (Hinweis VfGH 22.11.2013, U 1800/2013). Hätte das Bundesamt ausreichende Ermittlungen angestellt und den Dublin-Sachverhalt richtig beurteilt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass keine Zuständigkeit Polens
Art. 12Abs.
2 Dublin III-Verordnung bestehe, sondern
Art. 12Abs.
4 zweiter Fall Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Österreichs vorliege. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Besitz eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 gewesen seien, jedoch zu Unrecht davon ausgehe, dass sich dadurch die Zuständigkeit Polens
Artikel 12, Absatz 2, (bzw.
Absatz 3,) Dublin III-Verordnung ergebe. Beide Bestimmungen würden auf ein gültiges Visum Bezug nehmen, weshalb die Behörde die Rechtslage verkannt habe. Da das Visum für Polen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei und die beschwerdeführenden Parteien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hätten, sei vielmehr die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 4, zweiter Fall Dublin III-Verordnung einschlägig und Österreich für die Prüfung der Anträge zuständig. Die bloße Zustimmung Polens entbinde die Behörde nicht davon, die Kriterien der Dublin III-Verordnung richtig anzuwenden (Hinweis VfGH 22.11.2013, U 1800 aus 2013,). Hätte das Bundesamt ausreichende Ermittlungen angestellt und den Dublin-Sachverhalt richtig beurteilt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass keine Zuständigkeit Polens
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung bestehe, sondern
Artikel 12
, Absatz 4, zweiter Fall Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Österreichs vorliege. Überdies lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Polen nicht (mehr) an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systemische Mängel des polnischen Asylsystems bestünden. Die Situation in Polen sei in Anbetracht des Ukrainekrieges und der Migrationsbewegungen an der Grenze zu Weißrussland mit erheblichen Herausforderungen für das Land verbunden. Seit Jahren würden die Bedingungen in den Unterkünften unterhalb des Lebensstandards liegen, die Erfassung von Asylanträgen sei langwierig. Die von der Behörde herangezogenen Berichte zur Situation in Polen seien unvollständig, nicht mehr aktuell und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen darzustellen. Ergänzend angeführte Berichte würden eine Schlechterbehandlung von Asylsuchenden beschreiben, welche nicht aus der Ukraine stammen. Zudem sei auf Basis der Berichte davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Überstellung ohne individuelle Prüfung in einem Haftzentrum inhaftiert und dort mit menschenunwürdigen Haftbedingungen konfrontiert sein würden.
- Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest. Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind die Kinder der Drittbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Drittbeschwerdeführerin. 1.
- Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verließen die Ukraine im September 2021 aus wirtschaftlichen Gründen und ließen sich – in der Absicht, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen – am 22.09.2021 in Polen nieder. Sie waren zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten jeweils im Besitz eines durch Polen ausgestellten Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von XXXX 2021 (Erstbeschwerdeführer) bzw. XXXX 2021 (Zweitbeschwerdeführer) bzw. XXXX 2021 (Drittbeschwerdeführerin) bis XXXX
- 1.
- Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verließen die Ukraine im September 2021 aus wirtschaftlichen Gründen und ließen sich – in der Absicht, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen – am 22.09.2021 in Polen nieder. Sie waren zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten jeweils im Besitz eines durch Polen ausgestellten Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von römisch 40 2021 (Erstbeschwerdeführer) bzw. römisch 40 2021 (Zweitbeschwerdeführer) bzw. römisch 40 2021 (Drittbeschwerdeführerin) bis römisch 40
- Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verblieb zunächst in der Ukraine und reiste am 08.03.2022 zu ihren Angehörigen nach Polen. 1.
- Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien waren während ihres knapp dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Polen erwerbstätig, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte während ihres knapp dreijährigen Aufenthaltes in Polen die Schule. Die beschwerdeführenden Parteien waren in Polen keinen körperlichen Übergriffen und keiner sonstigen konkreten Bedrohung ausgesetzt. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 13.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien waren im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels bzw. Visums. Eine Eurodac-Abfrage ergab jeweils keine Treffermeldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2025 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Darin wurde ausdrücklich auf die Angaben der beschwerdeführenden Parteien und die Annahme des BFA, dass diese in Polen über ein weiterhin gültiges Visum verfügen, hingewiesen. Gleichzeitig wurde Polen um Bekanntgabe ersucht, sollte es seine Zuständigkeit in einer anderen Grundlage als in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet sehen. Mit Schreiben vom 30.01.2025 stimmte Polen der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (bzw. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung im Fall der Viertbeschwerdeführerin) ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2025 auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Darin wurde ausdrücklich auf die Angaben der beschwerdeführenden Parteien und die Annahme des BFA, dass diese in Polen über ein weiterhin gültiges Visum verfügen, hingewiesen. Gleichzeitig wurde Polen um Bekanntgabe ersucht, sollte es seine Zuständigkeit in einer anderen Grundlage als in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet sehen. Mit Schreiben vom 30.01.2025 stimmte Polen der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (bzw. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung im Fall der Viertbeschwerdeführerin) ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien ist weiterhin gegeben. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien haben in Polen als Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass die beschwerdeführenden Parteien ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in die Ukraine abgeschoben werden würden, besteht nicht. Sie unterliegen im Fall einer Überstellung nach Polen nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Polen wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 28.06.2024): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urząd do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024): (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024) Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum
- Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen
(300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer
(410), Russen
(50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen
(30), Ägypter
(30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert, hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus der Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Es gibt keine eigenen Zentren für psychisch beeinträchtigte Asylwerber oder andere Vulnerable, außer für Frauen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Die Behörde gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Dennoch bezeichnet der Menschenrechtskommissar die Vorbereitung der Zentren auf die Unterbringung Behinderter als eingeschränkt. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher seither im Aufnahmezentrum Podkowa Leśna-Debak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude mit 138 Plätzen, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Seit 2008 hat die Behörde eine spezielle Vereinbarung mit der Polizei, UNHCR, der Stiftung "La Strada" und dem Rechtshilfezentrum Halina Niec getroffen, um geschlechtsspezifische Gewalt in Aufnahmezentren besser zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren. Für alle Aufnahmezentren wurden spezielle Teams gebildet. Ihre Aufgabe ist es Gewalttaten in den Aufnahmezentren wirksam zu verhindern und schnell zu reagieren, wenn es zu solchen kommt. 2023 wurden ca. 20 Fälle von Gewalt (jede Art von Gewalt, nicht nur geschlechtsspezifische) von den speziellen Teams behandelt (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). UNHCR berichtete, dass es in den Zentren für Asylwerber keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch gab. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass lokale Teams aus Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern diese Fälle behandelten (USDOS 23.4.2024). […] Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2023 besuchten 755 asylwerbende Kinder 184 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 192 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation ist ein Problem. 2022-2023 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.c): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 20.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an.
polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 SITUATION AN DER POLNISCH-BELARUSSISCHEN GRENZE Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten, nach Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024). Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak
(26)und Syrien
(16)stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d). NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Leśna-Dębak und Biała Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Petra Medica ist
Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
- Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI ● PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.e). Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.e). Familienzusammenführung kann sowohl von anerkannten Flüchtlingen wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen kein Einkommen und keine Unterkunft in Polen nachgewiesen werden. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder des Begünstigten, welche außerhalb Polens wohnen, müssen diese ein Visum bei einem polnischen Konsulat einholen. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehört wiederum das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und eine Krankenversicherung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit in ganz Polen, nur während des 12 Monate dauernden individuellen Integrationsprogramms (IPI) ist ein Umzug unter lediglich besonderen Bedingungen zulässig. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Unterbringung Schutzberechtigter - für sie gelten dieselben Bedingungen wie für polnische Staatsbürger. Während des IPI werden sie bezüglich Wohnungssuche beraten. Es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen in Polen, was auch polnische Staatsbürger betrifft. Die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt einer Wohnung nach dem Gesetz sind für Flüchtlinge u. a. aufgrund ihres oft kurzen Aufenthalts in Polen schwer zu erfüllen. Die Stadt Warschau, wo die meisten Schutzberechtigten leben, hat neben der Möglichkeit, sich im herkömmlichen Wege, um eine Kommunal- oder Sozialwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm für Fremde in Integrationsprogrammen, eine sogenannte "geschützte Wohnung" zu beantragen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Von diesem Programm profitierten zwischen 2011 und 2018 51 Personen. Weiters gibt es ein Programm in Warschau, wo bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr nach ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Einige Gemeinden stellen jährlich einzelne Wohnungen für Schutzberechtigte zur Verfügung. Außer Warschau bieten auch andere Gemeinden wie Lublin oder Danzig gewisse Wohnprogramme oder Lösungen gezielt für Ausländer an. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber einige Forscher warnen davor, dass die Zahl obdachloser Schutzberechtigter "substanziell" sein könnte. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum wird als gewichtiger Grund genannt, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Die Situation wird seit 2022 durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine zusätzlich erschwert, wodurch es fast unmöglich wurde, Wohnungen in größeren Städten zu mieten. Nicht zuletzt haben Schutzberechtigte in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Flüchtlinge sowie Diskriminierung ein Problem (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum polnischen Sozialsystem wie polnische Staatsbürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe, u. a. aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. In Polen internationalen Schutz Genießende und deren Familienangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis haben auch dann Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie nicht krankenversichert sind. Bei Personen unter 18 Jahren (bzw. Schülern unter 19 Jahren) wird die medizinische Versorgung, unabhängig vom Status, immer vom Staat übernommen. Die Krankenversicherung in Polen deckt medizinische Grund- und Spezialbehandlungen ab, Impfungen, diagnostische Tests (Labor oder andere), Rehabilitation, Krankenhausbetreuung und medizinische Rettungsdienste, Notfallambulanz und Krankentransport. Die Pflege älterer Menschen ist in Polen nicht vorgesehen. Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der schwierige Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Es gibt Berichte über Diskriminierung Schutzberechtigter beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Mit
- Dezember 2023 besaßen 2.726 Personen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge, 9.729 Personen eine solche für subsidiär Schutzberechtigte und 1.879 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.e): Positive decision, https://www.gov.pl/web/udsc-en/positive-decision, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.f): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 20.6.2024 1.
- Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
- Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (in der Folge: MassenzustromRL) wurde im Jahr 2003 in das polnische Rechtssystem implementiert. Jene Personen, die in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (in der Folge: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382), ABl. 2022 L 71/1, ausdrücklich genannt sind, haben in Polen Anspruch auf vorübergehenden Schutz.1.
- Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
- Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (in der Folge: MassenzustromRL) wurde im Jahr 2003 in das polnische Rechtssystem implementiert. Jene Personen, die in Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (in der Folge: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382), Amtsblatt 2022 L 71/1, ausdrücklich genannt sind, haben in Polen Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Polen hat den persönlichen Geltungsbereich des vorübergehenden Schutzes nicht auf andere ukrainische Staatsangehörige als die in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Personen ausgedehnt. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Polen eingereist sind, gehören daher nicht dem Personenkreis mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz an. Allerdings wurden im polnischen Recht einige Sonderregelungen für den Aufenthalt dieser Personengruppe eingeführt:Polen hat den persönlichen Geltungsbereich des vorübergehenden Schutzes nicht auf andere ukrainische Staatsangehörige als die in Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Personen ausgedehnt. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Polen eingereist sind, gehören daher nicht dem Personenkreis mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz an. Allerdings wurden im polnischen Recht einige Sonderregelungen für den Aufenthalt dieser Personengruppe eingeführt: Die Gültigkeit von nationalen Visa, die ukrainischen Staatsangehörigen ausgestellt wurden und die nach dem 24.02.2022 abgelaufen wären, wurde per Gesetz bis zum 30.09.2025 verlängert. Ein solches verlängertes Visum berechtigt nicht zum Grenzübertritt, es sei denn, die betreffende Person war Berufskraftfahrer im internationalen Verkehr. Die Gültigkeit von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Staatsangehörige, die nach dem 24.02.2022 abgelaufen wären, wurde per Gesetz bis zum 30.09.2025 verlängert. Die für ukrainische Staatsangehörige geltende 30-Tage-Frist für die Ausreise aus Polen wurde per Gesetz bis zum 30.09.2025 verlängert, wenn sie nach dem 24.02.2022 abgelaufen wäre. In diesem verlängerten Zeitraum kann die betreffende Person eine befristete, unbefristete oder langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen, polnischen Ausweispapieren und geduldeten Aufenthalten von ukrainischen Staatsangehörigen, die nach dem 24.02.2022 ausgelaufen wären, wurde per Gesetz bis zum 30.09.2025 verlängert. Eine solche verlängerte Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zum Überschreiten einer Grenze. Wenn ein ukrainischer Staatsangehöriger vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines Schengen-Visums, der Visumfreiheit oder anderer Dokumente, die zum Reisen in der EU berechtigen, nach Polen eingereist ist und der letzte Tag seines auf dieser Grundlage legalen Aufenthalts in Polen nach dem 24.02.2022 gelegen hätte, wurde sein legaler Aufenthalt in Polen per Gesetz bis zum 30.09.2025 verlängert. […] Die verlängerten Visa und Aufenthaltsgenehmigungen berechtigen idR nicht zum Überschreiten der Grenze. Quelle: AIDA/ECRE, Country Report: Poland; 2023 Update, Annex on temporary protection, S. 3 f, 7, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protection_2023.pdf 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein Familienleben. Außerhalb ihrer Kernfamilie haben sie keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine gemeinsame Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen führt zu keiner Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren im behördlichen Verfahren im Original vorgelegten ukrainischen Reisepässen. Die familiären Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien untereinander ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben, an deren Richtigkeit sich im Verfahren kein Zweifel ergeben hat. 2.
- Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien und zu ihrem Aufenthalt in Polen beruhen auf ihren konsistenten Angaben im Verfahren, die mit den Eintragungen in den vorgelegten Reisepässen (insbesondere den polnischen Einreisestempeln vom 22.09.2021) in Einklang stehen. Die Feststellung, dass sich die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im September 2021 in der Absicht in Polen niederließen, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben, dass sie sich im Juni 2021 – sohin bereits rund acht Monate vor Beginn des bewaffneten Konfliktes – aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschlossen hätten, die Ukraine zu verlassen, um in Polen zu arbeiten. Da die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine schon seit mehr als fünf Monaten in Polen niedergelassen waren und einer Erwerbstätigkeit nachgingen, steht fest, dass sie die Ukraine nicht nur kurzfristig (etwa für eine Urlaubsreise) verlassen hatten, sondern der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bzw. ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Februar 2024 bereits seit mehreren Monaten nicht mehr in der Ukraine, sondern in Polen lag. Der von ihnen erwähnte Umstand, dass sie in der Zukunft allenfalls eine Rückkehr in die Ukraine beabsichtigten, ändert an dieser Sichtweise nichts. Dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz von polnischen Visa D mit der festgestellten Gültigkeitsdauer waren, ergibt sich aus den in ihren Reisepässen ersichtlichen Visamarken in Zusammenschau mit ihren Angaben sowie der Zustimmungserklärung der polnischen Behörde. Die Feststellung, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin zunächst in der Ukraine verblieb und nach Beginn des bewaffneten Konfliktes zu ihrer Familie nach Polen nachreiste, ergibt sich aus den dahingehend gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zu den Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien in Polen resultieren aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer Erstbefragungen und ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die beschwerdeführenden Parteien hielten übereinstimmend ausdrücklich fest, dass sie in Polen von keinen körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen konkreten Bedrohungssituation betroffen gewesen seien. Soweit sie sich auf Probleme mit Personen in ihrer Nachbarschaft bzw. ihrem schulischen Umfeld und ihrem Arbeitsumfeld beriefen (negative Kommentare sowie Streit bzw. Beschimpfungen aufgrund ihrer Herkunft aus der Ukraine), zeigten sie nicht auf, dass sie in diesem Zusammenhang tatsächlich einer – potentiell in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK reichenden – Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen seien. Den beschwerdeführenden Parteien wäre es im Übrigen möglich gewesen, allfällige Bedrohungen durch Privatpersonen bei den polnischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Ebenso wäre es ihnen offen gestanden, die im Schul- und Arbeitsumfeld erlebten Diskriminierungen bzw. verbalen Übergriffe aufgrund ihrer Herkunft der Schulleitung bzw. dem Arbeitgeber zu melden. Hinweise auf eine generell oder im Einzelfall fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der polnischen Behörden in Bezug auf rechtswidriges Verhalten von Privatpersonen liegen nicht vor und wurden auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. 2.
- Die Feststellungen zu den Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien in Polen resultieren aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer Erstbefragungen und ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die beschwerdeführenden Parteien hielten übereinstimmend ausdrücklich fest, dass sie in Polen von keinen körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen konkreten Bedrohungssituation betroffen gewesen seien. Soweit sie sich auf Probleme mit Personen in ihrer Nachbarschaft bzw. ihrem schulischen Umfeld und ihrem Arbeitsumfeld beriefen (negative Kommentare sowie Streit bzw. Beschimpfungen aufgrund ihrer Herkunft aus der Ukraine), zeigten sie nicht auf, dass sie in diesem Zusammenhang tatsächlich einer – potentiell in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK reichenden – Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen seien. Den beschwerdeführenden Parteien wäre es im Übrigen möglich gewesen, allfällige Bedrohungen durch Privatpersonen bei den polnischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Ebenso wäre es ihnen offen gestanden, die im Schul- und Arbeitsumfeld erlebten Diskriminierungen bzw. verbalen Übergriffe aufgrund ihrer Herkunft der Schulleitung bzw. dem Arbeitgeber zu melden. Hinweise auf eine generell oder im Einzelfall fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der polnischen Behörden in Bezug auf rechtswidriges Verhalten von Privatpersonen liegen nicht vor und wurden auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. 2.
- Die Feststellungen zu den ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfragen und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Behörde ist ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien im Antragszeitpunkt im Besitz gültiger polnischer Visa (bzw. Aufenthaltstitel) waren, ergibt sich zunächst aus der Zustimmungserklärung der polnischen Behörde, die ausdrücklich auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte; jene Bestimmung stellt auf das Vorhandensein eines gültigen Visums ab. Soweit die Beschwerde die Beweiskraft der Zustimmungserklärung anzweifelt, ist anzumerken, dass der ersuchte Mitgliedstaat
Art. 22Abs.
1 Dublin III-Verordnung verpflichtet ist, seine Zuständigkeit von Amts wegen – unabhängig vom Inhalt des Gesuchs und den darin angeführten Rechtsgrundlagen – anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend zu prüfen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 22, K2.). Der Aufenthaltsstatus eines Drittstaatsangehörigen stellt jedenfalls einen Umstand dar, von dem der ersuchte Mitgliedstaat von Amts wegen Kenntnis hat. Vorliegend kommt hinzu, dass das BFA die polnische Behörde in den Aufnahmegesuchen über die bei den beschwerdeführenden Parteien vorliegenden Visa D mit der festgestellten Gültigkeitsdauer, die von ihnen erwähnte Verlängerung der Visa und die daraus resultierende Annahme, dass sie weiterhin im Besitz gültiger Visa seien, informiert hat und die polnische Behörde auch ausdrücklich darum ersucht hat, bekanntzugeben, sollte sich aus ihrer Sicht die Zuständigkeit aus einer anderen Grundlage ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte das BFA der auf Grundlage des – auf ein gültiges Visum abstellenden – Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ergangenen Zustimmungserklärung Polens durchaus entsprechendes Gewicht beimessen. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien im Antragszeitpunkt im Besitz gültiger polnischer Visa (bzw. Aufenthaltstitel) waren, ergibt sich zunächst aus der Zustimmungserklärung der polnischen Behörde, die ausdrücklich auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung erfolgte; jene Bestimmung stellt auf das Vorhandensein eines gültigen Visums ab. Soweit die Beschwerde die Beweiskraft der Zustimmungserklärung anzweifelt, ist anzumerken, dass der ersuchte Mitgliedstaat
Artikel 22
, Absatz eins, Dublin III-Verordnung verpflichtet ist, seine Zuständigkeit von Amts wegen – unabhängig vom Inhalt des Gesuchs und den darin angeführten Rechtsgrundlagen – anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend zu prüfen vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 22,, K2.). Der Aufenthaltsstatus eines Drittstaatsangehörigen stellt jedenfalls einen Umstand dar, von dem der ersuchte Mitgliedstaat von Amts wegen Kenntnis hat. Vorliegend kommt hinzu, dass das BFA die polnische Behörde in den Aufnahmegesuchen über die bei den beschwerdeführenden Parteien vorliegenden Visa D mit der festgestellten Gültigkeitsdauer, die von ihnen erwähnte Verlängerung der Visa und die daraus resultierende Annahme, dass sie weiterhin im Besitz gültiger Visa seien, informiert hat und die polnische Behörde auch ausdrücklich darum ersucht hat, bekanntzugeben, sollte sich aus ihrer Sicht die Zuständigkeit aus einer anderen Grundlage ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte das BFA der auf Grundlage des – auf ein gültiges Visum abstellenden – Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ergangenen Zustimmungserklärung Polens durchaus entsprechendes Gewicht beimessen. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien brachten in ihren Erstbefragungen im Übrigen ausdrücklich vor, dass ihre polnischen Visa nach Ablauf der Gültigkeitsdauer – ohne formelle Ausstellung eines neuen Visums – verlängert worden seien. In ihren Einvernahmen vor dem BFA bestätigten sie jeweils die Richtigkeit ihrer Ausführungen in der Erstbefragung. Weshalb sämtliche beschwerdeführenden Parteien die erfolgte Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung in Polen im behördlichen Verfahren tatsachenwidrig hätten vorbringen sollen, erschließt sich nicht und wurde auch in der Beschwerde nicht aufgegriffen. Die beschwerdeführenden Parteien legten auch keine schriftlichen Unterlagen vor, aus denen sich eine etwaige Ausreiseverpflichtung oder ein sonstiger Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts in Polen ergeben würde. Unterlagen zur von der Drittbeschwerdeführerin erwähnten Ablehnung einer von ihnen beantragten Aufenthaltsberechtigung in Polen wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihnen ursprünglich erteilten Visa der Kategorie D noch knapp drei weitere Jahre lang in Polen wohnen, am Erwerbsleben teilnehmen und eine Schule besuchen konnten, für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes. Insofern wurde die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Erwägung, dass die beschwerdeführenden Parteien (weiterhin) im Besitz gültiger polnischer Visa gewesen seien, in der Beschwerde durch den bloßen Hinweis auf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der ihnen erteilten Visa D nicht substantiiert bestritten. Das Ergebnis eines im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen polnischen Visums bzw. Aufenthaltstitels wird insofern bestätigt, als sich aus dem – bereits den angefochtenen Bescheiden als Quelle zugrundeliegenden – Bericht AIDA/ECRE, Country Report: Poland; 2023 Update, Annex on temporary protection (S. 7) ergibt, dass die polnische Rechtslage im Fall von ukrainischen Staatsangehörigen, die – wie die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien –am 24.02.2022 (u.a. auf der Grundlage von nationalen Visa oder Schengenvisa) rechtmäßig in Polen aufhältig waren, eine Verlängerung der jeweiligen Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2025 vorsieht. Diese Darstellung steht mit den Angaben der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Einklang, die von einer automatischen Verlängerung ihrer Visa berichteten. 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass keine Hinweise auf eine seither eingetretene wesentliche Änderung der Situation in Polen vorliegen. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Polen, den Feststellungen der behördlichen Entscheidungen – denen die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten sind – zu folgen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Polen systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das polnische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Polen einer konkreten Gefährdung unterliegen würden. Die beschwerdeführenden Parteien stellten bislang keine Anträge auf internationalen Schutz in Polen, sodass sich die von ihnen geäußerten – lediglich auf dem Hörensagen beruhenden – Bedenken hinsichtlich langer Wartezeiten bei der Antragsregistrierung und unzulänglicher Unterbringungseinrichtungen als relativiert erweisen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass ein Zugang zum Asylverfahren in Polen für Dublin-Rückkehrer gewährleistet ist und Asylwerber Anspruch auf Unterbringung und materielle Versorgung haben (siehe dazu näher Punkt 3.1.2.3.). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Polen – unter unzureichenden Haftbedingungen – inhaftiert werden würden, findet dies in den Länderfeststellungen keine Deckung. In diesen wird vielmehr ausgeführt, dass Personen infolge einer Rücküberstellung aus anderen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Dublin-III-Verordnung meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet werden, wo sie versorgt werden. Bei erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht werden. Dass ein solcher Grund auf die beschwerdeführenden Parteien zutrifft, ist jedoch – ungeachtet dessen, dass Asylwerber auch in anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden können – nicht zu erkennen. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
- des Erkenntnisses). Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
- des Erkenntnisses). 2.
- Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der fehlenden privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die im Verfahren keine in Österreich oder im Raum Europas bestehenden persönlichen Bindungen nannten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Verfahren der Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin waren
§§ 34Abs. 4 und 5 i
Vm 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und c AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen; die Verfahren des volljährigen Sohns und des Lebensgefährten der Drittbeschwerdeführerin waren aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Die Verfahren der Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin waren
Paragraphen 34, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und c AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen; die Verfahren des volljährigen Sohns und des Lebensgefährten der Drittbeschwerdeführerin waren aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. 3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung 3.1.1.1.
Art. 3Abs.
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.1.1.1.
Artikel 3
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. 3.1.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich jeweils im Besitz eines durch Polen ausgestellten gültigen Visums (respektive Aufenthaltstitels) waren (ob der den beschwerdeführenden Parteien zukommende Aufenthaltsstatus in Polen in rechtlicher Hinsicht als „Visum“ iSd Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung oder allenfalls als „Aufenthaltstitel“ iSd Art. 2 lit. l Dublin III-Verordnung zu qualifizieren ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da die Dublin-III Verordnung in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 für beide Fälle die gleichen Rechtsfolgen vorsieht). 3.1.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich jeweils im Besitz eines durch Polen ausgestellten gültigen Visums (respektive Aufenthaltstitels) waren (ob der den beschwerdeführenden Parteien zukommende Aufenthaltsstatus in Polen in rechtlicher Hinsicht als „Visum“ iSd Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung oder allenfalls als „Aufenthaltstitel“ iSd Artikel 2, Litera l, Dublin III-Verordnung zu qualifizieren ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da die Dublin-III Verordnung in Artikel 12, Absatz eins und Absatz 2, für beide Fälle die gleichen Rechtsfolgen vorsieht). Die Verpflichtung Polens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien basiert überdies darauf, dass die polnische Behörde der Aufnahme der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sowie der Aufnahme der Viertbeschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.Die Verpflichtung Polens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien basiert überdies darauf, dass die polnische Behörde der Aufnahme der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung sowie der Aufnahme der Viertbeschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Das Konsultationsverfahren mit der polnischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. 3.1.1.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II 92/2022 (in der Folge: VertriebenenVO), keine potentielle Zuständigkeit Österreichs ergab: 3.1.1.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, (in der Folge: VertriebenenVO), keine potentielle Zuständigkeit Österreichs ergab: Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, haben die Ukraine jedoch bereits am 22.09.2021 aus eigenem Entschluss verlassen und verlegten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach Polen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund gehören sie nicht dem nach der VertriebenenVO ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Personenkreis an:
§ 62Abs. 1 Asyl
G 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Art. 5 der MassenzustromRL festgestellt wird, die VertriebenenVO erlassen.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Artikel 5, der MassenzustromRL festgestellt wird, die VertriebenenVO erlassen. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24.02.2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.
§ 1Z 1 Vertriebenen
VO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden.In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24.02.2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.
Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (vgl. Art. 6 Abs. 3 B-VG; VfSlg. 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil sie am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen (vgl. VfGH 15.03.2023, E 3434/2022).Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, B-VG; VfSlg. 1394 aus 1931,, 1994 aus 1950,, 2935 aus 1955,, 9598 aus 1982,, 20.104 aus 2016,, 20.419 aus 2020,). Daher erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil sie am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen vergleiche VfGH 15.03.2023, E 3434 aus 2022,). Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verließen die Ukraine im September 2021 aus wirtschaftlichen Erwägungen und hatten ihren Wohnsitz zum Stichtag des 24.02.2022 bereits seit rund fünf Monaten in Polen, wo sie aufgrund von Visa D zum längerfristigen Aufenthalt berechtigt waren und am Erwerbsleben teilnahmen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen lag sohin bei Gesamtbetrachtung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anknüpfungen zum maßgeblichen Zeitpunkt – ungeachtet der Frage, ob sie allenfalls in der Zukunft beabsichtigten, in die Ukraine zurückzukehren – in Polen. Der vorliegende Fall ist folglich nicht mit den vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Fällen, in denen jeweils nur ein kurzfristiger Auslandsaufenthalt (idR eine Urlaubsreise mit einer bereits geplanten Rückreise) vorlag, vergleichbar (zu den von den Höchstgerichten beurteilten Fällen, denen allesamt eine Ausreise aus der Ukraine frühestens Ende Jänner 2022 zugrunde lag, vgl. VfGH 15.03.2023, E 3434/2022; 15.03.2023, E 3249/2022; 15.03.2022, E 238/2023; 13.06.2023, E 214/2023 ua.; VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217; 17.10.2023, Ro 2022/17/0003). Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verließen die Ukraine im September 2021 aus wirtschaftlichen Erwägungen und hatten ihren Wohnsitz zum Stichtag des 24.02.2022 bereits seit rund fünf Monaten in Polen, wo sie aufgrund von Visa D zum längerfristigen Aufenthalt berechtigt waren und am Erwerbsleben teilnahmen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen lag sohin bei Gesamtbetrachtung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anknüpfungen zum maßgeblichen Zeitpunkt – ungeachtet der Frage, ob sie allenfalls in der Zukunft beabsichtigten, in die Ukraine zurückzukehren – in Polen. Der vorliegende Fall ist folglich nicht mit den vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Fällen, in denen jeweils nur ein kurzfristiger Auslandsaufenthalt (idR eine Urlaubsreise mit einer bereits geplanten Rückreise) vorlag, vergleichbar (zu den von den Höchstgerichten beurteilten Fällen, denen allesamt eine Ausreise aus der Ukraine frühestens Ende Jänner 2022 zugrunde lag, vergleiche VfGH 15.03.2023, E 3434 aus 2022,; 15.03.2023, E 3249 aus 2022,; 15.03.2022, E 238 aus 2023,; 13.06.2023, E 214 aus 2023, ua.; VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217; 17.10.2023, Ro 2022/17/0003). Da die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz seit 22.09.2021 nicht mehr in der Ukraine hatten und aus dieser nicht durch den bewaffneten Konflikt vertrieben wurden, sind sie
§ 1Z 1 nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Vertriebenen
VO umfasst. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und § 2 VertriebenenVO auch nicht als Familienangehörige ihrer minderjährigen Tochter zu qualifizieren ist.Da die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz seit 22.09.2021 nicht mehr in der Ukraine hatten und aus dieser nicht durch den bewaffneten Konflikt vertrieben wurden, sind sie
Paragraph eins, Ziffer eins, nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der VertriebenenVO umfasst. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie nach dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz 4, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und Paragraph 2, VertriebenenVO auch nicht als Familienangehörige ihrer minderjährigen Tochter zu qualifizieren ist. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verließ die Ukraine nach dem 24.02.2022, hatte somit ihren Aufenthalt bzw. Wohnsitz im relevanten Zeitpunkt in der Ukraine, sodass sie dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bzw. § 1 Z 1 VertriebenenVO genannten Personenkreis angehört. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verließ die Ukraine nach dem 24.02.2022, hatte somit ihren Aufenthalt bzw. Wohnsitz im relevanten Zeitpunkt in der Ukraine, sodass sie dem in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bzw. Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO genannten Personenkreis angehört. Wie festgestellt, haben die in Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genannten Personen in Polen Anspruch auf vorübergehenden Schutz, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin (die in Polen drei Jahre die Schule besuchte) auf dieser Grundlage zum Aufenthalt in Polen berechtigt und damit im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels nach Art. 2 lit. l Dublin III-Verordnung war. Wie festgestellt, haben die in Artikel 2, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genannten Personen in Polen Anspruch auf vorübergehenden Schutz, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin (die in Polen drei Jahre die Schule besuchte) auf dieser Grundlage zum Aufenthalt in Polen berechtigt und damit im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels nach Artikel 2, Litera l, Dublin III-Verordnung war. Eine abschließende Beurteilung, ob bzw. in welchem Zeitraum der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin in Polen (respektive in Österreich) auf Grundlage der in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ergangenen Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zukommt bzw. zukam, konnte im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, weil sich (selbst im hypothetischen Fall, dass die Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu einer Zuständigkeit Österreichs führen würden) aus Art. 11 lit. b Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Polens (auch) für die Prüfung des Antrages der Viertbeschwerdeführerin ergeben würde. Die zitierte Bestimmung sieht vor, dass im Fall, dass mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und die Anwendung der in der Dublin III-Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, jener Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen – das ist vorliegend die Drittbeschwerdeführerin – gestellten Antrags zuständig ist.Eine abschließende Beurteilung, ob bzw. in welchem Zeitraum der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin in Polen (respektive in Österreich) auf Grundlage der in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ergangenen Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zukommt bzw. zukam, konnte im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, weil sich (selbst im hypothetischen Fall, dass die Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu einer Zuständigkeit Österreichs führen würden) aus Artikel 11, Litera b, Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Polens (auch) für die Prüfung des Antrages der Viertbeschwerdeführerin ergeben würde. Die zitierte Bestimmung sieht vor, dass im Fall, dass mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und die Anwendung der in der Dublin III-Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, jener Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen – das ist vorliegend die Drittbeschwerdeführerin – gestellten Antrags zuständig ist. 3.1.1.4. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.1.1.4. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Art. 3Abs.
2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Artikel 3, Absatz 2, UAbs.
2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen