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{'item': 'W611 2308994-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 29§ 81§ 107Art. 18Art. 29§ 40§ 77§ 5§ 61§ 23§ 34§ 192Art. 17§ 68§ 52§ 13§ 53§ 18Art. 8§ 57

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2025 GeschäftszahlW611 2308994-1 Spruch, W611 2308994-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

, Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 02.2025 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 02.2025 wurde über den Beschwerdeführer

, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Am 11.03.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bisher rechtswidrig war, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
  2. Am 12.03.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte dieses zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  3. Am 12.03.2025 wurden die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum angefordert, welche noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Weiters erging auch am 12.03.2025 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, deren Anfragebeantwortung am 13.03.2025 einlangte.
  4. Noch am 12.03.2025 übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakten, eine mit 12.03.2025 datierte Stellungnahme und legte ein amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2025 über die aktuelle Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, die weitere Anhaltung in Schubhaft für verhältnismäßig erklären und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
  5. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.03.2025, das amtsärztliche Gutachten vom 12.03.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.03.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der für den 17.03.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 vorab übermittelt.
  6. Am 17.03.2025 langte unmittelbar vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein tagesaktuelles amtsärztliches Gutachten zur Verhandlungs-, Einvernahme- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft durch zwei Sicherheitswachebeamte, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer reiste Mitte November 2022 von Marokko aus über die Türkei illegal in den Schengen-Raum, wo er am 06.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4f, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, S 13, OZ 16). 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer reiste Mitte November 2022 von Marokko aus über die Türkei illegal in den Schengen-Raum, wo er am 06.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4f, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, S 13, OZ 16). Der Beschwerdeführer tauchte unmittelbar nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich unter, sodass das Verfahren seitens des Bundesamtes am 09.03.2023 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt wurde (vgl. etwa Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, S 9ff & 13, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 5; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7ff, OZ 27).Der Beschwerdeführer tauchte unmittelbar nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich unter, sodass das Verfahren seitens des Bundesamtes am 09.03.2023 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt wurde vergleiche etwa Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, S 9ff & 13, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 5; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7ff, OZ 27). 1.1.
  5. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer noch im Jänner 2023 nach Italien aus, wo er am 22.02.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27).1.1.
  6. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer noch im Jänner 2023 nach Italien aus, wo er am 22.02.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27). Er hielt sich dann seinen eigenen Angaben nach etwa sechs oder sieben Monate bis September 2023 in Italien auf (vgl. etwa Erstbefragung 10.11.2024, S 5f, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16). Er hielt sich dann seinen eigenen Angaben nach etwa sechs oder sieben Monate bis September 2023 in Italien auf vergleiche etwa Erstbefragung 10.11.2024, S 5f, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16). 1.1.
  7. Danach reiste er seinen Angaben nach für einige Monate nach Frankreich und im Jänner 2024 dann weiter nach Deutschland, wo er sich zwei oder drei Monate aufhielt und am 02.01.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das von Deutschland an Österreich am 03.01.2024 gestellte Wiederaufnahmegesuch wurde seitens Österreichs mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens am 15.01.2024 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland nicht ab (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8ff, OZ 27).1.1.
  8. Danach reiste er seinen Angaben nach für einige Monate nach Frankreich und im Jänner 2024 dann weiter nach Deutschland, wo er sich zwei oder drei Monate aufhielt und am 02.01.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das von Deutschland an Österreich am 03.01.2024 gestellte Wiederaufnahmegesuch wurde seitens Österreichs mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens am 15.01.2024 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland nicht ab vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8ff, OZ 27). Stattdessen reiste er noch im Februar 2024 weiter in die Schweiz, wo er am 27.02.2024 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber auch hier die Entscheidung über seinen Antrag nicht abwartete und sich bis etwa August 2024 in der Schweiz aufhielt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27).Stattdessen reiste er noch im Februar 2024 weiter in die Schweiz, wo er am 27.02.2024 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber auch hier die Entscheidung über seinen Antrag nicht abwartete und sich bis etwa August 2024 in der Schweiz aufhielt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Erstbefragung 10.11.2024, S 4ff, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27). 1.1.
  9. Anschließend kehrte er nach Italien zurück (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27).1.1.
  10. Anschließend kehrte er nach Italien zurück vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 8, OZ 27). Dort beging er am XXXX 09.2024 einen Raub und wurde deswegen mit Urteil des „ XXXX Court of XXXX “ vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX 12.2024, wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Robbery) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verurteilt wurde (vgl. ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6). Dort beging er am römisch 40 09.2024 einen Raub und wurde deswegen mit Urteil des „ römisch 40 Court of römisch 40 “ vom römisch 40 10.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 12.2024, wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Robbery) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verurteilt wurde vergleiche ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6). 1.1.
  11. Diese Haftstrafe hat der Beschwerdeführer bisher offensichtlich nicht verbüßt, da er bereits am 10.11.2024 bei einer Polizeikontrolle in Österreich beim Aufenthalt betreten wurde. In weiterer Folge stelle er am 10.11.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das im März 2023 eingestellte Asylverfahren wurde daher vom Bundesamt fortgesetzt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Erstbefragung 10.11.2024, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16).1.1.
  12. Diese Haftstrafe hat der Beschwerdeführer bisher offensichtlich nicht verbüßt, da er bereits am 10.11.2024 bei einer Polizeikontrolle in Österreich beim Aufenthalt betreten wurde. In weiterer Folge stelle er am 10.11.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das im März 2023 eingestellte Asylverfahren wurde daher vom Bundesamt fortgesetzt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 4, OZ 16; Erstbefragung 10.11.2024, OZ 16; Niederschrift 19.02.2025, OZ 16). 1.1.
  13. Noch am 10.11.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen auf Befragen an, er würde unter keinerlei körperlichen oder medizinischen Beschwerden leiden, keine Medikamente zu sich zu nehmen und würde ohne Probleme der Einvernahme folgen können. Er hätte 2022 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen und wäre am 16.11.2022 legal mit seinem marokkanischen Reisepass und seiner marokkanischen ID-Card von Marokko aus in die Türkei gereist. Die Dokumente hätte er in der Türkei gelassen und könnte diese derzeit nicht beschaffen, da sein Handy nicht funktionieren würde. Er sei – mit näheren Angaben und in näheren Zeiträumen – in unterschiedlichen Staaten Europas aufhältig gewesen und habe jeweils in Österreich, Italien, Deutschland und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hätte sich in Deutschland und der Schweiz behandeln lassen, aber die jeweiligen Asylverfahren nicht abgewartet. Der Grund seiner Ausreise aus Marokko sei die Suche nach Arbeit gewesen, er hätte keine Angst vor einer Rückkehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen (vgl. Erstbefragung 10.11.2024, OZ 16).1.1.
  14. Noch am 10.11.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen auf Befragen an, er würde unter keinerlei körperlichen oder medizinischen Beschwerden leiden, keine Medikamente zu sich zu nehmen und würde ohne Probleme der Einvernahme folgen können. Er hätte 2022 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen und wäre am 16.11.2022 legal mit seinem marokkanischen Reisepass und seiner marokkanischen ID-Card von Marokko aus in die Türkei gereist. Die Dokumente hätte er in der Türkei gelassen und könnte diese derzeit nicht beschaffen, da sein Handy nicht funktionieren würde. Er sei – mit näheren Angaben und in näheren Zeiträumen – in unterschiedlichen Staaten Europas aufhältig gewesen und habe jeweils in Österreich, Italien, Deutschland und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hätte sich in Deutschland und der Schweiz behandeln lassen, aber die jeweiligen Asylverfahren nicht abgewartet. Der Grund seiner Ausreise aus Marokko sei die Suche nach Arbeit gewesen, er hätte keine Angst vor einer Rückkehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen vergleiche Erstbefragung 10.11.2024, OZ 16). 1.1.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

§ 29Asyl

G darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens Österreich Konsultationen mit anderen Dublin-Staaten hinsichtlich deren Zuständigkeit für die dort vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz eingeleitet und er weiters darüber informiert, dass die zwanzigtätige Zulassungsfrist für sein Verfahren daher nicht mehr gelte (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16).1.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 29, AsylG darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens Österreich Konsultationen mit anderen Dublin-Staaten hinsichtlich deren Zuständigkeit für die dort vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz eingeleitet und er weiters darüber informiert, dass die zwanzigtätige Zulassungsfrist für sein Verfahren daher nicht mehr gelte vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16). Ebenfalls am 10.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Unterkunft in einer Betreuungsstelle der Grundversorgung zugewiesen (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2).Ebenfalls am 10.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Unterkunft in einer Betreuungsstelle der Grundversorgung zugewiesen vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2). 1.1.8. Am 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

§ 81Abs.

1 SPG wegen einer Ordnungsstörung zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige, AS 15ff, OZ 9). 1.1.8. Am 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 81, Absatz eins, SPG wegen einer Ordnungsstörung zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige, AS 15ff, OZ 9). 1.1.

  1. Am 16.11.2024 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl XXXX (vgl. Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10).1.1.
  2. Am 16.11.2024 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl römisch 40 vergleiche Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10). 1.1.
  3. Noch am 25.11.2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

§ 107St

GB verhängt, aus welcher er am 12.12.2024 wieder entlassen wurde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Vollzugsinformation 26.11.2024, AS 19ff, OZ 9; Verständigung über Verhängung der Untersuchungshaft, AS 33ff, OZ 9).1.1.10. Noch am 25.11.2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, StGB verhängt, aus welcher er am 12.12.2024 wieder entlassen wurde vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Vollzugsinformation 26.11.2024, AS 19ff, OZ 9; Verständigung über Verhängung der Untersuchungshaft, AS 33ff, OZ 9). Ebenfalls am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zahl: XXXX , zur Anzeige gebracht (vgl. Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt (vgl. Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 77f, OZ 9). Ebenfalls am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zahl: römisch 40 , zur Anzeige gebracht vergleiche Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt vergleiche Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 77f, OZ 9). 1.1.11. Am 26.11.2024 wurde ein Konsultationsverfahren

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-Verordnung mit Italien eingeleitet (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16). 1.1.11. Am 26.11.2024 wurde ein Konsultationsverfahren

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung mit Italien eingeleitet vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16). Seitens Italiens erfolgte keine Rückmeldung, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 11.12.2024

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung durch Fristversäumnis auf Italien überging. Über diesen Zuständigkeitsübergang wurden die italienischen Behörden am 11.12.2024 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ein Aussetzungsschreiben

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-Verordnung wegen der Inhaftierung des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden übermittelt (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16). Seitens Italiens erfolgte keine Rückmeldung, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 11.12.2024

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung durch Fristversäumnis auf Italien überging. Über diesen Zuständigkeitsübergang wurden die italienischen Behörden am 11.12.2024 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ein Aussetzungsschreiben

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung wegen der Inhaftierung des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden übermittelt vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16). 1.1.

  1. Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl: XXXX neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes zur Anzeige gebracht (vgl. Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9).1.1.
  2. Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl: römisch 40 neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes zur Anzeige gebracht vergleiche Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt (vgl. Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 141f, OZ 10). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt vergleiche Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 141f, OZ 10). 1.1.
  3. Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zahlen XXXX und XXXX sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zahl XXXX von der Polizei erst

§ 40BFA-VG und anschließend nach der St

PO festgenommen und am 30.12.2024 zur Anzeige gebracht (vgl. Personenliste, AS 89, OZ 9; Abschlussbericht, AS 93ff, OZ 9).1.1.13. Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zahl römisch 40 von der Polizei erst

Paragraph 40, BFA-VG und anschließend nach der StPO festgenommen und am 30.12.2024 zur Anzeige gebracht vergleiche Personenliste, AS 89, OZ 9; Abschlussbericht, AS 93ff, OZ 9). Nachdem der Staatsanwalt die Strafanzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2024 neuerlich nach Rücksprache mit dem Bundesamt

§ 40BFA-VG festgenommen und ins XXXX überstellt (vgl.

etwa Abschlussbericht, AS 95, OZ 10).Nachdem der Staatsanwalt die Strafanzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2024 neuerlich nach Rücksprache mit dem Bundesamt

, Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins römisch 40 überstellt vergleiche etwa Abschlussbericht, AS 95, OZ 10). 1.1.14. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.12.2024, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Mandatsbescheid gelinderes Mittel, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2).1.1.14. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.12.2024, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Mandatsbescheid gelinderes Mittel, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im XXXX entlassen (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16; Entlassungsschein, OZ 16).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im römisch 40 entlassen vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16; Entlassungsschein, OZ 16). 1.1.

  1. Am 31.12.2024 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 (vgl. Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10).1.1.
  2. Am 31.12.2024 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 vergleiche Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10). 1.1.
  3. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er hätte in Deutschland und in Italien etwas psychische Probleme gehabt und dort in einem Krankenhaus auch einmal eine Spritze bekommen. Er sei jetzt gesund und es gehe ihm gut. Bei der Erstbefragung am 10.11.2024 habe er die Wahrheit gesagt, er habe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Er habe keine Familienangehörigen in Europa. Nur in Italien lebe ein Onkel, zu welchem er aber keinerlei Kontakt habe und keinerlei Abhängigkeit bestehe. Er sei ledig, habe keine Kinder. Über Identitätsdokumente verfüge er nicht. Er habe einmal einen marokkanischen Reisepass samt Visum für die Türkei gehabt, diesen Reisepass aber in der Türkei zurückgelassen, da er ja keine Dokumente benötige. Eine Kopie bzw. Fotografie hätte er auf seinem Handy gehabt, welches ihm aber die italienische Polizei abgenommen habe. Die Angaben zum Reiseweg in der Erstbefragung seien richtig. Zur Frage, ob es den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle in Italien gegeben habe, gab er an, er sei auf der Straße von Personen geschlagen worden, wisse aber nicht warum. Er sei vielleicht zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er sei zwei Tage im Krankenhaus in Italien wegen einer Schulter- und Nackenverletzung gewesen. Nach Belehrung des Beschwerdeführers über die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren sowie die Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Italien zurück. Er wolle lieber in Österreich, der Schweiz oder Deutschland bleiben (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5ff, OZ 16).1.1.
  4. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er hätte in Deutschland und in Italien etwas psychische Probleme gehabt und dort in einem Krankenhaus auch einmal eine Spritze bekommen. Er sei jetzt gesund und es gehe ihm gut. Bei der Erstbefragung am 10.11.2024 habe er die Wahrheit gesagt, er habe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Er habe keine Familienangehörigen in Europa. Nur in Italien lebe ein Onkel, zu welchem er aber keinerlei Kontakt habe und keinerlei Abhängigkeit bestehe. Er sei ledig, habe keine Kinder. Über Identitätsdokumente verfüge er nicht. Er habe einmal einen marokkanischen Reisepass samt Visum für die Türkei gehabt, diesen Reisepass aber in der Türkei zurückgelassen, da er ja keine Dokumente benötige. Eine Kopie bzw. Fotografie hätte er auf seinem Handy gehabt, welches ihm aber die italienische Polizei abgenommen habe. Die Angaben zum Reiseweg in der Erstbefragung seien richtig. Zur Frage, ob es den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle in Italien gegeben habe, gab er an, er sei auf der Straße von Personen geschlagen worden, wisse aber nicht warum. Er sei vielleicht zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er sei zwei Tage im Krankenhaus in Italien wegen einer Schulter- und Nackenverletzung gewesen. Nach Belehrung des Beschwerdeführers über die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren sowie die Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Italien zurück. Er wolle lieber in Österreich, der Schweiz oder Deutschland bleiben vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5ff, OZ 16). 1.1.
  5. Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen am 08.01.2025 und am 09.01.2025 zur Zahl XXXX (vgl. Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9). 1.1.
  6. Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen am 08.01.2025 und am 09.01.2025 zur Zahl römisch 40 vergleiche Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zahl XXXX am 14.02.2025 eingestellt (vgl. Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 151f, OZ 10).Das Ermittlungsverfahren wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zahl römisch 40 am 14.02.2025 eingestellt vergleiche Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 151f, OZ 10). 1.1.
  7. Am 10.01.2025 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Er wurde am 13.01.2025 wegen über 24-Stündiger Abwesenheit als unstet von der Grundversorgung abgemeldet (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2).1.1.
  8. Am 10.01.2025 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Er wurde am 13.01.2025 wegen über 24-Stündiger Abwesenheit als unstet von der Grundversorgung abgemeldet vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2025, OZ 2). 1.1.
  9. Am 13.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl XXXX Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 109f, OZ 10).1.1.
  10. Am 13.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl römisch 40 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 109f, OZ 10). Am 15.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl XXXX ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 1125, OZ 10).Am 15.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl römisch 40 ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 1125, OZ 10). 1.1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2025, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne ihn die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-Verordnung Italien zuständig ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien festgestellt (vgl. Zurückweisungsbescheid 16.01.2025, OZ 16). 1.1.20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne ihn die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung Italien zuständig ist.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien festgestellt vergleiche Zurückweisungsbescheid 16.01.2025, OZ 16). Der Bescheid wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt

§ 23i

Vm. § 8 ZustG zugestellt (vgl. Beurkundung der Hinterlegung im Akt, OZ 16). Der Bescheid wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, ZustG zugestellt vergleiche Beurkundung der Hinterlegung im Akt, OZ 16). Noch am 16.01.2025 wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes neuerlich ein Aussetzungsschreiben

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-Verordnung an die italienischen Behörden übermittelt (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9, OZ 16).Noch am 16.01.2025 wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes neuerlich ein Aussetzungsschreiben

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung an die italienischen Behörden übermittelt vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9, OZ 16). 1.1.

  1. Am 04.02.2025 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zahl XXXX (vgl. Anzeige, AS 155ff, OZ 10).1.1.
  2. Am 04.02.2025 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zahl römisch 40 vergleiche Anzeige, AS 155ff, OZ 10). 1.1.
  3. Am XXXX 02.2025 wurde der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung vor der Polizei einvernommen und zur Anzeige gebracht. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt erging am XXXX 02.2025 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Prüfung der Schubhaft um XXXX Uhr festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9f, OZ 16; Bericht LPD 18.02.2025, AS 11ff, OZ 6; Festnahmeauftrag XXXX 02.2025, AS 15f, OZ 6).1.1.22. Am römisch 40 02.2025 wurde der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung vor der Polizei einvernommen und zur Anzeige gebracht. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt erging am römisch 40 02.2025 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Prüfung der Schubhaft um römisch 40 Uhr festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 9f, OZ 16; Bericht LPD 18.02.2025, AS 11ff, OZ 6; Festnahmeauftrag römisch 40 02.2025, AS 15f, OZ 6). 1.1.

  1. Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zahl XXXX (vgl. Abschlussbericht, AS 163ff, OZ 10).1.1.
  2. Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zahl römisch 40 vergleiche Abschlussbericht, AS 163ff, OZ 10). 1.1.
  3. Das Ermittlungsverfahren des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach § 127 StGB wurde am 17.02.2025

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde aber vorbehalten (vgl. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, AS 39f, OZ 6). 1.1.24. Das Ermittlungsverfahren des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB wurde am 17.02.2025

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde aber vorbehalten vergleiche Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, AS 39f, OZ 6). 1.1.25. Am 18.02.2025 erklärte Österreich den Selbsteintritt in ein inhaltliches Asylverfahren

Art. 17

der Dublin-III-Verordnung, über welche die italienischen Behörden informiert wurden (vgl. Verfahrensgang Aufhebungsbescheid 19.02.2025, S 3, OZ 16). 1.1.25. Am 18.02.2025 erklärte Österreich den Selbsteintritt in ein inhaltliches Asylverfahren

Artikel 17

, der Dublin-III-Verordnung, über welche die italienischen Behörden informiert wurden vergleiche Verfahrensgang Aufhebungsbescheid 19.02.2025, S 3, OZ 16). 1.1.26. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zahl: XXXX , hob das Bundesamt den Bescheid vom 16.01.2025 über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen auf (vgl. Aufhebungsbescheid, OZ 16).1.1.26. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zahl: römisch 40 , hob das Bundesamt den Bescheid vom 16.01.2025 über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf vergleiche Aufhebungsbescheid, OZ 16). Der Aufhebungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16). Der Aufhebungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16). 1.1.

  1. Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sodann zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen und abgesehen von Halsschmerzen keine physischen oder psychischen Probleme habe. Er sei in Deutschland, der Schweiz und in Italien auf der Psychiatrie gewesen, weil man ihn jeweils mit der Rettung dorthin gebracht habe. Er hätte Dinge gesehen und Alpträume gehabt. In Marokko sei es ihm sehr gut gegangen und habe er dort keine Medikamente gebraucht. Hier würden ihn die Leute beneiden. Er habe in der Haft Lyrica erhalten. Rivotril habe er noch nicht bekommen. Der Arzt im Polizeianhaltezentrum habe ihn bereits untersucht. Er könne keinerlei Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand, wie Befunde, Überweisungen, Arztbriefe oder Rezepte vorlegen. Er habe alles verloren. Er bedaure, nach Europa gekommen zu sein. Hier sei er schlecht behandelt worden und wolle nach Marokko zurückkehren, wo er arbeiten und Geld verdienen könne. In Marokko gäbe es nicht überall eine Psychiatrie. Er habe nach wie vor keine Personaldokumente, könnte solche aber über die Botschaft besorgen. Seinen Reisepass und den marokkanischen Personalausweis habe er in der Türkei zurückgelassen. Die Angaben in der Erstbefragung vom 10.11.2024, darunter auch zu seinem Reiseweg, halte er aufrecht. Er habe Freunde in Österreich und eine Adresse in XXXX , diese befinde sich zwischen Bahnhof und der Messe. Er habe versucht, nach Deutschland auszureisen, weil Deutschland besser für ihn sei. In Österreich sei er schlecht behandelt worden. Italien habe ihn auch abgewiesen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Dort hätte er vorübergehend ein „Permesso di Soggiorno“ (eine Aufenthaltsberechtigung, Anm.) erhalten. Zum Vorfall, der zur Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX 02.2025 geführt habe, gab er an, er habe ein Mädchen angeschaut und sei deshalb festgenommen worden. Er habe nichts gemacht. Die Polizei habe ihn umsonst geschlagen. Er habe nur mit ihr reden wollen, auch Österreicher dürften mit Frauen reden. Er habe nichts gemacht. In Marokko würden noch die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben. Er habe die Matura die Schule abgeschlossen und auch gearbeitet. Die Familie gehöre der Mittelschicht an. Im Juni oder Juli 2020 habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil er sich eine bessere Zukunft gewünscht habe. Er sei auch von 2018 bis 2021 Mitglied einer nicht genau nennbaren Partei gewesen und habe in Marokko deshalb Probleme gehabt. Als er aber die Politik verlasen und zu arbeiten angefangen habe, habe er keine Probleme mehr gehabt. Er habe auch finanzielle Probleme gehabt, da er mit seiner Arbeit als Dachdecker nicht genug verdient habe. Er habe bisher – abgesehen im Rahmen seiner Asylanträge – über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum in Österreich oder der Europäischen Union verfügt, sei ledig, habe keine Kinder oder Unterhalts-/Sorgepflichten. Er sei bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, verfüge über keine Barmittel, habe keine Deutschkurse oder sonstigen Ausbildungen besucht und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese würden – bis auf Onkel und Cousins in Italien, zu denen er keinen Kontakt hat – alle in Marokko leben (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16).1.1.
  2. Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sodann zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen und abgesehen von Halsschmerzen keine physischen oder psychischen Probleme habe. Er sei in Deutschland, der Schweiz und in Italien auf der Psychiatrie gewesen, weil man ihn jeweils mit der Rettung dorthin gebracht habe. Er hätte Dinge gesehen und Alpträume gehabt. In Marokko sei es ihm sehr gut gegangen und habe er dort keine Medikamente gebraucht. Hier würden ihn die Leute beneiden. Er habe in der Haft Lyrica erhalten. Rivotril habe er noch nicht bekommen. Der Arzt im Polizeianhaltezentrum habe ihn bereits untersucht. Er könne keinerlei Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand, wie Befunde, Überweisungen, Arztbriefe oder Rezepte vorlegen. Er habe alles verloren. Er bedaure, nach Europa gekommen zu sein. Hier sei er schlecht behandelt worden und wolle nach Marokko zurückkehren, wo er arbeiten und Geld verdienen könne. In Marokko gäbe es nicht überall eine Psychiatrie. Er habe nach wie vor keine Personaldokumente, könnte solche aber über die Botschaft besorgen. Seinen Reisepass und den marokkanischen Personalausweis habe er in der Türkei zurückgelassen. Die Angaben in der Erstbefragung vom 10.11.2024, darunter auch zu seinem Reiseweg, halte er aufrecht. Er habe Freunde in Österreich und eine Adresse in römisch 40 , diese befinde sich zwischen Bahnhof und der Messe. Er habe versucht, nach Deutschland auszureisen, weil Deutschland besser für ihn sei. In Österreich sei er schlecht behandelt worden. Italien habe ihn auch abgewiesen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Dort hätte er vorübergehend ein „Permesso di Soggiorno“ (eine Aufenthaltsberechtigung, Anmerkung erhalten. Zum Vorfall, der zur Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 02.2025 geführt habe, gab er an, er habe ein Mädchen angeschaut und sei deshalb festgenommen worden. Er habe nichts gemacht. Die Polizei habe ihn umsonst geschlagen. Er habe nur mit ihr reden wollen, auch Österreicher dürften mit Frauen reden. Er habe nichts gemacht. In Marokko würden noch die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben. Er habe die Matura die Schule abgeschlossen und auch gearbeitet. Die Familie gehöre der Mittelschicht an. Im Juni oder Juli 2020 habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil er sich eine bessere Zukunft gewünscht habe. Er sei auch von 2018 bis 2021 Mitglied einer nicht genau nennbaren Partei gewesen und habe in Marokko deshalb Probleme gehabt. Als er aber die Politik verlasen und zu arbeiten angefangen habe, habe er keine Probleme mehr gehabt. Er habe auch finanzielle Probleme gehabt, da er mit seiner Arbeit als Dachdecker nicht genug verdient habe. Er habe bisher – abgesehen im Rahmen seiner Asylanträge – über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum in Österreich oder der Europäischen Union verfügt, sei ledig, habe keine Kinder oder Unterhalts-/Sorgepflichten. Er sei bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, verfüge über keine Barmittel, habe keine Deutschkurse oder sonstigen Ausbildungen besucht und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese würden – bis auf Onkel und Cousins in Italien, zu denen er keinen Kontakt hat – alle in Marokko leben vergleiche Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16). Seitens des Bundesamtes wurde zudem in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe, Fragen klar und spontan beantwortet und keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung gezeigt habe (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 17, OZ 16).Seitens des Bundesamtes wurde zudem in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe, Fragen klar und spontan beantwortet und keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung gezeigt habe vergleiche Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 17, OZ 16). 1.1.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 02.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 41ff, OZ 6; AS 47ff, OZ 7).1.1.28. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 41ff, OZ 6; AS 47ff, OZ 7). Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

§ 52

BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 02.2025 um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 13; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Information Rechtsberatung, AS 121ff, OZ 8). Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 02.2025 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 13; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Information Rechtsberatung, AS 121ff, OZ 8). 1.1.29. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, ausgesprochen, dass er ab dem 26.11.2024

§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und weiters

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (vgl. Asylbescheid 21.02.2025, OZ 16).1.1.29. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ihm keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, ausgesprochen, dass er ab dem 26.11.2024

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und weiters

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen vergleiche Asylbescheid 21.02.2025, OZ 16). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Marokko keine Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Parteimitglied gewesen sei und deswegen Probleme gehabt hätte, hätte nicht festgestellt werden können. Es lägen keine Verfolgungsgründe aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in Marokko von staatlicher Seite vor. Es hätten auch keine Bedrohungen oder Verfolgungen im Fall der Rückkehr festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland wieder seine Beschäftigung aufnehmen und dadurch sein Leben bestreiten, zudem lebe seine gesamte Familie in Marokko. Marokko gelte als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Italien wegen Raubes zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden und in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (vgl. Asylbescheid 21.05.2025, OZ 16).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Marokko keine Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Parteimitglied gewesen sei und deswegen Probleme gehabt hätte, hätte nicht festgestellt werden können. Es lägen keine Verfolgungsgründe aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in Marokko von staatlicher Seite vor. Es hätten auch keine Bedrohungen oder Verfolgungen im Fall der Rückkehr festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland wieder seine Beschäftigung aufnehmen und dadurch sein Leben bestreiten, zudem lebe seine gesamte Familie in Marokko. Marokko gelte als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Italien wegen Raubes zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden und in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben vergleiche Asylbescheid 21.05.2025, OZ 16). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2025 um 13:32 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2025 um 13:32 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerde, OZ 16). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I425 2309121-1 seit 13.03.2025 anhängig (vgl. Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ am 13.03.2025). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben vergleiche Beschwerde, OZ 16). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I425 2309121-1 seit 13.03.2025 anhängig vergleiche Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ am 13.03.2025). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025, I425 2309121-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. Begründet wurde dies vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Behördenverfahren noch angegeben habe, ledig und kinderlos zu sein, während mit dem Beschwerdevorbringen erstmalig vorgebracht worden sei, sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin zu befinden und Vater eines im Bundesgebiet aufhältigen Kindes zu sein. Die zur Verfügung stehende Aktenlage sei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der widersprüchlichen prozessrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die

Art. 8

EMRK erforderliche Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks sei erforderlich und beabsichtige das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere zur Abklärung des Privat- und Familienlebens sowie des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025).Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025, I425 2309121-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. Begründet wurde dies vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Behördenverfahren noch angegeben habe, ledig und kinderlos zu sein, während mit dem Beschwerdevorbringen erstmalig vorgebracht worden sei, sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin zu befinden und Vater eines im Bundesgebiet aufhältigen Kindes zu sein. Die zur Verfügung stehende Aktenlage sei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der widersprüchlichen prozessrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die

Artikel 8

, EMRK erforderliche Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks sei erforderlich und beabsichtige das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere zur Abklärung des Privat- und Familienlebens sowie des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers vergleiche Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025). 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde noch am 21.02.2025 vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt (vgl. Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Transportauftrag, AS 129f, OZ 8). 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde noch am 21.02.2025 vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt vergleiche Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Transportauftrag, AS 129f, OZ 8). 1.1.
  3. Am 24.02.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt (vgl. Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1). 1.1.
  4. Am 24.02.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt vergleiche Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1). 1.1.
  5. Am 27.02.2025, am 03.03.2025, am 05.03.2025 und am 06.03.2025 fanden Rechtsberatungsgespräche des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung statt (vgl. Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1).1.1.
  6. Am 27.02.2025, am 03.03.2025, am 05.03.2025 und am 06.03.2025 fanden Rechtsberatungsgespräche des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung statt vergleiche Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1). 1.1.
  7. Am 06.03.2025 um 12:30 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 13.03.2025, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendet hat (vgl. Hungerstreikmeldung, AS 139ff, OZ 8; Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2).1.1.
  8. Am 06.03.2025 um 12:30 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 13.03.2025, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendet hat vergleiche Hungerstreikmeldung, AS 139ff, OZ 8; Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2). 1.1.
  9. Am 11.03.2025 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung statt (vgl. Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1).1.1.
  10. Am 11.03.2025 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung statt vergleiche Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1). Am 11.03.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).Am 11.03.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1). 1.1.
  11. Gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.03.2025 zur Schubhaftbeschwerde wurde auch ein amtsärztlicher Befund und ein amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2025 vorgelegt, wonach aus amtsärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer aufgrund des derzeitigen physischen und psychischen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit gegeben ist und aktuell täglich medizinische Kontrollen durchgeführt werden (vgl. amtsärztliches Gutachten 12.03.2025, OZ 17).1.1.
  12. Gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.03.2025 zur Schubhaftbeschwerde wurde auch ein amtsärztlicher Befund und ein amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2025 vorgelegt, wonach aus amtsärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer aufgrund des derzeitigen physischen und psychischen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit gegeben ist und aktuell täglich medizinische Kontrollen durchgeführt werden vergleiche amtsärztliches Gutachten 12.03.2025, OZ 17). 1.1.
  13. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.03.2025 (vgl. OZ 19) ergibt sich:1.1.
  14. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.03.2025 vergleiche OZ 19) ergibt sich: „
  15. Finden aktuell Abschiebungen nach MAROKKO statt? → Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Marokko statt.
  16. Wie viele Abschiebungen nach MAROKKO fanden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 statt? → Im Jahr 2024 wurden 47 Personen nach Marokko abgeschoben. → Im Jahr 2025 wurden bisher 14 Personen nach Marokko abgeschoben – weitere Außerlandesbringungen sind in Vorbereitung.
  17. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von MAROKKO ausgestellt? → Am 13.03.2025 werden zwei HRZs ausgestellt – das letzte HRZ wurde am 26.02.205 ausgestellt.
  18. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von MAROKKO ausgestellt wird? → In der Regel wird das HRZ von der Botschaft von Marokko nach erfolgter Flugbuchung innerhalb weniger Tage ausgestellt.
  19. Wurde die Ausstellung eines HRZ für XXXX bereits beantragt? Wenn ja, wann und wann wurde zuletzt urgiert bzw. im konkreten Fall bei der Botschaft interveniert?
  20. Wurde die Ausstellung eines HRZ für römisch 40 bereits beantragt? Wenn ja, wann und wann wurde zuletzt urgiert bzw. im konkreten Fall bei der Botschaft interveniert? → Für XXXX wurde bisher kein HRZ-Verfahren in die Wege geleitet. Für römisch 40 wurde bisher kein HRZ-Verfahren in die Wege geleitet.
  21. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? → Eine Vorführung an der Botschaft ist nicht vorgesehen.
  22. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  23. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? → Kann von der Abteilung B II/1 nicht beantwortet werden, da noch kein HRZ-Verfahren eingeleitet wurde. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es spezielle Probleme für eine HRZ Ausstellung geben wird.
  24. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  25. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? → Sobald das HRZ-Verfahren eingeleitet wird, werden die Unterlagen zur Identifizierung an die Vertretungsbehörde übermittelt.
  26. Für den Fall, dass bereits ein HRZ beantragt wurde: Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom MAROKKO im Fall XXXX ?
  27. Für den Fall, dass bereits ein HRZ beantragt wurde: Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom MAROKKO im Fall römisch 40 ?
  28. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von MAROKKO bereits identifiziert?
  29. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von MAROKKO bereits identifiziert? → Da kein Verfahren eingeleitet wurde gibt es auch noch keine Identifizierung.
  30. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? → Sobald ein HRZ Verfahren eingeleitet wird, kann mit einer Identifizierung innerhalb von ca. 5 Wochen gerechnet werden
  31. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  32. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? → Wenn eine Identifizierung durch die marokkanischen Behörden erfolgt ist, wird nach bestätigter Flugbuchung das HRZ ausgestellt werden.
  33. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach MAROKKO vorzunehmen? → Vor Erhalt des HRZs muss eine Flugbuchung erfolgen. Sobald diese bestätigt ist, wird das HRZ ausgestellt.“ Demnach ergibt sich, dass nach Abschluss des Asylverfahrens mit einer baldigen Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mit der Ausstellung desselben und der Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 1.1.
  34. Am 14.03.2025 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung statt (vgl. Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2).1.1.
  35. Am 14.03.2025 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung statt vergleiche Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2). 1.
  36. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  37. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt weiters nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. 1.2.
  38. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 02.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  39. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 02.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  40. Mit Bescheid vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ihm

§ 13Asyl

G kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.1.2.3. Mit Bescheid vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ihm

Paragraph 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2025 um 13:32 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerde, OZ 16). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I425 2309121-1 seit 13.03.2025 anhängig (vgl. Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ am 13.03.2025). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2025 um 13:32 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben vergleiche Beschwerde, OZ 16). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I425 2309121-1 seit 13.03.2025 anhängig vergleiche Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ am 13.03.2025). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025, I425 2309121-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025).Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025, I425 2309121-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits für 04.04.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt (vgl. Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits für 04.04.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt vergleiche Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt zur Zahl I425 2309121-1 am 17.03.2025). Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Rückkehrentscheidung daher nicht durchsetzbar und nicht durchführbar bzw. kommt dem Beschwerdeführer (nach wie vor) faktischer Abschiebeschutz zu. 1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bisher noch nicht strafgerichtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 12.03.2025, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bisher noch nicht strafgerichtlich verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 12.03.2025, OZ 2). Es liegen jedoch nachfolgende (Verwaltungs-)Strafanzeigen vor bzw. sind nachfolgende Straf- bzw. Ermittlungsverfahren anhängig: 1.2.4.1. Am 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

§ 81Abs.

1 SPG wegen einer Ordnungsstörung zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Friseursalon Kunden unangemessen ansprach und trotz mehrmaliger Aufforderung, das Geschäftslokal zu verlassen, dieser nicht nachkam. Weiters hat er auch in einer Bankfiliale Kunden unangemessen angesprochen und ist auch dort, der Aufforderung, die Filiale zu verlassen, nicht nachgekommen. In einem näher angeführten Geschäft hat er eine Angestellte bedrängt, mit der Hand an deren Schulter gegriffen und hat auch hier trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäftslokal nicht verlassen (vgl. Anzeige, AS 15ff, OZ 9).1.2.4.1. Am 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 81, Absatz eins, SPG wegen einer Ordnungsstörung zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Friseursalon Kunden unangemessen ansprach und trotz mehrmaliger Aufforderung, das Geschäftslokal zu verlassen, dieser nicht nachkam. Weiters hat er auch in einer Bankfiliale Kunden unangemessen angesprochen und ist auch dort, der Aufforderung, die Filiale zu verlassen, nicht nachgekommen. In einem näher angeführten Geschäft hat er eine Angestellte bedrängt, mit der Hand an deren Schulter gegriffen und hat auch hier trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäftslokal nicht verlassen vergleiche Anzeige, AS 15ff, OZ 9). 1.2.4.

  1. Am 16.11.2024 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl XXXX . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben (vgl. Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10).1.2.4.
  2. Am 16.11.2024 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl römisch 40 . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben vergleiche Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10). 1.2.4.
  3. Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit am Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die „Halsdurchschneider“-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahl XXXX zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen (vgl. Tagesdokumentation 25.11.2024, AS 25ff, OZ 9; Abschlussbericht, AS 41ff, OZ 9).1.2.4.
  4. Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit am Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die „Halsdurchschneider“-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahl römisch 40 zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen vergleiche Tagesdokumentation 25.11.2024, AS 25ff, OZ 9; Abschlussbericht, AS 41ff, OZ 9). Noch am 25.11.2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

§ 107St

GB verhängt, aus welcher er am 12.12.2024 wieder entlassen wurde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Vollzugsinformation 26.11.2024, AS 19ff, OZ 9; Verständigung über Verhängung der Untersuchungshaft, AS 33ff, OZ 9).Noch am 25.11.2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, StGB verhängt, aus welcher er am 12.12.2024 wieder entlassen wurde vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.03.2025, OZ 2; Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Vollzugsinformation 26.11.2024, AS 19ff, OZ 9; Verständigung über Verhängung der Untersuchungshaft, AS 33ff, OZ 9). Das Verfahren über die wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung mit 26.11.2024 durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhobene Anklage zur Zahl XXXX wurde eingestellt (vgl. Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Anklageerhebung, AS 67ff, OZ 9). Das Verfahren über die wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung mit 26.11.2024 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobene Anklage zur Zahl römisch 40 wurde eingestellt vergleiche Verfahrensgang Asylbescheid 21.02.2025, S 5, OZ 16; Anklageerhebung, AS 67ff, OZ 9). 1.2.4.

  1. Ebenfalls am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zahl: XXXX , zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und auch geständig, am 22.11.2024 in einem Supermarkt eine Bierflasche der Marke „CORONA“ im Wert von € 1,49 gestohlen zu haben, wobei er dabei beim Verlassen des Supermarktes betreten wurde. Die Bierflasche folgte er wieder aus, sodass kein Schaden entstand. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer als Motiv an, dass dies für ihn normal sei (vgl. Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9).1.2.4.
  2. Ebenfalls am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zahl: römisch 40 , zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und auch geständig, am 22.11.2024 in einem Supermarkt eine Bierflasche der Marke „CORONA“ im Wert von € 1,49 gestohlen zu haben, wobei er dabei beim Verlassen des Supermarktes betreten wurde. Die Bierflasche folgte er wieder aus, sodass kein Schaden entstand. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer als Motiv an, dass dies für ihn normal sei vergleiche Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt (vgl. Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 77f, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt vergleiche Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 77f, OZ 9). 1.2.4.
  3. Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl: XXXX neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und war vor der Polizei auch geständig, am 18.11.2024 versucht zu haben, zwei hochpreisige Parfüms und einen Müsliriegel zu stehlen, indem er diese in seine Jackentasche einsteckte. Die Parfüms konnten Originalverpackt in der Filiale bleiben, es entstand ein Schaden in Höhe von € 2,49 für den Müsliriegel. Der Beschwerdeführer gab bei der Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, er sei in die Filiale des Drogeriemarktes gegangen, um dort Parfums mitzunehmen, da er nicht arbeite und auch kein Geld habe. Er werde dies auch in Zukunft weiterpraktizieren (vgl. Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9).1.2.4.
  4. Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl: römisch 40 neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und war vor der Polizei auch geständig, am 18.11.2024 versucht zu haben, zwei hochpreisige Parfüms und einen Müsliriegel zu stehlen, indem er diese in seine Jackentasche einsteckte. Die Parfüms konnten Originalverpackt in der Filiale bleiben, es entstand ein Schaden in Höhe von € 2,49 für den Müsliriegel. Der Beschwerdeführer gab bei der Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, er sei in die Filiale des Drogeriemarktes gegangen, um dort Parfums mitzunehmen, da er nicht arbeite und auch kein Geld habe. Er werde dies auch in Zukunft weiterpraktizieren vergleiche Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt (vgl. Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 141f, OZ 10). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt vergleiche Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 141f, OZ 10). 1.2.4.
  5. Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zahlen XXXX und XXXX sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zahl XXXX von der Polizei festgenommen und am 30.12.2024 zur Anzeige gebracht. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt (hierzu ist er nicht geständig) im Zeitraum von 20.12.2024 bis 28.12.2024 in einem Kaufhaus diverse hochpreisige Kleidungsstücke gestohlen zu haben, darunter eine Jacke im Wert von € 279,99, und eine Trainingshose im Wert von € 69,99 sowie Sportschuhe im Wert von € 120,-- gestohlen zu haben (vgl. etwa Personenliste, AS 89, OZ 9; Abschlussbericht, AS 93ff, OZ 9 & OZ 10).1.2.4.
  6. Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zahl römisch 40 von der Polizei festgenommen und am 30.12.2024 zur Anzeige gebracht. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt (hierzu ist er nicht geständig) im Zeitraum von 20.12.2024 bis 28.12.2024 in einem Kaufhaus diverse hochpreisige Kleidungsstücke gestohlen zu haben, darunter eine Jacke im Wert von € 279,99, und eine Trainingshose im Wert von € 69,99 sowie Sportschuhe im Wert von € 120,-- gestohlen zu haben vergleiche etwa Personenliste, AS 89, OZ 9; Abschlussbericht, AS 93ff, OZ 9 & OZ 10). 1.2.4.
  7. Am 31.12.2024 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 zur Zahl XXXX . Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von € 124,96, eine Brille im Wert von € 140,00 und ein Parfum im Wert von € 39,90 gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten (vgl. Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10 & OZ 11).1.2.4.
  8. Am 31.12.2024 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 zur Zahl römisch 40 . Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von € 124,96, eine Brille im Wert von € 140,00 und ein Parfum im Wert von € 39,90 gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten vergleiche Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10 & OZ 11). 1.2.4.
  9. Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen am 08.01.2025 und am 09.01.2025 zur Zahl XXXX (vgl. Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9). 1.2.4.
  10. Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen am 08.01.2025 und am 09.01.2025 zur Zahl römisch 40 vergleiche Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9). Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe (vgl. Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9).Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe vergleiche Bericht der LPD, AS 61ff, OZ 9). Das Ermittlungsverfahren wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zahl XXXX am 14.02.2025 eingestellt (vgl. Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 151f, OZ 10). Das Ermittlungsverfahren wurde unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zahl römisch 40 am 14.02.2025 eingestellt vergleiche Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, AS 151f, OZ 10). 1.2.4.
  11. Am 13.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl XXXX Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 109f, OZ 10).1.2.4.
  12. Am 13.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl römisch 40 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 109f, OZ 10). Am 15.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl XXXX ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 1125, OZ 10).Am 15.01.2025 wurde wegen Diebstahl zur Zahl römisch 40 ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 1125, OZ 10). 1.2.4.
  13. Am 04.02.2025 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zahl XXXX . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig (vgl. Anzeige, AS 155ff, OZ 10).1.2.4.
  14. Am 04.02.2025 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zahl römisch 40 . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig vergleiche Anzeige, AS 155ff, OZ 10). 1.2.4.
  15. Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zahl XXXX . Der Anzeige liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen verdächtigt werden, am 16.11.2024 in einem Einkaufszentrum diverse Lebensmittel im Wert von € 53,13 sowie eine Daunenjacke im Wert von € 136,99 gestohlen zu haben (vgl. Abschlussbericht, AS 163ff, OZ 10).1.2.4.
  16. Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zahl römisch 40 . Der Anzeige liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen verdächtigt werden, am 16.11.2024 in einem Einkaufszentrum diverse Lebensmittel im Wert von € 53,13 sowie eine Daunenjacke im Wert von € 136,99 gestohlen zu haben vergleiche Abschlussbericht, AS 163ff, OZ 10). 1.2.4.
  17. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in Italien wegen eines am XXXX 09.2024 begangenen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Raub) (nationale Bezeichnung „Robbery“) mit Urteil des Gerichtes „ XXXX Court of XXXX “ vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX 12.2024, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6).1.2.4.
  18. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in Italien wegen eines am römisch 40 09.2024 begangenen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Raub) (nationale Bezeichnung „Robbery“) mit Urteil des Gerichtes „ römisch 40 Court of römisch 40 “ vom römisch 40 10.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 12.2024, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6). 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der Beschwerdeführer litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Beim Beschwerdeführer liegen nicht näher feststellbare psychiatrische bzw. psychologische Belastungen vor, wegen derer er seinen Angaben nach bereits im Ausland behandelt wurde. Diese äußeren sich seinen eigenen Angaben nach in Alpträumen, in Angst vor dem Alleine sein und in „Dummheit“. Er wird in Österreich in der Haft die Medikamente Pregabalin und Zolpidem wegen Schlafstörungen behandelt. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist – insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, geistig, insbesondere auch zeitlich und örtlich, orientiert, konzentriert und aufmerksam. Der Beschwerdeführer folgte der gesamten Verhandlung samt der erfolgten Rückübersetzung und gab zügig Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen. Von 06.03.2025, 12:30 Uhr, bis 13.03.2025, 09:00 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, den er freiwillig beendet hat. Er wurde nachweislich ärztlich über die gesundheitlichen Folgen aufgeklärt, wurde täglich vom Amtsarzt untersucht und liegt zum Entscheidungszeitpunkt auch diesbezüglich jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit sowie Vernehmungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung und wird aktuell täglich betreut (vgl. Anhalteprotokoll III 17.02.2025, Patientenkartei vom 12.03.2025, Hungerstreikformular vom 06.03.2025, jeweils OZ 11; amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2025, OZ 17; Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2; amtsärztliches Gutachten vom 17.03.2025, OZ 28; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 15ff, OZ 27). 1.2.
  20. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der Beschwerdeführer litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Beim Beschwerdeführer liegen nicht näher feststellbare psychiatrische bzw. psychologische Belastungen vor, wegen derer er seinen Angaben nach bereits im Ausland behandelt wurde. Diese äußeren sich seinen eigenen Angaben nach in Alpträumen, in Angst vor dem Alleine sein und in „Dummheit“. Er wird in Österreich in der Haft die Medikamente Pregabalin und Zolpidem wegen Schlafstörungen behandelt. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist – insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, geistig, insbesondere auch zeitlich und örtlich, orientiert, konzentriert und aufmerksam. Der Beschwerdeführer folgte der gesamten Verhandlung samt der erfolgten Rückübersetzung und gab zügig Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen. Von 06.03.2025, 12:30 Uhr, bis 13.03.2025, 09:00 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, den er freiwillig beendet hat. Er wurde nachweislich ärztlich über die gesundheitlichen Folgen aufgeklärt, wurde täglich vom Amtsarzt untersucht und liegt zum Entscheidungszeitpunkt auch diesbezüglich jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit sowie Vernehmungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung und wird aktuell täglich betreut vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei 17.02.2025, Patientenkartei vom 12.03.2025, Hungerstreikformular vom 06.03.2025, jeweils OZ 11; amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2025, OZ 17; Anhaltedatei 15.03.2025, OZ 2; amtsärztliches Gutachten vom 17.03.2025, OZ 28; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 15ff, OZ 27). 1.
  21. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  22. Der Beschwerdeführer reiste etwa Mitte November 2022 von Marokko aus über die Türkei bewusst illegal ohne Reisepass in den Schengen-Raum und im Jänner 2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am 06.01.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch unmittelbar nach der Antragstellung noch vor der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und sich dem Verfahren entzog, sodass dieses im März 2023 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Bundesamt eingestellt wurde. Schon im Jänner 2023 reiste er illegal nach Italien weiter, stellte dort am 22.02.2023 einen zweiten Asylantrag, hielt sich dort etwa bis September 2023 auf, wartete den Ausgang des Asylverfahrens nicht ab, reiste illegal nach Frankreich weiter und im Jänner 2024 nach Deutschland, wo er am 02.01.2024 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch diesem Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer, wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab und reiste schon im Februar 2024 in die Schweiz weiter, wo er dann am 27.02.2024 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich bis August 2024 in der Schweiz aufhielt. Auch den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz wartete er nicht ab, reiste spätestens im September 2024 wieder nach Italien, wo er am XXXX 09.2024 einen Raub beging und in weiterer Folge inzwischen rechtskräftig seit Dezember 2024 deswegen strafgerichtlich verurteilt wurde.Schon im Jänner 2023 reiste er illegal nach Italien weiter, stellte dort am 22.02.2023 einen zweiten Asylantrag, hielt sich dort etwa bis September 2023 auf, wartete den Ausgang des Asylverfahrens nicht ab, reiste illegal nach Frankreich weiter und im Jänner 2024 nach Deutschland, wo er am 02.01.2024 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch diesem Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer, wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab und reiste schon im Februar 2024 in die Schweiz weiter, wo er dann am 27.02.2024 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich bis August 2024 in der Schweiz aufhielt. Auch den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz wartete er nicht ab, reiste spätestens im September 2024 wieder nach Italien, wo er am römisch 40 09.2024 einen Raub beging und in weiterer Folge inzwischen rechtskräftig seit Dezember 2024 deswegen strafgerichtlich verurteilt wurde. 1.3.
  23. Statt seine zweijährige Freiheitsstrafe in Italien zu verbüßen, kehrte der Beschwerdeführer zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens aber im November 2024 nach Österreich zurück, wo er – nachdem er von Polizeibeamten bei einer Kontrolle betreten wurde – am 10.11.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sodass in weiterer Folge das im März 2023 eingestellte Asylverfahren vom Bundesamt wieder fortgesetzt wurde. Während des laufenden Asylverfahrens tauchte der Beschwerdeführer wieder unter, verließ ungemeldet das Grundversorgungsquartier, meldete keinen sonstigen Wohnsitz und entzog sich neuerlich dem Asylverfahren. In weiterer Folge gingen im November 2024 und auch Dezember 2024 mehrfach (Verwaltungs-)Strafanzeigen des Beschwerdeführers, wegen Ordnungsstörungen, sexueller Belästigung, des Verdachts des Betruges sowie des mehrfachen Verdachts des Diebstahls beim Bundesamt ein. Zudem wurde über den Beschwerdeführer am 25.11.2024 wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung die Untersuchungshaft verhängt, aus der er am 12.12.2024 entlassen wurde. Einem mit Mandatsbescheid vom 30.12.2024 verhängten gelinderen Mittel in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer konkret angeführten Betreuungsstelle kam der Beschwerdeführer nur kurzfristig nach. Am 10.01.2025 verließ der Beschwerdeführer neuerlich die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter, wobei er am 10.01.2025 von einer Betreuerin in der Flüchtlingsunterkunft wegen sexueller Belästigung, wobei in einem Fall auch Kinder betroffen waren, zur Anzeige gebracht wurde, das diesbezügliche Ermittlungsverfahren aber unter weiteren Verfolgungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt wurde. Im Jänner 2025 wurden zumindest zwei Strafanträge wegen Diebstahl gegen den Beschwerdeführer erhoben. Im Februar erfolgten weitere Anzeigen wegen des Verdachts des Diebstahls sowie neuerlich wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung. Einige Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden bereits eingestellt. In anderen Fällen sind jedoch Strafverfahren anhängig. Eine (rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung liegt in Österreich (noch) nicht vor. 1.3.
  24. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde zuerst wegen der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2025 als zurückgewiesen, wobei der Bescheid wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Der Bescheid wurde jedoch nach Erklärung des inhaltlichen Eintritts in das Asylverfahren durch Österreich

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben.1.3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde zuerst wegen der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2025 als zurückgewiesen, wobei der Bescheid wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Der Bescheid wurde jedoch nach Erklärung des inhaltlichen Eintritts in das Asylverfahren durch Österreich

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG bereits erloschen ist und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG bereits erloschen ist und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer inzwischen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche dort seit 13.03.2025 anhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit einem Teilerkenntnis vom 13.03.2025 stattgegeben, sodass dem Beschwerdeführer aktuell nach wie vor die aufschiebende Wirkung bzw. faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Rückkehrentscheidung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts (noch) nicht durchführbar und durchsetzbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren des Beschwerdeführers jedoch bereits für 04.04.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. 1.3.

  1. Der Beschwerdeführer hat bisher kein Personaldokument vorgelegt, sich auch nachweislich nicht um die Erlangung eines solchen bemüht. 1.3.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt bisher – abgesehen im Rahmen seiner Asylanträge – über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum in Österreich oder der Europäischen Union. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 in Italien über eine für einige Monate gültiges „Permesso di Soggiorno“ verfügte, konnte nicht festgestellt werden. 1.3.
  3. Der Beschwerdeführer verfügte bisher in Österreich lediglich über gemeldete Wohnsitze während der Untersuchungshaft bzw. im Grundversorgungsquartier. Aktuell verfügt er – abgesehen von einem Grundversorgungsquartier – auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Er übernachtete in Österreich in Notschlafstellen. Er ging hier keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und finanzierte seinen kurzen Aufenthalt vor seiner Inhaftierung durch Unterstützungsleistungen der Diakonie und offensichtlich auch durch Eigentumskriminalität. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Bargeld noch Vermögen (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Anhaltedatei 15.03.2025 und 17.03.2025, jeweils OZ 2; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 18f, OZ 27).1.3.
  4. Der Beschwerdeführer verfügte bisher in Österreich lediglich über gemeldete Wohnsitze während der Untersuchungshaft bzw. im Grundversorgungsquartier. Aktuell verfügt er – abgesehen von einem Grundversorgungsquartier – auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Er übernachtete in Österreich in Notschlafstellen. Er ging hier keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und finanzierte seinen kurzen Aufenthalt vor seiner Inhaftierung durch Unterstützungsleistungen der Diakonie und offensichtlich auch durch Eigentumskriminalität. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Bargeld noch Vermögen vergleiche Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Anhaltedatei 15.03.2025 und 17.03.2025, jeweils OZ 2; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 18f, OZ 27). Er ist ledig und hat keine Kinder oder Unterhalts-/Sorgepflichten. Er hat keine Deutschkurse oder sonstigen Ausbildungen besucht und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, diese leben – bis auf Onkel und Cousins in Italien, zu denen er keinen Kontakt hat – alle in Marokko (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Anhaltedatei 15.03.2025 und 17.03.2025, jeweils OZ 2; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7 & S 19f, OZ 27).Er ist ledig und hat keine Kinder oder Unterhalts-/Sorgepflichten. Er hat keine Deutschkurse oder sonstigen Ausbildungen besucht und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, diese leben – bis auf Onkel und Cousins in Italien, zu denen er keinen Kontakt hat – alle in Marokko vergleiche Niederschrift Bundesamt 19.02.2025, S 6ff, OZ 16; Anhaltedatei 12.03.2025, OZ 1; Anhaltedatei 15.03.2025 und 17.03.2025, jeweils OZ 2; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7 & S 19f, OZ 27). Konkrete und maßgebliche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich liegen nicht vor. 1.3.
  5. Der Beschwerdeführer befand sich von 06.03.2025 bis 13.03.2025 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  7. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und überwiegend unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, er hätte im Jänner 2023 gar keinen Asylantrag in Österreich gestellt, so steht diesem Vorbringen der gesamte Akteninhalt entgegen. Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer ein, er wäre bei seiner Einreise im Jänner 2023 „erkennungsdienstlich“ behandelt worden, sodass für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der (ersten) Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich im Jänner 2023 hervorgekommen sind, zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers auch im EURODAC erfasst wurde. Dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit Österreich im Jahr 2023 wieder verließ und nach Italien weiterreiste, hat er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7ff, OZ 27).Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, er hätte im Jänner 2023 gar keinen Asylantrag in Österreich gestellt, so steht diesem Vorbringen der gesamte Akteninhalt entgegen. Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer ein, er wäre bei seiner Einreise im Jänner 2023 „erkennungsdienstlich“ behandelt worden, sodass für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der (ersten) Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich im Jänner 2023 hervorgekommen sind, zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers auch im EURODAC erfasst wurde. Dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit Österreich im Jahr 2023 wieder verließ und nach Italien weiterreiste, hat er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt vergleiche Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7ff, OZ 27). Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Italien sowie den übrigen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren in Österreich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.
  8. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten – trotz fehlender Reise- oder Personaldokumente des Beschwerdeführers – aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol XXXX getroffen werden (vgl. dazu Bescheid XXXX 02.2025, S 27, OZ 6 und OZ 7; Schreiben Bundeskriminalamt 07.01.2025, OZ 25; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 6, OZ 27).2.2.
  11. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten – trotz fehlender Reise- oder Personaldokumente des Beschwerdeführers – aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol römisch 40 getroffen werden vergleiche dazu Bescheid römisch 40 02.2025, S 27, OZ 6 und OZ 7; Schreiben Bundeskriminalamt 07.01.2025, OZ 25; Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 6, OZ 27). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 in erster Instanz abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer den Ausgang seiner Verfahren in den übrigen europäischen Ländern eigenen Angaben nach nicht abwartete. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Vergangenheit in Italien über ein „Permesso di Soggiorno“ verfügte, kann vor dem Hintergrund, dass er selbst angab, dieses sei nach einigen Monaten abgelaufen, sodass er nach Frankreich ausreiste, um dort zu arbeiten, dahingestellt bleiben (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7f, OZ 27). Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer der Besitz eines Aufenthaltstitels sowohl vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint.Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Vergangenheit in Italien über ein „Permesso di Soggiorno“ verfügte, kann vor dem Hintergrund, dass er selbst angab, dieses sei nach einigen Monaten abgelaufen, sodass er nach Frankreich ausreiste, um dort zu arbeiten, dahingestellt bleiben vergleiche Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 7f, OZ 27). Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer der Besitz eines Aufenthaltstitels sowohl vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint. 2.2.
  12. Die durchgehende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 02.2025, XXXX Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere dem dort einliegenden Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit dem Zustellnachweis und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  13. Die durchgehende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 02.2025, römisch 40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere dem dort einliegenden Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit dem Zustellnachweis und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  14. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassenen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 21.02.2025 sowie der dagegen erhobenen und beim Bundesverwaltungsgericht seit 13.03.2025 anhängigen Beschwerde sowie der Teilstattgabe des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren bzw. der Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I425 2309121-
  15. 2.2.
  16. Die Feststellung, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich (noch) keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die unter Punkt 1.2.
  17. festgestellten Anzeigen des Beschwerdeführers, sowie eingestellte und laufende Ermittlungs- und Strafverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Diesbezüglich ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Polizei jedenfalls in Bezug auf die Vorwürfe in den Anzeigen vom  vom 16.11.2024 wegen des Verdachts des Betruges (der Beschwerdeführer hat am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt) (vgl. Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10), vom 16.11.2024 wegen des Verdachts des Betruges (der Beschwerdeführer hat am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt) vergleiche Abschluss-Bericht, AS 145 ff, OZ 10),  vom 26.11.2024 wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 von einer Bierflasche im Wert von € 1,49 in einem Supermarkt (vgl. Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9), vom 26.11.2024 wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 von einer Bierflasche im Wert von € 1,49 in einem Supermarkt vergleiche Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9),  vom 11.12.2024 wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls von zwei hochpreisigen Parfüms und einem Müsliriegel am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes (vgl. Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9), vom 11.12.2024 wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls von zwei hochpreisigen Parfüms und einem Müsliriegel am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes vergleiche Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9),  vom 31.12.2024 wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) von Kleidung in Wert von € 124,96, einer Brille im Wert von € 140,00 und einem Parfum im Wert von € 39,90 (vgl. Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10 & OZ 11), vom 31.12.2024 wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls am 23.12.2024 zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) von Kleidung in Wert von € 124,96, einer Brille im Wert von € 140,00 und einem Parfum im Wert von € 39,90 vergleiche Abschluss-Bericht, AS 129ff, OZ 10 & OZ 11), geständig verantwortet hat und daher im Rahmen der hier gebotenen fremdenrechtlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass er diese Straftaten auch begangen hat, auch wenn er strafbare Handlungen seinerseits in Österreich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen bestritt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei auf Befragen zum Tatmotiv immer wieder angab, dass er die Taten begangen habe, weil er kein Geld habe bzw. dies auch immer wieder tun würde, sowie, dass das für ihn normal sei (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27; Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9; Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9).geständig verantwortet hat und daher im Rahmen der hier gebotenen fremdenrechtlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass er diese Straftaten auch begangen hat, auch wenn er strafbare Handlungen seinerseits in Österreich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen bestritt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei auf Befragen zum Tatmotiv immer wieder angab, dass er die Taten begangen habe, weil er kein Geld habe bzw. dies auch immer wieder tun würde, sowie, dass das für ihn normal sei vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27; Abschlussbericht, AS 79ff, OZ 9; Abschlussbericht, AS 67ff, OZ 9). Auch in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrere Strafanzeigen vorliegen bzw. aktuell Strafverfahren geführt werden (vgl. OZ 1). Auch in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrere Strafanzeigen vorliegen bzw. aktuell Strafverfahren geführt werden vergleiche OZ 1). Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt der vorliegenden Strafanzeigen und auf Vorhalt der konkret noch laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, in Österreich strafbare Handlungen begangen zu haben, denn er sei überall „freigesprochen“ und nicht verurteilt worden. Wenn er von der Polizei betreten worden sei, dann habe es sich immer nur um „erkennungsdienstliche Behandlungen“ gehandelt (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27).Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt der vorliegenden Strafanzeigen und auf Vorhalt der konkret noch laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, in Österreich strafbare Handlungen begangen zu haben, denn er sei überall „freigesprochen“ und nicht verurteilt worden. Wenn er von der Polizei betreten worden sei, dann habe es sich immer nur um „erkennungsdienstliche Behandlungen“ gehandelt vergleiche Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Italien wegen eines am XXXX 09.2024 begangenen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- ergibt sich aus dem vom Bundesamt eingeholten und im Verwaltungsakt einliegenden ECRIS-Auszug. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des „ XXXX Court of XXXX “ vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX 12.2024, verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Eintragung im Europäischen Strafregister hervorgekommen, auch wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalt derselben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung diese bzw. die dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung, vehement leugnete (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27).Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Italien wegen eines am römisch 40 09.2024 begangenen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von € 600,-- ergibt sich aus dem vom Bundesamt eingeholten und im Verwaltungsakt einliegenden ECRIS-Auszug. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des „ römisch 40 Court of römisch 40 “ vom römisch 40 10.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 12.2024, verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 18.02.2025, AS 5ff, OZ 6). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Eintragung im Europäischen Strafregister hervorgekommen, auch wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalt derselben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung diese bzw. die dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung, vehement leugnete vergleiche Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9ff, OZ 27). Dazu und auch zu den anderen strafrechtlich relevanten Anzeigen des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er im Verlauf der gesamten mündlichen Verhandlung keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigte und insbesondere auch zu Tatbeständen, hinsichtlich derer er sich vor der Polizei im Rahmen der Beschuldigteneinvernahmen bereits geständig verantwortet hatte – mit einer einzigen Ausnahme – nichts (mehr) wissen wollte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wirkten im unmittelbaren und persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer war bedacht, sich selbst als Opfer der Behörden darzustellen. Die Menschen und auch die Polizei in Österreich hätten ihn zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt bzw. wäre er zu Unrecht angezeigt worden. So gab er auf die Frage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer erklären könne, wie es möglich wäre, dass er in einem Zeitraum von nur vier Monaten zwischen November 2024 und Dezember 2025 insgesamt mindestens zehn Mal von der Polizei wegen unterschiedlichen Delikten zur Anzeige gebracht wurde, an: „Das habe ich weder in Deutschland, Italien oder Schweiz erlebt. In Italien gab es wie in Österreich ab und zu erkennungsdienstliche Behandlungen. Das sind nur Behauptungen. Ich habe diese Taten nicht begangen. Sie haben mir das vorgeworfen, aber tatsächlich habe [ich] diese Straftaten nicht begangen.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 13, OZ 27). Aufgrund der aktenkundigen Anzeigen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor der Polizei im Rahmen der jeweiligen Ermittlungsverfahren zumindest was die Eigentumsdelikte betrifft, als überwiegend geständig gezeigt hat, geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall auch davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Taten auch begangen hat, wenngleich er dies nunmehr in der mündlichen Verhandlung leugnete. Dass der Beschwerdeführer von seiner Verurteilung in Italien nichts gewusst haben will, erweist sich ebenfalls als völlig unglaubwürdig. Vielmehr hat er den Eindruck erweckt, Italien bewusst nach der Verurteilung verlassen zu haben und neuerlich nach Österreich gereist zu sein, um der Verbüßung einer zweijährigen unbedingten Haftstrafe in Italien zu entgehen (vgl. Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 9 & S 11ff, OZ 27).Dazu und auch zu den anderen strafrechtlich relevanten Anzeigen des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er im Verlauf der gesamten mündlichen Verhandlung keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigte und insbesondere auch zu Tatbeständen, hinsichtlich derer er sich vor der Polizei im Rahmen der Beschuldigteneinvernahmen bereits geständig verantwortet hatte – mit einer einzigen Ausnahme – nichts (mehr) wissen wollte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wirkten im unmittelbaren und persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer war bedacht, sich selbst als Opfer der Behörden darzustellen. Die Menschen und auch die Polizei in Österreich hätten ihn zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt bzw. wäre er zu Unrecht angezeigt worden. So gab er auf die Frage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer erklären könne, wie es möglich wäre, dass er in einem Zeitraum von nur vier Monaten zwischen November 2024 und Dezember 2025 insgesamt mindestens zehn Mal von der Polizei wegen unterschiedlichen Delikten zur Anzeige gebracht wurde, an: „Das habe ich weder in Deutschland, Italien oder Schweiz erlebt. In Italien gab es wie in Österreich ab und zu erkennungsdienstliche Behandlungen. Das sind nur Behauptungen. Ich habe diese Taten nicht begangen. Sie haben mir das vorgeworfen, aber tatsächlich habe [ich] diese Straftaten nicht begangen.“ vergleiche Verhandlungsniederschrift 17.03.2025, S 13, OZ 27). Aufgrund der aktenkundigen Anzeigen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor

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