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{'item': 'G304 2309205-1'}

Obsah (6)§ 18Art. 133§ 67§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlG304 2309205-1 SpruchG304 2309205-1/2Z, G304 2309205-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2025 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2025 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er starke Interessen iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich habe, da er hier eine Berufstätigkeit ausgeübt habe und über einen Freundeskreis verfüge. Auch habe er in Österreich eine Freundin.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er starke Interessen iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich habe, da er hier eine Berufstätigkeit ausgeübt habe und über einen Freundeskreis verfüge. Auch habe er in Österreich eine Freundin.
  3. Am 14.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Der BF ist am römisch 40 geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
  7. Er ist geschieden, Vater von zwei Kindern, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
  8. Die Ex-Frau des BF lebt mit der mj Tochter in Tschechien, der BF hat Sorgepflichten idH von ca 140 Euro monatlich für seine Tochter, die Alimentezahlungen sind derzeit ausgesetzt. 1.
  9. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in das Bundesgebiet ein und ging von 2010 bis 2012 mit Unterbrechungen einer Saisonarbeit im Gastgewerbe nach. In diesem Zeitraum war der BF mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 16.01.2020 bis zum 22.09.2024 ging der BF – wiederum mit Unterbrechungen – einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie im Bundesgebiet nach und war ab 2020 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. 1.
  10. Am 24.09.2024 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt. 1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.12.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im tschechischen Strafregister scheint eine Verurteilung des BF im Jahr 2001 wegen Diebstahls auf.1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.12.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im tschechischen Strafregister scheint eine Verurteilung des BF im Jahr 2001 wegen Diebstahls auf. 1.
  13. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. 1.
  14. Der BF wurde am 20.01.2025 von einem Organwalter der belangten Behörde befragt. In Österreich hat der BF keine Angehörigen, weiters hat er einen Bekanntenkreis und eine Freundin in Österreich, von der er nur den Vornamen nennen konnte. Nahe Angehörige, wie seine Eltern, wohnen in Tschechien, eine Schwester des BF wohnt in Deutschland.
  15. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister. Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF eine erhebliche Menge an Suchtgift (vor allem Methamphetamin) ab dem Jahr 2019 nach Österreich eingeführt und in Zusammenwirken mit anderen Tätern Suchtgift anderen überlassen (Methamphetamin, Cannabiskraut), wobei er einen Vermögensvorteil von über 30.000,00 Euro erwirtschaftete. Aus dem ZMR ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland. Der BF brachte in der Beschwerde ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Ein solches konnte im Zusammenhang mit seiner Freundin in Österreich nicht erkannt werden. Der BF gab an, er habe sie erst kürzlich kennengelernt, er wisse nicht, wo sie wohne und kenne auch ihren Familiennamen nicht. Nahe Angehörige des BF sind im Bundesgebiet nicht aufhältig.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  18. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechische Republik) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechische Republik) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Jene Verbrechen, die der BF in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich durch die Einfuhr und Weitergabe von Suchtmitteln zu bereichern. Suchtmitteldelikte – und hier vor allem der Suchtgifthandel– stellen eine Form der Kriminalität dar, welche eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens einer Vielzahl von Personen innewohnt. Dieses Risiko wurde vom BF durch die Tatbegehung bewusst in Kauf genommen und lässt Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu. Auch ist bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalls höher als bei anderen Deliktsformen. Die Taten des BF zeugen auch davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen. Der BF hatte sowohl in seiner Befragung als auch in seiner Beschwerde die Möglichkeit, das von ihm behauptete Privat- und Familienleben darzulegen. Aufgrund des Umstandes, dass weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin besteht und der BF nicht weiß, wo diese Frau wohnt und wie sie mit Familiennamen heißt, ist das Bestehen eines Familienlebens jedenfalls zu verneinen. Auch der Umstand, dass der BF sich noch für Jahre in Strafhaft befindet, spricht gegen das mögliche Bestehen eines Familienlebens. Die privaten und beruflichen Interessen des BF - wie auch die vom BF vorgebrachten Bekannten und mögliche freundschaftliche Kontakte - müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, diese Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen (derzeit aber nicht im Raum stehenden) Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2309205.1.00

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