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{'item': 'G312 2294107-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlG312 2294107-1 Spruch, G312 2294108-1/21E G312 2294105-1/23E G312 2294107-1/17E G312 2294106-1/18EG312 2294106-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des mj. XXXX , geboren am XXXX , 3.) des mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) der mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – V. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , 4.) Zl. XXXX , wurden die gegenständlichen Anträge von 1.) XXXX , geboren am XXXX (in der Folge BF1), 2.) XXXX , geboren am XXXX (in der Folge BF2), 3.) XXXX , geboren am XXXX (in der Folge BF3), 4.) XXXX geboren am XXXX (in der Folge BF4) vom XXXX auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , wurden die gegenständlichen Anträge von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge BF1), 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge BF2), 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge BF3), 4.) römisch 40 geboren am römisch 40 (in der Folge BF4) vom römisch 40 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der BF aus Gründen der GFK in ihrem Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Die BF1 habe angegeben, aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Ehemannes das Heimatland verlassen zu haben. Sie habe ihn mehrmals bei der Polizei angezeigt und es sei ein Betretungsverbot gegen ihn erlassen worden. Darüberhinaus sei sie mit ihren Kindern mit Hilfe des Sozialamtes in eine Wohnung, welche ihrem Ex-Ehemann nicht bekannt gewesen sei, untergebracht worden. Daher sei die Behauptung der BF1, der kosovarische Staat würde sie nicht schützen, nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der BF1 hinsichtlich Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Türken sei vage und allgemein gehalten gewesen und somit ergäbe sich diesbezüglich ebenso kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Gefährdung. Desweiteren würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr keine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden würden und es bestünden keine stichhaltigen Gründe, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr einer Bedrohung iSd § 8 AsylG ausgesetzt seien. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der BF aus Gründen der GFK in ihrem Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Die BF1 habe angegeben, aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Ehemannes das Heimatland verlassen zu haben. Sie habe ihn mehrmals bei der Polizei angezeigt und es sei ein Betretungsverbot gegen ihn erlassen worden. Darüberhinaus sei sie mit ihren Kindern mit Hilfe des Sozialamtes in eine Wohnung, welche ihrem Ex-Ehemann nicht bekannt gewesen sei, untergebracht worden. Daher sei die Behauptung der BF1, der kosovarische Staat würde sie nicht schützen, nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der BF1 hinsichtlich Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Türken sei vage und allgemein gehalten gewesen und somit ergäbe sich diesbezüglich ebenso kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Gefährdung. Desweiteren würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr keine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden würden und es bestünden keine stichhaltigen Gründe, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt seien. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde von der Rechtsvertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ex-Ehemann der BF1 äußerst gewalttätig gegenüber der BF1 und auch den Kindern gewesen sei und seien sie durch dessen Gewalttätigkeit massiv gefährdet. Der kosovarische Staat sei diesbezüglich nicht in der Lage die BF1 sowie ihre Kinder davor zu schützen. Obwohl sich die BF1 an die Polizei und Behörden gewendet habe und auch staatliche Maßnahmen gegen den Ex-Ehemann gesetzt worden seien, wäre dieser immer wieder in der Lage gewesen die BF1 und ihre Kinder zu finden und ihnen Gewalt anzutun. Aus diesem Grund wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo das Leben der BF in Gefahr. Alle BF seien psychisch belastet und traumatisiert und es hätte hinsichtlich des Kindeswohls erhebliche Konsequenzen, wenn die BF2-BF4 nicht therapiert würden. Der BF3 sei bereits in psychologischer Betreuung gewesen. Die BF4 leide zusätzlich an einer Harnröhrenverengung und benötige eine Operation, welche es im Kosovo nicht gäbe. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die BF im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und letztlich in eine ausweglose Situation geraten würden. Zugleich wurde eine Verletzungsanzeige betreffend die BF1 vom XXXX , kosovarische Polizei- und Gerichtsdokumente, kosovarische Befunde die BF4 betreffend sowie eine Stellungnahme der Beratungsstelle XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde von der Rechtsvertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ex-Ehemann der BF1 äußerst gewalttätig gegenüber der BF1 und auch den Kindern gewesen sei und seien sie durch dessen Gewalttätigkeit massiv gefährdet. Der kosovarische Staat sei diesbezüglich nicht in der Lage die BF1 sowie ihre Kinder davor zu schützen. Obwohl sich die BF1 an die Polizei und Behörden gewendet habe und auch staatliche Maßnahmen gegen den Ex-Ehemann gesetzt worden seien, wäre dieser immer wieder in der Lage gewesen die BF1 und ihre Kinder zu finden und ihnen Gewalt anzutun. Aus diesem Grund wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo das Leben der BF in Gefahr. Alle BF seien psychisch belastet und traumatisiert und es hätte hinsichtlich des Kindeswohls erhebliche Konsequenzen, wenn die BF2-BF4 nicht therapiert würden. Der BF3 sei bereits in psychologischer Betreuung gewesen. Die BF4 leide zusätzlich an einer Harnröhrenverengung und benötige eine Operation, welche es im Kosovo nicht gäbe. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die BF im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und letztlich in eine ausweglose Situation geraten würden. Zugleich wurde eine Verletzungsanzeige betreffend die BF1 vom römisch 40 , kosovarische Polizei- und Gerichtsdokumente, kosovarische Befunde die BF4 betreffend sowie eine Stellungnahme der Beratungsstelle römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Akten wurden zunächst der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen und eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom XXXX wurde auf diesbezügliche Judikatur zu § 20 Abs. 2 AsylG verwiesen, wonach auf Verlangen in der Beschwerde auf einen Einzelrichter desselben Geschlechts die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchzuführen sei. Mit Schreiben vom XXXX wurde die für XXXX vorgesehene Verhandlung wieder abberaumt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde die Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung XXXX eingewendet und die Akten an die Gerichtsabteilung G312 weitergeleitet. Die Akten wurden zunächst der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen und eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde auf diesbezügliche Judikatur zu Paragraph 20, Absatz 2, AsylG verwiesen, wonach auf Verlangen in der Beschwerde auf einen Einzelrichter desselben Geschlechts die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchzuführen sei. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die für römisch 40 vorgesehene Verhandlung wieder abberaumt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde die Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung römisch 40 eingewendet und die Akten an die Gerichtsabteilung G312 weitergeleitet. Mit Teilerkenntnissen des BVwG vom XXXX , 1.) GZ: XXXX , 2.) GZ: XXXX , 3.) GZ: XXXX , 4.) GZ: XXXX , wurde den Beschwerden gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnissen des BVwG vom römisch 40 , 1.) GZ: römisch 40 , 2.) GZ: römisch 40 , 3.) GZ: römisch 40 , 4.) GZ: römisch 40 , wurde den Beschwerden gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX langte ein Schriftsatz bezüglich einer Beweismittelvorlage seitens der Rechtsvertretung ein, mit welcher Screenshots des Instagram Accounts des BF2 vorgelegt und zugleich ausgeführt wurde, dass die von der BF1 erlittene geschlechtsspezifische Gewalt aufgrund der Judikatur des EuGH eine asylrelevante Verfolgung darstelle und sie der kosovarische Staat vor dem Hintergrund der in diesem Schreiben zitierten Länderberichte nicht ausreichend schützen könne. Am römisch 40 langte ein Schriftsatz bezüglich einer Beweismittelvorlage seitens der Rechtsvertretung ein, mit welcher Screenshots des Instagram Accounts des BF2 vorgelegt und zugleich ausgeführt wurde, dass die von der BF1 erlittene geschlechtsspezifische Gewalt aufgrund der Judikatur des EuGH eine asylrelevante Verfolgung darstelle und sie der kosovarische Staat vor dem Hintergrund der in diesem Schreiben zitierten Länderberichte nicht ausreichend schützen könne. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, der BF2 und ihre Rechtsvertretung (BBU GmbH) sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Da es sich beim BF3 und bei der BF4 um unmündige Minderjährige handelt, war deren Teilnahme nicht erforderlich. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, der BF2 und ihre Rechtsvertretung (BBU GmbH) sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Da es sich beim BF3 und bei der BF4 um unmündige Minderjährige handelt, war deren Teilnahme nicht erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der BF: Die BF tragen den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Sie sind kosovarische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Türken an. Die BF1 ist in XXXX (Kosovo) aufgewachsen und hat auch vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort gelebt. Der BF2 wurde im Kosovo geboren und laut Angaben der BF1 wurden der BF3 und die BF4 in Deutschland geboren. Die BF bekennen sich zum islamischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Türken an. Ihre Muttersprache ist türkisch. Sie sprechen aber auch albanisch. Die BF1 ist geschieden und die Mutter der minderjährigen BF2-BF4, für welche die BF1 das Sorgerecht hat. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF2 und der BF3 sind ebenfalls gesund. Die BF4 leidet an wiederkehrenden Harnwegsinfekten.Die BF tragen den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Sie sind kosovarische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Türken an. Die BF1 ist in römisch 40 (Kosovo) aufgewachsen und hat auch vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort gelebt. Der BF2 wurde im Kosovo geboren und laut Angaben der BF1 wurden der BF3 und die BF4 in Deutschland geboren. Die BF bekennen sich zum islamischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Türken an. Ihre Muttersprache ist türkisch. Sie sprechen aber auch albanisch. Die BF1 ist geschieden und die Mutter der minderjährigen BF2-BF4, für welche die BF1 das Sorgerecht hat. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF2 und der BF3 sind ebenfalls gesund. Die BF4 leidet an wiederkehrenden Harnwegsinfekten. Im Heimatland leben noch die Eltern der BF1 sowie ihre Geschwister und weitere Verwandte. Die BF1 absolvierte im Heimatland die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule und hat als Verkäuferin gearbeitet. Der BF2 hat die Grundschule absolviert und danach 2 Jahre lang eine allgemein höher bildende Schule besucht. Danach hat er mit verschiedenen Lehrausbildungen begonnen, jedoch keine abgeschlossen. Die BF4 hat die Schule und der BF3 den Kindergarten im Heimatland besucht. Die BF1 und der BF2 sind unbescholten, der BF3 und die BF4 sind strafunmündig. Im österreichischen Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen der BF. Laut Angaben der BF1 leben eine Nichte sowie ein Neffe in Norwegen und ein „Stiefonkel“ in Deutschland. Die BF weisen in Österreich keine entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen auf und sind nicht nachhaltig sozial verfestigt. Laut Angaben der BF1 reisten sie am XXXX von ihrem Heimatort ausgehend aus dem Kosovo aus. Sie reisten über Serbien und Ungarn und haben am XXXX internationalen Schutz in Österreich beantragt. Diese Anträge wurde mit Bescheiden des BFA vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im ZMR auf. Seit XXXX sind die BF an der Adresse XXXX , XXXX gemeldet. Mit XXXX wurden die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung eingestellt und die BF sind seither auch nicht mehr krankenversichert. Laut Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung werde sie vom „Stiefonkel“, welcher in Deutschland lebe unterstützt und gehe Putztätigkeiten in privaten Wohnungen nach. Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten hinsichtlich der BF1 scheint jedoch keine sozialversicherungsrechtlich gemeldete Erwerbstätigkeit auf. Laut Angaben der BF1 reisten sie am römisch 40 von ihrem Heimatort ausgehend aus dem Kosovo aus. Sie reisten über Serbien und Ungarn und haben am römisch 40 internationalen Schutz in Österreich beantragt. Diese Anträge wurde mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im ZMR auf. Seit römisch 40 sind die BF an der Adresse römisch 40 , römisch 40 gemeldet. Mit römisch 40 wurden die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung eingestellt und die BF sind seither auch nicht mehr krankenversichert. Laut Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung werde sie vom „Stiefonkel“, welcher in Deutschland lebe unterstützt und gehe Putztätigkeiten in privaten Wohnungen nach. Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten hinsichtlich der BF1 scheint jedoch keine sozialversicherungsrechtlich gemeldete Erwerbstätigkeit auf. Die BF waren – ihren eigenen Angaben nach – von XXXX bis XXXX in Deutschland aufhältig, haben dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sind nach der negativen Entscheidung dann wieder in den Kosovo zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise am XXXX gelebt. Die BF waren – ihren eigenen Angaben nach – von römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland aufhältig, haben dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sind nach der negativen Entscheidung dann wieder in den Kosovo zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise am römisch 40 gelebt. 1.
  3. Zum Fluchtgrund der BF: Die BF sind im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und haben diese auch nicht glaubhaft machen können. Somit droht den BF bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus diesem Grund keine konkrete und individuelle Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Das Vorliegen von anderen Verfolgungsgründen aufgrund Religion, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wurde nicht konkret vorgebracht und sind auch keine Hinweise für eine solche Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Den BF droht bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.Den BF droht bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK. 1.
  4. Zur aktuellen Lage im Heimatland: Gemäß § 1 Z 2 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage im Kosovo werden basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2024 auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-26 11:28 Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a). Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 29.1.2024a). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 18.3.2022). Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023). Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eskalation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Reaktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwickelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im September 2023 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz an der Grenze (lpb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internationale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu vermitteln (GTAI 12.12.2023). Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024a): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468, Zugriff 29.1.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024  GTAI - Germany Trade and Invest (12.12.2023): Kosovos Wirtschaft trotzt den Krisen, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-trotzt-den-krisen-263994, Zugriff 29.1.2024  lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (29.1.2024): Kosovo Geschichte - Kosovo Serbien Konflikt aktuell 2023 - Kosovo-Krieg – Unabhängigkeit des Kosovo – Übersicht - Zusammenfassung, https://osteuropa.lpb-bw.de/kosovo-geschichte, Zugriff 29.1.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-26 11:28 Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vergleiche BMEIA 29.1.2024). Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024). Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Gegenoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a). Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024). Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024b): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 29.1.2024  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.1.2024): Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/kosovo, Zugriff 29.1.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.1.2024): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 30.1.2024  Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023a): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 30.1.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-03-18 07:25 Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023). Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsverhandlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffizienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge online zu erhalten (EC 27.11.2023). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022). Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 20.3.2023). Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023). Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit
  5. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, erleichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen kosovarischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermisster Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm (EULEX 12.2.2024). Quellen  BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024  EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo (12.2.2024): What is EULEX? - EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 12.2.2024  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Der Kanun / Blutrache Letzte Änderung 2024-03-18 07:27 Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als "Blutrache" bezeichnet, tatsächlich aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Beendigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff "Blutrache" nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023). Quelle  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-03-15 07:09 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vgl. EC 27.11.2023).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vergleiche EC 27.11.2023). KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). KFOR hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023). Die Polizei des Kosovo hat 437 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 pro 100 000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet die Ausbildung der Polizeibeamten. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 27.11.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-03-15 12:43 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang (AA 25.7.2023). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischer Standards. Die behördliche Überwachung der Umsetzung der Grundrechtspolitik und der Rechtsvorschriften hat sich ebenso verbessert wie die Umsetzungsrate der Empfehlungen der Ombudsperson. Allerdings stellen die Umsetzung der Menschenrechtsvorschriften sowie die Überwachung und Koordinierung der bestehenden Menschenrechtsmechanismen nach wie vor eine Herausforderung dar. Laut Europäischer Kommission stehen Menschenrechtsfragen immer noch nicht weit genug oben auf der politischen Agenda der Regierung (EC 27.11.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-03-20 06:45 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 8.2.2024). Quelle: GRID 2024 Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt (USDOS 20.3.2023). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes (AA 25.7.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz über den Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen - die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoordinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als „Hassdelikte“ eingestuft werden (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) (AA 25.7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security, Zugriff 13.2.2024  GRID - GRID-Arendal

(2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868, Zugriff 18.3.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten Letzte Änderung 2024-03-18 09:34 Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroaten und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 25.7.2023). Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache während der Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, montenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 20.3.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2024-04-26 11:26 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023).Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „sichere Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG, 25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG, 25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024  OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Governmentat a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId=/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024  WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully ContributeTowards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024 Kinder Letzte Änderung 2024-03-18 10:14 Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vgl. EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vergleiche EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem
  1. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
  2. Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Laut dem Bericht 2020 von UNICEF und dem Statistischen Amt des Kosovo war der Anteil der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren, die vor dem
  3. Lebensjahr heirateten, zwar insgesamt niedrig, doch war der Anteil der Frauen in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter mit einer von drei überproportional hoch (USDOS 20.3.2023). Quellen  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024  UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (5.3.2024): Children in Kosovo, https://www.unicef.org/kosovoprogramme/children-kosovo, Zugriff 5.3.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Grundversorgung Letzte Änderung 2024-03-20 06:52 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023). Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie eine hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), eine schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, eine geringe Produktivität, ein unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch eine mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ 5.3.2024). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Der Internationale Währungsfonds rechnet in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von drei bis vier Prozent (BMZ 5.3.2024). Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf- Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation. Obwohl das Wachstum im Kosovo weitgehend integrativ war, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Um weiter zu wachsen, muss das Kosovo Produktivitätsgewinne freisetzen und mehr hochwertige Arbeitsplätze schaffen. Dazu müssen Engpässe in der Infrastruktur beseitigt, Investitionen in das Humankapital Priorität eingeräumt und ein Umfeld geschaffen werden, das der Entwicklung des Privatsektors förderlich ist (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs 2023 - trotz der widrigen internationalen Umstände – um beachtliche 3,2 % und erwies sich damit als erstaunlich widerstandsfähig. Das Wachstum lag am gestiegenen privaten Konsum, der von den Überweisungen der Auslandskosovarinnen und -kosovaren profitierte, sowie an Exporten von Dienstleistungen, obwohl der Export von Gütern leicht rückläufig war. Für 2024 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,5 % und für 2025 um 3,7 %(WKO 12.2.2024). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2023 auf 11,5 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (5.3.2024): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 5.3.2024  CEIC - Ceicdata.com (o.D.): Kosovo Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 5.3.2024  WB - Weltbank (o.D.): Overview Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview,Zugriff 5.3.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (12.2.2024): Kosovo: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/kosovo-wirtschaftslage, Zugriff 18.3.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-03-18 08:33 Das Gesundheitssystem in Kosovo gehört zu den schlechtesten in ganz Südosteuropa. Insbesondere hohe Pflegekosten, Diskriminierung und Korruption behindern das Funktionieren des Systems (EDA 8.3.2024). Die medizinische Grundversorgung ist zwar kostenlos, allerdings müssen Diagnoseleistungen und Medikamente privat bezahlt werden. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und insbesondere auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ 11.3.2024). Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023). Primäre Gesundheitsversorgung: Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium finanziert. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023). Sekundäre Gesundheitsversorgung: Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vgl. ITA 8.3.2024).Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 8.3.2024). Tertiäre Gesundheitsversorgung: Die tertiäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK). Diese bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an (AA 25.7.2023). Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal sind, beispielsweise eine vorrangige Behandlung zu erhalten, bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023). Der Entwurf des Gesundheitsgesetzes und der Entwurf des Krankenversicherungsgesetzes, mit denen die Reformen des Gesundheitssektors gesteuert werden sollen, wurden nicht geändert; die neue Strategie für den Gesundheitssektor 2023-2030 wurde bereits ausgearbeitet, muss aber noch genehmigt werden. Die Gesundheitsausgaben belaufen sich auf rund 3 % des BIP, das ist der zweitniedrigste Wert in der Region und mehr als dreimal niedriger als der EU-Durchschnitt von rund 11 %. Für das Jahr 2023 hat das Kosovo ein rekordverdächtig hohes Budget für den Gesundheitssektor vorgesehen (rund 300 Mio. EUR), was einem Anstieg von rund 15,6 % gegenüber 2022 entspricht. Trotz eines relativ gut ausgebauten Netzes von Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung, die ihre Dienste kostenlos anbieten, sind die Kosten, die aus eigener Tasche zu zahlen sind, weiterhin sehr hoch. Kosovo verfügt über ein auf den europäischen Kerngesundheitsindikatoren basierendes E-Health-Informationssystem, das die virtuelle Kommunikation zwischen Nutzern/Patienten und Allgemeinmedizinern ermöglicht, Beratungsdienste anbietet und Daten über die Aufnahme, Entlassung und Verlegung von Patienten erfasst. Es wird jedoch nicht von allen Gesundheitseinrichtungen genutzt, und weitere Funktionen (für Pathologie, Radiologie, Bluttransfusionen, Impfungen und andere Eingriffe) müssen noch hinzugefügt werden (EC 27.11.2023). Da die öffentlichen Mittel nicht genügen, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, muss eine gute medizinische Versorgung oft privat finanziert werden. Dies wiederum können sich insbesondere Menschen aus Randgruppen oftmals nicht leisten. Verschiedene Studien haben z. B. gezeigt, dass Impfraten bei den Roma nur 30 % betragen, bei der Gesamtbevölkerung hingegen 78 %. Benachteiligten Bevölkerungsgruppen bleiben medizinische Leistungen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Hürden teilweise verwehrt (EDA 8.3.2024). Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo gibt es zahlreiche private Kliniken und Krankenhäuser, die ein breites Spektrum von allgemeinen bis hin zu spezialisierten Leistungen anbieten. Obwohl sie teurer sind als die öffentliche Gesundheitsversorgung, sind private Gesundheitszentren nach wie vor eine beliebte Wahl für diejenigen, die im Kosovo medizinische Behandlung suchen. Diejenigen, die es sich leisten können, geben als Hauptgründe für die Inanspruchnahme privater statt öffentlicher Krankenhäuser und Kliniken die bessere Qualität der Versorgung und die effizienteren Dienstleistungen an (Borgen Project 20.8.2020). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 8.3.2024). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 25.7.2023). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Ministerium veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 8.3.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  4. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/share-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system, Zugriff 8.3.2024  BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (11.3.2024): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/soziale-situation-16242, Zugriff 11.3.2024  Borgen Project - Borgen Project, The (20.8.2020): An Overview of Healthcare in Kosovo - The Borgen Project, https://borgenproject.org/healthcare-in-kosovo, Zugriff 11.3.2024  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2024): Besserer Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen im Kosovo, https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/laender/kosovo.html/content/dezaprojects/SDC/de/2013/7F08891/phase1, Zugriff 8.3.2024  ITA - International Trade Administration [USA] (8.3.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 8.3.2024 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-03-14 13:57 Das soziale Sicherheitsnetz des Kosovo ist im Vergleich zu europäischen Standards sehr einfach. Der Aufbau eines Sozialschutzsystems wurde von UNMIK und internationalen Organisationen unterstützt (BS 18.3.2022). Staatliche Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen werden auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15 und dessen Änderung bzw. Ergänzung No. 04/L-096 gewährt. In jeder Gemeinde gibt es ein Zentrum für Soziales, wobei Angehörige der Minderheiten zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut werden. Auch wenn die Sozialhilfesätze im Jänner 2022 angepasst wurden, bewegt sich Sozialhilfe auf sehr niedrigem Niveau. Die gebotenen Leistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 25.7.2023). Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie I umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie II betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022).Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie römisch eins umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie römisch zwei betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio. EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (WB 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (WB 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Im Jänner 2024 konnten keine Informationen gefunden werden, dass eine Reform des Sozialsystems in Kosovo tatsächlich durchgeführt wurde]. Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024  K2.0 - Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor - K2.0, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor, Zugriff 12.3.2024  WB - Weltbank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 12.3.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-04-26 11:28 Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Mit der EU als Ganzes gibt es kein Rücknahmeabkommen. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 27.11.2023). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vergleiche IOM 11.3.2024b). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024  IOM - International Organization for Migration (11.3.2024a): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 11.3.2024  IOM - International Organization for Migration (11.3.2024b): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 11.3.2024
  5. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Ferner scheinen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) kosovarische Reisepässe auf, welche als authentisch klassifiziert wurden. Identität feststellen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzughörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, ihrer familiären und persönlichen Verhältnisse im Heimatland, der Schulausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit der BF1 und des BF2 und familiären Anbindungen im Bundesgebiet bzw. EU Raum ergeben sich aufgrund der Angaben der BF1 und des BF2 im Verfahren. Die BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, eine Nichte und ein Neffe würden in Norwegen leben und ein „Stiefonkel“ lebe in Deutschland. Dass die BF4 die Schule und der BF3 den Kindergarten im Heimatland besucht hat, geht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 im Verfahren hervor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich unter anderem aufgrund der von ihnen im Verfahren getätigten Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte die BF1 aus, an Blutarmut und Bluthochdruck zu leiden und regelmäßig Aspirin einzunehmen. Sie sei zu einem Psychologen im Kosovo gegangen. In Österreich sei sie auch schon einmal bei einem Psychologen gewesen. Ebenso ist ein vorläufiger Entlassungsbrief aktenkundig aus welchem hervorgeht, dass die BF1 von XXXX bis XXXX sich in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX befunden hat. Als Diagnose scheint dabei Obstipatio (Verstopfung) auf. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF1 zu ihrem Gesundheitszustand befragt jedoch angegeben, gesund zu sein. Entsprechende Befunde über die von der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht aktenkundig. Daher war festzustellen, dass die BF1 gesund ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich unter anderem aufgrund der von ihnen im Verfahren getätigten Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 führte die BF1 aus, an Blutarmut und Bluthochdruck zu leiden und regelmäßig Aspirin einzunehmen. Sie sei zu einem Psychologen im Kosovo gegangen. In Österreich sei sie auch schon einmal bei einem Psychologen gewesen. Ebenso ist ein vorläufiger Entlassungsbrief aktenkundig aus welchem hervorgeht, dass die BF1 von römisch 40 bis römisch 40 sich in stationärer Behandlung im Landesklinikum römisch 40 befunden hat. Als Diagnose scheint dabei Obstipatio (Verstopfung) auf. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF1 zu ihrem Gesundheitszustand befragt jedoch angegeben, gesund zu sein. Entsprechende Befunde über die von der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht aktenkundig. Daher war festzustellen, dass die BF1 gesund ist. Desweiteren haben sich im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF2 und der BF3 ergeben. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der BF3 bereits in psychologischer Betreuung gewesen sei, jedoch liegen keine entsprechenden Befunde bzw. Bestätigungen im Akt vor. Der Gesundheitszustand der BF4 ergibt sich aus einem aktenkundigen Kinderurologischen Befund XXXX vom XXXX , aus welchem hervorgeht, dass sie an wiederkehrendenden Harnwegsinfekten leidet. Die BF4 wurde zu einem Ambulanztermin auf der Kinderurologischen Ambulanz wiederbestellt, wie dies aus der einliegenden Terminbestätigung hervorgeht. Die von der BF1 vorgebrachte Harnröhrenverengung ist aus dem vorgelegten Befund jedoch nicht ersichtlich und es wurden keine weiterführenden Befunde in Vorlage gebracht. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die BF4 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Desweiteren wurden Befunde betreffend die BF4 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass sie bereits im Kosovo in medizinischer Behandlung war. Der Gesundheitszustand der BF4 ergibt sich aus einem aktenkundigen Kinderurologischen Befund römisch 40 vom römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass sie an wiederkehrendenden Harnwegsinfekten leidet. Die BF4 wurde zu einem Ambulanztermin auf der Kinderurologischen Ambulanz wiederbestellt, wie dies aus der einliegenden Terminbestätigung hervorgeht. Die von der BF1 vorgebrachte Harnröhrenverengung ist aus dem vorgelegten Befund jedoch nicht ersichtlich und es wurden keine weiterführenden Befunde in Vorlage gebracht. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die BF4 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Desweiteren wurden Befunde betreffend die BF4 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass sie bereits im Kosovo in medizinischer Behandlung war. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem strukturelle Probleme auf, jedoch hat die BF1 im Verfahren angegeben, immer wieder Leistungen aus dem Gesundheitssystem erhalten zu haben. So waren sie und der BF3 ihren Angaben nach bereits im Heimatland in psychologischer Betreuung. Die BF1 hat in der Einvernahme vor dem BFA zwar angegeben, dass die BF4 an einer Harnröhrenverengung leide und eine entsprechende notwendige Operation nur im Ausland verfügbar sei, jedoch ist – wie bereits zuvor ausgeführt wurde – keine solche Diagnose aus dem aktenkundigen kinderurologischen Befund XXXX vom XXXX ersichtlich und ist somit davon auszugehen, dass die für die BF4 notwendige medizinische Behandlung im Heimatland verfügbar ist, zumal sie dort auch bereits in der Vergangenheit immer wieder behandelt worden war. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem strukturelle Probleme auf, jedoch hat die BF1 im Verfahren angegeben, immer wieder Leistungen aus dem Gesundheitssystem erhalten zu haben. So waren sie und der BF3 ihren Angaben nach bereits im Heimatland in psychologischer Betreuung. Die BF1 hat in der Einvernahme vor dem BFA zwar angegeben, dass die BF4 an einer Harnröhrenverengung leide und eine entsprechende notwendige Operation nur im Ausland verfügbar sei, jedoch ist – wie bereits zuvor ausgeführt wurde – keine solche Diagnose aus dem aktenkundigen kinderurologischen Befund römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich und ist somit davon auszugehen, dass die für die BF4 notwendige medizinische Behandlung im Heimatland verfügbar ist, zumal sie dort auch bereits in der Vergangenheit immer wieder behandelt worden war. Dass die BF1 und der BF2 unbescholten ist geht aus dem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug hervor. Beim BF3 und der BF4 handelt es sich um unmündige Minderjährige, welche aufgrund ihres Alters noch strafunmündig sind. Die Feststellung bezüglich des Nichtvorliegens von Integrationsbemühungen ergibt sich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet, sowie aus dem Umstand, dass keine solche im Verfahren vorgebracht wurden. Der Zeitpunkt ihrer Ausreise sowie ihr Reiseweg geht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 hervor, insbesondere auch aus der Erstbefragung vom XXXX . Dass die BF am XXXX internationalen Schutz beantragten, sowie der diesbezügliche abweisende Bescheid des BFA ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bis zum XXXX bezogen habe geht aus den eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. Aus den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen ergibt sich, dass die BF1 derzeit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und die BF nicht krankenversichert sind. Die BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie von ihrem „Stiefonkel“, welcher in Deutschland leben würde, Unterstützung erhalte. Daneben würde sie auch in Haushalte privat putzen gehen. Da kein diesbezüglicher Eintrag im Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 aufscheint handelt es sich um nicht gemeldete und daher unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten. Der Zeitpunkt ihrer Ausreise sowie ihr Reiseweg geht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 hervor, insbesondere auch aus der Erstbefragung vom römisch 40 . Dass die BF am römisch 40 internationalen Schutz beantragten, sowie der diesbezügliche abweisende Bescheid des BFA ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bis zum römisch 40 bezogen habe geht aus den eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. Aus den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen ergibt sich, dass die BF1 derzeit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und die BF nicht krankenversichert sind. Die BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie von ihrem „Stiefonkel“, welcher in Deutschland leben würde, Unterstützung erhalte. Daneben würde sie auch in Haushalte privat putzen gehen. Da kein diesbezüglicher Eintrag im Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 aufscheint handelt es sich um nicht gemeldete und daher unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten. Dass die BF ab XXXX für einige Zeit in Deutschland aufgehalten haben, ergibt sich aus einem aktenkundigen EURODAC Treffer. Demnach scheint ein Treffer im EURODAC System mit XXXX in XXXX auf. Laut Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung haben sie sich bis XXXX in Deutschland aufgehalten um dann wieder in den Kosovo zurückzukehren, weil ihr Asylverfahren negativ verlaufen sei. Dass die BF ab römisch 40 für einige Zeit in Deutschland aufgehalten haben, ergibt sich aus einem aktenkundigen EURODAC Treffer. Demnach scheint ein Treffer im EURODAC System mit römisch 40 in römisch 40 auf. Laut Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung haben sie sich bis römisch 40 in Deutschland aufgehalten um dann wieder in den Kosovo zurückzukehren, weil ihr Asylverfahren negativ verlaufen sei. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der BF: Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruhen auf den jeweiligen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Den BF ist es jedoch – wie folgt ausgeführt – nicht gelungen ihre Angaben im Verfahren glaubhaft zu machen: Die BF1 hat zwar bereits in der Erstbefragung angegeben aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Ehemannes das Heimatland verlassen zu haben. Demnach hätten die Probleme im Jahr XXXX angefangen und sie haben ihren Mann mit den Kindern verlassen. Schließlich habe sie ihm verziehen und sei wieder zu ihm zurückgekehrt. Die Gewalttätigkeiten hätten jedoch nicht aufgehört. XXXX habe sie sich von ihm scheiden lassen und habe das Sorgerecht über die Kinder bekommen. Ihr Ex-Ehemann habe sie nach der Scheidung weiter bedroht. Mit Hilfe des Sozialamtes habe sie eine andere Wohnung mit für den Mann unbekannter Adresse bekommen. Dieser habe die neue Adresse jedoch ausfindig gemacht. Die BF1 habe dann die Polizei kontaktiert und diese habe ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn erlassen. Er habe trotzdem keine Ruhe gegeben und sei dann ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei sie dann mit den Kindern nach Pristina geflüchtet. Ihr Ex-Ehemann habe sie auch dort ausfindig gemacht. Sie seien dann wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt und in der Wohnung der Schwester der BF1 verblieben. Der Ex-Ehemann habe dann seinem Sohn, dem BF2 Zeitungsartikel bezüglich eines Femizides gesendet und angemerkt und kommentiert „So wird es auch dir und deiner Mutter gehen“. Der BF2 habe daraufhin Angst bekommen und die Schule nicht mehr besucht. Ihre Kinder seien aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Vater psychisch krank. Der letzte Ausweg sei die Flucht gewesen. (AS 14)Die BF1 hat zwar bereits in der Erstbefragung angegeben aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Ehemannes das Heimatland verlassen zu haben. Demnach hätten die Probleme im Jahr römisch 40 angefangen und sie haben ihren Mann mit den Kindern verlassen. Schließlich habe sie ihm verziehen und sei wieder zu ihm zurückgekehrt. Die Gewalttätigkeiten hätten jedoch nicht aufgehört. römisch 40 habe sie sich von ihm scheiden lassen und habe das Sorgerecht über die Kinder bekommen. Ihr Ex-Ehemann habe sie nach der Scheidung weiter bedroht. Mit Hilfe des Sozialamtes habe sie eine andere Wohnung mit für den Mann unbekannter Adresse bekommen. Dieser habe die neue Adresse jedoch ausfindig gemacht. Die BF1 habe dann die Polizei kontaktiert und diese habe ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn erlassen. Er habe trotzdem keine Ruhe gegeben und sei dann ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei sie dann mit den Kindern nach Pristina geflüchtet. Ihr Ex-Ehemann habe sie auch dort ausfindig gemacht. Sie seien dann wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt und in der Wohnung der Schwester der BF1 verblieben. Der Ex-Ehemann habe dann seinem Sohn, dem BF2 Zeitungsartikel bezüglich eines Femizides gesendet und angemerkt und kommentiert „So wird es auch dir und deiner Mutter gehen“. Der BF2 habe daraufhin Angst bekommen und die Schule nicht mehr besucht. Ihre Kinder seien aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Vater psychisch krank. Der letzte Ausweg sei die Flucht gewesen. (AS 14) In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX stellte die BF1 ihr Vorbringen jedoch anders dar. So führte sie aus, dass sie seit zwei Jahren immer wieder Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe. Er sei gewalttätig ihr gegenüber gewesen und habe sie auch verletzt. Sie habe sich an die Polizei gewendet. Diese habe ihr gesagt, dass ihr Mann ein Mafiosi sei und sie ihn nicht finden könnten, weil er sich mit falschen Identitäten ausgebe. Sie habe der Polizei gesagt, dass ihr Mann bereits seit drei Jahren dies mache und auch ihre Tochter verletzt habe. Er sei in diesen drei Jahren nur einmal verhaftet und dann auf Kaution entlassen worden. Nicht einmal der Staat habe sie vor ihm schützen können. Sie habe auch ein Betretungsverbot gegen ihren Mann veranlasst, er habe aber diesen Zettel vor ihren Augen zerrissen. (AS 85, 87)In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 stellte die BF1 ihr Vorbringen jedoch anders dar. So führte sie aus, dass sie seit zwei Jahren immer wieder Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe. Er sei gewalttätig ihr gegenüber gewesen und habe sie auch verletzt. Sie habe sich an die Polizei gewendet. Diese habe ihr gesagt, dass ihr Mann ein Mafiosi sei und sie ihn nicht finden könnten, weil er sich mit falschen Identitäten ausgebe. Sie habe der Polizei gesagt, dass ihr Mann bereits seit drei Jahren dies mache und auch ihre Tochter verletzt habe. Er sei in diesen drei Jahren nur einmal verhaftet und dann auf Kaution entlassen worden. Nicht einmal der Staat habe sie vor ihm schützen können. Sie habe auch ein Betretungsverbot gegen ihren Mann veranlasst, er habe aber diesen Zettel vor ihren Augen zerrissen. (AS 85, 87) Sie habe sich XXXX scheiden lassen. Trotz des Annäherungsverbotes habe sie ihr Mann aufgesucht und sei gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen. Er habe ihr das Handy aus der Hand genommen und sei dann geflüchtet. Sie habe über einen Nachbarn die Polizei verständigt, weil er ihr Handy mitgenommen habe. Sie habe eine Aussage vor der Polizei getätigt und sei dann von den Beamten ins Krankenhaus gebracht worden. Der Mann sei verschwunden gewesen und die Polizei hätte ihn nicht erwischen können. Schließlich sagte die BF1 aus, dass die Probleme mit ihrem Mann XXXX begonnen hätten. Auf Nachfrage, wann sie zum letzten Mal Kontakt mit ihrem Mann gehabt hätte, antwortete die BF1, dass sie es nicht zulasse, dass die Kinder Kontakt mit ihm hätten. Seitdem sie hier seien hätten sie den Kontakt komplett abgebrochen. Am Tag ihrer Flucht hätte ihr Mann seinem Sohn, dem BF2, ein Foto einer Frau, welche von ihrem Mann umgebracht worden sei, geschickt und angemerkt, dass er dies auch mit der Mutter des BF2 machen werde. (AS 89,91)Sie habe sich römisch 40 scheiden lassen. Trotz des Annäherungsverbotes habe sie ihr Mann aufgesucht und sei gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen. Er habe ihr das Handy aus der Hand genommen und sei dann geflüchtet. Sie habe über einen Nachbarn die Polizei verständigt, weil er ihr Handy mitgenommen habe. Sie habe eine Aussage vor der Polizei getätigt und sei dann von den Beamten ins Krankenhaus gebracht worden. Der Mann sei verschwunden gewesen und die Polizei hätte ihn nicht erwischen können. Schließlich sagte die BF1 aus, dass die Probleme mit ihrem Mann römisch 40 begonnen hätten. Auf Nachfrage, wann sie zum letzten Mal Kontakt mit ihrem Mann gehabt hätte, antwortete die BF1, dass sie es nicht zulasse, dass die Kinder Kontakt mit ihm hätten. Seitdem sie hier seien hätten sie den Kontakt komplett abgebrochen. Am Tag ihrer Flucht hätte ihr Mann seinem Sohn, dem BF2, ein Foto einer Frau, welche von ihrem Mann umgebracht worden sei, geschickt und angemerkt, dass er dies auch mit der Mutter des BF2 machen werde. (AS 89,91) Sie habe ihren Mann erstmals XXXX angezeigt. Sie sei alleine mit den Kindern von Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt, ihr Mann sei nicht mit ihnen mitgereist. Sie hätten bereits die letzten Monate in Deutschland getrennt gelebt, ab XXXX . Nach ein paar Monaten sei der Mann dann selbstständig in den Kosovo gereist. (AS 91,93)Sie habe ihren Mann erstmals römisch 40 angezeigt. Sie sei alleine mit den Kindern von Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt, ihr Mann sei nicht mit ihnen mitgereist. Sie hätten bereits die letzten Monate in Deutschland getrennt gelebt, ab römisch 40 . Nach ein paar Monaten sei der Mann dann selbstständig in den Kosovo gereist. (AS 91,93) Auf Vorhalt, die BF1 habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie ihrem Ehemann verziehen hätte und sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, führte sie lediglich aus, dass das in der Erstbefragung protokollierte Jahr nicht stimme. Auf weitere Befragung, antwortete sie, dass die Probleme XXXX begonnen hätten. Ende XXXX habe ihr Mann sie verlassen und seither seien sie getrennt gewesen. Auf die Frage hin, wann sie nun genau ihrem Mann verziehen und wieder gemeinsam gelebt hätten, gab die BF1 an, dass dies XXXX gewesen sei. Auf Nachfrage wann genau, antwortete sie „Es steht im Scheidungsurteil. Ich weiß es nicht genau.“ (AS 93)Auf Vorhalt, die BF1 habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie ihrem Ehemann verziehen hätte und sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, führte sie lediglich aus, dass das in der Erstbefragung protokollierte Jahr nicht stimme. Auf weitere Befragung, antwortete sie, dass die Probleme römisch 40 begonnen hätten. Ende römisch 40 habe ihr Mann sie verlassen und seither seien sie getrennt gewesen. Auf die Frage hin, wann sie nun genau ihrem Mann verziehen und wieder gemeinsam gelebt hätten, gab die BF1 an, dass dies römisch 40 gewesen sei. Auf Nachfrage wann genau, antwortete sie „Es steht im Scheidungsurteil. Ich weiß es nicht genau.“ (AS 93) Ebenso gab die BF1 - im Gegensatz zur Erstbefragung - an, dass der BF3 bis vor drei Wochen, der BF2 bis vor vier Wochen und die BF4 aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bis von ca. 1 ½ Monaten, also fast bis zur Ausreise die Schule oder den Kindergarten besucht hätten. (AS 83) Schließlich führte sie befragt dazu, ob sie in ihrem Heimatland Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe erstmalig aus, dass die Türken im Kosovo diskriminiert würden. Wenn man einen Arzt aufsuche und türkisch spräche, würde man sofort aufgefordert werden albanisch zu sprechen. Sie seien ausgegrenzt worden, so auch die Kinder in der Schule. Der Staat würde sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht wirklich gut schützen. Auf Nachfrage, inwiefern die BF1 persönlich diskriminiert wurde, verwies sie abermals auf das zuvor angegebene ohne ihr Vorbringen zu konkretisieren. (AS 97, 99) In der Beschwerdeverhandlung am XXXX sagte der BF2 aus, dass die Probleme mit seinem Vater seit zwei Jahren bestehen würden. (Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6)In der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 sagte der BF2 aus, dass die Probleme mit seinem Vater seit zwei Jahren bestehen würden. (Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 6) Die BF1 führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass XXXX die Probleme mit ihrem Mann begonnen hätten. Sie hätten einfach nicht miteinander gekonnt. Mit der Zeit seien die Probleme größer geworden und dann habe die körperliche Gewalt begonnen. Die BF1 schilderte einen Vorfall, bei welchem sie mit einer Bierflasche an der Stirn verletzt worden sei. Befragt wo sie sich zu dieser Zeit XXXX befand, antwortete sie, dies sei XXXX passiert. (Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 11)Die BF1 führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass römisch 40 die Probleme mit ihrem Mann begonnen hätten. Sie hätten einfach nicht miteinander gekonnt. Mit der Zeit seien die Probleme größer geworden und dann habe die körperliche Gewalt begonnen. Die BF1 schilderte einen Vorfall, bei welchem sie mit einer Bierflasche an der Stirn verletzt worden sei. Befragt wo sie sich zu dieser Zeit römisch 40 befand, antwortete sie, dies sei römisch 40 passiert. (Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 11) Schließlich führte die BF1 – im vollkommenen Wiederspruch zu ihren Angaben aus den vorherigen Befragungen – aus, dass es seit Beginn ihrer Ehe immer wieder Probleme gegeben habe, es sei aber nie soweit gekommen, dass sie körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Sie seien XXXX nach Deutschland gefahren, und nachdem sie ihr Mann im Gesicht verletzt habe, sei sie 2-3 Monate bei ihren Eltern gewesen. Dann sei sie wieder zu ihm zurückgekehrt. Dann seien sie XXXX in Deutschland gewesen und ihre Beziehung sei für die nächsten 1 ½ bis 2 Jahre in Ordnung gewesen. Im Jahr XXXX habe ihr Mann dann begonnen Alkohol und Drogen zu konsumieren und sei auch süchtig nach Glücksspielen gewesen. Sie sei dann immer wieder Gewalt ausgesetzt gewesen und verletzt worden. XXXX habe sie sich scheiden lassen. Danach seien die Probleme noch größer geworden. Es habe auch bereits Anzeigen in Deutschland gegeben. (Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 12)Schließlich führte die BF1 – im vollkommenen Wiederspruch zu ihren Angaben aus den vorherigen Befragungen – aus, dass es seit Beginn ihrer Ehe immer wieder Probleme gegeben habe, es sei aber nie soweit gekommen, dass sie körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Sie seien römisch 40 nach Deutschland gefahren, und nachdem sie ihr Mann im Gesicht verletzt habe, sei sie 2-3 Monate bei ihren Eltern gewesen. Dann sei sie wieder zu ihm zurückgekehrt. Dann seien sie römisch 40 in Deutschland gewesen und ihre Beziehung sei für die nächsten 1 ½ bis 2 Jahre in Ordnung gewesen. Im Jahr römisch 40 habe ihr Mann dann begonnen Alkohol und Drogen zu konsumieren und sei auch süchtig nach Glücksspielen gewesen. Sie sei dann immer wieder Gewalt ausgesetzt gewesen und verletzt worden. römisch 40 habe sie sich scheiden lassen. Danach seien die Probleme noch größer geworden. Es habe auch bereits Anzeigen in Deutschland gegeben. (Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 12) Die BF1 schilderte auch einen Vorfall, bei welchem ihr Mann auf dem Gesicht ihrer Tochter, der BF4, eine Zigarette ausgedämpft habe. Nachgefragt, ob es darüber medizinische Berichte gäbe, schilderte die BF1 nochmals den Vorfall und führte schließlich aus, dass sie keinen medizinischen Befund darüber erhalten hätten. Sie seien zwar beim Arzt gewesen und hätten nur eine Salbe erhalten. Ihr Mann sei damals mit der Tochter zum Arzt gegangen. Befragt, ob es auch Vorfälle im Kosovo gegeben hätte, da sich die zuvor geschilderten Ereignisse nur auf Deutschland bezogen hätten, antwortete die BF1, dass sie auch im Kosovo von ihrem Mann verletzt worden sei. (Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 13)Die BF1 schilderte auch einen Vorfall, bei welchem ihr Mann auf dem Gesicht ihrer Tochter, der BF4, eine Zigarette ausgedämpft habe. Nachgefragt, ob es darüber medizinische Berichte gäbe, schilderte die BF1 nochmals den Vorfall und führte schließlich aus, dass sie keinen medizinischen Befund darüber erhalten hätten. Sie seien zwar beim Arzt gewesen und hätten nur eine Salbe erhalten. Ihr Mann sei damals mit der Tochter zum Arzt gegangen. Befragt, ob es auch Vorfälle im Kosovo gegeben hätte, da sich die zuvor geschilderten Ereignisse nur auf Deutschland bezogen hätten, antwortete die BF1, dass sie auch im Kosovo von ihrem Mann verletzt worden sei. (Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 13) Die BF1 schilderte im weiteren Verlauf, dass ihr Mann dem Sohn einen Bericht über Femizide geschickt und angedeutet habe, dass seine Mutter, die BF1, die nächste sein werde. Sie führte aus, dass sie von der Stiege gestoßen worden sei und ihr Mann ihr das Handy abgenommen habe. Sie habe die Polizei verständigt. Die Polizei habe nichts dagegen tun können. Sie habe die Kinder nicht in die Schule bringen und auch selbst nicht arbeiten können, weil sie ständig diesen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. (Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 14)Die BF1 schilderte im weiteren Verlauf, dass ihr Mann dem Sohn einen Bericht über Femizide geschickt und angedeutet habe, dass seine Mutter, die BF1, di

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