4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am XXXX eine Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 1 NAG vom Magistrat XXXX ausgestellt worden sei, da die Mutter des BF, ebenfalls serbische Staatsangehörige, am XXXX einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger geheiratet habe. Der BF habe sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Am 27.10.2023 sei die einvernehmliche Scheidung erfolgt und somit könne der BF sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten, da die Ehe keine drei Jahre, wie in § 54 Abs. 1 Z 5 NAG gefordert, aufrecht gewesen sei und die Familienangehörigeneigenschaft zum Stiefvater nicht mehr bestehe. Der BF sei von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Seit XXXX gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Desweiteren sei auch gegen seine Mutter am XXXX eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Die Schwester des BF habe einen ungarischen Staatsbürger geehelicht und leite nunmehr von diesem ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ab. Der BF habe in Österreich kein Familienleben, halte sich seit über 2 Jahren im Bundesgebiet auf und spreche kaum Deutsch. Ebenso sei er in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und pflege im Bundesgebiet kaum freundschaftliche Kontakte. In Serbien würden noch Angehörige leben. Der BF sei in den letzten Jahren oft nach Serbien gereist.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am römisch 40 eine Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG vom Magistrat römisch 40 ausgestellt worden sei, da die Mutter des BF, ebenfalls serbische Staatsangehörige, am römisch 40 einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger geheiratet habe. Der BF habe sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Am 27.10.2023 sei die einvernehmliche Scheidung erfolgt und somit könne der BF sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten, da die Ehe keine drei Jahre, wie in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, NAG gefordert, aufrecht gewesen sei und die Familienangehörigeneigenschaft zum Stiefvater nicht mehr bestehe. Der BF sei von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Seit römisch 40 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Desweiteren sei auch gegen seine Mutter am römisch 40 eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Die Schwester des BF habe einen ungarischen Staatsbürger geehelicht und leite nunmehr von diesem ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ab. Der BF habe in Österreich kein Familienleben, halte sich seit über 2 Jahren im Bundesgebiet auf und spreche kaum Deutsch. Ebenso sei er in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und pflege im Bundesgebiet kaum freundschaftliche Kontakte. In Serbien würden noch Angehörige leben. Der BF sei in den letzten Jahren oft nach Serbien gereist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass er aufgrund der von seiner Mutter geschlossenen Ehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt habe. Die Ehe habe mehr als zweieinhalb Jahre gedauert und seine Mutter bzw. der BF hätten kein Verschulden am Scheitern dieser Ehe getragen. Er habe sich in Österreich in den letzten mehr als zwei Jahren eine Existenz aufbauen können und gehe derzeit wieder einer geregelten Arbeit nach. Zudem würde sich sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld mittlerweile in Österreich befinden. Darüberhinaus sei über die Ausweisungsentscheidung seiner Mutter noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Zugleich wurde ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem eine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass er aufgrund der von seiner Mutter geschlossenen Ehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt habe. Die Ehe habe mehr als zweieinhalb Jahre gedauert und seine Mutter bzw. der BF hätten kein Verschulden am Scheitern dieser Ehe getragen. Er habe sich in Österreich in den letzten mehr als zwei Jahren eine Existenz aufbauen können und gehe derzeit wieder einer geregelten Arbeit nach. Zudem würde sich sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld mittlerweile in Österreich befinden. Darüberhinaus sei über die Ausweisungsentscheidung seiner Mutter noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Zugleich wurde ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem eine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Seitens des BVwG wurde mit XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt. Seitens des BVwG wurde mit römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde ein Antrag auf Abberaumung der Beschwerdeverhandlung gestellt, da der BF erkrankt war. Gleichzeitig wurde auf die beigefügte Krankmeldung des BF verwiesen und aktuelle Gehaltsabrechnungen von XXXX bis XXXX in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde ein Antrag auf Abberaumung der Beschwerdeverhandlung gestellt, da der BF erkrankt war. Gleichzeitig wurde auf die beigefügte Krankmeldung des BF verwiesen und aktuelle Gehaltsabrechnungen von römisch 40 bis römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX erklärte dieser nicht an der für XXXX neuerlich anberaumten Verhandlung teilzunehmen, der BF werde diese alleine und ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters wahrnehmen. Gleichzeitig wurde eine Gehaltsabrechnung von XXXX vorgelegt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 erklärte dieser nicht an der für römisch 40 neuerlich anberaumten Verhandlung teilzunehmen, der BF werde diese alleine und ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters wahrnehmen. Gleichzeitig wurde eine Gehaltsabrechnung von römisch 40 vorgelegt. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, wie angekündigt alleine, ohne seinen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, wie angekündigt alleine, ohne seinen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, weil er Verwandter des Ehegatten eines EWR-Bürgers ist. Trotz Scheidung der Mutter und des Stiefvaters gilt der BF auch weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger, da es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte und auch keine Feststellung gem. § 54 Abs. 7 NAG, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, getroffen wurde. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, weil er Verwandter des Ehegatten eines EWR-Bürgers ist. Trotz Scheidung der Mutter und des Stiefvaters gilt der BF auch weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger, da es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte und auch keine Feststellung gem. Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, getroffen wurde. Die Ehe zwischen der Mutter des BF und einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger wurde am XXXX geschlossen. Am XXXX erfolgt die einvernehmliche Scheidung. Die Ehe hat somit nicht wie nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden. Die Ehe zwischen der Mutter des BF und einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger wurde am römisch 40 geschlossen. Am römisch 40 erfolgt die einvernehmliche Scheidung. Die Ehe hat somit nicht wie nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden. Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. So soll nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nur dann nicht eintreten, wenn dies „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist“, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom BVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, unter Rn. 14 fest, angesichts des genannten Beispielfalles könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, wurde in Rn. 13 dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatsangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt werde (vgl. zum Ganzen ähnliche Konstellationen betreffend VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495, 0496, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0094, Rn. 10).Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. , So soll nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nur dann nicht eintreten, wenn dies „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist“, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom BVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, unter Rn. 14 fest, angesichts des genannten Beispielfalles könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, wurde in Rn. 13 dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatsangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt werde vergleiche zum Ganzen ähnliche Konstellationen betreffend VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495, 0496, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0094, Rn. 10). Dies trifft auf den konkreten Fall nicht zu, und ist dieser daher – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht als Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zu werten. Dies trifft auf den konkreten Fall nicht zu, und ist dieser daher – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht als Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zu werten. Da die Ehe der Mutter mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger weniger als drei Jahre angedauert hat und kein Härtefall vorliegt kann der BF somit sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten.
BFA-VG ist eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gem. § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Gem. Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. Der BF befindet sich nachweislich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und hält sich demnach nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann
1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Der BF befindet sich nachweislich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und hält sich demnach nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann
Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zwar ist der Feststellung der belangten Behörde nicht beizupflichten, indem sie vermeinte, dass der BF seit XXXX keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Wie der BF nachweisen konnte, war er von XXXX bis XXXX durchgehend beschäftigt. Von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf und seit XXXX geht der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass er in der Vergangenheit nicht durchgehend erwerbstätig war. So scheint von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , und vom XXXX bis XXXX eine Erwerbstätigkeit bzw. seit XXXX eine geringfügige Beschäftigung auf. Dazwischen hat der BF von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat auch angegeben einen Staplerschein in Österreich erworben zu haben, jedoch lässt sich aus diesem Umstand und der Tatsache, dass der BF immer wieder nur mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig war, von keiner nennenswerten beruflichen Bindung ausgehen. Die Aufenthaltsdauer des BF erstreckt sich über nicht einmal drei Jahre und er kann keine tiefergehenden Deutschkenntnisse nachweisen. Darüberhinaus haben sich auch, nach diesbezüglicher eingehender Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine nennenswerten privaten Anbindungen im Bundesgebiet ergeben. Es befinden sich noch die Schwester des BF, welche wiederum mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, und aus diesem Grund zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sowie die Mutter des BF in Österreich. Gegen seine Mutter wurde ebenfalls am XXXX eine Ausweisungsentscheidung erlassen. Aus dem ZMR sowie den Angaben des BF geht hervor, dass dieser von XXXX bis XXXX in der Wohnung der Schwester gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Daraus lässt sich jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester ableiten, zumal der BF angegeben hat seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten zu haben, was auch durch seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde. Ebenso hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschreiben zu wollen. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass er nun in dieser Wohnung gemeldet ist. Der BF absolvierte seine Schulausbildung in Serbien und hat bis XXXX dort gelebt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat nachwievor familiäre Anbindungen zu seinem Heimatland. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben beinahe täglich Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. In den letzten Jahren reiste er auch regelmäßig nach Serbien, seinen Angaben nach zuletzt im XXXX . In Serbien lebte der BF bis zu seiner Ausreise im Eigentumshaus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist und zu welchen er auch seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge beinahe täglichen Kontakt hat. Der BF kann seine in Österreich lebende Schwester jederzeit unter Einhaltung seines visumfreien Aufenthalts besuchen bzw. ist es ihm möglich von Serbien aus eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet anzustreben. Zwar ist der Feststellung der belangten Behörde nicht beizupflichten, indem sie vermeinte, dass der BF seit römisch 40 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Wie der BF nachweisen konnte, war er von römisch 40 bis römisch 40 durchgehend beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf und seit römisch 40 geht der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass er in der Vergangenheit nicht durchgehend erwerbstätig war. So scheint von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , und vom römisch 40 bis römisch 40 eine Erwerbstätigkeit bzw. seit römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung auf. Dazwischen hat der BF von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat auch angegeben einen Staplerschein in Österreich erworben zu haben, jedoch lässt sich aus diesem Umstand und der Tatsache, dass der BF immer wieder nur mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig war, von keiner nennenswerten beruflichen Bindung ausgehen. Die Aufenthaltsdauer des BF erstreckt sich über nicht einmal drei Jahre und er kann keine tiefergehenden Deutschkenntnisse nachweisen. Darüberhinaus haben sich auch, nach diesbezüglicher eingehender Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine nennenswerten privaten Anbindungen im Bundesgebiet ergeben. Es befinden sich noch die Schwester des BF, welche wiederum mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, und aus diesem Grund zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sowie die Mutter des BF in Österreich. Gegen seine Mutter wurde ebenfalls am römisch 40 eine Ausweisungsentscheidung erlassen. Aus dem ZMR sowie den Angaben des BF geht hervor, dass dieser von römisch 40 bis römisch 40 in der Wohnung der Schwester gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Daraus lässt sich jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester ableiten, zumal der BF angegeben hat seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten zu haben, was auch durch seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde. Ebenso hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschreiben zu wollen. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass er nun in dieser Wohnung gemeldet ist. Der BF absolvierte seine Schulausbildung in Serbien und hat bis römisch 40 dort gelebt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat nachwievor familiäre Anbindungen zu seinem Heimatland. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben beinahe täglich Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. In den letzten Jahren reiste er auch regelmäßig nach Serbien, seinen Angaben nach zuletzt im römisch 40 . In Serbien lebte der BF bis zu seiner Ausreise im Eigentumshaus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist und zu welchen er auch seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge beinahe täglichen Kontakt hat. Der BF kann seine in Österreich lebende Schwester jederzeit unter Einhaltung seines visumfreien Aufenthalts besuchen bzw. ist es ihm möglich von Serbien aus eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet anzustreben. Ergänzend ist noch anzumerken, dass – wie bereits zuvor ausgeführt – vor dem Hintergrund der Länderberichte ersichtlich ist, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme auch die dafür notwendige Behandlung im Heimatland erhalten kann. Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunktes vor, die seinen Verbleib in Österreich notwendig machen, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde. Die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes erfolgte somit zu Recht. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2300755.1.00
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