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{'item': 'G312 2300755-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 66§ 70§§ 51§ 54§ 8§ 2§ 9Art 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlG312 2300755-1 Spruch, G312 2300755-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am XXXX eine Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 1 NAG vom Magistrat XXXX ausgestellt worden sei, da die Mutter des BF, ebenfalls serbische Staatsangehörige, am XXXX einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger geheiratet habe. Der BF habe sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Am 27.10.2023 sei die einvernehmliche Scheidung erfolgt und somit könne der BF sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten, da die Ehe keine drei Jahre, wie in § 54 Abs. 1 Z 5 NAG gefordert, aufrecht gewesen sei und die Familienangehörigeneigenschaft zum Stiefvater nicht mehr bestehe. Der BF sei von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Seit XXXX gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Desweiteren sei auch gegen seine Mutter am XXXX eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Die Schwester des BF habe einen ungarischen Staatsbürger geehelicht und leite nunmehr von diesem ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ab. Der BF habe in Österreich kein Familienleben, halte sich seit über 2 Jahren im Bundesgebiet auf und spreche kaum Deutsch. Ebenso sei er in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und pflege im Bundesgebiet kaum freundschaftliche Kontakte. In Serbien würden noch Angehörige leben. Der BF sei in den letzten Jahren oft nach Serbien gereist.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am römisch 40 eine Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG vom Magistrat römisch 40 ausgestellt worden sei, da die Mutter des BF, ebenfalls serbische Staatsangehörige, am römisch 40 einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger geheiratet habe. Der BF habe sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Am 27.10.2023 sei die einvernehmliche Scheidung erfolgt und somit könne der BF sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten, da die Ehe keine drei Jahre, wie in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, NAG gefordert, aufrecht gewesen sei und die Familienangehörigeneigenschaft zum Stiefvater nicht mehr bestehe. Der BF sei von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Seit römisch 40 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Desweiteren sei auch gegen seine Mutter am römisch 40 eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Die Schwester des BF habe einen ungarischen Staatsbürger geehelicht und leite nunmehr von diesem ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ab. Der BF habe in Österreich kein Familienleben, halte sich seit über 2 Jahren im Bundesgebiet auf und spreche kaum Deutsch. Ebenso sei er in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und pflege im Bundesgebiet kaum freundschaftliche Kontakte. In Serbien würden noch Angehörige leben. Der BF sei in den letzten Jahren oft nach Serbien gereist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass er aufgrund der von seiner Mutter geschlossenen Ehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt habe. Die Ehe habe mehr als zweieinhalb Jahre gedauert und seine Mutter bzw. der BF hätten kein Verschulden am Scheitern dieser Ehe getragen. Er habe sich in Österreich in den letzten mehr als zwei Jahren eine Existenz aufbauen können und gehe derzeit wieder einer geregelten Arbeit nach. Zudem würde sich sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld mittlerweile in Österreich befinden. Darüberhinaus sei über die Ausweisungsentscheidung seiner Mutter noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Zugleich wurde ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem eine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass er aufgrund der von seiner Mutter geschlossenen Ehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt habe. Die Ehe habe mehr als zweieinhalb Jahre gedauert und seine Mutter bzw. der BF hätten kein Verschulden am Scheitern dieser Ehe getragen. Er habe sich in Österreich in den letzten mehr als zwei Jahren eine Existenz aufbauen können und gehe derzeit wieder einer geregelten Arbeit nach. Zudem würde sich sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld mittlerweile in Österreich befinden. Darüberhinaus sei über die Ausweisungsentscheidung seiner Mutter noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Zugleich wurde ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem eine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Seitens des BVwG wurde mit XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt. Seitens des BVwG wurde mit römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde ein Antrag auf Abberaumung der Beschwerdeverhandlung gestellt, da der BF erkrankt war. Gleichzeitig wurde auf die beigefügte Krankmeldung des BF verwiesen und aktuelle Gehaltsabrechnungen von XXXX bis XXXX in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde ein Antrag auf Abberaumung der Beschwerdeverhandlung gestellt, da der BF erkrankt war. Gleichzeitig wurde auf die beigefügte Krankmeldung des BF verwiesen und aktuelle Gehaltsabrechnungen von römisch 40 bis römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX erklärte dieser nicht an der für XXXX neuerlich anberaumten Verhandlung teilzunehmen, der BF werde diese alleine und ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters wahrnehmen. Gleichzeitig wurde eine Gehaltsabrechnung von XXXX vorgelegt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 erklärte dieser nicht an der für römisch 40 neuerlich anberaumten Verhandlung teilzunehmen, der BF werde diese alleine und ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters wahrnehmen. Gleichzeitig wurde eine Gehaltsabrechnung von römisch 40 vorgelegt. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, wie angekündigt alleine, ohne seinen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, wie angekündigt alleine, ohne seinen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der XXXX BF ist serbischer Staatsbürger. Er wurde in XXXX in Serbien geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in XXXX . Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF absolvierte acht Jahre lang die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine berufsbildende mittlere Schule. Diese Ausbildung hat der BF jedoch abgebrochen und hat danach unangemeldete Tätigkeiten ausgeübt. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch rumänisch. Er weist gute passive Deutschkenntnisse auf, verfügt jedoch nur über wenig aktive Kenntnisse. Er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. 1.
  3. Der römisch 40 BF ist serbischer Staatsbürger. Er wurde in römisch 40 in Serbien geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in römisch 40 . Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF absolvierte acht Jahre lang die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine berufsbildende mittlere Schule. Diese Ausbildung hat der BF jedoch abgebrochen und hat danach unangemeldete Tätigkeiten ausgeübt. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch rumänisch. Er weist gute passive Deutschkenntnisse auf, verfügt jedoch nur über wenig aktive Kenntnisse. Er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF leitet unter einer angeborenen Hämophilie. Desweiteren leidet er unter den Spätfolgen einer Verletzung des linken Beins, welche er sich im Alter von XXXX Jahren zugezogen hat. Er ist jedoch arbeitsfähig. Der BF leitet unter einer angeborenen Hämophilie. Desweiteren leidet er unter den Spätfolgen einer Verletzung des linken Beins, welche er sich im Alter von römisch 40 Jahren zugezogen hat. Er ist jedoch arbeitsfähig. 1.
  4. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit dem XXXX im Bundesgebiet auf. Der BF ist seit XXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte, welche ihm vom Magistrat Linz ausgestellt wurde und bis XXXX gültig ist. 1.
  5. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf. Der BF ist seit römisch 40 im Besitz einer Aufenthaltskarte, welche ihm vom Magistrat Linz ausgestellt wurde und bis römisch 40 gültig ist. 1.
  6. Die Mutter des BF ehelichte am XXXX einen freizügigkeitsberechtigen ungarischen Staatsbürger. Der BF leitet sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Eheschließung ab. Am XXXX wurde die Ehe seiner Mutter mit Urteil des Gemeindegerichts in XXXX einvernehmlich geschieden. Die Ehe der Mutter hat somit keine drei Jahre bestanden. 1.
  7. Die Mutter des BF ehelichte am römisch 40 einen freizügigkeitsberechtigen ungarischen Staatsbürger. Der BF leitet sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Eheschließung ab. Am römisch 40 wurde die Ehe seiner Mutter mit Urteil des Gemeindegerichts in römisch 40 einvernehmlich geschieden. Die Ehe der Mutter hat somit keine drei Jahre bestanden. 1.
  8. In Österreich leben die Mutter des BF, gegen welche am XXXX eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde. Ebenso lebt seine Schwester in Österreich, welche nunmehr ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Eheschließung mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger ableitet. 1.
  9. In Österreich leben die Mutter des BF, gegen welche am römisch 40 eine noch nicht rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde. Ebenso lebt seine Schwester in Österreich, welche nunmehr ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Eheschließung mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger ableitet. 1.
  10. Der BF ging in Österreich von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug und seit XXXX eine geringfügige Beschäftigung auf. Der BF besitzt kein Vermögen und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit. 1.
  11. Der BF ging in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , und von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug und seit römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung auf. Der BF besitzt kein Vermögen und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit. Der BF lebte gemeinsam mit seiner Mutter von XXXX bis XXXX in der Wohnung der Schwester in XXXX . Seit XXXX ist er an der Adresse XXXX wohnhaft. Der BF lebte gemeinsam mit seiner Mutter von römisch 40 bis römisch 40 in der Wohnung der Schwester in römisch 40 . Seit römisch 40 ist er an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. 1.
  12. In Serbien leben seine Großeltern sowie ein Onkel. Er hat beinahe täglich Kontakt mit seinen Angehörigen, auch mit seinem Vater. Der BF ist in den letzten Jahren regelmäßig nach Serbien gereist, zuletzt im XXXX 1.
  13. In Serbien leben seine Großeltern sowie ein Onkel. Er hat beinahe täglich Kontakt mit seinen Angehörigen, auch mit seinem Vater. Der BF ist in den letzten Jahren regelmäßig nach Serbien gereist, zuletzt im römisch 40 Der BF lebte in Serbien im Eigentumshaus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist. 1.
  14. Mit Schriftsatz des Magistrat XXXX vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beim BFA eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet werde. Am XXXX fand eine diesbezügliche Einvernahme vor dem BFA statt. 1.
  15. Mit Schriftsatz des Magistrat römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beim BFA eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleitet werde. Am römisch 40 fand eine diesbezügliche Einvernahme vor dem BFA statt. 1.
  16. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.
  17. Zur medizinischen Versorgung in Serbien werden basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 folgende Feststellungen getroffen: Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-01-16 10:52 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen:  AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502,Zugriff 13.12.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023  IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023  SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
  18. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mai
  19. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  20. Die Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie einer im Akt befindlichen Kopie seines serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen und seinen Sprachkenntnissen konnten aufgrund seiner glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu seiner angeborenen Hämophilie sowie der Spätfolgen einer Verletzung des linken Beins, welche er sich in der Kindheit zugezogen hatte, waren glaubhaft. Der BF lebt jedoch bereits sein ganzes Leben bzw. seit seiner Kindheit mit diesen Gebrechen. Er hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass die Verletzung seines Beins im Heimatland nicht korrekt behandelt worden sei und er nun an den Spätfolgen leide. Bezüglich der Degeneration des linken Beins ist jedoch anzumerken, dass der BF bislang noch keine Bestrebungen hatte dies orthopädisch bzw. physiotherapeutisch abzuklären um eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit zu erwirken. Der BF ist jedoch arbeitsfähig und hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung angegeben, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten, wie Staplerfahren und diverse anderer anfallende Tätigkeit in einer Reinigungsfirma offenbar problemlos trotz der Beschwerden, welche sein Bein verursacht, bewältigen zu können. Desweiteren wird ausgeführt, dass zwar – laut vorliegenden Länderinformationen zu Serbien – eine medizinische Versorgung nach europäischen Standards nicht flächendeckend gewährleistet ist, jedoch gibt es nur sehr wenige Erkrankungen die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. 2.
  21. Die Feststellung zur seit XXXX durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung geht aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. 2.
  22. Die Feststellung zur seit römisch 40 durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung geht aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Die Feststellung betreffend der Ausstellung einer Aufenthaltskarte gehen aus dem Akteninhalt sowie aus dem vorliegenden IZR-Auszug hervor. 2.
  23. Dass die Mutter des BF einen ungarischen Staatsbürger ehelichte, diese Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat und der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von dieser Eheschließung abgeleitet hat ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Schreiben des Magistrat XXXX vom XXXX sowie aus den Aussagen des BF in der Einvernahme vor dem BFA und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  24. Dass die Mutter des BF einen ungarischen Staatsbürger ehelichte, diese Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat und der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von dieser Eheschließung abgeleitet hat ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Schreiben des Magistrat römisch 40 vom römisch 40 sowie aus den Aussagen des BF in der Einvernahme vor dem BFA und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  25. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Österreich ergeben sich aufgrund der glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das Beschwerdeverfahren der Mutter des BF betreffend der Ausweisungsentscheidung gegen ihre Person ist in einer anderen Gerichtsabteilung an der Außenstelle Graz anhängig. 2.
  26. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten bzw. den AMS-Bezügen des BF in Österreich basiert aus dem im Akt befindlichen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug, den teilweise in Vorlage gebrachten Gehaltsnachweisen sowie einem aktenkundigen Dienstvertrag vom XXXX . In der Beschwerdeverhandlung hat der BF angegeben, derzeit Leistungen vom AMS zu beziehen, er würde derzeit „stempeln“ gehen und mit Ende XXXX wieder seine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Seit XXXX scheint nun eine geringfügige Erwerbstätigkeit im AJWeb Auszug auf. Zudem führte der BF aus, kein nennenswertes Vermögen zu besitzen und seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 2.
  27. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten bzw. den AMS-Bezügen des BF in Österreich basiert aus dem im Akt befindlichen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug, den teilweise in Vorlage gebrachten Gehaltsnachweisen sowie einem aktenkundigen Dienstvertrag vom römisch 40 . In der Beschwerdeverhandlung hat der BF angegeben, derzeit Leistungen vom AMS zu beziehen, er würde derzeit „stempeln“ gehen und mit Ende römisch 40 wieder seine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Seit römisch 40 scheint nun eine geringfügige Erwerbstätigkeit im AJWeb Auszug auf. Zudem führte der BF aus, kein nennenswertes Vermögen zu besitzen und seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dass er in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Wohnung der Schwester bis zum XXXX lebte und nun an der Adresse XXXX wohnhaft ist, geht aus dem ZMR-Auszug sowie seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Dass er in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Wohnung der Schwester bis zum römisch 40 lebte und nun an der Adresse römisch 40 wohnhaft ist, geht aus dem ZMR-Auszug sowie seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Schwester besteht. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein. 2.
  28. Dass Angehörige des BF in Serbien leben, er regelmäßigen Kontakt mit ihnen hat und der BF in den letzten Jahren auch regelmäßig in sein Heimatland gereist ist basiert auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Desweiteren hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er in Serbien im eigenen Haus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist, und zu welchem der BF auch regelmäßigen Kontakt hat, gelebt hat. 2.
  29. Der Schriftsatz des Magistrat XXXX bezüglich der Mitteilung der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 NAG ist aktenkundig, ebenso die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am XXXX . 2.
  30. Der Schriftsatz des Magistrat römisch 40 bezüglich der Mitteilung der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist aktenkundig, ebenso die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 . 2.
  31. Die Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  32. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  34. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.
  35. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  36. Zu den Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 1 und 2 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." § 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, weil er Verwandter des Ehegatten eines EWR-Bürgers ist. Trotz Scheidung der Mutter und des Stiefvaters gilt der BF auch weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger, da es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte und auch keine Feststellung gem. § 54 Abs. 7 NAG, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, getroffen wurde. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, weil er Verwandter des Ehegatten eines EWR-Bürgers ist. Trotz Scheidung der Mutter und des Stiefvaters gilt der BF auch weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger, da es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte und auch keine Feststellung gem. Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, getroffen wurde. Die Ehe zwischen der Mutter des BF und einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger wurde am XXXX geschlossen. Am XXXX erfolgt die einvernehmliche Scheidung. Die Ehe hat somit nicht wie nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden. Die Ehe zwischen der Mutter des BF und einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger wurde am römisch 40 geschlossen. Am römisch 40 erfolgt die einvernehmliche Scheidung. Die Ehe hat somit nicht wie nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden. Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. So soll nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nur dann nicht eintreten, wenn dies „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist“, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom BVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, unter Rn. 14 fest, angesichts des genannten Beispielfalles könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, wurde in Rn. 13 dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatsangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt werde (vgl. zum Ganzen ähnliche Konstellationen betreffend VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495, 0496, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0094, Rn. 10).Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. , So soll nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nur dann nicht eintreten, wenn dies „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist“, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom BVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, unter Rn. 14 fest, angesichts des genannten Beispielfalles könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, wurde in Rn. 13 dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatsangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt werde vergleiche zum Ganzen ähnliche Konstellationen betreffend VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495, 0496, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0094, Rn. 10). Dies trifft auf den konkreten Fall nicht zu, und ist dieser daher – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht als Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zu werten. Dies trifft auf den konkreten Fall nicht zu, und ist dieser daher – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht als Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zu werten. Da die Ehe der Mutter mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürger weniger als drei Jahre angedauert hat und kein Härtefall vorliegt kann der BF somit sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seinem Stiefvater ableiten.

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gem. § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Gem. Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. Der BF befindet sich nachweislich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und hält sich demnach nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann

§ 66Abs.

1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Der BF befindet sich nachweislich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und hält sich demnach nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zwar ist der Feststellung der belangten Behörde nicht beizupflichten, indem sie vermeinte, dass der BF seit XXXX keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Wie der BF nachweisen konnte, war er von XXXX bis XXXX durchgehend beschäftigt. Von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf und seit XXXX geht der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass er in der Vergangenheit nicht durchgehend erwerbstätig war. So scheint von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , und vom XXXX bis XXXX eine Erwerbstätigkeit bzw. seit XXXX eine geringfügige Beschäftigung auf. Dazwischen hat der BF von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat auch angegeben einen Staplerschein in Österreich erworben zu haben, jedoch lässt sich aus diesem Umstand und der Tatsache, dass der BF immer wieder nur mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig war, von keiner nennenswerten beruflichen Bindung ausgehen. Die Aufenthaltsdauer des BF erstreckt sich über nicht einmal drei Jahre und er kann keine tiefergehenden Deutschkenntnisse nachweisen. Darüberhinaus haben sich auch, nach diesbezüglicher eingehender Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine nennenswerten privaten Anbindungen im Bundesgebiet ergeben. Es befinden sich noch die Schwester des BF, welche wiederum mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, und aus diesem Grund zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sowie die Mutter des BF in Österreich. Gegen seine Mutter wurde ebenfalls am XXXX eine Ausweisungsentscheidung erlassen. Aus dem ZMR sowie den Angaben des BF geht hervor, dass dieser von XXXX bis XXXX in der Wohnung der Schwester gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Daraus lässt sich jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester ableiten, zumal der BF angegeben hat seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten zu haben, was auch durch seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde. Ebenso hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschreiben zu wollen. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass er nun in dieser Wohnung gemeldet ist. Der BF absolvierte seine Schulausbildung in Serbien und hat bis XXXX dort gelebt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat nachwievor familiäre Anbindungen zu seinem Heimatland. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben beinahe täglich Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. In den letzten Jahren reiste er auch regelmäßig nach Serbien, seinen Angaben nach zuletzt im XXXX . In Serbien lebte der BF bis zu seiner Ausreise im Eigentumshaus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist und zu welchen er auch seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge beinahe täglichen Kontakt hat. Der BF kann seine in Österreich lebende Schwester jederzeit unter Einhaltung seines visumfreien Aufenthalts besuchen bzw. ist es ihm möglich von Serbien aus eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet anzustreben. Zwar ist der Feststellung der belangten Behörde nicht beizupflichten, indem sie vermeinte, dass der BF seit römisch 40 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Wie der BF nachweisen konnte, war er von römisch 40 bis römisch 40 durchgehend beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf und seit römisch 40 geht der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass er in der Vergangenheit nicht durchgehend erwerbstätig war. So scheint von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , und vom römisch 40 bis römisch 40 eine Erwerbstätigkeit bzw. seit römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung auf. Dazwischen hat der BF von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat auch angegeben einen Staplerschein in Österreich erworben zu haben, jedoch lässt sich aus diesem Umstand und der Tatsache, dass der BF immer wieder nur mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig war, von keiner nennenswerten beruflichen Bindung ausgehen. Die Aufenthaltsdauer des BF erstreckt sich über nicht einmal drei Jahre und er kann keine tiefergehenden Deutschkenntnisse nachweisen. Darüberhinaus haben sich auch, nach diesbezüglicher eingehender Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine nennenswerten privaten Anbindungen im Bundesgebiet ergeben. Es befinden sich noch die Schwester des BF, welche wiederum mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, und aus diesem Grund zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sowie die Mutter des BF in Österreich. Gegen seine Mutter wurde ebenfalls am römisch 40 eine Ausweisungsentscheidung erlassen. Aus dem ZMR sowie den Angaben des BF geht hervor, dass dieser von römisch 40 bis römisch 40 in der Wohnung der Schwester gemeinsam mit seiner Mutter lebte. Daraus lässt sich jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester ableiten, zumal der BF angegeben hat seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten zu haben, was auch durch seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde. Ebenso hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschreiben zu wollen. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass er nun in dieser Wohnung gemeldet ist. Der BF absolvierte seine Schulausbildung in Serbien und hat bis römisch 40 dort gelebt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat nachwievor familiäre Anbindungen zu seinem Heimatland. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben beinahe täglich Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. In den letzten Jahren reiste er auch regelmäßig nach Serbien, seinen Angaben nach zuletzt im römisch 40 . In Serbien lebte der BF bis zu seiner Ausreise im Eigentumshaus des Vaters, welches nachwievor noch in dessen Besitz ist und zu welchen er auch seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge beinahe täglichen Kontakt hat. Der BF kann seine in Österreich lebende Schwester jederzeit unter Einhaltung seines visumfreien Aufenthalts besuchen bzw. ist es ihm möglich von Serbien aus eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet anzustreben. Ergänzend ist noch anzumerken, dass – wie bereits zuvor ausgeführt – vor dem Hintergrund der Länderberichte ersichtlich ist, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme auch die dafür notwendige Behandlung im Heimatland erhalten kann. Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunktes vor, die seinen Verbleib in Österreich notwendig machen, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde. Die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes erfolgte somit zu Recht. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2300755.1.00

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