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{'item': 'G312 2301484-1'}

Obsah (9)Art 133§ 55§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlG312 2301484-1 Spruch, G312 2301484-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit XXXX mit Frau XXXX verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboren am XXXX habe. Aus einer vorhergehenden Beziehung habe die Ehefrau einen Sohn. Die Ehefrau und die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF seit im Jahr XXXX in Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit seiner letztmaligen Einreise halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ehefrau beziehe derzeit Sozialhilfe. Der BF habe angegeben in der Zeit von XXXX bis XXXX nicht an der Adresse der Ehefrau gemeldet gewesen zu sein, da sie ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Somit liege eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Täuschung vor. Der BF gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er habe angegeben, im Heimatland gelegentlich als Maler und Zimmermann gearbeitet zu haben. Der BF habe den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht und angegeben, dass er gerne mit seiner Familie zusammenleben und einer Beschäftigung nachgehen wollen würde. Einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde habe der BF nicht eingebracht, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden wäre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit römisch 40 mit Frau römisch 40 verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 habe. Aus einer vorhergehenden Beziehung habe die Ehefrau einen Sohn. Die Ehefrau und die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF seit im Jahr römisch 40 in Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit seiner letztmaligen Einreise halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ehefrau beziehe derzeit Sozialhilfe. Der BF habe angegeben in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 nicht an der Adresse der Ehefrau gemeldet gewesen zu sein, da sie ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Somit liege eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Täuschung vor. Der BF gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er habe angegeben, im Heimatland gelegentlich als Maler und Zimmermann gearbeitet zu haben. Der BF habe den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht und angegeben, dass er gerne mit seiner Familie zusammenleben und einer Beschäftigung nachgehen wollen würde. Einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde habe der BF nicht eingebracht, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden wäre. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig sei. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig sei. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, um an der Verhandlung ohne Dolmetscher beizuwohnen. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung vertagt. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, um an der Verhandlung ohne Dolmetscher beizuwohnen. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung vertagt. Am XXXX fand vor dem BVwG abermals eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, die Zeugin XXXX sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand vor dem BVwG abermals eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, die Zeugin römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF ist in XXXX /Serbien aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Einfamilienhaus der Eltern gelebt. Er absolvierte die Grundschule im Heimatland und hat dort anschließend als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Der BF ist in römisch 40 /Serbien aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Einfamilienhaus der Eltern gelebt. Er absolvierte die Grundschule im Heimatland und hat dort anschließend als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. 1.2. Der BF reiste immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, zuletzt am XXXX . Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten.1.2. Der BF reiste immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, zuletzt am römisch 40 . Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf: - von XXXX bis XXXX bei XXXX - von XXXX bis XXXX bei XXXX - von XXXX bis XXXX bei XXXX , Am XXXX - seit XXXX bei XXXX - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , Am römisch 40 - seit römisch 40 bei römisch 40 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Asyl

G und brachte gleichzeitig eine Meldebestätigung sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich seiner Tochter XXXX in Vorlage. Der BF stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, AsylG und brachte gleichzeitig eine Meldebestätigung sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich seiner Tochter römisch 40 in Vorlage. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Als Begründung für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der BF dabei aus, diesen gestellt zu haben, um ein gemeinsames Leben mit seiner Frau und seinen Kindern führen und einer Beschäftigung nachgehen zu können. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er seine Geburtsurkunde, abermals die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich XXXX , eine Kopie des österreichischen Reisepasses von XXXX , eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, diverse Fotos, sowie eine Heiratsurkunde vom XXXX in Vorlage. Ein A1 Zertifikat des ÖSD vom XXXX wurde nachgereicht. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Als Begründung für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der BF dabei aus, diesen gestellt zu haben, um ein gemeinsames Leben mit seiner Frau und seinen Kindern führen und einer Beschäftigung nachgehen zu können. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er seine Geburtsurkunde, abermals die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich römisch 40 , eine Kopie des österreichischen Reisepasses von römisch 40 , eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, diverse Fotos, sowie eine Heiratsurkunde vom römisch 40 in Vorlage. Ein A1 Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 wurde nachgereicht. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hat auch in der Vergangenheit keinen solchen bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. 1.

  1. Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX verheiratet. Im Zuge der Eheschließung hat der BF den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen. Zuvor trug der BF den Familiennamen XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Wien geboren, welche ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Zunächst hat der BF vor dem Standesamt XXXX am XXXX die Vaterschaft anerkannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Kindesmutter verheiratet war. Laut Angaben des BF haben er und seine Ehefrau die gemeinsame Obsorge über die Tochter. Die Ehefrau hat noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. 1.
  2. Der BF ist seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet. Im Zuge der Eheschließung hat der BF den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen. Zuvor trug der BF den Familiennamen römisch 40 . Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 in Wien geboren, welche ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Zunächst hat der BF vor dem Standesamt römisch 40 am römisch 40 die Vaterschaft anerkannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Kindesmutter verheiratet war. Laut Angaben des BF haben er und seine Ehefrau die gemeinsame Obsorge über die Tochter. Die Ehefrau hat noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Ehefrau des BF wurde in XXXX /Serbien geboren. Sie hat eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen, hat den Beruf jedoch nicht ausgeübt. Aus ihrem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass sie sie seit XXXX immer wieder Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Davor scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Daneben hat sie in der Vergangenheit auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von XXXX XXXX bis XXXX scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit und im XXXX scheinen kurzweilige Beschäftigungsverhältnisse, welche sich lediglich über ein paar Tage hinweg erstreckten, auf. Seit XXXX bezieht die Ehefrau durchgehend Sozialhilfe. Die Ehefrau des BF wurde in römisch 40 /Serbien geboren. Sie hat eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen, hat den Beruf jedoch nicht ausgeübt. Aus ihrem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass sie sie seit römisch 40 immer wieder Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Davor scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Daneben hat sie in der Vergangenheit auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit und im römisch 40 scheinen kurzweilige Beschäftigungsverhältnisse, welche sich lediglich über ein paar Tage hinweg erstreckten, auf. Seit römisch 40 bezieht die Ehefrau durchgehend Sozialhilfe. Der BF lebte von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern in Wien. Von XXXX bis XXXX war er nicht an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet, damit seine Ehefrau einen höheren Sozialhilferichtsatz beziehen kann. Der BF lebte von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern in Wien. Von römisch 40 bis römisch 40 war er nicht an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet, damit seine Ehefrau einen höheren Sozialhilferichtsatz beziehen kann. Der BF hat die ÖSD Prüfung über das Sprachniveau A1 bestanden. Er hat jedoch keinen Nachweis über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Er ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist über seine Ehefrau XXXX in Österreich krankenversichert. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehefrau und den beiden im Haushalt lebenden Kindern wird durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Der BF hat die ÖSD Prüfung über das Sprachniveau A1 bestanden. Er hat jedoch keinen Nachweis über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Er ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist über seine Ehefrau römisch 40 in Österreich krankenversichert. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehefrau und den beiden im Haushalt lebenden Kindern wird durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. In Österreich lebt ein Bruder, eine Tante sowie ein Onkel, eine Cousine und die Großmutter. Bis auf die Großmutter gehen alle einer Erwerbstätigkeit nach. Die Großmutter ist in Pension. Ebenso leben noch ein Bruder und eine Schwester der Ehefrau des BF in Österreich. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten. 1.
  3. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF. Laut BF hat er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder. Es besteht jedoch regelmäßiger Kontakt zu seinen Schwestern. Laut Ehefrau des BF steht aber diese in Kontakt mit ihrer Schwiegermutter. Laut Aussage der Ehefrau des BF hat sie selbst keine Verwandten mehr in Serbien. 1.
  4. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Der BF hält sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.
  6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  8. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen sowie seiner Schulausbildung und Erwerbstätigkeit im Heimatland ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  9. Dass der BF immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet eingereist ist, ist aufgrund seiner Angaben im Verfahren glaubhaft. Seine letzte Einreise am XXXX ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel im serbischen Reisepass des BF. Da der BF Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist, ist er berechtigt sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengenraum aufzuhalten. 2.
  10. Dass der BF immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet eingereist ist, ist aufgrund seiner Angaben im Verfahren glaubhaft. Seine letzte Einreise am römisch 40 ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel im serbischen Reisepass des BF. Da der BF Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist, ist er berechtigt sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengenraum aufzuhalten. Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich gehen aus dem einliegenden ZMR-Auszug hervor. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX ergeben sich aus der entsprechenden Niederschrift im Akt. Desweiteren sind die in Vorlage gebrachten Beweismittel aktenkundig. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 ergeben sich aus der entsprechenden Niederschrift im Akt. Desweiteren sind die in Vorlage gebrachten Beweismittel aktenkundig. Dass der BF bislang keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragt hat, geht aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren, so auch in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem einliegenden Auszug des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor. 2.

  1. Die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX sowie die Namensänderung des BF nach der Eheschließung basieren auf der im Akt befindlichen Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX . Die Geburt der Tochter sowie die Anerkennung der Vaterschaft derselben wird durch die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Standesamtes XXXX vom XXXX belegt. Dabei ist jedoch ersichtlich, dass dieses Dokument nur vom BF selbst und nicht von der Kindesmutter unterschrieben wurde. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der Kindesmutter ist von einer gemeinsamen Obsorge auszugehen, dies wurde auch vom BF so angegeben. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass an diesen Angaben zu zweifeln wäre. 2.
  2. Die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 sowie die Namensänderung des BF nach der Eheschließung basieren auf der im Akt befindlichen Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 . Die Geburt der Tochter sowie die Anerkennung der Vaterschaft derselben wird durch die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 belegt. Dabei ist jedoch ersichtlich, dass dieses Dokument nur vom BF selbst und nicht von der Kindesmutter unterschrieben wurde. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der Kindesmutter ist von einer gemeinsamen Obsorge auszugehen, dies wurde auch vom BF so angegeben. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Dass die Ehefrau des BF einen Sohn aus einer früheren Beziehung hat ist aufgrund der Angaben des BF und der Zeugin XXXX glaubhaft. Dass die Ehefrau des BF einen Sohn aus einer früheren Beziehung hat ist aufgrund der Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 glaubhaft. Ebenso sind die Angaben der Ehefrau bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihres aktuellen Sozialhilfebezuges als glaubhaft erachtet worden. Darüberhinaus gehen aus dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten der Ehefrau ihr Sozialhilfebezug, der Bezug von Arbeitslosengeld in der Vergangenheit, ein Kinderbetreuungsgeldbezug sowie ihre kurzweiligen Beschäftigungsverhältnisse hervor. Dass die Ehegattin in XXXX /Serbien geboren wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden österreichischen Reisepass der Ehefrau sowie der Heiratsurkunde. Ebenso sind die Angaben der Ehefrau bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihres aktuellen Sozialhilfebezuges als glaubhaft erachtet worden. Darüberhinaus gehen aus dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten der Ehefrau ihr Sozialhilfebezug, der Bezug von Arbeitslosengeld in der Vergangenheit, ein Kinderbetreuungsgeldbezug sowie ihre kurzweiligen Beschäftigungsverhältnisse hervor. Dass die Ehegattin in römisch 40 /Serbien geboren wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden österreichischen Reisepass der Ehefrau sowie der Heiratsurkunde. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau sowie den beiden Kindern von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX geht aus dem einliegenden ZMR Auszug hervor. Desweiteren ist aus dem ZMR Auszug ersichtlich, dass der BF in der Zeit von XXXX bis XXXX nicht an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet war. Diesbezüglich hat er als Begründung in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX angegeben, dass seine Frau weniger Sozialhilfe bezogen hat, weil der BF an derselben Adresse wohnhaft gewesen sei. Deswegen habe er sich an einem anderen Ort gemeldet, damit seine Ehefrau einen höheren Auszahlungsbetrag habe beziehen können, da sie mit den € 500,-- nicht ausgekommen wären. In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG stellten der BF sowie seine Ehefrau den Sachverhalt jedoch vollkommen anders dar. Sie gaben diesbezüglich zu Protokoll, dass die Wohnungseigentümer nicht zugelassen hätten, dass sich der BF an der Adresse seiner Ehefrau anmelde. Auf Vorhalt, dass er dies in der Einvernahme vor dem BFA ganz anderes geschildert hätte, führte der BF aus, dass er sich nicht gut habe ausdrücken können. Den Behauptungen des BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung war jedoch kein Glauben zu schenken. Diese Angaben erscheinen schon vor dem Hintergrund, dass der BF bereits davor und auch danach mit Hauptwohnsitz bei der Ehefrau gemeldet war sowie aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation wenig überzeugend. Vielmehr waren die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA für plausibler zu halten und war somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau sowie den beiden Kindern von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 geht aus dem einliegenden ZMR Auszug hervor. Desweiteren ist aus dem ZMR Auszug ersichtlich, dass der BF in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 nicht an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet war. Diesbezüglich hat er als Begründung in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angegeben, dass seine Frau weniger Sozialhilfe bezogen hat, weil der BF an derselben Adresse wohnhaft gewesen sei. Deswegen habe er sich an einem anderen Ort gemeldet, damit seine Ehefrau einen höheren Auszahlungsbetrag habe beziehen können, da sie mit den € 500,-- nicht ausgekommen wären. In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG stellten der BF sowie seine Ehefrau den Sachverhalt jedoch vollkommen anders dar. Sie gaben diesbezüglich zu Protokoll, dass die Wohnungseigentümer nicht zugelassen hätten, dass sich der BF an der Adresse seiner Ehefrau anmelde. Auf Vorhalt, dass er dies in der Einvernahme vor dem BFA ganz anderes geschildert hätte, führte der BF aus, dass er sich nicht gut habe ausdrücken können. Den Behauptungen des BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung war jedoch kein Glauben zu schenken. Diese Angaben erscheinen schon vor dem Hintergrund, dass der BF bereits davor und auch danach mit Hauptwohnsitz bei der Ehefrau gemeldet war sowie aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation wenig überzeugend. Vielmehr waren die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA für plausibler zu halten und war somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Die bestandene ÖSD Prüfung basiert auf dem aktenkundigen ÖSD Zertifikat über das Sprachniveau A1 vom XXXX . Ein Zertifikat über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde vom BF jedoch nicht vorgelegt.Die bestandene ÖSD Prüfung basiert auf dem aktenkundigen ÖSD Zertifikat über das Sprachniveau A1 vom römisch 40 . Ein Zertifikat über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde vom BF jedoch nicht vorgelegt. Dass der BF im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging sowie über seine Ehefrau krankenversichert ist, geht aus dem einliegenden Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF hervor. Der BF und seine Ehefrau haben gleichlautend angegeben den Lebensunterhalt der Familie mit Sozialhilfebezügen zu bestreiten und es gibt keine Veranlassung diese in Zweifel zu ziehen. Den Angaben bezüglich der Angehörigen des BF sowie die seiner Ehefrau im Bundesgebiet war Glauben zu schenken. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu diesen besteht. 2.
  3. Ebenfalls waren die Feststellungen zu den im Heimatland lebenden Verwandten aufgrund der diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehefrau zu treffen. Aus ihren Angaben ergibt sich eindeutig, dass sie in Kontakt mit den in Serbien lebenden Angehörigen stehen. 2.
  4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF basiert auf dem aktenkundigen österreichischen Strafregisterauszug. 2.
  5. Die Konstatierung zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seiner festgestellten letztmaligen Einreise am XXXX , welche sich unzweifelhaft aus dem im serbischen Reisepass des BF befindlichen Einreisestempel und auch seiner glaubhaften Angaben im Verfahren ergibt. Somit stellt sich sein Aufenthalt in Österreich seit über 1 ½ Jahren als illegal dar. 2.
  6. Die Konstatierung zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seiner festgestellten letztmaligen Einreise am römisch 40 , welche sich unzweifelhaft aus dem im serbischen Reisepass des BF befindlichen Einreisestempel und auch seiner glaubhaften Angaben im Verfahren ergibt. Somit stellt sich sein Aufenthalt in Österreich seit über 1 ½ Jahren als illegal dar. 2.
  7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  11. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt reiste der BF letztmalig am XXXX in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr knapp 1 ½ Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Wie festgestellt reiste der BF letztmalig am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr knapp 1 ½ Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Dazu ist weiters festzuhalten, dass

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Der BF verfügt jedoch über ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seiner Ehegattin bzw. minderjährigen Tochter, welche österreichische Staatsbürger sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF bzw. auch seine Ehefrau haben selbst im Verfahren vorgebracht einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, weil ein solcher an den Einkommensvoraussetzungen scheitern würde, da die Ehefrau derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der fallgegenständliche Antrag wurde zudem am XXXX – sohin erst beinahe 16 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF bzw. auch seine Ehefrau haben selbst im Verfahren vorgebracht einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, weil ein solcher an den Einkommensvoraussetzungen scheitern würde, da die Ehefrau derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der fallgegenständliche Antrag wurde zudem am römisch 40 – sohin erst beinahe 16 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere da dem BF offenbar bewusst war, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht vorlägen, wäre er angehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin war somit schon von Beginn an klar, dass sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 1 ½ Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 1 ½ Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt. Der BF und seine Ehefrau gingen ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter der Fall. Darüberhinaus machte der BF seinen mangelnden Respekt vor den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch darin klar, dass er selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, zwischen XXXX und XXXX nicht bei seiner Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu sein, da diese ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Zum einen hat er somit gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen und zum anderen ist darin der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs verwirklicht. Darüberhinaus machte der BF seinen mangelnden Respekt vor den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch darin klar, dass er selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht bei seiner Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu sein, da diese ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Zum einen hat er somit gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen und zum anderen ist darin der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs verwirklicht. Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor:Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor: Der EuGH entschied wiederholt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022).Der EuGH entschied wiederholt, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen vergleiche EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Art 20 AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und deren Sohn sowie seiner Tochter.Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und deren Sohn sowie seiner Tochter. So ist auszuführen, dass der BF in der Vergangenheit seit der Geburt seiner Tochter nicht durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser lebte. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht insbesondere, dass die Tochter des BF weiterhin mit der Kindesmutter zusammenleben kann, welche für diese sowie den Stiefsohn des BF die Obsorge übernimmt, und der BF aktuell in finanzieller Hinsicht keine angemessene Unterstützung leistet. Die Ehegattin des BF, welche österreichische Staatsbürgerin ist, kann die tatsächliche und tägliche Sorge für ihre Kinder alleine wahrnehmen. Die Ehefrau des BF und die Kinder sind nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen. Im Falle der Ausreise des BF würde zwar die Unterstützung im Haushalt und die Hilfe bei der Betreuung der Kinder wegfallen, jedoch wäre der Lebensstandard seiner Ehegattin und der Kinder nicht grob beeinträchtigt, da die Familie derzeit ihren Lebensunterhalt ohnehin lediglich aus staatlichen Sozialhilfeleistungen bestreitet. Aus den Umständen, dass der BF Haushaltstätigkeiten und auch Hilfe bei der Kinderbetreuung bietet, leitet sich noch kein Abhängigkeitsverhältnis ab. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise nicht unzumutbar, weshalb für die Ehegattin des BF und die Kinder kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche der Ehefrau, der Tochter und des Stiefsohnes in Serbien sowie ihm Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts des BF im Bundesgebiet – was aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts des BF keinen Unterschied zur Situation in der Vergangenheit darstellt – aufrechterhalten werden. Betreffend des Rechts auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Er hat bisher lediglich die ÖSD Sprachprüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A1 bestanden, ging jedoch bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar hat der BF angegeben im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und dies mit der Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom AMS vom XXXX belegt, jedoch lässt sich daraus keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut Angaben des BF leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Betreffend des Rechts auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Er hat bisher lediglich die ÖSD Sprachprüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A1 bestanden, ging jedoch bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar hat der BF angegeben im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und dies mit der Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom AMS vom römisch 40 belegt, jedoch lässt sich daraus keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut Angaben des BF leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration des BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.2.
  2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Da der Antrag des BF

§ 55Asyl

G zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen

§ 52Abs.

3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF

Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.

  1. ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. § 9 BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib festgestellt. Wie bereits zu Punkt 3.
  2. ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. Paragraph 9, BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib festgestellt. Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Der BF lebte nicht seit der Geburt seiner Tochter durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Der BF war in der Vergangenheit lediglich berechtigt im Rahmen seines sichtvermerkfreien Aufenthalts in das Bundesgebiet einzureisen. Der BF und seine Ehefrau waren sich beim Eingehen ihrer Beziehung dieses Umstandes bewusst. Ihnen war auch bewusst, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach dem NAG nicht erfüllt sind, da die Ehefrau des BF keiner Beschäftigung nachgeht und ihren Lebensunterhalt lediglich vom Bezug von Sozialhilfeleistungen bestreitet. Der BF war über seine Ehefrau krankenversichert und ist im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und somit kann auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau und der Kinder zum BF erblickt werden. Ebenso wurde bereits zuvor dargelegt, dass im konkreten Fall eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise als zumutbar zu erachten ist. In der Zwischenzeit können die Ehefrau, die Tochter und der Stiefsohn, welche alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, den BF in Serbien besuchen und dem BF ist es auch möglich – wie bereits in der Vergangenheit – im Rahmen seines erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts seiner Familie in Österreich Besuche zu erstatten. Darüberhinaus ist des dem BF gegebenenfalls möglich, nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland, seine Ehefrau und die Kinder vorübergehend, bis zur Erteilung eines niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitels, finanziell von Serbien aus zu unterstützen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben des BF ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass der BF – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch seine Mutter, sein Bruder sowie zwei Schwestern. Er verbrachte zudem beinahe sein gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass der BF strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht behauptet. Vielmehr hat sich der BF bis vor Kurzem, zuletzt im August 2023 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2301484.1.00

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