4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit XXXX mit Frau XXXX verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboren am XXXX habe. Aus einer vorhergehenden Beziehung habe die Ehefrau einen Sohn. Die Ehefrau und die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF seit im Jahr XXXX in Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit seiner letztmaligen Einreise halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ehefrau beziehe derzeit Sozialhilfe. Der BF habe angegeben in der Zeit von XXXX bis XXXX nicht an der Adresse der Ehefrau gemeldet gewesen zu sein, da sie ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Somit liege eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Täuschung vor. Der BF gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er habe angegeben, im Heimatland gelegentlich als Maler und Zimmermann gearbeitet zu haben. Der BF habe den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht und angegeben, dass er gerne mit seiner Familie zusammenleben und einer Beschäftigung nachgehen wollen würde. Einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde habe der BF nicht eingebracht, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden wäre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit römisch 40 mit Frau römisch 40 verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 habe. Aus einer vorhergehenden Beziehung habe die Ehefrau einen Sohn. Die Ehefrau und die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF seit im Jahr römisch 40 in Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit seiner letztmaligen Einreise halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ehefrau beziehe derzeit Sozialhilfe. Der BF habe angegeben in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 nicht an der Adresse der Ehefrau gemeldet gewesen zu sein, da sie ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Somit liege eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Täuschung vor. Der BF gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er habe angegeben, im Heimatland gelegentlich als Maler und Zimmermann gearbeitet zu haben. Der BF habe den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht und angegeben, dass er gerne mit seiner Familie zusammenleben und einer Beschäftigung nachgehen wollen würde. Einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde habe der BF nicht eingebracht, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden wäre. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig sei. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig sei. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, um an der Verhandlung ohne Dolmetscher beizuwohnen. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung vertagt. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, um an der Verhandlung ohne Dolmetscher beizuwohnen. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung vertagt. Am XXXX fand vor dem BVwG abermals eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, die Zeugin XXXX sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand vor dem BVwG abermals eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, die Zeugin römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF ist in XXXX /Serbien aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Einfamilienhaus der Eltern gelebt. Er absolvierte die Grundschule im Heimatland und hat dort anschließend als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Der BF ist in römisch 40 /Serbien aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Einfamilienhaus der Eltern gelebt. Er absolvierte die Grundschule im Heimatland und hat dort anschließend als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. 1.2. Der BF reiste immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, zuletzt am XXXX . Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten.1.2. Der BF reiste immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, zuletzt am römisch 40 . Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf: - von XXXX bis XXXX bei XXXX - von XXXX bis XXXX bei XXXX - von XXXX bis XXXX bei XXXX , Am XXXX - seit XXXX bei XXXX - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 - von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , Am römisch 40 - seit römisch 40 bei römisch 40 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G und brachte gleichzeitig eine Meldebestätigung sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich seiner Tochter XXXX in Vorlage. Der BF stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG und brachte gleichzeitig eine Meldebestätigung sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich seiner Tochter römisch 40 in Vorlage. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Als Begründung für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der BF dabei aus, diesen gestellt zu haben, um ein gemeinsames Leben mit seiner Frau und seinen Kindern führen und einer Beschäftigung nachgehen zu können. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er seine Geburtsurkunde, abermals die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich XXXX , eine Kopie des österreichischen Reisepasses von XXXX , eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, diverse Fotos, sowie eine Heiratsurkunde vom XXXX in Vorlage. Ein A1 Zertifikat des ÖSD vom XXXX wurde nachgereicht. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Als Begründung für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der BF dabei aus, diesen gestellt zu haben, um ein gemeinsames Leben mit seiner Frau und seinen Kindern führen und einer Beschäftigung nachgehen zu können. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er seine Geburtsurkunde, abermals die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich römisch 40 , eine Kopie des österreichischen Reisepasses von römisch 40 , eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, diverse Fotos, sowie eine Heiratsurkunde vom römisch 40 in Vorlage. Ein A1 Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 wurde nachgereicht. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hat auch in der Vergangenheit keinen solchen bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. 1.
G samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX ergeben sich aus der entsprechenden Niederschrift im Akt. Desweiteren sind die in Vorlage gebrachten Beweismittel aktenkundig. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 ergeben sich aus der entsprechenden Niederschrift im Akt. Desweiteren sind die in Vorlage gebrachten Beweismittel aktenkundig. Dass der BF bislang keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragt hat, geht aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren, so auch in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem einliegenden Auszug des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor. 2.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt reiste der BF letztmalig am XXXX in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr knapp 1 ½ Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Wie festgestellt reiste der BF letztmalig am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr knapp 1 ½ Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Der BF verfügt jedoch über ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seiner Ehegattin bzw. minderjährigen Tochter, welche österreichische Staatsbürger sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF bzw. auch seine Ehefrau haben selbst im Verfahren vorgebracht einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, weil ein solcher an den Einkommensvoraussetzungen scheitern würde, da die Ehefrau derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der fallgegenständliche Antrag wurde zudem am XXXX – sohin erst beinahe 16 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF bzw. auch seine Ehefrau haben selbst im Verfahren vorgebracht einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, weil ein solcher an den Einkommensvoraussetzungen scheitern würde, da die Ehefrau derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der fallgegenständliche Antrag wurde zudem am römisch 40 – sohin erst beinahe 16 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere da dem BF offenbar bewusst war, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht vorlägen, wäre er angehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin war somit schon von Beginn an klar, dass sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 1 ½ Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 1 ½ Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt. Der BF und seine Ehefrau gingen ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter der Fall. Darüberhinaus machte der BF seinen mangelnden Respekt vor den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch darin klar, dass er selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, zwischen XXXX und XXXX nicht bei seiner Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu sein, da diese ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Zum einen hat er somit gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen und zum anderen ist darin der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs verwirklicht. Darüberhinaus machte der BF seinen mangelnden Respekt vor den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch darin klar, dass er selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht bei seiner Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu sein, da diese ansonsten weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Zum einen hat er somit gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen und zum anderen ist darin der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs verwirklicht. Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor:Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor: Der EuGH entschied wiederholt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022).Der EuGH entschied wiederholt, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen vergleiche EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Art 20 AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und deren Sohn sowie seiner Tochter.Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und deren Sohn sowie seiner Tochter. So ist auszuführen, dass der BF in der Vergangenheit seit der Geburt seiner Tochter nicht durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser lebte. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht insbesondere, dass die Tochter des BF weiterhin mit der Kindesmutter zusammenleben kann, welche für diese sowie den Stiefsohn des BF die Obsorge übernimmt, und der BF aktuell in finanzieller Hinsicht keine angemessene Unterstützung leistet. Die Ehegattin des BF, welche österreichische Staatsbürgerin ist, kann die tatsächliche und tägliche Sorge für ihre Kinder alleine wahrnehmen. Die Ehefrau des BF und die Kinder sind nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen. Im Falle der Ausreise des BF würde zwar die Unterstützung im Haushalt und die Hilfe bei der Betreuung der Kinder wegfallen, jedoch wäre der Lebensstandard seiner Ehegattin und der Kinder nicht grob beeinträchtigt, da die Familie derzeit ihren Lebensunterhalt ohnehin lediglich aus staatlichen Sozialhilfeleistungen bestreitet. Aus den Umständen, dass der BF Haushaltstätigkeiten und auch Hilfe bei der Kinderbetreuung bietet, leitet sich noch kein Abhängigkeitsverhältnis ab. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise nicht unzumutbar, weshalb für die Ehegattin des BF und die Kinder kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche der Ehefrau, der Tochter und des Stiefsohnes in Serbien sowie ihm Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts des BF im Bundesgebiet – was aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts des BF keinen Unterschied zur Situation in der Vergangenheit darstellt – aufrechterhalten werden. Betreffend des Rechts auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Er hat bisher lediglich die ÖSD Sprachprüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A1 bestanden, ging jedoch bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar hat der BF angegeben im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und dies mit der Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom AMS vom XXXX belegt, jedoch lässt sich daraus keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut Angaben des BF leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Betreffend des Rechts auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Er hat bisher lediglich die ÖSD Sprachprüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A1 bestanden, ging jedoch bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar hat der BF angegeben im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und dies mit der Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom AMS vom römisch 40 belegt, jedoch lässt sich daraus keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut Angaben des BF leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration des BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
G zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben des BF ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass der BF – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch seine Mutter, sein Bruder sowie zwei Schwestern. Er verbrachte zudem beinahe sein gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass der BF strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2301484.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.