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{'item': 'G312 2309255-1'}

Obsah (8)§ 18Art 133§§ 127§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlG312 2309255-1 Spruch, G312 2309255-1/2ZG312 2309255-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, am XXXX in Sarajevo geboren, geschieden und zuletzt auf einer Baustelle beschäftigt, bei der XXXX Euro erhalten hat. Er hält sich jedenfalls seit XXXX in Österreich auf, seitdem ist der BF mit ordentlichen Wohnsitzen gemeldet und steht bzw. stand zum Teil in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, am römisch 40 in Sarajevo geboren, geschieden und zuletzt auf einer Baustelle beschäftigt, bei der römisch 40 Euro erhalten hat. Er hält sich jedenfalls seit römisch 40 in Österreich auf, seitdem ist der BF mit ordentlichen Wohnsitzen gemeldet und steht bzw. stand zum Teil in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“, gültig bis XXXX .Er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“, gültig bis römisch 40 . Am XXXX wurde der BF festgenommen, über ihn die U-Haft verhängt und mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1; des Verbrechens der Nötigung nach § 105 Abs. 1; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1; der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148e Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 StGB; des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 StGB; des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 Abs. 2; § 148 zweiter Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen, über ihn die U-Haft verhängt und mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins,; des Verbrechens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,; der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und 224 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster Fall StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 e, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB; des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB; des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2,; Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der BF unvertreten zu sein, er sei zudem gesund. Auf Vorhalt seiner Verurteilung vom LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX ,

§§ 127, 129 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 104a, 241e Abs. 1 und 2 erster Fall St

GB, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 148a Abs. 1 StGB, 148a erster Fall StGB, § 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB, § 15 StGB, § 146 StGB, § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 147 Abs. 2 StGB, § 148 zweiter Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt, erklärte er, dass er mit dieser Strafe nicht zufrieden sei, sein Komplize sei freigesprochen worden, er sei verurteilt worden. Er lebe seit dem Jahr XXXX in Österreich, in XXXX , XXXX . Er sei gelernter Zahntechniker, habe in Österreich als Zimmerer, Maurer, Facharbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe eine Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , sie wohnt in XXXX , sie seien aktuell nicht zusammen, er zahle XXXX Euro Alimente für die zwei kleinen Kinder. Er habe mit ihr zwei Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX . In Österreich würden nur seine Kinder leben. Seit XXXX war er 7 Monate im Gefängnis, seit XXXX sei er wieder im Gefängnis. Für die Zukunft wolle er nur arbeiten gehen. In Bosnien lebe seine Mutter, er habe Kontakt mit ihr, ein bis zweimal pro Woche. Sie habe eine Pension und ein Haus. Die Adresse wisse er nicht. Er besitze XXXX Euro Rücklagen, XXXX Euro Eigengeld und XXXX Euro Hausgeld. Er habe ein paar Tausend Euro Schulden, Alimente für Manuel von früher und sei im Privatkonkurs gewesen. Er besitze weder in Österreich noch in Bosnien etwas. In Österreich habe er einen Betrug begangen, aber nicht wegen dem oben stehenden. Er sei gesund und leide an keiner Erkrankung. Er sei bei einem Verein Mitglied, XXXX . Er habe viele Bekannte, echte Freunde habe er nur einen, XXXX . Wie die Entscheidung ausfalle, sei für ihn ok, er könne die Kinder auch aus Bosnien unterstützen, Hauptsache sie seien gesund. Am römisch 40 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der BF unvertreten zu sein, er sei zudem gesund. Auf Vorhalt seiner Verurteilung vom LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 ,

Paragraphen 127, 129, 1 Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 104a, 241e Absatz eins und 2 erster Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB, 148a erster Fall StGB, Paragraph 148 a, Absatz 2, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 147, Absatz 2, StGB, Paragraph 148, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt, erklärte er, dass er mit dieser Strafe nicht zufrieden sei, sein Komplize sei freigesprochen worden, er sei verurteilt worden. Er lebe seit dem Jahr römisch 40 in Österreich, in römisch 40 , römisch 40 . Er sei gelernter Zahntechniker, habe in Österreich als Zimmerer, Maurer, Facharbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe eine Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , sie wohnt in römisch 40 , sie seien aktuell nicht zusammen, er zahle römisch 40 Euro Alimente für die zwei kleinen Kinder. Er habe mit ihr zwei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 . In Österreich würden nur seine Kinder leben. Seit römisch 40 war er 7 Monate im Gefängnis, seit römisch 40 sei er wieder im Gefängnis. Für die Zukunft wolle er nur arbeiten gehen. In Bosnien lebe seine Mutter, er habe Kontakt mit ihr, ein bis zweimal pro Woche. Sie habe eine Pension und ein Haus. Die Adresse wisse er nicht. Er besitze römisch 40 Euro Rücklagen, römisch 40 Euro Eigengeld und römisch 40 Euro Hausgeld. Er habe ein paar Tausend Euro Schulden, Alimente für Manuel von früher und sei im Privatkonkurs gewesen. Er besitze weder in Österreich noch in Bosnien etwas. In Österreich habe er einen Betrug begangen, aber nicht wegen dem oben stehenden. Er sei gesund und leide an keiner Erkrankung. Er sei bei einem Verein Mitglied, römisch 40 . Er habe viele Bekannte, echte Freunde habe er nur einen, römisch 40 . Wie die Entscheidung ausfalle, sei für ihn ok, er könne die Kinder auch aus Bosnien unterstützen, Hauptsache sie seien gesund. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen ihn

§ 52Abs. 5 FPG i

VH iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs.

1 IVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.), Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG iVH in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, römisch vier m Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), Der BF hat drei Kinder, einen volljährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , die Kindesmutter ist die Ex-Frau des BF XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsbürgerin. Desweiteren hat der BF zwei minderjährige Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX . Seine drei Kinder leben in Österreich. Der BF erklärte, wie oben dargestellt, dass er gegen ein Einreiseverbot keine Einwände habe, er habe die Absicht, seine Kinder vom Heimatland zu unterstützen. Der BF hat drei Kinder, einen volljährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , die Kindesmutter ist die Ex-Frau des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin. Desweiteren hat der BF zwei minderjährige Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 . Seine drei Kinder leben in Österreich. Der BF erklärte, wie oben dargestellt, dass er gegen ein Einreiseverbot keine Einwände habe, er habe die Absicht, seine Kinder vom Heimatland zu unterstützen. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem mit seinem Gesamtverhalten, er habe über einen sehr langen Zeitraum in Österreich Straftaten verübt, sein Aufenthalt in Österreich sei auf die Ausübung der Straftaten konzentriert und stelle er damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe ein schützenswertes Privatleben, da seine drei Kinder in Österreich leben, einer ist bereits volljährig. Von den Kindesmüttern lebe er getrennt. Im Heimatstaat leben seine Familienangehörige, seine Mutter, zu der er laufend in Kontakt steht, diese lebt von ihrer Pension und besitze ein eigenes Haus. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens sei sein Aufenthalt nunmehr illegal. Sein Gesamtverhalten bedingte eine sofortige Ausreise nach der Strafhaftentlassung. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde und moniert, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer aufenthaltsverfestigt sei, er sei zwar fünf Mal bestraft worden, jedoch seien die Freiheitsstrafen im unteren Bereich der Verurteilungen. Er verfüge über ein Privat- und Familienleben in Österreich, er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, er käme für den Unterhalt auf und überweise sogar aus der Justizanstalt das Geld. Die Kinder seien in einem Alter, indem der persönliche Kontakt zum Vater von besonderer Bedeutung sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Desweiteren sei entsprechend des EGMR die Durchsetzung bis zur Entscheidung der Rechtsbehelfe auszusetzen, da sie ansonsten eine Gefahr gem. Art 3 EMRK darstelle. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde und moniert, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer aufenthaltsverfestigt sei, er sei zwar fünf Mal bestraft worden, jedoch seien die Freiheitsstrafen im unteren Bereich der Verurteilungen. Er verfüge über ein Privat- und Familienleben in Österreich, er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, er käme für den Unterhalt auf und überweise sogar aus der Justizanstalt das Geld. Die Kinder seien in einem Alter, indem der persönliche Kontakt zum Vater von besonderer Bedeutung sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Desweiteren sei entsprechend des EGMR die Durchsetzung bis zur Entscheidung der Rechtsbehelfe auszusetzen, da sie ansonsten eine Gefahr gem. Artikel 3, EMRK darstelle. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, somit auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Die eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, somit auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Gesamtverhalten des BF und der dadurch resultierenden Verurteilung des BF begründet, sondern auch, dass der BF schwer straffällig geworden sei und das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, das Verbrechen der schweren Körperverletzung, das Vergehen der Nötigung

(2x), das Vergehen der Urkundenunterdrückung, das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, das Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, das Verbrechen des Menschenhandels, das Vergehen gegen das Waffengesetz und das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs begangen habe. Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – der BF wurde trotz erstmaliger Straffälligkeit in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt, sein Verhalten richtete sich auch gegen die körperliche Unversehrtheit und stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – der BF wurde trotz erstmaliger Straffälligkeit in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt, sein Verhalten richtete sich auch gegen die körperliche Unversehrtheit und stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es wird nicht verkannt, dass der BF in Österreich über Familienangehörige verfügt, seine drei Kinder leben in Österreich, zwei sind noch minderjährig und befinden sich bei der jeweiligen Kindesmutter. Jedoch lebte der BF mit ihnen schon seit einiger Zeit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, zudem hat der BF über einen langen Zeitraum seinen Aufenthalt in Österreich zu schweren Straftaten benützt und damit die Trennung von seinen Kindern in Kauf genommen. Zudem hat er laut eigenen Angaben Rückstände bei den Alimenten und erklärte außerdem er bei der niederschriftlichen Befragung selbst, kein Problem mit einem Einreiseverbot zu haben, seine Kinder könne er auch vom Heimatstaat aus unterstützen, er sei mit einem Einreiseverbot einverstanden. Erst in der Beschwerde hat er sich dagegen ausgesprochen. Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der JA Hirtenberg und befindet sich erst im ersten Drittel seiner Strafhaft. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erkannt werden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch fünf.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2309255.1.00

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